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Entscheidung OVG 6 S 53.11


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 14.06.2012
Aktenzeichen OVG 6 S 53.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 33 Abs 2 GG, § 80 Abs 1 VwGO, § 123 VwGO, § 49 Abs 3 BLV, § 50 Abs 1 S 1 BLV

Leitsatz

1. In einem Beurteilungssystem, in dem der zentrale Beurteiler in vielen Fällen weder den zu beurteilenden Beamten noch den Berichterstatter persönlich kennt, die Beurteilungsberichte und -beiträge ausschließlich verbale Einschätzungen ohne Benotung enthalten und die Bewertung allein dem zentralen Beurteiler obliegt, sind erhöhte Anforderungen an die Plausibilisierung der Bewertung zu stellen.

2. Der vorläufige Rechtsschutz im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit-verfahren richtet sich auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (- 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102) nach § 123 VwGO (Anschluss an VGH Kassel, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 B 1284/11 -, NVwZ-RR 2012, 151; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 5 ME 91/11 -, DVBl 2011, 972; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 5 Bs 213/11 -, juris).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Der Antragsteller, Beamter auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 15) im allgemeinen höheren Dienst des Auswärtigen Amtes, wendet sich dagegen, dass er im Rahmen der sog. A16-Auswertung zum einheitlichen Versetzungstermin 2011 nicht für eine Beförderung ausgewählt wurde.

In die A16-Auswahl zum einheitlichen Versetzungstermin 2011, für die 90 Beförderungsstellen im Allgemeinen Dienst zur Verfügung standen, wurden insgesamt 229 Beschäftigte einbezogen, die nach einer „stellvertreterwertigen“ Verwendung in der Zentrale des Auswärtigen Amtes (als stellvertretende Referatsleiter oder Referatsleiter einer kleinen Arbeitseinheit) zur Versetzung anstanden, in diesem Zeitpunkt eine mindestens dreijährige Standzeit auf einem A15-Posten im Ausland absolviert hatten oder bereits in die A16-Auswertungen der Jahre 2008 und 2009 einbezogen worden waren, die auf Grund gerichtlicher Beanstandungen abgebrochen worden waren.

Der Auswahlentscheidung lagen zum Stichtag 1. April 2010 nach den Beurteilungsrichtlinien vom 13. Januar 2010 erstellte Regelbeurteilungen zu Grunde. Gemäß Nr. 1.2 der Beurteilungsrichtlinien erfolgt eine zentrale Beurteilung, Beurteiler bzw. Beurteilerin der Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A15 ist gemäß Nr. 4.5 i.V.m. Nr. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien in der Regel die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung. Die unmittelbaren Vorgesetzten erstellen Beurteilungsberichte, die die Grundlage für die Beurteilung bilden (Nr. 4.1 Satz 1, Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien). Diesen liegen gegebenenfalls auch Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter oder sonstiger sachkundiger Personen (Nr. 5.5 und 5.6 der Beurteilungsrichtlinien) zu Grunde. Grundsätzlich werden darüber hinaus Zweitberichte einer/eines weiteren Vorgesetzten (Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien) eingeholt. Gemäß Nr. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien wird die Beurteilerin bzw. der Beurteiler unter anderem bei der Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A15 durch ein Gremium beraten, dessen Mitglieder von der Staatssekretärin bzw. dem Staatssekretär ausgewählt werden und sich aus Vertretern aller Abteilungen und einem Vertreter der Leitung zusammensetzen sollen; die Sitzungen des Gremiums sind streng vertraulich. Das Beurteilungsformular unterscheidet sechs Leistungsbereiche, nämlich „soziale Fähigkeiten“, „Führungsfähigkeiten“, „Engagement“, „intellektuelle Fähigkeiten“, „kommunikative Fähigkeiten“ und „praktische Fähigkeiten“. Der Beurteiler oder die Beurteilerin bewertet auf Grund der vorliegenden Berichte die Ausprägungsgrade der einzelnen Leistungsbereiche mit den Stufen „A“ (sehr stark ausgeprägt) bis „E“ (schwach ausgeprägt). Im Anschluss wird eine Gesamtnote auf einer Notenskala von „1“ (herausragend) bis „7“ (genügt nicht den Anforderungen) festgelegt, die in einer kurzen Gesamtwürdigung begründet wird (vgl. Nr. 7 der Beurteilungsrichtlinien).

Unter dem 11. November 2010 erstellte die Antragsgegnerin für den Antragsteller eine Beurteilung mit der Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen (3)“. Soziale Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten, Engagement und praktische Fähigkeiten des Antragstellers wurden hierbei mit dem Ausprägungsgrad „B“ (stark ausgeprägt), intellektuelle und kommunikative Fähigkeiten mit dem Ausprägungsgrad „C“ (ausgeprägt) bewertet. Diese Beurteilung wurde dem Antragsteller am 15. Dezember 2010 eröffnet.

