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Erteilung einer Munitionserwerbserlaubnis für Waffensachverständige


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 07.01.2010
Aktenzeichen OVG 11 N 60.07 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 4 Abs 1 Nr 4 WaffG, § 18 Abs 1 WaffG

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2007 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Munitionserwerbserlaubnis für Waffensachverständige.

Er war zunächst als Mitarbeiter der Direktion Polizeitechnische Untersuchungen beim Polizeipräsidenten in Berlin - so deren Bestätigung vom 9. Januar 1981 - im Zusammenhang mit physikalischen und chemischen Untersuchungen an Hand- und Faustfeuerwaffen beschäftigt und infolge notwendigen Vergleichsbeschusses mit Waffen unterschiedlichster Art betraut. Sodann war er als Gutachter für militärische Munition aller Kaliber sowie Kampfmittel beider Weltkriege, der Bundeswehr und der ehemaligen GUS-Staaten für das Bayerische Landeskriminalamt (Bayer. LKA) tätig, zuletzt bis zu seiner Pensionierung am 1. Dezember 2006 als Kriminalhauptkommissar. Nach dessen entsprechender Bestätigung vom 30. September 2005 baute er dabei eine große Lehrmittelsammlung von Munitions- und Kampfmitteln zur Unterrichtsgestaltung auf und hatte sich durch die jahrzehntelange Beschäftigung mit dienstlichen und privaten Waffen sowie Munition ein umfangreiches Fachwissen im Bereich der Waffen- und Munitionstechnik erworben.

Auf den Kläger, der seit 1972 seinen Hauptwohnsitz in Düsseldorf hatte, sind jedenfalls ab Anfang der 70er Jahre eine Reihe von - teils im Erbwege erworbenen - Kurz- und Langwaffen zugelassen (vgl. auch diverse Waffenbesitzkarten mit Berechtigung zum Munitionserwerb des Landkreises Düsseldorf-Mettmann und des Polizeipräsidenten in Düsseldorf). Darüber hinaus besitzt er seit Bestehen der Jagdprüfung 1971 einen Jagdschein und seit 1981 eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler und -sachverständige des Polizeipräsidenten in Düsseldorf. Nachdem er im November 1973 bereits früher einmal dort eine Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen und Munition nach § 7 Waffengesetz 1972 besessen hatte, wurde ihm am 25. Oktober 2006 durch das Kreisverwaltungsreferat München, wo er damals noch einen Dienstwohnsitz hatte, die Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition jeder Art mit Ausnahme solcher erteilt, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen.

Nach Verlegung des Hauptwohnsitzes des Klägers nach Berlin gab es zwischen den Verfahrensbeteiligten Differenzen zunächst über die Notwendigkeit des Erwerbs weiterer Sicherheitsschränke für die Schusswaffen - Lagerung von maximal fünf pro Tresor - sowie die waffenrechtliche Zuständigkeit sowie später über den Umfang der Meldepflichten für vorhandene Munition nach dem Waffenrechtsneuregelungsgesetz vom 11. Oktober 2002 (WaffG). Der Kläger verwies dabei in einem Schreiben vom 29. August 2003 darauf, dass die erforderliche Aufstellung einen enormen Arbeitsaufwand mit sich bringe, weil er z.B. eine vor Jahren gekaufte, noch nicht katalogisierte Munitionssammlung besitze und ein Sicherheitsgewinn nicht ersichtlich sei. Zur Bereinigung der Angelegenheit schlage er vor, in Ergänzung zu seiner Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige eine umfassende Munitionserwerbserlaubnis für Waffensachverständige nach § 18 WaffG zu erteilen. Am 9. Januar 2004 legte der Kläger die geforderte detaillierte Liste auch über Kaliber und Anzahl der Munition vor und stellte gleichzeitig einen Antrag nach § 18 WaffG.

