Gericht | VG Potsdam 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 02.07.2014 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 2 K 2692/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 BUrlG, § 10 EUrlV BB 2009, § 10a EUrlV BB 2009, § 2 EUrlV BB 2009, § 4 EUrlV BB 2009, § 79 Abs 3 BG BB, Art 7 EGRL 88/2003 |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin, geboren 1960, steht seit 1996 als verbeamtete Lehrerin (BesGr. A 11) im Dienst des beklagten Landes. Sie war ausweislich einer von ihr mit der Klageschrift vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Zeitraum vom 16. August 2010 bis zum 16. Mai 2012 wegen Krankheit nicht arbeitsfähig. Im Zeitraum vom 15. August 2011 bis zum 15. Mai 2012 fand ihre stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nach dem so genannten Hamburger Modell statt. Seither übt sie den Dienst wieder aus.
Mit Schreiben vom 2. und 9. April 2012 beantragte die Klägerin, ihr entgangenen Urlaub für die Jahre 2010 und 2011 zu gewähren, wobei sie auf die Arbeitsunfähigkeit bzw. das Hamburger Modell in dem genannten Zeitraum verwies. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes ... (im Folgenden: Schulamt) vom 24. Mai 2012 mit der Begründung ab, gemäß § 4 EUrDbV (Erholungs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009, GVBl. II S. 618) werde der Anspruch auf Erholungsurlaub für Lehrer an öffentlichen Schulen durch die Schulferien abgegolten und somit bestehe im Kalenderjahr 2012 kein zusätzlicher Urlaubsanspruch. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juni 2012 Widerspruch; zur Begründung verwies sie darauf, auch während der Ferien infolge der Krankschreibung keine Möglichkeit gehabt zu haben, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Damit würde sich eine „Ungleichstellung zwischen Angestellten, Beamten und Beamten an öffentlichen Schulen“ ergeben. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid des Schulamtes vom 6. November 2012 mit folgender Begründung zurück: Im Urlaubsjahr 2010 habe die Klägerin durch die Ferien (ohne variable Ferientage) bis zu ihrer Erkrankung 39 Arbeitstage als Urlaub in Anspruch genommen. Den Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2011 habe sie zwar wegen der Dienstunfähigkeit (zunächst) nicht in Anspruch nehmen können, jedoch könne dieser Anspruch gemäß § 10 EUrlDbV bis zum 30. September des Folgejahres übertragen werden. Die Klägerin habe am 17. Mai 2012 ihren Dienst wieder angetreten; ihr Urlaubsanspruch aus 2011 sei mit dem 31. Juli 2012 durch die Ferien abgegolten. Von dem für das Urlaubsjahr 2012 bestehenden Urlaubsanspruch von 30 Tagen seien durch die Ferien bis zum Ende des Jahres 2012 13 Urlaubstage abgegolten; der Restanspruch von 17 Tagen könne auf das Urlaubsjahr 2013 übertragen werden und sei danach am 24. Juni 2013 abgegolten. Der Urlaubsanspruch für 2013 von 30 Tagen sei bereits am 8. Oktober 2013 abgegolten. Damit sei der gesamte Urlaubsanspruch durch Ferien abgegolten.
