Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 16.01.2019 | |
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Aktenzeichen | 5 K 389/15 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2019:0116.5K389.15.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Beklagte wird verurteilt, die Lärmbelästigungen durch die am Standort in, Flur 1, Flurstück aufgestellte Sirenenanlage
- außerhalb, 0,5 m vor und in der Mitte des durch den Betrieb der Sirene am stärksten betroffenen Fensters des nächstgelegenen Aufenthaltsraumes des Klägers (im Erdgeschoss Nordwestseite, Richtung Dorfstraße) oberhalb des Schwellenwertes von 97 Dezibel und
- innerhalb, 0,5 m vor und in der Mitte des durch den Betrieb der Sirene am stärksten betroffenen Fensters des nächstgelegenen Aufenthaltsraumes des Klägers (im Erdgeschoss Nordwestseite, Richtung Dorfstraße) oberhalb des Schwellenwertes von 73 Dezibel
im Wohnhaus des Klägers (Flurstück …, Flur 1, Gemarkung …, zu unterlassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger wehrt sich gegen die von einer Feueralarmsirene verursachten Geräuschimmissionen.
Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks …, Flur 1, Gemarkung … mit der postalischen Anschrift K...13, und lebt dort zusammen mit seiner - nach seinen Angaben herzkranken - Ehefrau.
Die Feueralarmsirene befindet sich direkt am Wohnhaus des Klägers auf einem 10 m hohen Mast in ca. 1,5 m (ca. 2,70 m gemäß Angaben des Klägers) Entfernung zur nordwestlich ausgerichteten Gebäudefassade. Es handelt sich um eine Sirene des Typs DS-977, die bis 1989 vom VEB E... in der ehemaligen DDR hergestellt wurde. Im Jahr 2018 hat es nach Angaben des Beklagten 38 Alarmierungen mittels dieser Sirene gegeben; auch wird regelmäßig ein sog. Probealarm an jedem ersten Mittwoch eines Monats ausgelöst. Insgesamt sind in drei Sirenenanlagen - vor dem klägerischen Grundstück im Ortsteil, im Ortsteil und auf dem neu errichteten Feuerwehrhaus am Rande dieses Ortsteils – installiert.
Ursprünglich befand sich die streitgegenständliche Feueralarmsirene auf dem örtlichen Feuerwehrhaus, dass an einen Dritten veräußert wurde. Die Gemeindevertretung der Gemeinde beschloss am 19. Mai 2014, der Umsetzung der Sirenenanlage auf einen Mast in auf ein im Eigentum der Gemeinde stehendes Grundstück der Flur 2, Flurstück 433 zuzustimmen (Beschluss-Nr. 034/2014, Amtsblatt für das A... Ausgabe 6/2014 v. 27. Juni 2014, S. 4). Der neue Standort - 63 m vom bisherigen Standort der Sirenenanlage - wurde von der Feuerwehr einer auf Sirenenanlagen spezialisierten und zertifizierten Fachfirma ausgewählt. Ein alternativer Standort – nördlich vom klägerischen Grundstück – wurde nach einer Ortsbesichtigung vor allem im Hinblick auf zu erwartende Erschließungs- und Installationskosten nicht befürwortet (Bl. 22 VV). Der Anschluss der Sirenenanlage erfolgte nach Angaben des Klägers am 14. Oktober 2014. Sie ist für den ihr zugedachten Zweck im Betrieb.
Bereits mit Schreiben vom 3. Juli 2014 wandte sich der Kläger an den Beklagten wegen der zu dem damaligen Zeitpunkt in Errichtung befindlichen Sirenenanlage unmittelbar neben seinem Wohnhaus. Im Hinblick auf eine von ihm befürchtete, nicht erträgliche Lärmbelästigung forderte er vom Beklagten die Aufstellung der Sirenenanlage an einem anderen Standort. Nachdem der Beklagte unter Hinweis auf das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg und wegen Problemen bei der Inspektion und Wartung von auf privaten Wohn- oder Nebengebäuden montierten Sirenenanlagen sowie aufgrund des Fehlens geeigneter alternativer Standorte eine Verlegung der Feueralarmsirenenanlage ablehnte, hat der Kläger am 2. April 2015 Klage erhoben. Mit dieser Klage verfolgt er in erster Linie das Klageziel einer Verlegung der streitgegenständlichen Feueralarmsirene und hilfsweise passiven Schallschutz.
Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, er und seine Ehefrau fühlten sich durch den von der Sirenenanlage ausgehenden Lärm stark beeinträchtigt. Der auf ihr Wohnhaus treffende Sirenenlärm sei unzumutbar und müsse daher vom Kläger und seiner Ehefrau nicht hingenommen werden. Mindestens liege eine erhebliche Belästigung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes vor, die unzumutbar sei. Insofern bestehe ein Abwehranspruch gegen die von der Feueralarmsirene ausgehenden Lärmimmissionen, die unzweifelhaft öffentlich – rechtlicher Natur seien. Der Träger des Brandschutzes sei nicht berechtigt, für den Feueralarm Sirenen einzusetzen, die unabhängig von den Anforderungen des Immissionsschutzes an jedem beliebigen Standort im Gemeindegebiet aufgestellt würden. Unter mehreren gleich oder ähnlich guten Standorten müsse derjenige gewählt werden, der am ehesten (immissionsschutzrechtlich) verträglich sei. Mit Blick auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten habe auch auf dem gemeindeeigenen – mehrere tausend m² großen – Grundstück der Flur 2, Flurstück 433 die gleichwertige Möglichkeit bestanden, die Feueralarmsirene nicht in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks aufzustellen. Eine sachliche Notwendigkeit, die Feueralarmsirene mit einem nur minimalen Abstand von ca. 2,70 m zum Haus des Klägers aufzustellen, habe nicht bestanden und sei unverhältnismäßig. Ergänzend hat der Kläger schriftsätzlich zur Zahl von sog. Einsatzalarmen vorgetragen.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, die mit einem Abstand von ca. 2,70 m zur Grenze des klägerischen Hausgrundstücks, belegen in der K..., (Flurstück 89, Flur 1, Gemarkung auf einem Mast befindliche Sirenenanlage an einen anderen Standort umzusetzen oder durch sonstige technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der von der Sirene ausgehende Lärm auf ein angemessenes Maß gesenkt wird,
2. hilfsweise die Kosten für Lärmschutzfenster zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert, die Gemeinde betreibe in ihrem Gemeindegebiet Sirenenanlagen, welche dem Brand- und Katastrophenschutz zugeordnet seien. Diese Anlagen stünden in der Verwaltung des Beklagten. Hintergrund der Umsetzung unter anderem der streitgegenständlichen Feueralarmsirene sei gewesen, dass sich diese Sirenen der Freiwilligen Feuerwehr auf privaten Grundstücken befänden. Aufgrund von allgemein auftretenden Problemen der Zugänglichkeit, der Wartung und erheblicher Reparatur- und Unterhaltungskosten habe die Amtsverwaltung die Umsetzung der Sirenenanlage auf einen Mast veranlasst. Für die Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr und auch zur Warnung der Bevölkerung sei der Betrieb einer/mehrerer Sirene/n unerlässlich. Von daher müsse ein zentral gelegener Aufstellungsort gewählt werden, welcher die Schallausbreitung der Sirene gewährleiste. Der vom Beklagten ausgewählte Standort gewährleiste in zumutbarer Weise, dass nur „diffuser Schall“ Anwohner erreiche. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass es sich nur um ein kurzes Sirenengeräusch handele, welches auch in der Nachbarschaft in Wohnhäusern einen Pegel erreichen dürfe, den ein durchschnittlich geräuschempfindsamer Mensch, ohne dass er seine Aufmerksamkeit darauf richte, auch in einem Raum mit geschlossenen Fenstern noch deutlich als Alarmsignal wahrnehme. Zudem würden sich beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Sirene Geräuschspitzen nur langsam aufbauen und unmittelbar danach wieder abbauen. Hinsichtlich der äußeren Gegebenheiten handele es sich bei dem Aufstellungsort nicht nur um die kostengünstigste Variante, da ein Stellplatz und ein Energiekasten für Straßenlampen vorhanden seien. Vielmehr habe sich der Beklagte für den bestmöglichen Standort entschieden. Das emittierte Alarmsignal erfülle einen gesetzlichen, dem Gemeinwohl dienenden Zweck; der monatliche Probealarm finde zu festgesetzten und allgemein bekannten Tageszeiten statt.
