Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.09.2014 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 652/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 34 BauGB, § 8 nF KAG BB, § 19 nF KAG BB |
1. Die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vorhandenen kommunalen Abwassereinrichtungen seien den Städten und Gemeinden durch die Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 entzogen worden, wonach ihre Zuständigkeit für diese Aufgabe abschließend beendet und die Anlagen dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) übertragen worden sei. Damit gingen, soweit entsprechend dieser Anordnung verfahren wurde, etwaige vorher bestehende öffentliche Einrichtungen der Kommunen für die Abwasserentsorgung unter. Eine wie auch immer geartete Einrichtungskontinuität gab es nicht, auch ein Wiederentstehen vormaliger, nach Gründung der DDR aber untergegangener kommunaler Einrichtungen aus der Zeit vor Gründung der DDR war bei dieser Sachlage ausgeschlossen, so dass die nunmehr in Rede stehenden kommunalen Einrichtungen nicht mit jener identisch sind, unter deren Existenz das veranlagte Grundstück seinen Anschluss ggf. erhalten haben soll. Erst mit dem Vorhandensein neuer Rechtsgrundlagen, insbesondere § 2 Abs. 2 der DDR Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages und Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 2 zum Einigungsvertrag, sind Wasserversorgung und Abwasserbeseitiung wieder zu kommunalen Aufgaben geworden und konnten öffentliche Einrichtungen der Kommunen in diesem Aufgabenbereich neu entstehen.
2. Ein Abstellen auf den so genannten wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO lässt der in einer Beitragssatzung verwendete bürgerlich rechtlich zu verstehende Begriff des Eigentümers nicht zu. Denn die genannte Vorschrift ist im kommunalen Abgabenrecht bei Fehlen einer ausdrücklichen satzungsrechtlichen Regelung, ungeachtet der Frage, ob eine solche in Anbetracht der nur eine entsprechende Geltung der Abgabenordnung anordnenden Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG zulässig wäre, unanwendbar. Für den Einrichtungsträger ist daher allein die dingliche, sich aus dem Grundbuch ergebende Rechtslage entscheidend. Kommunen müssen keine komplizierten Rechtsfragen klären, wer wirtschaftlicher Eigentümer oder wem das Grundstück wirtschaftlich zuzuordnen ist. Vielmehr erhalten sie auf einfache Weise die notwendige Klarheit über den Eigentümer, wenn sie wie hier geschehen das Grundbuch einsehen.
3. Liegt ein Grundstück vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, so ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist. Offensichtlich rechtliche Bau bzw. Nutzungsbeschränkungen, zu denen auch solche des Denkmalschutzes gehören und die zwar die Bebauung bzw. Bebaubarkeit bzw. Nutzung oder Nutzbarkeit in Teilbereichen, nicht aber die (bauliche bzw. gewerbliche bzw. sonstige vergleichbare) Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt in Frage stellen, wirken sich im Rahmen des im Anschlussbeitragsrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs grundsätzlich nicht aus. Ihnen kommt für die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit und die Annahme einer die gesamte Grundstücksfläche erfassenden Vorteilsvermittlung grundsätzlich keine Bedeutung zu, da unter Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes regelmäßig das gesamte Grundstück durch den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist . (Öffentlich rechtliche) Nutzungsbeschränkungen auf Teilflächen eines Grundstückes führen daher nicht zwangsläufig dazu, dass die von der Beschränkung erfasste Teilfläche bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit und die Reichweite der Vorteilsvermittlung außer Betracht zu bleiben hat. Diese sind vielmehr nur dann von Relevanz, wenn sie dazu führen, dass sie sich auf die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien auswirken, wenn also das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist. Dann muss die Nutzungsbehinderung im Rahmen der Aufwandsverteilung und der Veranlagung beachtet werden. Stellt somit eine satzungsmäßige Verteilungsregelung auch auf ein zulässiges Nutzungsmaß ab, etwa auf die zulässige Grundstücks oder Geschossfläche, die zulässige Baumasse oder die zulässige Vollgeschosszahl (vgl. dazu noch unten), so ist als zulässig im Einzelfall dasjenige Nutzungsmaß zu verstehen, das unter Berücksichtigung auch öffentlich rechtlicher Baubeschränkungen auf dem jeweiligen Grundstück verwirklicht werden darf. Denn wenn eine öffentlich rechtliche Baubeschränkung die Ausschöpfung des für ein Grundstück sonst planungsrechtlich zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung zusätzlich einschränkt und das Nutzungsmaß ein Merkmal des vom Satzungsgeber gewählten Verteilungsmaßstabes bildet, so ist dem bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen, damit diese dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 2 KAG gerecht wird.
4. Die für ein Grundstück bestehenden denkmalschutzrechtlichen Einschränkungen nehmen grds. keinen Einfluss auf den maßgeblichen Nutzungsfaktor und die in Verbindung mit diesem anzurechnenden Grundstücksfläche. Sie erlangen nur dann Bedeutung, wenn das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des Verteilungsmaßstabes darstellt. Bei dem in dieser Weise konkretisierten Verminderungszwang können öffentlich rechtliche Baubeschränkungen auf den Vollgeschossmaßstab nur dann Einfluss nehmen, wenn sie die Verwirklichung der ansonsten zulässigen Zahl der Vollgeschosse unmöglich machen. Das wäre dann der Fall, wenn ein Gebäude, das in seiner Geschossigkeit hinter der zulässigen Zahl der Vollgeschosse zurückbleibt, weil es beispielsweise aus Gründen des Denkmalschutzes nicht aufgestockt werden darf. Hier wäre bei der Ermittlung der Beitragsfläche nicht auf die zulässige, sondern auf die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse abzustellen, wenn der satzungsmäßige Beitragsmaßstab dies hergibt, etwa bei einem (pauschalen) Abstellen auf die nach öffentlich rechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung. Dies ist nicht der Fall bei einer Regelung, wonach sich die Zahl der Vollgeschosse aus der Zahl der nach Maßgabe von § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse ergibt. Denn eine solche bezieht sich nicht allgemein auf die (baulich) zulässige, sondern lediglich auf die zulässige bauplanungsrechtliche Nutzung eines Grundstücks.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Die Klägerin ist laut Grundbuch Eigentümerin des Grundstücks K-Straße / F-Straße, Flur, Flurstück in C.
Mit Bescheid vom 15. November 2010 zog der Beklagte die Klägerin für die Möglichkeit des Anschlusses des o.g. Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 179.331,30 Euro heran. Der Beitragsbescheid wurde der Klägerin am 16. November 2010 zugestellt.
Hiergegen legte die Klägerin am 7. Dezember 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Sie sei bereits nicht beitragspflichtig. Zwar sei sie sowohl für das Grundstück K-Straße als auch für das Grundstück F-Straße als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Tatsächlich handele es sich herbei jedoch – wie bereits aus der postalischen Bezeichnung hervorgehe – um zwei wirtschaftliche Einheiten. Während das Grundstück K-Straße nicht nur eigentumsrechtlich, sondern auch wirtschaftlich ihr zuzurechnen sei, stehe das Grundstück F-Straße im wirtschaftlichen Eigentum der Bundeswehrverwaltung der Bundesrepublik Deutschland. Das Grundstück F-Straße umfasse eine Fläche von ca. 1.550 m². Zudem sei davon auszugehen, dass das veranlagte Grundstück bereits um das Jahr 1900 an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen worden sei. Bereits zum Zeitpunkt der Gründung der DDR sei die Liegenschaft damit mehr als 49 Jahre lang angeschlossen gewesen. Es handele sich insoweit in Bezug auf das veranlagte Grundstück nicht um eine erstmalige Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Die bisherige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg beschäftige sich insoweit lediglich mit der Heranziehung von zu DDR-Zeiten angeschlossenen Grundstücken. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Befugnis des Beklagten zur Heranziehung des Grundstückes zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag verwirkt sei. Zudem liege eine unzulässige Doppelbelastung vor, soweit § 7 Abs. 3 der Beitragssatzung eine sachliche Beitragspflicht ausnahmslos für alle bereits angeschlossenen Grundstücke mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehen lasse. Denn dies führe dazu, dass alle Grundstücke, die in der Vergangenheit bereits bestandskräftig zu einem Beitrag veranlagt worden seien, nunmehr erneut veranlagt werden könnten. Selbst wenn dies de facto nicht geschehe, führe dies nicht zur Heilung der nichtigen Satzungsbestimmung. Das Grundstück unterliege auch nicht hinsichtlich seiner gesamten Fläche der Beitragspflicht. Der Liegenschaftsbereich hinter der Bebauung, der an die W-Straße angrenze, sei unbebaut und ungenutzt. Eine Nutzung oder Bebauung dieser Fläche von immerhin ca. 12.000 m² sei nur eingeschränkt möglich. Für die gesamte Liegenschaft bestehe Denkmalschutz in Bezug auf die Bebauung und Bebaubarkeit. Hinzu komme, dass sich hier ggf. Bodendenkmale befänden. Dieser Bereich sei – u.a. auch wegen der Größe der Liegenschaft – ein eigener Nutzungsbereich. Es sei auch nicht sachgerecht, der Beitragsfestsetzung eine dreigeschossige Bebauung bzw. Bebaubarkeit der Liegenschaft zugrunde zu legen. Diese Berechnung sei wegen der bereits dargelegten öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen nur teilweise zutreffend. Da das Grundstück aus Gründen des Denkmalschutzes in zwei getrennte Nutzungs- und somit auch Wirtschaftsbereiche zerfalle, sei für den bebauten Bereich eine dreigeschossige Bebauung, für den unbebauten Bereich hingegen nur ein Nutzungsfaktor von 1,0 sachgerecht.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014, der Klägerin zugestellt am 4. April 2014 zurück.
