Gericht | VG Potsdam 12. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.10.2019 | |
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Aktenzeichen | 12 L 739/18.NC | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1024.12L739.18.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang IT-Systems Engineering (1. Fachsemester) an der Universität Potsdam nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (bzw. Kapazität) erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung. Die Prüfung ergibt, dass in der Lehreinheit für den streitbefangenen Studiengang über die für das Studienjahr 2018/2019 vom Antragsgegner vergebenen Studienplätze hinaus (II.) kein weiterer Studienplatz (I.) vorhanden ist.
I. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Kapazität im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum 2018/2019 ist bezogen auf den Berechnungsstichtag 13. März 2018 (§ 3 Abs. 1 KapV) die Verordnung über die Kapazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung – KapV) vom 16. Februar 2012 (GVBl. II/12, Nr. 12) in der Fassung der Verordnung vom 11. Juli 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 37]). Anders als im Vorjahr geht die Kammer aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon aus, dass nunmehr die für die Studiengänge IT-Systems Engineering festgesetzten Zulassungszahlen auf einer die rechtlichen Vorgaben grundsätzlich beachtenden Kapazitätsberechnung beruhen.
Die danach ermittelte Aufnahmekapazität von 77 Plätzen für das erste Fachsemester in dem Bachelorstudiengang IT-Systems Engineering, die in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2018/2019 vom 9. Juli 2018 (GVBl. II/18, [Nr. 43]) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. Juli 2018 (GVBl. II/18, [Nr. 46]) aufgerundet in Höhe von 80 Plätzen festgesetzt wurde, fällt allerdings zu niedrig aus. Sie beträgt 84 Plätze.
(für Master: Die danach ermittelte Aufnahmekapazität von 38 Plätzen für das erste Fachsemester in dem Masterstudiengang IT-Systems Engineering, die in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2018/2019 vom 9. Juli 2018 (GVBl. II/18, [Nr. 43]) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. Juli 2018 (GVBl. II/18, [Nr. 46]) aufgerundet im Umfang von insgesamt 40 Plätzen festgesetzt wurde - und zwar für das Wintersemester 2018/2019 in Höhe von 30 Plätzen und für das Sommersemester 2019 in Höhe von 10 Plätzen -, fällt allerdings zu niedrig aus. Sie beträgt 42 Plätze.)
Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs errechnet sich anhand der Anteilsquote gemäß § 10 KapV nach der Gesamtaufnahmekapazität der zugeordneten Lehreinheit; diese ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage (§ 4 KapV).
1. Der streitgegenständliche Studiengang ist der Lehreinheit Softwaresystemtechnik zugeordnet, die der gemeinsamen „Digital Engineering Fakultät“ von Universität Potsdam und Hasso-Plattner-Institut für Digital Engineering gGmbH (im Folgenden: HPI) seit deren Errichtung am 1. April 2017 angehört. Das Lehrangebot der Lehreinheit, das der Antragsgegner mit 245,7063 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (LVS) in Ansatz gebracht hat, beträgt 268,3192 LVS.
a. Zur Ermittlung des Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugeordneten Lehr-personen und der diesen gegenüber festgesetzten individuellen Lehrverpflichtung (Lehrdeputat) auszugehen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KapV), wobei Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre im Berechnungszeitraum an die Hochschule abgeordnet sind, in die Berechnung einbezogen werden (§ 6 Abs. 2 KapV und I. Satz 1 der Anlage 1 zur KapV).
aa. Für die Gruppe der Professoren ist das vom Antragsgegner mit 64 LVS in Ansatz gebrachte Lehrangebot auf 88 LVS zu erhöhen.
(1) Der Antragsgegner ist zunächst beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass der Lehreinheit im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum 2018/2019 16 W3-/C4 bzw. W2/C3 - Professoren zur Verfügung standen.
Eine Anhebung dieser Stellenanzahl ist nicht mit Blick auf den Stellenplan der Universität Potsdam für die Kapazitätsberechnung 2018/2019 geboten, der für die Lehreinheit Softwaresystemtechnik in der Rubrik „Stiftung; Gemeinsame Berufungen“ 17 Professoren angibt. Die Kammer teilt insofern die Annahme des Antragsgegners, dass dabei die Honorarprofessur von mitgezählt wurde. Diese Vermutung ist plausibel, weil einerseits auf der Stellen- und Personalübersicht der Lehreinheit Softwaresystemtechnik zusammen mit den ordentlichen Professuren aufgeführt und seine Lehrverpflichtung andererseits ausweislich des Übersichtsblatts zur Kapazitätsberechnung nicht als Titellehre in Ansatz gebracht wurde.
Dass der Lehreinheit nach dem Stellenplan im Übrigen keine eigenen (Professoren-) Stellen zugeordnet sind, ist zwar ungewöhnlich, aber nachvollziehbar. Die atypische Personalausstattung der Lehreinheit Softwaresystemtechnik beruht auf dem Umstand, dass die ihr zugeordneten Studiengänge von der Universität Potsdam in Zusammenarbeit mit der Hasso-Plattner-Institut für Digital Engineering gGmbH (im Folgenden: HPI) betrieben werden und das HPI hierfür aufgrund der mit der Universität Potsdam geschlossenen Kooperationsverträge vom 22. April 1999 (im Folgenden: KoopV1999) und 20. Januar 2017 (im Folgenden: KoopV2017) im Wesentlichen die personelle Ausstattung gewährleistet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KoopV1999 bzw. § 8 Abs. 1 KoopV2017; s. zum vorangegangenen Studienjahr Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2019 - VG 12 L 1263/17.NC -, juris Rn. 10). Der Kooperationsvertrag 2017 sieht bezogen auf die Gruppe der Professoren - nur - von den Kooperationspartnern gemeinsam berufene sowie der gemeinsamen Fakultät zugewiesene Hochschullehrer/innen vor (§ 11 Abs. 1 Buchstaben a) und e) KoopV2017). Eine Zuweisung von Hochschullehrer/innen an die gemeinsame Fakultät ist nach Angaben des Antragsgegners auch im streitbefangenen Berechnungszeitraum nicht erfolgt. Anlass hieran zu zweifeln besteht nicht.
(2) Die für die 16 Professoren in die Berechnung eingestellte Lehrverpflichtung von jeweils 4 LVS hält der Überprüfung aber nur teilweise stand.
(a) Nicht zu beanstanden ist die Lehrverpflichtung von nur 4 LVS für die Professoren, die der Lehreinheit bereits im Berechnungszeitraum 2017/2018 zugeordnet waren. Die Kammer hat hierzu mit Beschluss vom 21. Februar 2019 (VG 12 L 1263/17.NC, juris Rn. 13-23) ausgeführt:
„Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist für die Professoren nicht die sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung - LehrVV) vom 13. Januar 2017 ergebende Regellehrverpflichtung von 8 LVS in Ansatz zu bringen. Denn es handelt sich nach den vorliegenden Unterlagen und den Erläuterungen des Antragsgegners um neun gemeinsame Berufungen von Universität Potsdam und HPI nach dem sog. „Jülicher Modell“ sowie um die Abordnung eines von der Universität Potsdam und dem Deutschen GeoForschungsZentrum gemeinsam berufenen Professors an das HPI, für die ein Lehrdeputat von jeweils 4 LVS nicht zu beanstanden ist.