Mit ihrer am 6. Dezember 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweist sie (erstmals) darauf, die Krankheit habe bereits vor der Krankschreibung bestanden, nämlich bereits seit dem 27. Juni 2010; schon ab diesem Zeitpunkt habe sie sich in regelmäßiger medizinischer Behandlung befunden. Auch im Jahr 2012 habe sie den ihr zustehenden Urlaub nicht bzw. nur zum Teil nehmen können, vielmehr den Dienst ab dem 17. Mai 2012 im Rahmen eines Wiedereingliederungsmodells angetreten. Die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung des Urlaubsanspruchs mit den unterrichtsfreien Zeiten der Jahre 2010 und 2012 sei rechtswidrig. Auch in den Ferien bestehe grundsätzlich eine Dienstpflicht der Lehrer, und es sei nicht genau festgelegt, ob und nach welchen Kriterien die unterrichtsfreie Zeit in den Schulferien als Dienst- oder als Urlaubszeit zu werten sei. Daher sei bereits fraglich, ob sich die Regelung des § 4 Abs. 1 EUrlDbV mit der aktuellen Rechtsprechungslinie des Europäischen Gerichtshofs vereinbaren lasse. In einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis sei die zeitliche Festlegung des Urlaubs jeweils von einer gesonderten Anordnung bzw. Urlaubsgewährung abhängig, an der es für verbeamtete Lehrer in öffentlichen Schulen jedoch regelmäßig fehle. Sie, die Klägerin, sei danach verpflichtet, ihren Dienstpflichten auch in der unterrichtsfreien Zeit eigenverantwortlich nachzugehen, auch habe sie z.B. an Schulkonferenzen teilzunehmen, Korrekturen vorzunehmen, Gutachten zu erstellen, Prüfungsvorbereitungen zu treffen sowie an Fortbildungen teilzunehmen. Unterrichtsfreie Tage, an denen sie Dienstpflichten zu erfüllen habe, könnten mangels Erfüllung der Erholungsfunktion nicht als Urlaubstage gewertet und von ihrem Resturlaubskontingent abgezogen werden. Überdies würden Lehrer, wie das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport durch die Mitteilung 43/05 vom 25. Juli 2005 verlautbart habe, in den Unterrichtszeiten durchschnittlich 44,5 Stunden arbeiten, woraus sich ein Zeitguthaben in Höhe von 4,5 Stunden je Woche ergebe, das durch die Schulferien ausgeglichen werde. Insgesamt verbleibe ihr jährlich nicht mehr Urlaubszeit als die gemäß § 2 Abs. 1 EUrlDbV zustehenden sechs Wochen (30 Urlaubstage). Da eine Gewährung der Urlaubstage „in natura“ nicht mehr möglich sei, stehe ihr ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu. Geltend gemacht werden könnten aufgrund der Erkrankung über mindestens sechs Monate in 2010, 12 Monate in 2011 und ca. 4,5 Monate in 2012 insgesamt 60 Urlaubstage, wobei die Höhe des Abgeltungsanspruchs an den Bezügen auszurichten sei, welche sie in den Jahren 2010 bis 2012 erhalten habe, nämlich an einem durchschnittlichen monatlichen Bruttobezug von 3.220,47 Euro. Bei Anwendung der üblichen Formel zur Berechnung der Urlaubsabgeltung (Bruttobezug x 3 Monate : 13 Wochen) betrage der wöchentliche Abgeltungsanspruch 743,19 Euro brutto, also für 12 Wochen (= 60 Tage) 8.918,28 Euro.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2012 zu verpflichten, ihr für den im Zeitraum vom 16. August 2010 bis 16. Mai 2012 entgangenen Urlaub einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 8.918,28 Euro brutto zu gewähren,
hilfsweise,
ihr für 60 Tage Freizeitausgleich außerhalb der Zeit der Schulferien zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und macht im Wesentlichen das Folgende geltend: Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bestehe keinesfalls, vielmehr sei ein solcher nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 sogar ausdrücklich untersagt. Daher könne die Klägerin selbst dann keine finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen beanspruchen, wenn ihr infolge ihrer Erkrankung Urlaubsansprüche in Höhe des europarechtlichen Mindesturlaubsanspruches von 20 Arbeitstagen/Jahr vorenthalten worden wären. Auch eine nachträgliche Urlaubsgewährung könne sie nicht beanspruchen. Gewährt werde müsse nach der Entscheidung des EuGH vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - (dort Rn. 31 ff.) bzw. nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88 ein vierwöchiger Mindesturlaub pro Jahr, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer bzw. Beamte krankheitsbedingt nicht in der Lage war, den Erholungsurlaub anzutreten. Für darüber hinaus gewährten Erholungsurlaub stehe es dem Gesetzgeber der Mitgliedstaaten frei, Regelungen über den Urlaubsausgleich und den Verfall zu treffen. Danach sei schon im Ansatz der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf 60 Tage nicht begründbar. Urlaubsjahr für Lehrkräfte sei zur Sicherung des Schulbetriebes nach der einschlägigen Rechtsprechung (VG Potsdam, Beschluss vom 13. Januar 2010 - VG 2 L 4/10 -, S. 4 f. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2010 - OVG 4 S 3.10 -, S. 3 f.) das Schuljahr, nicht das Kalenderjahr. Ein individueller, teilbarer Urlaubsanspruch – unabhängig von den Schulferien – bestehe daher für beamtete Lehrkräfte des Landes Brandenburg nicht. Sie erhielten, unabhängig von ihrem Lebensalter, ihrer Betriebszugehörigkeit und der Schulform ca. 80 Tage arbeitsfreie Zeit pro Schuljahr. Der Mindesturlaubsanspruch der Klägerin sei durch die Gewährung von Ferien vor und nach ihrer Erkrankung erfüllt worden. Aufgrund der Regelung des § 4 EurlDbV werde der Anspruch auf Erholungsurlaub nämlich pauschal durch die Schulferien abgegolten; eine dezidierte Berechnung der geleisteten Arbeitszeit und der gewährten Erholungszeit sei kaum möglich und solle danach gerade unterbleiben, es bestehe also kein auf Tage zu beziffernder Urlaubsanspruch. Die von der Klägerin in Bezug genommene Mitteilung 43/05 diene lediglich der groben Orientierung, keinesfalls könne daraus abgeleitet werden, dass eine Lehrkraft regelmäßig während der Unterrichtszeit mehr als 40 Wochenstunden Dienst leiste. Auch der Hinweis, dass die Klägerin generell verpflichtet sein könne, während der Ferien Dienst zu leisten, könne nicht fruchten, sofern sie nicht in einem Umfang, der ihren (Mindest-)Urlaubsanspruch antaste, zu Dienstleistungen herangezogen worden sei. Ein Konflikt zum Europarecht könne allenfalls entstehen, wenn einer Lehrkraft infolge einer Erkrankung weniger als 20 Tage Mindesturlaub pro Urlaubsjahr Ferien gewährt worden seien. Der Klägerin, die im Schuljahr 2010/2011 (1. August 2010 bis 31. Juli 2011) nahezu komplett dienstunfähig gewesen sei und im Schuljahr 2011/2012 (1. August 2011 bis 31. Juli 2012) ihren Dienst im zweiten Halbjahr (16. Mai 2012) wieder aufgenommen habe, müssten für das Schuljahr 2010/2011 daher mindestens 20 Tage Ferien ab dem 16. Mai 2012 gewährt worden sein, ebenso für das Schuljahr 2011/2012. Dieser Mindesturlaubsanspruch sei erfüllt worden, denn im Schuljahr 2011/2012 seien nach dem Dienstantritt der Klägerin noch 41 Ferientage (18. Mai und 21. Juni bis 31. Juli 2012 angefallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf finanzielle Abgeltung für ihr entgangenen Erholungsurlaub noch auf die von ihr mit dem Hilfsantrag begehrte Gewährung von Freistellungs- bzw. Urlaubstagen außerhalb der Schulferien; der ablehnende Bescheid vom 24. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2012 ist daher rechtmäßig und die begehrte Verpflichtung nicht auszusprechen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Für die von der Klägerin mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten zu einer finanziellen Abgeltung entgangenen Erholungsurlaubs fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Die „Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung – EUrlDbV)“ vom 16. September 2009, GVBl. II S. 618, in der Fassung der am 7. Juni 2014 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 30. Mai 2014, GVBl. II Nr. 32 S. 1 ff., sieht lediglich eine Abgeltung des Mindestjahresurlaubs von vier Wochen vor, der krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte, § 10a Abs. 1 EUrlDbV. Ob § 10a Abs. 1 EUrlDbV vorliegend überhaupt anwendbar ist, wofür spricht, dass nach der Übergangsregelung in § 16 Abs. 3 EUrlDbV für die am 7. Juni 2014 noch bestehenden Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren (lediglich) „die §§ 8 und 10 in der bis zum 6. Juni 2014 geltenden Fassung Anwendung finden“ und damit § 10a Abs. 1 EUrlDbV nicht ausdrücklich ausgenommen ist, oder ob insoweit angesichts der danach ins Leere gehenden Bezugnahmen des § 10a Abs. 1 EUrlDbV auf „§ 10 Abs. 3“ bzw. „§ 10 Abs. 3 Satz 2“ EUrlDbV von einem Redaktionsversehen auszugehen und (auch) der neu geschaffene § 10a EUrlDbV für die bestehenden Urlaubsansprüche nicht anwendbar ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist nämlich im Falle der Klägerin die Voraussetzung der Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht gegeben, denn sie steht nach wie vor im aktiven Beamtenverhältnis. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Sache nach auf § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) verwiesen hat, führt dies schon deswegen nicht weiter, weil diese Bestimmung nur für Arbeitnehmer im Sinne des § 2 BUrlG, also für Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Anwendung findet, nicht aber für eine Beamtin (des Landes Brandenburg) wie die Klägerin. Außerdem setzt auch § 7 Abs. 4 BUrlG für eine Abgeltung von Urlaub eine „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ voraus, an der es hier fehlt.