Mit ihrer am 28. April 2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Der angefochtene Beitragsbescheid erweise sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil es für das veranlagte Grundstück an der notwendigen Vorteilslage i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) fehle. Die Abwasserentsorgung als kommunale Einrichtung der Stadt C sei bereits bis zum Jahre 1913 vollständig hergestellt gewesen. Insoweit sei davon auszugehen, dass bezogen auf die damalige Entsorgung die Vorteilslage vollständig abgegolten worden sei. Dieser Sachverhalt unterscheide sich von der der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zugrundeliegenden Konstellation des Anschlusses oder der Schaffung von Anschlussmöglichkeiten nach Übertragung der Trinkwasserversorgung oder Abwasserbehandlung auf einem volkseigenen Betrieb in der ehemaligen DDR. Die Herstellung der Anlage sei insoweit durch die Stadt C als kommunale Einrichtung erfolgt. Die Anlage existiere als solche bis heute. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die öffentliche Einrichtung mit dem Entzug der Aufgaben rechtlich untergegangen sei, so sei zu beachten, dass mit dem Wiederentstehen der Stadt C als kommunale Gebietskörperschaft auch die bereits vor 1945 endgültig hergestellte Einrichtung als öffentliche Einrichtung der Kommune wiederentstanden sei. Es treffe deshalb hinsichtlich der vor 1945 endgültig hergestellten öffentlichen Einrichtung auch nicht zu, dass der Beklagte nach der Rekommunalisierung über eine Einrichtung unter Einbeziehung der vorhandenen technischen Anlagen neu zu entscheiden gehabt habe. Er habe vielmehr die durch ihn selbst vor 1945 bereits endgültig hergestellten Anlagen wiedererhalten, so dass eine erneute Herstellung nicht in Betracht gekommen sei. Es handele sich in diesem Sinne um eine Anlage, die rechtlich identisch mit der Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts durch die Stadt C errichteten Einrichtung sei. Die Einrichtung verliere ihre Identität, jedenfalls für die bereits vor 1945 angeschlossenen Grundstücke, auch nicht durch die Übertragung der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung auf den VEBWAB zu Zeiten der ehemaligen DDR. Denn die mit dem Entzug der kommunalen Aufgabe durch Übertragung auf den VEBWAB vermeintlich verbundene Diskontinuität beziehe sich allein auf die in der DDR geschaffenen Anschlüsse oder Anschlussmöglichkeiten. Sei nach alledem von einer rechtlichen Kontinuität der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung seit Herstellung der Einrichtung bis zum Jahr 1913 über die Zeit der DDR hinaus bis heute auszugehen, so stelle sich der streitgegenständliche Beitrag als Gegenleistung für ein und dieselbe öffentliche Einrichtung dar, deren Herstellungsaufwand bereits zu einem früheren Zeitpunkt vollständig abgegolten worden sei. Der angefochtene Bescheid verstoße deshalb gegen das Verbot doppelter Veranlagung und sei bereits deshalb aufzuheben. Infolge der rechtlichen Kontinuität der Anlage als öffentliche Einrichtung verstoße die jetzige Heranziehung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG i.V.m. § 7 Abs. 3 der Beitragssatzung darüber hinaus gegen das verfassungsrechtliche Verbot des Vertrauensschutzes unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots. Dabei handele es sich vorliegend um einen Fall der sogenannten echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Dies gelte jedenfalls für diejenigen Grundstücke, die – wie das hier streitgegenständliche – bereits vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 KAG nicht nur anschließbar, sondern tatsächlich angeschlossen gewesen seien und für die damit der Tatbestand des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht abgeschlossen gewesen sei. Es gehe insoweit nicht um einen fortdauernden Sachverhalt, der abgabenrechtlich bisher nicht aktualisiert gewesen sei und an den nunmehr die Erhebung neuer Abgaben geknüpft werde. Der Tatbestand der Beitragspflicht sei vielmehr durch die endgültige Herstellung der Abwasserentsorgungseinrichtung der Stadt C bis zum Jahr 1913 und den Anschluss der Grundstücke, maßgeblich auch des hier streitgegenständlichen, endgültig abgeschlossen gewesen. Der angefochtene Bescheid erweise sich unabhängig vom Vorstehenden jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil die zugrundeliegende Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG - auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 19 KAG n.F. - verfassungswidrig sei. Sie – die Klägerin – habe im Jahre 2010 nicht für eine vom Beklagten angenommene Vorteilslage in Anspruch genommen werden dürfen, die über 20 Jahre zurückliege. Die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG und des - durch Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄnd.) vom 20. November 2013 neu eingefügten - § 19 KAG seien verfassungswidrig. Die Vorschriften verstießen gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als wesentliche Bestandteile des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ermögliche insoweit eine nach Erlangung des Vorteils zeitlich unbegrenzte Beitragsfestsetzung, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08) unzulässig sei. Diese Verfassungswidrigkeit werde auch nicht durch den neu eingefügten § 19 KAG beseitigt. Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG normierte zeitliche Obergrenze von 15 Jahren ab Eintritt der Vorteilslage sei in Zusammenschau mit der Hemmung dieser Frist bis zum 3. Oktober 2000 in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG nicht verfassungsgemäß. Die Regelungen verstießen jedenfalls für Konstellationen, in denen der Hemmungstatbestand einschlägig sei, weiterhin gegen die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in ihrer Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit. Zum einen widerspreche der Zeitraum von insgesamt 25 Jahren den Vorgaben hinsichtlich eines zumutbaren Zeitrahmens, zum anderen seien entscheidende Aspekte zugunsten des Bürgers nicht in die Abwägung eingestellt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber zwar einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt, auf welche Weise er durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen einen Interessenausgleich schaffen könne. Allerdings lasse die Entscheidung es nicht genügen, dass überhaupt irgendeine Obergrenze normiert werde. Vielmehr stelle das Bundesverfassungsgericht klar, dass dem Grundsatz der Rechtssicherheit nur genügt werde, wenn ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit darüber Klarheit gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Das Bundesverfassungsgericht sehe insoweit in seiner Entscheidung den Beschwerdeführer bereits bei einem Verstreichen von 12 Jahren zwischen Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage und Beitragserhebung in seinen Rechten verletzt. Dies sei ein Anhaltspunkt dafür, welchen Zeitraum das Bundesverfassungsgericht für zumutbar halte. Schon aus diesem Grund verbiete sich die vom Gesetzgeber vorgenommene Anknüpfung an die Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren. Der Gesetzgeber habe die bestehenden Verjährungsregelungen des Fachrechts nicht vollständig ignorieren dürfen, sondern hätte sie bei der Ausgestaltung der zeitlichen Obergrenze berücksichtigen müssen. Die absolute Verjährungshöchstfrist sei als alleiniger Anknüpfungspunkt für die zeitliche Obergrenze ungeeignet. Die in § 19 KAG vorgesehene Obergrenze von insgesamt 25 Jahren sei 6mal höher als die sonst in diesem Fachgebiet, nämlich in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 Abgabenordnung (AO) vorgesehene Verjährungshöchstfrist von 4 Jahren. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Wertungen, aufgrund derer im Abgabenrecht allgemein eine Verjährung eintrete, nicht für absolute zeitliche Obergrenze von Bedeutung sein sollten. Die zeitliche Obergrenze von 25 Jahren sei auch deshalb zu beanstanden, weil der Gesetzgeber schutzwürdige Interessen des Bürgers unberücksichtigt gelassen habe. Zunächst fehle es bereits an einem Abwägungsvorgang in Bezug auf die zeitliche Obergrenze mit einer Gesamtdauer von 25. Jahren. Eine Abwägung zwischen den Interessen des Bürgers und der Allgemeinheit finde nur im Hinblick auf die in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG normierte Obergrenze von 15 Jahren statt. Im Hinblick auf die 10jährige Hemmung hingegen werde ein Interessenausgleich nicht vorgenommen. Auch die Abwägung im Hinblick auf die 15jährige Frist sei fehlerhaft und entspreche nicht den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an eine zeitliche Obergrenze. Das Interesse des Bürgers einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Abgabenanspruchs bleibe unberücksichtigt. Es wäre geboten gewesen, den zeitlichen Abstand zur Vorteilslage und damit das Interesse an einer zeitnahen Geltendmachung als Abwägungsfaktor einzubeziehen und entsprechend zu gewichten. Die im § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG eingeführte Hemmung verstoße auch isoliert betrachtet gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips gemäß § 20 Abs. 3 GG sowie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Indem der Gesetzgeber Kommunen und Zweckverbände für einen Zeitraum von 10 Jahren für nicht funktionsfähig erkläre und von ihrer Verantwortung freistelle, wälze er die Schwierigkeiten, die beim Aufbau der Verwaltung entstanden seien, nachträglich vollständig auf die Grundstückseigentümer ab, ohne den gebotenen Interessenausgleich mit dem Vertrauensschutz des Bürgers vorzunehmen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Einführung einer 10jährigen Hemmung im Widerspruch zur rechtlichen Fiktion stehe, wonach die Vorteilslage bereits mit Entstehung der Kommunen am 3. Oktober 1990 entstanden sei. Fehle es an der Funktionsfähigkeit der Kommunen im Hinblick auf die Errichtung von Trink- und Abwasseranlagen, könne ihr Entstehen nicht an die Fiktion einer erstmaligen Herstellung dieser Anlagen geknüpft werden. Die Hemmung des Fristablaufs der zeitlichen Obergrenze verstoße außerdem gegen das Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, da die sogenannten Altanschließer, die zum Zeitpunkt der Neugründung der Kommunen bereits tatsächlich über einen Anschluss verfügt hätten, benachteiligt würden. Durch die Hemmung des Fristablaufs werde für diese Personengruppe der Zeitraum, innerhalb dessen sie mit einer Inanspruchnahme rechnen müssten, gegenüber anderen Grundstückseigentümern um 10 Jahre verlängert. Für diese Ungleichbehandlung sei kein sachlicher Grund vorhanden. Insbesondere könne sie nicht durch die vom Gesetzgeber angeführte Sondersituation nach der Wiedervereinigung gerechtfertigt werden. Der angefochtene Beitragsbescheide erweise sich schließlich jedenfalls der Höhe nach als rechtswidrig, weil zu Unrecht die gesamte Grundstücksfläche des veranlagten Grundstücks zugrunde gelegt worden sei. Tatsächlich sei lediglich der vordere Teil des Grundstücks mit einer Fläche von ca. 21.613 qm² bebaut bzw. bebaubar. Der hintere Teil der Liegenschaft, der an die W-Straße angrenze, sei unbebaut und ungenutzt. Er sei auch nicht bebaubar. Entgegen der Auffassung des Beklagten liege das streitgegenständliche Grundstück nicht insgesamt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Es treffe zwar zu, dass die sich auf dem Grundstück befindliche Bebauung einen Zusammenhang zur innerstädtischen Bebauung in nördlicher und östlicher Richtung aufweise. Dies gelte aber gerade nicht für den großen unbebauten südlichen Grundstücksteil, der geprägt sei von dem in westlicher Richtung sich anschließenden großflächigen unbebauten Grundstück und den Bahnanlagen in südlicher Richtung. Jedenfalls füge sich eine weitere Bebauung dieses Grundstücksteils nicht i.S.v. § 34 BauGB ein. Überdies bestehe für die gesamte Liegenschaft Denkmalschutz. Die Liegenschaft befinde sich im Denkmalbereich „Westliche Stadterweiterung“. Die Unterschutzstellung sei gemäß Satzung der Stadt C vom 31. März 2006 erfolgt. Es treffe zwar zu, dass nach den denkmalrechtlichen Vorschriften eine weitere Bebauung des Grundstücks nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Sie hänge jedoch von den denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen ab, deren Vorliegen offen sei. Hinzu komme, dass sich im rückwärtigen Bereich ggf. Bodendenkmale befänden, die ebenfalls einer Bebaubarkeit entgegenstünden. Der gesamte rückwärtige Bereich von etwa 13.500 qm² habe deshalb bei der Beitragserhebung außer Acht zu bleiben, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. b) der Beitragssatzung nicht vorlägen. Selbst wenn man ungeachtet dessen den hinteren Grundstücksteil berücksichtigen wollte, so wäre er entgegen der Bebauung im vorderen Grundstücksteil jedenfalls nicht dreigeschossig bebaubar. Zu Unrecht beziehe sich der Beklagte insoweit hinsichtlich der Anzahl zulässiger Vollgeschosse wiederum auf die für den südlichen Grundstücksteil nicht prägende Umgebungsbebauung in nördlicher und östlicher Richtung. Unter Berücksichtigung der Grundstückssituation, insbesondere in westlicher Richtung und zum Bahnhof hin wäre das Grundstück im hinteren Teil nicht entsprechend der Bebauung im vorderen Grundstücksteil bebaubar, sondern füge sich allenfalls eine eingeschossige Bebauung in die Umgebung ein.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß)
den Beitragsbescheid vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Herstellungstatbestand in Bezug auf das veranlagte Grundstück verwirklicht. Die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vorhandenen kommunalen Abwassereinrichtungen seien den Städten und Gemeinden durch die Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. III Nr. 20 S. 206) entzogen worden, wonach ihre Zuständigkeit für diese Aufgabe abschließend beendet und die Anlagen dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) übertragen worden sei. Damit seien, soweit entsprechend dieser Anordnung verfahren worden sei, etwaige vorher bestehende öffentliche Einrichtungen der Kommunen für die Abwasserentsorgung untergegangen. Damit sei klargestellt, dass nicht nur die zur Zeit der früheren DDR errichteten Anlagen gemeint seien, sondern alle, die vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden seien. Mit der Rekommunalisierung hätten die nunmehr zuständigen Kommunen überlegen müssen, wie und in welchem Zeitraum die öffentliche Einrichtung unter Einbeziehung der vorhandenen technischen Anlagen errichtet werde. Dies sei die Herstellung i.S.d. Kommunalabgabengesetzes. Selbst wenn die Stadt C also bis zum Jahre 1913 eine technische Einrichtung zur Abwasserbeseitigung hergestellt hätte, hinderte dies den Beklagten nicht daran, einen Herstellungsbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz zu erheben. Denn diese frühere rechtliche Einrichtung wäre rechtlich untergegangen. Es lägen auch keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des 6. KAGÄndG vor. Dies sei in der Rechtsprechung des VG Cottbus und des OVG Berlin-Brandenburg geklärt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das gesamte Grundstück beitragspflichtig. Das veranlagte Grundstück sei unter der laufenden Nummer 5 im Grundbuch eingetragen. Es handele sich damit um ein aus einem Flurstück bestehendes Buchgrundstück. Auf die wirtschaftliche Zuordnung des Grundstücks komme es für die persönliche Beitragspflicht nicht an. Der Umstand, dass sich das Grundstück im Geltungsbereich einer Denkmalschutzsatzung befinde, stehe der einheitlichen Beurteilung des Grundstücks als bebaubares Grundstück nicht entgegen. Die Denkmalschutzsatzung bestehe zum Schutz der auf dem Grundstück vorhandenen Bebauung. Das Grundstück sei nach der Vorschrift des § 6 lit. a) der Beitragssatzung auch zutreffend mit einer dreigeschossigen Bebauung veranlagt worden. Das Grundstück sei mit mehreren Gebäuden bebaut, die drei Vollgeschosse aufwiesen. Lediglich einige der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude blieben hinter dieser Vollgeschossanzahl zurück und wiesen nur zwei Vollgeschosse bzw. ein Vollgeschoss auf. Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 5 lit. a) der Beitragssatzung sei jedoch in diesem Fall die höchste auf dem Grundstück verwirklichte Vollgeschossanzahl, mithin die Anzahl von drei Vollgeschossen, maßgebend. Auch die Bebauung der in der unmittelbaren Umgebung belegenen Grundstückes sei durch drei-, teilweise viergeschossige Gebäude geprägt. Auf diese sei indes nicht abgestellt worden. Denn aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Veränderungseinschränkungen für die vorhandene Bebauung habe der Maßstab der prägenden Umgebungsbebauung hinter dem Maßstab der tatsächlich auf dem Grundstück verwirklichten Bebauung zurück stehen müssen. Somit sei von der höchsten auf dem Grundstück verwirklichten Bebauung auszugehen gewesen.
Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer auf den Einzelrichter übertragen worden ist. Ferner konnte die Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Wege des schriftlichen Verfahrens ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gegen die Wirksamkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Satzung der Stadt C über die Erhebung eines Beitrags für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vom 1. Dezember 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung - KABS 2008) bestehen keine Bedenken.
Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Oberbürgermeister ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 18 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt C vom 29. September 2004 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 30. März 2005 im Amtsblatt für die Stadt C vom 13. Dezember 2008 auf S. 14 ff. veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen Bedenken begegnet (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 – S. 4 des E.A.).
Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort getroffenen Regelungen sind auch wirksam. Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Januar 2014 - 6 K 1079/12 – (veröff. in juris, dort Rn. 27 ff.), vom 9. Februar 2012 – 6 K 2/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 – (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen. Auch das OVG Berlin-Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (– 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) von der Wirksamkeit der in Rede stehenden Satzung aus. Auch hierauf wird Bezug genommen.
Soweit die Klägerin meint, § 7 Abs. 3 KABS 2008 führe zu einer unzulässige Doppelbelastung, weil diese Vorschrift für alle angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke die sachliche Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehen lasse, so dass auch bereits bestandskräftig veranlagte Grundstücke erneut veranlagt werden könnten bzw. müssten, liegt dies neben der Sache. Ein solches Verständnis ist der zitierten Vorschrift nicht zu entnehmen. Die Regelung soll erkennbar eine Veranlagung ermöglichen, die bislang nicht oder nicht in voller Höhe erfolgt ist, weil der Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde. Dies ist – auch soweit eine Nachveranlagung im Raume steht – nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, zit. nach juris).
Auch die konkrete Veranlagung der Klägerin ist nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.
Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 lit. b) KABS 2008 ist erfüllt. Danach unterliegen an die betriebsfertige zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene oder anschließbare Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind oder bei deren sonstiger Benutzung Schmutzwasser anfällt, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Das Grundstück liegt entgegen der Auffassung der Klägerin vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Frage, ob ein Grundstück (noch) dem unbeplanten Innenbereich oder bereits dem Außenbereich angehört, hat im Ansatz vom unbeplanten Innenbereich auszugehen. Die Ausgangsfrage lautet, ob sich tragfähige Argumente finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es daran, so ist das Grundstück - deshalb - dem Außenbereich zuzuordnen. Nur diese Folgerungsrichtung ist angesichts der diffusen Struktur des § 35 BauGB sachgerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 48.72 -, BVerwGE 44, 250). Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 <26 f.>; Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434; Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7/07 -, zit. nach juris). Ob ein Bebauungskomplex das von § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzte städtebauliche Gewicht aufweist, bestimmt sich in erster Linie nach der Zahl der dort vorhandenen Wohngebäude oder gewerblich genutzten Anlagen. Zu fragen ist, ob die vorhandenen Bauten eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben, ob ihnen – mit anderen Worten – eine „ in die Zukunft weisende“ bzw. „maßstabsbildende Kraft“ zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 – 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Komm., § 34 Rn. 15). Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und ob die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20; Urteil vom 22. Juni 1990 – 4 C 6.87 -, zit. nach juris; Beschluss vom 18. Juni 1997 – 4 B 238.96 -, zit. nach juris; Beschluss vom 2. April 2007, a.a.O.). Mögliche Bestandteile eines derartigen Zusammenhangs sind neben bebauten Flächen auch unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke. Letztere fallen allerdings nicht schon dann unter § 34 BauGB, wenn sie von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben sind. Erforderlich ist zusätzlich, dass sie selbst Bestandteil dieses Zusammenhangs sind und an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Eine Geschlossenheit in diesem Sinne ist trotz bestehender Lücken durch eine gewisse Verklammerung gekennzeichnet, die sich dadurch auszeichnet, dass die unbebaute Fläche nach der Verkehrsanschauung als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheint. Ausschlaggebend ist, dass die umgebende Bebauung das betreffende Grundstück in einer Weise prägt, dass hieraus die Merkmale für eine hinreichende Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB entnommen werden können. Hierüber ist jedoch nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer Bewertung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden. Insbesondere lässt sich eine absolute Zahl im Sinne eines Grenzwertes insoweit nicht angeben. Es bedarf einer Wertung und Bewertung der der gesamten konkreten örtlichen Verhältnisse nach den Maßstäben der Verkehrsauffassung (vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227; Urteil vom 1. Dezember 1972, a.a.O.; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15/84 -, BauR 1987, 52; Urteil vom 22. Juni 1990, a.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, 879; Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1.91 -, ZfBR 1992, 94). Wenn auch allein aus einer flächenmäßig großen Ausdehnung eines unbebauten Bereiches nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Fläche nicht mehr an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 227), jedoch führt die ansteigende Größe des unbebauten Bereiches dazu, dass das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird. Dies ist eine aus der Erfahrung abzuleitende Forstformel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112.98 -, NVwZ-RR 1997, 763). Kennzeichnend für § 34 BauGB ist nicht die Unerheblichkeit der Größe, sondern allein der Umstand, dass sich der Grenzwert nicht mit einer absoluten Zahl angeben lässt (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1972, a.a.O.). Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bauplanungsrechtlich Außenbereich. Denn das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplans wird vom Gesetz in den Fällen des § 34 BauGB (nur dann und deshalb) für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung macht die Rechtsfolge des § 34 BauGB erträglich. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Daran fehlt es, wenn eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Eine derartige Freiheit von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendung des § 34 BauGB den Boden; sie bedeutet, dass die Merkmale des § 34 BauGB nicht greifen, nach der inneren Rechtfertigung dieser Vorschrift auch weder greifen können noch greifen sollen. Da die Grundstücksgrenzen für die Bestimmung des Ortsteils unmaßgeblich sind (vgl. Söfker in: Ernst u.a., BauGB, Komm., § 34 Rn. 25 m.w.N.), kann der Bebauungszusammenhang auch von der unbebauten Fläche eines größeren, teilweise bebauten Grundstücks unterbrochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972, a.a.O.; Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94; Urteil vom 15. September 2005 – 4 BN 37/05 -, BRS 69 Nr. 95). Größere Freiflächen können daher den Bebauungszusammenhang zerstören, etwa mit der Wirkung, dass mehrere bebaute Ortsteile existieren. Sie können aber auch selbst dann, wenn sie allseits von Bebauung umgeben sind, als Außenbereich angesehen werden; insoweit ist von einem „Außenbereich im Innenbereich“ auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972, a.a.O.; Beschluss vom 12. März 1999, a.a.O.).
Gemessen an diesen Vorgaben liegt das veranlagte Grundstück nach dem im – vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wege der Akteneinsicht eingesehenen – Heranziehungsvorgang befindlichen Luftbild, dessen Eindrücke durch die in Google Maps eingestellte Luftbildaufnahme bestätigt werden, sowie nach den ebenfalls im Heranziehungsvorgang befindlichen Auszug aus dem Liegenschaftskataster und den Lageplänen vollständig, d.h., auch mit seiner südlichen – zur W-Straße gelegenen - Fläche und nicht nur – wie die Klägerin meint – mit seiner zur K-Straße hin gelegenen Bebauung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB und nicht im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.