In Auswertung der zum Stichtag 1. April 2010 erstellten Regelbeurteilungen wählte die Antragsgegnerin 90 Beamtinnen und Beamte zur Beförderung aus. Ausgewählt wurden zunächst die 64 Kandidaten, die die Gesamtnote „1“ oder „2“ erhalten hatten. Für die verbleibenden 26 Dienstposten wählte die Antragsgegnerin aus den mit der Gesamtnote „3“ Beurteilten diejenigen aus, die bei den Beurteilungsmerkmalen einmal ein „A“, viermal ein „B“ und einmal ein „C“ erzielt hatten.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er im Rahmen der A16-Auswertung zum einheitlichen Versetzungstermin 2011 nicht für eine Beförderung ausgewählt worden war. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Den Antrag, der Antragsgegnerin vorläufig bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers zu untersagen, den ausgewählten Bewerbern ein Statusamt der Besoldungsgruppe A16 zu übertragen, hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Mitteilung über dessen Nichtauswahl aufschiebende Wirkung hat, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. September 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der vorläufige Rechtsschutz im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit richte sich weiterhin nach § 123 VwGO, denn der unterlegene Bewerber erstrebe in der Hauptsache ersichtlich die mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgende Abänderung der einheitlichen Auswahlentscheidung. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die aktuellen Beurteilungen der Bewerber seien entsprechend den Beurteilungsrichtlinien erstellt worden, dass im Einzelfall hiervon abgewichen worden wäre, sei nicht ersichtlich. Im Hinblick auf das im Auswärtigen Dienst praktizierte Rotationsprinzip begegne es keinen Bedenken, dass die Auswahl nicht im Hinblick auf die Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens vorgenommen worden sei. Die Auswahl anhand der Gesamtnoten und weiter im Hinblick auf die Ausprägungsgrade in den einzelnen Leistungsbereichen sei nicht zu beanstanden, hierbei habe es der Antragsgegnerin auch freigestanden, allen Leistungsbereichen ein gleiches Gewicht beizumessen. Gerichtlich zu beanstandende Beurteilungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen seien nachvollziehbar und ließen nicht an einem einheitlichen Bewertungsmaßstab zweifeln. Soweit der Antragsteller rüge, er sei in verschiedenen Leistungsbereichen im Vergleich zu einzelnen Beigeladenen zu schlecht beurteilt worden, sei nicht zu erkennen, dass der Beurteiler sich nicht innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt habe; die Bewertungsunterschiede seien anhand der Beurteilungsberichte nachvollziehbar. Gegen die Nachzeichnung des Leistungsbildes der Beigeladenen zu 11. bestünden keine Bedenken. Die Beurteilungen genügten auch dem in § 50 BLV normierten „Vier-Augen-Prinzip“, das Fehlen eines Verwendungsvorschlags könne eine fehlerhafte Auswahlentscheidung nicht begründen. Soweit der Antragsteller mit dem Einwand, die dienstlichen Beurteilungen seien auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellen zugeschnitten worden, behaupte, die Antragsgegnerin hätte für die Bewerber, die sie habe auswählen wollen, entsprechende Beurteilungen gefertigt, habe er dies nicht substantiiert.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 14. September 2011 erhobene Beschwerde, mit der er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2011

1. der Antragsgegnerin vorläufig bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den von der Antragsgegnerin anstelle des Antragstellers in der A16-Auswertung für den einheitlichen Versetzungstermin 2011 ausgewählten – vorliegend beigeladenen – Bewerbern ein Statusamt der Besoldungsgruppe A16 zu übertragen,

2. hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 11. Februar 2011 gegen die Mitteilung über dessen Nichtauswahl vom 26. Januar 2011 aufschiebende Wirkung hat.

B.

Die zulässige Beschwerde ist weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet.

I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, der zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlich wäre, nicht glaubhaft gemacht hat. Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird durch das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller rügt, die Auswahlentscheidung sei wegen fehlerhafter Beurteilungen zu beanstanden, nicht in Frage gestellt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

Artikel 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (sog. Bestenauslese). Dementsprechend hat ein Beförderungsbewerber einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung unter Beachtung der vorgenannten Kriterien ermessensfehlerfrei entschieden wird. Bei der erforderlichen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern ist in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abzustellen. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung der Bewerber zu, weil diese den aktuell erreichten und damit maßgeblichen Leistungsstand wiedergibt. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrenten-streit" geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, Rn. 7 ff. bei juris m.w.N.). Der Antragsteller hat aber weder dargelegt, dass die der Auswahl zu Grunde liegenden Beurteilungen generell fehlerhaft sind (1.), noch ist ersichtlich, dass die Beurteilung des Antragstellers Beurteilungsfehler aufweist (2.). Da der Antragsteller demnach keine Aussicht hat, in einem wiederholten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, kann die Frage, ob auch die ausgewählten Beamten im Einzelfall zutreffend beurteilt worden sind, dahingestellt bleiben (3.).

1. Generelle Fehler der Beurteilungen des Antragstellers und seiner Mitbewerber sind auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen nicht wegen Verstoßes gegen das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV normierte „Vier-Augen-Prinzip“ fehlerhaft sind. Hiernach erfolgen dienstliche Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Beurteilungssystem des Auswärtigen Amtes von dieser Regel abweicht ab, da allein der zentrale Beurteiler die Ausprägungsgrade der zu bewertenden Leistungsbereiche bewertet und eine Gesamtnote festsetzt (vgl. Nr. 7 der Beurteilungsrichtlinien) und sich die Beurteilungs- und Zweitbeurteilungsberichte sowie die gegebenenfalls einzuholenden Beurteilungsbeiträge auf verbale Einschätzungen (vgl. Nrn. 5.6 und 6.1 der Beurteilungsrichtlinien) beschränken, oder ob das System mit dezentraler Berichterstattung und zentraler Beurteilung den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV entspricht (so Schreiben des Bundesministeriums des Innern an das Auswärtige Amt vom 18. Mai 2010, Gerichtsakte Bl. 161). Für eine eventuelle Abweichung liegen jedenfalls zureichende Gründe vor. Angesichts der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten, die an einer Vielzahl unterschiedlicher Einsatzorte eingesetzt und verschiedenen Vorgesetzten unterstellt sind, ist es sachgerecht, die Beurteilungskompetenz zu konzentrieren, um die Beurteilungsmaßstäbe zu vereinheitlichen. Das in den Beurteilungsrichtlinien festgelegte Verfahren, jeweils einen Beurteilungsbericht des Vorgesetzten, der in der konkreten Situation über die größere Personen- und Sachnähe zu dem zu beurteilenden Beamten verfügt (Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien) und grundsätzlich einen Zweitbeurteilungsbericht eines weiteren Vorgesetzten (Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien) sowie im Bedarfsfall Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter oder sonstiger sachkundiger Personen (Nrn. 5.5, 5.6 der Beurteilungsrichtlinien) einzuholen, stellt sicher, dass der für die Beurteilung maßgebliche Sachverhalt vollständig berücksichtigt wird; als Korrektiv für die Entscheidung des zentralen Beurteilers sind die Beratung durch die Personalreferate und das beratende Gremium (Nrn. 4.4 und 4.6 der Beurteilungsrichtlinien) vorgesehen.

