Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat | Entscheidungsdatum | 21.12.2010 | |
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Aktenzeichen | L 27 R 833/06 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 43 SGB 6 |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im Jahre 1958 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Zuletzt arbeitete sie in den Jahren 2001 bis 2003 in der Kostümrücknahme eines Theaters. Das Arbeitsverhältnis endete im Februar 2003.
Den am 2. Februar 2003 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2003 und Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2005 nach Durchführung medizinischer Ermittlungen mit der Begründung ab, die Klägerin könne weiter mindestens im Umfang von 6 Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat das Sozialgericht unter anderem ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 28. Februar 2006 mit ergänzender Äußerung vom 1. März 2006 eingeholt. Darin ist die Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne mit bestimmten qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig erwerbsfähig sein.
Mit Urteil vom 22. Mai 2006 hat das Sozialgericht, gestützt auf die vorgenannten medizinischen Ermittlungen, die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 29. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Juni 2006 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie macht geltend, sie könne nicht mehr erwerbstätig sein.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 zu verurteilen, ihr ab dem 1. März 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das Landessozialgericht Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. M vom 16. Januar 2008 nebst ergänzender Äußerung vom 20. Januar 2008, des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 21. September 2009 und des Facharztes für Psychiatrie Dr. A vom 6. April 2010 eingeholt. Alle diese Sachverständigen haben die Klägerin als vollschichtig erwerbsfähig eingeschätzt. Allerdings hat der Sachverständige Dr. A darauf hingewiesen, dass nach einer Knieoperation im Jahre 2009 eine weitere orthopädische Begutachtung erforderlich sei. Daraufhin hat das Gericht mit richterlicher Beweisanordnung vom 30. September 2010 den Facharzt für Orthopädie Dr. E erneut mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Die Klägerin ist jedoch zu den Begutachtungsterminen trotz entsprechenden richterlichen Hinweises nicht erschienen. Sie hat nunmehr ein Attest ihres behandelnden Arztes M (Praktischer Arzt) vorgelegt, aus der sich ergibt, die Klägerin sei nicht in der Lage, Termine wahrzunehmen. Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass dieses Attest nicht belegen dürfte, dass sie die Untersuchungstermine bei dem Sachverständigen Dr. E nicht wahrnehmen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die Voraussetzungen der Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) sind nicht erfüllt. Es hat sich nicht nachweisen lassen, dass die Klägerin nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig erwerbstätig sein konnte und kann. Der Senat folgt insoweit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Weder das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren noch die durch den Senat veranlassten medizinischen Ermittlungen vermögen zu einer anderen Entscheidung zu führen. So haben die beiden im Berufungsverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten als auch das orthopädische Sachverständigengutachten insgesamt zweifelsfrei und überzeugend für die jeweiligen Begutachtungszeitpunkte und auch die davor liegenden streitbefangenen Zeiträume bestätigt, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig erwerbstätig sein konnte.
Allerdings hat der Sachverständige Dr. A in seinem Gutachten auch darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die im Jahre 2009 erfolgte Knieoperation der Klägerin eine andere Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit geboten sein könnte. Dementsprechend hat der Senat eine erneute Begutachtung der Klägerin durch den Sachverständigen Dr. E veranlasst. Indessen konnte diese Begutachtung nicht erfolgen, weil die Klägerin nicht bereit war, die Praxisräumlichkeiten dieses Sachverständigen erneut aufzusuchen. Die Klägerin hat sich trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats auf ihre Mitwirkungsobliegenheit und die bei deren Verletzung drohenden Rechtsfolgen bis einschließlich des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht bereit erklärt, die erforderlichen Untersuchungen in den Praxisräumlichkeiten des Sachverständigen vornehmen zu lassen.
Vor diesem Hintergrund sah der Senat keine Möglichkeit, die grundsätzlich erforderliche medizinische Sachaufklärung vorzunehmen. Der Sachverständige hat sich – für den Senat in jeder Hinsicht überzeugend – geweigert, eine Untersuchung der Klägerin außerhalb seiner Praxisräumlichkeiten vorzunehmen. Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass der Gesundheitszustand der Klägerin oder andere Gründe eine Untersuchung der Klägerin in diesen Praxisräumlichkeiten als unzumutbar erscheinen lassen könnten, zumal die Klägerin diese Räumlichkeiten bei der vorherigen Begutachtung bereits aufgesucht hatte. Auch das im Berufungsverfahren vorgelegte Attest belegt nicht ansatzweise, aus welchen Gründen die Klägerin – gegebenenfalls unter Nutzung von Personen- oder Krankentransportfahrzeugen – gehindert sein sollte, die Praxisräumlichkeiten aufzusuchen. Ebenso wenig ist zur Überzeugung des Senats zwingend die Untersuchung der Klägerin in ihrer häuslichen Umgebung oder die Beauftragung eines anderen Sachverständigen angezeigt, insbesondere auch weil gerade dieser Sachverständige die Klägerin bereits begutachtet hatte und deshalb in besonderem Maße qualifiziert ist, die Klägerin im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen ihres Gesundheitszustands und darauf beruhender Leistungseinschränkungen zu begutachten.
Auf alle diese Umstände ist die Klägerin durch den Senat im vorbereitenden Verfahren und im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Die gleichwohl fort bestehende uneingeschränkte Weigerung der Klägerin, ihre Mitwirkungsobliegenheiten zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung zu erfüllen, schließt eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch den Senat dauerhaft aus. Der Senat konnte lediglich im Wege einer materiellen Beweislastentscheidung zum Nachteil der Klägerin entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.