Gericht | VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 16.12.2020 | |
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Aktenzeichen | 3 K 1358/17 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2020:1216.3K1358.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 127 Abs 1 BauGB, § 128 Abs 1 BauGB, § 129 BauGB, § 129 Abs 1 S 3 BauGB, § 132 BauGB, § 133 Abs 2 S 1 BauGB, § 242 Abs 9 BauGB, § 2 Abs 4 BauO BB, § 49a Abs 7 StrG BB, Art 3 StrBauMAV BB, § 20 Abs 3 KAG BB, § 8 Abs 1 S 2 KAG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit zweier Bescheide, mit denen der Kläger nach dem Ausbau der S.. im Ortsteil S.. der Gemeinde zu Erschließungsbeiträgen und Straßenbaubeiträgen herangezogen worden ist.
Die S.. ist Teil des Ortsteils G... In ihrem heutigen Verlauf zweigt sie von der Straße ab, die ihrerseits die Chaussee, also die Landesstraße 200 mit dem Ortszentrum von verbindet. Die Sonnenscheinstraße verläuft von der Straße zunächst auf einer Länge von etwas mehr als 100 m in westsüdwestlicher Richtung. Der Straßenverlauf führt dort nahezu geradlinig weiter, jedoch unter dem Namen . Dieser erste Teil der Straße ist von der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Beitragserhebung nicht betroffen. Der im vorliegenden Verfahren streitbefangene Teil der S.. knickt an der genannten Stelle ab, wobei der Einmündungsbereich rechtwinklig ausgebaut ist. Nach einer an der Einmündung beginnenden stumpfwinkligen Kurve von ca. 150° setzt er sich in der Siedlung geradlinig fort und kreuzt nach einer Strecke von ca. 300 m die B.. im rechten Winkel. Nach weiteren ca. 250 m endet die Straße als Sackgasse an einem Feld.
Der Ortsteil G.. ist ausweislich einer wohl im Jahr 1987 erarbeiteten historischen Darstellung der Ortsentwicklung von S.. bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts entstanden. Die S.. hatte zum Zeitpunkt der Entstehung des Ortsteils allerdings nicht dieselbe Ausdehnung wie heute. Auf einer Flurkarte mit dem Stand des Jahres 1935 endete sie an der B... Die insoweit anliegenden Grundstücke waren bereits parzelliert und entsprechen dem noch heute vorhandenen Zuschnitt. In der historischen Darstellung ist unter der Überschrift "Abführung des Regenwassers" ferner vermerkt, in S.. gebe es überwiegend unbefestigte Straßen. Nur an der E.. und der D.. seien teilweise Abwasserleitungen vorhanden.
Bei den historischen Unterlagen befindet sich ferner eine Eingabe wohl eines Arztes an das Referat Straßenbau und Verkehr der Gemeinde S.. vom 8. Februar 1957. Danach hätten sich die Anlieger der S.. über die katastrophalen Straßenverhältnisse beschwert. Straßen und Wege seien durch die schweren Lastfuhrwerke der Kiesgruben angeblich in Grund und Boden gefahren.
In einem am 5. Oktober 1957 aufgestellten Straßenverzeichnis ist die S.. mit einer Länge von 620 m, einer Breite von 4,76 m und einer Fläche von 2950 m² verzeichnet. Eintragungen an jenen Stellen der Tabelle, wo eine Oberflächenbefestigung mit Pflaster, Beton oder Schwarzdecke oder eine Ausstattung mit Gehwegen hätte festgehalten werden können, sind nicht vorhanden.
Ausweislich einer durch ein Ingenieurbüro im Jahre 2009 bzw. 2010 aufgestellten Vorhabenplanung zum Thema "Straßenausbau im Wohngebiet " wiesen die Straßen vor der Durchführung der umstrittenen Baumaßnahmen recyclingähnliche Deckschichten oder Sand-, Kiesgemische mit Bauschuttresten, aber auch mit Asche, Schlacke oder Kohlengrus auf. Festgehalten ist ferner, Einrichtungen zur Ableitung des Regenwassers aus den Straßen seien nicht vorhanden. Das Wasser fließe in die Seitenbereiche der Fahrbahnen ab, wo es langsam versickere. Aufgrund der durch das häufige Befahren entstandenen Verdichtung der Randbereiche bildeten sich in einzelnen Abschnitten ausgedehnte Pfützen. Eine Straßenbeleuchtung befand sich an den Betonmasten oberirdischer Freileitungen, die ihrerseits der Stromversorgung angrenzender Häuser dienten. Im nordöstlich der B.. gelegenen Teil der S.. betrug die Straßenbreite in der Regel zwischen 10 und 13 m, im südwestlich davon gelegenen Bereich hatte sie eine Breite von lediglich ca. 6 m.
Nach den für das Wohngebiet aufgestellten Planungen sollte die Fahrbahn mit einer Regelbreite von 4,75 m versehen werden. Ein einseitiger Gehweg war lediglich für den Bereich zwischen der Einmündung in die Straße und der Kreuzung B.. vorgesehen, mangels ausreichenden Straßenraums nicht dagegen für den südwestlich der B.. gelegenen Teil, also die Sackgasse. Für die Ausführung der Beleuchtung wurde ein gesondertes Beleuchtungskonzept aufgestellt, wonach in der S.. die Errichtung von 13 Leuchten erfolgen sollte.
Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 18. Mai 2009 bestätigte diese die Ausführungsplanung und beschloss ferner, die Erhebung der Erschließungsbeiträge im Wege der Kostenspaltung durchzuführen.
In der Zeit von April 2010 bis April 2012 wurde die S.. der Planung entsprechend ausgebaut.
Die Schlussrechnungen der betroffenen Unternehmen datieren vom 16. April 2012 (Abrechnung der Planung der Beleuchtung) bzw. vom 1. November 2011 (übrige Teileinrichtungen). Die Bauabnahmen fanden hinsichtlich der Beleuchtung am 18. November 2010, im Übrigen am 1. November 2011 statt.
Bei der Berechnung des Erschließungsbeitragssatzes für die Herstellung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Gehweg ging der Beklagte von einem Aufwand von 283.934,53 € aus, von dem er bei einer Einstufung der S.. als Anliegerstraße einen 20%igen Gemeindeanteil in Höhe von 56.786,91 € in Abzug brachte. Den verbleibenden, aus seiner Sicht umlagefähigen Aufwand verteilte er auf die Fläche des Abrechnungsgebiets und ermittelte so einen Beitragssatz von 5,2227857 €/m².
Der Erhebung von Straßenbaubeiträgen lag eine Berechnung des Beitragssatzes zu Grunde, bei der der Beklagte die auf die Straßenbeleuchtung in der S.. entfallenden Rechnungsbeträge (insgesamt 24.369,67 €) insgesamt als beitragsfähig ansah.
Bei einer Einstufung der Straße als Anliegerstraße und Abzug des dafür satzungsmäßig vorgesehenen Eigenanteils der Stadt in Höhe von 25 % für die Beleuchtung errechnete er unter Berücksichtigung der Fläche des Abrechnungsgebietes einen Beitragssatz von 0,4034936 €/m².
Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks im Ortsteil S.. mit der katastermäßigen Bezeichnung Flur 3, Flurstück und einer Größe von insgesamt 844,00 m².
Mit Bescheiden vom 24. Mai 2013 zog der Beklagte den Kläger im Wege der Kostenspaltung zu einem Teil-Erschließungsbeitrag in Höhe von 5.510,04 € für den Bau der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung und des Gehweges sowie von 425,69 € nach Straßenbaubeitragsrecht für den Ausbau der Straßenbeleuchtung heran. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Bescheiden vom 9. März 2017, zugestellt am 11. März 2017, zurück.
