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Umsatzsteuerbefreiung; Bescheinigung; Berufsvorbereitung; Prüfungsvorbereitung; Aufnahmeprüfung an Staatlichen Schulen besonderer Prägung; Europaschulen; Englisch für Vorschulkinder


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 03.05.2012
Aktenzeichen OVG 9 B 4.11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 4 Nr 21 Buchst a Doppelbuchst b UStG, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2011 wird geändert. Der Beklagte wird unter Teilaufhebung des Bescheides vom 6. März 2008 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2010 eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes darüber auszustellen, dass die von dem Helen Doron Early English Learning Center,..., angebotenen Englischlehrgänge zur frühkindlichen Fremdsprachenausbildung auf einen Beruf oder einen vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, soweit es sich um die ab dem 2. Lebensjahr angebotenen Kurse „English for Infants“, „More English for Infants“ und „First English for All Children“ handelt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¼, der Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Bescheinigung zur Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz für Sprachkurse, die sich an Kinder richten, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind.

Die Klägerin betreibt als Franchise-Nehmerin eine private Sprachschule, das „Helen Doron Early Learning Centre“ S..., an der Fremdsprachenkurse für die englische Sprache angeboten werden. Diese Einrichtung bietet auch Englisch-Lehrgänge zur frühkindlichen Fremdsprachenausbildung an, die sich an Kinder vom Säuglings- bis zum Vorschulalter richten. Unter anderem bietet sie für Kinder ab dem 2. Lebensjahr Kurse mit den Namen „English for Infants“, „More English for Infants“ und „First English for All Children“ an, die sich an Kinder unterschiedlichen Alters richten.

Am 1. August 2007 beantragte die Klägerin bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, ihr eine Bescheinigung zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu erteilen. Sie wies darauf hin, dass insbesondere die für Kinder im vorschulischen Alter bestimmten Kurse in besonderer Weise geeignet seien, auf die Aufnahmeprüfung der beiden Staatlichen Europa-Schulen Berlin mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch vorzubereiten. Zudem seien Kenntnisse der englischen Sprache branchenübergreifend für den beruflichen Werdegang von grundlegender Bedeutung.

Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 6. März 2008 lehnte der Beklagte die Ausstellung der beantragten Bescheinigung insoweit ab, als sich die Kurse der Klägerin an Kinder im Vorschulalter richten. Der Eignungstest der genannten Europa-Schulen sei keine Prüfung im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften, so dass keine Vergleichbarkeit mit Kursen für schulpflichtige Kinder bestehe.

Die Klägerin hat daraufhin am 10. April 2008 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Sie hat ausgeführt, dass das Erfordernis der Prüfung mit europäischem Unionsrecht nicht in Einklang stehe. Es bestehe unmittelbar aufgrund europarechtlicher Vorgaben ein Anspruch auf Erteilung der erstrebten Bescheinigung. Der Beklagte hat dieses Vorbringen mit dem Argument zurückgewiesen, die von der Klägerin angebotenen Kurse dienten der Allgemeinbildung und bereiteten weder auf einen bestimmten Beruf noch auf eine bestimmte Prüfung vor. Im Übrigen müsse die Finanzbehörde über eine Steuerbefreiung auf europarechtlicher Grundlage entscheiden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG lägen in keiner der beiden Tatbestandsvarianten vor. Die Kurse der Klägerin bereiteten nicht auf einen bestimmten Beruf vor. Was die Prüfungsvorbereitung angehe, so könne man zwar bei gebotener europarechtskonformer Auslegung die klägerischen Kurse vom Wortlaut her grundsätzlich noch als Vorbereitungsmaßnahmen in Bezug auf die Aufnahmeprüfungen der Europa-Schulen und damit als Prüfungsvorbereitung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ansehen. Allerdings gebiete eine teleologische Auslegung, die europarechtskonforme Auslegung auf Fälle zu beschränken, in denen tatsächlich ein steuerlicher Wettbewerbsnachteil zu Angeboten öffentlich-rechtlicher Träger bestehe. Das sei bei frühkindlicher Englisch-Förderung nicht der Fall. Auch stelle sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach einer unmittelbaren Anspruchsbegründung aus Europarecht vorliegend nicht, da die europarechtlichen Mehrwertsteuervorschriften selbst nicht im Sinne einer Befreiung für die Klägerin auszulegen seien.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wendet sich insbesondere gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach die klägerischen Englischkurse zwar auf eine Prüfung vorbereiteten, gleichwohl aber kein Bedürfnis nach steuerlicher Gleichstellung bestehe. Vielmehr könnten die angebotenen Kurse durchaus in einen potentiellen steuerlichen Wettbewerb zu öffentlich-rechtlichen Angeboten treten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Berufung insoweit zurückgenommen, als auch die Kurse „Baby´s Best Start“ umfasst waren.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2011 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2008 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2010 eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes darüber auszustellen, dass die von dem Helen-Doron-Early Englisch Learning Center, P..., angebotenen Englischlehrgänge zur frühkindlichen Fremdsprachenausbildung auf einen Beruf oder auf einen vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, dies betrifft die ab dem 2. Lebensjahr angebotenen Kurse ‘English for Infants’, ‘More English for Infants’ und ‘First English for All Children’.

