Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 60. Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) | Entscheidungsdatum | 30.01.2014 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 60 PV 20.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 87 Nr 1 PersVG BE, § 90 Nr 10 PersVG BE, § 16 Abs 3 (Fassung 2007) SGB 2, § 16d Abs 1 S 1 SGB 2, § 16d Abs 7 SGB 2, § 12 ArbSchG, § 4 ArbStättV |
Der Einsatz erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zur Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden, wettbewerbsneutralen, zusätzlichen Arbeiten ("Ein-Euro-Jobs") in der Dienststelle unterliegt der Beteiligung des Personalrats bei Einstellungen auch dann, wenn sich der Dienststellenleiter zu deren Vermittlung und Anleitung eines freien Trägers bedient.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Im Streit ist das Beteiligungsrecht des Antragstellers beim Einsatz von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, denen im Bezirksamt Neukölln von Berlin Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) zusätzlich zum Arbeitslosengeld II geboten werden („Ein-Euro-Jobs“).
Dem Einsatz der MAE-Kräfte im Ausgangsfall lag folgende Rechtskonstruktion zugrunde: Mit Bescheid vom 2. August 2011 bewilligte das Jobcenter Neukölln der B... (im Folgenden B...) als Maßnahmeträger Mittel zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten. Die Maßnahme war für 40 von den Jobcentern zuzuweisenden Teilnehmer für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 im Umfang von 30 Wochenstunden geplant. Die B... hatte die Finanzierung und eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme sicherzustellen. Dies sollte neben einer angemessenen personellen, sachlichen und räumlichen Ausstattung auch die Einhaltung von sozial-, arbeits- und steuerrechtlichen Verpflichtungen umfassen einschließlich der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, des Bundesurlaubsgesetzes mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt, und des Abschlusses der Unfallversicherung der Teilnehmer. Es sollten verschiedene Arbeiten als Helfer je nach Einsatzbereich in der beantragten und bewilligten Einsatzstelle Bezirksamt Neukölln von Berlin verrichtet werden. Die Arbeiten mussten zusätzlich und im öffentlichen Interesse sein. Die B... hatte mit den Teilnehmern jeweils eine schriftliche Vereinbarung über die Einzelheiten des Einsatzes in Arbeitsgelegenheiten zu schließen. Für diese Maßnahme sollte die B... eine Förderpauschale je Teilnehmerplatz von 153 € zuzüglich der an die Teilnehmer weiterzuleitenden Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,50 €/Stunde erhalten.
Am 7. September 2011 schlossen die B... und das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abt. Finanzen und Wirtschaft, SE Facility Management - FB Objektmanagement, einen Kooperationsvertrag. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1
1. Zweck dieser Kooperation ist die Teilnahme von Arbeitslosenhilfeempfängern an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) im Sinne des § 16d SGB II.
2. Die Kooperation wird gegründet auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides des zuständigen Jobcenters Neukölln zur Durchführung der Arbeitsgelegenheit mit MAE. Dieser Bewilligungsbescheid sieht für den Zeitraum von 12 Monaten eine nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Sozialrechtsverhältnissen vor, für die dem Teilnehmer zuzüglich zur Arbeitslosenhilfe eine angemessene MAE durch die B... gezahlt wird. Die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit begründet kein Arbeitsverhältnis.
3. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden ihre uneingeschränkte Anwendung. Durch die B... werden Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung der in der Arbeitsgelegenheit beschäftigten Teilnehmer sichergestellt.
4. Für Schäden, die in Ausübung des Arbeitseinsatzes - auch an Dritte - durch die Teilnehmer verursacht werden, haftet die B....
§ 2
1. Diese Kooperationsvereinbarung gilt für den Einsatz vom 01.09.2011 bis 31.08.2012.
2. Sie umfasst die Beschäftigung von max. 40 Teilnehmern. Die Tätigkeitsinhalte sind mit dem Bewilligungsbescheid festgelegt und als Anlage beigefügt.
§ 3
1. Die verwaltungsmäßige Betreuung der Teilnehmer (Abrechnung, Nachweispflichten) wird von der B... sichergestellt.
2. Die B... verpflichtet sich, dem Kooperationspartner (i.e. Land Berlin) zu Beginn der Maßnahme und anschließend vierteljährlich die Namen der Teilnehmer schriftlich zu benennen.
3. Die B... verpflichtet die Teilnehmer/innen zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung des Datenschutzes und weist sie auf ein arbeitsrechtlich korrektes Verhalten bei Abwesenheit, Krankheit und hinsichtlich ihres Arbeitseinsatzes hin.
4. Die B... stellt sicher, dass die zum Einsatz kommenden Personen über ein untadeliges Führungszeugnis verfügen.
5. Bei der Nichteignung von Arbeitskräften für die auszuführenden Arbeitseinsätze hat die B... auf Verlangen des Kooperationspartners in Abstimmung mit dem Jobcenter Neukölln für Ersatzpersonal zu sorgen. Bei personenbezogenem Fehlverhalten kann der Kooperationspartner sofort und unmittelbar die Beendigung des Einsatzes des Teilnehmers von der B... verlangen.