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) scheidet als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ebenso aus. Nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Danach besteht für den Fall der Klägerin, deren Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis fortbesteht, europarechtlich gerade das Verbot einer finanziellen Abgeltung des Mindestjahresurlaubs. Hinsichtlich einer Abgeltung für über diesen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen (Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG), d. h. von 20 Arbeitstagen, hinausgehend nach nationalem Recht gewährte Erholungsurlaubstage, welche die Klägerin hier jedenfalls teilweise mit beansprucht, enthält auch das Europarecht im Übrigen keine Rechtsgrundlage.
Die Klägerin kann auch die von ihr – hilfsweise – begehrte Gewährung von Freizeitausgleich, d. h. der Sache nach weiteren Urlaubstagen, außerhalb der Schulferien nicht beanspruchen. Gemäß § 4 Abs. 1 EUrlDbV wird der Anspruch auf Erholungsurlaub für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen durch die Schulferien abgegolten. Ein Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich bzw. Urlaubstagen außerhalb der Schulferien ist danach prinzipiell ausgeschlossen. Ob unbeschadet dessen für Sonderfälle, in denen der Anspruch auf Erholungsurlaub für Lehrkräfte (ausnahmsweise) nicht (mehr) durch die Schulferien hinreichend abgegolten werden kann, ein „Freizeitausgleich“ durch Beurlaubung unter Belassung der Besoldung, etwa in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes, gewährt bzw. beansprucht werden kann, bedarf hier keiner näheren Betrachtung. Ein Sonderfall der angesprochenen Art ist im Fall der Klägerin nämlich nicht gegeben. Vielmehr hat sie den ihr zustehenden Erholungsurlaub bereits in Form der nach § 4 Abs. 1 EUrlDbV vorgesehenen Abgeltung durch die Schulferien für den hier streitgegenständlichen Zeitraum erhalten. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 EUrlDbV bestimmte generelle Abgeltung des Erholungsurlaubs durch die Schulferien ist unabhängig von der sich aus § 2 EUrlDbV ergebenden Urlaubsdauer angeordnet, weshalb ein Rückgriff auf die dort getroffenen Regelungen – und damit auch auf die Festlegung eines Erholungsurlaubs von 30 Arbeitstagen für jedes Kalenderjahr – für Lehrkräfte ausscheidet,
vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2010 - OVG 4 S 3.10 -, S. 3 des Abdrucks.
Diese Bestimmung ist nicht zu beanstanden, denn der Erholungsurlaub für Lehrkräfte ist danach – bei etwa 75 bis 80 Tagen Schulferien je Schuljahr – deutlich länger als bei anderen Beschäftigten, mag die Zeit der Schulferien auch teilweise mit Unterrichtsvor- und -nachbereitung und anderen schulbegleitenden Maßnahmen ausgefüllt sein.
