Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 21.02.2013 | |
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Aktenzeichen | 5 U 80/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. September 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus (4 O 243/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 292.444,92 €
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter der Gemeinschuldnerin H… GmbH i.A. gegen die Beklagte aus dem sogenannten H…-Vertrag vom 30. Juni 2000 Ansprüche hat.
Die Gemeinschuldnerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke auf dem Gebiet der früheren Gemeinde H…, die mit bis zum Jahr 2005 vermieteten Wohnhäusern bebaut sind. Das Grundeigentum umfasst sowohl das Werksgelände der Gemeinschuldnerin als auch mit Werkswohnungen bebaute Grundstücke. Die Beklagte ist befugt, auf dem Gelände des Tagebaus “W…” Braunkohlentagebau zu betreiben. Auf diesem Gelände lag die Gemeinde H…, die zur Weiterführung des Tagebaus umgesiedelt werden sollte. Die Gemeinde ist inzwischen auf der Grundlage des Gesetzes über die Auflösung der Gemeinde H… vom 24. März 2003 (GVBl.I/03, S. 93, 101) aufgelöst worden. Am 30. Juni 2000 schlossen die frühere Gemeinde H… und die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die L… AG (L…) zur UR-Nr. 121/2000 des Notars … in B… den notariell beurkundeten H…-Vertrag, mit dem sich letztere ausweislich der Einleitung des Vertrages gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Ortschaft H… und gegenüber der Gemeindevertretung H… verpflichtete, die Umsiedlung der Ortschaft H… auf den Standort S… in einer den Bedürfnissen der betroffenen Einwohner entsprechenden Weise zu planen und durchzuführen.
Umsiedler im Sinne des H…vertrages sind – unter der weiteren Voraussetzung des Abs. 2 - gemäß § 1 a) sämtliche Personen, die am 1. Juli 1999 als Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte in der Gemeinde H… ansässig waren und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ansässig sind, gemäß § 1 d) ferner hinsichtlich ihres Betriebes Personen, die am 1. Juli 1999 in der Gemeinde H… Inhaber eines Gewerbebetriebes oder eines landwirtschaftlichen Betriebes waren und zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages sind.
§ 1 Abs. 2 sieht als weitere Voraussetzung für den Umsiedlerstatus vor, dass die in Absatz 1 genannten Personen a) an der gemeinsamen Umsiedlung an den Ansiedlungsstandort teilnehmen, oder, soweit die Regelungen nicht ausdrücklich nur für den Ansiedlungsstandort geltend, b) im begründeten Einzelfall nicht an der gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen, weil diese aus familiären Gründen zu einer Härte führen würde, die existenzsichernden Gegebenheiten für Gewerbetreibende am Ansiedlungsstandort nicht aufrechterhalten werden können oder die gemeinsame Umsiedlung sonst unbillige persönliche Härten zur Folge hätte.
Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages “ist beabsichtigt, daß die Umsiedler mit der L… jeweils einen gesonderten Vertrag (“Einzelvertrag”) schließen. Unabhängig davon sind die Umsiedler jedoch bereits nach diesem Vertrag begünstigte “Dritte” im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die sie betreffenden Regelungen in Abschnitt II sowie in § 19 Abs. 4 bis 6. Unter Abschnitt II § 5 enthält der Vertrag “Regelungen für Eigentümer”, wonach die L… den Eigentümern am Ansiedlungsstandort ein wertgleiches Grundstück bzw. den erforderlichen Kaufpreis hierfür zur Verfügung stellt und die Kosten für den Neuaufbau eines vergleichbaren Gebäudes übernimmt bzw. eine Entschädigung für das vorhandene Gebäude zahlt. Nach § 5 Abs. 16 erhalten Eigentümer, die berechtigte Gründe haben, keinen Neubau zu errichten, für ihr vorhandenes Wohnhaus und die funktionierenden Nebengebäude einschließlich Grundstück eine Entschädigung in Anlehnung an den Neubauwert. Dies gilt insbesondere, wenn familiäre Gründe oder sonstige unbillige persönliche Härten im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages vorliegen.
