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Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung; endgültiges Nichtbestehen; fehlende Unterschrift unter Prüfungsniederschrift bei Nichterscheinen; Beweiskraft; außergerichtlicher Vergleich über Wiederholungsprüfung; fehlende anwaltliche Vertretung; ernstliche Zweifel; grundsätzliche Bedeutung; Aufklärungsrüge


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 07.04.2014
Aktenzeichen OVG 10 N 90.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a VwGO, § 15 Abs 8 ÄApprO, § 2 Abs 3 VwVfG, §§ 54ff VwVfG, § 1 VwVfG BE, § 2 Abs 2 VwVfG BE

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2011 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der seit dem Sommersemester 1999 Humanmedizin studiert, wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

Der Kläger trat erstmals im März 2007 zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung an und brach sowohl diesen als auch den folgenden Prüfungsversuch im Juli/August 2007 aus gesundheitlichen Gründen ab. Nachdem er zur erneuten Prüfung im Februar/März 2008 nicht erschienen war, stellte der Beklagte mit Bescheiden vom 6. bzw. 17. März 2008 das Nichtbestehen der mündlich-praktischen sowie der schriftlichen Prüfung fest. Anlässlich der hiergegen gerichteten Klage und vor dem Hintergrund des Bescheides des Beklagten vom 30. März 2009, mit dem dieser das endgültige Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung festgestellt hatte, nachdem der Kläger auch im Februar/März 2009 nicht zu den Prüfungen erschienen war, schlossen die Beteiligten im April 2009 einen Vergleich, wonach der Kläger die Klage zurücknahm und der Beklagte ihm zwei weitere Prüfungsmöglichkeiten bis spätestens zum 31. März 2010 einräumte.

Da der Kläger auch die auf der Grundlage des Vergleichs eingeräumten Wiederholungsprüfungen im Juli/August/September 2009 und im Februar 2010 nicht absolviert bzw. nicht bestanden hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2010 das endgültige Nichtbestehen der Prüfung fest. Zu einem in der Folge dennoch eingeräumten weiteren Prüfungsversuch im Juli 2010 erschien der Kläger wiederum nicht.

Die Klage, mit der sich der Kläger gegen den Feststellungsbescheid vom 15. Februar 2010 wendet und eine weitere Prüfungsmöglichkeit begehrt, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, da der Feststellungsbescheid rechtmäßig sei und der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch habe. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn. 16; Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2012 - OVG 10 N 43.09 -, juris Rn. 3). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; eine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen oder dessen bloße Wiederholung genügen hierfür nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 a Rn. 49, 52). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.

a) So macht der Kläger ohne Erfolg geltend, aufgrund der fehlenden Unterschrift aller Mitglieder der Prüfungskommission unter den Protokollen der mündlich-praktischen Prüfungen, die nach § 15 Approbationsordnung auch im Falle des Nichterscheinens eines Prüflings erforderlich seien, könnten die Prüfungen nicht als endgültig nicht bestanden angesehen werden.

Gemäß § 15 Abs. 8 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄAppO - BGBl. I S. 2405) ist über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Prüfungsergebnis, die es tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind.

Es mag insoweit dahinstehen, ob eine derartige Protokollierungspflicht - wie das Verwaltungsgericht meint - nicht in den Fällen gilt, in denen ein Prüfling nicht zur Prüfung erscheint und diese damit nicht stattfindet. Denn jedenfalls machen Mängel des Protokolls und insbesondere auch das Fehlen der Unterschriften das Prüfungsergebnis nicht fehlerhaft und begründen für sich genommen keinen Anspruch des Klägers auf Wiederholung des mündlich-praktischen Prüfungsteils. Funktion einer Prüfungsniederschrift ist die Beurkundung des Hergangs und des Ergebnisses der Prüfung. Sie dient, ähnlich wie das Gerichtsprotokoll, wenn auch nicht mit der gleichen Beweiskraft wie dieses ausgestattet, dem Beweis. Fehlt eine gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift, so verliert sie zwar die besondere Beweiskraft der öffentlichen Urkunde; der Beweis kann dann indes in jeder anderen Form geführt werden. Das Fehlen einer Unterschrift in der Prüfungsniederschrift ist ohne jede Bedeutung, wenn der Prüfungshergang und das Prüfungsergebnis nicht streitig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1957 - BVerwG II C 50.57 -, NJW 1958, 274, juris Rn. 24; Beschluss vom 29. März 1988 - BVerwG 7 B 39/88 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 14 B 1905/99 -, DVBl. 2000, 718, juris Rn. 14). Das ist hier der Fall.