Vgl. – zu der mit § 4 Abs. 1 Satz 1 EUrlDbV übereinstimmenden Regelung in § 14 Satz 1 der Bremischen Urlaubsverordnung – BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 2 B 75.12 -, juris Rn. 10 und 14.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Darlegungen in der Mitteilung 43/05 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport der Sache nach geltend macht, Lehrkräften werde damit vorgegeben, in den Schulwochen durchschnittlich 44,5 Stunden zu arbeiten, weshalb die in den Schulferien liegenden Arbeitstage, jenseits von 30 Arbeitstagen, zum Ausgleich des dann anfallenden Zeitguthabens benötigt würden, folgt daraus keine andere rechtliche Bewertung. Vielmehr zielte das genannte Mitteilungsschreiben vom 25. Juli 2005 gerade darauf, bei Lehrkräften Akzeptanz dafür zu wecken, dass an ihren Einsatzschulen feste, über die Unterrichtsanwesenheitszeiten und die Zeiten für die Teilnahme an Konferenzen pp. hinausgehende Präsenzpflichten festgelegt werden könnten. In diesem Zusammenhang steht die in dem Mitteilungsschreiben dargelegte Modellrechnung, nach der eine Lehrkraft bei gleichmäßiger Verteilung aller – nicht nur der in der Erteilung von Unterricht bestehenden – Aufgaben auf die Schulwochen und bei, abgesehen von 3 Arbeitstagen am Ende der Sommerferien, komplett als Freizeit genutzten Schulferien, 44,5 Stunden in den Schulwochen arbeiten müssten, um – wie in anderen Bereichen tätige Beamte – im Schnitt auf eine 40-Stundenwoche zu kommen (S. 4 des Mitteilungsschreibens). Eine Festlegung einer schulwöchentlichen Arbeitszeit von 44,5 Stunden, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in § 4 Abs. 1 Satz 1 EUrlDbV normierten Abgeltungsregelung wecken könnte, ist damit ersichtlich nicht getroffen worden, auch hat die Klägerin selbst nicht dargetan, eine solche schulwöchentliche Arbeitszeit werde regelmäßig tatsächlich von Lehrkräften (oder von ihr selbst) geleistet.
Die Pflicht der Lehrkräfte, die Schulferien im Rahmen ihrer (auch) insoweit eigenverantwortlich zu gestaltenden Arbeitszeit teilweise zur Erledigung von Arbeitsaufgaben zu verwenden, bedeutet allerdings zugleich, dass die Schulferien für sie nicht insgesamt den ihnen zustehenden Erholungsurlaub bilden, was überdies angesichts der hohen Anzahl von Ferientagen auch auf der Hand liegt.
Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., Rn. 16.
Deshalb bestehen im Ansatz auch keine Bedenken dagegen, wenn der Beklagte Lehrkräfte, denen es in einem Schuljahr krankheitsbedingt nicht möglich ist, Ferientage in einer hinreichenden, insbesondere den europarechtlichen Mindestjahresurlaub abdeckenden Anzahl als Urlaubstage zu nutzen, in Anlehnung an die einem – nicht als Lehrer tätigen – Beamten normierte Möglichkeit, den Urlaub auch noch nach Ablauf des Kalenderjahres – sei es innerhalb von neun Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 EUrlDbV a. F.), sei es nach einer Ansparung von nicht genommenen Urlaubstagen (vgl. § 8 EUrlDbV a. F.) – darauf verweist, den ihnen dadurch entgangenen Urlaub in dem bzw. einem folgenden Schuljahr nachzuholen. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EUrlDbV folgt zwar hinsichtlich der Lage des Erholungsurlaubs für Lehrkräfte eine auf das Schuljahr (und nicht auf das Kalenderjahr) bezogene Festlegung,
vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2010 - VG 2 L 4/10 -, juris Rn. 13, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2010, a. a. O.,
schon aber nach dem Wortlaut, wonach „der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten“ wird, keine Beschränkung auf die Abgeltung durch die Schulferien des jeweiligen Schuljahres. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber eine derartige Beschränkung vornehmen wollte und deshalb von einer ausdrücklichen Regelung zur schuljahresübergreifenden Abgeltung des Erholungsurlaubs von Lehrkräften abgesehen hätte, bestehen nicht. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 EUrlDbV, einerseits Lehrkräften eine weitgehende, eigenverantwortlich zu nutzende Freiheit hinsichtlich der Gestaltung des Urlaubs während der Schulferien zu geben und – vor allem – andererseits den Schulbetrieb durch die Beschränkung des Urlaubs auf die Zeit der Schulferien zu gewährleisten, drängt sich die Annahme nicht auf, der Verordnungsgeber habe Lehrer gegenüber anderen Beamten hinsichtlich des Erholungsurlaubs noch weitergehend dahin privilegieren wollen, dass ihnen die in einem Schuljahr nicht möglich gewesene Abgeltung des Anspruchs auf Erholungsurlaub durch eine Freistellung vom Dienst außerhalb der Ferien in einem späteren Schuljahr auszugleichen ermöglicht werden sollte. Vielmehr erweist sich eine derartige Sicht gerade mit Blick auf die § 4 Abs. 1 Satz 1 EUrlDbV vorgegebene, ausschließlich während der Schulferien erfolgende Abgeltung des Urlaubsanspruchs und nicht zuletzt mit Blick auf die hohe Anzahl der dafür in jedem Schuljahr zur Verfügung stehenden Ferientage, als abwegig. Der Dienstherr kann im Falle einer solchen schuljahresübergreifenden Abgeltung krankheitsbedingt noch nicht in dem vorigen Schuljahr abgegoltenen Erholungsurlaubs dann allerdings gehindert sein, die Lehrkraft in den Schulferien, die danach zur Abgeltung (auch) des Urlaubsanspruchs aus einem vorangegangenen Schuljahr zu nutzen sind, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EUrlDbV zu Dienstleistungen heranzuziehen.