§ 20 des H…-Vertrages lautet:
“§ 20 Schiedsverfahren”
Sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag sollen durch die bei dem für die Braunkohlenplanung zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg eingerichtete Schiedsstelle geregelt werden. Für Einrichtung, Arbeitsweise und Zusammensetzung der Schiedsstelle gilt die auf der Grundlage des K…-Vertrages erstellte und als Anlage 12 beigefügte Geschäfts- und Verfahrensordnung”.
Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 4 (Bl. 12 ff GA) Bezug genommen.
Die Bewohner des Dorfes einschließlich der Mieter der Werkswohnungen der Gemeinschuldnerin siedelten im Jahr 2005 nach Neu-H… um, der Beginn des Tagebaus ist für das Jahr 2027 geplant. Der Amtsvorgänger des Klägers hatte bereits im Jahr 1992 sämtliche Grundstücke der Gemeinschuldnerin veräußert, und zwar die das eigentliche Werksgelände bildenden Grundstücke an die “M…-Gruppe” und die mit den Werkswohnungen bebauten Grundstücke an die BvS/Treuhandanstalt. Diese Verträge konnten zunächst wegen auf den Grundstücken lastender Restitutionsansprüche bis Ende des Jahres 2008 nicht vollzogen werden. Im Jahr 2009 einigten sich der Kläger und die Treuhandanstalt darauf, die zwischen ihnen geschlossenen Grundstückskaufverträge wieder aufzuheben. Verhandlungen zwischen den Parteien, die zum Erwerb der “Werkswohnungen”-Grundstücke durch die Beklagte führen sollten, sind wegen unterschiedlicher Preisvorstellungen gescheitert. Die Verträge mit der “M…-Gruppe”, zu deren Gunsten Auflassungsvormerkungen eingetragen sind, sind nicht vollzogen.
Mit Schreiben vom 28. September 2008 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Entschädigungsansprüche nach dem H…-Vertrag geltend und forderte die Beklagte auf, bis zum 30. Oktober 2009 den Entschädigungsanspruch, dessen Höhe sich nach dem Wert der zu stellenden Ersatzgrundstücke einschließlich ihrer Erschließung zuzüglich der Bebauungskosten richte, vorbehaltlos anzuerkennen. Diese Forderung wies die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 15. Oktober 2009 zurück und vertrat die Auffassung, dem Kläger bzw. der Gemeinschulderin stünden mangels Umsiedler-Eigenschaft keine Ansprüche aus dem H…-Vertrag zu. Die Gemeinschuldnerin sei nicht in den Vertrag einbezogen worden, da sie sich bei Vertragsschluss bereits ihrer Immobilien entäußert und ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe.
Die Beklagte hat in Bezug auf den H…-Vertrag die Rüge einer Schiedsvereinbarung erhoben. Sie hat bestritten, dass die Gemeinschuldnerin Eigentümerin der Flurstücke 491 und 492 der Flur 7 in der Gemarkung H… ist. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, der Kläger habe keine Ansprüche aus diesem Vertrag, da er nicht “Umsiedler” i.S.v. § 1 (Umsiedlerstatus) des Vertrages sei; von diesem Begriff seien nur natürliche Personen erfasst. Allenfalls von § 1 Abs. 1 d) könnten juristische Personen erfasst sein, allerdings nur solche Gewerbebetriebe, die auch am Markt werbend tätig sind. Das ausschließliche Halten von Grundeigentum sei hiervon nicht erfasst. Der Sinn des H…-Vertrages habe darin bestanden, bei der Umsiedlung die vorhandene soziale Struktur zu erhalten; damit habe die Verwertung der Grundstücke durch einen Insolvenzverwalter nichts zu tun.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit unechtem Versäumnisurteil als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der Schiedsvereinbarung in § 20 des H…-Vertrages handele es sich um eine Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO. In dem Vertrag seien Ansprüche zugunsten Dritter durch Vertrag begründet worden, mit der Maßgabe, dass dieser Anspruch nur vor einem Schiedsgericht eingeklagt werden könne. Der materiell-rechtliche Anspruch des Dritten bestehe mit der Einschränkung, dass er nur vor dem Schiedsgericht, nicht aber staatlichen Gerichten, einklagbar ist. Dem Anspruchsinhalt sei die Schiedsklausel inhärent, die unvollkommene Verbindlichkeit vor staatlichen Gerichten nicht durchsetzbar.