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Entscheidung 10 Cs 486 Js 41755/16 (17/17)


Metadaten

Gericht AG Zossen Entscheidungsdatum 31.05.2017
Aktenzeichen 10 Cs 486 Js 41755/16 (17/17) ECLI ECLI:DE:AGZOSSE:2017:0531.10CS486JS41755.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

1. Ein Beinaheunfall im Sinne des § 315 StGB liegt vor, wenn der Pilot eines Hubschraubers aufgrund einer Blendung mittels Laserpointers mehrere Sekunden ohne Sicht und Orientierung ist und daher eine den Hubschrauber treffende kräftige Windböe einen Absturz verursachen könnte.

2. Keine Strafaussetzung zur Bewährung aus generalpräventiven Erwägungen, wegen der Häufigkeit und Gefährlichkeit von Angriffe mit Laserpointern auf Flugzeuge und Hubschrauber.

Tenor

1. Der Angeklagte ist des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr schuldig.

2. Er wird deshalb verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.


Angewandte Vorschrift: § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Gründe

I.

Der Angeklagte ist zurzeit krankgeschrieben und arbeitssuchend. Die letzte Arbeitsstelle des gelernten Schlossers endete in der Probezeit. Unterhaltsverpflichtungen ist er nicht ausgesetzt. Strafrechtlich trat der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung.

II.

Am 27. August 2016 blendete der Angeklagte im Zeitraum zwischen 23:38 Uhr und 23:40 Uhr von seiner Wohnung in …. insgesamt viermal die Besatzung des Polizeihubschraubers … mit einem roten und einem grünen Laserpointer. Der Polizeihubschrauber war zum Einsatz gekommen, nachdem in der unmittelbaren Zeit zuvor aus der Ortslage … mehrere Blendattacken mittels Laserpointern auf Verkehrsmaschinen erfolgt waren. Der Hubschrauber hatte sich sodann im Schwebflug positioniert, um sowohl den Flugverkehr als auch die Ortslage … im Blick zu halten. Die Blendattacken des Angeklagten auf den Polizeihubschrauber dauerten 38, 30, 8 und 21 Sekunden und führten dazu, daß der Pilot des Polizeihubschraubers, der Zeuge …, während der Attacken nichts mehr sehen konnte und die Orientierung verlor. Dies beruhte darauf, daß die „Brightnessbrille“ des Piloten mit einer Restlichtverstärkung versehen ist. Bei zu starkem Lichteinfall verdunkelt sich das dargestellte Bild gänzlich, so daß der Pilot während der Blendattacken seine Umgebung nicht mehr wahrnehmen konnte. In dieser Situation hätte ein kräftiger Windstoß den Absturz des Hubschraubers bewirken können, da der Pilot in Ermangelung von Sicht und Orientierung nicht in der Lage gewesen wäre, zielgerichtet zu reagieren und die Maschine zu stabilisieren.

III.

Die Überzeugungsbildung des Gerichts beruht auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf der Vernehmung der Zeugen … und … sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Blatt 21 bis 25 der Akte.

Der Angeklagte hat eingeräumt, jedenfalls einen roten Laserpointer in den Nachthimmel gerichtet zu haben. Dies habe er getan, da er sich durch den Lärm des Hubschraubers gestört gefühlt habe. Er habe jedoch nicht beabsichtigt, ein konkretes Luftfahrzeug zu treffen. Zum Tatzeitpunkt sei er alleine in seiner Wohnung gewesen.

Der Zeuge …, der im Rahmen der eingesetzten polizeilichen Bodenkräfte vor Ort war, hatte seinerzeit den Angeklagten als denjenigen identifiziert, der von seiner Wohnung aus den Laserpointer betätigt hat.