Der Beklagte stimmt der Teilrücknahme der Berufung zu und beantragt im Übrigen,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht sich die Argumentation des angegriffenen Urteils zu Eigen und ist weiterhin der Auffassung, dass bei Kursen, die sich an Kinder im Vorschulalter richteten, keine Verpflichtung zur Erteilung einer Befreiungsbescheinigung bestehe.

Entscheidungsgründe

Das Berufungsverfahren ist im Umfang der Teilrücknahme einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Die Berufung im Übrigen hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Sache ist auch spruchreif. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu.

Nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG sind steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG dient der Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 1 ff.). Nach dieser Bestimmung befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Die Erteilung einer Bescheinigung stellt hinsichtlich des Schul- oder Hochschulunterrichts eine Anerkennung durch den Mitgliedstaat Deutschland als Einrichtung vergleichbarer Zielsetzung im Sinne der Richtlinie dar (BFH, Urt. v. 24. Januar 2008 – V R 3/05, juris).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist lediglich zu prüfen, ob auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet wird. Ob hingegen eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung einer privaten Schule oder einer anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung anzunehmen ist, haben die Finanzbehörde und ggf. nachfolgend die Finanzgerichtsbarkeit zu klären.

Vorliegend sind die im Verwaltungsrechtsweg zu prüfenden tatbestandlichen Vor-aussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung aus § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb erfüllt. Zwar liegt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – in den klägerischen Kursen keine Berufsvorbereitung im Sinne der Umsatzsteuervorschrift, weil es an einem Bezug der angebotenen Kurse zu einem bestimmten Beruf fehlt. Die klägerischen Englischkurse dienen indessen im Umfang der Antragstellung der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung. Allerdings lässt sich insoweit nicht zur Begründung anführen, dass die Kurse auf eine zu einer späteren Zeit möglicherweise abzulegende schulische Abschlussprüfung vorbereiten würden. Hierfür mangelte es an einem finalen Zusammenhang zwischen den im Vorschulalter besuchten Englischkursen und einer im späteren Schulalter abzulegenden Abschlussprüfungen. Ein solcher finaler Zusammenhang zwischen Vorbereitung und Prüfung ist erforderlich, weil nicht jeder noch so entfernte Prüfungsbezug ausreichen kann, um eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG zu erlangen; andernfalls würde das Bescheinigungserfordernis praktisch leerlaufen. Danach ist ein Kurs nur dann bescheinigungsfähig, wenn er so ausgerichtet ist, dass er bei lebensnaher Betrachtung bewusst und ernsthaft als Prüfungsvorbereitung genutzt werden kann und genutzt wird, wobei nicht alle Teilnehmer den Kurs als Prüfungsvorbereitung nutzen und die Prüfung ablegen müssen.

Diese Voraussetzungen sind indessen für die von der Klägerin ab dem zweiten Lebensjahr angebotenen Kurse ‘English for Infants’, ‘More English for Infants’ und ‘First English for All Children’ gegeben, weil sie ordnungsgemäß auf Aufnahmeprüfungen an den in Berlin ansässigen staatlichen Europa-Schulen im Fach Englisch vorbereiten. Dass es sich bei diesen Aufnahmeprüfungen um Prüfungen im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe b UStG handelt, ergibt sich bereits aus einer sachgerechten Auslegung des in der deutschen Umsatzsteuernorm enthaltenen Prüfungsbegriffs. Eines Rückgriffs auf europäisches Unionsrecht bedarf es nicht. Auch scheitert die Annahme einer ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung nicht an einer teleologisch einengenden Auslegung der Umsatzsteuervorschrift.

