Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 18.05.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 B 15.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 50 Abs 1 SGB 10, § 11 Abs 1 BAföG, § 11 Abs 2 BAföG, § 27 Abs 1 S 1 Nr 1 BAföG, § 27 Abs 1 S 1 Nr 2 BAföG, § 27 Abs 1 S 2 BAföG, § 28 Abs 2 BAföG, § 28 Abs 3 S 1 BAföG, § 28 Abs 4 BAföG, § 29 Abs 1 Nr 1 BAföG |
1. Bei der Ermittlung des Vermögens nach § 27 Abs. 1 BAföG sind sämtliche Vermögenswerte des Auszubildenden einzubeziehen. Übt der Auszubildende eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, zählt hierzu auch sein Betriebsvermögen. Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn er um Ausbildungsförderung erhalten zu können, gezwungen sein sollte, das Unternehmen insgesamt aufzugeben. 2. Der Berücksichtigung von laufenden Betriebsausgaben als vermögensmindernd dürfte regelmäßig die Möglichkeit entgegenstehen, laufend Einnahmen zu erzielen. 3. Die Anerkennung einer bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als abzugsfähig setzt nicht voraus, dass mit ihrer Geltendmachung im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30.07 -, BVerwGE 132, 10 ff.).
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Juni 2007 geändert. Der Bescheid des Studentenwerks Potsdam vom 3. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. Juni 2003 wird insoweit aufgehoben, als der Rückforderungsbetrag 3.654,99 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 3/8 und der Beklagte zu 5/8.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1978 geborene Klägerin begann im Wintersemester 1998/99 das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam. Auf ihre Anträge wurden ihr im Zeitraum Oktober 1999 bis September 2002 Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG gewährt. In den Anträgen hatte sie jeweils u.a. negative Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (P…) angegeben.
Im Jahr 2002 erfuhr der Beklagte aufgrund eines allgemeinen Datenabgleichs, dass die Klägerin im Jahr 2001 Kapitalerträge von 524 DM erzielt hatte. Weitere Ermittlungen ergaben, dass die Klägerin zu den jeweiligen Stichtagen der Antragstellung bzw. der Verlängerungsanträge über Bankguthaben unterschiedlicher Höhe verfügte, die die nach dem BAföG zulässigen Freibeträge überstiegen. Daraufhin hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide durch Bescheid vom 3. Januar 2003 jeweils ganz oder teilweise auf, versagte die Weiterbewilligung und forderte von der im Zeitraum Oktober 1999 bis September 2002 gewährten Ausbildungsförderung insgesamt 8.668,56 Euro zurück.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Studentenwerk durch Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2003 zurück und führte zur Begründung aus: Das anzurechnende Vermögen der Klägerin habe den Ausbildungsbedarf überstiegen. Ihrem anrechenbaren Vermögen stünden keine zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten gegenüber. Der Darlehensvertrag vom 9. Juni 2000 mit ihrer Großmutter, der Zeugin B…, die ihr 8.000 DM darlehensweise überlassen habe, könne nicht anerkannt werden. Es seien keine Zinsen vereinbart und keine Sicherheit für das Darlehen bestellt worden. Es sei auch fraglich, ob der Vertrag überhaupt vollzogen worden sei. Die Klägerin sei im gesamten Förderungszeitraum ein wirtschaftlich abhängiges Familienmitglied gewesen, denn sie habe im elterlichen Haushalt gelebt und immer Verluste aus selbstständiger Tätigkeit erklärt.