Der Kläger hat am 7. April 2017 Klage erhoben. Er macht geltend, schon die der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Landesgesetze seien verfassungswidrig. Das gelte für die Regelung im brandenburgischen Abgabengesetz, mit der eine fristgemäße Forderungsverjährung ausgehebelt werde.
Auch die der Beitragserhebung zugrunde gelegte Erschließungsbeitragssatzung sei nichtig. Die für die Ermittlung der Vollgeschosse maßgebende Regelung stelle darauf ab, dass in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte zulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet, maßgeblich sein solle. Diese Bestimmung sei mit dem Vorteilsgedanken des § 8 Abs. 6 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes nicht in Übereinstimmung zu bringen.
Aber auch die Rechtsanwendung im Einzelnen sei rechtswidrig. So sei die vom Beklagten vorgenommene Anlagenbestimmung zu unbestimmt. Die Beschlüsse der Gemeindevertretung bezögen sich auf ein Teilentwässerungsgebiet II/2 mit der und seien deshalb nicht geeignet, die abzurechnende Anlage hinreichend abzugrenzen.
Entgegen dem Erschließungsbeitragsbescheid sei die Oberflächenentwässerung nicht erstmalig hergestellt worden. In der S.. sei bereits vor dem 3. Oktober 1990 eine Entwässerung vorhanden gewesen. Hierzu sei Anfang der vierziger Jahre unter der Leitung eines A.. eine Dränageentwässerung sowie links und rechts der Fahrbahn eine sogenannte Rigolenentwässerung errichtet worden. Das werde sogar in den Gründen des Widerspruchsbescheides ausgeführt, dort allerdings fehlerhaft dahin bewertet, dass die Dränage nicht der Oberflächenentwässerung, sondern dem Schutz der bebauten Grundstücke habe dienen sollen. Die offene Anlage sei beginnend an der B.. bis mindestens zur B.. fortlaufend angelegt worden. In den 1970er Jahren sei die Anlage noch voll funktionstüchtig und gut erkennbar gewesen. Erst seit der zweiten Hälfte der Siebzigerjahre sei die Anlage wegen fehlender Wartung zunehmend versandet und bei mehrmaligen Aufschüttungen der Straße mit unterschiedlichen Materialien wie Bauschutt, Dachziegel, Recycling beschädigt und über die Jahre hin zugeschüttet worden. Nach 1993 seien dann vom damaligen Bauhof der Gemeinde diese Rigolen zum Teil wieder freigeschoben worden. Die Entwässerung der Dränagegräben sei dem Straßenverlauf folgend über eine Kiesgrube an der Straße erfolgt.
Dass die Straße insgesamt erschlossen gewesen sei, folge überdies aus dem Umstand, dass in der dritten Abteilung des Grundbuches eine Sicherungshypothek zur Sicherung der Kosten für die vorläufige Befestigung der Straße, der Kosten der endgültigen Straßenherstellung, der Be- und Entwässerung sowie der Beleuchtung der Straße für die Landgemeinde S.. eingetragen gewesen sei. Die Erschließungsmaßnahmen seien dann nach dem Standard der Dreißigerjahre des letzten Jahrhunderts durchgeführt und auf die Grundstückseigentümer umgelegt worden. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Kreistages B.. vom 18. März 1964 sei dann eine Ertüchtigung der Straße erfolgt, bei der die Beleuchtung und die Straßenentwässerung erneuert worden seien. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung des Gehweges komme nicht in Betracht. Der Gehweg sei bereits mit der Erschließung der Kolonie G.. erstmalig hergestellt, dann aber mangels Instandsetzung und Erhaltungsmaßnahmen immer mehr dem Verfall preisgegeben worden. Das belege auch eine Fotografie, auf der ein Gehweg in der Breite von drei Gehwegplatten vor dem Haus gezeigt werde. Außerdem sei der Ausbau eines Gehweges in einer Breite von 1,50 m beschlossen worden, aber mit einer Breite von 1,70 m erfolgt.
Schließlich würden mit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen diese ein weiteres Mal geltend gemacht. Bereits am 23. März 1937 sei eine Grundschuld über den Betrag von 1000 Reichsmark zugunsten der Landgemeinde S.. bewilligt und im Jahr 1940 eingetragen worden, die dem Kaufvertrag zufolge der Absicherung der Straßenherstellung habe dienen sollen. Gelöscht worden sei sie erst im Jahr 1995.
Der Gemeindeanteil am Erschließungsaufwand sei im konkreten Veranlagungsfall mit 20 % zu gering bemessen, weil es sich bei der S.. nicht um eine Anliegerstraße, sondern um eine Haupterschließungsstraße handle. Denn die B.. sei nur über die S.. zu erreichen.
Soweit die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Beleuchtung betroffen sei, handle es sich bei der vorgenommenen Maßnahme nicht um eine Verbesserung. Eine eventuelle ästhetische Verbesserung sei insoweit unbeachtlich. Hiervon abgesehen sei die Straße auch vor der angegriffenen Maßnahme ausreichend beleuchtet gewesen. Die einzelnen Häuser seien über Freileitungen mit Strom versorgt worden. An jedem zweiten Betonmast seien Straßenleuchten angebracht gewesen. Der Abstand zwischen den einzelnen Leuchten sei zwar von ca. 60 m auf 45 m verringert worden, jedoch sei dafür die Höhe der Lampen von vormals 7 m auf ca. 4,5 m gesenkt worden, sodass anders als früher die gegenüberliegende Straßenseite nicht mit ausgeleuchtet werde.
Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte mit den Haushaltsmitteln nicht wirtschaftlich umgegangen sei. Das zeige sich auch darin, dass er das Angebot des Energieversorgers nicht angenommen habe, zugleich mit dessen Ausbau des Niederspannungsnetzes und dem damit verbundenen Bau von Trassen für die verlegten Erdkabel seine Arbeiten durchzuführen. Hätte er dieses Angebot angenommen, wären die notwendigen Erdarbeiten nur einmalig angefallen. Schließlich lasse die Straßenbaubeitragssatzung eine zutreffende Veranlagung eines Grundstücks schon deshalb nicht zu, weil die brandenburgische Bauordnung, die zur Bestimmung des Nutzungsfaktors in Bezug genommen werde, eine Definition für den Begriff des Vollgeschosses nicht mehr enthalte.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 24. Mai 2013 über seine Heranziehung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages und eines Straßenbaubeitrages in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. März 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide.
Auf die Gültigkeit der vom Kläger angegriffenen Satzungsregelung über die Ermittlung der Vollgeschosse komme es nicht an, weil das Grundstück nicht in einem Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet liege.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Gemeindeanteil in der Erschließungsbeitragssatzung keineswegs zu gering bemessen; im Erschließungsbeitragsrecht stehe lediglich fest, dass der Gemeindeanteil mindestens 10 % betragen müsse, wie das auch der Fall sei. Eine Differenzierung der Gemeindeanteile nach Straßentypen sei nicht vorgeschrieben.