Der Kläger zieht nicht in Zweifel, dass er zu den Prüfungen nicht erschienen ist und die Prüfungen nicht stattgefunden haben, so dass das Fehlen der ggf. erforderlichen Unterschriften vorliegend ohne Belang ist.

b) Auch soweit der Kläger „erhebliche rechtliche Bedenken“ im Hinblick auf seinen mit dem Beklagten am 23. April 2009 geschlossenen Vergleich äußert, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Hinzuweisen ist insoweit zunächst darauf, dass es sich bei diesem entgegen der Darstellung des Klägers nicht um einen gerichtlichen, sondern um einen außergerichtlichen Vergleich handelt, in dessen Folge er lediglich eine bereits anhängige Klage zurückgenommen hat. Bei dieser ging es um die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger von der schriftlichen wie auch der mündlich-praktischen Prüfung im Februar und März 2008 wirksam zurückgetreten ist, was der Beklagte im Hinblick darauf verneint hat, dass der Kläger nicht unverzüglich Gründe für das Versäumen der Prüfung angegeben habe. Zur Beendigung dieser Unsicherheit haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass der Kläger die Klage zurücknimmt und noch zwei weitere Prüfungsversuche erhalten solle, die er im dritten Quartal 2009 bzw. - bei Nichtbestehen oder Nichterscheinen - spätestens im ersten Quartal 2010 abzulegen hatte. Dieser Vergleich unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Der Abschluss des Vergleichs verstößt insbesondere nicht gegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG, der gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt und unter anderem die Geltung der den öffentlich-rechtlichen Vertrag betreffenden Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen ausschließt. Der Grund für den teilweisen Ausschluss von Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegt in den Besonderheiten des Prüfungsrechtsverhältnisses, insbesondere im höchstpersönlichen Charakter der Prüfung. Daher gilt er nur für die Prüfung im engeren Sinne, also die prüfungsspezifischen Teile eines Verwaltungsverfahrens. Außerhalb der spezifischen Prüfungssituation, wenn es nicht um die Leistungsbewertung selbst, sondern um allgemeine Verfahrensfragen geht, besteht dagegen die Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleichs nach den allgemeinen Grundsätzen fort, so dass beispielsweise im Falle von Streitigkeiten über den äußeren Verfahrensablauf, den Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit oder die Gestaltung einer Wiederholungsprüfung Vereinbarungen getroffen werden dürfen (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2013 - OVG 10 S 34.12 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 11. Juni 2012 - OVG 10 M 4.12 -, BA S. 3 f; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 2 Rn. 42; Schliesky in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 2 Rn. 35; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 2 Rn. 26; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 2 Rn. 125; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 918; VG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VG 3 K 1219.09 -, juris Rn. 5).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 VwVfG Bln, wonach „im Übrigen“ für den Bildungsbereich nur bestimmte Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und u.a. nicht die §§ 54 ff. VwVfG gelten. Zweifelhaft mag bereits sein, ob die Abnahme der Ärztlichen Prüfung durch das Landesprüfungsamt als Tätigkeit im Bildungsbereich, also im Bereich des Schul-, Hochschul-, Fachhochschul- und Volkshochschulwesens (vgl. § 2 Abs. 1 VwVfG Bln) angesehen werden kann. Jedenfalls kann der zitierte Ausschluss nicht umfassend in der Weise verstanden werden, dass im gesamten Schul- und Hochschulbereich die nicht ausdrücklich genannten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes grundsätzlich keine Anwendung finden dürfen. Dies würde nicht nur den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge, sondern auch jede Form der Vertretung und Bevollmächtigung nach §§ 14 ff. VwVfG oder die Tätigkeit von Ehrenamtlichen oder Ausschüssen nach §§ 81 ff. VwVfG ausschließen, was offensichtlich nicht gewollt sein kann. Die Regelung dürfte daher ebenfalls einschränkend auszulegen sein und sich nur auf die Tätigkeit im Bildungsbereich im engeren Sinne beziehen, also etwa auf die inneren Schulangelegenheiten im Gegensatz zur äußeren Schulorganisation (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2013, a.a.O., juris Rn. 16; Beschluss vom 11. Juni 2012, a.a.O.; Schmitz, a.a.O., Rn. 137 f.; vgl. zur Möglichkeit der Vereinbarung über die Kostenerstattung einer Klassenfahrt auch VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2000 - VG 3 A 559.99 -, NJW 2000, 2040; kritisch zu einer ähnlichen Vorschrift im saarländischen Recht VG Saarlouis, Urteil vom 13. Januar 2003 - 1 K 78/02 -, NVwZ-RR 2003, 438, 439).

Der außergerichtlicheVergleich vom 23. April 2009 ist danach in nicht zu beanstandender Weise geschlossen worden, um Streitigkeiten über das Vorliegen von Prüfungsunfähigkeit als Voraussetzung für die Genehmigung eines Rücktritts von der Prüfung oder die Anerkennung eines wichtigen Grundes für das Versäumen eines Prüfungsteils zu beenden. Der Kläger ist seit Zulassung zur Prüfung zu zahlreichen Prüfungsterminen nicht erschienen und hat sich auf Prüfungsunfähigkeit berufen. Nachdem der Beklagte zu der Auffassung gelangt war, dass der Kläger sowohl die Prüfungen im Februar und März 2008 als auch die Prüfungen im März 2009 ohne unverzügliche Geltendmachung hinreichender Gründe hierfür versäumt habe, ist die Vereinbarung vom 23. April 2009 mit dem Kläger getroffen worden. Darin hat der Beklagte seine in den Bescheiden vom März 2008 getroffene Bewertung, dass der Kläger von den vorangegangenen Prüfungsterminen nicht wirksam zurückgetreten sei, zurückgestellt und ihm zwei weitere Wiederholungsmöglichkeiten zugestanden. Im Gegenzug hat sich der Kläger zu einem Absolvieren der Prüfung innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens verpflichtet.