§ 4
1. Die B... benennt als Vorarbeiter für die Teilnehmer und als Ansprechpartner des Kooperationspartners Herrn W. Die Ansprechpartner des Kooperationspartners vor Ort werden zum Einsatzbeginn der B... mitgeteilt.
2. Die B... wird über den von ihr benannten Vorarbeiter die Arbeitseinsätze vor Ort in Abstimmung mit dem Kooperationspartner koordinieren, selbständig organisieren und leiten. Der Vorarbeiter hat dem Kooperationspartner als Ansprechpartner während der Arbeitszeit jederzeit zur Verfügung zu stehen. Hierfür wird dem Vorarbeiter für die Arbeitszeit ein Diensthandy zur Verfügung gestellt.
3. Der Vorarbeiter stimmt täglich mit der Leitung des Infrastrukturellen Bereichs der Serviceeinheit Facility Management/Fachbereich Objektmanagement den Arbeitseinsatz und -ablauf der Teilnehmer ab.
4. Der Kooperationspartner überlässt der B... bzw. dem Vorarbeiter sowie den Einsatzkräften für den Einsatzzeitraum der Teilnehmer angemessene Räumlichkeiten (ehemalige Dienstwohnung) innerhalb des Rathauses Neukölln - inkl. Mobiliar und Telefon - entgeltfrei.
5. Die Vertragspartner sind wechselseitig unverzüglich über Ausfälle der Teilnehmer, wie Krankheit und unentschuldigtes Fehlen zu informieren.
§ 5
1. Die Arbeitszeitgestaltung regelt die B... in Abstimmung mit dem Kooperationspartner. Laut Bundesurlaubsgesetz erwerben die Teilnehmer je vollen Monat Beschäftigungszeit 2 Urlaubstage. MAE wird für Urlaubstage nicht gezahlt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden.
2. Die Teilnehmer sind verpflichtet, angebotene Qualifizierung wahrzunehmen und sind dafür von ihrer Tätigkeit freizustellen. MAE wird für die Teilnahme an allen Bestandteilen der Arbeitsgelegenheit (z.B. Profiling, Qualifizierung) gezahlt.
§ 6
1. Die Tätigkeit des Teilnehmers unterliegt während des Einsatzes den für den Kooperationspartner geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes.
2. Die B... unterrichtet die Teilnehmer in qualifizierter und geeigneter Form über die Unfallverhütungsvorschriften, erteilt ihnen Anweisungen zur Arbeitssicherheit (allgemeine Arbeitsschutzbelehrung) und erfüllt die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes.
3. Notwendige Arbeitsschutzbekleidung kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten durch die B... bereitgestellt werden. Über Arbeitsunfälle ist sowohl die B... als auch der Kooperationspartner unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 7
1. Den Kooperationspartnern steht das Recht zur Auflösung des Kooperationsvertrages für den Fall der Unmöglichkeit der Fortsetzung der Beschäftigung aus objektiven Gründen für einzelne oder alle Teilnehmer zu.
2. Alle Beteiligten dieser Vereinbarung versichern sich einer engen Kooperation und Kommunikation und klären auftretende Unstimmigkeiten unverzüglich miteinander ab.
3. Sollten einzelne Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung unwirksam werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien können sich bei Bedarf über den Abschluss einer neuen Vereinbarung einigen, die inhaltlich dieser Kooperationsvereinbarung weitestgehend entspricht.“
Als Anlage war dem Vertrag der Bewilligungsbescheid des Jobcenters Neukölln vom 2. August 2011 beigefügt.
In einer E-Mail vom 15. November 2011 bestätigte der Beteiligte dem Antragsteller den Einsatz von seinerzeit 35 MAE-Kräften im Bezirksamt auf der vorgenannten Grundlage. Zwei Teilnehmer würden an den beiden Pförtnerlogen eingesetzt, um Bürger im Bedarfsfall bei Gängen im Rathaus zu begleiten. Die anderen Teilnehmer würden u.a. bei Transportdiensten, Archivarbeiten, Räumdiensten, Botendiensten, Beseitigung von Unkraut auf Wegen, Vorbereitung von Abfall zur Entsorgung, ergänzenden Reinigungstätigkeiten (Mobiliar, Regale), Recherchearbeiten in den Bibliotheken usw. eingesetzt.
Daraufhin bat der Antragsteller unter dem 2. Februar 2012 um die Beteiligung bei der Einstellung der 35 Teilnehmer. Diese seien in die Arbeitsabläufe der Dienststelle eingebunden. Die Dienststelle gebe ihnen bestimmte Aufgaben vor und beaufsichtige die zu erledigenden Aufgaben. So würden zum Beispiel die Transportaufgaben von den Teilnehmern und den dauerhaft Beschäftigten des Bezirksamtes gemeinsam erledigt nach Anordnung durch deren Vorgesetzte.