Mit der hiergegen am 23. Juli 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Die Bankguthaben dürften nicht als Vermögen angerechnet werden. Es handele sich um ihre Firmenkonten. Sie habe mit diesen Geldern die Löhne und Gehälter ihrer geringfügig beschäftigten Mitarbeiter sowie die Fixkosten ihrer Firma bestreiten müssen. Das habe der Beklagte nicht berücksichtigt. Weiter habe die Klägerin drei Darlehen ihrer Großmutter, der Zeugin B…, in Höhe von insgesamt 45.650 DM sowie eines von ihrem Großvater in Höhe von 2.650 DM erhalten, die vermögensmindernd zu berücksichtigen seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. Juni 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung seien die vom Beklagten berücksichtigten Guthaben auf den Konten der Klägerin vorhanden gewesen. Bestehende Darlehensverbindlichkeiten seien nicht vermögensmindernd zu berücksichtigen, weil nicht ernstlich mit ihrer Geltendmachung während der Bewilligungszeiträume zu rechnen gewesen sei. Die vorgelegten Darlehensverträge sähen Tilgungsfristen bis in das Jahr 2004 bzw. 2007 vor. Von der Großmutter der Klägerin quittierte Rückzahlungen seien freiwillig erfolgt. Die Ausgaben im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit seien nicht vom jeweiligen, zum Stichtag vorhandenen Guthabenbestand abzuziehen, weil die Klägerin nicht substanziiert dargelegt habe, dass fällige Verbindlichkeiten bestanden hätten. Aus den Kontounterlagen ergäben sich gerade keine Ausgaben, die den Rückschluss auf laufende Vertragsverbindlichkeiten zuließen. Im Übrigen könnten laufende Ausgaben nicht vermögensmindernd berücksichtigt werden, weil ihnen die Möglichkeit zur Erzielung laufender Einnahmen gegenübergestanden hätten. Diese Einnahmen dürften höher als die Ausgaben gewesen sein, weil der Guthabenbestand insbesondere in den Bewilligungszeiträumen 2000/2001 und 2001/2002 erheblich gestiegen sei.
Mit der vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassenen Berufung macht die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Darlehen nicht vermögensmindernd zu berücksichtigen seien; die Darlehensverträge seien wirksam zustande gekommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Juni 2007 zu ändern und die Bescheide des Studentenwerks Potsdam vom 3. Januar 2003 und 19. Juni 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest und trägt vor, es sei nicht hinreichend dargelegt, dass die behaupteten Darlehen wirksam zustande gekommen und vollzogen worden seien.
Der Senat hat die Klägerin zur Valutierung und Rückzahlung der von ihr geltend gemachten Darlehen ausführlich befragt und ferner hierzu die Großmutter der Klägerin, Frau U…, als Zeugin gehört. Wegen des Ergebnisses der Befragung sowie der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid, der nur hinsichtlich der Rückforderung, nicht jedoch hinsichtlich der Versagung der Weitergewährung der Ausbildungsförderung im Streit ist, ist überwiegend rechtswidrig und verletzt insoweit die Klägerin in ihren Rechten, er und der Widerspruchsbescheid sind entsprechend aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der früheren Bewilligungsbescheide ist § 45 Abs. 1 SGB X. Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 3.654,99 Euro vor. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrages in Höhe von 5.013,57 Euro sind die Bewilligungsbescheide rechtmäßig. Der Beklagte hat das anrechenbare Vermögen der Klägerin unzutreffend ermittelt. Einerseits hätte er die geltend gemachten Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen ganz überwiegend berücksichtigen müssen, andererseits hat er das (Sach-) Betriebsvermögen der Klägerin zu Unrecht außer Betracht gelassen.
a) Gemäß § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind auf den Bedarf Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Die Anrechnung des Vermögens richtet sich nach den §§ 26 ff. BAföG. Als Vermögen gelten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG sowohl alle beweglichen und unbeweglichen Sachen als auch alle Forderungen und sonstigen Rechte. Ausgenommen sind hiervon nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG lediglich solche Gegenstände, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. In das Vermögen der Klägerin sind danach sowohl sämtliche Bankguthaben als auch ihr (Sach-) Betriebsvermögen einzubeziehen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr dessen Verwertung aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Ohne Bedeutung ist insoweit insbesondere, ob die Klägerin selbst die Vermögenswerte als Betriebs- oder als Privatvermögen ansieht und entsprechend zuordnet. Das von der Klägerin ihrem Betrieb zugerechnete Vermögen steht in ihrem persönlichen Eigentum und ist daher ihr zuzurechnendes Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne. Dass steuerrechtlich zwischen Betriebs- und sonstigem Vermögen zu differenzieren sein mag, ist für die ausbildungsförderungsrechtliche Betrachtung ohne Belang. Im Ausbildungsförderungsrecht steht im Vordergrund, über welche Vermögenswerte der Auszubildende verfügt, nicht wie er sein Vermögen (steuerrechtlich) deklariert. Sollte dem Auszubildenden eine Finanzierung seines Studiums nur möglich sein, indem er sein Betriebsvermögen verwertet, so ist ihm dies ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich zuzumuten. Das gilt selbst dann, wenn er dadurch gezwungen sein sollte, das Unternehmen insgesamt aufzugeben. Es ist nicht Aufgabe des Ausbildungsförderungsrechts, unternehmerische Tätigkeiten, denen der Auszubildende neben seinem Studium nachgeht, zu subventionieren. Darauf liefe es aber hinaus, wenn man der Argumentation der Klägerin folgte und ihr Betriebsvermögen unberücksichtigt ließe.