Von einer „gemeinsamen Berufung“ wird gesprochen, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler zugleich in eine W3- oder W2-Professur und in eine Leitungs- oder Forschungsposition an einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung berufen wird. Hochschule und außerhochschulische Forschungseinrichtung "teilen" sich die Wissenschaftlerin oder den Wissenschaftler; beide partizipieren an der wissenschaftlichen Tätigkeit der Person bei Aufteilung der rechtlichen und finanziellen Lasten. Die Hochschule gewinnt hochspezialisierte Lehrangebote sowie Zugang zu speziellen Forschungsressourcen und hochspezieller wissenschaftlicher Expertise. Für die außerhochschulischen Forschungseinrichtungen liegt der wesentliche Aspekt bei gemeinsamen Berufungen in der Möglichkeit, wissenschaftlichen Nachwuchs zu rekrutieren und sich an der Betreuung von Promotionen zu beteiligen sowie dem eigenen wissenschaftlichen Personal - auch im Hinblick auf dessen wissenschaftliche Weiterqualifikation - die Möglichkeit der hochschulischen Lehre zu bieten (vgl. gemeinsame Wissenschaftskonferenz von Bund und Ländern – GWK -, Heft 37 „Gemeinsame Berufungen von leitenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durch Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen“, Bericht und Empfehlungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Gemeinsame Berufungen" des Ausschusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz, 2014, S. 1-4). Dabei sind mehrere Grundmodelle sowie Variationen möglich (GWK, a.a.O., S. 6). Bei dem sogenannten „Jülicher Modell“ erfolgt eine Berufung auf eine Professur an einer Hochschule bei gleichzeitiger Beurlaubung im dienstlichen Interesse unter Fortfall der Bezüge; zugleich übernimmt die gemeinsam berufene Person eine Lehrverpflichtung an der Hochschule von im Regelfall zwei Semesterwochenstunden (SWS). Im Haushalt der Hochschule wird die gemeinsam berufene Person auf einer Leerstelle geführt. Die Forschungseinrichtung schließt mit der berufenen Person einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag, durch den die Forschungseinrichtung die Zahlung der Bezüge in entsprechender Anwendung der W-Besoldung übernimmt und einen Versorgungszuschlag an die Hochschule entrichtet (GWK, a.a.O., S. 8; vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 13. Juli 2015 - VG 9 L 789/14 -, juris Rn. 28, sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 1 L 56/10 -, juris Rn. 10).
Das Brandenburgische Hochschulgesetz lässt gemeinsame Berufungen in dieser Form zu. § 40 Abs. 9 BbgHG bestimmt insofern, dass eine Hochschule und eine außerhochschulische Forschungseinrichtung zur Förderung ihrer Zusammenarbeit in Forschung und Lehre die Durchführung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren können. Soweit von Antragstellerseite angenommen wird, die Vorschrift erlaube nicht, eine Fakultät ausschließlich mit gemeinsam berufenen Professoren auszustatten, finden sich hierfür keine Anhaltspunkte im Gesetz. Dies ergibt sich auch weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus ihrem Sinn und Zweck.
Ausweislich der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Anlagen des Antragsgegners zum Schriftsatz vom 26. Oktober 2018, und der weiteren Ergänzungen haben HPI und Universität Potsdam auf der Grundlage des KoopV1999 zwischen 2001 und 2015 gemeinsam die neun in der Lehrdeputatsermittlung aufgeführten Professoren nach dem Jülicher Modell berufen. Soweit die Antragsteller Mängel in den Berufungsverfahren rügen, ist nicht ersichtlich, welche kapazitätsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben könnten.
An ihrem Status als nach dem Jülicher Modell gemeinsam berufene Professoren hat sich durch den KoopV2017 nichts geändert (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KoopV2017 i.V.m. der Ergänzungsvereinbarung 20. Januar 2017 zum Kooperationsvertrag vom 22. April 1999). Die Kammer teilt nicht die Ansicht des Antragstellers, mit Bildung der gemeinsamen Digital Engineering Fakultät zum 1. April 2017 sei das HPI in der Universität Potsdam aufgegangen, mit der Folge, dass die Professoren im streitbefangenen Berechnungszeitraum 2017/2018 die an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg übliche Regellehrverpflichtung von 8 LVS zu erbringen gehabt hätten.
Die Bildung der Digital Engineering Fakultät beruht auf § 71 Abs. 4 Sätzen 1 und 2 BbgHG. Danach können Hochschulen u.a. mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung gemeinsame Organisationseinheiten bilden. Da eine „gemeinsame“ Organisationseinheit das Fortbestehen der beteiligten Einrichtungen voraussetzt, geht der Brandenburgische Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass die Bildung einer gemeinsamen Fakultät von Hochschule und außerhochschulischer Forschungseinrichtung jedenfalls regelmäßig nicht zum Verlust des außeruniversitären Charakters der Forschungseinrichtung führt.
Es ist nicht erkennbar, dass das HPI abweichend von der gesetzgeberischen Vorstellung mit Gründung der gemeinsamen Fakultät in die Universität Potsdam integriert worden wäre; das HPI ist vielmehr weiterhin sowohl rechtlich als auch tatsächlich eigenständige außerhochschulische Forschungseinrichtung. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das HPI nach Bildung der gemeinsamen Fakultät juristische Person in Form einer (nunmehr gemeinnützigen) GmbH geblieben ist. Der Gegenstand der Gesellschaft erschöpft sich auch nicht im Betreiben der Fakultät. Der beigezogene Handelsregisterauszug vom 27. November 2018 gibt als Gegenstand der Hasso-Plattner-Institut für Digital Engineering gGmbH an: „Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre, insbesondere auf dem Gebiet der Informatik, insbesondere der Softwaresystemtechnik und nahe stehenden Gebieten. Der Satzungszweck wird danach verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung, die Unterhaltung und den Betrieb des Hasso-Plattner-Instituts für Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam unter dem Namen der Gesellschaft; das Angebot von Studiengängen im Bereich IT-Systems Engineering an der Universität Potsdam; Kooperation mit der Universität Potsdam und anderen, insbesondere ausländischen Universitäten und Hochschulen; Angebote zur Doktorandenausbildung; das Angebot von Lehrveranstaltungen im Hasso-Plattner-Institut für Softwaresystemtechnik; die studienbegleitende Forschung; die Förderung von wissenschaftlichen Studien; die Förderung der interdisziplinären Forschung, Forschungsdiskussion und Forschungskooperation.“ Daraus folgt, dass der Satzungszweck der Gesellschaft und die beispielhaft aufgeführten Vorhaben zu seiner Verwirklichung über die Bildung einer gemeinsamen Fakultät und den Betrieb der Studiengänge an der Universität Potsdam hinausgehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Aktivitäten des HPI - unabhängig vom festgelegten Gesellschaftszweck - tatsächlich auf diese Bereiche beschränken würden. Vielmehr betreibt das HPI neben der Ausbildung und studienbegleitenden Forschung an der gemeinsamen Fakultät umfangreiche weitere Forschung in Projekten und sog. „Labs“, der HPI Research School, einer Graduiertenschule mit Außenstellen in Südafrika, Israel und China, sowie im Design Thinking Research Programm.