Mit Schreiben vom 28. Februar und 13. März 2012 lehnte der Beteiligte dieses An-sinnen ab. Der Dienststelle sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2007 - BVerwG 6 P 4.06 - durchaus bekannt, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige, die im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten in der Dienststelle zum Einsatz kämen, dort im Sinne des personalvertretungsrechtlichen Einstellungsbegriffs eingegliedert würden. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei Maßnahmeträger hier jedoch nicht das Bezirksamt, sondern die B.... Ansprechpartner für das Bezirksamt sei der Vorarbeiter als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe des Maßnahmeträgers. Ausschließlich der Vorarbeiter nehme die Bitten und Hinweise des Bezirksamts auf und leite sie an die betreffenden Teilnehmer weiter. Er weise sie an, ordne sie dem Einsatzbereich zu und regle auch die Arbeitszeiten. Eine tatsächliche Eingliederung der Teilnehmer in die betrieblichen Abläufe finde nicht statt. Die Dienststelle wolle keine Integration in die betrieblichen Abläufe. Sollte es entgegen der Annahme des Dienststellenleiters doch zu einer faktischen Eingliederung kommen, müsste dies beendet werden. Dabei würden einzelfallbezogene, situative Bitten und Wünsche zur Erbringung einzelner Arbeitsgänge noch nicht zu einer Eingliederung der Teilnehmer führen.
Am 4. Juli 2012 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen: Nach § 90 Nr. 10 PersVG Berlin sei die Einstellung von MAE-Kräften für eine Dauer von bis zu sechs Monaten mitwirkungspflichtig, ohne dass es auf den Grad der Eingliederung ankomme. Eine über die Sechs-Monats-Grenze hinausgehende Beschäftigung sei mitbestimmungspflichtig nach § 87 Nr. 1 PersVG Berlin. Auch in der vorliegenden Fallkonstellation entscheide der Beteiligte, welche Tätigkeiten wo und wie von den Teilnehmern ausgeübt würden, und nicht der Maßnahmeträger. Nach seinem eigenen Vorbringen werde das Weisungsrecht dergestalt ausgeübt, dass die Entscheidungen zunächst vom Beteiligten getroffen würden und dann über den Ansprechpartner an die eingesetzten MAE-Kräfte weitergeleitet würden. Auf die Kooperationsvereinbarung komme es für die Beteiligungsrechte nicht an. Selbst wenn der Maßnahme-träger den Einsatz der MAE-Kräfte steuern sollte, wäre deren Einsatz vergleichbar mit demjenigen von Leiharbeitern oder Beschäftigten von Fremdfirmen. Auch diese Einsätze seien im Regelfall mitbestimmungspflichtig.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, dass der Beteiligte durch die Zulassung der Tätigkeit von Personen in der Dienststelle, die aufgrund von § 16d SGB II zugewiesen sind und durch einen freien Träger vermittelt und angeleitet werden, eine Einstellung vornimmt,
1. die nach § 90 Nr. 10 PersVG mitwirkungspflichtig ist bei einer Tätigkeit bis zu sechs Monaten,
2. die nach § 87 Nr. 1 PersVG mitbestimmungspflichtig ist bei einer Tätigkeit ab sechs Monaten.
Der Beteiligte hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags ausgeführt: Der Antrag sei mangels eines feststellungsfähigen, d.h. hinreichend konkreten Rechts-verhältnisses und mangels eines qualifizierten Feststellungsinteresses unzulässig. In der Sache liege eine Beschäftigung von MAE-Kräften im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor, sondern nur ein Einsatz unter Weisungshoheit des Maßnahmeträgers B.... Die zuständigen AV-Leiter in der Dienststelle seien am 14. Mai 2012 und am 9. August 2012 darüber belehrt worden, welche Erfordernisse in Bezug auf die MAE-Kräfte zu beachten seien. Die Kooperationsvereinbarung sei nicht verlängert oder erneuert worden. Es sei dem Beteiligten aber nicht bekannt, ob gegenwärtig MAE-Kräfte in der Dienststelle zum Einsatz kämen und ob in Zukunft MAE-Kräfte nach dem Muster der Kooperationsvereinbarung zum Einsatz kommen sollten.
Mit Beschluss vom 6. November 2012 hat das Verwaltungsgericht Berlin die beantragten Feststellungen getroffen. Zur Begründung heißt es: Die Feststellungsanträge seien zulässig. Erledige sich der konkrete Anlass des Verfahrens, sei ein abstrakter Feststellungsantrag zulässig, wenn sich die darin formulierte Frage aus dem konkreten Anlassfall ableiten lasse. So sei die Kooperationsvereinbarung zwar ausgelaufen, jedoch sei dem Beteiligten nicht bekannt, ob gegenwärtig MAE-Kräfte in der Dienststelle zum Einsatz kämen. Der Antragsteller weise auch das notwendige rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung auf, weil schon nach der Mitteilung des Beteiligten eine Wiederholung nicht ausgeschlossen erscheine. Die Anträge seien auch begründet. Für den ersten Antrag ergebe sich das aus § 90 Nr. 10 PersVG. Danach wirke die Personalvertretung mit bei der Einstellung von Personen, die nach § 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II tätig würden, für eine Dauer bis zu sechs Monaten. Der Mitwirkungstatbestand sei durch Gesetz vom 17. Juli 2008 in das Berliner Personalvertretungsgesetz eingefügt worden. Die in Bezug genommene Regelung des damals geltenden § 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II finde sich nunmehr in § 16d SGB II. Es spreche nichts dafür, dass die fehlende Anpassung von § 90 Nr. 10 PersVG an die Änderung des Bundesgesetzes den Mitwirkungstatbestand leerlaufen ließe. Vielmehr beziehe sich das Berliner Gesetz nun auf § 16d SGB II. Der Berliner Gesetzgeber habe mit der Einführung des Mitwirkungstatbestands auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2007 - BVerwG 6 P 4.06 - reagiert, wonach der Einsatz erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zur Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten in der Dienststelle der Mitbestimmung des dortigen Personalrats bei Einstellungen unterliege. Statt der Mitbestimmung habe für die ersten sechs Monate nur eine Mitwirkung der Personalvertretung stattfinden sollen. Die Kammer brauche nicht zu entscheiden, ob durch die Neuregelung des Berliner Gesetzgebers sämtliche Fälle der Zuweisung von Personen, die nach § 16d SGB II in der Dienststelle tätig würden, bis zu sechs Monaten der Mitwirkung der Personalvertretung ohne weiteres unterfielen. Das in § 90 Nr. 10 PersVG eingangs genannte Tatbestandsmerkmal „Einstellung“ wäre dann speziell unter den Voraussetzungen des § 16d SGB II erfüllt und nicht zusätzlich anhand der allgemeinen Merkmale der Einstellung auszufüllen. Die Frage dürfe unentschieden bleiben, weil die im ersten Antrag formulierte Konstellation auch die allgemeinen Merkmale der Einstellung erfülle. Die Kammer schließe sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach für die „Einstellung“ eine sozialrechtliche Rechtsbeziehung ausreiche, die sich nach Maßgabe des § 16d SGB II an Arbeitnehmerschutzrechten orientiere, Fürsorgepflichten statuiere und unausgesprochen ein gesetzliches Weisungsrecht des öffentlichen Maß-nahmeträgers kenne, bei dem dieser den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen dürfe. Dabei bleibe es, auch wenn ein freier Träger die MAE-Kräfte vermittele und anleite. Der Beteiligte dürfe es einem freien Träger nicht überlassen zu entscheiden, was die MAE-Kräfte in der Dienststelle wie zu erledigen hätten. Vielmehr obliege es ihm, die im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten im Sinn des § 16d Absatz 3 SGB II zu definieren. Hinsichtlich dieser Grundentscheidungen seien die Teamleiter oder Vorarbeiter des freien Trägers die Boten des Beteiligten, wenn sie die MAE-Kräfte in die Erfüllung der öffentlichen Arbeiten einwiesen. Der Beteiligte dürfe auch die Ausführung der öffentlichen Arbeiten nicht in das Belieben des freien Trägers oder gar der MAE-Kräfte stellen. Sollten deren Tätigkeiten den Dienstbetrieb stören oder Gefahren für Personen und Sachen heraufbeschwören, würde der Beteiligte intervenieren. Das folge schon aus den Haftungsregelungen des § 16d SGB II. Angesichts dessen obliege dem Teamleiter oder Vorarbeiter der gemeinnützigen GmbH nicht mehr als die tägliche Festlegung der Details. Der zweite Antrag sei gemäß § 87 Nr. 1 PersVG begründet. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat in Angelegenheiten der Arbeitnehmer mit bei Einstellungen. Unter diesen Mitbestimmungstatbestand falle - wie vom Bundesverwaltungsgericht entschieden - die Beschäftigung von MAE-Kräften, auch wenn sie keine Arbeitnehmer im Sinn von § 3 Absatz 1 Satz 1 PersVG seien. Wie aus § 90 Nr. 10 PersVG zu schließen sei, erfasse der Berliner Mitbestimmungstatbestand insoweit nur Einstellungen ab sechs Monaten. Die allgemeinen Kriterien der Einstellung seien - wie dargelegt - erfüllt, wenn die MAE-Kräfte durch einen freien Träger vermittelt und angeleitet würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, die er wie folgt begründet: Ein abstrakter Rechtssatz lasse sich aus dem konkreten Anlassfall nicht ableiten. Ob eine sozialrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Teilnehmern und Dienststelle bestehe, lasse sich nur im konkreten Fall anhand der fachlichen Anweisung und tatsächlichen Überwachung der MAE-Kräfte entscheiden. Aus dem Kooperationsvertrag im Anlassfall gehe hervor, dass die Hoheit zur Aufsicht und Weisung über die Teilnehmer, d.h. insbesondere Koordination, Organisation und Leitung der Arbeitseinsätze, Belehrung über Unfallverhütungsvorschriften und Anweisungen zur Arbeitssicherheit, bei dem freien Träger lägen und nicht beim Beteiligten. Deshalb handele sich bei dem Teamleiter oder Vorarbeiter der B... nicht nur um einen Boten. Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall habe anders gelegen: Dort habe die Dienststelle die Förderanträge gestellt, die Bewilligungsbescheide erhalten und die Förderkräfte auch eingesetzt. Die sozialrechtliche Rechtsbeziehung sei über das Weisungsrecht, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, hergestellt worden, was hier durch die Dienststelle aber gerade nicht ausgeübt werde. Er bekundet sein Interesse an einer globalen Feststellung durch den Fachsenat. Eine Senatsentscheidung könne dafür hilfreich sein zu entschieden, ob und ggf. mit welchem Inhalt weitere Kooperationsvereinbarungen zum Einsatz von MAE-Kräften geschlossen werden könnten.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2012 zu ändern und die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Durch Erweiterung („…mit folgender Maßgabe…“) seiner ursprünglich gestellten Feststellungsanträge um Hilfsanträge, bei denen zum Wortlaut der Hauptanträge nur die Worte „wie im Anlassfall“ hinzutreten, wolle er klarstellen, dass er in erster Linie eine abstrakte Feststellung im Sinne eines Globalantrages begehre. Im Übrigen verteidigt der Antragsteller den angefochtenen Beschluss und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen durch Hinweise auf Regelungen in der Kooperationsvereinbarung, die aus seiner Sicht ein sozialrechtliches Band zwischen den MAE-Kräften und der Dienststelle belegten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsanträgen zu Recht entsprochen.