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2005 vergeblich um Glaubhaftmachung des Bedürfnisses für die Erteilung eines Munitionserwerbscheines bzw. mit Schreiben vom 5. Juli 2005 im Übrigen um Nachweise und Ausführungen über eine bisherige Tätigkeit als Gutachter außerhalb der dienstlichen Verwendung gebeten hatte, lehnte er den Antrag durch Bescheid vom 13.September 2005 und Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2005 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, inwieweit er privat als Sachverständiger tätig geworden sei oder nunmehr werde.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, nach seiner nunmehr erfolgten Pensionierung wolle er privat als Sachverständiger tätig werden. Hierfür müsse er Schusswaffen aller Art untersuchen und dabei auch beschießen können. Inzwischen habe er in einschlägigen Fachzeitschriften für die Tätigkeit als Waffensachverständiger, u.a. auch Gutachtenerstellung, Annoncen aufgegeben, verfüge über einen Internet-Auftritt und habe auch bereits ein Privatgutachten erstellt.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Verpflichtungsklage durch Urteil vom 14. August 2007 im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, unabhängig von der indiziellen Wirkung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige habe der Kläger, hinsichtlich dessen die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere seine Sachkunde, unstreitig seien, die Absicht künftiger Tätigkeit als Waffensachverständiger außerhalb seiner früheren dienstlichen Tätigkeit insoweit und damit auch das Bedürfnis zum Munitionserwerb hinreichend glaubhaft gemacht. Eine vorherige Vorlage von entsprechenden Referenzgutachten ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis könne nicht verlangt werden. Ob das vorgelegte Gutachten den formalen Anforderungen des Beklagten genüge, sei unerheblich. Ob das Bedürfnis nachhaltig bestehe, sei im Rahmen der in § 4 Abs. 4 WaffG nach drei Jahren vorgesehenen Prüfung festzustellen. Die für einen anderen Zweck erteilte Erlaubnis zum Waffen- und Munitionshandel stelle den klägerischen Anspruch nicht in Frage, zumal der Fortbestand dieser Erlaubnis von einem eigenständigen Bedürfnis abhängig sei.

Gegen das ihm am 22. August 2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21. September 2007 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er durch einem am 22. Oktober 2007 eingegangenen Schriftsatz mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begründet hat.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. Die Ausführungen zur Zulassungsbegründung rechtfertigen den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine gegenteilige als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dabei ist die Überprüfung auf die von dem Zulassungsantragsteller geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken. Das entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO. Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im Einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller fristgerecht vorgetragene inhaltliche Begründung.

Ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung, dass das gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 8 und 18 Abs. 1 WaffG erforderliche Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Munition hier deshalb vorliegt, weil der Kläger die Absicht der Aufnahme der Tätigkeit als Waffen- bzw. Munitionssachverständiger in Fortführung seiner früheren dienstlichen Tätigkeit insoweit glaubhaft gemacht hat - alle weiteren Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 WaffG sind zu Recht unstreitig -, werden durch den Beklagten mit der Zulassungsbegründung nicht durchgreifend dargelegt.

Seine Annahme, der Kläger hätte vor erstmaliger Erteilung der Erlaubnis eine „gewisse Anzahl ordentlich erstellter Gutachten“ vorlegen müssen, ist verfehlt. Dabei kann offen bleiben, ob ein entsprechendes Verlangen ohne die erforderliche munitionsrechtliche Erlaubnis grundsätzlich „widersinnig“ wäre, wie das Verwaltungsgericht meint, zeigt doch der Beklagte mit der Zulassungsbegründung alternative Möglichkeiten auf, mit einer Sachverständigentätigkeit - allerdings erheblich eingeschränkt - auch ohne diese in der Regel für Munition jeder Art zu erteilende unbefristete Erlaubnis (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WaffG) zu beginnen. Denn die verwaltungsgerichtliche Annahme, der Kläger habe angesichts seiner bisherigen langjährigen dienstlichen Tätigkeit als Sachverständiger bzw. Gutachter für Waffen und Munition inzwischen seriöse und nachhaltige Anstrengungen unternommen gehabt, Begutachtungsaufträge zu erhalten, und damit die ernsthafte Absicht der Aufnahme einer privaten Gutachtertätigkeit glaubhaft gemacht, ist nicht zu beanstanden.