Der Einschätzung, dass das HPI infolge der Bildung der Digital Engineering Fakultät seinen Charakter als eine außerhochschulische Forschungseinrichtung nicht verloren hat, steht nicht der Verweis des Antragstellers auf den Internetauftritt des HPI entgegen, wonach das HPI „akademisch verfasst“ sei. Der Antragsgegner hat insofern nachvollziehbar darauf hingewiesen, die Information beziehe sich allein darauf, dass das HPI in Bezug auf Wissenschaft und Forschung den allgemeinen akademischen Strukturen der Universität Potsdam folge.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, das HPI habe aufgrund der Überführung in die Struktur der Universität Potsdam einen öffentlich-rechtlichen Charakter erhalten, ist nicht erkennbar, welche kapazitätsrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben sollten. Im Übrigen teilt die Kammer die Auffassung auch nicht. Zwar ist die gemeinsame Fakultät Teil der Universität Potsdam und damit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 BbgHG), dieser Umstand lässt aber die privatrechtliche Organisation des HPI als (g)GmbH unberührt (vgl. auch die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 KoopV2017).
Die für die von HPI und Universität Potsdam gemeinsam berufenen Professoren in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von jeweils 4 LVS ist nicht zu beanstanden. Sie übersteigt die bei gemeinsamen Berufungen im Regelfall vereinbarte Verpflichtung zur Lehre an der Hochschule von 2 LVS und steht im Einklang mit § 9 Abs. 1 Satz 1 KoopV1999, wonach die/der gemeinsam Berufene gegenüber der Universität Potsdam zur Lehrtätigkeit von mindestens vier Semesterwochenstunden verpflichtet ist. Diese Regelung gilt mangels abweichender Bestimmungen im KoopV2017 fort (§ 3 Abs. 1 KoopV2017). Eine höhere Lehrverpflichtung folgt auch nicht aus den mit dem HPI geschlossenen Dienstverträgen. Zwar sind darin nach den Angaben des Direktors des HPI Meinel jeweils Lehrverpflichtungen bis zu 6 bzw. 8 LVS vereinbart. Der Antragsgegner hat aber hierzu auf Nachfrage des Gerichts erläutert, das HPI habe entschieden, dass die Maximalwerte in keinem Fall ausgenutzt würden, um hinreichende Freiräume in der Forschung zu belassen. Dementsprechend habe der in Stellvertretung des geschäftsführenden Direktors handelnde Prokurist des HPI der Universität Potsdam für das Studienjahr 2017/2018 das jeweils geltende konkrete Deputat von 4 LVS mitgeteilt. Diese Vorgehensweise ist plausibel und begegnet keinen Bedenken.
Die für die „Kooperationsprofessur GfZ“ (Müller) in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung in Höhe von 4 LVS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners und den dazu mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 vorgelegten Unterlagen wurde zunächst von der Universität Potsdam gemeinsam mit dem Helmholtz-Zentrum Potsdam Deutsches GeoForschungsZentrum (GFZ) nach dem sog. „Jülicher Modell“ berufen und sodann vom GFZ für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2020 an das HPI zur Wahrnehmung von Forschung und Lehre abgeordnet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass über die in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 4 LVS, die die mit dem „Jülicher Modell“ regelmäßig verbundene Lehrverpflichtung bereits übersteigt, ein weiteres Lehrerbringungskontingent vereinbart worden sein könnte.“
Hieran wird festgehalten; Anhaltspunkte für eine Veränderung der maßgeblichen Umstände wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
(b) Für die übrigen Professoren ist die in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von jeweils 4 LVS hingegen nicht nachvollziehbar.
Dabei hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die zum Kapazitätsstichtag bereits besetzten Professuren (Design Thinking - - und Digital Health - -) ebenso wie die noch vakanten (Computional Statistics, Scalable Data Engineering, Big Data in Health und Connected Healthcare) durch gemeinsam berufene Professoren besetzt wurden bzw. werden sollten. Dies ergibt sich hinsichtlich der zum Stichtag berufenen Professoren aus dem entsprechenden eindeutigen Bestätigungsschreiben des Dezernenten für Personal- und Rechtsangelegenheiten der Universität Potsdam an den Fakultätsmanager der Digital Engineering Fakultät vom 14. Mai 2019 sowie den Beurlaubungsschreiben des Antragsgegners des Antragsgegners vom 18. Oktober 2017 bzw. 24. Juli 2018 und für die unbesetzten Professuren aus den vorgelegten Ausschreibungen der Universität Potsdam. In diesen heißt es jeweils, dass die Professuren „im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens nach dem Jülicher Modell mit der Hasso-Plattner-Institut gGmbH zu besetzen“ sind. Diese Unterlagen lassen aber nicht den Schluss zu, dass mit den gemeinsamen Berufungen nach dem Jülicher Modell ein Lehrdeputat von 4 LVS verbunden ist. Für die zum Kapazitätsstichtag unbesetzten Professuren folgt vielmehr aus den Ausschreibungen eine Lehrverpflichtung von jeweils mindestens 8 Semesterwochenstunden. In der Ausschreibung für die W 3-Professuren für Computional Statistics und für Scalable Data Engineering heißt es dazu ausdrücklich: „Die gemeinsame Berufung erfolgt nach dem Jülicher Modell mit der Verpflichtung, an der Universität Potsdam mindestens 8 Semesterwochenstunden zu lehren“. Entsprechende Formulierungen enthalten ebenfalls die englisch gefassten Ausschreibungen für die W 3-Professuren für Big Data in Health und Connected Healthcare: “The joined appointee are obligated to a teaching load of at least 8 weekly lecture hours per semester within the Digital Engineering Faculty at the University of Potsdam.“ Mangels bestehender Anhaltspunkte für eine noch höhere Lehrverpflichtung bringt die Kammer daher für die vier zum Berechnungsstichtag unbesetzten Stellen eine Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS in Ansatz, die der Regellehrverpflichtung für Professoren an Universitäten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LehrVV) entspricht.