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der H…-Vertrag dem Kläger allenfalls einen nicht klagbaren Anspruch gewähre. Der Vertrag regele die gesetzlichen Entschädigungsansprüche der von der Enteignung betroffenen Eigentümer abschließend, ohne erheblich von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Die Schiedsgerichtsvereinbarung könne deshalb nur wirksam sein, wenn den Eigentümern trotz des Vertrages das Recht zur Klage vor den staatlichen Gerichten verbliebe. Der Vertrag habe den Dritten in § 20 ein Wahlrecht eingeräumt. Bei Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts, wonach der Vertrag Dritten nur einen vor staatlichen Gerichten nicht klagbaren Anspruch zubillige, sei die Klage als unbegründet abzuweisen gewesen. Es sei zu erwarten, dass ein Feststellungsurteil zur Streitbeilegung zwischen den Parteien führe.
Nachdem der Kläger zunächst mit Wirkung für die Gemeinschuldnerin ausdrücklich erklärt hat, an der Umsiedlung an den nach dem H…-Vertrag vorgesehenen Standort teilnehmen zu wollen (Bl. 255 d.A.) macht er zuletzt geltend, eine Umsiedlung sei weder möglich noch zumutbar, so dass allein ein Entschädigungsanspruch in Geld bestehe. Eine Umsiedlung des Werksgeländes nach Neu-H… sei rechtlich nicht möglich, da dieser neu geschaffene Ortsteil jedenfalls allgemeines Wohngebiet sei und sich eine Glasfabrik nicht i.S.v. § 34 BauGB einfüge. Hinsichtlich der Werkswohnungen habe er ein berechtigtes Interesse, an der Umsiedlung nicht teilzunehmen, da bereits Wohnungen für die ehemaligen Mieter der Werkswohnungen in Neu-H… gebaut wurden. Eine Vermietung neuer Wohnungen sei in der Region aussichtslos, zudem sei für die Errichtung von Ersatzwohnungen in Neu-H… kein Platz. Für die Beurteilung eines berechtigten Interesses sei auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinschuldnerin ihr Vermögen liquidiere.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 27. September 2011, 4 O 243/10, festzustellen, dass dem Kläger Ansprüche aus dem Vertrag zwischen der früheren Gemeinde H… und der L… AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vom 30. Juni 2000, Urkunde 121/2000 des Notars … in B… (H…-Vertrag) und seinen Ergänzungsverträgen, insbesondere solche gemäß § 5 Nr. 16 des Vertrages zustehen,
hilfsweise,
festzustellen, dass solche Ansprüche gemäß §§ 5 Nr. 2, 7, 8, 9, 12 dieses Vertrages bestehen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Cottbus zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und stellt unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Verfassers des H…-Vertrages, Rechtsanwalt H…, vom 1. Oktober 2012 in Abrede, dass der Kläger bzw. die Gemeinschuldnerin Umsiedler i.S. des Vertrages sind. RA H… teilt hierzu mit, die für die Anwendbarkeit des Vertrages erforderliche besondere persönliche, über wirtschaftliche Interessen hinausgehende Betroffenheit hätten nur natürliche Personen haben können, die in H… ansässig gewesen seien. Sie fehle entsprechend juristischen Personen, aber etwa auch natürlichen Personen, die Grundbesitz in H… gehabt hatten, aber nicht in der Gemeinde ansässig gewesen seien. Vermieter seien von den Vertragsregelungen bewusst ausgenommen worden, da sie nur für den Verkehrswert ihrer Grundstücke entschädigt werden sollten. Die Beklagte meint, die personenbezogene Ausrichtung des Vertrages ergebe sich aus Ziff. 1 a), b) und c) durch Verwendung von Begriffen wie „Erbe“, „Todesfall“ etc. Die verwandten Begrifflichkeiten stellten keinen Bezug zu einer gesellschaftsrechtlichen Form dar. Auch Sinn und Zweck der Entschädigungsansprüche sprächen gegen die Einbeziehung des nicht sanierenden Verwalters. Zweck der Mehrleistungen aus dem H…-Vertrag sei nicht, Gläubigern der Gemeinschuldnerin eine höhere Quote zu verschaffen oder die Vergütung des Verwalters zu sichern. Bei den Leistungen aus dem Vertrag handele es sich um eine zweckgebundene Maßnahme zur sozial-verträglichen Umsiedlung; die Gesamtvollstreckungsmasse sei nicht erfasst.