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind sie hinreichend bestimmt. Sie beziehen sich bei verständiger Auslegung auf die Frage, ob die Zulassung der Tätigkeit sogenannter MAE-Kräfte in der Dienststelle das Tatbestandsmerkmal der Einstellung im Sinne von § 90 Nr. 10 und § 87 Nr. 1 PersVG Berlin auch dann erfüllen, wenn nicht die Dienststelle, sondern ein Dritter Träger der Maßnahme ist, und dieser die Teilnehmer der Maßnahme vermittelt und anleitet. Die Feststellung wird losgelöst vom Ausgangsfall begehrt, d.h. sie soll alle Fallgestaltungen betreffen, in denen die Dienststelle nicht selbst Maßnahmeträger ist, aber die Arbeitsgelegenheit zur Verfügung stellt. Das hat der Antragsteller durch die Maßgabe eines Hilfsantrags zur Feststellung der Beteiligungsrechte „wie im Anlassfall“ klargestellt. Das Interesse an der hauptsächlich begehrten Feststellung unabhängig von dem unstreitig erledigten Anlassfall kann dem Antragsteller nicht abgesprochen werden. Denn der Beteiligte hat in der mündlichen Anhörung nicht nur das Recht für sich in Anspruch genommen, auch in Zukunft Arbeitsgelegenheiten für MAE-Kräfte in einer vergleichbaren Rechtskonstruktion zur Verfügung zu stellen ohne den Antragsteller zu beteiligen, sondern hat selbst ein Interesse an einer klarstellenden Entscheidung des Senats zu dieser abstrakten Rechtsfrage geäußert.
Die Feststellungsanträge sind auch begründet. Sie beziehen sich - wie gesagt - auf alle Fälle der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten in der Dienststelle, in denen die Dienststelle nicht selbst Maßnahmeträger ist, die Teilnehmer vielmehr von einem freien Träger vermittelt und angeleitet werden. Ein solcher Globalantrag ist nur begründet, wenn dem Begehren für alle von ihm erfasste Fallgestaltungen stattzugeben ist. So liegt es hier.
Nach § 87 Nr. 1 PersVG Berlin bestimmt der Personalrat in Angelegenheiten der Arbeitnehmer mit bei (der) Einstellung. Nach § 90 Nr. 10 PersVG Berlin wirkt die Personalvertretung mit bei (der) Einstellung von Personen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Sozialgesetzbuchs tätig werden, für eine Dauer von bis zu sechs Monaten. Zu Recht besteht nach der mündlichen Anhörung Einigkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Vorfragen:
Der Berliner Gesetzgeber hat die Einstellung von MAE-Kräften für eine Dauer von bis zu sechs Monaten der Mitwirkung und für eine Dauer von mehr als sechs Monaten der Mitbestimmung unterstellt.
Daran ändert sich nichts dadurch, dass sich die von § 90 Nr. 10 PersVG Berlin in der Fassung des 7. PersVGÄndG vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 206) in Bezug genommene Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (in der Fassung vom 19. Dezember 2007) jetzt in § 16d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 SGB II (in der Fassung vom 20. Dezember 2011) findet. Die SGB II-Vorschrift ist ersichtlich nur aus Vereinfachungsgründen anstelle einer wiederholenden Definition der MAE-Kräfte im Personalvertretungsgesetz in Bezug genommen worden. Da die geänderte Paragraphenzählung die Definition von MAE-Kräften unberührt gelassen hat, bezieht sich § 90 Nr. 10 PersVG Berlin nunmehr auf § 16d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 SGB II. Nach § 16d SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind (Abs. 1 Satz 1). Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Abs. 7).
Die Anwendung der Mitwirkungsregelung einerseits und der Mitbestimmungsregelung andererseits unterscheidet sich nur hinsichtlich der Dauer der Einstellung bzw. der Beschäftigung. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung in § 90 Nr. 10 PersVG Berlin das Erfordernis einer „Einstellung“ nicht aufgegeben. Das folgt bereits aus dem unmissverständlichen Wortlaut der Regelung („…Einstellung von Personen, die…“). Hätte der Gesetzgeber auf das Erfordernis einer Einstellung verzichten wollen, hätte die Verwendung eines Begriffs wie „Beschäftigung“ o.ä. anstelle des Rechtsbegriffs der Einstellung nahe gelegen.
