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Arbeitsunfall, versicherte Tätigkeit als "Wie-Beschäftigte" bei freiwilliger Mithilfe auf Rummelplatz, Gefälligkeitsdienste unter Freunden


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 12.05.2011
Aktenzeichen L 3 U 177/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 SGB 7, § 3 SGB 7, § 8 SGB 7

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Die 1986 geborene Klägerin zeigte bei der Beklagten an, sie sei am 20. März 2004 verletzt worden, als sie nach einem Rummelbesuch mit ihrem Freund bei ihrem Bekannten vom Autoscooter aufgeräumt habe. Es seien „Teile vom Dach auf sie zugekommen“, danach sei sie bewusstlos geworden und wisse nichts mehr. Ihre Bekannten vom Rummel, die dort arbeiteten, müssten "die Eisenstangen von ihr genommen" haben. Ihr Freund sei eher nach Hause gegangen. Der Chef des Autoscooter-Unternehmens M K sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen. In Kopie beigefügt war ein von der Klägerin ausgefüllter „Geschädigten-Fragebogen“ für eine private Versicherung.

Ausweislich des Schreibens des Klinikums N (Facharzt für Neurochirurgie Dr. A) vom 22. April 2004 befand sich die Klägerin vom 21. März bis zum 02. April 2004 und vom 04. bis zum 17. April 2004 in stationärer Behandlung, nachdem ihr in der Nacht vom 20. zum 21. März 2004 gegen 0:00 Uhr während eines orkanartigen Sturmes eine Eisenstange auf den Kopf gefallen sei und sie eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit, eine klaffende, stark blutende Kopfplatzwunde und HWS-Beschwerden erlitten habe. Diagnostiziert wurden Schädel-Hirntrauma 1. Grades mit minimaler subduraler Blutung und großer Kopfplatzwunde ohne neurologische Ausfälle, Halswirbelsäulen(HWS)-Trauma mit Pedikel-Frakturen HWK 2/3 beidseits, Instabilität HWK 3/4 und Bogenfrakturen HWK 6 und 7.

Im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen teilte die Mutter der Klägerin, Frau B mit, ihre Tochter kenne den Rummelbetreiber, Herrn M K, aus früheren Besuchen. Die Jugendlichen träfen sich dort und man komme halt ins Gespräch. Die Jugendlichen dürften dann schon mal umsonst mitfahren. Die Klägerin habe den Rummel mit aufgeräumt, ganz freiwillig und von sich aus, eine konkrete Bitte, Absprache oder Aufforderung gebe es hierzu nicht. Ihre Tätigkeit sei daher auch nicht dem Bekannten, sondern eher dem Rummelbetreiber zuzuordnen. Sie habe niemandem Bescheid gesagt, dass sie geholfen habe. Ihr Freund, der bei dem Unfall dabei gewesen sei, sei entlassen worden und auf dem Handy nicht mehr zu erreichen. Der Unfall sei bei der Haftpflichtversicherung des Herrn K – der S I – gemeldet worden.

In einem Unfallfragebogen der Beklagten bestätigte die Klägerin im Wesentlichen die Angaben der Mutter. Der Chef, Herr K, habe nicht gewusst bzw. sei vorab von ihr auch nicht darüber informiert worden, dass sie beim Aufräumen geholfen habe. Er habe sie nicht darum gebeten, sie habe es von sich aus getan, wie schon öfter zuvor. Der Chef und seine Bekannten seien wohl doch da gewesen, das habe sie aber nicht gewusst, der Chef müsse kurz vor dem Unfall gekommen sein. Das sehe man vorne nicht. Er habe den Hänger geholt. Der Unfall habe sich beim Aufräumen ereignet, sie habe da schon ca. eine dreiviertel Stunde geholfen und hätte noch ca. eine dreiviertel Stunde weiter geholfen. Herrn K und seine Frau kenne sie schon 1 ½ Jahre, es seien Freunde. Herr K seinerseits habe vor ihrem Unfall keine Arbeiten oder Hilfen für sie verrichtet. Geld habe sie für ihre Hilfe nicht erhalten, sie sei ab und zu Karussell umsonst gefahren, auch bei anderen Betreibern. Sie habe den Rummel besucht, wenn er in der Umgebung gewesen sei. Sie habe damals ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert, das durch den Unfall abgebrochen worden sei.