b) Dahingestellt bleiben kann ferner, ob die Beurteilungen lückenhaft sind, weil sie entgegen der Regelung des § 49 Abs. 3 BLV keinen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich dies jedenfalls nicht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hat. Die wesentliche Erkenntnisquelle stellt die gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV mit einem Gesamturteil versehene Beurteilung der Befähigung und Leistung der Beamten dar; sie ermöglicht einen objektiven Vergleich zwischen verschiedenen Bewerbern. Ein sich an die Beurteilung anschließender Verwendungsvorschlag des Beurteilers könnte allenfalls bei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern den Ausschlag zu Gunsten eines der Konkurrenten geben (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 6 S 35.10 -, juris Rn. 9). Der Antragsteller ist aber weniger gut beurteilt als die Beigeladenen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird mit der Auswahlentscheidung in der A16-Auswertung auch nicht über eine konkrete dienstliche Verwendung entschieden, dies ist vielmehr Gegenstand der nachgelagerten Versetzungsentscheidung.

c) Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht dem Vortrag des Antragstellers darauf, dass die Anzahl der Beurteilungen, deren Bewertung eine Beförderung ermöglicht (Gesamtnoten „1“ oder „2“ und Gesamtnote „3“ und einmal A, viermal B und einmal C) in auffälliger Weise mit der Zahl der Beförderungsstellen korrespondiere, nicht nachgegangen. Insoweit hat er keinen zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führenden Beurteilungsfehler dargelegt. Ein solcher wäre dann zu bejahen, wenn einzelne Beurteilungen im Hinblick auf die Anzahl der zu besetzenden Stellen herauf- oder herabgesetzt worden wären. Dafür hat der Antragsteller jedoch keine Hinweise vorgetragen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller selbst ein „Quotenopfer“ geworden ist, denn seine Beurteilung mit der Gesamtnote „3“ sowie vier Einzelbewertungen der Stufe „B“ und zwei Einzelbewertungen der Stufe „C“ ist deutlich schlechter als die der zur Beförderung ausgewählten Kandidaten.

d) Soweit der Antragsteller beanstandet, dass das Verwaltungsgericht keine Überprüfung der Art und Weise des Beurteilungsverfahrens vorgenommen habe, namentlich den Beurteiler nicht zu seinen Beurteilungsmaßstäben befragt und die Art und Weise der Sichtung und Bewertung der Beurteilungen sowie die konkrete Funktion des beratenden Gremiums nicht untersucht habe, hat er ebenfalls keinen konkreten Fehler des Beurteilungsverfahrens benannt. Dass der zentrale Beurteiler generell nicht von einheitlichen Bewertungsmaßstäben ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Gemäß Nr. 2.1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien sind Maßstab der Beurteilung die Leistung und Befähigung, die von Beschäftigten der gleichen Besoldungsgruppe der jeweiligen (Fach-)Laufbahn gefordert werden; maßgeblich sind mithin die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Beurteilungsrichtlinien durch die Bestimmung von Richtwerten (Nr. 7 der Beurteilungsrichtlinien), die doppelte dezentrale Berichterstattung (Nr. 4.2, 4.3 der Beurteilungsrichtlinien) sowie im Bedarfsfall die Einholung von Beurteilungsbeiträgen (Nrn. 5.5, 5.6 der Beurteilungsrichtlinien), die zentrale Sichtung der Beurteilungsgrundlagen durch die Personalreferate und den Beurteiler sowie die Beratung des Beurteilers durch die Personalreferate und das beratende Gremium (Nrn. 4.4, 4.5 und 4.6 der Beurteilungsrichtlinien) Vorkehrungen zur Einhaltung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes getroffen wurden. Angesichts dieser Vorkehrungen ist auch nicht ersichtlich, dass verfahrensmäßig ein umfassender Quervergleich nicht hätte durchgeführt werden können. Die Antragsgegnerin hat hierzu erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 7. Juli 2011 vorgetragen, dass die Personalreferate sämtliche Unterlagen digitalisiert sowie Bewertungsvorschläge erarbeitet hätten. Die Beurteilungsberichte und -beiträge waren dem zentralen Beurteiler mithin jederzeit zugänglich und konnten im Bedarfsfall zum Vergleich herangezogen werden, außerdem war die Fülle des Materials durch die Vorarbeit der Personalreferate vorstrukturiert. Da das Gros der Beurteilungsberichte ausweislich der darauf befindlichen Eingangsstempel jedenfalls bis Mitte Mai 2010 in der Personalabteilung eingegangen war, die Beurteilungen sämtlich aber erst Anfang November 2010 erstellt wurden, verblieb dem Leiter der Zentralabteilung auch angesichts sonstiger Aufgaben ausreichend Zeit, die Beurteilungsberichte zu lesen und den erforderlichen Quervergleich anzustellen.

2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt darüber hinaus nicht die Annahme, dass der Antragsteller im Vergleich zu den Beurteilungen von im Einzelnen benannten Mitbewerbern fehlerhaft zu schlecht bewertet worden ist; vielmehr erscheinen die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale in der Beurteilung des Antragstellers plausibel.