Zuletzt hat der Beklagte vortragen lassen, er prüfe die Anbringung eines Schallschutzbleches an der vorhandenen Anlage. Weiterhin sei in Erwägung gezogen worden, die vorhandene Drehstromsirene gegen eine elektronische Sirene, deren Leistung einfach gedrosselt und deren hauptsächliche Schallrichtung über Ausrichtung der das Sirenengeräusch emittierenden Hörner beeinflusst werden könne, zu tauschen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2018 Beweis erhoben über die auf das Grundstück des Klägers in der K... aufgrund des Betriebs einer Feueralarmsirene einwirkenden Geräuschimmissionen und zwar durch eine gesteuerte Messung. Im Ergebnis der messtechnischen Ermittlungen sind die für den Betrieb einer Feueralarmsirene im Alarmfall maßgeblichen Schallpegelwerte zusammenfassend wie folgt festzustellen (Schalltechnische Untersuchung – Messprotokoll – fachkundige Stellungnahme zu Lärmimmissionen im Wohnbereich verursacht durch den Betrieb einer Feueralarmsirene) der Akustik und Ingenieur Consult (AIC) vom 16. Juli 2018 – im Folgenden: Messprotokoll):
Schallpegelwerte:
Betriebszustand 1 | Mittelungspegel außerhalb | Mittelungspegel innerhalb |
109,6 db (A) | 81,6 db (A) | |
Maximalpegel außerhalb | Maximalpegel innerhalb | |
117,2 db (A) | 88,4 db (A) |
Betriebszustand 2 | Mittelungspegel außerhalb | Mittelungspegel innerhalb |
108,8 db (A) | 107,0 db (A) | |
Maximalpegel außerhalb | Maximalpegel innerhalb | |
114,3 db (A) | 112,2 db (A) |
Betriebszustand 3
Mittelungspegel außerhalb
Mittelungspegel innerhalb
(Fenster angekippt)108,4 db (A)
102,0 db (A)
Maximalpegel außerhalb
(kurzzeitig)Maximalpegel innerhalb
(kurzzeitig)116,3 db (A)
111,8 dB (A)
Beurteilung nach TA-Lärm:
Zur Tagzeit | Zur Nachtzeit | |
Beurteilungspegel* | 82,4 db (A) | 94,4 db (A) |
Maximalwertkriterium | IRW 90 db (A) | IRW 65 db (A) |
Maximalpegel | 114,3 db (A) | 114,3 db (A) |
*ohne für festzustellende Auffälligkeiten im Betriebsgeräusch (Ton- und Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit) zu vergebende Zuschläge
Die Betrachtung der durch Sirenenbetrieb verursachten Geräuschimmissionen als sog. „seltenes Ereignis“ erscheint der Messstelle mit Blick auf die Alarmfunktion der Feueralarmsirene und den im Alarmfall notwendigen Betrieb im Ergebnis nicht im Sinne der beabsichtigten Funktion und des im Alarmfall notwendigen Betriebs.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang, das Messprotokoll sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
A.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO ist eröffnet, weil sich die Klage auf den Betrieb einer öffentlich-rechtlichen Zwecken gewidmeten Einrichtung bezieht. Brandschutz ist nach § 2 Abs. 2 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) eine öffentlich-rechtliche Pflichtaufgabe u.a. der Gemeinden und Ämter zur Erfüllung nach Weisung, mithin auch des Beklagten in seinem Zuständigkeitsbereich. Nach § 15 Abs. 4 BbgBKG sind Grundstückseigentümer u.a. verpflichtet, das Anbringen von Alarmeinrichtungen für Zwecke des Brandschutzes entschädigungslos zu dulden. Zu diesen gehört die verfahrensgegenständliche Feueralarmsirene. Streitigkeiten betreffend den Betrieb der Sirene sind damit öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. z. B. VG Ansbach, Beschluss vom 27. Februar 2002 – AN 11 K 00.00070 –, Rn. 20, juris).
B.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konnte die Kammer nur auf eine Verurteilung des Beklagten erkennen, Lärmbelästigungen oberhalb der nachfolgend ermittelten Zumutbarkeitsschwelle zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33/87 –, BVerwGE 79, 254-266, juris Rn. 19). Der klägerische Antrag war in diesem Sinne auszulegen, § 88 VwGO und hat - wie tenoriert - Erfolg.
C.
Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist.
I.
Für die Beurteilung der Frage, ob der auf das Wohnhaus des Klägers treffende Lärm der Sirene zumutbar und daher vom Kläger als rechtmäßig hinzunehmen sei, ist § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) heranzuziehen. Die Anwendbarkeit des BImSchG scheitert nicht daran, dass die Sirene gerade in der Lärmerzeugung ihren Zweck erfüllt. Denn das BImSchG unterscheidet nicht zwischen Anlagen, "bei denen nach ungewollten oder gewollten Emissionen Immissionen ungewollt entstehen", und solchen, bei denen "Immissionen gewollt" sind. Zwar lassen sich die Immissionen einer Sirene, weil sie "gewollt" in Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabe erzeugt werden, nicht vermeiden. Vermeiden oder beschränken lassen sich aber, und darum geht es dem BImSchG, schädliche, nämlich die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigende Immissionen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG). Das ist auch bei Sirenen nicht ausgeschlossen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33/87 –, BVerwGE 79, 254-266).