Der H…-Vertrag habe im Rahmen seiner Zweckbestimmung auch dazu gedient, im Vorgriff auf die privatrechtlich abzuschließenden Einzelverträge und ggf. im Vorgriff auf ein evtl. unvermeidliches Grundabtretungsverfahren einheitliche und dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ausgleichs- und Entschädigungsparameter zu bestimmen. Unabhängig von der Umsiedlereigenschaft des Klägers könne dieser aus diesem Vertrag keine unmittelbaren Ansprüche einklagen.
Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie meint, ein etwaiger schuld-rechtlicher Anspruch sei jedenfalls gemäß §§ 194, 195 BGB verjährt. Der Kläger rügt bezüglich der Verjährungseinrede Verspätung.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.). Die Klageabweisung durch Sachurteil verstößt nicht gegen § 528 ZPO, weil dem Kläger durch die erstinstanzliche Abweisung der Klage als unzulässig keine Rechtsposition zuerkannt worden ist (BGH NJW-RR 2003, 931, juris Rdnr. 22).
1.
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist die Klage zulässig, ein unbehebbarer Verfahrensmangel liegt nicht vor.
a) Wird Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage allerdings gemäß § 1032 ZPO als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung rügt, es sei denn, die Schiedsvereinbarung ist nichtig, unwirksam oder undurchführbar. § 1032 BGB sichert den vereinbarten Vorrang eines Verfahrens vor dem Schiedsgericht, indem er die Abweisung der Klage vor einem staatlichen Gericht anordnet, falls dort abredewidrig Klage erhoben wird und der Beklagte vor seiner Einlassung zur Hauptsache die Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts rügt.
Im Streitfall sind weder Kläger noch Gemeinschuldnerin an dem H…-Vertrag beteiligt, die Klausel in § 20 kann deshalb für den Kläger nicht die Wirkung des § 1032 ZPO entfalten. Schiedsvereinbarungen zu Lasten Dritter sind unzulässig, weil die Gerichtspflichtigkeit Dritter vor Schiedsgerichten ohne deren Mitwirkung nicht begründet werden kann (Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 1031 Rn 18).
Etwas anderes gilt nur in dem Fall, dass durch Vertrag zugunsten eines Dritten ein Anspruch mit der Maßgabe der ausschließlichen Klagbarkeit vor einem Schiedsgericht begründet wird. In diesem Fall besteht der materiell-rechtliche Anspruch des Dritten von vornherein mit der Einschränkung der fehlenden Klagbarkeit vor staatlichen Gerichten. Eine vom Dritten gleichwohl erhobene Klage ist als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die Schiedseinrede nach § 1032 ZPO ankommen würde (Zöller-Geimer a.a.O. Rn 19). Das Landgericht hat - allerdings ohne nähere Begründung - angenommen, dass der H…-Vertrag eine derartige unvollkommene, vor staatlichen Gerichten nicht einklagbare Verbindlichkeit zugunsten Dritter begründet. In diesem Fall hätte die Klage als unbegründet abgewiesen werden müssen; durch die Klageabweisung durch Prozessurteil wäre der Kläger allerdings nicht beschwert (Zöller-Heßler, a.a.O., Vor § 511 Rn 20).
