I.
Nachdem in dem Verfahren 29 Lw 17/04 - Amtsgericht Fürstenwalde (= 5 U (Lw) 6/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht) - festgestellt worden war, dass der zwischen den Parteien am 1. Oktober 1992 geschlossene Landpachtvertrag von dem Verpächter, dem Beklagten dieses Verfahrens, nicht wirksam gekündigt worden war, also weiter fortbestand, macht der Kläger als Pächter im vorliegenden Verfahren Schadensersatzansprüche wegen Vorenthaltung einzelner Flächen für die Jahre ab 2005 geltend. Schadensersatz wird verlangt sowohl für entgangene Fördermittel als auch für entgangenen Gewinn, weil die entsprechenden Pachtflächen in diesen Jahren nicht vom Kläger genutzt werden konnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit Teil- und Grundurteil vom 6. Oktober 2009 festgestellt, dass der Beklagte grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist (Grundurteil) und dem Schadenersatzanspruch teilweise in Höhe eines Betrages von 14.027,50 € nebst anteiliger Zinsen stattgegeben.
Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, ein entsprechender Schadenersatzanspruch ergäbe sich aus § 280 Abs. 1 S. 1 und Abs 3 BGB i.V.m. § 281 BGB. Schadenersatz könne der Kläger in Höhe eines Betrages von 5.611 € als Ersatz für Betriebsprämien verlangen, die der zuständige Landkreis vom Kläger zurückgefordert habe und die der Kläger an den Landkreis zurückerstattet habe. Der Beklagte habe insoweit die aus dem Pachtvertrag geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht. Zur fachgerechten Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche gehöre es auch, dass Fördermittel beantragt und die Voraussetzungen für die Gewährung der Mittel geschaffen würden. Greife der Verpächter unbefugt in dieses Recht des Pächters ein, so verletze er seine Pflichten aus dem Landpachtvertrag. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Flächen dem Kläger auch in dem hier interessierenden Zeitraum zur Bewirtschaftung zu überlassen. Dies folge insbesondere daraus, dass die erfolgten Kündigungen des Beklagten nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde in dem Verfahren 29 Lw 17/04 unwirksam gewesen seien und der Landpachtvertrag weiterhin von beiden Parteien zu erfüllen gewesen sei. Dies stehe in Anbetracht der Rechtskraft des in dem genannten Verfahren ergangenen Urteils fest, ohne dass es einer Prüfung im vorliegenden Verfahren bedürfe. Mit der Rechtskraft der Feststellung zum ungekündigten Fortbestehen des Pachtvertrages stehe weiter fest, dass dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen unerlaubter Überlassung von Flächen durch den Kläger an Dritte nicht zustehe. Unstreitig sei weiter, dass der Beklagte die Flurstücke 162, 169/9 und 169/10 ebenfalls in seinen Antrag auf Agrarförderung aufgenommen habe, so dass es beim Kläger zu einer nachträglichen Kürzung der Betriebsprämie gekommen sei, weil der Kläger diese Flächen ebenfalls in seinem Antrag aufgenommen habe, und somit eine Doppelantragstellung vorgelegen habe. Es sei unstreitig, dass es zu einer Kürzung und Rückforderung der Betriebsprämie in der eingeklagten Höhe gekommen sei. Ein Mitverschulden des Klägers wegen des Unterlassens der Einlegung eines Rechtsbehelfes könne nicht festgestellt werden.
Der Anspruch des Klägers umfasse ferner einen Betrag in Höhe von 8.416,50 € als Ersatz für Fördermittel nach dem K…-Programm, die der Landkreis ebenfalls vom Kläger zurückgefordert habe. Die Pflichtverletzung des Beklagten bestehe insoweit darin, dass dem Kläger infolge der Kündigung des Pachtvertrages Flächen, die er im Tausch gegen die Flurstücke 91/3, 91/5 und 13/5 erhalten habe, nicht mehr nach den Bestimmungen dieses Förderprogrammes habe nutzen können.