Der Zeuge …, der als Pilot im Polizeihubschrauber eingesetzt war, bekundete, daß von der Wohnung des Angeklagten aus vier Angriffe mit Laserpointern auf den Hubschrauber erfolgten sowie daß er dabei jeweils durch die Blendung die Sicht und die Orientierung verlor. Darüber hinaus führte er aus, daß der Hubschrauber sich in etwa zwei Kilometer Entfernung von der Wohnung des Angeklagten und in 1500 Fuß (etwa 460 Meter) Höhe befand. Ferner erklärte der Zeuge, auch unter Bezugnahme auf die oben genannten, aus dem Hubschrauber aufgenommenen Lichtbilder, daß sämtliche Blendattacken aus der selben Wohnung und aus dem selben Fenster erfolgten, seien sie nun mittels grünem oder rotem Laserpointer vorgenommen worden sowie daß die festgestellten Zeiträume sekundengenau aus den Kameraaufzeichnungen zu ermitteln waren.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe keine Flugobjekte direkt blenden wollen, ist widerlegt. Zum einen hat sich der Angeklagte selbst dahingehend eingelassen, er habe sich über den Lärm des Hubschraubers geärgert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte den Lärm des Hubschraubers zum Anlaß genommen haben will, unmotiviert und ziellos in den Nachthimmel zu lasern. Dies wäre eine völlig sinnfreie Handlung, die in keinen Zusammenhang mit einer Verärgerung über den Fluglärm des Hubschraubers zu bringen wäre. Außerdem kann ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte den Polizeihubschrauber Adebar 16 nur „zufällig erwischt“ hat. Ein bloß zufälliger Treffer würde den Hubschrauber nicht mehrfach über Zeiträume von bis zu 38 Sekunden und innerhalb von 180 Sekunden insgesamt 97 Sekunden treffen. Hierfür ist vielmehr erforderlich, den Hubschrauber zielgerichtet anzulasern. Für einen gezielten Angriff sprechen auch die in Augenschein genommenen Lichtbilder. Diese stammen aus der Kamera des Hubschraubers. Hieraus ist ersichtlich, daß sich der Hubschrauber unmittelbar in der Blickachse des aus seiner Wohnung blickenden Angeklagten befand. Um einen Hubschrauber in 2000 Meter Entfernung und 1500 Fuß Höhe anzulasern, muß der Laserpointer lediglich in einem aufwärtsgerichteten Winkel von etwa 20 Grad gehalten werden. Damit befand sich der Hubschrauber unmittelbar im Gesichtsfeld des geradeaus blickenden Angeklagten. Ferner war der Hubschrauber sowohl durch seine Geräuschentwicklung als auch durch seine Beleuchtung unmittelbar wahrnehmbar.

Auch ist das Gericht davon überzeugt, daß sowohl die Attacken mit dem grünen als auch mit dem roten Laserpointer vom Angeklagten ausgingen. Der Zeuge … bekundete, daß sämtliche Angriffe aus der gleichen Wohnung erfolgten. Der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, er sei alleine in der Wohnung gewesen. Daher ist ausgeschlossen, daß die Attacken mit dem grünen Laserpointer durch eine andere Person vorgenommen worden seien. Im übrigen wollte sich der Angeklagte zur Frage des grünen Laserpointer nicht weitergehend äußern, mit der Begründung, mehr wolle er nicht sagen, um sich nicht zu belasten. Ein solches Teilschweigen ist verwertbar. Aus der Weigerung des Angeklagten, bei der Aufklärung eines bestimmten Punktes mitzuwirken, dürfen jedenfalls dann ihm nachteilige Schlüsse gezogen werden, wenn er sich im übrigen zum Anklagevorwurf eingelassen hat (BGH NJW 1966, 210, beck-online).

IV.