Von einer derartigen unvollkommenen Verbindlichkeit kann im Streitfall bereits mangels unbedingter Zuweisung an ein Schiedsgericht nicht ausgegangen werden. Der Wortlaut der Klausel in § 20, derzufolge sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag durch eine Schiedsstelle „geregelt werden sollen“, lässt sich weder entnehmen, dass die Befassung der Schiedsstelle zwingend ist, noch, dass es sich bei der „Regelung“ durch die Schiedsstelle um abschließende, verbindliche Entscheidungen handeln soll. Es kann deshalb offen bleiben, ob die in § 20 bezeichnete Schiedsstelle “Schiedsgericht” i.S.v. § 1029 Abs. 1 ZPO ist.
b) Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens eines bestimmten Rechtsverhältnisses in der Gestalt einer vertraglichen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits auf der Grundlage des H…-Vertrages.
Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ist im Hinblick auf die notwendige Verknüpfung des prozessualen Feststellungsinteresses mit der materiellen Berechtigung keine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil grundsätzlich verwehrt wären (BGH NJW 1978, 2031, 2032; BGHZ 101, 290 Rdnr. 11 juris). Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BAG NJW 2003, 1755 Rdnr. 47 juris m.w.N.; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 256 Rn 122; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 256 Rn 44).
Dessen ungeachtet hat der Kläger auch ein schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung, der der Senat als „Minus“ das Begehren entnimmt, festzustellen, dass die Gemeinschuldnerin zu dem nach dem H…-Vertrag berechtigten Personenkreis gehört. Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinde H… infolge der Umsiedlung sämtlicher ehemaligen Bewohner des Ortes H… aufgelöst wurde und die Gemeinschuldnerin als einzige Privateigentümerin über Grundeigentum im Bereich der früheren Gemeinde H… zurückgeblieben ist, nehmen ihre Grundstücke nicht mehr am gewöhnlichen Geschäftsverkehr teil. Als potentielle Erwerberin kommt bis zur etwaigen bergrechtlichen Inanspruchnahme nur noch die Beklagte in Betracht. Der die Beklagte verpflichtende H…-Vertrag bezeichnet in § 1 Abs. 1 a) sämtliche Personen, die am 1. Juli 1999 als Eigentümer in der Gemeinde H… ansässig waren und am 30. Juni 2000 noch ansässig sind, als begünstigte „Umsiedler“, die ausweislich § 1 Abs. 3 des Vertrages „bereits jetzt nach diesem Vertrag begünstigte Dritte im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB“ sind. Danach kann auch unter Berücksichtigung der Rechenschaftspflicht des Klägers gegenüber der Gläubigerversammlung nicht zweifelhaft sein, dass er jedenfalls ein schützenswertes Interesse an der Klärung der Frage hat, ob die Gemeinschuldnerin zu diesem Kreis der begünstigten Personen zählt.
Die Feststellungsklage ist auch nicht wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig, wenn Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist. Eine Leistungsklage ist nicht zumutbar, wenn der Kläger seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann (BGH MDR 2008, 461 zu Schadensersatzanspruch; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn 7a). Zur Erhebung einer Leistungsklage ist der Kläger nicht in der Lage, weil sämtliche Regelungen für Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 des Vertrages zunächst eine von der Beklagten und dem jeweiligen Umsiedler gemeinsam vorzunehmende Bewertung der betroffenen Grundstücke voraussetzen. Die Beklagte hat zudem zum Ausdruck gebracht hat, dem Kläger die Konditionen der auf der Grundlage des H…-Vertrages abgeschlossenen Verträge nicht benennen zu wollen.
Darüber hinaus ist die - gegenüber der Leistungsklage nicht allgemein subsidiäre - Feststellungsklage im Streitfall jedenfalls deshalb zulässig, weil ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen (BGH NJW 2006, 2548, Rdnr. 19 juris). In Bezug auf das beklagte Energieunternehmen sind keine Umstände erkennbar, die diese Erwartung erschüttern könnten.