Der Klageanspruch im Übrigen (entgangener Gewinn) sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Pflichtverletzung des Beklagten sei darin zu sehen, dass er dem Kläger die Nutzung der Flurstücke 162, 169/9 und 169/10 ab Mitte des Jahres 2005 entzogen und bis zum regulären Ende des Pachtvertrages im Jahre 2007 nicht mehr gewährt habe. Soweit es um das Flurstück 162 gehe, sei unstreitig, dass der Beklagte das Flurstück im August 2005 gegen den Willen des Klägers abgemäht habe. Damit und in Ansehung der erfolgten Kündigung habe er, der Beklagte, dem Kläger nach Lage der Dinge die Flächen entzogen.
Gegen das ihm am 20. Oktober 2009 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) hat der Beklagte mit am 12. November 2009 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Februar 2010 mit am 25. Februar 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens macht der Beklagte insbesondere geltend, in dem Verfahren 29 Lw 17/04 (Amtsgericht Fürstenwalde) sei mit Urteil vom 9. Dezember 2005 gerade nicht rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an den Flächen nicht zustehe. Gegenstand der Klage sei lediglich der Feststellungsantrag bezüglich der Wirksamkeit der Kündigung gewesen. Der Kläger habe für den von ihm vorgenommenen Flurtausch einer schriftlichen Genehmigung bedurft, dies selbst dann, wenn die Flächen zum Zeitpunkt der Verpachtung an ihn rechtsgrundlos von Dritten tatsächlich bewirtschaftet worden seien. Der Kläger habe nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens trotz Aufforderung durch den Beklagten die unberechtigte Unterverpachtung in Form des Flurtausches nicht aufgegeben. Gemäß § 273 Abs. 1 BGB könne der Beklagte daher die geschuldete Leistung solange zurückbehalten, bis der Kläger die von ihm geschuldete Leistung, nämlich Unterlassung der Unterverpachtung ohne vorherige schriftliche Genehmigung, erbracht habe.
Das Landwirtschaftsgericht komme auf Grund einer ungenügenden und falschen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass der Beklagte schadensersatzpflichtig sei. Das Landwirtschaftsgericht verkenne insbesondere, dass der Beklagte bisher in allen drei geführten Verfahren gleichlautend vorgetragen habe, dass das Flurstück 169/9 und ca. die Hälfte des Flurstückes 169/10 über das gesamte, zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis, von ihm, dem Beklagten, einvernehmlich genutzt worden sei. Das Flurstück 169/10 habe eine Gesamtgröße von 19,38 ha. Gepachtet hiervon seien lediglich 15,9109 ha, da er, der Beklagte, einen 10 Meter breiten Streifen umlaufend für sich behalten habe, um das Flurstück mit Pferden umreiten zu können. Abweichend vom Pachtvertrag habe er, der Beklagte, darüber hinaus die Grünfläche dieses Flurstücks mit einer Größe von 8,84 ha seit 1992 einvernehmlich als Pferdeweide und zur Heugewinnung genutzt. Für diese Flächen habe der Kläger keine Pacht gezahlt. Der Kläger habe auf diesen Flächen viele Arbeiten für ihn durchgeführt und etwa gegen Bezahlung Gras abgemäht und Heu gepresst. Das Flurstück 169/9 mit einer Größe von 1,04 ha, das unmittelbar an die Grünfläche des Flurstückes 169/10 angrenzt, sei Teil der großen Pferdeweide. Die gesamte Grünfläche sei über den gesamten Zeitraum mit einem eisernen Gattertor versehen und als Pferdeweide von ihm, dem Beklagten, genutzt worden. Teilweise hätten über 30 Pferde auf dieser Weide gestanden. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Besitz an diesen Flächen gehabt.
