| Gericht | VerfG Potsdam | Entscheidungsdatum | 18.05.2018 | |
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| Aktenzeichen | VfGBbg 16/18 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 21 S 2 VerfGG BB | |||
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. März 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ergebenden Anforderungen an die Begründung nicht genügt.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.