b) Die Wertbestimmung des Vermögens richtet sich nach § 28 BAföG. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt (§ 28 Abs. 4 BAföG). Zu den jeweiligen Stichtagen, also bei Antragstellung, verfügte die Klägerin unstreitig über folgende Vermögenswerte: Am 11. Oktober 1999 Bankguthaben in Höhe von 8.262,75 DM sowie (Sach-) Betriebsvermögen in Höhe von 2.639 DM, insgesamt also 10.901,75 DM; am 21. September 2000 Bankguthaben in Höhe von 3.222,25 DM, 2.697,46 DM und 11.301,09 DM sowie (Sach-) Betriebsvermögen in Höhe von 12.894 DM, insgesamt also 30.114,80 DM; am 29. August 2001 Bankguthaben in Höhe von 4.344,77 DM, 2.495,90 DM, 20.061,72 DM, 558,17 DM und 8.473,22 DM sowie (Sach-) Betriebsvermögen in Höhe von 9.913 DM, insgesamt also 45.846,78 DM.
c) Von dem zum jeweiligen Stichtag ermittelten Vermögen sind die zu diesem Stichtag bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Hierunter fallen auch Darlehensverbindlichkeiten und zwar auch dann, wenn sie gegenüber nahen Angehörigen bestehen. Voraussetzung für die Anerkennung einer Darlehensschuld als berücksichtigungsfähig im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist allerdings, dass ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs bestehen kann, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, es lägen gegenüber nahen Angehörigen sein Vermögen mindernde Darlehensverbindlichkeiten vor. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsleistung abgrenzen lässt. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben ihrerseits zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10 ff., Rn. 24 bei juris). Auf die vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachtete Frage, ob mit der Geltendmachung der Darlehensrückzahlung innerhalb des Bewilligungszeitraums zu rechnen ist, kommt es dagegen nicht an (BVerwG, a.a.O., Rn. 19 f. bei juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die von der Klägerin angeführten Darlehensschulden ganz überwiegend als vermögensmindernd zu berücksichtigen. Nach der aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Senats sind die drei von der Klägerin angeführten Darlehensverträge mit ihrer Großmutter, der Zeugin B…, wirksam zustande gekommen und auch weitgehend zur Auszahlung gelangt; die daraus resultierenden Verbindlichkeiten sind von dem zu den jeweiligen Stichtagen vorhandenen Vermögen der Klägerin abzusetzen, soweit noch keine Rückzahlungen erfolgt waren. Unberücksichtigt bleiben muss dagegen das Darlehen ihres Großvaters.
aa) Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung, mit ihrer Großmutter am 14. Juni 1996 einen Darlehensvertrag über 2.650 DM zur Anschaffung eines Pkw, am 12. Dezember 1997 einen weiteren Darlehensvertrag über 35.000 DM zur Existenzgründung sowie schließlich am 9. Juni 2000 einen Darlehensvertrag über 8.000 DM zur Anschaffung eines (neuen) Pkw geschlossen zu haben. Das Darlehen vom 14. Juni 1996 sei binnen einer Woche nach Abschluss des Vertrages in bar ausgezahlt worden. Die Rückzahlung sei ab dem 7. Oktober 2002 in einer Rate in bar zu 55 Euro sowie in vier weiteren Banküberweisungen à 325 Euro am 4. Juli 2003, 10. Oktober 2003, 11. November 2003 und 12. Dezember 2003 erfolgt. Die Klägerin legte über die Barzahlung eine Quittung ihrer Großmutter vor. Der Darlehensvertrag über die Summe von 35.000 DM sei abgeschlossen worden, damit sie Anschaffungen für ihre Firma habe tätigen können. Das Darlehen sei in zehn Teilbeträgen jeweils nach Anschaffungsbedarf für die Firma in einer Gesamthöhe von 28.500 DM ausgezahlt worden. Es handele sich um folgende Beträge: Am 1. Januar 1999 500 DM, am 6. Mai 1999 450 DM, am 18. September 1999 1.050 DM, am 1. Januar 2000 10.000 DM, am 7. Juli 2000 1.500 DM, am 1. September 2000 4.000 DM, am 1. Februar 2001 2.000 DM, am 9. April 2001 5.500 DM, am 10. September 2001 800 DM und schließlich am 1. Oktober 2001 2.750 DM. Über die Auszahlungen legte die Klägerin jeweils Kopien der Barquittungen vor. Die Rückzahlung dieses Darlehens sei in 22 Raten ab dem 7. Dezember 