Inwieweit es sich hierbei, wie der Kläger meint, um ein unzulässiges Koppelungsgeschäft gehandelt haben könnte, weil sich der Beklagte eine unzulässige Gegenleistung außerhalb der Approbationsordnung habe versprechen lassen, ist nicht dargetan. Eine solche ist insbesondere nicht in der Rücknahme der gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Prüfungen im Februar und März 2008 gerichteten Klage zu sehen, da der Kläger hierdurch lediglich - was ihm grundsätzlich freistand - die das allgemeine Prüfungsverfahren betreffende Feststellung des Beklagten über das Nichtbestehen der Prüfungen anerkannt hat.

Der Wirksamkeit des Vergleichs steht zudem nicht die Rüge des Klägers entgegen, er sei bei seinem Abschluss anwaltlich nicht vertreten gewesen und es sei dem seinerzeitigen Verhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen, ob er ordnungsgemäß über die Folgen des Vergleichs belehrt worden sei. Insoweit ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass der streitgegenständliche Vergleich außergerichtlich geschlossen wurde, weshalb weder ein Verhandlungsprotokoll hierüber vorliegt noch eine Belehrungspflicht bestand. Zudem ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass dem Kläger die grundsätzlich jederzeit gegebene Möglichkeit, einen Rechtsbeistand beizuziehen, verwehrt gewesen wäre. Seine rechtlich schwierige Lage dürfte ihm bereits bei Klageerhebung im September 2008, spätestens indes mit Erlass des Bescheides vom 30. März 2009 bewusst gewesen sein. Dass er sich dennoch keines Rechtsanwaltes bedient hat, fällt in seinen Verantwortungsbereich, zumal nichts dafür dargetan ist, dass der Abschluss des Vergleichs nur am 23. April 2009 möglich gewesen wäre und er nicht auch noch zu einem späteren Termin - ggf. nach Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes - hätte geschlossen werden können.

Ferner kann nicht nachvollzogen werden, dass dem Kläger, wie er vorträgt, trotz der entsprechenden Formulierung im Vergleich nicht hinreichend bewusst gewesen sei, eine endgültig letzte Wiederholungschance zu vereinbaren. Ungeachtet dessen, dass sich der Kläger im Hinblick auf den unmittelbar zuvor ergangenen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung vom 30. März 2009 seiner Lage bewusst gewesen sein dürfte, folgt eine Kenntnis der letztmalig eingeräumten Wiederholungsmöglichkeiten unzweifelhaft - und auch für den Kläger ohne weiteres erkennbar - aus der getroffenen Vereinbarung selbst. Hier ist unzweideutig festgehalten, dass die Wiederholungsmöglichkeiten „letzt- und einmalig“ eingeräumt werden und dass das Nichtbestehen der Prüfung bis zum 31. März 2010 „gleich aus welchem Grund“ zum endgültigen Nichtbestehen der Prüfung führen werde.

Auf die weiter vom Kläger angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Unwirksamkeit des Vergleichs nicht auf die Rechtslage auswirke, da in seiner Folge auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. März 2009 zurückgenommen worden und dieser mithin bestandskräftig geworden sei, kommt es im Hinblick auf die festgestellte Wirksamkeit des Vergleichs nicht an.

c) Schließlich erweckt der Kläger auch mit seiner Rüge, der Beklagte habe das Widerspruchsverfahren betreffend den hier streitgegenständlichen Feststellungsbescheid vom 15. Februar 2010 zu Unrecht lediglich bis zum 31. August 2010 ausgesetzt, obwohl das ihn betreffende Strafverfahren erst mit Beschluss vom 20. September 2010 eingestellt worden sei, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Er lässt insoweit jede Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen und wird damit den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Dies gilt insbesondere, soweit er in diesem Zusammenhang eine weitere Prüfungsmöglichkeit „beispielsweise im 1. Quartal 2011“ begehrt. Woraus dieser erneute Prüfungsanspruch trotz der durch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Wirksamkeit des geschlossenen Vergleiches, der eine Prüfungsmöglichkeit lediglich bis zum 31. März 2010 einräumte, folgen sollte, hat er nicht dargetan. Im Hinblick darauf rechtfertigt auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Strafakte des Amtsgerichts Tiergarten beiziehen müssen, nicht die Zulassung der Berufung.

2. Die Berufung ist zudem nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes wäre es erforderlich, dass der Kläger eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft und zudem erläutert, warum diese über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 9. Juli 2012 - OVG 10 N 47.10 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Hieran fehlt es.

Der Kläger hat insoweit bereits keine konkrete Rechts- und Tatsachenfrage formuliert. Zudem ist die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger außergerichtlicher Vergleiche obergerichtlich bereits geklärt (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2013, a.a.O., juris Rn. 16; Beschluss vom 11. Juni 2012, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).