II.
Grundlage für den gegen einen Hoheitsträger als Störer gerichteten Anspruch auf Unterlassung von - ein noch zu bestimmendes Maß überschreitenden - Immissionen, sind danach entweder die analog anzuwendenden §§ 1004, 906 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB oder die Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG. Dass ein Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen besteht, ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) mit der Folge eines entsprechenden Abwehranspruchs verletzt sind, wenn eine in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebene Einrichtung Immissionen hervorruft, die die Gesundheit schädigen oder schwer und unerträglich in das Eigentum eingreifen.
Aber auch unterhalb dieser Grenze ist der durch Immissionen einer öffentlichen Einrichtung Gestörte, auch wenn der Abwehranspruch gegen den Hoheitsträger seine Grundlage in den Grundrechten hat, nach st. Rspr. unstreitig nicht zur Duldung bis an die Grenze der Gesundheitsschädigung oder des schweren und unzumutbaren Eigentumseingriffs verpflichtet. Die allgemeinen Gesetze, die die Zumutbarkeit von Immissionen bestimmen, gelten grundsätzlich auch für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Einrichtungen. Das schließt nicht aus, dass der Gesetzgeber innerhalb der durch die Grundrechte gesetzten Grenzen die Zumutbarkeit der Immissionen öffentlicher Einrichtungen im Hinblick auf deren besondere Zweckbestimmung und den Vorrang öffentlicher Interessen anders bestimmen darf. Soweit das – so auch hier - nicht geschehen ist, ist die Zumutbarkeit auch hoheitlich verursachter Immissionen grundsätzlich nach den allgemein geltenden Maßstäben zu bestimmen. Mithin wird das Maß dessen, was an Immissionen zu dulden ist, auch in Bezug auf öffentliche Einrichtungen - wie das BVerwG ausführt - durch die allgemeinen Gesetze, nämlich hier §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG, bestimmt.
III.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind danach nicht nur Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, für die Nachbarschaft Gefahren herbeizuführen, sondern auch schon solche, die geeignet sind, erheblich zu belästigen. Die Grenze der erheblichen Belästigung liegt unterhalb der Grenze der Gefahr von Gehörschäden oder sonstigen gesundheitlichen Schäden. Wo sie im Einzelfall verläuft, hängt von den jeweiligen (konkreten) Umständen ab. Dabei kommt es bei Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr nicht allein auf die Höhe des Geräuschpegels an. Als für die Erheblichkeit der Belästigung maßgebende Umstände ist zu berücksichtigen, dass die Alarmsirene ihren gesetzlichen, dem Gemeinwohl dienenden Zweck darin erfüllt, als Lärm empfundene Geräusche zu erzeugen, dass unvorhersehbarer Alarm nur selten ausgelöst wird und dass der Probealarm zu festgesetzten und allgemein bekannten Tageszeiten stattfindet.
Das BVerwG hat schon im Urteil zum liturgischen Glockengeläut (BVerwGE 68, 62) zum Ausdruck gebracht, dass die Erheblichkeit und damit die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen von wertenden Elementen wie solchen der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und einer allgemeinen Akzeptanz mitgeprägt wird. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm setzt eine Wertung voraus, die im Sinne einer "Güterabwägung" die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden Nutzung, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht (BVerwGE 51, 15 <29>). Bei dieser "Güterabwägung" sind auch gesetzliche Wertungen zu berücksichtigen, wie hier derjenigen im BbgBKG, das den Gemeinden das Anbringen von Alarmeinrichtungen für Zwecke des Brandschutzes nicht nur erlaubt, sondern mit Blick auf die Pflichtaufgabe des Brandschutzes die Errichtung und den Betrieb von Feueralarmanlagen aufgibt. Die öffentliche Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes, in deren Wahrnehmung herkömmlicherweise Alarmsirenen aufgestellt und betätigt werden, kann wirksam nur erfüllt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Alarmanlage jederzeit zuverlässig und gleichmäßig funktioniert. Abwehransprüche können deshalb grundsätzlich nicht damit begründet werden, der Alarm könne bei den heutigen technischen Möglichkeiten auch ohne Lärm, nämlich z.B. über Funk ("stille Alarmierung"), ausgelöst werden. Welche Art der Alarmierung die Gemeinde wählt, steht in ihrem Ermessen. Bei den von ihr anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen haben indes nicht nur Gesichtspunkte der Wirksamkeit des Alarms und der Gewährleistung eines schnellen Einsatzes der Feuerwehr, sondern auch Kostengesichtspunkte einen berechtigten Platz. Dass insbesondere in ländlichen Gemeinden und für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr eine Alarmierung mittels Sirenen nicht ermessensfehlerhaft ist, liegt auf der Hand (so BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33/87 –, BVerwGE 79, 254-266, juris).