Der Plausibilisierung der vorgenommenen Bewertungen kommt im vorliegenden System der zentralen Beurteilung, in dem der Beurteiler in vielen Fällen weder den zu beurteilenden Beamten noch den Berichterstatter persönlich kennt, allerdings eine besondere Bedeutung zu. Gemäß Nr. 6.1 der Beurteilungsrichtlinien haben die Berichterstatter für jedes der Leistungsmerkmale lediglich eine verbale Einschätzung mit Gründen und Beispielen anzuführen; auch die gemäß Nr. 5.6 der Beurteilungsrichtlinien gegebenenfalls einzuholenden Beurteilungsbeiträge enthalten keine Benotung. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass verbale Einschätzungen in freien Texten sich oft nicht eindeutig einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen und erst durch die mit ihnen verbundene Benotung deutlich wird, wie der Beurteiler oder Berichterstatter seine Ausführungen verstanden wissen will. Hier obliegt die Bewertung der Ausprägungsgrade aber allein dem zentralen Beurteiler. Demgemäß muss den verbalen Einschätzungen in den Beurteilungsberichten und -beiträgen zu entnehmen sein, welcher Ausprägungsgrad für das jeweilige Leistungsmerkmal festzusetzen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, muss zumindest im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dargelegt werden, welche weiteren Erkenntnisse der zentrale Beurteiler seinen Bewertungen zu Grunde gelegt hat.

a) Soweit der Antragsteller vorträgt, die Beurteilung seiner intellektuellen Fähigkeiten mit dem Ausprägungsgrad „C“ sei im Vergleich mit den jeweils mit dem Ausprägungsgrad „B“ bewerteten Beigeladenen zu 13., zu 21. und zu 23. sowie den mit dem Ausprägungsgrad „A“ beurteilten Beigeladenen zu 9. und 15. nicht nachvollziehbar, hat er mit der Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen würden.

aa) Der über den Antragsteller gefertigte Beurteilungsbericht bescheinigt diesem eine analytisch gut strukturierte, konzeptionell vorwärtsblickende, die wesentlichen Aspekte deutlich herausarbeitende, gut lesbare Berichterstattung; der von ihm gründlich überarbeitete politische Halbjahresbericht sei der vielleicht beste deutschsprachige Text zur politischen Lage in S…, die Berichterstattung habe alle wesentlichen Entwicklungen aufgegriffen und kritisch beleuchtet. Seine Fachkenntnisse bezüglich S… sowie in den diversen in einer Kleinstvertretung auch vom Leiter zu bearbeitenden Arbeitsbereichen seien umfassend. In der zusammenfassenden Würdigung bestätigt der Berichterstatter ihm ein abgerundetes überdurchschnittliches Leistungsbild. Der Beurteilungsbeitrag betreffend den Zeitraum von Juni 2008 bis Juli 2009 attestiert dem Antragsteller gutes politisches Judiz, gesunden Menschenverstand, besonders ausgeprägte Fachkenntnisse zu B…, rasche und zuverlässige Auffassungsgabe, ein ausgewogenes, nüchternes Urteil sowie die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte auf ihren Kern reduziert darzustellen. Diese Ausführungen, die ein positives, aber nicht herausragendes Leistungsbild zeichnen, lassen schon für sich genommen, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Bewertung mit dem Ausprägungsgrad „C“ („ausgeprägt“) plausibel erscheinen. Soweit der Antragsteller dem gegenüber auf die lobende Erwähnung seiner Berichterstattung verweist, hat die Antragsgegnerin hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass gute Strukturierung und Lesbarkeit der Berichte sowie das Aufgreifen aller wesentlichen Entwicklungen den generellen Anforderungen entspreche, hierüber aber nicht hinausgehe, das Lob bezüglich des Halbjahresberichts sei als vergleichsweise zurückhaltend zu bewerten.

bb) Auch ein Vergleich mit den vom Antragsteller in der Beschwerde benannten Beigeladenen stellt die Nachvollziehbarkeit dieser Bewertung nicht in Frage.

(1) Die Beurteilungsgrundlagen des in dem Leistungsmerkmal „intellektuelle Fähigkeiten“ mit dem Ausprägungsgrad „B“ („stark ausgeprägt“) beurteilten Beigeladenen zu 13. belegten ein in der überwiegenden Anzahl der zu berücksichtigenden Aspekte besseres Leistungsbild. Der Erstbeurteilungsbericht bescheinigt ihm die ausgeprägte Fähigkeit, komplexe, auch neue Zusammenhänge analytisch auf hohem Niveau zu durchdringen und konzeptionell zu verorten sowie hoch entwickeltes politisches Urteilsvermögen, weshalb er in der Lage sei, in seinen Berichten ein aufschlussreiches, mit eigenständigen Wertungen verbundenes Bild der Vorgänge im Gastland zu zeichnen; dank sehr schneller Auffassungsgabe gelinge es ihm, in kurzer Zeit die notwendigen Fachkenntnisse zu erwerben und zu vertiefen. Der Zweitbeurteilungsbericht führt aus, dass es dem Beigeladenen zu 13. leicht falle, sich in neue Sachgebiete einzuarbeiten; er durchschaue schnell auch komplexe Probleme, habe einen Blick für das Wesentliche und verfüge über ein vorsichtiges, aber gut fundiertes und treffendes Urteil sowie über ein breites Instrumentarium u.a. an intellektuellen Fähigkeiten. Der Beurteilungsbericht betreffend den Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2009 hebt als eine der großen Stärken des Beigeladenen seine Fähigkeit zur konzeptionellen Planung hervor. Analytisches sowie insbesondere konzeptionelles Denken, Urteilsfähigkeit und Auffassungsgabe werden demnach deutlich besser eingeschätzt als im Fall des Antragstellers. Soweit dieser vorträgt, der Text des Beurteilungsberichts sei kurz und allgemein gehalten und bringe keine Beispiele, führt dies nicht dazu, dass die Bewertungen nicht nachvollzogen werden können, da, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, die intellektuellen Fähigkeiten des Beigeladenen anschaulich beschrieben werden und sich Beispiele zumindest in großer Zahl in dem Beurteilungsbeitrag finden.