Eine Straßenentwässerung sei nicht vorhanden gewesen. Das liege schon deshalb nahe, weil es keine befestigte Fahrbahn gegeben habe, von der aus das Oberflächenwasser seitlich abgeleitet worden sei. Auch im Erläuterungsbericht zur Ausführungsplanung werde festgehalten, dass Einrichtungen zur Ableitung des Regenwassers aus den Straßen im Ausbaugebiet nicht vorhanden seien. Das Wasser sei in die Seitenbereiche der Fahrbahnen abgeflossen, wo es langsam versickert sei bzw. habe in Pfützen auf der Fahrbahn gestanden. Eine in der H.. und der B.. tatsächlich vorhandene Dränageleitung habe lediglich der Grundstücksentwässerung und somit dem Schutz vor überschwemmten Kellern gedient. Im Baugebiet liege der erste Grundwasserleiter bei ca. 70-81 cm, sodass Wasser in die Keller vorhandener Wohnhäuser gedrückt worden sei. Um diese trockenzulegen, sei in den sechziger Jahren zumindest in der B.. und in der H.. eine Kellerdränage verlegt worden. Über einen sogenannten Pumpensumpf sei das in die Häuser eindringende Wasser abgepumpt worden. Oberflächenwasser auf den Straßen sei nicht eingeleitet worden; über eine Dränageleitung in der S.. sei im Übrigen nichts bekannt. Lediglich im Kreuzungsbereich zur B.. als tiefstem Punkt seien provisorische Mulden angelegt worden, wobei eine kunstmäßige Bearbeitung des Geländes und der Flächen nicht stattgefunden habe. Von einer Entwässerung hin zur Straße könne schon deshalb keine Rede sein, weil das Gelände in diese Richtung ansteige.
Es sei zwar richtig, dass streckenweise vor den Grundstücken in der S.. Gehwegplatten verlegt worden seien, auf ganzer Länge der Straße sei das aber nicht geschehen. Die für den Ausbau der Gehwege angesetzten Kosten seien auch in vollem Umfang berücksichtigungsfähig. In der Tatsache, dass im Beitragsbescheid eine Gehwegbreite von 1,70 m angegeben worden sei, liege nicht deshalb eine Abweichung von den Bauplänen der Gemeinde, weil lediglich der Ausbau des Gehweges in einer Breite von 1,50 m beschlossen worden sei. Der Gehweg sei tatsächlich lediglich in der letztgenannten Breite ausgebaut worden, das habe unter anderem eine Vorortbegehung ergeben; das danebenliegende Hochbord sei nicht dem Gehweg, sondern der Fahrbahn zuzuordnen.
Der Straßenbaubeitragsbescheid sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Vor der Baumaßnahme seien insgesamt acht noch vor 1980 errichtete Leuchtpunkte an Betonmasten mit oberirdischer Kabelführung vorhanden gewesen. Im Jahr 2007 sei das Beleuchtungskonzept der Gemeinde beschlossen worden. Dabei sei entschieden worden, dass in befestigten Straßen die alten Beleuchtungsanlagen an ein gemeindliches Beleuchtungsnetz angeschlossen würden, wobei das Verbundnetz das Verfahren der Wahl sei, um hergestellte Fahrbahnen nicht erneut aufbrechen zu müssen. Die Sonnenscheinstraße sei indes zu keinem Zeitpunkt eine befestigte Straße gewesen, deshalb sei die Beleuchtung auf gesamter Länge mit 13 Leuchtpunkten an Stahlmasten mit Erdverkabelung hergestellt worden.
Schließlich sei die S.. sowohl gemessen an der Erschließungsbeitragssatzung als auch der Straßenbaubeitragssatzung zutreffend als Anliegerstraße eingeordnet worden. Das entspreche der Funktion der Straße, weil sie in der Mitte eines im Zusammenhang bebauten Wohngebiets liege, welches durch gleichrangige Straßen erschlossen werde und entspreche auch ihrem Ausbauzustand.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Bau- und Abrechnungsakte Bezug genommen, die der Verhandlung und Entscheidung zu Grunde lagen.
A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bescheide des Beklagten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages und eines Straßenbaubeitrages sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
I. Das gilt zunächst für den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten.
Gesetzliche Rechtsgrundlage dieses Bescheides vom 24. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2017 ist § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Die Vorschrift ist anwendbar, weil die von der Beitragsfestsetzung betroffenen Teileinrichtungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt endgültig hergestellt waren (dazu 1.). Die erforderliche satzungsrechtliche Rechtsgrundlage der Erschließungsbeitragserhebung ist ebenfalls vorhanden (2.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht liegen vor (3.), und auch die Ermittlung des Beitragssatzes sowie die Festsetzung im Einzelfall sind nicht zu beanstanden (4.).
1. Die Anwendbarkeit von § 127 Abs. 1 BauGB ist nicht durch § 242 Abs. 9 Satz 1 desselben Gesetzesausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind gemäß § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen.
Die Prüfung, ob eine Erschließungsanlage oder Teile von ihr vor dem 03. Oktober 1990 "bereits hergestellt" im Sinne des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB waren, setzt in einem ersten Schritt die genaue Bestimmung und Abgrenzung der maßgebenden Erschließungsanlage voraus (hierzu a); vgl. insgesamt hierzu Urteile der Kammer vom 5. September 2012 - 3 K 456/09 -, Rn. 81; vom 25. März 2013 - 3 K 767/09 -, Rn. 42, jeweils zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de), in einem weiteren Schritt, ob die so bestimmte Anlage öffentlich im Sinne des Gesetzes ist (b)). Schließlich muss für jede Teileinrichtung gesondert entschieden werden, ob diese zu einem früheren Zeitpunkt bereits endgültig hergestellt war (c)).
a) Der Beklagte hat zunächst die im vorliegenden Verfahren erschließungsbeitragsrechtlich zu betrachtende Anlage zutreffend bestimmt.
Die räumliche Ausdehnung einer "Erschließungsanlage" im Sinne von § 242 Abs. 9 BauGB ist inhaltlich nach den zum Begriff der Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – BVerwG 9 C 1.09 – http://www.bverwg.de Rn. 16). Danach ist der genannte Begriff nicht ein Begriff des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern ein solcher des Erschließungsbeitragsrechts. Er stellt auf eine "natürliche Betrachtungsweise" ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht eine (etwa) nur "auf dem Papier stehende" planerische Festsetzung. Es kommt auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Diese Betrachtungsweise ist auch geboten, wenn zu entscheiden ist, wie weit die (Straßen-)Fläche einer bestimmten Anbaustraße reicht (BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1991 – 8 C 56.89 –; vom 22. März 1996 – 8 C 17.94 –; vom 07. Juni 1996 – 8 C 30.94 – alle zitiert nach juris). Auf den Namen der Straße kommt es dagegen nicht an (BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C. 18.92 -, Juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2014 – OVG 5 N 2.14 –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rdnr. 13).