Für die beiden zum Berechnungsstichtag bereits besetzten neuen Professuren Digital Health und Design Thinking berücksichtigt die Kammer bei der Berechnung des Lehrangebots ebenfalls eine Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS. Diese Höhe ergibt sich allerdings nicht aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen. Aus den Schreiben des Antragsgegners vom 18. Oktober 2017 und vom 24. Juli 2018 folgt lediglich, dass es sich in beiden Fällen um eine gemeinsame Berufung von HPI und Universität Potsdam handelt. Angaben zu den Lehrverpflichtungen sind hingegen weder diesen Schreiben noch den sonst vom Antragsgegner zur Erläuterung der Kapazitätsberechnung eingereichten Materialien zu entnehmen, obwohl das Gericht insofern ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass hierzu Nachweise fehlen. Die vom Antragsgegner mit jeweils 4 LVS in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung ist damit nicht nachvollziehbar. Dies berücksichtigt die Kammer zu Lasten des Antragsgegners (vgl. allgemein VG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2012 - 6 V 1163/10 -, juris Rn. 9 m.w.N. sowie zum Lehrangebot: OVG Hamburg, Beschuss vom 26. Oktober 20005 - 3 Nc 75/05 -, juris Rn. 28; zur Lehrnachfrage: OVG Saarland, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 3 X 3/06 u.a. -, juris Rn. 118). Denn die Begrenzung von Studienplätzen ist als absolute Zulassungsbeschränkung für Studienanfänger nur bei erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Soweit die Überprüfung der Ausbildungskapazität nicht (vollständig) möglich ist, weil die kapazitätsbestimmenden Faktoren von der Universität nicht (vollständig) dargelegt werden, müssen verbleibende Unklarheiten zu Ungunsten der Universität gehen. Die Kammer stellt daher bei der Berechnung des Lehrangebots für die besetzten neuen Professuren Lehrverpflichtungen in Höhe von jeweils 8 LVS ein. Dies entspricht sowohl der Regellehrverpflichtung von Professoren an Universitäten als auch dem in den Ausschreibungen genannten Lehrdeputat für die unbesetzten neuen Professuren.
Die Erhöhung der Lehrverpflichtung für die zum Berechnungsstichtag vier ausgeschriebenen und zwei bereits besetzten neuen Professuren von 4 auf 8 LVS führt für die Gruppe der Professoren zu einem Lehrangebot von (64+24=) 88 LVS.
bb. Für die Gruppe der akademischen Mitarbeiter/innen hat der Antragsgegner bei seiner Kapazitätsberechnung ein Lehrangebot von insgesamt 132 LVS in Ansatz gebracht. Die Kammer beanstandet dies nicht.
Allerdings ist der „Stellenplan für die Kapazitätsberechnung“, der regelmäßig die maßgebliche Grundlage zur Feststellung des Lehrangebots der der Universität Potsdam zugeordneten Lehreinheiten bildet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 5 NC 33.17 -, juris Rn. 4), bezogen auf die Lehreinheit Softwaresystemtechnik für die Gruppe der akademischen Mitarbeiter/innen nur bedingt aussagekräftig. Denn dieser weist neben Stellen der Universität Potsdam lediglich weiteres Personal der Kategorie „Stiftung; Gemeinsame Berufungen“ aus sowie akademische Mitarbeiter, die aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanziert werden oder in Zentralen Einrichtungen beschäftigt sind. Die Übersicht enthält hingegen keine Angaben zu abgeordnetem Lehrpersonal. Abgeordnetes Lehrpersonal bestimmt aber das Lehrangebot der Lehreinheit Softwaresystemtechnik wesentlich, da das HPI - wie oben ausgeführt - die personelle Ausstattung der gemeinsamen Fakultät gewährleistet und § 12 Abs. 1 Satz 3 KoopV2017 insofern vorsieht, dass das HPI eigenes Personal, das Aufgaben an der gemeinsamen Fakultät wahrnehmen soll, schriftlich an die Universität Potsdam abordnet. Ausdrückliche schriftliche Abordnungen hat der Antragsgegner im Verfahren nicht vorgelegt. Diese existieren seinen Angaben zufolge wie bereits im vergangenen Studienjahr auch weiterhin nicht.
Die vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen des Antragsgegners lassen eine Feststellung der der Lehreinheit Softwaresystemtechnik im streitigen Berechnungszeitraum 2018/2019 zur Verfügung stehenden akademischen Mitarbeiter/innen trotzdem noch zu. Denn der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, die in der Lehrdeputatsermittlung genannten akademischen Mitarbeiter/innen seien mit der Kapazitätsberechnung an die Universität Potsdam abgeordnet worden. Dieser Vortrag entspricht dem Vorbringen des Fakultätsmanagers der Digital Engineering Fakultät in Verfahren zum vorangegangenen Berechnungszeitraum, wonach das HPI die Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Lehre für die Lehreinheit an die Universität Potsdam abgeordnet werden sollten, in dem an die Universität Potsdam übermittelten Datenblatt der Lehrdeputatsermittlung ausgewiesen habe. Die Kammer hatte dazu bereits ausgeführt, dass sich das Datenblatt danach hinsichtlich der dort angegebenen Mitarbeiter des HPI als konkludente Abordnung an die Digital Engineering Fakultät zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehreinheit Softwaresystemtechnik darstellt (Beschluss vom 21. Februar 2019 - VG 12 L 1263/17.NC -, juris Rn. 27). Daran wird mit der Maßgabe festgehalten, dass für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum die Stellen- und Personalübersicht zum Berechnungsstichtag 13. März 2018 maßgeblich ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit tatsächlich mit mehr als den in dieser Übersicht aufgeführten 30 akademischen Mitarbeiter/innen mit voller Stelle und 6 akademischen Mitarbeiter/innen mit 0,5-Stellenanteil ausgestattet war, sind nicht ersichtlich.
Die Kammer korrigiert auch nicht das für die Gruppe der akademischen Mitarbeiter/innen in Ansatz gebrachte Lehrdeputat von insgesamt 132 LVS.