Der Kläger hatte nach seiner Pensionierung zum 1. Dezember 2006 Annoncen in einschlägigen Fachzeitschriften aufgegeben, in denen er Werbung für eine Tätigkeit als Waffensachverständiger einschl. Gutachtenerstellung gemacht hatte, und verfügte über einen - wenn auch noch im Aufbau befindlichen - Internet-Auftritt. Ferner hatte er ein am 29. Dezember 2006 gefertigtes waffentechnisches Gutachten für einen Privatmann gefertigt. Ob dieses Gutachten den formalen Vorstellungen des Beklagten entspricht, hat das Verwaltungsgericht als unerheblich angesehen. Das ist im Übrigen auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Kläger zu Recht darauf hinweist, dass es sich nicht um ein für behördliche Zwecke erstelltes Gutachten handelt, und Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch nur eine Tätigkeit vorgetäuscht wurde, nicht aufgezeigt worden sind.

Eine „mit mehreren Arbeiten zu belegende“ gutachterliche Tätigkeit kann entgegen der Annahme des Beklagten auch nicht deshalb verlangt werden, weil das Verwaltungsgericht Darmstadt in einem Urteil vom 29. September 2005 – 5 E 744/04 – (juris, Rz. 23) betreffend die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für eine wissenschaftlich-technische Waffensammlung gemäß § 17 WaffG eine schon vorher bestehende und nachgewiesene wissenschaftliche Tätigkeit verlangt hat, wofür „hauptsächlich bisherige Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten in Betracht“ kämen. Zum einen wurden dort lediglich der Hauptanwendungsfall benannt und die Nachweismöglichkeiten nicht abschließend aufgezählt. Zudem könnte eine solche wissenschaftliche Tätigkeit seitens des Klägers hier durchaus schon im Hinblick auf seinen Aufbau einer großen Lehrmittelsammlung von Munitions- und Kampfmitteln zur Unterrichtsgestaltung für das Bayer. LKA bejaht werden. Zum anderen kann für die notwendige Glaubhaftmachung der Absicht zur Aufnahme einer Tätigkeit als Waffen- oder Munitionssachverständiger nach § 18 WaffG auch nicht verlangt werden, der Kläger müsse bereits vorher eine entsprechende private Gutachtertätigkeit nachgewiesen haben. Dies ergibt sich, worauf das Verwaltungsgericht hinweist, wohl schon daraus, dass hier die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist. Jedenfalls muss vorliegend die bisherige dienstliche Gutachtertätigkeit des Klägers berücksichtigt werden.

Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, wie der Beklagte meint, dass er vor seiner Pensionierung Ende 2006 ein solches Gewerbe nicht angemeldet hatte, obwohl er bereits seit 1981 Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige ist. Dabei mag dahin stehen, ob dies neben seiner dienstlichen Tätigkeit überhaupt zulässig oder möglich war. Denn er hat diese Waffenbesitzkarte offensichtlich für seine dienstliche Tätigkeit beantragt, eine darüber hinaus gehende private Sachverständigentätigkeit daneben kann nicht verlangt werden.

Der Kläger kann entgegen der Annahme des Beklagten auch nicht auf alternative Munitionserwerbsmöglichkeiten verwiesen werden:

Denn der Erwerb von Standardmunition auf Schießplätzen deckt den notwendigen Bedarf eines Waffensachverständigen zwangsläufig nur beschränkt ab. Der Vorschlag des Beklagten, die Munition durch den Auftraggeber besorgen und auf den Schießplatz mitbringen zu lassen, dürfte für diesen mit erheblichem Aufwand verbunden sein und die Tätigkeit als Sachverständiger, soweit unter diesen Umständen überhaupt ein Auftrag erteilt wird, unzumutbar erschweren. Auch die Beantragung einer Einzelerwerbserlaubnis für eine jeweils zu begutachtende Waffe würde die gutachterliche Tätigkeit als Sachverständiger wohl unangemessen einschränken. Der Kläger verweist zu Recht nicht nur auf den damit verbundenen erheblichen Aufwand, sondern auch darauf, dass sich die Entscheidung darüber nach seinen Erfahrungen mit dem Beklagten - dem ist dieser nicht entgegen getreten - sehr lange hinzöge, so dass er kurzfristige Gutachteraufträge wohl nicht würde annehmen können. Schließlich ist die Waffenhandelserlaubnis vom 25. Oktober 2006 dem Kläger, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, für einen anderen Zweck erteilt worden und das zugrunde liegende Bedürfnis von dessen Fortbestand abhängig. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Erlaubnis gemäß § 21 Abs. 5 WaffG erlischt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wird (so auch der ausdrückliche Hinweis in der genannten Erlaubnis).