Die Beklagte erteilte am 14. Mai 2004 einen Bescheid, mit welchem sie das Ereignis vom 20. März 2004 nicht als Arbeitsunfall anerkannte. Die Klägerin sei keine versicherte Person und habe auch keinen Unfall während einer versicherten Tätigkeit erlitten. Gem. § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII seien auch Personen gesetzlich gegen Unfall versichert, die wie Beschäftigte – arbeitnehmerähnlich - vorübergehend für einen Dritten tätig würden. Diese Voraussetzungen lägen im Fall der Klägerin aber nicht vor. Zwar handele es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine dem Unternehmen des Herrn K dienende Handlung, die grundsätzlich auch von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätten, auszuführen gewesen wäre. Die Klägerin habe jedoch aus eigener Veranlassung dem Fahrgeschäftbetreiber ohne dessen Wissen und in seiner Abwesenheit beim Aufräumen seines Fahrgeschäftes geholfen. Herr K habe über die Mithilfe am Unfalltag keine Kenntnis gehabt, ihre Tätigkeit habe weder seinem ausdrücklichen noch seinem mutmaßlichen Willen entsprochen und er habe auch keine Möglichkeit gehabt, weisungsbefugt einzugreifen.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe sich überlegt, dass ein aufgeräumter und sauberer Autoscooter-Platz für die Fahrgäste angenehmer und daher im Sinne des Unternehmers sei. Da das Aufräumen nicht so schwierig sei, habe auch keine Notwendigkeit bestanden, Weisungen von Herrn K entgegen zu nehmen. Da kein ausdrücklicher Wille vorgelegen habe, habe sie diesen angenommen. Diese Tätigkeit hätte auch von einer Kraft eines Reinigungsunternehmens erledigt werden können, Arbeitnehmerähnlichkeit habe somit vorgelegen.

Im Rahmen weiterer Ermittlungen zum Hergang des Geschehens teilte die Klägerin der Beklagten fernmündlich mit, dass der Rummel zum Unfallzeitpunkt für eine Woche in der Stadt gewesen sei. Sie sei jeden Tag mit Freunden dort hingegangen, und zwar meist schon, bevor der Rummel aufgemacht worden sei, also vor 13:00 Uhr bis zum Abend, als er wieder geschlossen worden sei. Um ca. 22:00 Uhr habe sich auch der Unfall ereignet. Sie hätten herumgesessen und gequatscht und seien auch mal mit den anderen Karussells gefahren, nicht nur mit dem Autoscooter. Sie habe ja alle vom Rummel gekannt, besonders auch die Chefin vom Autoscooter und deren Mann (Herr und Frau K). Aus Langeweile habe sie bei ihnen öfter, so alle zwei Tage, mit zugepackt, z. B. Fahrchips eingesammelt, Einkäufe für Frau K erledigt oder auf die Kinder (5 und 1 ½ Jahre alt) aufgepasst oder kleine Botengänge erledigt. Ihre Freunde hätten nicht mitgeholfen, sondern sie lediglich bei ihren Botengängen begleitet. Als Gegenleistung habe sie ab und zu etwas zu trinken oder zu essen erhalten oder habe umsonst mit dem Autoscooter fahren dürfen. Die Familie K kenne sie schon ein paar Jahre und auch recht gut, da sie den Rummel täglich besuche, auch dann, wenn dieser in umliegenden Städten gastiere. Das Verhältnis zur Familie K sei daher als freundschaftliche Beziehung zu bezeichnen.

Zwischenzeitlich hatte sich die Klägerin - nach entsprechendem Hinweis der Beklagten - an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten – Bezirksverwaltung Berlin - (BGN) gewandt und unter dem 05. August 2004 ergänzend mitgeteilt, dass sie Herrn K, bevor sie hingefahren sei, gefragt habe, ob sie kommen könne und er habe eigentlich nichts dagegen gehabt. Ansonsten hätte er das nicht gestattet. Beigefügt waren Schreiben des Klinikums Niederlausitz vom 22. April und vom 23. Juni 2004 sowie Teile des Berichts über eine Computertomografie der HWS vom 03. Juni 2004.

In einem Schreiben vom 27. Juli 2004 an die BGN teilte ein Herr K unter dem Kopfbogen eines R K – Inhaber des Varieté Circus R - mit, dass ihm Frau P M unbekannt sei. Bei ihnen sei kein Arbeitsunfall eingetreten und bisher seien sie kaum im Einsatz gewesen und hätten zurzeit auch noch keine Tätigkeit im Unternehmen gehabt. Aus einer Gesprächsnotiz der BGN vom 12. August 2004 („gesprochen mit: B. – Tel.-Nr.: 0170 3265075“) ergibt sich Folgendes: „V. ist bei ihm nicht angestellt und hatte auch keinen Auftrag aufzuräumen. Das Fahrgeschäft war an diesem Tag geschlossen, da orkanartige Stürme herrschten. Es waren nur er und andere Schausteller vor Ort, alle anderen wurden nach Hause geschickt wegen des Wetters. Seine BNR habe er gerade nicht parat.“