Dasselbe folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit § 87 Nr. 1 PersVG Berlin, der - nach wie vor - die Einstellung ohne Rücksicht auf die Art der Beschäftigung erfasst, und aus der Gesetzesbegründung. Danach sollte nach Einführung der so genannten Ein-Euro-Jobs durch eine ergänzende Regelung klargestellt werden, dass bei der Einstellung von Personen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II tätig sind, sofern die Einstellung für eine Dauer von bis zu sechs Monaten erfolgt, ein Mitwirkungsrecht besteht. Bei Einstellungen, die die jeweilige Dauer überschreiten oder sobald die Beschäftigung die jeweilige Dauer überschreitet, ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Nr. 1 gegeben (Abghs.-Drs. 16/1108, Seite 15 und Seite 23).
Dass der Gesetzgeber demnach nicht jegliche Beschäftigung von MAE-Kräften der Beteiligung des Personalrats unterstellt hat, sondern nur deren Einstellung, zwingt zu der Entscheidung, ob die Beschäftigung von MAE-Kräften in der Dienststelle, die von einem von der Dienststelle verschiedenen Maßnahmeträger vermittelt und angeleitet werden, das Merkmal der „Einstellung“ erfüllt.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten in der Dienststelle zum Einsatz kommen, dort im Sinne des personalvertretungsrechtlichen Einstellungsbegriffs eingegliedert werden. Sie verrichten die vorgesehenen Arbeiten im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle und unterliegen dabei im Rahmen einer sozialrechtlichen Rechtsbeziehung der Weisungsbefugnis des Dienststellenleiters (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2007 - BVerwG 6 P 4.06 und BVerwG 6 P 8.06 -, juris jeweils Rn. 15). Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht nicht im Streit.
Streit besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten jedoch darüber, ob die allgemeingültige Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, der Einsatz von MAE-Kräften in der Dienststelle erfülle das Merkmal der Einstellung, auch Gültigkeit in den Fällen beanspruchen kann, in denen die Dienststelle nicht zugleich Maßnahmeträger ist und die MAE-Kräfte von dem zwischengeschalteten Maßnahmeträger vermittelt und angeleitet werden.
Der Beschwerde ist einzuräumen, dass den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils Fälle zugrunde lagen, in denen die Kommune, bei der die MAE-Kräfte zum Einsatz kamen, zugleich Maßnahmeträger war, der die Förderleistungen für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten in Anspruch nehmen konnte. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht die zunächst allgemeine Feststellung im weiteren Verlauf der Beschlussbegründung ausdrücklich auf diesen Fall bezogen, indem es ausgeführt hat, dass durch das auf § 16 Abs. 3 SGB II (a.F.) gestützte Verwaltungshandeln des Leistungsträgers und die Aufnahme des erwerbsfähigen Hilfesuchenden in der Dienststelle zwischen dem Hilfebedürftigen und dem kommunalen Maßnahmeträger eine sozialrechtliche Rechtsbeziehung entstehe (a.a.O. jeweils Rn. 18).
Gleichwohl erfüllt der Einsatz von MAE-Kräften in der Dienststelle das Merkmal der Einstellung auch dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Maßnahme-träger zwischengeschaltet ist und dieser die MAE-Kräfte vermittelt und anleitet. Der Begriff des die Förderleistung in Anspruch nehmenden Maßnahmeträgers ist insoweit personalvertretungsrechtlich nicht hinreichend aussagekräftig. Entscheidend ist aus Sicht des Senats, ob die MAE-Kräfte die vorgesehenen Arbeiten im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle verrichten und dabei im Rahmen einer sozialrechtlichen Rechtsbeziehung der Weisungsbefugnis des Dienststellenleiters unterliegen (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2007, a.a.O. Rn. 15).
Die Annahme, dass MAE-Kräfte, die der Dienststelle vermittelt werden, dort im Rahmen der Arbeitsorganisation Arbeiten verrichten, kann nicht bezweifelt werden. Sie liegt dem streitigen Rechtsverhältnis vielmehr zugrunde. Die Teilnehmer verrichten die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten gemeinsam mit regulär Beschäftigten der Dienststelle. Ihre Arbeiten dienen im weitesten Sinne der Erfüllung des Amtsauftrags der Dienststelle. Im Streit ist lediglich die Frage, ob bei Zwischenschaltung eines privatrechtlich organisierten Maßnahmeträgers, der die MAE-Kräfte anleitet, noch eine durch ein rechtliches Band vermittelte, hinreichende Weisungsbefugnis des Dienststellenleiters besteht. Das ist zu bejahen.
Die Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F./§ 16d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 SGB II n.F. steuern die Rechtsbeziehungen nicht nur zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen/Leistungsberechtigen und dem die Förderungsleistung in Anspruch nehmenden Maßnahmeträger, sondern auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungsberechtigten und der Dienststelle, die den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einsetzt, in einem Maße, wie es sonst für das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblich ist. Die Pflicht zur Beachtung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und anderer Arbeitnehmerschutzvorschriften trifft in erster Linie die die MAE-Kräfte einsetzende Dienststelle. Daran vermag auch eine Vermittlung und Anleitung der MAE-Kräfte durch den Maßnahmeträger nichts zu ändern.