(2) Die Bewertung der intellektuellen Fähigkeiten des Beigeladenen zu 21. mit der Note „B“ ist für sich betrachtet und im Vergleich mit der Bewertung dieses Leistungsmerkmals beim Antragsteller ebenfalls nachvollziehbar. Beispiele für die Leistungen des Beigeladenen finden sich zumindest in dem Beurteilungsbeitrag betreffend den Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2009. In dem Beurteilungsbericht wird ausgeführt, der Beigeladene zu 21. sei ein gut ausgebildeter Jurist von überaus rascher Auffassungsgabe und exzellenter Informiertheit mit erstklassig ausgeprägtem analytischem und konzeptionellem Denken und solidem, verlässlichem Judiz, das auch die qualitativ hochwertige Berichterstattung präge; er verfüge über solide allgemeine Fachkenntnisse und habe rasch und ohne die Möglichkeit ausreichender Vorbereitung vor seiner Versetzung detaillierteste spezifische Fachkenntnisse erworben; seine große Stärke sei ein ganzheitlicher Ansatz, er sei ein Kollege mit Durchblick und Augenmaß. Auch der Beurteilungsbeitrag bescheinigt dem Beigeladenen ausgeprägte analytische und konzeptionelle Fähigkeiten. Die Beurteilungsgrundlagen lassen mithin den Schluss zu, dass analytisches und konzeptionelles Denken, Auffassungsgabe und Fachkenntnisse bei dem Beigeladenen stärker ausgeprägt sind als beim Antragsteller.

(3) Weniger deutlich ist zwar der Grund für die bessere Bewertung der intellektuellen Fähigkeiten des Beigeladenen zu 23., diese bleibt aber gleichwohl noch nachvollziehbar.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellen die Beurteilungsberichte und die Beurteilungsbeiträge für die Zeiträume von August 2008 bis August 2009 sowie von September 2009 bis Juni 2010 und der Vermerk vom 25. Oktober 2010 (Gerichtsakte Bl. 160) über ein ergänzendes Gespräch mit dem Erstberichterstatter eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beigeladenen dar. Zwar ist der Erstbericht knapp abgefasst und enthält keinerlei Beispiel für die Tätigkeit des Beigeladenen; dies gilt auch für den Beurteilungsbeitrag von August 2008 bis August 2009; der Beitrag für den Zeitraum von September 2009 bis Juni 2010 ist insoweit aber etwas ausführlicher. Die zu beurteilenden Merkmale werden indes unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Dienstortes hinlänglich nachvollziehbar beschrieben.

In dem Beurteilungsbericht wird auf eine Vielzahl ausgezeichneter, gut formulierter und recherchierter politischer Berichte sowie fundierte Analysen verwiesen und ausgeführt, dass der Beigeladene Problemstellungen in besonders gründlicher Weise angehe, um dann schnell zum Kern vorzustoßen; in für ihn neue Fragestellungen habe er sich sehr tief eingearbeitet, so dass er eine ausgezeichnete Auskunftsquelle sei. In der zusammenfassenden Würdigung wird ihm ein klares, abgewogenes Urteil bescheinigt. In einem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum von August 2008 bis August 2009 wird beschrieben, dass der Beigeladene zu 23. Vorgänge systematisch und mit einem feinen Gespür für die Prioritäten abarbeite; er erfasse den wesentlichen Inhalt eines Sachverhalts rasch und setze den operativen Kern mündlich und schriftlich präzise um; über die politische und wirtschaftliche Entwicklung im Lande sei er immer aktuell im Bilde, was in seiner Berichterstattung zuverlässig zum Ausdruck gekommen sei, für durchreisende Deutsche sei er ein gut informierter Gesprächspartner gewesen. Ausweislich eines Vermerks vom 25. Oktober 2010 (Gerichtsakte Bl. 160) über ein ergänzendes Gespräch mit dem Erstberichterstatter wird der Beigeladene zu 23. als sehr intelligent und analysestark beschrieben. Diesen Berichten ist zu entnehmen, dass er über besonders ausgeprägte analytische Fähigkeiten und ein hervorzuhebendes Fachwissen verfügt. Die Bewertung der intellektuellen Fähigkeiten mit dem Ausprägungsgrad „B“ bewegt sich angesichts dieser Schilderungen noch innerhalb des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums.

(4) Auch ein Vergleich mit der Bewertung des Beigeladenen zu 9., der in dem Merkmal „intellektuelle Fähigkeiten“ die Note „A“ erhalten hat, lässt die Beurteilung des Antragstellers plausibel erscheinen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die zum Beigeladenen zu 9. vorliegenden Beurteilungsgrundlagen nicht zu „mager“, um Gegenstand einer nachvollziehbaren Beurteilung zu sein. Zwar entspricht der Beurteilungsbericht des Direktors des Büros des N… betreffend den Zeitraum ab August 2009 in Form und Inhalt nicht den auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes erstellten Erstberichte; dies wird jedoch durch den sich auf denselben Zeitraum beziehenden ergänzenden Bericht des Botschafters E… aufgefangen, der Ausführungen zu sämtlichen zu beurteilenden Leistungsmerkmalen sowie die jeweilige Einschätzung untermauernde Beispiele enthält. Für den Beurteilungszeitraum von Juni 2008 bis Juli 2009 liegt ein umfänglicher Beurteilungsbeitrag vor, der ebenfalls mit zahlreichen Beispielen untersetzt ist.