Die BGN nahm daraufhin das Schaustellerunternehmen K, M, Mstraße, H, das dort bisher nicht gemeldet gewesen war, rückwirkend ab dem 01. April 2004 in ihr Mitgliederverzeichnis auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da von überwiegend nicht arbeitnehmerähnlich geprägten Verhältnissen auszugehen sei. Zwar könne keine unternehmerähnliche Tätigkeit für das von der Klägerin selbst als nicht so schwierig bezeichnete Aufräumen des Autoscooter-Platzes festgestellt werden. Jedoch sei der Versicherungsschutz wegen des zur Familie K bestehenden freundschaftlichen Verhältnisses ausgeschlossen. Der schon ein paar Jahre bestehende soziale Kontakt zur Familie lasse die Annahme zu, dass die Verrichtung am Unfalltag durch die freundschaftliche Beziehung geprägt und somit als ein selbstverständlicher Hilfsdienst unter Freunden/Bekannten zu werten sei. Im Übrigen sei auch fraglich, ob aufgrund der Verknüpfung mit eigenen (wirtschaftlichen) Interessen und aufgrund der Art und des Umfangs der unfallbringenden Tätigkeit diese rechtlich zutreffend als eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit zu bezeichnen sei. Selbst bei Annahme einer versicherten Tätigkeit bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkasse Brandenburg, da die Klägerin nicht für einen privaten Haushalt tätig geworden sei (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Für Schausteller/Fahrgeschäfte (Rummel) sei vielmehr die BGN der zuständige Unfallversicherungsträger.

Mit ihrer hiergegen beim Sozialgericht (SG) Cottbus erhobenen Klage (S 15 U 120/04) hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sie sei für das Fahrgeschäft „Autoscooter“ des Betreibers M K als „Wie-Beschäftigte“ i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden. Die Tätigkeit sei mehr als eine reine Freizeitbeschäftigung gewesen. Es habe sich hierbei auch nicht aufgrund des bestehenden sozialen Kontaktes um einen selbstverständlichen Hilfsdienst unter Freunden/Bekannten gehandelt. Es sei nicht lediglich ein Handgriff gewesen, sondern sie habe bis zum Unfallereignis bereits eine dreiviertel Stunde aufgeräumt und hätte, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, noch mindestens eine weitere dreiviertel Stunde aufgeräumt. Es habe sich um eine Tätigkeit gehandelt, die ansonsten von einer Reinigungskraft oder einer Angestellten des Fahrgeschäftes hätte erledigt werden müssen.

Das SG hat die BGN mit Beschluss vom 28. Februar 2005 zum Verfahren beigeladen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 01. August 2005 hat der Prozessbevollmächtigte nach Hinweis des Vorsitzenden, dass der Betreiber des Autoscooters, Herr K, bestreite, die Klägerin zu kennen und dass das Fahrgeschäft wegen orkanartiger Stürme an diesem Tag geschlossen gewesen sei und nur er und andere Schausteller vor Ort gewesen seien, um Vertagung und Möglichkeit zum ergänzenden Sachvortrag gebeten, ohne einen förmlichen Klageantrag zu stellen oder auf einen anderen Antrag Bezug zu nehmen.

Das SG Cottbus hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin keinen Klageantrag i. S. d. § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 01. August 2005 Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Mit ihrer hiergegen bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) erhobenen Berufung (L 2 U 1085/05) hat die Klägerin vorgetragen, das Gericht hätte dem Antrag auf Vertagung stattgeben müssen. Sie habe nicht damit gerechnet, dass das SG davon ausgehe, dass Herr K sie nicht kenne und das Fahrgeschäft an dem fraglichen Tag geschlossen gewesen sei. Diese Aussage des Autoscooter-Betreibers sei falsch und offensichtlich durch Bedenken, ansonsten wegen unzuverlässiger Beschäftigung (Schwarzarbeit etc.) selbst zur Verantwortung gezogen zu werden, motiviert. Sie habe in dem Fahrgeschäft des Betreibers nicht nur gelegentlich, sondern in größerem Umfang, zeitweise sogar täglich, mitgearbeitet (etwa Verkaufen und Einsammeln der Fahrchips, Erledigung kleinerer Botengänge etc.). An dem fraglichen Tag habe sie geholfen, durch Arbeiten an der Plane das Fahrgeschäft sturmsicher zu machen, und habe damit Tätigkeiten übernommen, die ansonsten durch einen anderen Beschäftigten hätten erledigt werden müssen. Herr K habe gewusst, dass sie regelmäßig in seinem Geschäft mitgearbeitet habe. Auch ihre Mithilfe am Unfalltag sei dem Betreiber bekannt gewesen. Er habe ihre Mutter über den Unfall informiert und habe sich auch später nach ihrem Befinden erkundigt.