Vgl. VG Mainz, Urteil vom 20. September 2013 - 4 K 77/13.MZ -, juris Rn. 28.
Dies zugrunde gelegt, ist der Urlaubsanspruch der Klägerin hier bereits abgegolten: Im Schuljahr 2010/2011 (1. August 2010 bis 31. Juli 2011) ist der europarechtlich vorgegebene Mindestjahresurlaub hier durch die Ferien zunächst zur Hälfte, nämlich durch die Zeit vom 1. bis zum 15. August (10 Arbeitstage), vor dem Eintritt ihrer Dienstunfähigkeit abgegolten worden. Dem steht der erstmals im Verlauf des Klageverfahrens vorgebrachte Umstand, sie habe sich ungeachtet der von ihr selbst eingereichten Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit (erst) ab dem 16. August 2010 bereits zuvor krankheitsbedingt in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befunden, nicht entgegen, denn aus diesem – zudem nicht in der gebotenen Weise näher substantiierten – Vorbringen ergibt sich gerade, wie schon in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt, nicht, dass davor auch schon eine Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit gegeben gewesen wäre; im Übrigen ist das Klagebegehren nach dem Antrag der Klägerin ohnehin auch auf einen Ausgleich für den im Zeitraum ab dem 16. August 2010 entgangenen Erholungsurlaub beschränkt. Der daher im Schuljahr 2010/2011 nicht mehr durch Schulferien abgegoltene bloße Rest des Mindestjahresurlaubs von 10 Arbeitstagen ist dann durch die Schulferien nach der Rückkehr der Klägerin aus dem sog. Hamburger Modell (16. Mai 2012) im Schuljahr 2011/2012 (1. August 2011 bis 31. Juli 2012) abgegolten worden, denn insoweit lagen noch 30 Arbeitstage in den verbliebenen Schulferien. Diese genügten neben der Abgeltung der 10 Mindestjahresurlaubstage aus dem Schuljahr 2010/2011 auch zur Abgeltung des vollen Mindestjahresurlaubsanspruchs für das Schuljahr 2011/2012. Dabei legt die Kammer zugunsten der Klägerin zugrunde, dass der Umstand der stufenweisen Aufnahme der Lehrtätigkeit ab dem 15. August 2011 bis zum 15. Mai 2012 im sog. Hamburger Modell, welche zur Folge hatte, dass sich auch für sie – trotz der fortwährenden Erkrankung – die Schulferien in diesem Zeitraum als Entlastungs- bzw. Erholungszeit dargestellt haben dürften, nicht zu einer Anrechnung auf den Mindestjahresurlaub berechtigt.
Selbst wenn man, entgegen dem dargelegten Ansatz, von einer Festlegung von 30 Arbeitstagen als Urlaub (auch) für Lehrkräfte nach § 2 EUrlDbV ausgehen wollte, wäre im Übrigen auch ein so bemessener Urlaubsanspruch, d. h. ein Rest von in der Summe 20 Tagen aus den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 durch die inzwischen angefallenen Schulferien für die Klägerin mehr als abgegolten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 8.918,28 Euro festgesetzt.