An diesen Grundsätzen gemessen beginnt unter Zugrundelegung der natürlichen Betrachtungsweise bei nordöstlicher Blickrichtung die S.. an einem Feld. Von dort verläuft sie nahezu geradlinig und kreuzt nach einer Länge von ca. 245 m die B... Diese Straße trennt die Anlage nicht von der weiter in nordöstlicher Richtung verlaufenden S... Denn beide Straßen weisen im Kreuzungsbereich hinsichtlich ihrer Breite von knapp 5 m und ihres einheitlich asphaltierten Ausbauzustandes ein im Wesentlichen vergleichbares Erscheinungsbild auf. Der bloße Umstand, dass an dem südwestlich gelegenen Teil der S.. aus Platzgründen kein straßenbegleitender Gehweg gebaut werden konnte, ändert daran nichts. Denn angesichts der das Bild der Anlage schon wegen ihrer Breite und ihres einheitlichen Bauzustandes erheblich mehr prägenden Fahrbahn vermag das Hinzutreten bzw. bei umgekehrter Blickrichtung der Wegfall des Gehweges das Gesamtergebnis der natürlichen Betrachtungsweise nicht entscheidend zu ändern. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich im Gegenteil, dass allein die unterschiedliche Ausstattung von Teilstrecken mit einer Teileinrichtung (wie hier z.B. mit einem Gehweg) ohne Hinzutreten weiterer trennender Umstände schon nicht ausreicht, um eine Abschnittsbildung zu rechtfertigen; sie kann im Gegenteil sogar dazu führen, dass eine Abschnittsbildung wegen der sich daraus ergebenden unterschiedlich hohen "ausstattungsbedingten Mehrkosten" unzulässig ist (vergleiche Driehaus, Erschließung- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., Seite 295 Rn. 26 ff. m.w.N.). Genügt allein die unterschiedliche Ausstattung von Teilstrecken einer Übrigen einheitlichen Erschließungsanlage mit einer Teileinrichtung jedoch nicht, um eine Abschnittsbildung zu rechtfertigen, ist es erst recht ausgeschlossen, allein aus dem Fehlen einer Teileinrichtung auf einer Teilstrecke eine notwendige Aufteilung in verschiedene Erschließungsanlagen abzuleiten.
Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise findet die S.. ihr Ende erst nach weiteren fast 290 m in einer rechtwinkligen Einmündung hinter der B.. in eine weitere Anlage. Diese führt linksseitig den Namen "". Rechtsseitig heißt sie zwar ebenfalls S.., das bedeutet aber nicht, dass sich auch die Anlage selbst in dieser Richtung fortsetzt. Denn der Name einer Straße ist nach den oben gemachten Ausführungen ohne entscheidende Bedeutung und kann das sich aus einer natürlichen Betrachtungsweise ergebende Bild einer Straße nicht verändern. Dieses wird hier vielmehr durch die rechtwinklige Einmündung in die genannte Anlage bestimmt, was dazu führt, dass sich der Straßenzug der Straße "" und der rechte Teil der S.. als eine, durchlaufende Anlage darstellt, während die einmündende S.. an dieser rechtwinkligen Einmündung endet, weil sie sich geradeaus nicht fortsetzt. Diese Beurteilung lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage allgemein verfügbarer Quellen, insbesondere der Darstellung auf http://isk.geobasis-bb.de/BrandenburgViewer/basis karte.html treffen.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Bestimmtheit der Anlagenbestimmung auch nicht auf den Inhalt des Ausbaubeschlusses einer Gemeinde an. Dies mag seine Bedeutung haben, wenn die beschlossenen Baumaßnahmen über die Grenzen der sich bei natürlicher Betrachtung ergebenden Anlage hinausreichen oder dahinter zurückbleiben, weil im einen Falle nur der Aufwand abzurechnen ist, der im Zusammenhang mit dem Bau der Erschließungsanlage angefallen ist und im anderen Falle die Maßnahme möglicherweise nicht zu deren endgültiger Herstellung geführt hat; im vorliegenden Zusammenhang, bei dem diese Besonderheiten nicht vorliegen und die natürliche Betrachtungsweise zu einem eindeutigen Ergebnis führt, ist es aber ohne Bedeutung.
b) In diesem sich bei natürlicher Betrachtung ergebenden Ausmaß ist die Anlage auch gewidmet, also öffentlich. Das ergibt sich – auch ohne förmliche Widmungsverfügung – aus § 48 Abs. 7 Satz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG). Dieser Vorschrift zufolge gelten Straßen, die nach dem bisherigen Recht öffentlich genutzt wurden, gemäß § 6 desselben Gesetzes als gewidmet. Da nämlich das Recht der DDR den Begriff der Widmung nicht kannte, knüpfte die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 7 S. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes bei dessen Inkrafttreten die Einstufung der vorhandenen Straßen an die bisherige Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen, also in der Regel an den tatsächlichen Anschluss an das bestehende öffentliche Straßennetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 8 C 24.01 -, juris Rdnr. 15 Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2014 – OVG 5 S 6.14 –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rdnr. 7). Dass die S.. diese Voraussetzungen auf der ganzen maßgebenden Länge erfüllte, ist als solches zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Der Umstand, dass einige Flächen der S.. im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht – und wohl noch heute – im Privateigentum einiger Grundstücksanlieger stehen, ist für die im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung der Öffentlichkeit, ohne durchgreifende Bedeutung, denn auch eine Privatstraße kann als öffentliche Anlage gewidmet sein oder als gewidmet gelten.
c) Die S.. war mit den im angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheid abgerechneten Teileinrichtungen entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt endgültig hergestellt. Ein in der ersten Tatbestandsalternative § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB vorausgesetztes technisches Ausbauprogramm für die S.. existierte in den Zeiten der DDR oder noch früher nicht, dass ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten (vgl. auch Urteile der Kammer vom 5. September 2012 - 3 K 456/09 -; vom 25. März 2013 - VG 3 K 767/09 -, jeweils http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
Der Begriff "örtliche Ausbaugepflogenheiten" bezeichnet ein – über einen längeren Zeitraum feststellbares – Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen.
Das Hinnehmen von Provisorien oder das "Sich-Abfinden" mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war, kann keine "Ausbaugepflogenheiten" begründen. Erforderlich ist in jedem Fall ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür z.B. auch eine Schotterdecke genügen kann), einer wenn auch primitiven Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 5.06 –, zitiert nach http://www.bverwg.de, Rn. 40; vgl. ferner dazu auch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2008 - OVG 10 B 10.07 -; Urteil der Kammer vom 5. September 2012 - 3 K 456/09 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
Hinzu kommt, dass von einer vormaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann die Rede sein, wenn sie auf ihrer ganzen Länge mit all ihren Teileinrichtungen vor dem 03. Oktober 1990 entsprechend einem Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten fertiggestellt war (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – BVerwG 9 C 1.09 –, zitiert nach http://www.bverwg.de, Rdnr. 15). Unter "Teilen" im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB sind danach nicht Teilstrecken im Sinne von Abschnitten zu verstehen, sondern solche Teile der Erschließungsanlage, die sich – jedenfalls regelmäßig – durch deren ganze Länge ziehen, also Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Beleuchtung und Entwässerung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rn. 37 Abs. 2 m.w.N. sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 23. September 1996 – 2 B 53/96 –, Seite 4 des Beschlussabdrucks zu § 246a Abs. 4 BauGB a.F.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – BVerwG 9 C 1.09 –, a.a.O. Rn. 15; OVG Thüringen, Urteil vom 14. Februar 2011 – 4 KO 514/08 –, http://www.thovg.thueringen.de).
An diesen Grundsätzen gemessen ist eine vormalige Herstellung der Fahrbahn, der Straßenentwässerung und des Gehweges an der S.. nicht feststellbar.
Zu betrachten ist in diesem Zusammenhang jedenfalls die gesamte Länge der S.. vom Feld bis zur Einmündung in die Straße A... So ist zwar auf einer Flurkarte, die den Stand des Jahres 1935 wiedergibt, die S.. nur zwischen der Straße und der B.. eingezeichnet. Wäre sie in diesem Bereich zu einem früheren Zeitpunkt bei einer natürlichen Betrachtungsweise als ganze Anlage erschienen und, etwa hinsichtlich der Fahrbahn, auch endgültig hergestellt gewesen, so wäre die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts insoweit ausgeschlossen. So war es aber nicht. Denn in einem Straßenverzeichnis, welches im Jahr 1957 aufgestellt worden ist, wird die Straße mit einer Länge von 620 m ausgewiesen. Diese Straßenlänge kommt indes nur zusammen, wenn die Strecken zwischen der Straße bis zum Abzweig, weiter die Strecke bis zur B.. und darüber hinaus bis zum Feld zusammengerechnet werden. In diesem Bereich hat indes vor dem Jahr 1957 eine bautechnische Bearbeitung der Straße auf keinen Fall, auch nicht auf Teilabschnitten stattgefunden. Das ergibt sich aus dem bereits erwähnten Straßenverzeichnis vom 5. Oktober 1957, in dem die S.. lediglich als Weg verzeichnet ist, mithin ohne jede Eintragung in den Spalten, die für eine einschlägige bautechnische Bearbeitung – nämlich durch die Herstellung mit Pflaster, Pflaster, Beton, einer Schwarzdecke oder Schotter – vorgesehen waren.