Im Bericht des Direktors des Büros des N… wird ausgeführt: „He is a very competent Deputy Director. … His portfolio is very varied and involves some of the most difficult issues of both a political, managerial and organizational nature. He … is able to accurately translate guidance from the Secretary General into concrete action. … He is alert to political changes in the countries he deals with and shows real political sensitivity when assessing such changes.“ In seinem ergänzenden Bericht verweist Botschafter E… besonders auf die Breite der von dem Beigeladenen zu bearbeitenden Themen, die nur zum Teil dem Kerngeschäft des Auswärtigen Amtes zuzuordnen seien und denen teilweise eine spröde, umso kompliziertere Materie zu Grunde liege; der Beigeladene habe sich in diese Themen schnell eingearbeitet und fungiere auch insoweit als kompetenter Ratgeber; aus u.U. komplizierten laufenden Vorgängen könne er anschaulich den politischen Kern herausschälen. Der Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum von August 2008 bis Juli 2009 verweist auf verschiedene besonders anspruchsvolle Arbeitsbereiche des Beigeladenen und attestiert ihm ausgezeichnete Analysen von Akten und Abläufen, Kenntnis der wesentlichen außenpolitischen Fragen, profundes Fachwissen in sicherheitspolitischen Fragen, schnelle Auffassungsgabe und hohes Urteilsvermögen. Aus den Beurteilungsberichten und –beiträgen ergibt sich somit ein herausragendes Fachwissen sowie ein besonders stark ausgeprägtes analytisches Denken, eine stark ausgeprägte Urteilsfähigkeit und Auffassungsgabe; eine Bewertung mit der Höchstnote ist insoweit plausibel.

(5) Die bessere Beurteilung des Beigeladenen zu 15. ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Erstbericht bescheinigt dem Beigeladenen einen scharfen Intellekt und ein treffsicheres Urteilsvermögen; praktisch aus dem Stand heraus habe er die politische Konstellation in H… erfasst; sein Urteil wird als kritisch, gleichwohl abgewogen, seine Berichterstattung als stets aktuell, prägnant und auf den operativen Handlungsbedarf ausgerichtet bewertet, in ihr spiegele sich eine umfassende Kenntnis der politischen Akteure im Gastland, sie habe ein umfassendes, sehr differenziertes Bild geliefert; gleiches gelte für die Analyse und Bewertung der Haltung anderer involvierter Staaten. In der zusammenfassenden Würdigung wird ausgeführt, dass seine analytischen Fähigkeiten mit politischem Gespür für das Machbare gepaart seien. Der Zweitbeurteilungsbericht beschreibt die Berichterstattung als fundiert, differenziert, aber klar, analytisch und verantwortungsbewusst. In einem Beurteilungsbeitrag betreffend den Zeitraum von August 2008 bis Juli 2009 werden seine Kenntnisse der politischen Verhältnisse im S… und seine politischen Berichte als hervorragend und kaum zu überbieten bezeichnet, im Hinblick auf den Einsatz humanitärer Hilfsorganisationen wird ihm eine sehr gute Urteilskraft bescheinigt. Den Beurteilungsgrundlagen sind mithin herausragende Fachkenntnisse und ein ebensolches Urteilsvermögen sowie eine äußerst rasche Auffassungsgabe zu entnehmen.

b) Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg rügen, dass die Bewertung des Leitungsmerkmals „praktische Fähigkeiten“ in seiner Beurteilung nicht plausibel sei.

aa) Dem Beurteilungsbericht des Antragstellers zu diesem Leistungsmerkmal ist zu entnehmen, dass er trotz schwieriger Lebens- und Arbeitsbedingungen ein kontinuierlich hohes Leistungsniveau gezeigt habe, was u.a. seine Belastbarkeit belege. Seine langjährige Berufserfahrung ermögliche ihm, in allen Bereichen mit hoher Effizienz zu arbeiten; Sorgfalt und Zuverlässigkeit seien gegeben; den hohen zusätzlichen Arbeitsanfall während der lokalen EU-Präsidentschaft habe er nur mit ausgeprägtem Planungs- und Organisationsvermögen sowie großer Flexibilität erfolgreich erledigen können. In den ergänzenden Bemerkungen sowie im Zweitbeurteilungsbericht wird auf die besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen im Gastland verwiesen. Der Beurteilungsbeitrag verweist darauf, dass der Antragsteller gesunden Menschenverstand und eine ruhige Hand bewiesen habe, u.a. auf Grund seiner großen Berufserfahrung habe er deutlich unabhängiger gearbeitet als jüngere Kollegen. Diese Beurteilungsgrundlagen tragen die Bewertung des Antragstellers mit der Note „B“. Sie belegen ein stark ausgeprägtes Planungs- und Organisationsvermögen sowie große Effizienz, Belastbarkeit und Flexibilität, während die Bewertung von Sorgfalt und Zuverlässigkeit lediglich den üblichen (hohen) Anforderungen entspricht.

bb) Auch im Vergleich mit den in der Beschwerde benannten Beigeladenen zu 13. und zu 23., die in diesem Merkmal jeweils ein „A“ erhalten haben, ist die Bewertung des Antragstellers nachvollziehbar.

(1) In dem Erstbeurteilungsbericht des Beigeladenen zu 13. wird ausgeführt, dieser habe vom ersten Tag an den Eindruck eines hochgradig organisiert vorgehenden Kollegen gemacht, der wenig dem Zufall überlasse, was sich in Form wachsender Vernetzung und schneller Durchdringung der für ihn neuen Materie und der besonderen Verhältnisse des Gastlandes gezeigt habe. Seine Arbeit sei gekennzeichnet durch hohe Sorgfalt und Effizienz sowie absolute Zuverlässigkeit, es sei klar erkennbar, dass der Beigeladene hoch belastbar sei und dabei Ruhe und Überblick nicht verliere. In dem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2009 wird, wie bereits ausgeführt, seine Fähigkeit zur konzeptionellen Planung als besondere Stärke hervorgehoben, weshalb er auch mit kurzfristigen und/oder umfangreichen Anforderungen bestens habe umgehen können. Außerdem wird darauf verwiesen, dass er auch größten Arbeitsanfall souverän, systematisch und gleichbleibend zuverlässig erledigt habe. Diese Berichte belegen in plausibler Weise einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen. Insbesondere dessen Planungs- und Organisationsvermögen und daraus resultierend seine Effizienz werden als herausragend bewertet. Sorgfalt und Zuverlässigkeit werden ebenfalls stärker eingeschätzt als im Fall des Antragstellers.