Nach § 7 Abs. 1 KapV ist das Lehrdeputat die gegenüber einer Lehrperson festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass es insofern allein auf die Festlegungen des HPI ankomme, die in der Lehrdeputatsermittlung ausgewiesen seien. Die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung habe das HPI nicht zu beachten, da die vom HPI an die Digital Engineering Fakultät abgeordneten akademischen Mitarbeiter/innen gemäß § 1 Satz 1 LehrVV i.V.m. § 39 BbgHG nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst seien. Die Kammer hält diese Ansicht für nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist und hat dazu bezogen auf den vorangegangenen Berechnungszeitraum ausgeführt (Beschluss vom 21. Februar 2019 - VG 12 L 1263/17.NC -, juris Rn. 29):
„Nach § 1 Satz 1 LehrVV gilt die Verordnung für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (Lehrpersonen) nach § 39 BbgHG mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg. § 39 BbgHG bestimmt, dass das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen aus den Professorinnen und Professoren und Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie an den Universitäten und Kunsthochschulen auch den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren besteht. Den Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass zum hauptberuflichen Personal nicht auch Personen gehören können, die aufgrund einer Abordnung an der Hochschule in den genannten Kategorien tätig sind. Die Formulierung „an den Hochschulen“ schließt dies jedenfalls nicht aus. Aus dem Umstand, dass § 39 BbgHG zum Abschnitt 6 des Gesetzes „Personal der Hochschule“ gehört, ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Vorschrift - wie der Antragsgegner meint - nur solche Personen umfasst, die in einem Dienstverhältnis zur Hochschule stehen. Dies folgt schon daraus, dass zum Hochschulpersonal auch Lehrbeauftragte gehören; diese stehen aber ausdrücklich nicht in einem Dienstverhältnis zur Hochschule (§ 58 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BbgHG). Im Übrigen werden die vom HPI an die Digital Engineering Fakultät abgeordneten akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zumindest im Bereich der hochschulinternen Mitwirkung als Hochschulpersonal i.S.v. § 39 BbgHG behandelt, da sie im Fakultätsrat vertreten sind. Dies dürfte auch im Übrigen - u.a. mit Blick auf § 21 Abs. 5 Satz 1 BbgHG - der Fall sein.“
Letztlich kann dahinstehen, ob sich die Auffassung des Antragsgegners dennoch als zutreffend erweist - etwa in Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Kapazitätsneutralität von Drittmittelbeschäftigten oder deswegen, weil der vom Wissenschaftsministerium zu genehmigende KoopV2017 als Sonderregelung zur Lehrverpflichtungsverordnung anzusehen ist -, weil auch bei Anwendung der Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung auf die vom HPI abgeordneten akademischen Mitarbeiter/innen das Lehrangebot nicht anzuheben wäre. Akademische Mitarbeiter/innen haben nach § 7 Abs. 1 LehrVV eine Lehrverpflichtung von bis zu 24 LVS. Der Senat der Universität Potsdam hat diese Bestimmung weiter differenziert, zuletzt durch Beschluss vom 21. Oktober 2015 (http://www.uni-potsdam.de/bp-up/senat/2015/up-senat-233-151021c.pdf). Darin wurde festgelegt, dass der Beschäftigte abhängig von der Festlegung der jeweiligen prozentualen Anteile seiner Tätigkeit in den Bereichen Lehre, Forschung und Service Gruppen zugeordnet und das Lehrdeputat nach den Kategorien bestimmt wird:
Beschäftigte | LVS | LVS |
mit Qualifizierungsmöglichkeit (Promotion, | 4 | 4 |
mit Schwerpunkt Forschung | 6 | 4 |
mit Aufgaben in Lehre und Forschung | 11 | 8 |
mit Schwerpunkt Lehre | 18 | 12 |
mit ausschließlich Tätigkeiten in der Lehre | 24 | 20 |
Die vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 4 LVS für die volle Stelle entspricht der Festlegung für die Gruppe der akademischen Mitarbeiter/innen mit Qualifizierungsmöglichkeit. Der Antragsgegner hat hierzu erklärt, dass alle - auch unbesetzte - Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter am HPI Qualifikationsstellen seien, die entweder zur Promotion oder bei den Promovierten zu einer Habilitation bzw. einer Post-Doc-Phase führten, die einer Habilitation gleichwertige Publikationen ermögliche. Dies ist im Hinblick auf die besondere Forschungsausrichtung der Fakultät und das damit verbundene Interesse an wissenschaftlicher Weiterbildung und Publikationen der beschäftigten akademischen Mitarbeiter nachvollziehbar. Soweit die Kammer Zweifel an der Qualifikationsmöglichkeit aller wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen hatte, weil für einen der akademischen Mitarbeiter im vorangegangenen Berechnungszeitraum eine solche Vereinbarung nicht glaubhaft gemacht worden war, sind diese inzwischen ausgeräumt. Der in Rede stehende Mitarbeiter habilitiert ausweislich eines vom Antragsgegner eingereichten Schreibens des betreuenden Professors im Fachgebiet Software-Architekturen (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 27. September 2019). Der im vorangegangenen Berechnungszeitraum als Lecturer mit einer höheren Lehrverpflichtung beschäftigte Mitarbeiter ist ausweislich der übersandten Personalübersicht nicht mehr in der Lehreinheit tätig.
b. Zu dem danach mit (88+132=) 220 LVS anzusetzenden Lehrangebot der Lehreinheit sind Lehraufträge/sonstige Lehrleistungen im Umfang von 49 LVS hinzuzurechnen (§ 8 KapV).
aa. Der Antragsgegner hat Lehraufträge im Umfang von (94/2=) 47 LVS in Ansatz gebracht. Dabei hat er erneut auch die als „Wahl“ gekennzeichneten Veranstaltungen in die Berechnung eingestellt und ist damit in Kenntnis der Ausführungen der Kammer zum vorangegangenen Berechnungszeitraum (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2019 - VG 12 L 1263/17.NC -, juris Rn. 40) offensichtlich von ihrer vollständigen Kapazitätswirksamkeit ausgegangen. Die Kammer sieht keinen Anlass für eine Abänderung dieser kapazitätsfreundlichen Verfahrensweise.
bb. Erhöht wird das Lehrschließlich entsprechend den Regelungen über Lehrauftragsstunden durch Titellehre (Honorarprofessur Plattner) in Höhe von 2 LVS.
c. Das unbereinigte Lehrangebot im Umfang von (220+49=) 269 LVS ist um die Dienstleistungen gemäß § 9 KapV zu reduzieren, also um die in Deputatstunden gemessenen Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport = E). Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapV - E = ∑ q CAq x (Aq x 0,5) - berechnet. CAq steht dabei für den auf die Lehreinheit entfallenden Anteil am Curricularnormwert bzw. Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs und Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs; insofern sind die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und/oder planerische Festlegungen der Hochschule zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 KapV), die von dem Antragsgegner unter Zuhilfenahme eines Schwundausgleichs prognostiziert werden. Der Curricularanteil CAq ist auf der Grundlage der sich aus den jeweiligen Studienordnungen und Modulbeschreibungen ergebenden Lehrveranstaltungsarten - LVA -, Semesterwochenstunden - SWS -, Gruppengrößen - g -, Anrechnungsfaktoren - f - und Teilnehmerquotienten - TQ - anhand der Formel CAq = (SWS x TQ x f)/g zu ermitteln.
Nach diesen Maßgaben sind die vom Antragsgegner mit 0,7063 LVS (allerdings - wohl versehentlich - durch Addition) in die Berechnung des Lehrangebots eingestellten Dienstleistungen auf 0,6808 LVS zu korrigieren, weil der von der Lehreinheit Systemsoftwaretechnik zu erbringende Curricularanteil nur in Höhe von 0,0592 anzuerkennen ist.
aa. Aus § 6 Abs. 1 B der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik und Digitale Transformation an der Universität Potsdam vom 1. März 2017 (Amtl. Bekanntmachungen 11/2017, S. 353) folgt, dass im Wahlpflichtbereich des Masterstudiums die Module IT-Systems Engineering 1 bis 4 belegt werden können, die nach den Angaben in den Modulbeschreibungen (Anlage 2 der Studienordnung) von der Lehreinheit Softwaresystemtechnik angeboten werden.
