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Amts- bzw. funktionsbezogene Entscheidung; Dekan; FU/Tiermedizin; keine Berücksichtigung von im Rahmen des Dienstrechts bereits individuell ermäßigten Deputaten einzelner Stelleninhaber; Lehrverpflichtungsverminderungen; pauschaler Krankenversorgungsabzug; Rechtsgrundlage; Studienanfänger; Studienrätin im Hochschuldienst; Wintersemester 2009/10


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 19.07.2010
Aktenzeichen OVG 5 NC 97.09 u.a. ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 9 KapVO BE, § 5 LVerpflV BE, § 8 LVerpflV BE, § 9 LVerpflV BE

Leitsatz

Kampagne WS 2009/10

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/10 vorläufig als Studienanfängerin zum Studium der Tiermedizin zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl von 170 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (173) hinaus seien keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger frei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie rügt zunächst, dass die Antragsgegnerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht habe, ob und ggf. unter welchen Umständen es zu der Überbuchung um drei Studienplätze gekommen sei. Hierfür bedürfe es der Vorlage einer kompletten Namensliste, ohne die nicht überprüft werden könne, ob die Überbuchung rechtswidrig gewesen sei und ob nicht zu viele ausländische Studienbewerber zugelassen worden seien (1.). Ferner beanstandet sie, dass beim pauschalen Krankenversorgungsabzug bereits gewährte Deputatsverminderungen einzelner Stelleninhaber nicht in Abzug gebracht worden seien (2.). Und schließlich macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe die mit 20,5 LVS angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen insgesamt zu Unrecht gebilligt, insbesondere aber die dem Dekan Prof. B. und Frau Dr. H. gewährten Ermäßigungen könnten nicht anerkannt werden (3.).

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Beschwerdeführers entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält einer auf das Vorbringen der Antragstellerin bezogenen Überprüfung stand.

1. Das an den Beginn ihrer Ausführungen gestellte Vorbringen der Beschwerde zum „leidigen Problem“ der Überbuchung zeigt schon nicht auf, inwiefern sich die in der angegriffenen Entscheidung unbeanstandet gebliebene Überbuchung zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin mit 170 Studienplätzen errechnet. Die Frage nach der kapazitätsdeckenden Wirkung einer Überbuchung stellt sich aber nicht, wenn - wie hier - die rechnerische Kapazität die festgesetzte Zulassungszahl nicht übersteigt (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Mai 2009 - OVG 5 NC 47.09 - [Humanmedizin, WS 2008/09]).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde wäre ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin wegen der beanstandeten Überbuchung um drei Studienplätze allerdings auch sonst nicht gegeben. Der Senat hat sich wiederholt zur Frage der kapazitätsdeckenden Überbuchung geäußert. Es entspricht seiner - dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hinlänglich bekannten - ständigen Rechtsprechung, dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die in dem von der Beschwerde in Anspruch genommenen Sinne Rechte eines auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt, und ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben ist (vgl. nur Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 -, juris Rn. 3, vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 -, juris Rn. 11, und vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris Rn. 42). Ist das nicht der Fall, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der Ausführungen u.a. des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die in einer Neuauflage des Buches „Hochschulkapazitätsrecht“ veröffentlicht werden sollen, fest. Für bemerkenswert hält der Senat allerdings den dort zu findenden Hinweis, dass es keinesfalls zulässig sei, „freischaffend“ Studienplätze zu vergeben und damit (auch) die Studienbewerber, die auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität klagen, um die „Früchte ihrer Bemühungen“ zu bringen. Dieser Hinweis wirft nicht nur die Frage auf, um welche Bemühungen „der Studienbewerber“, die - selbst im Falle anwaltlicher Vertretung - nahezu ausnahmslos allein mit der Behauptung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, die Hochschule habe ihre Kapazität nicht ausgeschöpft, es sich handeln soll; sie veranlasst darüber hinaus zu dem Bemerken, dass sich Studienbewerber, ggf. mit anwaltlicher Hilfe, rechtzeitig über die Möglichkeit einer (kapazitätsdeckenden) Überbuchung informieren und sodann selbst entscheiden können, ob sie - und sei es nur wegen der sich im Kapazitätsprozess ggf. bietenden Chance, ohne Rücksicht auf die Erfüllung der vergaberechtlichen Kriterien einen Studienplatz zu erhalten - das Risiko einer Antragstellung bei Gericht auf sich nehmen wollen.