2002 in unterschiedlicher Höhe und nicht zu regelmäßigen Zeitpunkten erfolgt. Es habe sich hierbei um sechs Banküberweisungen und im Übrigen um Barzahlungen in folgender Höhe gehandelt: Am 17. Dezember 2002 450 Euro bar, 1. August 2003 325 Euro per Banküberweisung, 22. Dezember 2003 800 Euro bar, 26. Januar 2004 325 Euro per Banküberweisung, 26. Februar 2004 325 Euro per Banküberweisung, 12. Februar 2004 600 Euro bar, 22. März 2004 325 Euro bar, 29. Juni 2004 500 Euro bar, 30. November 2004 1.500 Euro bar, 5. Januar 2005 3.500 Euro bar, 14. November 2005 200 Euro bar, 23. Dezember 2005 1.700 Euro bar, 9. Februar 2006 160 Euro bar, 20. Februar 2007 und 24. April 2007 zusammen 500 Euro bar, 6. Juni 2007 100 Euro bar, 8. August 2007 700 Euro per Banküberweisung, 27. August 2007 230 Euro bar, 10. November 2007 400 Euro bar, 27. November 2007 640 Euro bar, 15. Oktober 2007 1.000 Euro per Banküberweisung und 10. Dezember 2007 340 Euro bar. Über die Barzahlungen legte sie die Quittungen im Original vor. Hinsichtlich des Darlehens über 8.000 DM hatte sie bereits schriftsätzlich erklärt und durch Vorlage entsprechender Barzahlungsquittungen bzw. Kontoauszüge belegt, dass es in fünf Teilbeträgen ausgezahlt worden sei. Es habe sich um folgende Auszahlungen gehandelt: Am 16. Juni 2000 450 DM, am 7. Juli 2000 1.650 DM, am 11. Juli 2000 3.200 DM, am 28. August 2000 1.000 DM sowie am 6. September 2000 1.750 DM. Die Rückzahlung dieses Darlehens sei ausweislich der im Original vorgelegten Barquittungen am 28. Oktober 2000 in Höhe von 2.500 DM, am 10. Oktober 2000 in Höhe von 1.500 DM, am 15. Dezember 2000 in Höhe von 2.000 DM, am 25. August 2001 in Höhe von 700 DM sowie am 5. April 2004 in Höhe von 664,69 Euro (entspricht 1.300 DM) erfolgt.
bb) Die Angaben der Klägerin werden durch die Zeugenaussage ihrer Großmutter in der mündlichen Verhandlung weitgehend bestätigt und sind glaubhaft. Durchgreifende Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, es handele sich tatsächlich nicht um Darlehen, sondern um verdeckte Schenkungen oder Scheindarlehen, die tatsächlich nie valutiert worden sind und nur zu dem Zweck behauptet werden, um als vermögensmindernd berücksichtigt werden zu können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Gegen diese Annahme spricht schon die relativ komplizierte Abwicklung der Verträge. Wäre es der Klägerin wie der Zeugin darum gegangen, Darlehensschulden zu fingieren, hätten beide es sich wesentlich leichter machen können, indem sie zum Beispiel Abwicklung und Rückabwicklung des jeweiligen Darlehensvertrages in einmaligen Auszahlungsbeträgen und regel- sowie gleichmäßigen Raten behauptet hätten. Weiter erwecken die Quittungen, die die Klägerin ganz überwiegend im Original vorgelegt hat, nicht den Eindruck, als seien sie alle zum gleichen Zeitpunkt ausgestellt worden. Sie sind zwar erkennbar in derselben Handschrift, nämlich der der Klägerin, verfasst, weichen aber hinsichtlich ihrer optischen Gestaltung und jedenfalls teilweise auch hinsichtlich ihrer Formulierung voneinander ab. Das spricht dafür, dass sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgestellt wurden. Wären sie dagegen fingiert worden, läge es nahe anzunehmen, dass sie weitgehend zum selben Zeitpunkt ausgestellt worden wären. Zudem hat die Zeugin ausdrücklich versichert, die Quittungen an unterschiedlichen Tagen unterschrieben zu haben, nämlich dann, wenn ihre Enkeltochter, die Klägerin, ihr das Geld gebracht habe. Die Zeugin hat weiterhin die Echtheit ihrer Unterschrift auf den ihr vorgelegten Dokumenten bestätigt. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht auch die unterschiedliche Gestaltung der Darlehensverträge. Während der Vertrag vom 12. Dezember 1997 auf offenbar aus Zeiten der DDR stammendem Papier auf einer Schreibmaschine getippt wurde, befindet sich der Vertragstext vom 14. Juni 1996 auf einem vorgefertigten und maschinenschriftlich ausgefüllten Formular, und der Darlehensvertrag vom 9. Juni 2000 wurde auf einem Computer getippt und mit einem Drucker ausgedruckt. Die spontane Äußerung der Zeugin, als sie das Original des Vertrages vom 12. Dezember 1997 in Augenschein nahm, sie erkenne gleich, dass dieser auf ihrer alten „Erika“, einer Schreibmaschine, geschrieben worden sei, stützt diesen Eindruck. Die Angaben der Klägerin zur Valutierung des Darlehens vom 12. Dezember 1997 in der mündlichen Verhandlung und die vorgelegten Quittungen decken sich im Übrigen mit den Angaben, die sie bereits im Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde im Jahr 2003 gemacht hat. Dort hat sie eine Aufstellung ihres Betriebsvermögens aus den Jahren 1999 bis 2001 vorgelegt und u.a. jeweils Schuldbeträge aus dem Darlehensvertrag vom 12. Dezember 1997 aufgeführt. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben. Hinsichtlich des Darlehens vom 14. Juni 1996 erscheinen die Angaben der Zeugin zudem deshalb glaubhaft, weil sie sich von sich aus daran erinnerte, der Klägerin Geld für die Anschaffung eines Pkw darlehensweise überlassen zu haben, nachdem sie zum ersten Auto ihrer Enkeltochter befragt worden war. Dass die Zeugin ihrer Enkeltochter das Geld nicht schenkte, haben sowohl die Klägerin als auch die Zeugin nachvollziehbar damit erläutert, dass die Klägerin zwei Geschwister habe und die Zeugin sich dann verpflichtet gefühlt hätte, diesen ebenfalls Geldmittel in dieser Höhe zukommen zu lassen. Die Vorlage der von der Klägerin angekündigten Kontoauszüge für die unbaren Rückzahlungen hielt der Senat vor diesem Hintergrund nicht mehr für erforderlich.
cc) Die Ungereimtheiten in den Angaben der Zeugin und der Klägerin vermögen die Glaubhaftigkeit der Angaben zu Abschluss, Valutierung und Rückzahlung der Darlehen nicht nachhaltig zu erschüttern. Der Umstand, dass die Summe der von der Klägerin angegebenen Auszahlungsbeträge des Darlehens vom 9. Juni 2000 8.050 DM ergibt und damit nicht der vereinbarten Darlehenssumme von 8.000 DM entspricht, kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Diese Ungereimtheit kann ebenso gut als Beleg für die Glaubhaftigkeit der Angaben dienen, weil er so interpretiert werden kann, dass das Vorbringen nicht inszeniert ist. Eine solche Ungereimtheit entspricht eher der Lebenswirklichkeit als einem inszenierten Sachverhalt. Dasselbe gilt hinsichtlich der geringfügigen Differenz bei der Gegenüberstellung der zum Darlehen vom 12. Dezember 1997 angegebenen Aus- und Rückzahlungen. Dass die Aus- und Rückzahlungen ganz überwiegend in bar erfolgten, hat die Klägerin zum einen nachvollziehbar mit der Art ihrer Tätigkeit erklärt, bei der sehr viel vor Ort in bar bezahlt werde und zum anderen damit, dass ihre Großmutter einer älteren Generation angehöre, die Geldgeschäfte üblicherweise bar abwickle. Zudem hat die Zeugin bestätigt, dass die Auszahlungen stets und die Rückzahlungen ganz überwiegend in bar erfolgt sind. Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, besteht nicht. Dass die Klägerin erklärt hat, ihre Großmutter habe die Auszahlungsbeträge in ein Heft eingetragen, die sie (die Klägerin) quittiert habe, während die Zeugin hierzu angab, ihre Enkeltochter, die Klägerin, habe eine Kladde gehabt, in die die Auszahlungsbeträge eingetragen wurden, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin nämlich, sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wer die Kladde gehabt habe. Auch das erscheint dem Senat glaubhaft, zumal es in der Erinnerung der hochbetagten Zeugin, sie ist 87 Jahre alt, insoweit Verwechslungen geben mag. Die Zeugin hat zur Erläuterung der Kladde angegeben, es habe einer Tradition ihrer Familie entsprochen, dass, wenn ihr Vater als Geschäftsmann Darlehen vergeben habe, eine solche Kladde angelegt worden sei, die jeweils von dem Schuldner verwahrt wurde. Dass die Darlehenssummen der Darlehen vom 12. Dezember 1997 und vom 9. Juni 2000 in Teilbeträgen ausgezahlt wurden, haben sowohl die Klägerin als auch die Zeugin übereinstimmend und nachvollziehbar damit erklärt, dass insbesondere das Darlehen vom 12. Dezember 1997 über 35.000 DM je nach dem konkreten Bedarf der Klägerin abgerufen worden sei. Dass die Klägerin das Darlehen vom 9. Juni 2000 trotz ihrer verhältnismäßig hohen Kontostände zu diesem Zeitpunkt überhaupt benötigte, erklärte sie nachvollziehbar mit erheblichen Schwankungen der Kontostände, die einen erheblichen Bedarf an verfügbaren Geldmitteln mit sich brachten. Dass die Klägerin im Jahr 2000 erneut einen Pkw anschaffte, hat sie plausibel mit dem unfallbedingten Verlust des früheren Fahrzeugs erläutert.