Ausweislich des Schreibens des Landkreises … vom 13. Januar 2010 (Bl. 168 d. A.) habe der Kläger für das Jahr 2005 das Flurstück 169/9 in einer Flächengröße von 1,0441 ha und das Flurstück 169/10 mit einer Flächengröße von 15,1109 ha zur Förderung beantragt. Der Kläger habe damit also für insgesamt 9,78 ha Fördermittel beantragt, ohne diese Flächen jemals im Besitz oder in Nutzung gehabt zu haben. Die Flächenabweichung von über 3 % liege deshalb auch ohne die Doppelbeantragung durch den Beklagten vor.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2009 – 12 Lw 34/08 – die Klage insgesamt abzuweisen,
hilfsweise
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Das Rechtsmittel hat teilweise, soweit es sich gegen das ergangene Teilurteil wendet, Erfolg. Insoweit führt die Berufung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht Frankfurt (Oder) gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
1. Grundurteil
a) Das Landwirtschaftsgericht hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch bestehe dem Grunde nach schon deshalb nach § 280 Abs. 1, 3 BGB i.V.m. § 281 BGB, weil der Beklagte dem Kläger pflichtwidrig Pachtflächen vorenthalten habe. Dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, dem Kläger in dem Zeitraum 2005 bis 2007, für den Schadenersatz verlangt werde, die Flächen zu überlassen, folge bereits aus der rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der vom Beklagten im Jahre 2004 ausgesprochenen Kündigung. Damit stehe aber auch rechtskräftig fest, dass dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht wegen unerlaubter Überlassung von Flächen durch den Kläger an Dritte zugestanden habe; dieser Aspekt sei Gegenstand der Prüfung durch das Amtsgericht in dem Vorverfahren gewesen (Seite 7 des Urteils vom 9. Dezember 2005 in dem Verfahren 29 Lw 17/04 Amtsgericht Fürstenwalde).
b) Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts kann allein mit dieser Begründung eine Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach nicht festgestellt werden.
Bei Urteilen erwächst in Rechtskraft allein der Entscheidungssatz, nicht aber die rechtlichen und tatsächlichen Zwischenergebnisse, auf denen er beruht (u. a. BGH NJW 1993, 2685; NJW 1995, 968; Zöller/Vollkommer ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 322 Rn. 31), wobei allerdings zur Bestimmung des Entscheidungssatzes auch Tatbestand und Entscheidungsgründe im Einzelfall Berücksichtigung finden können. Hat eine positive Feststellungsklage, um die es im vorliegenden Fall allerdings nicht geht, Erfolg, so wird festgestellt, dass das in dem Urteil bezeichnete Recht oder Rechtsverhältnis besteht (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 322 Rn. 6).
In dem im Verfahren 29 Lw 17/04 (Amtsgericht Fürstenwalde) ergangenen Urteil wurde danach lediglich rechtskräftig zwischen den Parteien festgestellt, dass durch die Kündigungserklärungen des Beklagten, die Gegenstand dieses Rechtsstreites waren, der zwischen den Parteien bestehende Pachtvertrag nicht beendet worden ist bzw. dieses Rechtsverhältnis fortbesteht. Da die Besitzverhältnisse an den Pachtflächen allenfalls im Hinblick auf die unberechtigte Weitergabe an Dritte durch den Pächter (Kläger) Gegenstand des Ausgangsrechtstreites waren, nicht aber auch im Hinblick auf einen Herausgabeanspruch der einen oder anderen Partei, ist in dem Ausgangsverfahren ersichtlich keine Entscheidung über ein dem Beklagten zustehendes Zurückbehaltungsrecht ergangen. Fragen der Herausgabeverpflichtung bzw. etwaiger Gegenrechte des Beklagten waren schon nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites.
c) Gleichwohl ist die Feststellung des Bestehens eines Schadenersatzanspruches des Klägers durch das Landwirtschaftsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden.
aa) Auch wenn über das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht vorliegt, so ist es doch Sache des Beklagten, die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Rechts aus § 273 BGB im Einzelnen darzulegen und zu beweisen.