Bleibt es dabei, dass es für die Beurteilung der endgültigen Herstellung der S.. auf die Anlage in ihrer heutigen Ausdehnung ankommt, hat eine straßenbautechnische Herrichtung jedenfalls nicht auf ihrer ganzen Länge zwischen dem Feld und der Einmündung in die Straße stattgefunden.
Hinsichtlich der Fahrbahn erscheint schon zweifelhaft, ob diese auch nur im Bereich zwischen dem Einmündungsbereich zur Straße und der B.. mehr als durch schlichtes Hobeln und gelegentliche Auffüllung mit verschiedenen Baustoffen, also bautechnisch hergerichtet war. Auf den vor der Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme angefertigten Fotografien (Bl. 3 ff. der Bauakte) ist zwar zu erkennen, dass sich auf der Straßenoberfläche Schotter befunden hat. Ob dieser freilich im Wege einer straßenbautechnischen Bearbeitung, insbesondere nach einer Auskofferung der Straße eingearbeitet oder lediglich zur Glättung der Sandpiste ausgebracht und planiert worden ist, ist dagegen nicht zu erkennen. Gerade der Vortrag des Klägers im Verfahren im Zusammenhang mit der Straßenentwässerung, wonach mehrmalige Aufschüttungen der Straße mit unterschiedlichen Materialien wie Bauschutt, Dachziegel und Recycling stattgefunden hätten, spricht eher dagegen. Das muss aber nicht weiter ermittelt werden, denn auszuschließen ist jedenfalls, dass eine wie auch immer geartete Bearbeitung hinsichtlich der gesamten Anlage stattgefunden hat. Der restliche Teil der Anlage, der sich von der B.. aus in südwestlicher Richtung bis zum Feld anschließt, ist nämlich zweifellos nicht auf ganzer Länge bearbeitet worden. Die bei der Bauakte des Beklagten befindlichen Lichtbilder aus der Zeit vor der durchgeführten Baumaßnahme verdeutlichen, dass dort keinerlei straßenbauliche Maßnahmen zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hatten. Namentlich auf Bl. 3, Bild 2 der Bauakte, welches den Zustand der Straße aus der Blickrichtung vom Feld aus zeigt, ist zu erkennen, dass der dortige Fahrbahnbereich lediglich aus einer oberflächlich geglätteten Erdschicht mit einem nicht unerheblichen Grasbewuchs in der Mitte der Straße besteht.
Soweit die Straßenentwässerung betroffen ist, ist ebenfalls erheblich zweifelhaft, dass es eine solche auch nur zwischen der Bergwaldstraße und der Straße auf ganzer Länge gegeben haben soll. Das erscheint schon im Ansatz nicht naheliegend, weil die Straße selbst – und auch das wenn überhaupt nur im Bereich zwischen B.. und der Einmündung in die Straße – allenfalls mit Schotter befestigt gewesen sein könnte. Auf den eingereichten Bildern sind Mulden, deren Funktion im Übrigen zwischen den Beteiligten umstritten ist, mit einer nur wenige Meter langen Ausnahme (Bl. 6, Bild 9, Bl. 9 R der Bauakte) nicht zu erkennen. Auch das bedarf indes keiner weiteren Klärung, denn auszuschließen ist jedenfalls auch hier, dass in dem Teil der S.., der als Sackgasse am Feld endet, eine Entwässerungseinrichtung in der genannten Form angebracht worden war. Das gilt hier einerseits schon deshalb, weil in diesem Bereich erkennbar noch nicht einmal Schotter auf der Fahrbahn aufgebracht war, vor allem aber, weil die Straße hier so schmal war, dass kein straßenbegleitender Gehweg angelegt werden konnte und deshalb auch kein Raum für die Anlegung einer Straßenentwässerung in der Form von Mulden vorhanden gewesen wäre. Die Angaben des Klägers reichen insoweit nicht aus, die Herstellung einer Entwässerung, und zwar gerade auf ganzer Länge der Straße zu belegen. Sie sind schon in der Sache unklar, denn es soll sich einerseits um eine Rigolenentwässerung gehandelt haben, also eine Ableitung des Oberflächenwassers in technischer Form, andererseits um Dränagegräben, also eine offene, muldenförmige Entwässerung. Auch hiervon abgesehen scheint er sich seiner Angaben nicht sicher. Er trägt zwar vor, links und rechts der Fahrbahn sei die Entwässerung beginnend an der B.. bis "mindestens zur B.." fortlaufend angelegt worden. Damit wäre die Herstellung einer Entwässerungseinrichtung auf ganzer Länge der S.., also jenseits der B.., nicht einmal sicher behauptet, erst recht nicht belegt. Auch auf den in der mündlichen Verhandlung über einen Beamer betrachteten Fotografien, die vom Kläger eingereicht worden sind, und die bis in die fünfziger Jahre zurückreichen, ist eine Straßenentwässerung in der Form von Mulden nicht nur nicht zu erkennen, sondern auszuschließen.
Schließlich spricht auch nichts dafür, dass in der S.. ein Gehweg angelegt worden war. Dabei erscheint zwar nicht zweifelhaft, dass zumindest vor dem Haus mit der Nummer 21 Gehwegplatten verlegt worden waren. Das ergibt sich aus den vom Kläger eingereichten Fotografien. Dort ist zu erkennen, dass der Gehweg etwa an der Grundstücksgrenze endet, sich also noch nicht einmal auf den Teil der Anlage zwischen der B.. und der Straße vollständig erstreckte, auf dem dies – anders als in der Sackgasse – nicht an der erforderlichen Straßenbreite scheiterte. Anhaltspunkte für die Richtigkeit der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Annahme, die Gehwegplatten müssten im Laufe der Zeit entfernt worden sein, gibt es nicht. Da – soweit belegbar – an der Straße keine straßenbaulichen Maßnahmen stattgefunden haben, fehlt es dafür an jedem plausiblen Grund.
Der Umstand, dass in Abteilung III des für das Grundstück des Klägers angelegten Grundbuchs eine Hypothek zur Sicherung der Kosten für die vorläufige Befestigung der Straße, der Kosten der endgültigen Straßenherstellung, der Be- und Entwässerung sowie der Beleuchtung zugunsten der Landgemeinde S.. eingetragen war, belegt nicht, dass eine solche endgültige Herstellung auch stattgefunden hat. Für die Behauptung, die Erschließungsmaßnahmen seien nach dem Stand der Dreißigerjahre des letzten Jahrhunderts auch durchgeführt und auf die Grundstückseigentümer umgelegt worden, fehlt es nicht nur an jedem Beleg; vielmehr erscheint dies durch das angeführte Straßenverzeichnis aus dem Jahr 1957 widerlegt.
