Gericht | LG Frankfurt (Oder) 9. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 06.01.2015 | |
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Aktenzeichen | 19 T 439/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.12.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 02.12.2014 – Az.: 6 XVII N 7078 – wie folgt abgeändert:
Auf den Antrag vom 24.11.2014 wird der Gegenstandswert für das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 4.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert war auf 4.000,00 € festzusetzen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass sich der Gegenstandswert im Betreuungsverfahren grundsätzlich an den Regelwerten gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG orientiert, weil regelmäßig tatsächliche Anhaltspunkte für eine sachgerechte Schätzung des „Wertes“ fehlen. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Maßgeblich ist hier insoweit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. mit dem Gegenstandswert von 4.000,00 €, welcher im Übrigen dem Antrag des Beschwerdeführers entspricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.