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte, sind - soweit überhaupt Fälle denkbar sind, in denen sich die Hochschule ausnahmsweise nicht auf die kapazitätsdeckende Wirkung der Vergabe von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Zulassungszahl berufen darf - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit die Beschwerde im Rahmen ihrer Ausführungen zur Überbuchung die Forderung erhebt, die Hochschule möge ihre Angaben zur Belegung des Bewerbungssemesters durch Vorlage einer Namensliste glaubhaft machen, weil sich ohne eine solche Auflistung nicht überprüfen lasse, ob die Überbuchung im Hinblick auf die Vorgaben des § 7 Abs. 3 Satz 5 VergabeVO rechtswidrig gewesen sei und ob nicht zu viele ausländische Studienbewerber zugelassen worden seien, ist schon nicht nachvollziehbar, wie eine Namensliste zu einer Klärung der aufgeworfenen Fragen sollte beitragen können. Denn die bloße Auflistung von Namen gibt weder Auskunft über den Ablauf des Vergabeverfahrens noch über die Staatsangehörigkeit eines zugelassenen Studierenden. Im Übrigen sähe der Senat auch dann keine Veranlassung, die Antragsgegnerin zur Vorlage einer derartigen Namensliste aufzufordern, wenn sie zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zur Zahl der eingeschriebenen Studierenden gefordert würde. Ob und inwieweit der Verfahrensbevollmächtigte mit anderen Hochschulen „schlechte Erfahrungen“ gemacht hat, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Aber selbst dann wäre es - jedenfalls ohne konkreten Anhalt für die Unrichtigkeit von Angaben der Hochschule - nicht gerechtfertigt, die persönlichen Daten Dritter den Beteiligten nicht nur des vorliegenden Verfahrens, sondern regelmäßig auch einer Vielzahl parallel gelagerter Verfahren ohne deren Zustimmung zugänglich zu machen. Darauf, ob „andere Gerichte“ die Anforderung einer Studierendennamensliste ablehnen, weil (auch) sie das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Einführung von Studierenden-Namenslisten in Kapazitätsstreitigkeiten tangiert sehen (ebenso VGH Kassel, Urteil vom 24. September 2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, juris Rn. 64), oder ob sie - wie etwa der VGH Mannheim (Beschluss vom 4. Februar 2003 - NC 9 S 52.02 -) oder der VGH München (Beschluss vom 12. April 2006 - 7 CE 06.10193 -, juris Rn. 2) - aus anderen Gründen davon absehen, kommt es nicht an.

2. Was die „bereits mehrfach problematisierte“ Berechnung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs im Falle gleichzeitiger Deputatsreduzierung angeht, rügt die Beschwerde: Die Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 - und vom 30. Oktober 2009 - OVG 5 NC 22.09 -) widerspreche der Berliner Lehrverpflichtungsverordnung -LVVO-. Der systematischen Stellung in der LVVO folgend werde zunächst der pauschale Abzug vom Lehrdeputat wegen Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung (§ 8 LVVO) vorgenommen und erst dann die prozentuale Verminderung der verbliebenen Lehrverpflichtung nach § 9 LVVO. Der Hinweis des Senats auf § 9 Abs. 2 KapVO gehe hingegen ins Leere, weil die vorrangige Regelung in §§ 8, 9 LVVO ausschließlich auf § 9 Abs. 3 und 4 KapVO verweise, nicht aber auf § 9 Abs. 2 KapVO. Die Unrichtigkeit der Rechtsprechung des Senats zeige sich auch an dem „geradezu absurden“ Ergebnis in dem Falle, dass einem Rektor, der auch in der Krankenversorgung tätig sei, zunächst das Lehrdeputat von 9 LVS auf 6,3 LVS und alsdann um weitere 9 LVS gemindert werde, obwohl er insgesamt lediglich eine Lehrverpflichtung von (maximal) 9 LVS habe. Da der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden könne, bei welchen der 29 Planstellen der Professoren, die in der Krankenversorgung tätig seien, zugleich eine Verminderung des Lehrdeputats gemäß § 9 LVVO erfolgt sei, werde beantragt, der Antragsgegnerin zunächst aufzugeben, im Einzelnen und detailliert darzulegen, bei welchen Hochschullehrern - und ggf. sonstigen Lehrpersonen - sich die Deputats-verminderungen gemäß §§ 8, 9 LVVO kumuliert haben.

Dieses Vorbringen geht am Inhalt der von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Senats vorbei. Die maßgeblichen Passagen der Beschlüsse lauten:

„Das leitet über zu der weiteren Rüge betreffend die Art und Weise der Berechnung des Krankenversorgungsabzuges. Die Beschwerde vertritt hierzu die Ansicht, dass der 30%-ige Abzug vom konkreten Deputat der jeweiligen Stelle vorzunehmen sei. Wenn also beispielsweise die Lehrverpflichtung wegen Schwerbehinderung des Stelleninhabers um 2 LVS vermindert ist, so darf nach ihrer Auffassung beim Krankenversorgungsabzug auch nur auf das verbliebene Deputat abgestellt werden. Das mag auf den ersten Blick plausibel klingen, widerspricht jedoch den Vorgaben der Kapazitätsverordnung (so auch schon Beschluss des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. März 1988 - OVG 7 S 446.87 - BA S. 4 f.). Denn nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 KapVO wird vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 1 die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und diagnostische Untersuchungen zu erbringen haben, um 30% vermindert.“

(Beschluss vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 - [BA S. 3])

„Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 - betreffend das Wintersemester 2005/06 ausgeführt hat, klingt die Erwägung, den pauschalen Krankenversorgungsabzug bei solchen Stellen, deren Inhabern bereits im Rahmen des Dienstrechts wegen der Wahrnehmung bestimmter Funktionen oder Aufgaben bereits eine Verminderung oder Ermäßigung ihres Lehrdeputats gewährt worden ist, gesondert zu berechnen, zwar auf den ersten Blick plausibel. Eine derartige konkrete Betrachtungsweise widerspricht jedoch den Vorgaben der Kapazitätsverordnung, sie vertrüge sich namentlich nicht mit dem abstrakten Stellenprinzip. Das ist im Grundsatz bereits durch Absatz 2 des § 9 KapVO vorgezeichnet. Danach ist - soweit im Rahmen des Dienstrechts die Regellehrverpflichtung einer Lehrperson vermindert wird - diese Verminderung bei der Berechnung des Deputats aus Stellen zu berücksichtigen; dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 jedoch unberücksichtigt. Zwar bestimmt § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO, dass der Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehr-deputatberechnung eingehende Personal grundsätzlich (ebenfalls) durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts Rechnung zu tragen ist. Dies gilt nach Satz 2 des Absatzes 3 allerdings nur, wenn Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich vorsieht. Da es eine solche ländereinheitliche Regelung - wie die Beschwerde selbst hervorhebt - bislang nicht gibt, wird die Wahrnehmung von Krankenversorgungsaufgaben eben nicht konkret-individuell durch die Gewährung einer (weiteren) Lehrverpflichtungsverminderung abgegolten, sondern abstrakt-pauschal über eine Verminderung der Zahl der Stellen , die Dienstleistungen für die Krankenversorgung zu erbringen haben (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO), und zwar vor der Berechnung des Lehrangebots nach Anlage 1 der Kapazitätsverordnung.

Aus Vorstehendem folgt, dass es auf die von der Beschwerde gestellte Frage, ob die von ihr namentlich aufgeführten Lehrpersonen mit verminderter Regellehrverpflichtung Dienstleistungen in der Krankenversorgung zu erbringen haben, nicht ankommt. Sie hätte sich im Übrigen ohne weiteres durch Einsichtnahme in den Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin beantworten lassen.“

(Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 5 NC 22.09 -, Tiermedizin WS 2008/09 [BA S. 3 und juris Rn. 4])

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Was die konkret beanstandete Lehrverpflichtungsreduzierung für den Dekan Prof. B. angeht, gilt im Grundsatz nichts anderes. Denn dass und aus welchen Gründen es eben keiner auf den konkreten Amtsinhaber bezogenen Ermessensentscheidung bedarf, hat der Senat ebenfalls bereits entschieden:

„Die auf der Grundlage einer vom Präsidium der Antragsgegnerin getroffenen generellen Regelung gewährte Deputatermäßigung für den Dekan, Prof. B., ist vom Verwaltungsgericht zu Recht gebilligt worden. Die Auffassung der Beschwerde, es fehle an einer von der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 zwingend geforderten, durch ein Rundschreiben nicht ersetzbaren normativen Regelung, geht von falschen Voraussetzungen aus. Mit dem vom Kanzler unterzeichneten Rundschreiben ist lediglich die vom Präsidium der Antragsgegnerin getroffene generelle Regelung bekannt gegeben worden. Rechtsgrundlage für die Ermäßigungsentscheidung selbst ist § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO. Danach kann die Dienstbehörde oder Personalstelle für die Wahrnehmung von Funktionen an der Hochschule auf Antrag oder durch generelle Regelung Ermäßigungen gewähren, und zwar bei Dekanen um bis zu 50 v.H. (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO). Diese Regelung steht mit Ziff 4.1.4 der KMK-Vereinbarung in Einklang. Soweit die Beschwerde weiter das Fehlen einer auf den konkreten Amtsinhaber bezogenen Entscheidung bemängelt, kann ihr auch insoweit nicht gefolgt werden. § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung, sondern eine ausschließlich funktionsbezogene.“

(Beschluss vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 -, Tiermedizin WS 2005/06 [BA S. 5])

Die vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Deputatsermäßigung für die Studienrätin im Hochschuldienst Dr. H. erwähnte Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 LVVO ist, wie die Beschwerde zutreffend bemerkt, nicht einschlägig. Dass es sich dabei um einen bloßen Schreibfehler handelt, ergibt sich allerdings ohne weiteres - wenn schon nicht aus dem Kontext des § 5 Abs. 1 LVVO und der Funktion der Stelleninhaberin selbst - aus den zugleich in Bezug genommenen und bei den Kapazitätsunterlagen befindlichen Bescheiden der Personalstelle vom 24. September 2007 und 18. Mai 2009, wobei es in Letztgenanntem heißt: „… aufgrund Ihres Antrages vom 20.04.2009 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme Ihrer Beschäftigungsstelle wird Ihre Lehrverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen … über den 31.03.2009 hinaus bis 31.03.2011 um 4 auf derzeit 12 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ermäßigt.“

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).