2.
Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, denn die Gemeinschuldnerin ist nicht Begünstigte des H…-Vertrages. Für die Beurteilung des Umsiedlerstatus kommt es auf die Person der Gemeinschuldnerin an, da diese Grundstückseigentümerin ist und infolge der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens lediglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Kläger übergegangen ist, vgl. § 8 Abs. 2 GesO. Die Gemeinschuldnerin ist nicht “Umsiedler” im Sinne von § 1 des H…-Vertrages.
a) Der Kläger begehrt die Feststellung einer Anspruchsberechtigung auf der Grundlage von § 5 des H…-Vertrages. Diese Regelung betrifft Eigentümer. Umsiedler sind nach § 1 a) des Vertrages sämtliche Personen, die am 1. Juli 1999 als Eigentümer in der Gemeinde H… ansässig waren und zum Zeitpunkt des Abschlusses noch ansässig sind. Die Gemeinschuldnerin ist Eigentümerin von Grundstücken im ehemaligen Gemeindegebiet H…. Sie ist unstreitig weiterhin in H… ansässig; auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass der – allerdings eingestellte - Betrieb der Gemeinschulderin sich im Regelungsbereich des H…-Vertrages befindet.
Die von der Beklagten behauptete Beschränkung des Umsiedlerstatus auf natürliche Personen lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen. Maßgebend für die Auslegung des ausdrücklich auch an Dritte gerichteten Vertrages (§§ 133, 137 BGB) ist nicht die Vorstellung der Parteien, sondern der verobjektivierte Empfängerhorizont der angesprochenen Verkehrskreise.
Der in § 1 a) des Notarvertrages zur Bestimmung des Kreises der Berechtigten verwandte Begriff „Personen“ umfasst nach allgemeinem Verständnis als Oberbegriff sowohl natürliche als auch juristische Personen. Bei einem notariell beurkundeten Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einem Energieunternehmen kann - vorbehaltlich einer entgegenstehenden ausdrücklichen Regelung - unterstellt werden, dass Rechtsbegriffe entsprechend ihrer jeweiligen rechtlichen Bedeutung gebraucht werden. Danach sind „Personen“ im Sinne von Abschnitt 1 des BGB sowohl natürliche (§§ 1 ff BGB) als auch juristische Personen (§§ 21 ff BGB). Der Umstand, dass der H…-Vertrag auf natürliche Personen zugeschnittene Formulierungen enthält, ist für die von der Beklagten vertretene einschränkende Begriffsauslegung unergiebig. Zwar deuten einzelne Formulierungen darauf hin, dass mit „Eigentümern“ in erster Linie Eigentümer von selbstbewohnten Wohnhäusern gemeint sein sollten, etwa die einleitend genannte Verpflichtung „gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Ortschaft H…“, die Regelungen zum Ersatz von Inventar (§ 5 Abs. 6) und der Bezug auf „familiengerechten Neubau“ sowie „bewohnte“ Wohnflächen (§ 5 Abs. 10). Dass der in § 1 a) des Vertrages verwandte Begriff „Personen“ abweichend von dessen rechtlicher Bedeutung als umfassender Bezeichnung für Subjekte von Rechte und Pflichten nur natürliche Personen umfassen sollte, lässt sich dem indessen nicht entnehmen.
Auch der Vertragszweck, soweit er offenbar wird, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Wie auch die Beklagte einräumt, diente der Vertrag unter anderem dazu, im Vorgriff auf etwaige Grundabtretungsverfahren einheitliche und dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ausgleichs- und Entschädigungsparameter zu bestimmen. Die Notwendigkeit von Grundabtretungen kann sich jedoch für sämtliche Grundeigentümer ergeben, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Soweit die Beklagte auf den Heimatbezug und den Zweck der Erhaltung der Gemeinde als sozialen Verband hinweist, mag dies eine Motivation für den Abschluss des H…-Vertrages gewesen sein, die indessen keinen hinreichende Niederschlag in der Formulierung des Vertrages gefunden hat, um eine Auslegung von Rechtsbegriffen entgegen ihrer Bedeutung zu rechtfertigen.