Die Klägerin hat ein Schreiben des Klinikum N vom 13. September 2006 vorgelegt (aktuelles Kontroll-CT der HWS).

Mit Urteil vom 27. Mai 2008, auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG), hat das LSG das Urteil des SG Cottbus vom 01. August 2005 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das SG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ohne zunächst über den Vertagungsantrag zu befinden. Die Wiederholung des ersten Rechtszuges erscheine sachdienlich, insbesondere weil auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des SG eine Beweiserhebung notwendig sein dürfte.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Cottbus (S 15 U 107/08) vom 20. Juli 2010 hat der Prozessbevollmächtigte Frau MB, die Mutter der Klägerin, als Zeugin zu einer persönlichen Beziehung zwischen der Klägerin und dem Besitzer des Autoscooters Herrn K und Herrn D M den damaligen Mitarbeiter Herrn K als Zeugen zum Ablauf des Unfallgeschehens benannt.

Mit Urteil vom 20. Juli 2010 hat das SG Cottbus die Klage abgewiesen und in der Sache ausgeführt, eine weitere Beweisaufnahme sei nicht erforderlich gewesen, da auch bei Unterstellung des Vortrags der Klägerin ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bestehe. Zwischen der Klägerin und dem Betreiber des Autoscooter habe eine sehr enge freundschaftliche Beziehung bestanden, die sogar so weit gegangen sei, dass die Klägerin auf die Kleinkinder der Familie, 5 und 1 ½ Jahre alt, aufgepasst habe. Um Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu erlangen, sei jedoch erforderlich, dass die Klägerin wie nach Abs. 1 Nr. 1 als Versicherte, also arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Eine Arbeit-nehmerähnlichkeit sei jedoch bei einem besonderen persönlichen Näheverhältnis nicht gegeben. Bei Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten komme es darauf an, ob sich die Tätigkeit nach Art und Umfang im Rahmen dessen halte, was als familiäre Hilfeleistung üblich sei, oder ob es sich um eine ernstliche Tätigkeit handele, die über das unter Verwandten übliche hinausgehe, wobei insbesondere der Verwandtschaftsgrad und die Dauer der Tätigkeit zu berücksichtigen seien. Dabei seien z. B. als unversichert angesehen worden geringfügige Gartenarbeiten anlässlich eines Besuches, die Beaufsichtigung eines Kindes bei einem Besuch, die Mithilfe von Eltern und Schwiegereltern bei der Renovierung einer zuvor gemieteten Wohnung, Reparaturarbeiten an einer Garage. Ähnliche Gesichtspunkte seien bei der Beurteilung nachbarlicher Gefälligkeiten zu berücksichtigen. Auch bei einer engen Freundschaft, die hier zumindest durch die Kinderbetreuung dokumentiert werde, gelte nichts anderes.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie vorgetragen, dass sie trotz einer bestehenden Freundschaft zu Herrn K wie eine i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätige Person beschäftigt gewesen sei und regelmäßig verschiedene anfallende Aufgaben erledigt habe. Die regelmäßige Tätigkeit sei mehr als eine reine Gefälligkeit zugunsten des Freundes gewesen, sie sei vielmehr wie eine Angestellte in das Geschäft eingebunden gewesen. Sie sei für ihre Tätigkeit bei den Kregelmäßig Freitag von zu Hause abgereist und erst am Samstag oder Sonntag wieder zurückgekehrt. Gelegentlich habe sie sich sogar über eine ganze Woche an den jeweiligen Stationen des Geschäftes aufgehalten, etwa in Dresden, Hoyerswerda, Lauchhammer und an weiteren Orten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Senats ist die Klägerin ausführlich zum Geschehen befragt worden. Sie hat angegeben, am Unfalltag sei sie gegen Mittag mit ihrer Schwester und deren Freund sowie einem weiteren guten Freund zum Rummel gefahren, dort seien sie herumgelaufen, Karussell gefahren und auch beim Autoscooter gewesen, hätten etwas gegessen und getrunken. Sie sei dann dort geblieben, während ihre Schwester und deren Freund bei Schließung des Rummels gegen 22:00/23:00 Uhr wieder gegangen seien. Sie habe bei ihrem Freund, dem als Zeugen geladenen Herrn D M, wie schon des Öfteren, übernachten wollen. Herr M habe beim Autoscooter gearbeitet, er habe einen eigenen Wohnwagen gehabt. Am Unfalltag habe sie - wie auch schon früher - ihrem Freund, Herrn M, geholfen, d. h. Chips ausgeteilt, die Autos geputzt. Nach Schließung des Rummels sei Sturm aufgekommen. Zu dieser Zeit sei sie mit Herrn M sowie weiteren Kollegen von ihm im Wohnwagen gewesen. Sie hätten dort herumgesessen, Musik gehört, sich unterhalten, etwas getrunken. Herr M und seine Kollegen hätten gesagt, dass wegen des Sturms die Plane vom Autoscooter abgebaut und das Dach heruntergeholt werden solle, damit es nicht durch den Wind abhebe. Sie sei dann mit den Männern zum Autoscooter gegangen. Ob ihr Freund damals gesagt habe, sie solle beim Abbau der Plane und des Daches mithelfen, wisse sie nicht mehr. Sie sei dann mit raus gegangen und habe helfen wollen und dann sei alles sehr schnell gegangen. Sie sei nicht mehr dazu gekommen, die Plane mit runterzuholen. Jemand habe ihr zugerufen: „Renn!“. Danach sei alles „weg“ gewesen. Sie sei auf der Treppe eines Wohnwagens wieder aufgewacht und ein Krankenwagen habe sie abgeholt. Was genau ihr auf den Kopf gefallen sei, wisse sie nicht. Der gute Freund, der mit auf dem Rummel gewesen sei, Herr R H habe den Krankenwagen gerufen. Er habe auch immer mal wieder bei Herrn K beim Autoscooter gearbeitet.