dd) Keine andere Entscheidung rechtfertigt der Hinweis des Beklagten, wonach das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt habe, der dortige Fall biete keinen Anlass zur Vertiefung der Frage, ob etwas anderes zu gelten habe, wenn die Forderung erst in fernerer Zukunft fällig werde oder ihre Geltendmachung von einem (unbestimmten) Ereignis ungewissen Eintritts abhänge, woraus sich gegebenenfalls Zweifel an deren Bestand ergeben könnten (a.a.O., Rn. 20 a.E.). Sollte der Beklagte damit geltend machen wollen, die vorliegende Fallkonstellation biete Anlass, diese Frage zu vertiefen, verkennt er, dass auch der hier zu entscheidende Sachverhalt keine Darlehensforderung betrifft, die erst „in fernerer Zukunft“ zur Rückzahlung fällig wird. Dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass bereits Tilgungsfristen von einigen Jahren diese Annahme rechtfertigen, folgt bereits aus dem Umstand, dass in dem dort entschiedenen Sachverhalt ein noch offener Betrag nach den dortigen Darlehensbedingungen erst „bei ausreichenden finanziellen Möglichkeiten“ zurückzuzahlen war. Im dort entschiedenen Fall war daher die endgültige Tilgung des Darlehens zeitlich nicht bestimmbar, während vorliegend ohne Weiteres angemessene Tilgungsfristen von zehn Jahren für das Darlehen vom 12. Dezember 1997 über 35.000 DM und von vier Jahren für das Darlehen vom 9. Juni 2000 über 8.000 DM vereinbart worden waren. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich des Darlehens vom 14. Juni 1996 über 2.650 DM, für das zwar keine konkrete Tilgungsfrist benannt war, das aber nach Abschluss des beabsichtigten Studiums und damit ebenfalls innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zurückgezahlt werden sollte.
ee) Unberücksichtigt bleiben muss demgegenüber das weitere von der Klägerin angeführte Darlehen vom 14. Juni 1996, das sie mit ihrem Großvater über eine Darlehenssumme von 2.650 DM geschlossen haben will. Hier hat die Klägerin schon die Valutierung nicht plausibel machen können. Es handelt sich um ein Darlehen, das ihr zur Anschaffung eines Pkw gewährt worden sein soll. Diesen Pkw hat sie aber offenbar - jedenfalls nach den Angaben der Zeugin - von ihrem Großvater, der auch als Darlehensgeber fungierte, erworben. Schon dieser Umstand spricht eher dafür, dass ihr von ihrem Großvater kein Darlehen gewährt, sondern der Kaufpreis gestundet wurde. Weitere Zweifel entstehen durch den Umstand, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht zu erklären vermochte, dass sie ausweislich der von ihr vorgelegten Quittungen 2.650 Euro und damit fast den doppelten Betrag der Darlehenssumme von 2.650 DM zurückgezahlt haben will. Dass die Beträge in Euro ausgewiesen werden, es sich aber tatsächlich um Zahlungen in DM gehandelt hat, würde als Erklärung nicht nachvollziehbar erscheinen, weil die Rückzahlungen erst im Oktober 2002 begannen, als die Deutsche Mark kein gesetzlich zulässiges Zahlungsmittel mehr gewesen ist. Sollten die Zahlungen tatsächlich in Euro erfolgt sein, von der Klägerin und ihrem Großvater aber in DM-Beträge umgerechnet worden sein, hätte es nahe gelegen, den jeweiligen Eurobetrag auf den Quittungen auszuweisen. Nach den zuvor dargelegten Grundsätzen gehen die hieraus resultierenden Zweifel zu Lasten der Klägerin. Dass das Darlehen ihres Großvaters vom 14. Juni 1996 unberücksichtigt bleibt, hat keine „Ausstrahlungswirkung“ auf die Würdigung der mit ihrer Großmutter geschlossenen Darlehensverträge. Deren Abwicklung erscheint aus den dargelegten Gründen plausibel und nachvollziehbar.