Anhaltspunkte dafür, dass auf der Grundlage des Beschlusses des Kreistages des Kreises Bernau vom 18. März 1964 die vom Kläger behauptete Ertüchtigung der Straße hinsichtlich der Beleuchtung und Straßenentwässerung erfolgt sein sollen, sind nicht vorhanden. Der Beschluss selbst stellt schon keinen allgemeinen Bezug zu durchgeführten oder durchzuführenden Baumaßnahmen her, erst recht keinen, der gerade auf die vom Kläger bewohnte Straße bezogen ist.
2. Gemäß § 132 BauGB haben die Gemeinden die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, die Art der Ermittlung und Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes und die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln. Die danach erforderliche Satzungsgrundlage findet der angegriffene Erschließungsbeitragsbescheid in der "Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde vom 18. Dezember 2007 (Erschließungsbeitragssatzung, nachfolgend als "EBS 2007" abgekürzt).
Formelle Mängel der Erschließungsbeitragssatzung sind nicht geltend gemacht, materielle Satzungsfehler sind, soweit es für das vorliegende Verfahren darauf ankommt, entgegen der Auffassung des Klägers nicht vorhanden.
a) Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht worden ist, die in § 7 EBS 2007 getroffene Bestimmung über den Vollgeschossmaßstab sei nichtig und mache damit die Satzung insgesamt unwirksam, greift das nicht durch. Nach Abs. 1 S. 1 und 2 der genannten Bestimmung wird der maßgebliche Nutzungsfaktor bei den erschlossenen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach § 2 Abs. 4 BbgBauO Vollgeschosse sind. In der im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2012 maßgeblichen Fassung dieser Bestimmung (BauO a.F.) war bestimmt, dass Vollgeschosse alle oberirdischen Geschosse sind, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Nach § 7 Abs. 1 S. 4 EBS 2007 soll in jenen Fällen, in denen wegen der Besonderheiten eines Bauwerks kein Vollgeschoss besteht, bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet werden. Vergleichbares ist bestimmt in § 7 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) EBS 2007 für Fälle, in denen bei Grundstücken, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist. Dann soll in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen aufgerundet werden und so als Zahl der Vollgeschosse gelten.
Die damit getroffenen Bestimmungen weisen bezogen auf das Gebiet der vom Beklagten vertretenen Gemeinde einen Mangel nicht deshalb auf, weil die zitierten Rundungsregeln dazu führen, dass bereits bei einer geringen Überschreitung der jeweiligen Grenzwerte stets ein weiteres Vollgeschoss angenommen werden muss, ohne dass dem ein rechtlich relevanter Mehrwert gegenübersteht. Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verlangen allerdings die bundesrechtlichen Rechtsgrundsätze der Abgabengleichheit und -vorhersehbarkeit eine Vollständigkeit der Verteilungsregelung, mit der eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes in allen Gebieten ermöglicht wird, die in der betreffenden Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. April 2019 – OVG 5 B 6.16 –, juris Rn. 43; Beschluss vom 7. April 2020 – OVG 5 N 15.16 –, Seite 4).
Hieran gemessen ist die kritisierte Satzungsregelung nicht zu beanstanden. Denn die Rundungsregelung nach oben greift (insoweit anders als in dem vom Kläger zitierten Urteil des VG Cottbus vom 3. März 2011 – VG 6 K 351/09 –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 44 zu einer Schmutzwasserbeitragssatzung) im Gebiet der Gemeinde nicht in einer Vielzahl von Fällen ein, sondern hat hier keinen ersichtlichen Anwendungsbereich.
In § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EBS 2007 verweist sie für den Begriff des Vollgeschosses auf die damals geltende Fassung der Brandenburgischen Bauordnung und erfasst deshalb nahezu alle in Betracht kommenden Veranlagungsfälle. Auch dort, wo wegen der Besonderheiten des Bauwerks kein Vollgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 4 BbgBauO besteht, dürfte § 7 Abs. 1 S. 4 EBS 2007 kaum jemals zur Anwendung kommen. Dies gilt nicht für Hallen oder andere große Gebäude mit Wänden und Dach, denn bei diesen ist stets mindestens ein (wenn auch außergewöhnlich hohes) Vollgeschoss festzustellen (vgl. z.B. OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. November 2004 – 1 L 27/03 –, juris Rn. 1 am Ende; OVG Lübeck, Beschluss vom 18. März 2004 – 2 M B 20/04 –, juris Rn. 5 am Ende; OVG Münster, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A4 165/99 –, juris Rn. 87; VGH München, Beschluss vom 16. März 2000 – 6 ZB 97.3137 –, juris Rn. 4).
Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt des Satzungserlasses Veranlagungsfälle vorhanden oder absehbar waren, in denen es auf die Satzungsregelung in § 7 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) EBS 2007 ankommen würde, sind ebenfalls nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Bushallen im Gewerbegebiet G.. eignen sich jedenfalls nicht, einen derartigen Anwendungsfall in der vom Beklagten vertretenen Gemeinde zu belegen. Der diesbezügliche Bebauungsplan Nr. 1 P "Gewerbegebiet G.." (Satzung der Gemeinde über den Bebauungsplan Nr. 1 P "Gewerbegebiet G.." vom 24. April 2007, https://panketal.de/images/Downloads/Bebauungsplaene/B-Plaene%20OT%20Schwanebeck/S-Gewerbegebiet_G...pdf) sieht in seinen textlichen Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung vor, dass im Plangebiet maximal 2 Vollgeschosse zulässig sind, trifft also gerade keine Bestimmung, mit der es auf eine Gebäudehöhe und die beanstandete Aufrundung ankäme. Bei anderen in der Gemeinde vorhandenen Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten, also Plangebieten, die nicht oder nicht in nennenswertem Umfang für eine Wohnnutzung vorgesehen sind und bei denen deshalb eine Festsetzung über das Maß der zulässigen baulichen Nutzung noch näher liegen mag, welche sich an der Gebäudehöhe orientiert und nicht an der Zahl der Vollgeschosse, ist eine solche Festlegung – soweit ersichtlich – ebenfalls nicht erfolgt. So sind etwa in den Bebauungsplänen bzw. Vorhaben- und Erschließungsplänen "Gewerbezentrum S.. Straße aus dem Jahr 1993", Nr. 14 P "S.." aus dem Jahr 2010 und Nr. 19 P "Versorgungsgebiet B.." aus dem Jahr 2012 jeweils Vollgeschosszahlen als zulässiges Maß der baulichen Nutzung ausgewiesen worden.
b) Die satzungsmäßige Festlegung des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Erschließungsaufwand ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 1 EBS 2007 trägt die Gemeinde für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze bei Anliegerstraßen 20 % der in § 2 Abs. 2 Buchst. a) bis l) EBS 2007 aufgeführten Kosten, bei Haupterschließungsstraßen 40 % und bei Hauptverkehrsstraßen 45 %. Die damit getroffene Bestimmung des Gemeindeanteils geht bei allen Straßenarten deutlich über das hinaus, was die gesetzliche Bestimmung des § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB mindestens fordert. Danach hat die Gemeinde 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes selbst zu tragen, wobei es einer differenzierten Festlegung des Gemeindeanteils je nach der Verkehrsbedeutung der Erschließungsanlage nicht bedarf (Urteil der Kammer vom 04. März 2016 – VG 3 K 326/13 –, S. 9 des Urteilsabdrucks und Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 16 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen).
3. Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der Vorschriften des Baugesetzbuches.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erschließungsbeitragspflicht liegen vor. Dass die S.. eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße ist, ist bereits im Zusammenhang mit § 242 Abs. 9 BauGB erörtert worden und auch im Hinblick auf § 127 BauGB nicht anders zu beurteilen. Gemäß § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB entsteht die Erschließungsbeitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind.