Das Grundstück mit der darauf befindlichen Bebauung steht im Zusammenhang mit der sich in nördlicher, westlicher und östlicher Richtung unmittelbar anschließenden innerstädtischen Bebauung mit vor allem Wohn- und gewerblichen Nutzungen, die – was keiner näheren Erläuterung bedarf und von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt wird – einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB darstellt. Die Bebauung auf dem veranlagten Flurstück ist zwar z.T. aufgelockert, ist aber auch in seinem rückwärtigen – zur W-Straße hin gelegenen – Bereich nicht derart durch unbebaute Freiflächen geprägt, dass die Zugehörigkeit zu den zuvor genannten, dicht bebauten Arealen unterbrochen wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der sich auf dem - jenseits der F-Straße – westlich benachbarten - und keinesfalls von einer Bebauung gänzlich freigehaltenen - Flurstück befindlichen Freiflächen. Die in Rede stehenden Freiflächen werden durch die vorhandene, oben genannte Bebauung geprägt und sind wegen ihrer Größe nicht einer von der Umgebung unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung zugänglich. Gerade die Freiflächen des veranlagten Grundstücks machen – zumal auch zur F-Straße und zur W-Straße hin sich Bebauung befindet - im Verhältnis zur Bebauung nur einen geringen Teil der gesamten Grundstücksfläche aus, was sie als untergeordnet erscheinen lässt und die Annahme der Vermittlung einer Baulücke unterstreicht. In südlicher Richtung beenden die W-Straße wie auch die sich anschließenden Bahnanlagen den Bebauungszusammenhang, ordnen aber gleichzeitig auch die unbebauten Flächen des veranlagten Grundstücks wie auch des westlich benachbarten Flurstücks dem Innenbereich zu und trennen die nördlich der W-Straße gelegenen Flächen vom Außenbereich. Dass auch Straßen und Bahngleise insoweit für die Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von Bedeutung sein können, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1988 – 4 B 71.88 -, BauR 1988, 444; Hessischer VGH, Urteil vom 8. Juni 1989 – 4 KE 1360/85 -, ZfBR 1990, 307; OVG Niedersachsen, Urteil vom 3. September 1996 – 1 L 4375/95 -, zit. nach juris). Letztlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Straßen oder Bahntrassen verbindend oder trennend wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972, a.a.O.; Beschluss vom 27. Mai 1988 – 4 B 71.88 -, NVwZ-RR 1989, 6; Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 -, ZfBR 1992, 144; Beschluss vom 10. März 1994 – 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165; Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 -, NVwZ-RR 1997, 899; Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165). Vorliegend wirken die W-Straße und die Bahngleise – wie ausgeführt - dergestalt trennend und zugleich die Verklammerung zu einem Bebauungszusammenhangs bewirkend, als – in dem hier in Rede stehenden Bereich – an ihnen der Bebauungszusammenhang endet. Die Straße ist im maßgeblichen Bereich nur einseitig auf der nördlichen Seite im Sinne des § 34 BauGB bebaut, während sich südlich das von einer Bebauung i.S.d. § 34 BauGB freigehaltene Bahngelände anschließt.
Der Klägervertreter hat auch nichts dafür vorgetragen und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass das Grundstück nicht an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung anschließbar ist. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 3 KABS 2008, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.).
Darauf, ob das anschließbare Grundstück bereits tatsächlich angeschlossen ist, kommt es mit Blick auf die vorstehende - angesichts des ebenfalls auf die bloße Anschlussmöglichkeit abstellenden § 8 Abs. 2 KAG nicht zu beanstandende - Tatbestandsregelung der Satzung nicht an. Ebenso ist mit Blick auf die Lage des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB irrelevant, ob die Klägerin in absehbarer Zeit eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigt oder ob dieseaus heutiger Sicht „unsinnig“ ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2014 – 9 S 41.13 -, zit. nach juris; VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 – 6 K 370/13 -, zit. nach juris und dazu noch unten).
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 gilt, dass diese auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung.
Der Beitragserhebung steht – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin – auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Dies haben die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110), vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. S. 47ff. des E.A.), ferner das OVG Berlin-Brandenburg in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O., jew. Rn. 57) festgestellt und näher begründet, worauf Bezug genommen wird.
Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzungen der Stadt C als unwirksam, bestimmt sodann der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht der Klägerin durch die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen gleichfalls nicht.
§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entfaltet zwar Rückwirkung, und zwar ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber lediglich von einer Klarstellung ausgegangen ist (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, zit. nach juris).
Die Rückwirkung ist aber entgegen der Auffassung des Klägervertreters eine sogenannte unechte (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung entfaltet eine Rechtsänderung dann, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, die Norm also künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht. Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).
Hier fehlt es an einem abgeschlossenen Sachverhalt. Die Festsetzungsverjährung war vorliegend – wie ausgeführt - bei Inkrafttreten des geänderten § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. zum 1. Februar 2004 noch nicht eingetreten. Das Abgabenrechtsverhältnis war nicht beendet, es war im Gegenteil – wie bereits ausgeführt - noch nicht einmal entstanden.
Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Hierbei sind die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf. Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ist daher zu prüfen, ob schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).
Da das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, gilt es dort nicht, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Bei der Ermittlung des Vertrauensinteresses ist allgemein zu berücksichtigen, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit geht, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).
Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Klägerin, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Klägerin vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste die Klägerin aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen die Klägerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten der Klägerin weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie der Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob die Klägerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).
Einer Veranlagung der Klägerin – sei es unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer „unzulässigen Doppelveranlagung“, sei es unter „Vertrauensschutzgesichtspunkten“ - steht auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück möglicherweise bereits vor dem 3. Oktober 1990, eventuell bereits um das Jahr 1900 an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen bzw. anschließbar gewesen sein mag. Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.Es trifft nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben, jedenfalls aber nicht solche Grundstücke, bei denen ein Anschluss oder eine Anschlussmöglichkeit bereits „vor 1945“ gegeben war. Vielmehr ist der Herstellungstatbestand auch für solche Grundstücke verwirklicht.
In der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des OVG Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 14 ff. des E.A; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 -, MittStGB 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. Berlin- Brandenburg (vgl. neben den oben zitierten Urteilen auch Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. oben zitierte Entscheidungen, jeweils a.a.O.) ist geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind insoweit rechtlich nicht identisch sind mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem Kommunalabgabengesetz sind – wie bereits ausgeführt - nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind etwa auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417.01 –, S. 17 d. E.A.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt.Bestand und besteht daher keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen, ist die Annahme ausgeschlossen, eine Einrichtung sei bereits am 3. Oktober 1990 hergestellt gewesen, etwa weil sie bereits zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Kapazität zur Abwasserentsorgung bzw. Wasserversorgung des betreffenden Gebiets gehabt habe. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Vorteil, der durch die Anschlussmöglichkeit an die Abwasserentsorgung im Sinne des § 8 KAG als rechtlich gesichert vermittelt wird, nicht mit den Vorteilen identisch ist, die zur Zeit vor der Schaffung kommunaler Abwasserentsorgungseinrichtungen auf der Grundlage der DDR-Kommunalverfassung und der Zuordnung des Kommunalvermögens durch den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit an die volkseigene Abwasserversorgung der DDR vermittelt worden sind.
Eine andere Betrachtung ist vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb angezeigt, weil der Anschluss des veranlagten Grundstücks bereits um das Jahr 1900 geschaffen und die seinerzeitige Abwasserentsorgungseinrichtung der Stadt C bis zum Jahre 1913 hergestellt worden sein soll.Die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aus der Zeit vor Gründung der DDR vorhandenen, vormals kommunalen Abwassereinrichtungen wurden den Städten und Gemeinden durch die Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. III Nr. 20 S. 206) entzogen, wonach ihre Zuständigkeit für diese Aufgabe abschließend beendet und die Anlagen den VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) übertragen wurde. Damit gingen, soweit entsprechend dieser Anordnung verfahren wurde, etwaige vorher bestehende öffentliche Einrichtungen der Kommunen für die Abwasserentsorgung unter. Eine – wie auch immer geartete – „Einrichtungskontinuität“ gab es nicht, auch ein Wiederentstehen vormaliger, nach Gründung der DDR aber untergegangener kommunaler Einrichtungen aus der Zeit vor Gründung der DDR war bei dieser Sachlage ausgeschlossen, so dass die nunmehr in Rede stehende kommunale Einrichtung der Abwasserentsorgung nicht mit jener identisch ist, unter deren Existenz das veranlagte Grundstück seinen Schmutzwasseranschluss erhalten haben soll. Erst mit dem Vorhandensein neuer Rechtsgrundlagen, insbesondere § 2 Abs. 2 der DDR-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages und Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 2 zum Einigungsvertrag, sind Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wieder zu kommunalen Aufgaben geworden und konnten öffentliche Einrichtungen der Kommunen in diesem Aufgabenbereich neu entstehen (vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 S 175/96 - LKV 1997, 219; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 - LKV 1999, 161 m. Anm. Bluhm, LKV 2000, 141 und Degen, LKV 2000, 481). Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für die betreffenden Eigentümer erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG, so dass von einer – wie die Klägerin meint – „vollständigen Vorteilsabgeltung“ im vorliegenden Fall nicht die Rede sein kann. Diese Vorteilslage rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet. Die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an eine zentrale öffentliche Einrichtung ist damit das bestimmende Merkmal beider Vergleichsgruppen. Ihnen kommt jeweils der rechtlich gesicherte und sich wirtschaftlich niederschlagende Vorteil, künftig die kommunale Abwasseranlage auf Dauer nutzen zu können, zugute. Die Erschließung im Sinne baurechtlicher Vorschriften (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB bzw. § 4 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung – BbgBO) ist damit gesichert.