ff) Nach dem Vorstehenden ergibt sich für die einzelnen Bewilligungszeiträume folgendes Vermögen der Klägerin: Zum Stichtag 11. Oktober 1999 hatte die Klägerin Verbindlichkeiten in Höhe von 2.650 DM aus dem Darlehensvertrag vom 14. Juni 1996 mit ihrer Großmutter sowie in Höhe von 2.000 DM aus dem Darlehensvertrag vom 12. Dezember 1997, insgesamt also 4.650 DM. Ihr Vermögen von 10.901,75 DM reduziert sich daher auf einen Betrag von 6.251,75 DM. Zum Stichtag 21. September 2000 hatte die Klägerin zusätzlich zu den bereits genannten Verbindlichkeiten weitere Schulden aus dem Darlehensvertrag vom 12. Dezember 1997 in Höhe von 15.500 DM sowie in Höhe von 8.000 DM aus dem Darlehensvertrag vom 9. Juni 2000. Insgesamt sind ihrem Vermögen von 30.114,80 DM für diesen Zeitraum daher Verbindlichkeiten in Höhe von 28.150 DM gegenüberzustellen. Es reduziert sich damit auf 1.964,80 DM. Zum Stichtag 29. August 2001 hatte die Klägerin zu den bereits genannten Verbindlichkeiten zusätzlich weitere Verbindlichkeiten in Höhe von 7.500 DM aus dem Darlehensvertrag vom 12. Dezember 1997, die Schulden aus dem Darlehensvertrag vom 9. Juni 2000 hatte sie demgegenüber zu diesem Zeitpunkt bis auf einen Betrag von 1.300 DM bereits beglichen. Das ergibt in der Summe Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 28.950 DM. Ihr Vermögen von 45.846,78 DM reduziert sich daher auf einen Betrag von 16.896,78 DM.
gg) Soweit die Klägerin anführt, von ihren Kontoguthaben müssten außerdem ihre laufenden Betriebsausgaben abgezogen werden, rechtfertigt das keine andere Entscheidung. Für die Bestimmung des vorhandenen Vermögens ist gemäß § 28 Abs. 2 BAföG dessen Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten vom Vermögen abzuziehen. Demnach könnten laufende Betriebsausgaben von den Kontoguthaben der Klägerin nur dann in Abzug gebracht werden, wenn ihnen entsprechende, im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehende Verbindlichkeiten zugrundelagen. Es wäre indessen Sache der Klägerin, solche Verbindlichkeiten im Einzelnen konkret darzulegen. Insoweit versäumt sie es anzugeben, welche vertraglichen Verpflichtungen sie hinsichtlich laufender Kosten eingegangen war. In der Klagebegründung vom 3. Februar 2004 gibt sie hierzu lediglich an, zum Stichtag 4. Oktober 1999 habe sie für Löhne und Gehälter, Mietzinszahlungen für das Geschäftslokal, Telefon etc. 3.988,51 DM zu zahlen gehabt. Zum Stichtag 21. September 2000 seien von dem Guthaben der Klägerin betriebsbedingte Aufwendungen in Höhe von 3.054,90 DM auszugleichen gewesen. Belege liegen hierzu jedoch nicht vor. Die genannten Beträge werden von ihr auch nicht aufgeschlüsselt. Den im Verwaltungsvorgang befindlichen Kontoauszügen lassen sich ebenfalls keine Angaben über bestehende Verbindlichkeiten entnehmen.