Sie selbst habe die Familie K über Herrn M kennen gelernt. Sie habe auch mal auf die Kinder der Eheleute K aufgepasst oder, wenn diese krank gewesen seien, Medikamente aus der Apotheke geholt oder das Essen an die Mitarbeiter ausgeteilt. Wenn sie bei ihnen am Rummel gewesen sei, habe sie Essen und Trinken frei gehabt. Frau K habe für alle gekocht. Sonstige Gegenleistungen, außer mal frei fahren, habe sie nicht erhalten, insbesondere kein Geld. Die Tätigkeiten wie Kinder beaufsichtigen etc. seien immer nur zeitlich sehr kurze Tätigkeiten gewesen. Sie sei aus reiner Hilfsbereitschaft beim Autoscooter oder sonst tätig geworden. Konkrete Absprachen mit Frau oder Herrn K hätten nicht existiert. Herr K habe vielleicht mal gesagt, dass sie was holen oder ihrem Freund Bescheid geben solle oder dass „sie die Autos putzen sollten“. Ob er direkt Anweisungen an sie gegeben habe, könne sie aus der Erinnerung nicht sagen. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei Herr K nicht da gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Angaben der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Mai 2011 Bezug genommen.

Die Mutter der Klägerin hat erklärt, dass auch ihre andere Tochter gerne auf dem Rummel habe mitarbeiten wollen. Sie sei damals noch keine 18 gewesen, deswegen habe ihr Herr K erklärt, sie dürfe noch nicht mitarbeiten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Juli 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2004 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 20. März 2004 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Zuständigkeit für gegeben und überreicht Kopien aus der elektronischen Akte der Beitragsabteilung (Bescheide über Feststellung ihrer Zuständigkeit für den Unternehmer M K [§ 136 Abs. 1 SGB VII] vom 22. November 2004 sowie diverse Veranlagungsbescheide).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Verwaltungsakte der Beigeladenen, die zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2004 ist rechtmäßig, denn bei dem Ereignis vom 20. März 2004 handelt um es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

Für einen Arbeitsunfall ist nach den Maßgaben des § 8 Abs. 1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern erst für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG Urteil vom 04. September 2007, B 2 U 28/06 R, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 m. w. N.).

Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nrn. 70 und 84). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG Urteil vom 02. April 2009, B 2 U 29/07 R, in Juris m. w. N.). Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestandes nach §§ 2 ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, Randnr. 3b zu § 128 m. w. N.).

Zwar hat die Klägerin am 20. März 2004 einen Unfall erlitten, als ihr auf dem Rummelplatz in G ein schwerer Gegenstand auf den Kopf fiel und sie eine blutende Platzwunde und Wirbelanbrüche an der HWS erlitt. Jedoch stand dieser Unfall in keinem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII. Die Klägerin übte zum Unfallzeitpunkt eine – hier nur in Betracht kommende - versicherte Tätigkeit als Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) oder wie eine Beschäftigte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) nicht aus. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), insbesondere aus den ausführlichen und glaubhaften Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2011.

Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist nicht gegeben, weil die Klägerin, die zum Zeitpunkt des Unfalls Schülerin (Berufsvorbereitungsjahr) war, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Inhaber des Autoscooter-Fahrgeschäfts K stand. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dieses setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, etwa in dessen Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst nicht geltend macht, im Unfallzeitpunkt aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses als Beschäftigte für ein fremdes Unternehmen (des Herrn K) tätig gewesen zu sein, ist ein solches auch aus ihren Schilderungen nicht abzuleiten. Danach war die Klägerin weder in die Geschäfts- und Arbeitsorganisation des Autoscooter-Fahrgeschäfts eingegliedert noch war sie von den Weisungen des Herrn K abhängig (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Sie hatte auf dem Rummel nicht ihren Lebensunterhalt, auch nicht zum Teil, verdient. Nach ihren Angaben hatte die Klägerin Essen und Trinken „frei“, wenn sie in ihrer Freizeit und am Wochenende ihren im Autoscooter-Fahrgeschäft des Herrn K tätigen damaligen Freund D M auf dem Rummel besuchte, diesem mal beim Chipeinsammeln und Autoputzen zur Hand ging und kleine Gefälligkeiten für Frau K - wie kurz auf die Kinder aufzupassen, Essen auszuteilen oder Medikamente von der Apotheke zu holen - verrichtete, wobei die Ehefrau des Unternehmers für alle gekocht habe. Sonstige Gegenleistungen, außer gelegentlichen Freifahrten, hat sie nach ihren ausdrücklichen mündlichen Angaben nicht erhalten; insbesondere erhielt sie kein Geld (vgl. zum Beschäftigungsverhältnis BSG, Urteil vom 01. Juni 1978, 12 RK 23/77, SozR § 168 Nr. 7; BSG, Urteil vom 20. Dezember 1961, 3 RK 65/57, SozR § 168 Nr. 7, beide in Juris).

Die Klägerin stand zum Unfallzeitpunkt auch nicht als sog. „Wie-Beschäftigte“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Personen versichert, die „wie“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB Versicherte tätig werden. Hierfür wird eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden kann, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, vorausgesetzt (vgl. zur entsprechenden früheren Regelung des § 539 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung [RVO] BSG, Urteil vom 17. März 1992, 2 RU 22/91 m. w. N., in Juris). Für die Annahme einer „Wie-Beschäftigung“ braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen. Die verrichtete Tätigkeit muss nur einem Arbeits- oder Dienstvertrag ähnlich sein, wobei die tatsächlichen Verhältnissen den Ausschlag geben (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005, B 2 U 35/04 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Dezember 2007, L 9 U 5/05; LSG Saarland, Urteil vom 05. September 2007, L 2 U 135/03; alle in Juris). Ob eine Person hiernach „wie“ ein Beschäftigter tätig geworden ist, richtet sich nach den Kriterien für eine Beschäftigung. Allerdings gewährt § 2 Abs. 2 SGB VII Versicherungsschutz auch dann, wenn die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vollständig erfüllt sind, solange bei einer ggfs. nur vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses, also eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz) und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht, gegeben ist. Hierbei schließen grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VII nicht aus (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 55 Seite 160; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juni 1994, L 3 U 43/94, in Juris). Ein Verwandter wird allerdings dann nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Verwandter tätig, wenn die zum Unfall führende Verrichtung nach Art und Umfang sowie Zeitdauer durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt ist (BSG SozR-2200 § 539 RVO Nr. 55). Für die Beurteilung einer Versicherungspflicht bei Gefälligkeitsdiensten besteht keine feste Stundengrenze, entscheidend sind vielmehr die Stärke der tatsächlichen Beziehungen sowie insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der vorgesehenen Tätigkeit zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 29. September 1992, 2 RU 46/91; Bayerisches LSG, Urteil vom 28. Mai 2008, L 2 U 28/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02. März 2007, L 4 U 47/06; alle in Juris).

Dass diese Voraussetzungen für eine sog. "Wie-Beschäftigung" hier vorliegen, vermochte der Senat auch nach umfangreicher Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen.

So kann danach nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt überhaupt eine dem Fahrgeschäft dienliche Tätigkeit im räumlichen Bereich des Autoscooters verrichtet hatte. Nach ihren Angaben hatte sie am Unfalltag vor – so wie schon öfter - bei ihrem Freund, Herrn M in dessen Wohnwagen zu übernachten. Als sie nach Schließung des Rummels (der Fahrgeschäfte) in geselliger Runde beieinander saßen, Musik hörten, sich unterhielten und was tranken, kam Sturm auf. Dann hätten Herr M und seine Kollegen beschlossen, die Plane vom Autoscooter abzubauen und das Dach herunter zu holen. Die Klägerin hatte zwar mit den Männern den Wohnwagen verlassen und sich in Richtung Autoscooter begeben. Es war nach ihren eigenen Angaben jedoch nicht zu einer irgendwie gearteten Mithilfe bei dem von den Männern beabsichtigten Herunterholen der Plane gekommen. Die Klägerin vermochte sich nur noch daran zu erinnern, dass jemand zu ihr „renn!“ geschrieen habe, danach sei alles „weg“ gewesen.