Die Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen in der vom Beklagten vertretenen Gemeinde ergeben sich aus § 10 Abs. 1 EBS 2007 (allgemein auch BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 13.94 –, juris Rn. 19; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Oktober 2020, juris Rn. 400). Danach sind insbesondere Straßen endgültig hergestellt, wenn die flächenmäßigen Bestandteile gemäß dem Bauprogramm und entsprechend der hier nicht problematischen Vorschrift des Abs. 2 fertiggestellt sind (lit. a) der zitierten Vorschrift), wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen (lit. b)) und sie – was hier ebenfalls nicht umstritten ist – über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
a) Dass die erstgenannten Voraussetzungen in baulicher Hinsicht vorliegen, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und auch nicht zweifelhaft. Die endgültige Herstellung ist erreicht, wenn die Anbaustraße – abgesehen von der Ermittelbarkeit des entstandenen Aufwandes – erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen.
Die Erfüllung des Beitragstatbestandes und damit die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht scheitern nicht bereits daran, dass der Beklagte den Gehweg nicht auf ganzer Länge der nach den oben gemachten Ausführungen bei natürlicher Betrachtungsweise maßgebenden Anlage errichtet hat. Denn dafür waren sachgerechte Erwägungen maßgebend (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 – IV C 28.70 –, juris Rn. 14). Der Beklagte hat sich bei seiner Entscheidung davon leiten lassen, dass für die gesamte Anlage eine einheitliche Fahrbahnbreite von 4,75 m vorgesehen war. Da eine Fahrbahn aus bautechnischen Gründen nicht bis genau an die Grundstücksgrenze heran ausgeführt werden kann, hätte bei einer Gesamtbreite des zur Verfügung stehenden Straßenraums zwischen den Grundstücksgrenzen von lediglich 6 m für einen Gehweg kein ausreichender Platz zur Verfügung gestanden.
Für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage kommt es somit ausschließlich darauf an, ob die Gemeinde Straßenbaumaßnahmen durchgeführt hat, mit der die in der Satzung und im Bauprogramm aufgestellten Herstellungsmerkmale verwirklicht worden sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2020 – 9 LB 132/17 –, Rn. 120, juris). Das ist hier der Fall. Die durch den Beklagten vertretene Gemeinde hat ihr Bauprogramm vollständig erfüllt, indem sie die Fahrbahn der S.. von der Straße bis zum Feld, ferner deren Entwässerung mittels eines Regenwasserkanals auf ganzer Länge sowie einen Gehweg bis zur B.. ausgebaut hat.
b) Darauf, dass die Flächen, auf denen die Erschließungsanlage errichtet ist, noch nicht sämtlich im Eigentum der Gemeinde stehen, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Das steht der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nicht entgegen und kann deshalb die Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht nicht aufhalten. Nach § 127 Abs. 3 kann nämlich der Erschließungsbeitrag für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung). Der Erschließungsbeitragsbescheid bezieht sich dann auf einen Teilbetrag einer insgesamt höheren Erschließungsbeitragspflicht. Nach § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB knüpft die Entstehung der Beitragspflicht in einem solchen Fall nicht an die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage (so der erste Halbsatz der zitierten Vorschrift), sondern nach dem zweiten Halbsatz an den Abschluss der Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll (vgl. dazu auch Driehaus, a. a. O., § 20 Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Gemeindevertretung der vom Beklagten vertretenen Stadt hat unter dem 18. Mai 2009 beschlossen, die Erschließungsbeiträge im Wege der Kostenspaltung zu erheben. Die Maßnahmen, die Gegenstand der Beitragskalkulation sind, sind ihrerseits abgeschlossen, das ist als solches nicht umstritten und auch nicht zweifelhaft.
4. Sind danach die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erhebung eines Erschließungsbeitrags im Wege der Kostenspaltung erfüllt, entstehen dem Grunde nach die sachliche und die persönliche Beitragspflicht der Beitragsschuldner, soweit die Teilbeträge betroffen sind, die vom Kostenspaltungsbeschluss erfasst werden.
a) Der insoweit beitragsfähige Erschließungsaufwand umfasst gemäß §§ 128 Abs. 1, 129 BauGB insbesondere die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen, jedoch nur insoweit, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Dazu zählt zwar grundsätzlich nur derjenige Aufwand der Gemeinde, den sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen machen musste; der Gemeinde steht aber bei der Beurteilung der Frage, was insoweit noch anzuerkennen ist, ein weiter Entscheidungsspielraum zu, dessen äußerste Grenze erst überschritten ist, wenn sie sich ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten für die Gemeinde in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, mithin sachlich schlechthin unvertretbar sind.
Insoweit ergeben sich keine Beanstandungen. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, der Ausbau des Gehweges sei lediglich in einer Breite von 1,50 m beschlossen worden, davon abweichend aber mit einer Breite von 1,70 m erfolgt. Das ist in dieser Weise nicht richtig. Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung vom 18. Mai 2009 die seinerzeit vorliegende Ausführungsplanung bestätigt, die unter anderem auch die S.. einschloss. In der zeichnerischen Darstellung der Ausführungsplanung wird, wie der Beklagte mit Recht hervorgehoben hat, die Breite des Gehweges tatsächlich mit 1,50 m ausgewiesen; ersichtlich ist dort aber auch, dass sich beiderseits noch jeweils ein Tiefbord und ein Rundbord anschließen, sodass sich bei einer Messung tatsächlich der Eindruck einer Gehwegbreite von 1,70 m ergeben dürfte, jedoch ein Widerspruch zum Ausbaubeschluss gerade nicht besteht.
b) Von dem so ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwand ist gemäß § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB ein Gemeindeanteil in Höhe von mindestens 10 vom Hundert abzuziehen. Davon weicht die vom Beklagten vertretene Gemeinde mit § 4 Abs. 1 EBS 2007 zugunsten der Einwohner ab, indem sie den Gemeindeanteil bei Anliegerstraßen auf 20 %, bei Haupterschließungsstraßen auf 40 % und bei Hauptverkehrsstraßen auf 45 % festgelegt. Über diese bereits in der Satzung angelegte Begünstigung hinaus besteht allerdings im Falle der S.. kein Anspruch der Straßenanlieger, den Gemeindeanteil weiter deswegen zu erhöhen, weil es sich dabei nicht um eine Anliegerstraße, sondern eine Haupterschließungsstraße handelt.
Die erstgenannten Straßen sind nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 EBS 2007 dadurch gekennzeichnet, dass sie überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, während Haupterschließungsstraßen der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen. Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte die S.. zutreffend als Anliegerstraße eingeordnet. Dafür spricht schon das von der Gemeindevertretung erstellte Verkehrskonzept, in dem die gesamte S.. in dieser Weise qualifiziert hat. Das erscheint auch in der Sache überzeugend. Es gilt zunächst ohne jeden begründbaren Zweifel hinsichtlich des Teils der Anlage, der südwestlich der B.. als Sackgasse verläuft. Es gilt aber auch entsprechend für die zwischen der B.. und der Straße verlaufende Strecke. Dabei ist zwar nicht zu verkennen, dass insbesondere die Bewohner und Besucher der B.. darauf angewiesen sind, eine der dorthin führenden vier Straßen zu benutzen, wenn sie sich ihrem Grundstück aus östlicher Richtung nähern und deshalb auch der nordöstliche Teil der S.. dafür in Betracht kommt. Angesichts des Umstandes, dass von einer Anliegerstraße erst dann nicht mehr die Rede sein könnte, wenn der auf sie entfallende Verkehr nicht mehr überwiegt und der nördliche Teil der S.. eben nur eine von mehreren Möglichkeiten ist, die B.. zu erreichen, ist das aber nicht der Fall.
c) Auf der Grundlage des aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand und den Verteilungseinheiten des Veranlagungsgebiets ermittelten Beitragssatzes hat der Beklagte den vom Kläger zu zahlenden Erschließungsbeitrag zutreffend ermittelt. Dass er dabei im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse des dem Kläger gehörenden Grundstücks von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, wird auch von diesem nicht konkret behauptet.
Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte von der bestehenden Beitragsschuld die am 23. März 1937 im Grundbuch eingetragene Grundschuld nicht abgezogen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers werden damit die Erschließungsbeiträge nicht ein weiteres Mal geltend gemacht. Angesichts des Umstandes, dass mit der Ausnahme der Errichtung einer Straßenbeleuchtung in DDR-Zeiten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die mit der Eintragung abgesicherte Straßenherstellung tatsächlich stattgefunden hat, ist schon nicht ersichtlich, dass hierfür jemals eine Zahlung geleistet worden ist. Gegenteiliges trägt auch der Kläger konkret nicht vor.
II. Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung eines Straßenbaubeitrages vom 24. Mai 2013 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
1. a) Allein in Betracht kommende gesetzliche Rechtsgrundlage des angegriffenen Straßenbaubeitragsbescheides ist § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 36 Seite 1).
Die Vorschrift ist in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung vom 27. Mai 2009 anzuwenden. Denn das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen, mit dem § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG dahin gefasst worden ist, dass bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen keine Beiträge (Straßenbaubeiträge) erhoben werden, ist gemäß seinem Art. 3 erst zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Erhebung vor diesem Zeitpunkt bereits entstandener Beiträge ist damit nicht ausgeschlossen worden; § 20 Abs. 3 KAG n.F. bestimmt vielmehr, dass für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen in Fällen, in denen die Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 2018 entstanden ist, das Kommunalabgabengesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG a. F. sollten unter anderem bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen Straßenbaubeiträge erhoben werden. Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon dienen, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG a. F.). Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a. F. wurden Beiträge insbesondere von Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten wurden. Straßenbaubeiträge durften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG a. F. nur auf Grund einer Satzung erhoben werden.
Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschrift mit der Begründung bestreitet, im brandenburgischen Landesrecht werde die fristgemäße Forderungsverjährung ausgehebelt, meint er ersichtlich die Bestimmung des § 19 Abs. 1 KAG, mit der die zeitliche Obergrenze für eine Abgabenerhebung zum Vorteilsausgleich unter bestimmten Voraussetzungen auf 15 Kalenderjahre festgelegt worden ist. Darauf kommt es hier aber nicht an, weil auf seine eigene Beitragsveranlagung die regelmäßige vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AO Anwendung finden würde, für deren Ablauf aber nichts ersichtlich ist, weil die sachliche Beitragspflicht mit der Abnahme der Beleuchtungsanlagen im November 2010 in Gang gesetzt worden ist und deshalb die Festsetzungsfrist bei Erlass des angegriffenen Beitragsbescheides im Mai 2013 noch nicht abgelaufen war.
b) Eine nach der gesetzlichen Bestimmung erforderliche Beitragssatzung hat die vom Beklagten vertretene Gemeinde mit der am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 17. Mai 2004 (Straßenbaubeitragssatzung - SBBS 2004, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 7) erlassen. Gesonderte Bedenken gegen die formelle oder materielle Gültigkeit dieser Satzung sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beitragserhebung für die Baumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung in der S.. sind erfüllt. Die Anlagenbestimmung und die Beantwortung der Frage, ob die S.. gewidmet ist, unterscheidet sich nicht von den im Zusammenhang mit der Erschließungsbeitragspflicht gemachten Feststellungen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist an der so bestimmten Anlage auch eine beitragsfähige Maßnahme, nämlich in der Gestalt einer Verbesserung durchgeführt worden.
Denn einerseits führt die Erhöhung von vormals auf 8 auf nunmehr 13 Leuchten bei einer verringerten Leuchtpunkthöhe zu einer gleichmäßigeren Ausleuchtung der Straße. Außerdem verringert die nunmehr durchgeführte Erdverkabelung anstelle der vorher vorhandenen Freileitung die Störanfälligkeit der Beleuchtungsanlage und verbessert ihre Haltbarkeit (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2014 - OVG 9 B 5.11 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 20). Auf die vom Kläger in den Blick genommenen ästhetischen Gesichtspunkte kommt es nicht an.
Dass die baulichen Maßnahmen endgültig hergestellt sind und dem Kläger die vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme verschaffen, ist als solches zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
3. Mit der so gegebenen Verwirklichung des gesetzlichen und satzungsrechtlichen Tatbestandes entsteht dem Grunde nach die sachliche und die persönliche Straßenbaubeitragspflicht. Der Beklagte hat dabei den Beitragssatz ohne einen den Kläger belastenden Rechtsfehler ermittelt und auf dieser Grundlage den Beitrag auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt.
Der Kläger macht allein geltend, der Beklagte habe seine Haushaltsmittel nicht wirtschaftlich verwendet, weil er das Angebot des Energieversorgers nicht angenommen habe, zugleich mit dem Ausbau des Niederspannungsnetzes und dem damit verbundenen Bau von Trassen für die verlegten Erdkabel auch seine eigenen Arbeiten durchzuführen. Der Sache nach bezweifelt er damit die Beitragsfähigkeit eines Teils der entstandenen Kosten. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Gemeinde bei der Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung einer Ausbaumaßnahme ein Ermessen zusteht. Die gerichtliche Kontrolle, ob die gewählte Vorgehensweise erforderlich war, hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob die von der Gemeinde gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar war (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 – 9 N 148.05 –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 24). Diesen Maßstab zu Grunde gelegt spricht nichts für die Unvertretbarkeit der vom Beklagten bei der Ausgestaltung der baulichen Maßnahmen getroffenen Entscheidungen. Im Verwaltungsvorgang finden sich keine Anhaltspunkte für das behauptete Angebot des Energieversorgers. Auch die Vertreterin des Beklagten konnte in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen, dass es ein solches Angebot gegeben hat. Im Ergebnis bedarf das aber auch keiner weiteren Aufklärung. Denn der Beklagte hat sich seinen Angaben zufolge bei der Aufstellung des Beleuchtungskonzepts im Jahr 2007 entschieden, in befestigten Straßen die alten Beleuchtungsanlagen an ein gemeindliches Beleuchtungsnetz anzuschließen, und insoweit ein Verbundnetz zu wählen, um hergestellte Fahrbahnen nicht erneut aufbrechen zu müssen. Bei unbefestigten Straßen wie der S.. sei die Beleuchtung dagegen auf eine Erdverkabelung mit Leuchten an Stahlmasten umgestellt worden. Die damit getroffene Entscheidung, die Verbesserung der Beleuchtungsanlagen zeitlich und sachlich an die eigenen Maßnahmen zur Herstellung der sonstigen Teileinrichtungen zu koppeln, weil der Straßenkörper dafür ohnehin aufgenommen werden musste, verdeutlicht, dass dieser Aufwand selbst bei einer – an dieser Stelle unterstellten – früheren Verlegung von Erdkabeln im Zuge des Ausbaus des Niederspannungsnetzes nicht etwa entfallen wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beklagten getroffene Entscheidung ohne weiteres einleuchtend und keinesfalls sachfremd.
B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung gemäß § 124a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.935,73 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.