IV.
Die Gemeinde ist allerdings dem BVerwG zufolge, wenn sie für den Feueralarm Sirenen einsetzt, nicht befugt, diese unabhängig von den Anforderungen des Immissionsschutzes an jedem beliebigen Standort im Gemeindegebiet aufzustellen. Zwar muss ein Standort gewählt werden, der eine möglichst gleichmäßige und ausreichend laute "Beschallung" der bebauten Ortslagen, insbesondere auch der Wohnbereiche, sicherstellt; es können auch, je nach der räumlichen Ausdehnung und Verteilung der Bebauung, mehrere Standorte in Betracht kommen. Dabei ist im Einklang mit dem Beklagtenvorbringen zu berücksichtigen, dass das nur kurze Sirenengeräusch auf jeden Fall auch in der Nachbarschaft in Wohnhäusern einen Pegel erreichen darf, den ein durchschnittlich geräuschempfindsamer Mensch, ohne dass er seine Aufmerksamkeit darauf richtet, auch in einem Raum mit geschlossenen Fenstern noch deutlich als Alarmsignal wahrnimmt. Dies liegt innerhalb der Grenzen der Zumutbarkeit; denn die Sirene erfüllt ihren Alarmzweck nur dann, wenn die Angehörigen der Feuerwehr in ihren Wohnhäusern oder an ihrem Arbeitsplatz von ihr alarmiert werden, und zwar auch zur Nachtzeit. Zumutbar ist es aber nicht mehr, einer Lautstärke der Sirene ausgesetzt zu sein, die über die Alarmierung und über das Aufwecken zur Nachtzeit hinaus bei durchschnittlich lärmempfindlichen Menschen ausgeprägte Schreckreaktionen, Schmerz und deutlich spürbare Nachwirkungen wie Einschlafschwierigkeiten auslösen. Das BVerwG hat es in seiner Grundlagenentscheidung zum Sirenenlärm (s.o.) nicht ausgeschlossen, dass diese Schwelle bei einer Sirene, die in nur 15 m Abstand von den Wohn- und Schlafzimmerfenstern eines Wohnhauses aufgestellt ist und dort einen Geräuschpegel (Außenpegel) von 110 dB (A) erzeugt, erreicht sein kann. Dies zu ermitteln, sei jedoch Aufgabe des Tatsachengerichts. Ist eine Aufstellung der Sirene ohne Beeinträchtigung ihrer Alarmfunktion an einem anderen Standort möglich, an dem keine derart erheblichen Belästigungen hervorgerufen werden, so kann die Gemeinde dies nicht allein mit der Begründung ablehnen, es entstünden dadurch Mehrkosten oder ein Mehraufwand bei Wartungsarbeiten, oder es seien besondere betriebliche oder organisatorische Maßnahmen zu treffen (BVerwG a.a.O.).
V.
Der Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, eine Verlegung der Sirene komme nicht in Betracht, weil es für den Betrieb an den bisherigen Aufstellungsorten diverse Erschwernisse, u.a. regelmäßige Probleme der Zugänglichkeit bei der Inspektion und Wartung der Sirenenanlage gegeben habe. Damit wird gemäß der Rspr. des BVerwG verkannt, dass diese Gesichtspunkte es gerade nicht rechtfertigen, jegliche Rücksichtnahme auf den Schutz der Nachbarschaft vor Lärmbelästigungen beiseite zu lassen. Zwar darf die Gemeinde auch diese Gesichtspunkte bei der Wahl des Sirenenstandorts berücksichtigen, jedoch nicht unter Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Gemeinde darf einen in Betracht kommenden anderen Standort für die Aufstellung der Sirene erst ausschlagen, wenn der dafür erforderliche Aufwand zu dem Zweck, nämlich die Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zu schonen, außer Verhältnis steht. Damit ist jedoch der vom Lärm der Sirene erheblich Belästigte nicht schutzlos gestellt. Er kann vielmehr in derartigen Fällen vom Betreiber der erheblich belästigenden Anlage einen zweckgebundenen Geldausgleich für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes, nämlich für den Einbau von Schallschutzfenstern, verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus einem allgemeinen Rechtssatz, der das Nachbarschaftsverhältnis zwischen störender und gestörter Nutzung im Falle unangemessen hohen Aufwandes für Maßnahmen der Vermeidung oder Minderung der Immissionen auf ein zumutbares Maß beherrscht. Im privaten Nachbarrecht ist er von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt und schließlich in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB niedergelegt worden. Im öffentlich-rechtlich gestalteten Nachbarschaftsverhältnis hat er u.a. in diversen Fachgesetzen Ausdruck gefunden. Im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis besteht ein Anspruch nur auf einen für Maßnahmen des passiven Immissionsschutzes (z. B. Einbau von Schallschutzfenstern) zweckgebundenen Geldausgleich, weil nur die Zweckbindung den vom öffentlichen Recht geforderten Immissionsschutz gewährleistet (grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33/87 –, BVerwGE 79, 254-266, Rn. 9 - 19).