Davon abgesehen lässt sich aber auch nicht die – geäußerte - Absicht der Klägerin, eine dem Autoscooter-Unternehmen des Herrn K dienende Hilfstätigkeit zu erbringen, mit Sicherheit feststellen. Da die Klägerin zum Unfallzeitpunkt noch keine Tätigkeit beim Abbau der Plane entfaltet hatte, lässt sich ihre behauptete Absicht, sie habe eine solche Tätigkeit erst noch erbringen wollen, als innerer Vorgang nur anhand äußerer Umstände verifizieren. Hierbei lässt sich schon nicht feststellen, dass die Klägerin von den Männern um Mithilfe beim Abbau der Plane und des Daches gebeten worden war. Sie hat vielmehr angegeben, sie wisse nicht mehr genau, ob ihr Freund damals gesagt habe, sie solle beim Abbau mithelfen. Sie sei „mit raus gegangen“ und „habe helfen wollen“ und dann sei „alles sehr schnell gegangen“. Diese Angaben lassen den Schluss zu, dass die Klägerin den hinaus eilenden Männern eher impulsiv gefolgt ist. Hierfür spricht auch der Umstand, dass außer Herrn M jedenfalls Herr H und zumindest ein weiterer „Kollege“, der mit Herrn M den Wohnwagen teilte, anwesend waren, d. h. mehrere im Auf- und Abbau der Fahrgeschäfte erfahrene Personen, so dass es auf die Mithilfe der Klägerin, die bislang nur gelegentlich beim Chipausteilen, Autoputzen etc. geholfen hatte, nicht wesentlich angekommen wäre.

Unterstellt man dagegen zu Gunsten der Klägerin eine zumindest beabsichtigte Mithilfe beim Abbau der Plane, so würde auch dies noch keine dem Autoscooter-Unternehmen des Herrn K dienende Hilfstätigkeit darstellen, die es rechtfertigen würde, die Klägerin „wie“ eine Beschäftigte seines Betriebes anzusehen. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Unternehmer K die Klägerin weder beauftragt hatte noch überhaupt wusste, dass sie beim Abbau der Plane behilflich sein wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin – wie sonst auch - vor allem Herrn M zur Hand gehen wollte. So hat sie angegeben, Herr M sei damals ihr Freund gewesen und sie habe des Öfteren in seinem Wohnwagen übernachtet. Handelte es sich aber um ein Liebesverhältnis, liegt der Schluss nahe, dass die Klägerin vor allem deshalb – wie sie angibt – bei den K „mithalf“, weil sie nur auf diese Weise Gelegenheit hatte, mit ihrem Freund zusammen zu sein. Dies schließt nicht aus, dass sie ab und an auch der Familie K die sie ja erst über Herrn M kennen gelernt hatte, Gefälligkeitsdienste erbrachte. Die Klägerin musste sich ja einerseits beschäftigen, wenn ihr Freund zu tun hatte, andererseits geschahen die Hilfsdienste auch in seiner unmittelbaren Nähe. So hat die Klägerin ja auch mehrfach angegeben, sie sei aus reiner Hilfsbereitschaft beim Autoscooter tätig geworden. Dass diese Tätigkeiten einen den Rahmen von Gefälligkeiten sprengenden Umfang gehabt hätten, ist nicht feststellbar. Insbesondere war die Klägerin - zu jener Zeit Schülerin - nur an den Wochenenden zu Besuch, wenn der Rummel in der Nähe war. Gegen Tätigkeiten größeren Umfangs spricht auch, dass konkrete Absprachen mit Frau K d. h. für welche Leistungen es freies Essen und Trinken gegeben habe, ebenso wenig existierten wie konkrete Absprachen mit Herrn K über am Autoscooter zu erledigende Arbeiten. Soweit die Klägerin für Frau K Gefälligkeitsdienste, wie gelegentliche Botengänge oder Kinderbetreuung, erbracht hatte, sind diese bei der hier vorzunehmenden Prüfung, ob die Klägerin als „Wie-Beschäftigte“ des Unternehmens K tätig geworden ist, ohnehin ohne Belang.