§ 3 Abs. 4 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) vom 23. März 2006, geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2007 und vom 26. Januar 2011 hat folgenden Wortlaut:

"(4) 1Jede SESB [Staatliche Europaschule besonderer Prägung] nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder mit Deutsch als Muttersprache auf, zur Hälfte Kinder, deren Muttersprache die jeweilige nichtdeutsche Sprache ist; beide Sprachen sind gleichberechtigte Unterrichtssprachen. 2Die Aufnahme von Kindern mit anderen Muttersprachen ist möglich, sofern ihre Muttersprache in keiner bestehenden SESB als gleichberechtigte Unterrichtssprache angeboten wird. 3Die Kinder müssen eine der beiden Sprachen der jeweiligen SESB altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. 4Erziehungsberechtigte, für deren Kinder beide Unterrichtssprachen als Muttersprachen in Betracht kommen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. 5Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen. 6Die Aufnahme richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1. Grundkenntnisse der Unterrichtssprache der SESB, die nicht Muttersprache ist, in einem Umfang, der eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern mit der nichtdeutschen Sprache als Muttersprache, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,

2. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden.

7Vor der Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer standardisierten Überprüfung nachzuweisen. 8Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. 9In der deutschen Sprache erfolgt diese Überprüfung durch das Sprachstands-feststellungsverfahren gemäß § 55 des Schulgesetzes. 10Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, erfüllen die Voraussetzung für Deutsch als Muttersprache, Kinder mit Sprachförderbedarf, die regelmäßig an Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen, die Voraussetzung nach Satz 6 Nummer 1. 11Sofern trotz Sprachförderbedarf die Aufnahme mit Deutsch als Muttersprache beantragt wird, sind zeitnah zur Anmeldung in der Schule erneut die Deutschkenntnisse, diesmal durch die gewünschte SESB, zu überprüfen. 12Diese SESB überprüft auch die Sprachkenntnisse in der nichtdeutschen Partnersprache; sie kann dabei die Ergebnisse von Einrichtungen der Jugendhilfe übernehmen, die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend anerkannt sind („Europa-Kita“)."

Der nach § 3 Abs. 4 Satz 12 AufnahmeVO SbP von der jeweiligen Schule durchgeführte Spracheingangstest in der nichtdeutschen Partnersprache ist eine Prüfung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG. Der Test wird vor einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgelegt. Er ist jedenfalls für Kinder, die keine Europa-Kita besucht haben, verbindlich. Er dient dem Nachweis eines rechtlich definierten Leistungsstandards, nämlich dem Nachweis von Grundkenntnissen der Unterrichtssprache der SESB, die nicht Muttersprache ist, in einem Umfang, der eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen. Hierbei geht es um Fähigkeiten, die - anders als bestimmte körperliche Merkmale - prinzipiell erlernbar sind, auf die mithin überhaupt vorbereitet werden kann. Der Umstand, dass der Test lediglich mündlich erfolgt und dass der Tester hinsichtlich der Einzelheiten des stattfindenden Gesprächs einen erheblichen Spielraum hat, ist nicht geeignet, dem Test den Charakter einer Prüfung zu nehmen, sondern ist allein den zu erwartenden Fähigkeiten der Kinder und den Unterschieden geschuldet, die bei Kindern im Testalter hinsichtlich ihres Umgangs mit Testsituationen bestehen. Die in dieser Beziehung geringe Förmlichkeit des Tests ändert insbesondere nichts daran, dass der Sprachtest als Teil eines rechtlich geregelten und rechtlich überprüfbaren Schulaufnahmeverfahrens seinerseits den grundlegenden prüfungsrechtlichen Anforderungen der Chancengleichheit und des Willkürverbots genügen muss. Nicht ohne Grund spricht der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 4 Satz 7 AufnahmeVO SbP von einer standardisierten Überprüfung.

