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Ausgleichszulage; Lehrer (BesGr A 13); Versetzung von Rheinland-Pfalz nach Berlin anlässlich einer Stellenausschreibung für die Stelle eines Konrektors und erfolgreicher Auswahl; andere dienstliche Gründe


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 19.12.2014
Aktenzeichen OVG 4 N 84.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 13 Abs 2 aF BBesG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 2013 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt, soweit er hinreichend dargelegt ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor. Mit den von dem Beklagten angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Gemessen an den vorgetragenen Aspekten hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zu Recht unter Abänderung der maßgeblichen Bescheide dazu verpflichtet, dem Kläger über den 31. Juli 2010 hinaus eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

1. Soweit der Beklagte meint, an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden bereits deshalb ernstliche Zweifel, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht den vollständigen Betrag der begehrten Ausgleichszulage zuerkannt hätte, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Der Beklagte schöpft seine Bedenken daraus, dass er dem Kläger die Ausgleichszulage ab dem 11. Februar 2010 gewährt habe, das Verwaltungsgericht aber die Auffassung vertrete, dass eine Verringerung der Dienstbezüge, wie sie die maßgebliche Anspruchsgrundlage nach § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BBesG a.F. voraussetze, mit der Versetzung des Klägers zum 1. Februar 2010 eingetreten sei. Damit überzeugt er indes nicht. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht – wie der Kläger zutreffend angemerkt hat – an das Klagebegehren gebunden ist (vgl. § 88 VwGO), das sich ersichtlich nur auf den Zeitraum nach dem 31. Juli 2010 bezieht, erschließt sich nicht ansatzweise, welchen Nutzen eine Klärung des geltend gemachten (angeblichen) Richtigkeitszweifels in einem Berufungsverfahren für den Beklagten brächte. Näheres dazu enthält auch das Berufungszulassungsvorbringen nicht.

2. Die für die stattgebende Entscheidung maßgeblichen Erwägungen erschüttert der Rechtsbehelf nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen.

a) Der Beklagte wendet sich nicht gegen den erstinstanzlich herangezogenen Maßstab für die Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der „anderen dienstlichen Gründe“ im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG a.F. Danach seien derartige dienstliche Gründe zu bejahen, wenn für den Wechsel der dienstlichen Verwendung, mit der die auszugleichende Verringerung der Dienstbezüge einhergehe, eine dienstliche Veranlassung bzw. ein dienstliches Interesse ausschlaggebend gewesen sei. Der Annahme eines dienstlichen Grundes stehe dann nicht entgegen, dass die betreffende Maßnahme zugleich einem Wunsch bzw. Antrag des Beamten entsprochen habe. Ein dienstliches Interesse könne im Wegversetzen aus der bisherigen Tätigkeit oder im Zuversetzen in den neuen Bereich oder in beidem liegen. Ein dienstliches Interesse an der anderweitigen Verwendung des Beamten liege in der Regel vor, wenn der Versetzung des Beamten ein Auswahlverfahren des Dienstherrn vorausgegangen sei.

Mit dem Berufungszulassungsantrag wird auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, dass für das Vorliegen des dienstlichen Grundes allein auf den Zeitpunkt der Verringerung der Dienstbezüge – hier der 1. Februar 2010 – abzustellen sei.

b) Die Einwände des Beklagten richten sich allein gegen die der Entscheidung zugrunde liegende Würdigung, in dem besagten Zeitpunkt sei ein dienstliches Interesse für die Versetzung des Klägers ausschlaggebend gewesen. Sie überzeugen indes nicht.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger mit seinem Wunsch auf Entbindung von seiner Konrektorenfunktion nicht einmal das Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit, sondern nur das des Schulhalbjahres abgewartet habe, von ihm zudem kein Antrag auf Umsetzung in eine andere Konrektorenposition, eine Rückversetzung oder Abordnung gestellt worden sei und ferner keine „Rückkehr“ zum Lebensmittelpunkt Berlin als „einfacher Lehrer“ möglich gewesen wäre, weil das Land Berlin seit dem 1. Juli 2008 nicht mehr am Lehreraustauschverfahren teilnehme und auch kein Bedarf an Lehrern mit der Fächerkombination des Klägers bestanden habe, führt dies nicht weiter. Diese Umstände sind kein hinreichender Ausweis dafür, dass es dem Kläger vor dem Hintergrund seines privaten Wunsches nach Rückkehr in seine Heimatstadt darauf angekommen ist, die Versetzung auf die Konrektorenstelle gewissermaßen nur als „Sprungbrett“ zu nutzen, um sie nach Erreichen seines Ziels alsbald wieder aufzugeben. Dieser Interpretation der Geschehnisse stehen bereits die Angaben entgegen, die der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat vortragen lassen. Danach habe der Kläger seine Ambitionen auf eine (stellvertretende) Schulleiterstelle nicht endgültig aufgegeben. Motiv für seine Entscheidung, die Position eines Konrektors an der damaligen Schule nicht weiter zu führen, sei die konkrete Situation an dieser Schule gewesen, die sich für ihn als besonders schwierig und konfliktbeladen dargestellt habe. Dieser Darstellung ist der Beklagte nicht entgegen getreten; damit unterlässt er es, seine Kritik näher zu plausibilisieren, er sehe sich durch das Verhalten des Klägers in seinem Vertrauen auf dessen Bewerbung getäuscht. Für die dem Kläger der Sache nach unterstellte Vorgehensweise fehlt es nach alledem an einem nachvollziehbaren Anhalt. Der erkennbare Geschehensgang nach Antritt des Dienstpostens eines Konrektors lässt die von dem Beklagten gezogene Schlussfolgerung jedenfalls auch in der Rückschau nicht als naheliegend erscheinen. Nach alledem ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts, das ausschlaggebende dienstliche Interesse an einer (Zu)Versetzung des Klägers nach Berlin zeige sich darin, dass der Versetzung eine Stellenausschreibung des Beklagten und die Auswahl des Klägers für die ausgeschriebene Stelle vorausgegangen sei, nicht zu beanstanden, zumal der Beklagte selbst in seinem Bescheid vom 4. April 2011 – jedenfalls bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Verringerung der Dienstbezüge – noch ein dienstliches Interesse an der Versetzung gerade mit Blick auf diese Zusammenhänge bejaht hat.

Auch mit seinem weiteren unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Richtigkeitszweifel erhobenen Einwand, das Verwaltungsgericht wäre aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes gehalten gewesen, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz um Auskunft zu bitten, auf welcher tatsächlichen Grundlage die in deren Bescheid vom 15. Dezember 2009 enthaltene Feststellung, die hier betrachtete Versetzung sei nur aus persönlichen Gründen erfolgt, getroffen worden sei, bleibt der Beklagte erfolglos. Denn auf die Beurteilung der rheinland-pfälzischen Behörde kommt es nicht an, da sich die (Zu)Versetzung des Klägers ausweislich der bereits erwähnten Stellenausschreibung maßgeblich auf das dienstliche Interesse des Beklagten an der Gewinnung eines Beamten für die vakante Konrektorenstelle zurückführen lässt. Für die der Sache nach geltend gemachte Aufklärungsrüge ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bleibt einer noch zu treffenden Entscheidung vorbehalten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).