(2) Der Beurteilungsbericht betreffend den Beigeladenen zu 23. führt aus, dieser verfüge über reichlich Planungs- und Organisationsvermögen, dabei gehe er sehr genau, gründlich und effizient vor. Er habe eine gehörige Portion natürlicher Gelassenheit, die ihm die Arbeit an dem spannungsgeladenen Dienstort erträglich und den ihm unterstellten Mitarbeitern das Leben leichter mache. In der zusammenfassenden Würdigung bescheinigt der Berichterstatter dem Beigeladenen, die Geschäfte der Botschaft in Abwesenheit des Botschafters bestimmt geführt zu haben, er lasse sich von widrigen Umständen oder äußeren Gefahren nicht aus der Bahn werfen und habe die Botschaft auch in schwierigen Zeiten mit großer Umsicht und großem Verantwortungsgefühl in vorbildlicher Weise als Geschäftsträger geleitet. In dem Beurteilungsbeitrag betreffend den Zeitraum von August 2008 bis August 2009 werden als wichtigste Qualifikation für den Dienstort B… die Ruhe und Übersicht hervorgehoben, mit der der Beigeladene gearbeitet habe, dabei sei er stets mit Sorgfalt und Akribie vorgegangen; er habe angstfrei agiert und die unvermeidlichen Risiken gelassen hingenommen, gleichzeitig besitze er ein ausgeprägtes Sensorium für die Gefahren des Postens, die er ver-antwortungsvoll in Rechnung gestellt habe. In dem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum von September 2009 bis Juni 2010 wird dargelegt, dass der Dienst an der Botschaft B… aufgrund der nach wie vor prekären Sicherheitslage durch besondere Schwierigkeiten und Belastungen gekennzeichnet sei; der Beigeladene habe Führungsverantwortung in besonders schwierigem Umfeld ausgeübt und die hiermit verbundenen Herausforderungen in vorbildlicher Weise gemeistert. Ihm wird ein ruhiges, ausgeglichenes Wesen, eine sehr professionelle Orientierung und große Erfahrung bestätigt; auch in Situationen größter Belastungen habe er Führung und Charakterstärke gezeigt. Als Sicherheitsbeauftragter der Botschaft sei ihm zusätzlich eine große Verantwortung zugekommen, die er mit Augenmaß, Pragmatismus und großer Fürsorge ausgefüllt habe. Seine Aufgaben habe er mit großer Konstanz und gleichbleibender Konzentration weit über das übliche Maß hinaus erfüllt. Dem Vermerk über eine Rücksprache mit dem Erstberichterstatter (Gerichtsakte Bl. 160) ist dessen Einschätzung zu entnehmen, dass der Beigeladene insbesondere sehr flexibel und belastbar sei; er lasse sich nicht aus der Ruhe bringen und behalte stets einen kühlen Kopf, was in der angespannten Lage im Gastland nicht hoch genug eingeschätzt werden könne; überdies arbeite er mit ganz besonderer Sorgfalt und Effizienz. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Beigeladene über herausragende Stärken im Bereich der Belastbarkeit und der Planungs- und Organisationsvermögen verfügt, Sorgfalt, Effizienz und Flexibilität werden ebenfalls sehr stark eingeschätzt. Die Beurteilungsgrundlagen belegen mithin ein Leistungsbild, das der zentrale Beurteiler in nachvollziehbarer Weise als (noch) besser eingeschätzt hat als das des Antragstellers.

c) Der Antragsteller kann schließlich die Plausibilität seiner Bewertungen in den Leistungsmerkmalen „Engagement“ und „kommunikative Fähigkeiten“ nicht durchgreifend in Frage stellen.

aa) Im Hinblick auf das mit der Note „B“ beurteilte Leistungsmerkmal „Engagement“ wird in dem Erstbericht unter Anführung von Beispielen ausgeführt, der Antragsteller habe durchgehend ein hohes Niveau an Initiative sowie ein deutlich überdurchschnittliches Maß an Anstrengungsbereitschaft gezeigt. Der Zweitbeurteilungsbericht hebt die hohe Motivation und das große Engagement des Antragstellers hervor, der unter schwierigen Bedingungen in einem von einem langjährigen Bürgerkrieg zerrütteten und zerstörten Land arbeite. Diese Ausführungen lassen den Schluss auf ein stark ausgeprägtes Leistungsbild zu, das nachvollziehbar mit der Note „B“ bewertet wurde.

Ob im Vergleich hiermit den Beurteilungsgrundlagen des Beigeladenen zu 21. ein Leistungsbild zu entnehmen ist, das eine bessere Beurteilung rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben (vgl. zur Frage der Beurteilung des Leistungsmerkmals „Engagement“ Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 - OVG 6 S 3.12 -). Angesichts des Umstandes, dass dem Antragsteller in diesem Leistungsbereich zwar stark ausgeprägte Leistungen bescheinigt wurden, jedoch, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 ausgeführt hat, kein außergewöhnliches Niveau erkennbar ist, wäre jedenfalls dessen Bewertung mit der Note „A“ nicht nachvollziehbar.

bb) Zu dem mit der Note „C“ bewerteten Leistungskriterium „kommunikative Fähigkeiten“ führt der Beurteilungsbericht aus, der Antragsteller sei vorzüglich für die Öffentlichkeitsarbeit geeignet, ein Sympathieträger für Deutschland. Sein mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen sei geschliffen, gut strukturiert und halte das Interesse des Lesers bzw. Hörers wach. Überzeugungskraft und Verhandlungsgeschick seien insbesondere in zwei beispielhaft angeführten Situationen erfolgreich zur Anwendung gekommen. Der dem Beurteilungsbericht beigefügte Beurteilungsbeitrag enthält den Hinweis, dass der Beigeladene im mündlichen und schriftlichen Ausdruck besonders befähigt sei; er schreibe gut und prägnant formulierte Texte und verstehe es, komplexe Sachverhalte auf ihren politischen Kern reduziert darzustellen. Die Antragsgegnerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 ausgeführt, dass die Berichte insoweit trotz des ausgesprochenen Lobes bei der Beschreibung der Leistung im Bereich dessen blieben, was das Auswärtige Amt von seinen Beschäftigten erwarte; eine gut strukturierte und prägnante Schreib- bzw. Sprechweise setze die Antragsgegnerin voraus, eine darüber hinausgehende Sonderleistung fehle. Hiernach erscheint die Bewertung des Beurteilers plausibel.