Hieran fehlt es aber im vorliegenden Verfahren. Auch in der Berufungsinstanz behauptet der Beklagte lediglich pauschal, der Kläger habe Pachtflächen – es geht in diesem Zusammenhang um die Flurstücke 91/3, 91/5 und 13/5 des Pachtvertrages – unberechtigt Dritten zur Nutzung überlassen. Zwischen den Parteien war in dem zitierten Ausgangsverfahren und ist auch jetzt unstreitig, dass diese Flächen in der Vergangenheit durch die S… GbR bewirtschaftet worden sind. Allerdings hat es das Landwirtschaftsgericht in dem Ausgangsverfahren 29 Lw 17/04 rechtskräftig für erwiesen erachtet, dass gleichwohl keine unberechtigte Überlassung der Pachtflächen an Dritte vorliegt, weil diese Flächen bereits bei Abschluss des Pachtvertrages zwischen den Parteien von dem Dritten bewirtschaftet worden waren und sich hieran in der Folgezeit nichts geändert hat, der Kläger vielmehr von Beginn des Pachtvertrages an mit Kenntnis des Beklagten entsprechende Austauschflächen bewirtschaftet hat.
Im vorliegenden Verfahren trägt der Beklagte keinerlei konkrete Tatsachen vor, die abweichend von diesen Feststellungen den Schluss auf eine unberechtigte Überlassung von Teilen der Pachtsache an Dritte durch den Kläger zuließen. Damit sind aber die tatsächlichen Voraussetzungen eines – unterstellten – Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB nicht vorgetragen. Ein solches Recht kann daher schon aus diesem Grund einem Schadensersatzanspruch wegen der vertragswidrigen Vorenthaltung anderer Flächen nicht entgegengehalten werden.
Es kommt dann danach schon nicht mehr darauf an, dass der Beklagte sein Vorbringen, der Kläger habe vertragswidrig Pachtflächen zur Nutzung überlassen, weder in der Klageerwiderung vom 26. März 2009 noch in der Berufungsbegründung vom 24. Februar 2010 unter Beweis gestellt hat.
bb) Darüber hinaus fehlt es aber auch an den rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes nach § 273 Abs. 1 BGB.
Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes setzt nach § 273 Abs. 1 BGB einen fälligen Gegenanspruch voraus, der gegebenenfalls (§ 274 Abs. 1 BGB) Zug um Zug zu erfüllen wäre. Selbst dann, wenn der Kläger Pachtflächen zur Bewirtschaftung unberechtigt Dritten überlassen hätte, hätte der Beklagte keinen fälligen und Zug um Zug durchsetzbaren Anspruch auf Beendigung dieser Überlassung. Der Beklagte als Verpächter könnte vielmehr lediglich den Kläger wegen dieses vertragswidrigen Verhaltens abmahnen und, wenn der Kläger dieser Abmahnung nicht Folge leistet, den Pachtvertrag alsdann fristlos kündigen. Keinesfalls kann sich der Verpächter aber im Wege verbotener Eigenmacht in den Besitz anderer Pachtflächen setzen und an diesen bis zur Beendigung des angeblich vertragswidrigen Verhaltens des Pächters ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Damit sind aber insgesamt die Feststellungen eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings wird das Landwirtschaftsgericht im Rahmen des weiteren Verfahrens zur Höhe zu beachten haben, dass über ein etwaiges Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) bislang noch nicht abschließend und umfassend entschieden worden ist.