Die Kammer beanstandet die für die Veranstaltungen jeweils in Ansatz gebrachten Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen im Wesentlichen nicht. Auch die Teilnehmerquoten, die sich wegen der verschiedenen Wahlmöglichkeiten nicht ohne weiteres erschließen, sind aufgrund der vom Antragsgegner hierzu vorgelegten Berechnung nachvollziehbar. Allerdings ist die für den Veranstaltungstyp „Übung“ in die Berechnung eingestellte Gruppengröße von nur 25 Teilnehmern nicht plausibel. Sie weicht von der „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Hochschulrektorenkonferenz (Beschluss des 204. HRK-Plenums vom 14. Juni 2005) ab, die für diesen Lehrveranstaltungstyp eine Teilnehmerzahl zwischen 30 und 60 vorsieht, ohne dass für die geringe Gruppengröße ein nachvollziehbarer Grund angegeben oder sonst ersichtlich wäre. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen forschungsorientierten Studiengang handelt (§ 2 Abs. 2 der Studienordnung), orientiert die Kammer sich an der untersten Grenze der HRK-Empfehlungen und hält eine Gruppengröße von jeweils 30 Teilnehmern für angemessen.
Der von der Lehreinheit Softwaresystemtechnik zu erbringende Curricularanteil errechnet sich danach für die Module IT-Systems Engineering 1 bis 4 (in der Modulbeschreibung aufgeführt als HPI-WIINF1 bis 4) jeweils wie folgt:
Lehrveranstaltung | LVA | SWS | f | TQ | g | CAp= (SWSxfxTQ)/ g |
1) Seminar oder Vorlesung | S | 2 | 1 | 0,03 | 15 | 0,0040 |
oder | V | 2 | 1 | 0,03 | 150 | 0,0004 |
2) Vorlesung und Übung | V | 2 | 1 | 0,03 | 150 | 0,0004 |
oder | Ü | 2 | 1 | 0,03 | 30 | 0,0020 |
3) Seminar und Seminar | S | 2 | 1 | 0,03 | 15 | 0,0040 |
S | 2 | 1 | 0,03 | 15 | 0,0040 | |
∑ | 0,0148 |
Für die vier Module führt dies insgesamt zu einem von der Lehreinheit Systemsoftwaretechnik zu erbringenden Curricularanteil von (0,0148x4=) 0,052 LVS.
bb. Die bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eingestellte Studienanfängerzahl von 23 Studierenden ist nicht zu beanstanden. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsgegner für den zulassungsfreien Studiengang wie in vergleichbaren Fällen von der Zahl der tatsächlichen Studienanfänger des WS 2017/2018 ausgegangen ist. Anderes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bedenken begegnet ebenfalls nicht, dass der Antragsgegner einen Schwundfaktor von „1“ in Ansatz gebracht hat. Denn der Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik und Digitale Transformation wird nach den Angaben der Universität Potsdam auf ihrer Internetseite erst seit dem WS 2017/2018 angeboten, so dass zum Berechnungsstichtag 13. März 2018 noch keine Prognose möglich war, ob und in welchem Umfang die Studierendenzahl im Studienverlauf der Kohorte abnehmen wird und damit der Dienstleistungsbedarf zu bereinigen ist.
Insgesamt ergibt die Multiplikation des für den Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteils mit der semesterbezogenen Studienanfängerzahl unter Berücksichtigung der Schwundfaktoren einen Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0592 x 1 x 11,5=) 0,6808 LVS.
Daraus errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von (269-0,6808=) 268,3192 LVS.
2. Dem Lehrangebot ist (nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 536,6384 LVS) die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in den Studiengängen der Lehreinheit Softwaresystemtechnik gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW). Dieser bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KapV auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen).
Der Antragsgegner hat den durch die Lehreinheit Softwaresystemtechnik abzudeckenden Lehraufwand (Curriculareigenanteil - Cap -) für die ihr zugeordneten Studiengänge wie folgt angegeben:
IT-Systems Engineering Bachelor | 3,5932 |
IT-Systems Engineering Master | 2,4032 |
Data Engineering Master | 2,2095 |
Digital Health Master | 2,7767 |
Diese Werte halten einer Überprüfung nicht vollständig stand.
a) Bei den Studiengängen IT-Systems Engineering sind die Curriculareigenanteile jeweils (geringfügig) zu verringern, weil die zugrunde gelegten CNW die in Anlage 2 zur KapV festgesetzten Werte übersteigen. Diese betragen für den Bachelorstudiengang 3,62 und für den Masterstudiengang 2,4. Aus der vom Antragsgegner übersandten Berechnung des gewichteten Curricularanteils (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 4. Januar 2019) ergibt sich hingegen für den Bachelorstudiengang bei Addition der Curricularanteile der eigenen Lehreinheit und der an der Lehre beteiligten fremden Lehreinheiten ein Wert von (3,5932+0,0283=) 3,6215 sowie für den Masterstudiengang, für den nur die eigene Lehreinheit Lehre erbringt, ein Wert von 2,4032. Die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Werte sind an die festgesetzten anzupassen, da diese die zulässige Obergrenze der in die Kapazitätsermittlung einzustellenden Lehrnachfrage bilden. Beim Bachelorstudiengang hält die Kammer eine Kürzung der gesamten Lehrnachfrage in allen beteiligten Lehreinheiten um den prozentualen Wert der Überschreitung für angemessen, da unklar ist, in welcher Form die Universität die Lehrnachfrage zur Erreichung des festgesetzten CNW verringern würde. Die geringfügige Überschreitung des festgesetzten Wertes um 0,04% führt zu einer Absenkung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit auf (3,5932-0,04%=) gerundet 3,5918. Beim Masterstudiengang sind fremde Lehreinheiten an der Lehre nicht beteiligt, so dass der Curriculareigenanteil vollständig um den Wert der Überschreitung auf den festgesetzten Wert von 2,4 abzusenken ist.
Eine weitere Korrektur ist bei diesen Studiengängen anders als im vorangegangenen Berechnungszeitraum nicht veranlasst, weil die den Bereich Design Thinking betreffende Lehre in den Modulen HPI-DTH, HPI-SSKDTA und HPI-SSKDTB infolge der neu eingerichteten Professur Design Thinking nunmehr von der Lehreinheit Softwaresystemtechnik erbracht wird und daher mehr nicht aus den in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteilen herauszurechnen ist. Im Übrigen hält die Kammer an ihrer Auffassung fest, dass die in den CNW-Ausfüllungen für die Studiengänge IT-Systems Engineering berücksichtigten Lehrveranstaltungen sowohl hinsichtlich der ausgewiesenen Lehrveranstaltungsarten und Semesterwochenstunden als auch bezogen auf die Teilnehmerquotienten mit den Vorgaben der maßgeblichen Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmen und auch die für die unterschiedlichen Lehrveranstaltungsarten in Ansatz gebrachten Gruppengrößen nicht zu beanstanden sind (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2019 - VG 12 L 1263/17.NC -, juris Rn. 46).