Auch ein Vergleich mit der Beurteilung des Beigeladenen zu 21., der in diesem Merkmal mit der Note „B“ beurteilt wurde, stellt die Nachvollziehbarkeit dieser Bewertung nicht in Frage. Zwar begegnet es Bedenken, dass der Beigeladene in diesem Bereich eine bessere Beurteilung erhalten hat als der Antragsteller. In dem über diesen gefertigten Erstbericht wird lediglich ausgeführt, dass er in Verhandlungssituationen mit Geschick und Überzeugungskraft agiere, aber auch den Ausgleich stets im Auge habe; mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen seien gut ausgeprägt und ließen den geschulten Juristen erkennen, die Berichterstattung zeige aber einen gewissen Hang zu Detailreichtum und verästelter Argumentationsweise und könne noch etwas abgerundet und zusammengefasst werden, was aber letztlich auch eine persönliche Stilfrage sei. Ein Beurteilungsbeitrag betreffend den Zeitraum von August bis Dezember 2009 legt dar, der Beigeladene habe die Fähigkeit, Gedanken präzise, sprachlich korrekt, abgewogen und verständlich darzustellen und ein Gespräch auf gute Weise zielorientiert zu moderieren, seine schriftlichen Berichte seien klar strukturiert und bedürften in der Regel keiner Veränderung. Diese Ausführungen lassen keine Fähigkeiten erkennen, die über das nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10. Mai 2011 üblicherweise Geforderte hinausgehen. In einem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2009 werden zwar besondere Leistungen im Hinblick auf die Vortragstätigkeit des Beigeladenen benannt; der Berichterstatter verweist auf eine hervorragende Präsentation auf einer Konferenz, die beim Publikum außerordentlich positiv aufgenommen worden sei und nach der der Beigeladene gebeten worden sei, vergleichbare weitere Präsentationen zu halten; auch habe er eine Reihe von Vorträgen gehalten, die stets sehr gelobt worden seien. Dass diese Leistungen den Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller herausheben, der immerhin als hervorragend geeignet für die Öffentlichkeitsarbeit eingeschätzt wurde, ist aber nicht ohne weiteres ersichtlich. Dieser Befund rechtfertigt angesichts der von der Antragsgegnerin dargelegten Anforderungen aber allenfalls Zweifel an der Bewertung des Beigeladenen, stellt jedoch die Plausibilität der Benotung des Antragstellers nicht in Frage.

3. Da die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Antragstellers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wurde, kann die Frage, ob die ausgewählten Beamten im Einzelfall zutreffend beurteilt worden sind oder ob Einzelne von ihnen zu Unrecht für eine Beförderung ausgewählt worden sind, dahingestellt bleiben. Grundsätzlich kann sich zwar eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers auch aus einer fehlerhaften Beurteilung eines Konkurrenten ergeben. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann aber nur dann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann, seine Auswahl im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens also zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, juris Rn. 24 m.w.N.). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Antragsteller hat lediglich vier Einzelbewertungen der Stufe „B“ und zwei der Stufe „C“ erreicht. In einem Leistungsmerkmal besser beurteilt als er, aber ebenfalls nicht zur Beförderung ausgewählt sind aber weitere 35 Kandidaten; dass die Beurteilung aller dieser Kandidaten zu Unrecht besser ausgefallen ist als die des Antragstellers, ist aber nicht ersichtlich oder geltend gemacht. Diese Mitbewerber würden ihm im Falle einer Wiederholung der Auswahlentscheidung mithin vorzuziehen sein. Nach alledem bedarf insbesondere keiner Erörterung, ob die Nachzeichnung des Leistungsbildes der Beigeladenen zu 11., die zum Stichtag 1. April 2010 wegen ihrer Tätigkeit als freigestelltes Mitglied des Personalrates keine aktuelle Beurteilung erhalten hat, fehlerfrei erfolgt ist.

II. Der Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass sein Widerspruch gegen die Mitteilung seiner Nichtauswahl aufschiebende Wirkung hat, ist unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im beamtenrechtlichen Konkurrenten-streit weiterhin nach § 123 VwGO richtet. Soweit der Antragsteller für seine gegenteilige Auffassung vorträgt, das Bundesverwaltungsgericht habe mit seiner Entscheidung vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - (a.a.O.) eine Abkehr vom Grundsatz der Ämterstabilität vollzogen, weshalb nunmehr die Übertragung des Statusamtes auf den ausgewählten Bewerber nicht mehr zu einer Verfahrensbeendigung führe, effektiver Rechtsschutz also auch über das Verfahren nach § 80 VwGO zu erreichen sei, verkennt er die Aussagen der von ihm zitierten Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der unterlegene Bewerber zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs grundsätzlich darauf verwiesen ist, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Nur wenn der unterlegene Bewerber daran gehindert worden ist, vor der Ernennung die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auszuschöpfen, steht der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers auf die Klage des unterlegenen Bewerbers hin nicht entgegen (BVerwG a.a.O., Leitsatz 2 sowie Rn. 27, 31 bei juris). Effektiver Rechtsschutz im Konkurrentenstreitverfahren ist also nach wie vor regelmäßig nur über einen Antrag nach § 123 VwGO zu erlangen (ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 B 1284/11 -, NVwZ-RR 2012, 151, Rn. 2 bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 5 ME 91/11 -, DVBl 2011, 972, Rn. 14 bei juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 5 Bs 213/11 -, juris Rn. 12).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Hilfsantrag war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da er wirtschaftlich auf dasselbe Ziel gerichtet ist wie der Hauptantrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).