2. Teilurteil
a) Im Wege des Teilurteils hat das Landwirtschaftsgericht den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 14.027,50 € zuzüglich Zinsen wegen im Jahre 2005 entgangener Fördermittel verurteilt. Ein Teilbetrag von 5.611 € entfällt dabei auf die für das Jahr 2005 entgangene Betriebsprämie (nach der Neuregelung der EU-Beihilfen im Rahmen der GAP), weil für die Flurstücke 162, 169/9 und 169/10 auch der Beklagte solche Fördermittel beantragt hatte und hinsichtlich dieser Flächen somit eine Doppelbeantragung vorlag. Ein weiterer Teilbetrag von 8.416,50 € entfällt auf entgangene Fördermittel nach dem K…-Programm, weil der Kläger nach seinem Vortrag die für die Flurstücke 91/3, 91/5, 13/5 erhaltenen Austauschflächen nicht über den gesamten Förderzeitraum ökologisch bewirtschaften konnte.
Die Verurteilung zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 14.027,50 € kann keinen Bestand haben, weil das Teilurteil insoweit verfahrensfehlerhaft ergangen ist und nicht auszuschließen ist, dass die Feststellungen der Höhe nach insgesamt nur aufgrund einer aufwendigen und noch durchzuführenden Beweisaufnahme erfolgen kann (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
b) Die Berechnung des Schadensersatzanspruches in der Klageschrift ist hinsichtlich der behaupteten entgangenen Betriebsprämien (5.611 €) in Verbindung mit dem Bescheid des Landkreises … vom 26. April 2006 im Grundsatz zwischen den Parteien unstreitig. Wegen einer Doppelbeantragung zwischen 3 % und 20 % der beantragten Gesamtfläche erfolgte eine Gesamtkürzung der Prämie im Wege der Verdoppelung der beantragten Prämie in Höhe von insgesamt 14.288,26 €. Insgesamt erfolgte für 25,28 ha eine Doppelbeantragung durch den Kläger, die vom Beklagten beantragten Teilflächen betreffen 18,2783 ha (Flurstücke 169/9, 169/10 und 162). Ohne diese Anmeldung wäre es nicht zu einer doppelten Kürzung der Prämie gekommen, so dass insgesamt für das Jahr 2005 durch das Verhalten des Beklagten, so der Vortrag des Klägers, an Prämien 5.611 € entgangen seien. Diesem Vortrag hat sich das Landwirtschaftsgericht ohne weitere Prüfung angeschlossen. Dieses Ergebnis ist in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen, denn das Landwirtschaftsgericht ist in diesem Zusammenhang dem bereits in erster Instanz erfolgten und unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten, er habe einvernehmlich von Beginn des Pachtverhältnisses an das Flurstück 169/9 (1,0441 ha) vollständig und das Flurstück 169/10 zur Hälfte genutzt, übergangen und hat diesen Vortrag bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen und damit das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör in erheblicher Weise verletzt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang weiter substantiiert dargelegt, der Kläger habe auf diesen Flächen für ihn gegen Entgelt sogar Arbeiten durchgeführt, wie etwa Mähen und Pressen von Heu (Schriftsatz vom 26. März 2009, Bl. 46 d. A.). Diesen Vortrag hat der Beklagte in der Berufungsbegründung lediglich noch ergänzt und vorgetragen,
„er nutze eine Teilfläche von 8,74 ha des Flurstücks 169/10 und das angrenzende Flurstück 169/9 seit 1992 einvernehmlich als Pferdeweide. Für diese Flächen habe der Kläger keine Pacht bezahlt. Die Flächen seien mit eisernem Gattertor versehen, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Besitz an diesen Flächen gehabt.“
c) Dieses Vorbringen des Beklagten ist auch erheblich.