b) Die Gemeinschuldnerin erfüllt jedoch die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen aus § 1 Abs. 2 des Vertrages nicht. Danach ist weitere Voraussetzung für den Umsiedlerstatus, dass die Gemeinschulderin an der gemeinsamen Umsiedlung an den Ansiedlungsort teilnimmt oder im begründeten Einzelfall nicht an der gemeinsamen Umsiedlung teilnimmt, weil dies aus familiären Gründen zu einer erheblichen sozialen Härte führen würde, die existenzsichernden Gegebenheiten für Gewerbetreibende am Ansiedlungsstandort nicht aufrechterhalten werden könnten oder die gemeinsame Umsiedlung sonstige unbillige persönliche Härten zur Folge hätte.
Die unter Spiegelstrich 1 und 2 der abschließenden Aufzählung in § 1 Abs. 2 b) genannten Varianten liegen nicht vor. Da die Gemeinschuldnerin keinen aktiven Betrieb mehr unterhält, kommt eine Existenzsicherung am Ansiedlungsort nicht in Betracht. „Sonstige unbillige persönliche Härten“ (3. Spiegelstrich) betreffen nur natürliche Personen („persönliche“) und scheiden in Bezug auf die Gemeinschuldnerin damit ebenfalls aus.
Es kommt deshalb darauf an, ob die Gemeinschuldnerin an der gemeinsamen Umsiedlung teilnimmt. Die Bereitschaft hierzu hatte der Kläger zwar mit Wirkung für die Gemeinschuldnerin ausdrücklich erklärt; seitens der Beklagten war dies zunächst auch nicht bestritten worden. Der klägerische Vortrag ist aber aufgrund seines eigenen weiteren Vortrages widersprüchlich geworden. Indem der Kläger zuletzt geltend macht, eine Umsiedlung sei weder möglich noch zumutbar, setzt er sich in Widerspruch zu der zuvor erklärten Bereitschaft zur Umsiedlung. Bei dieser Sachlage kann nicht mehr festgestellt werden, dass die Gemeinschuldnerin Umsiedler i.S.d. H…-Vertrages ist.
c) Die Beklagte ist auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles verpflichtet, dem Kläger ohne Rücksicht auf den Wortlaut des H…-Vertrages auf dessen Grundlage ein Angebot zur Übernahme des Grundeigentums der Gemeinschuldnerin zu unterbreiten. Ein derartiger Kontrahierungszwang der Beklagten könnte in Betracht kommen, sofern die Parteien des H…-Vertrages bestimmte Eigentümer-Gruppen ohne sachlichen Grund bewusst von den vorgesehenen Begünstigungen ausgenommen hätten und sich für diese hieraus in Bezug auf ihr Grundeigentum Beeinträchtigungen ergeben, die anderweitig nicht kompensiert werden können. Eine derartige Benachteiligung der Gemeinschuldnerin kann indessen nicht festgestellt werden.
Die Berechtigung der Beklagten zum Abbau von Braunkohle auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde H… beruht auf der landesplanerischen Entscheidung des Landes Brandenburg zur Förderung von Braunkohle im L… Braunkohlerevier. Die hiermit verbundenen Einschränkungen des Eigentums in dem betroffenen Gebiet folgen aus Regelungen des Bundesberggesetzes (BBergG), das die Voraussetzungen der Inanspruchnahme fremden Grundes sowie die hierfür zu leistende Entschädigung abschließend regelt. Wenn die Beklagte als Bergbauberechtigte fremden Grund in Anspruch nehmen will, kann sie dies auf zwei Wegen erreichen: Zum einen durch freihändigen Erwerb vom Grundeigentümer, zum anderen, indem sie die Enteignung zu ihren Gunsten durch Grundabtretung nach §§ 77 ff BBergG betreibt. Die Entschädigungsregelungen der §§ 84ff BBergG sind abschließend. Der auf der Grundlage des BBergG im Wege der Grundabtretung Enteignete kann keine über die in diesem Gesetz vorgesehene Entschädigung hinausgehenden Leistungen verlangen. Zusätzliche Leistungen des Bergbautreibenden werden hierdurch zwar nicht ausgeschlossen, es handelt sich jedoch grundsätzlich um freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bergbautreibende – wie im H…-Vertrag geschehen – ausdrücklich einen Vertrag zu Gunsten Dritter abschließt, der direkte vertragliche Ansprüche der Umsiedler ermöglicht (Gotzen, Braunkohleplanung und Entschädigungsrecht, ZUR 2005, 239, 241).