Unbeschadet dessen scheitert der Einwand aber auch an dem vom Verwaltungsgericht angeführten Umstand, dass die Klägerin neben den Ausgaben für den Betrieb auch laufend Einnahmen erzielt hat. Dass die Kontostände zu den maßgeblichen Stichtagen jeweils höher waren als im vorangegangenen Jahr, spricht für die Annahme, dass die laufenden Ausgaben mit den laufenden Einnahmen bestritten werden konnten. Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, Einnahmen häufig in bar erhalten zu haben, die sie jedenfalls teilweise an ihre Großmutter zur Zahlung der Darlehen weitergegeben haben will. Die Kontostände spiegeln damit die tatsächliche Einnahmesituation nicht vollständig wider. Auch dass sich das Guthaben des Kontos, für das die Klägerin Kontoauszüge vorgelegt hat, regelmäßig im Laufe der Monate reduzierte, spricht nicht gegen diese Annahme. Zum einen verfügte die Klägerin noch über andere Konten, zum anderen hätte sie es selbst in der Hand, insoweit im Einzelnen darzulegen, welche Einnahmen sie hatte und dass sie gegebenenfalls nicht in der Lage war, die im Zeitpunkt der Antragstellung jeweils bestehenden Verbindlichkeiten damit zu begleichen.
d) Das um die vorgenannten Verbindlichkeiten verminderte Vermögen der Klägerin ist auf die ihr gewährte Ausbildungsförderung allerdings nicht in vollem Umfang anrechenbar. Vielmehr sind zudem die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG im jeweiligen Bewilligungszeitraum vorgesehenen Freibeträge abzuziehen, denn nach dieser Vorschrift bleiben die dort genannten Beträge anrechnungsfrei. Im Bewilligungszeitraum Oktober 1999 bis September 2000 betrug der Freibetrag 6.000 DM. Das zum Stichtag 11. Oktober 1999 ermittelte Vermögen von 6.251,75 DM ist daher nur zu 251,75 DM anrechenbar. Im Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001 belief sich der Freibetrag bis zum 31. März 2001 auf 6.000 DM und ab dem 1. April 2001 auf 10.000 DM. Da ihr diese Freibeträge jeweils für sechs Monate zustanden, kann für den Zeitraum insgesamt der sich im Mittel ergebende Freibetrag von 8.000 DM zugrunde gelegt werden. Das zum Stichtag 21. September 2000 ermittelte Vermögen von 1.964,80 DM ist daher nicht anrechenbar. Im Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis September 2002 belief sich der Freibetrag auf 10.000 DM. Das zum Stichtag 29. August 2001 ermittelte Vermögen von 16.896,78 DM ist daher nur zu 6.896,78 DM anrechenbar. In allen drei Bewilligungszeiträumen verfügte die Klägerin insgesamt daher lediglich über anrechenbares Vermögen in Höhe von 7.148,53 DM. Das entspricht einem Betrag von 3.654,99 Euro. Nur in dieser Höhe waren die Bewilligungsbescheide rechtswidrig.
e) Soweit die Bewilligungsbescheide rechtswidrig waren, liegen auch die übrigen Voraussetzungen für ihre Aufhebung vor. Insbesondere kann sich die Klägerin gegenüber der Rücknahme der früheren Bewilligungsbescheide auch nicht auf Vertrauensschutz im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Auf Vertrauensschutz kann sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt (hier: die ursprünglichen Bewilligungsbescheide) auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Sie wäre gehalten gewesen, ihre jeweiligen Kontostände sowie das weitere Betriebsvermögen gegenüber dem Beklagten offen zu legen. Die von ihr stattdessen gemachten Angaben zu negativen Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit genügen hierfür erkennbar nicht. Der Einwand der Klägerin, sie sei der Vorstellung erlegen gewesen, ihr Betriebsvermögen nicht angeben zu müssen, verfängt nicht. Selbst wenn dies zuträfe, würde das im Ergebnis nichts ändern, denn die Klägerin wäre gehalten gewesen, sich über die Richtigkeit ihrer Annahme durch entsprechende Nachfrage bei der Behörde zu informieren. Da sie dies nicht getan hat, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt und damit zumindest grob fahrlässig gehandelt.
2. Soweit der Beklagte damit die Bewilligungsbescheide hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 3.654,99 Euro zu Recht aufgehoben hat, ist auch das entsprechende Erstattungsverlangen in den angegriffenen Bescheiden gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Hinsichtlich des weiteren Betrages in Höhe von 5.013,57 Euro kann das Rückforderungsverlangen dagegen keinen Bestand haben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.