Die Handlungen der Klägerin, die in erster Linie darauf gerichtet waren, ihrem Freund, Herrn M bei seiner Arbeit zu helfen, muss sich der Betreiber des Autoscooter-Unternehmens K nicht zurechnen lassen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass das geplante „Helfen“ beim Abbau der Plane dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers K entsprochen hätte. Dass es insoweit keine Anweisung von Herrn K an die Klägerin gegeben hatte, wurde bereits dargelegt und ist auch unstreitig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war Herr K nach Angaben der Klägerin gar nicht anwesend, jedenfalls hatte sie ihn nicht gesehen. Sie gibt auch an, dass sie Herrn K – anders als Frau K – nur sporadisch gesehen und gesprochen habe. Konkrete Absprachen seien ihr nicht erinnerlich, allenfalls habe Herr K„vielleicht“ mal gesagt, dass sie was holen oder ihrem Freund Bescheid geben solle oder dass „sie die Autos putzen sollten“. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass ausgerechnet ihre Mithilfe bei der anspruchsvolleren Tätigkeit der Sturmsicherung des Fahrgeschäfts eine Tätigkeit im Sinne des Unternehmens gewesen wäre. Beim Abbau der über dem Autoscooter-Platz hängenden Plane und des diese tragenden Dachgestänges handelte es sich nicht nur um eine körperlich anstrengende Arbeit, sondern auch um eine Arbeit, die Umsicht und das Wissen um die Verankerung und Befestigung des Daches voraussetzte und die zügig, in Dunkelheit und bei Sturm zu erledigen war. Es ist wenig wahrscheinlich, dass Herr Kdie Klägerin aufgefordert hätte, unter diesen Umständen „mitzuhelfen“, da die Gefahr einer Verletzung viel zu groß gewesen wäre. Hierfür spricht auch, dass Herr Mund Herr H und zumindest ein weiterer Kollege, die alle auf dem Rummel arbeiteten und daher die für eine derart gefahrgeneigte Arbeit nötige Kenntnis hatten, bereits tätig waren und von daher kein Bedürfnis für eine Mithilfe der Klägerin bestand.

In Gesamtschau dieser Umstände geht der Senat daher davon aus, dass die – beabsichtigte - Mithilfe der Klägerin nicht dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers K entsprochen hätte. Eine andere Würdigung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Mutter der Klägerin, dass Herr K erklärt habe, die andere Tochter dürfe auf dem Rummel noch nicht mitarbeiten, weil sie noch keine 18 sei. Selbst wenn man daraus ableiten wollte, dass Herr K jede interessierte Person über 18 Jahren auf dem Rummel hätte mitarbeiten lassen, bedeutet dies nicht, dass er unbesehen sein Einverständnis mit der Vornahme jedweder, insbesondere gefahrgeneigter Arbeiten erteilt hätte.

Der Senat hat sich nach dem Ergebnis der ausführlichen Befragung der Klägerin nicht mehr veranlasst gesehen, entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 formulierten Antrag der Klägerin die nicht zum Termin erschienenen Zeugen K und M erneut zu laden und diese sowie Herrn R H zu den „Beweisfragen“ zu hören. Ein echter, nur unter engen Voraussetzungen ablehnbarer Beweisantrag im Sinne von § 103 Satz 2 SGG (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Auflage 2008, § 103 Rn. 8) liegt nicht vor, welcher für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benennen muss (etwa Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 18d). Soweit in dem Antrag der Klägerin mithin lediglich eine Beweisanregung zu erkennen ist, vermittelt sie dem Senat keine Anhaltspunkte, denen gemäß § 103 Satz 1 SGG von Amts wegen mit weiteren Ermittlungen hätte nachgegangen werden müssen. Die Ladung der als Zeugen von der Klägerin benannten Personen, den Fahrgeschäftbetreiber Herrn K und dessen Mitarbeiter Herrn M, zur mündlichen Verhandlung erfolgte rein vorsorglich, falls sich nach der Anhörung der Klägerin, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden war, noch weiterer Ermittlungsbedarf ergeben hätte. Schließlich lag in den Streit– und Verwaltungsakten keine umfassende persönliche Schilderung des Unfallgeschehens durch die Klägerin sowie zu ihrem Verhältnis zu den Betreibern und den Mitarbeitern des Autoscooter-Fahrgeschäfts vor; den schriftlichen Aufforderungen des Gerichts hierzu war die Klägerin nicht nachgekommen. Maßgeblich für die Feststellung des zu beurteilenden Sachverhaltes und dessen rechtliche Bewertung sind jedoch die Schilderungen des Betroffenen. Reichen dessen – nicht weiter überprüften - Angaben schon nicht aus, um den geltend gemachten Anspruch zu begründen, bedarf es keiner weiteren Nachprüfung des „Wahrheitsgehalts“ der Schilderungen durch Vernehmung von Zeugen etc.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.