b) Entsprechendes gilt für den neuen Masterstudiengang Data Engineering. Auch insoweit besteht auf der Grundlage der Festlegungen der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Data Engineering an der Universität Potsdam vom 22. November 2017 (Amtl. Bekanntmachungen 4/2018, S. 199) und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Beschlusses der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 kein Korrekturbedarf. Dem Antragsgegner ist auch nicht deswegen verwehrt, die Lehrnachfrage für diesen Studiengang bei seiner Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, weil es für diesen an einem in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung festgesetzten CNW fehlt. Denn § 11 Abs. 3 KapV bestimmt, dass von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt wird, wenn für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt ist. Dies ist hier durch das Schreiben der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 28. Februar 2018 erfolgt, mit dem diese die Errichtung des Studienganges genehmigt und einen CNW von 2,21 bestätigt hat.
c) Der für den Masterstudiengang Digital Health in Ansatz gebrachte Curriculareigenanteil ist hingegen auf 2,6477 zu verringern. Zwar hat die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 8. März 2018 die Errichtung auch dieses Studienganges genehmigt und einen CNW von 2,78 bestätigt, den der vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Curriculareigenanteil von 2,7767 nicht übersteigt. Dieser Curricu-lareigenanteil ist aber nicht plausibel, soweit er darauf beruht, dass für die Vorlesungen und Übungen Gruppengrößen von nur 50 bzw. 25 Teilnehmern berücksichtigt wurden (vgl. zur Plausibilitätskontrolle selbst bei durch Verordnung festgesetzten CNW Beschluss der Kammer vom 2. August 2018 - VG 12 L 1198/17.NC -, juris Rn. 77). Denn diese Gruppengrößen unterschreiten die Empfehlungen des Beschlusses der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005, die für Vorlesungen mindestens 60 und für Übungen mindestens 30 Teilnehmer ausweisen, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare fachspezifische Begründung vorgetragen oder sonst ersichtlich wäre. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Bemerkung auf der CNW-Ausfüllung, wonach die geplante Jahreskohorte 25 beträgt. Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel daran, dass die Gruppengröße überhaupt durch eine Bezugnahme auf die normativ festgelegte oder tatsächliche Zulassungszahl bestimmt werden darf, denn die Zulassungszahl kann als Berechnungsergebnis nicht selbst in die Berechnung eingehen, sondern setzt die Bestimmung einer abstrakten Gruppengröße als Berechnungsparameter voraus (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 12). Im Übrigen betrug die für den Studiengang normativ festgelegte Zulassungszahl nicht 25, sondern 30; eine tatsächliche Zulassungszahl fehlte zum Zeitpunkt der Berechnung, da der Studiengang erst zum WS 2018/2019 eingerichtet wurde. Die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen lassen sich auch nicht ohne weiteres durch den Umstand erklären, dass Lehrsprache im Masterstudiengang Digital Health Englisch ist (§ 6 Abs. 2 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Digital Health an der Universität Potsdam vom 13. Dezember 2017 – Amtl. Bekanntmachungen 4/2018, S. 194). Denn der Studiengang setzt ausweislich der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Digital Health an der Universität Potsdam vom 13. Dezember 2017 (Amtl. Bekanntmachungen 2/2018, S. 77) als besondere Zugangsvoraussetzung den Nachweis von Sprachkenntnissen in Englisch voraus, die mindestens der Stufe C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Dies bedeutet nach der Erklärung zur Sprachniveau-Skala u.a., dass der Studierende die Sprache im Studium wirksam und flexibel gebrauchen kann (http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/sprachniveau.php). Es ist damit keine Erforderlichkeit dafür erkennbar, dass die Gruppengrößen bei den Lehrveranstaltungsarten „Vorlesung“ und „Übung“ aufgrund der Lehrsprache Englisch die untere Grenze der HRK-Empfehlungen unterschreiten. Die Kammer hält es jedoch für vertretbar, für die in Rede stehenden Veranstaltungsarten die Gruppengrößen mit Blick auf die Lehrsprache - nur - auf die nach den Empfehlungen des Beschlusses der Hochschulrektorenkonferenz noch zulässige Teilnehmerzahl anzuheben, also für Vorlesungen auf 60 und für Übungen auf 30 Teilnehmer. Danach errechnet sich für die Veranstaltungsart Vorlesung bei einem Teilnehmerquotienten und einem Anrechnungsfaktor von jeweils 1 nach der Formel CA=SWSxTQxf/g ein Curricularanteil von (1x1x1/60=) 0,0167, was gegenüber dem sich bei einer Gruppengröße von 50 Teilnehmern ergebenden Curricularanteil von (1x1x1/50=) 0,02 zu einer Verringerung von 0,0033 pro SWS und damit für die in diesem Studiengang insgesamt zu absolvierenden 33 SWS zu einer Verminderung um 0,1089 führt. Entsprechend führt die Anhebung der Gruppengröße in den Übungen von 25 auf 30 Teilnehmer zu einem Curricularanteil von (1x1x1/30=) 0,0333, was gegenüber dem sich bei einer Gruppengröße von 25 Teilnehmern ergebenden Curricularanteil von (1x1x1/25=) 0,04 zu einer Verringerung von 0,0033 pro SWS und damit für die in diesem Studiengang insgesamt zu absolvierenden 3 SWS eine Verminderung um 0,0201 ergibt.
Im Übrigen steht die CNW-Berechnung mit den Vorgaben der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Digital Health an der Universität Potsdam vom 13. Dezember 2017 (Amtl. Bek. Nr. 4/2018 S. 194) im Einklang. Daraus ergibt sich ein plausibler Curriculareigenanteil von (2,7767-0,1089-0,0201=) 2,6477.
d) Insgesamt führt dies zu folgenden Curriculareigenanteilen:
IT-Systems Engineering Bachelor | 3,5918 |
IT-Systems Engineering Master | 2,4000 |
Data Engineering Master | 2,2095 |
Digital Health Master | 2,6477 |
3. Da der Lehreinheit im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum der Bachelor- und der Masterstudiengang IT-Systems Engineering sowie die Masterstudiengänge Data Engineering und Digital Health zugeordnet waren, hat der Antragsgegner Anteilquoten bestimmt, und zwar für den Bachelorstudiengang IT-Systems Engineering eine Quote von 43,45%, für die Masterstudiengänge IT-Systems Engineering und Data Engineering jeweils von 22,02% und für den Masterstudiengang Digital Health von 12,50%. Die Bildung von Anteilquoten ist Ausdruck der Widmungsbefugnis der Hochschulen und fällt grundsätzlich in ihr Organisationsermessen. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt daher nur, dass die Anteilquoten nicht willkürlich, gezielt kapazitätsvernichtend oder zur Berufslenkung festgelegt werden, sondern anhand sachlicher Kriterien (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass diese Grundsätze missachtet worden sein könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Allerdings fällt auf, dass für den Masterstudiengang Digital Health eine Zulassungszahl von 30 festgesetzt wurde, obwohl die Berechnung der Universität nur eine Kapazität von 22 Plätzen ergeben hatte. Da diese nachträgliche Erhöhung aber nicht auf der Bildung einer Anteilsquote beruhte, hat die Kammer keinen Anlass für eine Abänderung. Im Übrigen kann eine Fehleinschätzung bei der Festlegung von Anteilquoten im Wege der horizontalen Substituierung (s. II) korrigiert werden.