Ordnet § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 3 SGB II a.F./§ 16d Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 SGB II n.F. die entsprechende Geltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz an, so trifft die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und insbesondere aus der darauf fußenden Arbeitsstättenverordnung ergebenden Pflichten denjenigen, der die Arbeitsstätte einrichtet und betreibt. Das aber ist die Dienststelle, die die MAE-Kräfte innerhalb ihrer Arbeitsorganisation einsetzt. Mag auch der Maßnahmeträ-ger die Unterweisung der MAE-Kräfte über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit nach § 12 ArbSchG übernehmen, bleiben hiervon jedoch alle übrigen, den Dienststellenleiter treffenden Pflichten zur Einhaltung der Arbeits-schutzbestimmungen unberührt. Insbesondere hat er als Einrichter und Betreiber der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit dafür zu sorgen, dass diese so gestaltet ist, dass von ihr keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der MAE-Kräfte ausgehen und die besonderen Anforderungen nach § 4 ArbStättV erfüllt werden. Die Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes trifft (auch) den Dienststellenleiter. Mag der Maßnahmeträger die verwaltungsmäßige Bearbeitung der Urlaubsvorgänge für die MAE-Kräfte übernehmen, darf doch der Dienststellenleiter die beurlaubten MAE-Kräfte nicht zur Arbeitsleistung heranziehen.
Ordnet § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 4 SGB II a.F./§ 16d Abs. 7 Satz 3 SGB II n.F. an, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit wie Arbeitnehmer haften, ist damit ersichtlich die Haftung für Schäden gemeint, die der Arbeitnehmer, hier also der Teilnehmer, in Ausführung betrieblicher Verrichtungen dem Arbeitgeber zugefügt hat. Die Arbeiten, die die MAE-Kräfte leisten und die Schäden beim Arbeitgeber verursachen können, verrichten sie bei der zur Entscheidung gestellten Fallkonstellation in der Dienststelle und nicht beim Maßnahmeträger. Daran ändert eine Anleitung der Kräfte durch den Maßnahmeträger ebenso wenig etwas wie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die MAE-Kräfte durch den Maßnahmeträger. Selbst wenn sich der Maßnahmeträger gegenüber der Dienststelle dazu verpflichtet, die Sicherstellung des Arbeitsschutzes ebenso wie die Einhaltung der Vorschriften des Bundes-urlaubsgesetzes und die Haftung für Schäden, die in Ausübung des Arbeitsein-satzes durch die Teilnehmer verursacht werden, und die Letztverantwortung für die Einhaltung der materiellen Vorgaben des § 16d Abs. 7 Satz 2 und 3 SGB II zu übernehmen, befreit dies den Dienststellenleiter nicht von der Einhaltung der allen in der Dienststelle tätigen Personen zugutekommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie der Vorschriften des Arbeitsschutzes, des Bundesurlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes etc. Die Arbeitseinsätze können deshalb vom Maßnahme-träger nicht ohne Abstimmung mit der Dienststelle geregelt, koordiniert, selbständig organisiert und geleitet werden. Die Letztentscheidung verbleibt dabei stets beim Dienststellenleiter.
Die durch § 16 Abs. 3 SGB II a.F./§ 16d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 SGB II n.F. vermittelte sozialrechtliche Rechtsbeziehung erstreckt sich somit auch auf die vom Maßnahmeträger verschiedene Dienststelle. Die Annahme, der Gesetzgeber gehe unausgesprochen davon aus, dass die MAE-Kräfte in Arbeitsgelegenheiten weisungsabhängige Tätigkeiten verrichten, gilt auch im Verhältnis zwischen den MAE-Kräften und der die Arbeitsgelegenheit bietenden Dienststelle.
Damit verbunden ist ein Weisungsrecht des Dienststellenleiters. Dieser kann und muss Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung der MAE-Kräfte näher bestimmen, soweit dies durch die Eingliederungsvereinbarung oder den Zuweisungsbescheid nicht festgelegt ist. Nur in der Dienststelle kann entschieden werden, mit welchen (Helfer-)Arbeiten der erwerbsfähige Leistungsberechtigte betraut werden kann und soll. Der Vertreter des Dienststellenleiters am Ort der Beschäftigung ordnet der MAE-Kraft die konkrete Arbeit zu und überwacht dessen Tätigkeit. Von dieser Weisungsbefugnis und Fürsorgepflicht kann auch eine Abrede mit dem Maßnahmeträger nicht befreien. Denn aus den oben genannten Gründen bleibt der Dienststellenleiter für die Tätigkeit der MAE-Kraft verantwortlich. Das schließt die Befugnis ein, eine MAE-Kraft, die z.B. infolge Missbrauchs von Suchtmitteln arbeitsunfähig ist, zur Gefahrenvermeidung von der Arbeitsstelle zu verweisen. Dass die Dienststelle nicht mit Kündigung oder anderen arbeitsrechtlichen Sanktionen reagieren kann, wenn die MAE-Kraft ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verrichtung der übertragenen Arbeit im Übrigen verletzt, schließt die Annahme eines Weisungsrechts nicht aus. Denn dies ist auch sonst typisch für Dreiecks-(bzw. Vierecks-)Beziehungen, in denen ein Arbeitsverhältnis zum Träger der Dienststelle nicht begründet wird und die Befugnis zu Sanktionen für den Fall der Schlechterfüllung der Arbeitspflicht einem Dritten obliegt (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2007, a.a.O., Rn. 21). Der Dienststellenleiter kann aber bei Schlechterfüllung vom Maßnahmeträger die Beendigung des Einsatzes des Teilnehmers verlangen.