Zwar wird man im Hinblick auf die in dem Pachtvertrag enthaltene qualifizierte Schriftformklausel (§ 13 des Pachtvertrages) nicht ohne Weiteres – das Vorbringen des Beklagten als zutreffend unterstellt – von einer konkludenten Abänderung des Pachtvertrages ausgehen können. Aber der Kläger hätte die Flächen, von denen der Beklagte behauptet, er habe sie einvernehmlich 2005 genutzt, auch ohne eine solche Änderung des Pachtvertrages nicht für seine Betriebsprämien nach neuem EU-Recht „aktivieren“ können. Nach Artikel 44 Abs. 1 und 2 der Verordnung 1782/2003 – ABl L 270 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je 1 ha beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages. „Beihilfefähige Fläche“ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird. Der Betriebsinhaber kann seinen Zahlungsanspruch also nur in der Weise nutzen, dass er im Sinne von Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung 1 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet (Schmitte, Agrar- und Umweltrecht 2005, 80, 82). Hiervon geht im Ergebnis auch der Kläger aus, der in der Klageschrift ausdrücklich vorträgt, die in den Agrarförderanträgen gemeldeten Flächen müssten auch tatsächlich bewirtschaftet werden (Bl. 11 d. A.).
Hätte der Kläger, wie der Beklagte dies substantiiert unter Beweisantritt geltend macht, die von ihm genannte Fläche also deswegen nicht bewirtschaftet, weil eine solche durch den Beklagten erfolgt ist, so hätte er jedenfalls hierfür Fördermittel ohnehin nicht erlangen können. Fördermittel wären dann nur wegen der anteiligen Ackerfläche des Flurstücks 169/10 sowie des Flurstücks 162 entgangen. Auch eine mögliche Verdoppelung der Kürzung würde dann - jedenfalls nicht allein – auf dem Verhalten des Beklagten beruhen.
Das Teilurteil leidet damit bereits aus diesem Grund an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und die Sache war, weil nach dem bisherigen Streitstand eine umfangreiche und ihrem Aufwand nach nicht absehbare Beweisaufnahme erforderlich ist, auf den Hilfsantrag des Beklagten hin insoweit aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen.
Diese Zurückverweisung ist weiter deswegen sachdienlich, weil hinsichtlich des größeren noch geltend gemachten Teiles des Schadensersatzanspruches die Sache ohnehin noch in der ersten Instanz anhängig ist, das Landwirtschaftsgericht also nunmehr einheitlich über den Schadensersatzanspruch entscheiden kann.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang noch, dass nach der nunmehr vorgelegten Auskunft des Landkreises … vom 13. Januar 2002 es so sein soll, dass die Beihilfen für 2005 nach Vorlage des Urteils (wohl des Ausgangsverfahrens) dem Kläger noch zuerkannt worden seien (Schreiben des Landkreises … vom 13. Januar 2010, Bl. 169 d. A.). Hier wäre zu klären, ob dies so zu verstehen ist, dass die Kürzung der Prämien insoweit wieder rückgängig gemacht worden ist.
d) Hinsichtlich der entgangenen Prämien nach dem K…-Programm wird das Landwirtschaftsgericht zu beachten haben, dass es insoweit gegenwärtig bereits an einem schlüssigen Vortrag des Klägers, ihm sei ein Schaden in Höhe von 8.614,50 € entstanden, fehlen dürfte.
Zu einer entsprechenden Rückforderung soll es mit Bescheid vom 12. Juni 2006 gekommen sein, weil wegen des Entzugs der Flächen das Programm nicht über den erforderlichen Zeitraum von 5 Jahren habe durchgeführt werden können. Maßgeblich hierfür sollen aber diejenigen Flächen sein, die der Kläger im Austausch für die pachtgegenständlichen Flurstücke 91/3, 91/5, 13/5 der Flur 1, Gemarkung S… bewirtschaftet habe, (so Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 4. Mai 2009, Bl. 56 d. A.). In diesem Zusammenhang fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers dazu, ob und gegebenenfalls wann der Beklagte diese Pachtflächen herausverlangt und an diesen Flächen Besitz erlangt hat und welche Austauschflächen wann deswegen von dem Kläger an wen zurückgegeben werden mussten. Auch dem Rückforderungsbescheid, der die Flächen ohnehin nach Schlägen aufführt, lässt sich insoweit nichts entnehmen.
Insoweit ist die Sache also gleichfalls noch nicht entscheidungsreif.
3.
Das Landwirtschaftsgericht wird im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben.
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.