4. Ausgehend von der in Anlage 2 der KapV unter II. festgelegten Formel errechnet sich somit folgende jährliche Aufnahmekapazität der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (Ap):
Zugeordneter Studiengang | Anteilquote zp (in %) | (korrigierter) Curricularanteil CAp | Gewichteter Curricularanteil CAp x zp | 2 Sb | Aufnahmekapazität Ap= (2x Sb/CA) x zp |
IT-Systems Engineering Bachelor | 43,45 | 3,5918 | 1,5606 | 184,63 | 80,2217 |
IT-Systems Engineering Master | 22,02 | 2,4000 | 0,5285 | 184,63 | 40,6555 |
Data Engineering Master | 22,02 | 2,2095 | 0,4865 | 184,63 | 40,6555 |
Digital Health Master | 12,50 | 2,6477 | 0,3310 | 184,63 | 23,0788 |
∑ CAp x zp=CA | 2,9066 |
Sb = 268,3192 2*Sb = 536,6384 |
Summe der gewichteten Curricularanteile (CAp x zp=CA): 2,9066 |
Verhältnis von Lehrangebot zu Lehrnachfrage (2 x Sb/CA): 184,63 |
5. Die Basiszahlen sind gemäß § 14 Abs. 1 KapV wegen der Erwartung zu erhöhen, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die Kammer greift dabei auf die Schwundausgleichsfaktoren zurück, die der Antragsgegner nach dem sog. Hamburger Modell ermittelt hat. Dabei hat er für den Bachelorstudiengang IT-Systems Engineering eine Schwundquote von 0,9520 angegeben und für die Masterstudiengänge Schwundquoten von jeweils 0,9750. Soweit er bei den neu errichteten Masterstudiengängen nicht von einer Schwundquote abgesehen, sondern offensichtlich auf die des bereits laufenden Masterstudiengangs IT-Systems Engineering zurückgegriffen hat, ist dies kapazitätsgünstig und nicht zu beanstanden. Daraus errechnen sich für den Berechnungszeitraum in den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen folgende Studienplätze:
Zugeordneter Studiengang | Aufnahmekapazität (Ap) | Schwundquote (SF) | Studienplätze (Ap/SF) |
IT-Systems Engineering Bachelor | 80,2217 | 0,9520 | 84,27=84 |
IT-Systems Engineering Master | 40,6555 | 0,9750 | 41,70=42 |
Data Engineering Master | 40,6555 | 0,9750 | 41,70=42 |
Digital Health Master | 23,0788 | 0,9750 | 23,67=24 |
II. Von den danach 84 Studienplätzen im Bachelorstudiengang IT-Systems Engineering steht keiner zur Verfügung. Vielmehr sind nach den vom Antragsgegner vorgelegten Immatrikulationslisten im WS 2018/2019 im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus im Wege der Überbuchung insgesamt 85 Studierende kapazitätswirksam immatrikuliert worden. |
Zugeordneter Studiengang | Studienplätze | ZZVO | Immatrikulationen WS, | Immatrikulationen | Überbuchung(+), |
IT-Systems Engineering Bachelor | 84 | 80 WS | 85 | - | +1 |
IT-Systems Engineering Master | 42 | 30 WS/ 10 SoSe | 42 | 15 | +15 |
Data Engineering Master | 42 | 20 WS/ 10 SoSe | 11 | 13 | -18 |
Digital Health Master | 24 | 30 WS | 26 | 3 | -1 |
∑ (2018/2019) | - 3 |
Eine genaue Berechnung führt allerdings wegen der auf die unterausgelasteten Masterstudiengänge entfallenden niedrigeren Curricularanteile letztlich nicht zu ausreichend Platz für die bei Gericht um Rechtsschutz nachsuchenden Antragsteller, die einen Platz im Bachelor- sowie einen im Masterstudiengang IT-Systems Engineering begehren.
Für die Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze aus den Masterstudiengängen hat sich die Kammer an der durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg vorgenommenen Berechnung orientiert (Beschluss vom 24. August 2012 – 3 Nc 163/11 -, aaO, Rn. 95 f.). Diese erfolgt durch eine Rückrechnung der freigebliebenen Plätze auf das dadurch ungenutzte Lehrangebot, indem die Zahl der in dem nicht vollständig nachgefragten Studiengang frei gebliebenen Plätze zunächst durch Multiplikation mit der Schwundquote dieses Studiengangs korrigiert wird. Die so ermittelte Zahl wird zunächst mit der in Prozent ausgedrückten Anteilquote des Studiengangs sowie anschließend mit dem gewichteten Curricularanteil des Studiengangs (dem Produkt aus dem Curriculareigenanteil und der Anteilquote) multipliziert. Die Begrenzung auf den gewichteten Curriculareigenanteil des Studiengangs anstelle der Summe der gewichteten Curricularanteile aller Studiengänge der Lehreinheit beruht darauf, dass die Rückrechnung von freien Studienplätzen zu freiem Lehrangebot nur für den nicht vollständig nachgefragten Studiengang erfolgt. Das so gewonnene Ergebnis ist das bei dem Studiengang ungenutzt gebliebene Lehrangebot in Stunden pro Jahr.
Dies führt zunächst zu ungenutzt bleibendem Lehrangebot im Umfang von insgesamt 1,919 SWS, und zwar:
1. bezogen auf die im Masterstudiengang Data Engineering bezogen auf das gesamte Studienjahr nicht besetzten 18 Plätze zu (18x0,9750x22,02%x0,4865=) 1,88 SWS
und
2. bezogen auf die im Masterstudiengang Digital Health nicht besetzten 1 Platz zu (1x0,9750x12,5%x0,3310=) 0,0393 SWS.
Diesem Wert ist im Wege derselben Formel das Lehrangebot gegenüberzustellen, das durch die kapazitätswirksame Überauslastung in den beiden anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen gebunden ist. Dabei errechnen sich 2,346 SWS, nämlich wie folgt:
1. bezogen auf den im Bachelorstudiengang IT-Systems Engineering überbuchten 1 Platz (1x0,9520x43,45%x1,5606=) 0,646 SWS
und
2. bezogen auf die im Masterstudiengang IT-Systems Engineering überbuchten 15 Plätze (15x0,9750x22,02%x0,5285=) 1,7 SWS
Da danach noch nicht einmal die Überauslastung der Lehreinheit im Umfang von 2,346 SWS durch die Unterauslastung von 1,919 vollständig ausgeglichen wird, ist für die begehrte außerkapazitäre Zulassung kein Raum. |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.