Das Beteiligungsrecht entfällt auch nicht etwa dadurch, dass das Jobcenter die MAE-Kräfte dem Maßnahmeträger zuweist und dieser die MAE-Kräfte dem Bezirksamt vermittelt. Weder das Jobcenter noch der Maßnahmeträger sind befugt, die Dienststelle gegen ihren Willen zur Aufnahme von bestimmten MAE-Kräften zu verpflichten. Grundsätzlich hat die aufnehmende Dienststelle zwar ein Interesse daran, erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten zu beschäftigen, weil auf diese Weise Arbeiten erledigt werden, die sonst nicht zu finanzieren sind. Das lässt die Befugnis der Dienststelle unberührt, vom Jobcenter vorgeschlagene und vom Maßnahmeträger vermittelte MAE-Kräfte wegen fehlender fachlicher oder persönlicher Eignung abzulehnen. Die Dienststelle trifft auch in dieser Fallkonstellation eine eigene Entscheidung bezüglich der Frage, ob die betreffenden Arbeiten „zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind“ im Sinne von § 16d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 SGB II. Die Dienststelle muss, wenn sie sich gegenüber dem Maßnahmeträger zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten bereit erklärt und sich MAE-Kräfte vermitteln lässt, anhand der bei ihr gegebenen personellen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse beurteilen, welche Einsatzbereiche die gesetzlichen Erfordernisse erfüllen (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2007, a.a.O., Rn. 24 und 30).
Die Anwendung der Abgrenzungskriterien aus der Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei der Übertragung von Arbeitsaufgaben der Dienststelle auf Fremdunternehmen im Rahmen eines Werkvertrages (vgl. etwa Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2003 - BVerwG 6 P 8.02 -, juris Rn. 10 ff. und Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2001 - 1 ABR 14/01 -, juris Rn. 26) vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Eine das Mitbestimmungsrecht auslösende Eingliederung der Mitarbeiter einer Fremdfirma setzt nach dieser Rechtsprechung voraus, dass die Arbeitnehmer dieser Firma gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit zu verrichten haben, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Die Personen müssen so in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert sein, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort trifft; er muss die Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben. Von dem für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungsrecht sind Anordnungen zu unterscheiden, die im Rahmen eines Werkvertrages üblich sind. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht ist personenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert im Gegensatz zur werkvertraglichen Anweisung, die auch dann, wenn sie an die Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers gerichtet ist, sachbezogen und ergebnisorientiert ist. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin zur Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind.
Vorliegend geht es nicht um rein sachbezogene und ergebnisorientierte Anordnungen des Dienststellenleiters. Zum einen schuldet der Maßnahmeträger nach der zur Entscheidung gestellten Rechtskonstruktion keinen Erfolg. Denn Zweck der Maßnahme ist es lediglich, Arbeitsgelegenheiten in der Dienststelle zur Verfügung zu stellen, nicht aber der Austausch eines Werks gegen Bezahlung einer Vergütung. Zum anderen verbleibt die Anleitung zur Vorgehensweise und zur Motivation der MAE-Kräfte zumindest auch beim Dienststellenleiter.
Der Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts spricht entscheidend für die Mitbestimmung des Personalrats bei der Aufnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zur Verrichtung von Tätigkeiten in Arbeitsgelegenheiten. Dieser besteht im kollektiven Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen. So kann der Personalrat beispielsweise die Zustimmung zur Einstellung versagen, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme Beschäftigte der Dienststelle benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dieser Verweigerungsgrund kommt in Betracht, wenn gegen die fachliche oder persönliche Eignung eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durchgreifende Bedenken bestehen. In einem solchen Fall sind Beschäftigte der Dienststelle nachteilig betroffen, die mit der betreffenden MAE-Kraft etwa bei der (Mit-)Anleitung, Beaufsichtigung und Koordinierung der Tätigkeit zusammenarbeiten müssen. Der Personalrat kann die Zustimmung ebenso verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die MAE-Kraft den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
Schließlich kann der Personalrat die Zustimmung auch bei einem Verstoß gegen das Gebot der Zusätzlichkeit der Arbeit im Sinne von § 16d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB II verweigern. Die Einhaltung dieses Merkmals berührt spezifische Beschäftigteninteressen. Bei Nichtbeachtung ist mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsbedingungen der regulären Beschäftigten zu rechnen, die von der Entziehung von Arbeitsfeldern, erzwungener Untätigkeit, Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche bis zur Umsetzung innerhalb der Dienststelle reichen können (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2007, a.a.O., Rn. 31 ff., 36 ff.). Erhält die MAE-Kraft während der Verrichtung ihrer Tätigkeit neben dem Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwand im Bereich von 1 bis 2 €/Stunde, wären regulär in der Dienststelle Beschäftigte für dieselbe Tätigkeit nach Tarifvertrag zu entlohnen. Die unterschiedliche Behandlung ist nur gerechtfertigt, wenn das gesetzliche Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllt ist. Die Überwachung der Einhaltung dieses Merkmals dient dazu, der Verdrängung regulärer Beschäftigung entgegenzuwirken. Hinsichtlich dieser Zielsetzung unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.