D.
Anhand des vorstehend dargelegten Beurteilungsmaßstabs des BVerwG hat der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der unverhältnismäßigen Lärmbelästigung durch die verfahrensgegenständliche Sirenenanlage und nicht nur auf passiven Schallschutz. Die erkennende Kammer folgt zur Begründung den ohne weiteres nachvollziehbaren Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - BayVGH im Urteil vom 16. Januar 1992 (4 B 88.1782, juris).
I.
1. Die Zumutbarkeitsgrenze für den Sirenenlärm - bei der Messmethode der Messstelle in Gestalt eines 0,5 m vor und in der Mitte des durch den Betrieb der Sirene am stärksten betroffenen Fensters des nächstgelegenen Aufenthaltsraumes zu messenden Außenwertes (vgl. Anhang A. 1.3 Buchst. a) zur Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) - liegt danach bei 97 dB(A). Im Hinblick auf die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze und die vom BVerwG abgelehnte Anwendbarkeit der bekannten technischen Regelwerke und Richtlinien erscheint danach relevant, dass im hier gegebenen Dorf- bzw. Mischgebiet in der Nachbarschaft von Wohnbebauung kurzfristige Geräuschspitzen bzw. Maximalpegel bei seltenen Störereignissen tagsüber 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten sollen (vgl. Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm), der Feueralarm indes nicht an jedem Tag bzw. einer Nacht (ein oder mehrere Male) des Jahres ausgelöst wird und außerdem einen gesetzlich begründeten Alarmierungszweck erfüllt. Eine weitere zumutbarkeitsrelevante Eigenheit des Sirenenbetriebs liegt darin, dass hier die Schreckreaktion bei durchschnittlich lärmempfindlichen Menschen insgesamt nicht allzu ausgeprägt ist, weil der Anstieg des Geräuschpegels auf seinen Höchstwert jeweils erst während eines insoweit nicht ganz kurzen Zeitraums von vier bis fünf Sekunden erfolgt und die Ursache des Geräuschs den betroffenen Anwohnern auch bekannt und es ihnen im Falle des periodischen Probealarms darüber hinaus möglich ist, sich auf das Geräusch "einzurichten". Bei einer Gesamtbetrachtung dieser drei grenzwerterhöhenden Umstände hat der BayVGH deshalb einen Zuschlag von insgesamt 7 dB(A) zu dem im allgemeinen befürworteten Maximalpegel von 90 dB(A) als geboten angesehen und gelangt so zu einem Grenzwert von 97 dB(A). Ein solcher Wert ist für den Tag und für die Nacht maßgeblich; der Ansatz eines niedrigeren Nachtwerts scheitert der Sache nach daran, dass eine Alarmierung die Durchbrechung der Nachtruhe der Bevölkerung gerade bezweckt, also notwendig Aufweckfunktion haben muss. Diesen Erwägungen schließt sich die erkennende Kammer an.
Der mithin maßgebliche Grenzwert von 97 dB(A) wird durch die streitbefangene Sirene in Bezug auf das Grundstück des Klägers zweifelsfrei nicht eingehalten. Die von einer Messstelle nach § 29b BImSchG durchgeführten Messungen vor dem am stärksten betroffenen Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraums (EG Nordwestseite, Richtung Dorfstraße) haben einen Maximalpegel von 117,2 dB(A) außerhalb ergeben. Dabei wurde die Sirene wie im realen Alarmfall (Feuerwehralarm) betrieben. Das heißt, der Heulton umfasst im Sirenenlauf drei an- und abschwellende Phasen von jeweils 15 Sekunden Dauer.
