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Entscheidung VfGBbg 16/18


Metadaten

Gericht VerfG Potsdam Entscheidungsdatum 18.05.2018
Aktenzeichen VfGBbg 16/18 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 21 S 2 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. März 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ergebenden Anforderungen an die Begründung nicht genügt.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.