Eine Grundlage für nicht begünstigte Dritte auf Teilhabe an entsprechenden, über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Vergünstigungen, besteht grundsätzlich nicht. Daran ändert im Streitfall auch die Tatsache nichts, dass die Inanspruchnahme der Grundstücke erst für das Jahr 2027 in Aussicht genommenen ist, mithin im Hinblick auf § 79 Abs. 2 Nr. 2 BBergG noch für einen längeren Zeitraum nicht mit der Einleitung eines Grundabtretungsverfahrens durch die Beklagte zu rechnen ist. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Gemeinschuldnerin durch die Begünstigung anderer Grundstückseigentümer einen Rechtsverlust erleidet. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die im Fall der Grundabtretung an den Kläger zu leistende Entschädigung dadurch negativ beeinflusst wird, dass sämtliche aufgrund des H…-Vertrags Berechtigten durch diesen Vertrag zur frühzeitigen Umsiedlung veranlasst worden sind.
Gemäß § 85 Abs. 1 BBergG bemisst sich die Entschädigung für den Verlust des Eigentums an einem Grundstück nach dessen Verkehrswert. Dieser wird nach § 85 Abs. 2 BBergG durch den Preis bestimmt, der in dem maßgeblichen Wertermittlungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks zu erzielen wäre. Unter „gewöhnlichem Geschäftsverkehr“ wird derjenige Handel verstanden, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen zu handeln in der Lage ist. Dementsprechend bleibt unberücksichtigt, dass das Grundstück schon wegen der Verleihung eines bergrechtlichen Abbaurechts nicht mehr am gewöhnlichen Geschäftsverkehr teilnahm. Hinsichtlich der wertbildenden Faktoren eines enteigneten Grundstücks ist bei der Ermittlung des im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preises auf die Eigenschaften und Umstände abzustellen, die in dem Zeitpunkt bestanden, bevor das Grundstück infolge der entsprechenden rechtlichen Vorgaben von einer weiteren konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen worden ist. Es kommt also auf die Verhältnisse an, die gegeben waren, als das Grundstück an einem gewöhnlichen Geschäftsverkehr noch teilnehmen konnte (Brandenburgisches Oberlandesgericht, OLGR Brandenburg 2002, 75, Rdnr. 22 juris m.w.N.). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die Auswirkungen der Enteignung auf das Enteignungsobjekt bei der Festsetzung einer Enteignungsentschädigung nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHZ 30, 281 Rdnr. 14 juris).
Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass die Gemeinschuldnerin dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt worden ist, dass die Beklagte gegenüber sämtlichen anderen privaten Grundeigentümern auf der Grundlage des H…-Vertrages Anreize zur frühzeitigen Umsiedlung geschaffen hat. Die Grundstücke der Gemeinschuldnerin nahmen nicht erst mit Umsiedlung der Gemeindeeinwohner und Auflösung der Gemeinde nicht mehr am gewöhnlichen Geschäftsverkehr teil, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem die landesplanerische Entscheidung zur Ausweitung des Braunkohletagebaus wirksam geworden war. Soweit der Gemeinschuldnerin dadurch Nachteile entstanden sind, dass die Werkswohnungen im Jahr 2005 „entmietet“ wurden, handelt es sich nicht um eine Beeinträchtigung, für die der H…-Vertrag eine Kompensation vorsehen würde.
3.
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.