Nicht zu beanstanden ist schließlich auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts, der Prüfung der Nachhaltigkeit des Bedürfnisses werde durch die Regelung in § 4 Abs. 4 WaffG hinreichend Rechnung getragen, wonach die Behörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen haben. Die Befürchtung des Beklagten, der Kläger könne sich dann auf dieselben Nachweise wie im vorliegenden Verfahren berufen, trifft so nicht zu. Vielmehr wird der Beklagte den Nachweis einer nicht unerheblichen Tätigkeit des Klägers als Sachverständiger verlangen können.

2.Der ferner angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht hinreichend dargelegt, liegt zudem nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschluss vom 3. Januar 2006 - OVG 11 N 42.05 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z -, FamRZ 2002, 259). Demgemäß erfordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2005 - OVG 1 N 72.05).

Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht einmal im Ansatz gerecht. Der Beklagte formuliert weder eine konkrete Rechts- oder Tatfrage noch legt er deren Klärungsbedürftigkeit dar. Soweit er geltend macht, mit dem Waffenrechtsneuregelungsgesetz sei der „Sachverständigenparagraph“ des § 18 WaffG in Abgrenzung zu § 17 WaffG „für Waffen- und Munitionssammler“ neu geschaffen worden, zur Anerkennung des Bedürfnisnachweises biete aber weder der Gesetzestext noch die Begründung des Gesetzentwurfs konkretisierende Vorgaben, einschlägige Gerichtsurteile fehlten, auch der Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz enthalte nur oberflächliche und wenig praxisorientierte Hinweise, begehrt der Beklagte offensichtlich gerichtliche Hinweise, wann ein Bedürfnis nach § 18 WaffG anzuerkennen ist. Diese Frage stellt sich aber schon nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass für den Waffen- und Munitionssachverständigen ein solches Bedürfnis generell zu unterstellen ist. Zu prüfen ist daher lediglich, ob ein Antragsteller glaubhaft gemacht hat, als solcher tätig werden zu wollen oder schon tätig geworden zu sein. Diesem Vorbringen des Beklagten lässt sich zudem auch konkludent eine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage nicht entnehmen.

Nichts anderes gilt für das Vorbringen, im Kern gehe es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen jemand als Sachverständiger im Sinne des § 18 WaffG anerkannt werden kann, da einerseits der Begriff nicht geschützt sei, andererseits ohne eine ausreichend hohe Messlatte das Erfordernis der Bedürfnisprüfung obsolet würde. Insofern seien entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme hohe Ansprüche an die Glaubhaftmachung der Absicht, künftig als Sachverständiger tätig werden zu wollen, zu stellen.

Soweit daraus die Rechtsfrage zu entnehmen sein sollte, ob an die Glaubhaftmachung der Absicht der Aufnahme einer Sachverständigentätigkeit „hohe Anforderungen“ zu stellen seien, fehlt es an einer klärungsbedürftigen, verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Die gesetzliche Regelung in § 18 WaffG sieht ausdrücklich nur vor, dass die Antragsteller ihre Absicht, als Sachverständige tätig werden zu wollen, „glaubhaft machen“ müssen. Weitergehende inhaltliche Anforderungen an die Glaubhaftmachung werden nicht gestellt und ergeben sich auch nicht aus der Natur der Sache. Insofern ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hiermit an den allgemeinen Begriff der Glaubhaftmachung, wie er in einer Vielzahl von Normen, insbesondere in § 294 ZPO, verwendet wird, anknüpfen wollte. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist hierfür eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ erforderlich (vgl. nur Kopp, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, § 60 Rz. 30 m.w.N. bzw. Geimer/Greger in: Zöller, ZPO, Kommentar, 26. Auflage, § 294 Rz. 6: ein an den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit). Ob das der Fall ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden und ist weitergehender grundsätzlicher Klärung nicht zugänglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).