2. | Dem Außengrenzwert von 97 dB(A) entspricht nach den Darlegungen des BayVGH eine Zumutbarkeitsgrenze im Innern der Aufenthaltsräume des Klägers von 73 dB(A). Die Außengrenzwerte für Messungen aufgrund der Messmethode der TA Lärm - 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - sind nämlich so festgelegt, dass bei einer durchschnittlichen Pegeldifferenz außen/innen im Raum etwa die zur Zeit hierzu bekannten Forderungen aus der Lärmbekämpfungsforschung erfüllt werden. Der vom BayVGH vorgenommene Abzug von 24 dB(A) für den Innengrenzwert beruhte auf der Erkenntnis, dass geschlossene Normalfenster mit einer normalen Undichtigkeit eine Schallminderung in dieser Größenordnung ergeben. Zwar dürfte die so ermittelte Zumutbarkeitsgrenze von 73 dB(A) deutlich über der vom BayVGH zugrunde gelegten Schwelle von 55 dB(A) liegen, ab der nachts ein Aufwachen infolge eines Geräuschs zu gewärtigen sei. Jedoch wird mit dem Sirenengeräusch auch zur Nachtzeit die Alarmierung der Bevölkerung - sowohl der Angehörigen der Feuerwehr als auch der übrigen, u. U. vor Gefährdungen zu warnenden Gemeindeeinwohner - gerade bezweckt; Lärmschutz könnte demnach nur so bemessen sein, dass über das Aufwecken als solches hinausgehende physiologische Wirkungen bei den vom Sirenenlärm betroffenen tunlichst vermieden werden. Davon kann bei einem Maximalpegel von 73 dB(A) jedenfalls angesichts der relativen Seltenheit der Sirenenauslösung - sie erfolgt auch nach den Angaben des Klägers längst nicht in jeder Nacht, geschweige denn durchschnittlich mehrmals pro Nacht - und angesichts der sozialen Adäquanz des dadurch erzeugten Geräuschs beim durchschnittlich lärmempfindlichen Anwohner noch ausgegangen werden. Allerdings hat die Messstelle Maximalpegel von 111,8 db (A) bei nur angekippt geöffnetem Fenster und 112,2 db (A) bei vollständig geöffnetem Fenster innerhalb, 0,5 m vor und in der Mitte des durch den Betrieb der Sirene am stärksten betroffenen Fensters des nächstgelegenen Aufenthaltsraumes, ergeben. Selbst bei geschlossenem Fenster beträgt der Maximalpegel innerhalb des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes 88,4 db (A). Jedenfalls entsprechen die beiden zuerst genannten Schallpegel durchaus den Schalldruckpegeln eines strahlgetriebenen Kampfjets in 100 m Entfernung oder eines Drucklufthammers in 1 m Entfernung (Quelle: https://de.wikipedia. org/wiki/Schalldruckpegel). |
3. Im Hinblick auf diese Gegebenheiten steht dem Kläger zur Überzeugung der erkennenden Kammer aktiver, auf Unterlassung von Lärmbelästigungen oberhalb der genannten Grenzwerte gerichteter und nicht nur ein passiver Lärmschutz etwa durch den Einbau von Schallschutzfenstern zu. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass eine ersatzlose Abschaltung der streitbefangenen Sirene am bisherigen Standort ebensowenig in Betracht kommt wie eine „stille“ Alarmierung über Funk. Einschränkungen des Betriebs der streitbefangenen Sirene sind nach der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts im Interesse sicherer Alarmgebung ebensowenig ein taugliches Mittel. Allerdings erscheint auch zweifelhaft, ob die vom Beklagten in den Blick genommene Montage eines Schallableitblechs oder der Ersatz der vorhandenen Alarmsirene durch eine sog. elektronische Sirene für den Schallschutz des Klägers zielführend sein könnte. Ob die Anbringung eines horizontalen oder vertikalen Blechreflektors unmittelbar unterhalb der Sirene eine nennenswerte Schallpegelminderung mit sich bringen kann, ist derzeit nicht ersichtlich. Auch eine elektronische Sirene, wie sie der Beklagte in seine weiteren Überlegungen aufgenommen hat, muss ihre Alarmfunktion erfüllen, sowohl mit Blick auf die Schallausbreitung als auch die Lärmentwicklung. Dass eine solche elektronische Sirene die o.g. Zumutbarkeitsgrenzen einhalten könnte, ist bislang ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein zielführend erscheint hier nach Auffassung der erkennenden Kammer im Ergebnis eine Verlegung der streitbefangenen Sirene auf ein anderes Grundstück im Dorf. Ob sich insoweit ein bestimmter anderer Standort aufdrängt, kann dahinstehen, da sich der Beklagte nach Aktenlage nicht intensiv um einen solchen Standort bemüht hat, obschon solche alternativen Standorte nicht nur denkbar, sondern auch ernsthaft auf ihre Geeignetheit hätten geprüft werden müssen. Im Verwaltungsverfahren wurde zwar ein alternativer Aufstellungsort für die streitgegenständliche Sirenenanlage betrachtet (Schreiben des Beklagten vom 27. Februar 2015, Bl. 23 VV). Danach erfolgte die Entscheidung gegen den alternativen Standort aber vor allem aus grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähigen Kostengesichtspunkten, wenn es im genannten Schreiben heißt:
„Um den alternativen Standort für die Aufstellung eines Sirenenmastes zu erschließen, wären ungleich höhere Aufwendungen notwendig gewesen. So hätte mittels Durchörterung durch die Dorfstraße ein Stromkabel in ausreichender Dimension verlegt werden müssen und auf der öffentlichen Grünfläche hätte eine Zufahrt sowie eine befestigte Fläche geschaffen werden müssen, die von ihrer Tragfähigkeit das Aufstellen eines sogenannten Steigers bzw. einer hydraulischen Hubbühne für die regelmäßig durchzuführenden Kontrollen und Wartungen notwendig macht. Die dadurch zu erwartenden Mehrkosten, die die Kosten einer einfachen Umsetzung, wie vorliegend geschehen noch übersteigen, sind unverhältnismäßig und dem Steuerzahler nicht zumutbar.“
Wie bereits ausgeführt darf die Gemeinde einen in Betracht kommenden anderen Standort für die Aufstellung der Sirene erst ausschlagen, wenn der dafür erforderliche Aufwand zu dem Zweck, nämlich die Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zu schonen, außer Verhältnis steht. Da konkrete Angaben – auch zu den evtl. Kosten - zum in den Blick genommenen alternativen Standort fehlen, erscheint jedenfalls die „Zumutbarkeit für den Steuerzahler“ allein nicht als hinreichendes Hindernis. Vorkehrungen (Ausbreitungsberechnungen oder Messungen) hat der Beklagte ersichtlich vor Inbetriebnahme am neuen Standort der Alarmsirene vor dem Wohnhaus des Klägers auch nicht angestellt, obwohl eine Messung der Lärmimmissionen jedenfalls an diesem Standort sich aufgedrängt hat. Das wäre aber seine Pflicht als Betreiber der Sirenenanlage gewesen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 22 CE 17.2457 –, Rn. 16, juris). Soweit es in dem zitierten Schreiben weiter heißt, „für Ihren Mandanten wäre diese Lösung [am alternativen Standort] ungünstiger, da der durch die Sirene ausgelöste Schall auf die Hauswand Ihres Mandanten treffen würde, um dort reflektiert zu werden“, handelt es sich um eine unsubstantiierte, durch nichts belegte Behauptung.
4. Der Kläger hat zudem im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. April 2016 konkret vortragen lassen, dass sich „neben dem ehemaligen Feuerwehrhaus ebenfalls auf demselben gemeindeeigenen Grundstück Flur 2, Flurstück 433 ein weiterer Energiekasten für Straßenlampen wie auch beim Kläger“ befindet, mithin ein weiterer alternativer Standort für die Sirenenanlage gegeben sein könnte. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beklagten nicht zugemutet werden kann, einen anderen Standort zu wählen, bei dessen Nutzung die Alarmfunktion bestehen bleibt, ohne andere Anlieger im gleichen Maße wie den Kläger zu beeinträchtigen, gibt es auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 27. Februar 2002 – AN 11 K 00.00070, juris Rn. 23). Jedenfalls im Hinblick auf die sich hier aufdrängende immissionsschutzrechtliche Problematik und die fehlenden bzw. völlig unzureichenden Standortuntersuchungen durch den Beklagten hat der Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen den Weiterbetrieb der Sirenenanlage vor seinem Grundstück.
5. Eine weitergehende Ausforschung der örtlichen Verhältnisse zwecks Suche nach einem alternativen Sirenenstandort im Dorf durch die erkennende Kammer würde die Grenzen der gerichtlichen Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) überschreiten (vgl. hierzu auch insgesamt BayVGH, Urteil vom 16. Januar 1992 – 4 B 88.1782 –, Rn. 26 - 32, juris).
E.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit § 709 Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.