Die Klägerin ist entgegen ihrer Auffassung auch für das gesamte veranlagte Grundstück beitragspflichtig. Dies ergibt sich aus der – den gesetzlichen Vorgaben in § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG entsprechenden - Regelung des § 8 Abs. 1 KABS 2008, wonach beitragspflichtig derjenige ist, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Dies ist für das veranlagte Flurstück die Klägerin. Ein Abstellen auf den so genannten „wirtschaftlichen Eigentümer“ im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO lässt der in einer Beitragssatzung verwendete – bürgerlich- rechtlich zu verstehende – Begriff des Eigentümers nicht zu. Denn die genannte Vorschrift ist im kommunalen Abgabenrecht bei Fehlen einer ausdrücklichen satzungsrechtlichen Regelung, ungeachtet der Frage, ob eine solche in Anbetracht der nur eine „entsprechende Geltung“ der Abgabenordnung anordnenden Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG zulässig wäre, unanwendbar (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. Oktober 1989 – 9 M 76/89 –, zit. nach juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juli 1989 – 3 B 3145/89 –, zit. nach juris). Für den Einrichtungsträger ist daher allein die dingliche, sich aus dem Grundbuch ergebende Rechtslage entscheidend. Kommunen müssen keine komplizierten Rechtsfragen klären, wer wirtschaftlicher Eigentümer oder wem – wie es die Klägerin formuliert – das Grundstück wirtschaftlich zuzuordnen ist. Vielmehr erhalten sie auf einfache Weise die notwendige Klarheit über den Eigentümer, wenn sie – wie hier geschehen - das Grundbuch einsehen (vgl. zum Ganzen Becker in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 157; zu § 6 KAG; Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 198 f., 230).
Auch die Höhe der Veranlagung ist nicht zu beanstanden.
Unter Zugrundelegung des in der KABS 2008 geregelten und – wie in den zitierten Urteilen der Kammer und des OVG Berlin- Brandenburg ausgeführt - bedenkenfreien kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die gesamte Grundstücksfläche veranlagt hat, ohne insoweit der zwischen den Beteiligten unstreitigen denkmalrechtlichen Unterschutzstellung des Grundstücks und den – wohl gleichfalls unstreitig – vorhandenen Bodendenkmälern Rechnung zu tragen. Dies entspricht der Regelung in § 6 Abs. 2 lit b.) KABS 2008 und dem für das Kommunalabgabengesetz Geltung beanspruchenden wirtschaftlichen Grundstücksbegriff.
Liegt ein Grundstück – wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, so ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2014 – 9 S 41.13 -; Beschluss vom 19. Dezember 2006, – 9 S 58/06 -, S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005– 9 S 2.05 -, S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 2 B 133/02 -, S. 11 des E.A.; Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02 -, S. 13 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 – 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190). Öffentlich- rechtliche Bau- bzw. Nutzungsbeschränkungen, zu denen auch solche des Denkmalschutzes gehören und die zwar die Bebauung bzw. Bebaubarkeit bzw. Nutzung oder Nutzbarkeit in Teilbereichen, nicht aber die (bauliche bzw. gewerbliche bzw. sonstige vergleichbare) Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt in Frage stellen, wirken sich im Rahmen des – im Anschlussbeitragsrecht maßgeblichen - wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs grundsätzlich nicht aus. Ihnen kommt für die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit und die Annahme einer die gesamte Grundstücksfläche erfassenden Vorteilsvermittlung grundsätzlich keine Bedeutung zu, da unter Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes regelmäßig das gesamte Grundstück durch den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist. (Öffentlich-rechtliche) Nutzungsbeschränkungen auf Teilflächen eines Grundstückes führen daher nicht zwangsläufig dazu, dass die von der Beschränkung erfasste Teilfläche bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit und die Reichweite der Vorteilsvermittlung außer Betracht zu bleiben hat. Diese sind vielmehr nur dann von Relevanz, wenn sie dazu führen, dass sie sich auf die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien auswirken, wenn also das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist. Dann muss die Nutzungsbehinderung im Rahmen der Aufwandsverteilung und der Veranlagung beachtet werden. Stellt somit eine satzungsmäßige Verteilungsregelung auch auf ein „zulässiges“ Nutzungsmaß ab, etwa auf die zulässige Grundstücks- oder Geschossfläche, die zulässige Baumasse oder die zulässige Vollgeschosszahl (vgl. dazu noch unten), so ist als „zulässig“ im Einzelfall dasjenige Nutzungsmaß zu verstehen, das unter Berücksichtigung auch öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen auf dem jeweiligen Grundstück verwirklicht werden darf. Denn wenn eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung die Ausschöpfung des für ein Grundstück sonst planungsrechtlich zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung zusätzlich einschränkt und das Nutzungsmaß ein Merkmal des vom Satzungsgeber gewählten Verteilungsmaßstabs bildet, so ist dem bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen, damit diese dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 2 KAG gerecht wird (vgl. zum ErschließungsbeitragsrechtBVerwG, Urt. v. 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 -, zit. nach juris; Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 – VG 6 K 2/11 -, zit. nach juris Rz. 22; Urteil vom 5. Juli 2012 – 6 K 844/11-, zit. nach juris; Beschluss vom 4. Februar 2014 – 6 L 338/14 -, zit. nach juris; Urteil vom 10. April 2014 – 6 K 370/13 -, zit. nach juris; zu denkmalschutzrechtlichen Baubeschränkungen ausdrücklich OVG Sachsen, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 A 849/11 -, zit. nach juris, Rn. 24 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – 5 UE 1701/02 -, zit. nach juris, Rn. 28 ff.;VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2002 - 2 S 519/02 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Magdeburg, Urteil vom 28. Juli 2005 – 9 A 431/02 -, zit. nach juris, Rz. 17 und 22). Dies ist vorliegend nach den die Flächenermittlung betreffenden Regelungen in § 6 Abs. 2 KABS 2008 nicht der Fall (vgl. zu den zugrunde zu legenden Vollgeschossen noch unten). Der Satzungsgeber ist aber nicht verpflichtet, solche Ausnahmefälle in den Vorschriften zum Beitragsmaßstab in der Beitragssatzung ausdrücklich zu erfassen, wenn er sich – wie hier – für den kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab entscheidet. Es genügt vielmehr, dass dieser typisierend die Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet, so dass es keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf. Aus diesem Grund trifft es auch nicht zu, wenn die Klägerin meint, dass die Grundstücksfläche in verschiedene (wirtschaftliche) Nutzungsbereiche zerfalle.
Ob das Grundstück auf der gesamten Fläche rentierlich genutzt werden kann, ist entgegen der Auffassung der Klägerin gleichfalls irrelevant. Denn bei innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegenden Grundstücken bezieht sich – wie gesagt - der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte, in der Steigerung des Gebrauchswertes des erschlossenen Grundstücks liegende wirtschaftliche Vorteil auf das gesamte Grundstück. Für das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz ist dabei – wie ebenfalls bereits dargelegt - vom sogenannten grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff auszugehen. Maßgeblich ist auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des durch die Erschließung vermittelten Vorteils im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks abzustellen. Dieser besteht zum einen darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in einer bestimmten Weise mit einer gewissen Renditeerwartung wirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2014, a.a.O.; Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24.05 -, MittStGBBbg 2006, 347, 348; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 -, Seite 17 f. des E.A.), zum anderen darin, dass dem Grundstück mit dem Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung bzw. mit der Möglichkeit desselben eine langfristige und umweltgerechte Ver- bzw. – hier - Entsorgungssicherheit in einem öffentlichen Solidarsystem geboten wird; auch diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch die bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert (so zutreffend Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1849; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 534 ff.). Für den Vorteil eines im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Grundstücks kommt es dabei allein auf die – im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht – zulässige bzw. in absehbarer Zeit bestehende Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit an, nicht hingegen darauf, ob und inwieweit diese Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit bereits verwirklicht ist oder künftig überhaupt (in – bei wirtschaftlicher Betrachtung - sinnvoller Weise) verwirklicht werden soll (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 70.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 9 S 53.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006, a.a.O.; Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, Seite 7 f. des E.A.; OVG Brandenburg, Urt. vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98. NE-LKV 2001, 132; Urt. v. 23. März 2000 – 2 A 226/98 – Seite 26 ff. d. E.A.; zum Ganzen auch Urteil der Kammer vom 5. Juli 2012, a.a.O.; Beschluss vom 4. Februar 2014, a.a.O.; Urteil vom 10. April 2014, a.a.O.).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich der der Veranlagung gemäß § 6 Abse. 3 ff. KABS 2008 zugrunde zu legende Vollgeschosse von einem Nutzungsfaktor 1,50 – also von drei Vollgeschossen – ausgegangen ist.