Die klägerischen Kurse ‘English for Infants’, ‘More English for Infants’ und ‘First English for All Children’ bereiten ordnungsgemäß auf diese Prüfung vor. Neben der - hier unstreitig vorliegenden - Seriosität des Anbieters ist insbesondere der erforderliche finale Zusammenhang zwischen dem Kursangebot und der Prüfung gegeben. Die Kurse sind nach dem Kindesalter gestaffelt, dauern jeweils ein Jahr und bauen teilweise aufeinander auf. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unwidersprochen und auch für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass das für das Bestehen der Prüfung erforderliche Sprachniveau durch das Besuchen eines oder jedenfalls mehrerer der von ihr angebotenen Englischkurse erreicht werden könne, dass Eltern ihre Kinder teilweise ausdrücklich auch mit dem Ziel anmeldeten, sie auf die Prüfung vorzubereiten und dass sich tatsächlich auch Kursteilnehmer der Prüfung unterziehen würden. Weil danach kein Anhalt für die sichere Annahme besteht, dass stets bereits ein zeitlich prüfungsnaher Kurs ausreicht, um das erforderliche Sprachniveau zu erreichen, kann keiner der in Rede stehenden Kurse als zeitlich noch prüfungsunerheblich und damit noch nicht prüfungsvorbereitend ausgeblendet werden. Das gilt selbst dann, wenn anzunehmen wäre, dass stets schon zwei Kurse ausreichen, um die Prüfung zu bestehen. Auch in diesem Fall kann der altersmäßig erste Kurs - English for Infants - nicht ausgeblendet werden, weil die Teilnahme an diesem Kurs u. U. schon erforderlich sein kann, um überhaupt zwei volle Kurse vor der Prüfung absolvieren zu können. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Prüfung für Kinder, die bereits mit fünf Jahren eingeschult werden, noch im vierten Lebensjahr stattfindet.

Die Bescheinigungsfähigkeit der genannten Kurse im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG kann nicht mit dem Argument verneint werden, aus europarechtlichen Gründen sei die Bestimmung teleologisch auf Angebote für schulpflichtige Kinder zu beschränken; eine solche Einschränkung lässt sich dem europäischen Recht nicht entnehmen.

Nach dem § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG (jetzt) zu Grunde liegenden Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 1 ff.) befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Die Steuerbefreiung ist damit vom Wortlaut der Vorschrift her weit gefasst, was das Alter der Adressaten des Bildungsangebots angeht, und umfasst insbesondere auch nicht schulpflichtige Kinder („Erziehung von Kindern“). Eine Einschränkung der Steuerbefreiung, die auch auf die Bescheinigungsfähigkeit nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe b UStG durchschlagen würde, lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass europarechtlich (nur) eine steuerliche Gleichbehandlung staatlicher und nichtstaatlicher Angebote erreicht werden solle und deshalb Bildungs- und Erziehungsangebote privater Einrichtungen nur dann umsatzsteuerbefreit sein sollten, wenn es ein vergleichbares staatliches Angebot gebe. Vielmehr verfolgen die richtlinienrechtlichen Befreiungsvorschriften, zu denen auch Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i gehört, vorrangig das Ziel, die Versorgung mit gemeinwohlrelevanten Leistungen wie etwa Bildungsleistungen nicht mit Umsatzsteuer zu belasten (vgl. zu Bildungsleistungen EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – C-445/05, Slg. 2007, I-04841, Rn. 16). Daneben wird zwar auch das Ziel einer steuerneutralen Behandlung öffentlicher und privater Träger verfolgt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 8. Juni 2006 – C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Rn. 32). Dies bedeutet indes nicht, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen wäre, wenn kein staatliches Angebot vorhanden ist. Vielmehr ist eine Steuerbefreiung unabhängig von der Entscheidung der Mitgliedstaaten, gemeinwohlrelevante Leistungen durch staatliche oder private Träger erbringen zu lassen. Eine vollständige Überlassung der Leistungserbringung an Private schließt daher eine Umsatzsteuerbefreiung nicht aus. Der Umstand, dass die Richtlinienvorschrift zwischen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und anderen Trägern mit vergleichbarer anerkannter Zielsetzung differenziert, ist allein dem Schutz- und Kontrollinteresse der Mitgliedstaaten geschuldet. Während bei öffentlich-rechtlichen Trägern ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass diese die in der Vorschrift genannten Zwecke erfüllen, soll bei anderen Trägern noch eine staatliche Anerkennung erforderlich sein. Welche privaten Bildungsangebote nach den Maßstäben der Befreiungsnorm allgemein als anerkennenswert anzusehen sind, kann an dieser Stelle offenbleiben. Jedenfalls können solche Bildungsangebote nicht von der Steuerbefreiung ausgenommen werden, die – wie vorliegend – auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten, denn hier ist die Verbindung mit den in der Richtlinie genannten Bildungszielen unverkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision wird mangels Vorliegens einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen nicht zugelassen.