Der Angeklagte hat sich des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr schuldig gemacht. Indem er mehrfach Laserpointer auf den Polizeihubschrauber richtete, hat er einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB vorgenommen. Hierdurch wurden Leib und Leben der Hubschrauberbesatzung sowie eine Sache von bedeutendem Wert, nämlich der Hubschrauber gefährdet. Die Tat ist auch zur Vollendung gekommen, denn eine konkrete Gefährdung ist eingetreten. Eine solche Gefährdung ist gegeben, wenn das Gefährdungsobjekt derart in den Wirkungsbereich des schadensträchtigen Geschehens gelangt ist, daß der Nichteintritt einer Schädigung nur noch von unberechenbaren Zufälligkeiten abhängt, auf die in der konkreten Gefahrensituation nicht mehr vertraut werden kann (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker StGB § 315 Rn. 14, beck-online). Da vorliegend der Pilot des Hubschraubers mehrfach für den Zeitraum der Blendattacken ohne Sicht und Orientierung war und ein kräftiger Windstoß bereits den Absturz des Hubschraubers hätte bewirken können, liegt ein sogenannter Beinaheunfall vor. Ob der Hubschrauber im Zeitpunkt der Attacke von einer Windböe erfaßt wird, ist Frage einer unberechenbareren Zufälligkeit.

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Wie dargestellt, richtete er den Laserpointer mit Wissen und Wollen auf den Hubschrauber. Er hatte auch Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung. Einen anderen Zweck konnte die Handlung des Angeklagten nicht haben. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, eine Hubschrauberkanzel anzulasern, außer eben dessen Besatzung zu blenden. Daß eine geblendete Hubschrauberbesatzung nicht mehr in der Lage ist, den Hubschrauber zielgerichtet zu manövrieren, ist auch ohne Kenntnis der genauen technischen Zusammenhänge ebenso offenkundig, wie die Tatsache, daß dies zu einer konkreten Gefährdung führt.

V.

Ausgehend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht gewürdigt, daß er sich zumindest teilgeständig eingelassen hat. Ferner hielt es das Gericht für ausreichend, sich am unteren Rand des Strafrahmens zu bewegen. Zwar ist eine konkrete Gefährdung eingetreten, der Grad der Gefährdung bewegt sich aber am unteren Rand des zur Erfüllung des Tatbestandes Erforderlichen.

Zulasten des Angeklagten sprach dessen noch in der Hauptverhandlung erkennbare Uneinsichtigkeit. Die Tatsache, daß seine Handlung zum Absturz des Hubschraubers, aber auch zu einem Verlust oder der Beeinträchtigung des Augenlichts des Piloten hätte führen können, ließ ihn bemerkenswert unbeeindruckt. Auch gegen den Angeklagten spricht, daß er eine bloße Lärmbelästigung zum Anlaß für eine massive Gefährdungshandlung nahm; dies sogar obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, daß es einen guten Grund geben wird, wenn ein Hubschrauber längere Zeit in einer Position verharrt. In der Regel liegt einem solchen Geschehen eine Not- oder Gefahrensituation zugrunde, in der Polizei- oder Rettungskräfte tätig sind.

Die Vollstreckung der Strafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 3 StGB). Hierfür sprechen zunächst generalpräventive Erwägungen, wegen derer es die Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich macht, die Strafe zu vollstrecken. Angriffe mit Laserpointern auf Flugzeuge und Hubschrauber sind – wie auch der als Pilot eines Polizeihubschraubers in besonderer Weise fachkundige Zeuge … berichtete – häufig und gefährlich. Gleichzeitig scheint die damit hervorgerufene Gefahr den jeweils Handelnden weitgehend gleichgültig zu sein. Vor diesem Hintergrund ist erforderlich, die Strafe zu vollstrecken, um ein Zeichen der Abschreckung zu setzen. Eine Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalprävention zur Ablehnung einer Strafaussetzung ist dann gerechtfertigt, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGH, Beschluß vom 22. März 1989-2 StR 84/89 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Darüber hinaus konnte das Gericht stabilisierende Faktoren im Leben des Angeklagten nicht feststellen. Im übrigen sprach auch seine Gleichgültigkeit gegenüber der Tat und ihren möglichen Folgen ebenso für eine negative Legalprognose, wie der Umstand, daß der Angeklagte bereit ist, eine empfundene Lärmbelästigung über die Sicherheit von Leib und Leben anderer Menschen zu stellen. Dies belegt eine hochgradig egozentrische und selbstsüchtige Tatmotivation, die befürchten läßt, der Angeklagte werde sich auch in Zukunft nicht rechtstreu verhalten.

VI.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.