Der Beklagte hat hierzu substantiiert vorgetragen, dass das Grundstück im nördlichen Bereich zumindest auch mit dreigeschossigen Gebäuden bebaut sei, so dass der angesetzte Nutzungsfaktor seine Grundlage in der – nicht zu beanstandenden - Bestimmung des § 6 Abs. 5 lit. a), 1. und letzte Alt. KABS 2008 findet. Die für das Grundstück bestehenden denkmalschutzrechtlichen Einschränkungen nehmen keinen Einfluss auf den maßgeblichen Nutzungsfaktor und die in Verbindung mit diesem anzurechnende Grundstücksfläche. Sie erlangen – wie ausgeführt - nur dann Bedeutung, wenn das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des Verteilungsmaßstabes darstellt. Bei dem in dieser Weise konkretisierten Verminderungszwang können öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen auf den Vollgeschossmaßstab nur dann Einfluss nehmen, wenn sie die Verwirklichung der ansonsten zulässigen Zahl der Vollgeschosse unmöglich machen. Das wäre dann der Fall, wenn ein Gebäude, das in seiner Geschossigkeit hinter der zulässigen Zahl der Vollgeschosse zurückbleibt, weil es beispielsweise aus Gründen des Denkmalschutzes nicht aufgestockt werden darf. Hier wäre bei der Ermittlung der Beitragsfläche nicht auf die zulässige, sondern auf die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse abzustellen, wenn der satzungsmäßige Beitragsmaßstab dies hergibt, etwa bei einem (pauschalen) Abstellen auf die „ nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung“ (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 16. Juni 2004, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 28. Juli 2005, a.a.O.; Klausing, a. a. O., § 8 Rn. 1029 c m. w. N.). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Denn die Regelung in § 6 Abs. 5 lit. a) KABS 2008, wonach sich die Zahl der Vollgeschosse aus der „Zahl der nach Maßgabe von § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse“ ergibt, bezieht sich nicht allgemein auf die (baulich) zulässige, sondern lediglich auf die zulässige bauplanungsrechtliche Nutzung eines Grundstücks (vgl. zu dieser Unterscheidung OVG Sachsen, Urteil vom 23. Oktober 2013, a.a.O.).
Unabhängig hiervon können sich vorliegend die denkmalschutzrechtlichen Baubeschränkungen nicht zu Lasten der Klägerin auf die in Ansatz zu bringende Vollgeschosszahl ausgewirkt haben, weil der Beklagte für das im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück der Klägerin gemäß § 6 Abs. 5 lit. a), 1. Und 3. Alt. KABS 2008 nur die tatsächlich vorhandene Vollgeschosszahl in Ansatz gebracht hat. Ob er insoweit gemäß § 6 Abs. 5 lit. a), 2. Alt. KABS 2008 eine etwaige höhere Umgebungsbebauung hätte zugrunde legen können bzw. müssen, bedarf keiner Entscheidung, da die Klägerin durch die Festlegung eines geringeren Nutzungsfaktors im Beitragsbescheid nicht i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt wird. Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, wie sich die Umgebungsbebauung hinsichtlich der Zahl der vorhandenen Vollgeschosse darstellt.
Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet schließlich auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, a.a.O. wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken.
Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (– 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe. Betrachte man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so sei das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimme, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert sei, seien auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz im Sinne der zitierten Entscheidung des BVerfG keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleiste, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) bestehe. Eine Beitragserhebung sei vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 -, zit. nach juris).
Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ….“
Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber - auch für, wie hier, noch nicht bestandskräftige Beitragsbescheide (vgl. § 20 Abs. 2 KAG n.F.) - den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in – entgegen der Auffassung des Klägervertreters - (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.
Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es – was die Klägerin verkennt - dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Dem hat der brandenburgische Gesetzgeber vorliegend entsprochen. Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Da im Kommunalabgabengesetz unabhängig von der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eine absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geregelt werden soll(te), hat sich diese Frist an diesen erlangten Dauervorteilen auszurichten und ist insoweit eine Orientierung an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, wie sie ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung (vgl. Drs. 5/7642, Seite 8 ff.) zunächst erfolgt ist, um sodann deren Halbierung auf 15 Jahre vorzunehmen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), gemessen an den rechtsstaatlichen Kriterien der Belastungsklarheit und –sicherheit bzw. –vorhersehbarkeit sachgerecht. Es handelt sich um einen zumutbaren Zeitraum. Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 – 2 K 742/11 -, zit. nach juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37/07 -, BVerfGE 132, 324) ist insoweit geklärt, dass Rechtssicherheit und –frieden eine Verjährung nach 30 Jahren erfordern, aber auch genügen lassen. Nichts anderes kann insoweit für eine – wie hier – zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsfestsetzung neben den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung gelten. Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33). Soweit die Klägerin meint, das Bundesverfassungsgericht sehe in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a.a.O.) den Abgabenpflichtigen bereits bei einem Verstreichen von 12 Jahren zwischen Entstehen der tatsächlichen Vorteilslage und Beitragserhebung in seinen Rechten verletzt, findet dies in der zitierten Entscheidung keine Stütze; eine solche Aussage hat das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen.
Ist die grundsätzliche Anknüpfung der Höchstfrist für die Beitragsveranlagung an die 30jährige Verjährung mithin nicht zu beanstanden, berücksichtigt die Neuregelung für den „Hemmungstatbestand“ in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. innerhalb des gebotenen und vom Beklagten insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin – ausweislich der sowohl auf § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. als auch auf § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. bezogenen, einheitlich zu betrachtenden Gesetzesbegründung - insgesamt für das 6. KAGÄndG vorgenommenen Interessenausgleichs in – unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Spielraums – nicht zu beanstandender Weise die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit, wenn den Einrichtungsträgern mit der Fristhemmung bis zum 3. Oktober 2000 in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. eine – wie es in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (a.a.O., S. 8 ff.) heißt – „zehnjährige Schonfrist zum Aufbau ihrer Verwaltungen und zur Sammlung von Erfahrungen“ eingeräumt wird. Die Landesregierung weist in der Begründung des Gesetzesentwurfs (a.a.O.) nachvollziehbar darauf hin, dass beim Fehlen einer entsprechenden Ablaufhemmung erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl zu besorgen wären. Nach der Neugründung der Kommunen im Mai 1990 hätten der Gesetzgeber der DDR und ab dem 3. Oktober 1990 der Gesetzgeber des Landes Brandenburg die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, für die Übertragung der Aufgaben und deren Finanzierung, die Übertragung des Vermögens auf die Kommunen, für die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Zweckverbänden sowie die einfachgesetzlichen Grundlagen für die Abgabenerhebung erst schaffen müssen. Bei der Erledigung der Aufgaben seien neben den rechtlichen Problemen zahlreiche technische und betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten. Sofern und soweit die Gemeinden die Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung nicht selbst, sondern in wirtschaftlich leistungsfähigeren Einheiten hätten erledigen wollen, seien kommunale Zweckverbände zu errichten und ihre Liquidität zu sichern gewesen. Die rechtswirksame Gründung kommunaler Zweckverbände durch den Erlass einer rechtswirksamen Satzung sei aufgrund formeller Fehler in den überwiegenden Fällen nicht gelungen. Den sehr erheblichen Schwierigkeiten bei der Errichtung der Zweckverbände und der Unsicherheit über deren rechtliche Existenz sei der Gesetzgeber unter anderem 1996 durch das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz - ZwVerbSG) begegnet. Jedoch habe auch durch dieses Gesetz nicht die Unsicherheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände beseitigt werden können, da unter anderem das OVG Brandenburg zu dem brandenburgischen ZwVerbSG ausgeführt habe, dass eine Heilung nach diesem Gesetz nur in Betracht komme, wenn die Vertreter der Gemeinden durch Beschlüsse der Gemeindevertretungen zu einer Beitrittserklärung legitimiert gewesen seien. Im Übrigen habe das ZwVerbSG keine materiellen Mängel der Gründungssatzung heilen können (vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE - und vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -). Auch das nachfolgende Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juni 1998 (Zweckverbandsstabilisierungsgesetz) und die daraufhin ergangenen Errichtungsbescheide hätten unmittelbar keine Klarheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände gebracht, da die Vereinbarkeit mit der Verfassung umstritten gewesen sei. Die rechtlichen Probleme bei der Errichtung der kommunalen Zweckverbände hätten erst im Jahr 2000 durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts zum Zweckverbandsstabilisierungsgesetz und den daraufhin ergangenen Errichtungsbescheiden abschließend geklärt werden können (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - 53/98 und 3/99 -, zit. nach juris). Neben der Gründung der Zweckverbände sei es für die neu gegründeten Kommunen wie auch für die Zweckverbände generell eine Herausforderung gewesen, wirksames Satzungsrecht zu erlassen. Die im Aufbau befindlichen Verwaltungen, Beschäftigten und neu gewählten Organe seien auf zahlreiche Schwierigkeiten gestoßen, die der Aufbausituation eines neuen Landes immanent seien. Diese Überlegungen sind zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Neuregelung(en) unter Berücksichtigung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es dem Landesgesetzgeber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verwehrt, eine Hemmung per Gesetz zu regeln, zumal ihm eine solche Befugnis vom BVerfG (a.a.O.) ausdrücklich zugestanden wird.
Der Gesetzgeber hat insoweit auch nicht – wie die Klägerin meint – die Schwierigkeiten beim Verwaltungsaufbau vollständig und einseitig auf die Grundstückseigentümer abgewälzt. Der Hemmungszeitraum erscheint – angesichts der mit der Beitragserhebung abzugeltenden Dauervorteile - vor dem vom Gesetzgeber beschriebenen Hintergrund nicht unangemessen lang, sondern moderat, zumal ein Teil der genannten Schwierigkeiten vielfach sogar noch bis in die Gegenwart besteht. Der Gesetzgeber ist insoweit gerade nicht – wie der Klägervertreter meint - von einem „faktischen Stillstand der Verwaltung“, sondern von einem dynamischen Aufbau- und Lernprozess ausgegangen und hat diesem im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in nachvollziehbarer Weise Rechnung getragen.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf die sog. altangeschlossenen Grundstücke liegt in der in Rede stehenden „Schonfrist“ nicht. Diese ist vielmehr aus den dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt.
Warum die Einführung einer 10jährigen Hemmung im Widerspruch zur rechtlichen Fiktion stehen soll, wonach bei den sog. Altanschließern die tatsächliche Vorteilslage bereits mit Entstehung der Kommunen am 3. Oktober 1990 entstanden sei, erschließt sich der Kammer nicht. Die Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage ist von der Frage, wann die sachliche Beitragspflicht entsteht und welche zeitlichen Höchstgrenzen für die Beitragserhebung gelten, zu trennen. Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a.a.O.) aus.
Die sich insoweit ergebende Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ist auch insgesamt bedenkenfrei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Frist wie die hier in Rede stehende nicht so kurz bemessen sein darf, dass ein Anspruchsverlust wegen Überschreitens dieser Frist nicht nur im Ausnahmefall zu besorgen sein darf. Eine Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung nach Schaffung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit muss vielmehr so lang sein, dass die Gefahr, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, auf ein hinnehmbares Maß beschränkt ist (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 – VII R 24/06 -, zit. nach juris). Dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt, denn er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Beitragserhebung der Finanzierung der kommunalen Aufgaben und der dafür notwendigen kommunalen Einrichtungen dient. Bei Fehlen der Ablaufhemmung und damit eines Fristablaufs vor Ende 2015 wäre die Aufgabenfinanzierung und damit die Aufgabenerledigung gefährdet. Diesem erheblichen Interesse an einer Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung stehen Interessen der Anschlussnehmer entgegen, die insgesamt weniger wiegen. Zwar streitet für den Beitragspflichtigen ein Interesse, irgendwann Rechtssicherheit zu bekommen, ob die Vermittlung des Vorteils noch Anknüpfungspunkt für eine Beitragserhebung sein wird. Der Gesetzgeber hat aber zu Recht in die Betrachtung einbezogen, dass ein besonderes wirtschaftliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht. Das Interesse des Beitragspflichtigen liegt letztlich nur darin, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist. Dass bei der Gewichtung der Interessen der Anschlussnehmer diese jedenfalls vor Ablauf einer Frist von 25 Jahren geringer zu bewerten sind, ergibt auch eine Vergleichsüberlegung. Dem Einrichtungsträger obliegt die Ermessensentscheidung, ob er zur Refinanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Einrichtung Beiträge, Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte oder nur Gebühren bzw. Entgelte erhebt. Entscheidet sich der Einrichtungsträger für eine gebühren- bzw. entgeltgestützte Refinanzierung, erfolgt eine Umlegung auf die Gebühren- bzw. Entgeltschuldner über Abschreibungen auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten. Angesichts dessen, dass gerade für langlebige Güter die Abschreibungen auf mehrere Jahrzehnte zu berechnen sind, erfolgt eine Refinanzierung über ebenso lange Zeiträume, ohne dass der Gebühren- bzw. Entgeltpflichtige - vorbehaltlich des Eintritts von Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung - zu seinen Gunsten sprechende Umstände aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit einwenden könnte, die gegen eine Refinanzierung sprechen könnten. Aus welchen Gründen ein Abgabenpflichtiger im Gebiet eines Einrichtungsträgers, der sich (auch) für eine Beitragsfinanzierung entschieden hat, nur binnen eines kürzeren Zeitraums als 25 Jahre mit einer Beteiligung an der Refinanzierung zu rechnen haben sollte, obwohl ihm immer noch ein Vorteil zukommt, leuchtet nicht ein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wann die Einrichtungsträger von der rechtlich gebotenen Heranziehung der Altanschließer Kenntnis erhalten haben. Fragen der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen u.s.w. nach dem Handelsgesetzbuch oder nach anderen Gesetzen haben für die verfassungsrechtliche Bewertung der in Rede stehenden Neuregelung gleichfalls keine Relevanz. Den Betroffenen steht es frei, maßgebliche Unterlagen länger aufzubewahren. Auch auf in anderen einfachgesetzlichen Vorschriften geregelte Verjährungsfristen kommt es nicht an. Weder macht der Klägervertreter geltend oder ist sonst irgendwie ersichtlich, dass es sich bei diesen Fristen jeweils um das verfassungsrechtlich Höchstzulässige handelt noch ist davon auszugehen, dass insoweit eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Regelung besteht. Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert. Die sich nach der Neuregelung insoweit ergebende Frist von 25 Jahren liegt zudem noch unterhalb der genannten „absoluten Verjährungsfrist“. Demgegenüber wäre eine Orientierung an der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 AO nicht zielführend gewesen. Denn der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist setzt – wie bereits ausgeführt - die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht voraus.Ohne wirksame Beitragssatzung, die insoweit Teil des Abgabentatbestandes i.S.d. § 38 AO ist, kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; dies war schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. so, der lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verlagert hat. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. hat insoweit lediglich festgelegt, dass nur eine in dem Zeitpunkt des 1. Satzungsbeschlusses gültige Satzung Grundlage der Beitragserhebung sein könne und dass es für die Festlegung dieses Zeitpunktes auf die Wirksamkeit der als erstes beschlossenen Satzung nicht ankommt. Mit anderen Worten hat der Zeitpunkt, zu dem der Einrichtungsträger erstmals eine Beitragssatzung durch eine entsprechenden Akt hat in Kraft setzen wollen, den Zeitpunkt markiert, in dem die Beitragspflicht allein hat entstehen können. Nach dem Kommunalabgabengesetz alter Fassung hat sich demnach eine wirksame Beitragssatzung, die die sachliche Beitragspflicht nachträglich durch Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts hat begründen sollen, Rückwirkung bis zu diesem Zeitpunkt beilegen müssen. Auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 AO war aber das Vorliegen einer wirksamen Satzung notwendige Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, ohne die auch die persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. Durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist lediglich der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung zur Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts nicht mehr erforderlich. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27. 3. 2002 – 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 – 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 -; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 – 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Wollte man unabhängig von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und vom Lauf der Festsetzungsverjährung die Höchstgrenze für eine Beitragserhebung (gleichfalls) bei vier Jahren ab Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage festlegen, liefen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften leer. Ein die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich berücksichtigender Interessenausgleich wäre dies nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).