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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Prozesskostenhilfe - vorläufiger Bewilligungsbescheid - Erledigung durch endgültigen Bewilligungsbescheid - Einstellung des Widerspruchsverfahrens - Überprüfungsverfahren - Rechtsschutzbedürfnis


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 25. Senat Entscheidungsdatum 24.06.2010
Aktenzeichen L 25 AS 643/10 B PKH ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 73a SGG, § 44 SGB 10

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Kläger abgelehnt, ihnen für das Klageverfahren S 104 AS 39158/08 Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bietet die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich die erhobene Klage bei summarischer Prüfung als unzulässig erweist. Den Klägern steht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür zur Seite, den durch den Erlass eines endgültigen Bewilligungsbescheides gemäß § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf sonstige Weise erledigten vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 4. August 2008 gemäß § 44 SGB X überprüfen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und sieht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer eigenen Darstellung von Gründen ab.

Aus dem Beschwerdevorbringen lässt sich ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht herleiten. Richtig ist zwar, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch dann noch in Betracht kommen kann, wenn der zugrunde liegende Antrag bereits vor der Erledigung des Rechtsstreits positiv hätte beschieden werden können. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt eine solche Fallkonstellation hier jedoch nicht vor. Denn die auf Überprüfung des vorläufigen Bewilligungsbescheides gerichtete Klage ist bei summarischer Prüfung bereits zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei Gericht unzulässig gewesen, weil der endgültige Bewilligungsbescheid nicht erst am 24. Februar 2009, sondern bereits vor Klageerhebung am 7. November 2008 erlassen und lediglich durch den Bescheid vom 24. Februar 2009 nochmals geändert worden ist. Dass der endgültige Bewilligungsbescheid damit zugleich vor Erlass des hier streitbefangenen Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 erlassen worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte hätte den Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 zwar nicht mehr erlassen dürfen, sondern das den Überprüfungsbescheid vom 15. Oktober 2008 betreffende Widerspruchsverfahren angesichts der durch den Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheid eingetretenen Erledigung einstellen müssen (vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30/87 – sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 9. November 2005 – L 6 AL 60/04 – und vom 28. November 2007 – L 7 KA 251/03 –, jeweils zitiert nach juris). Der Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 kann hier jedoch nicht in zulässiger Weise mit der isolierten Anfechtungsklage angegriffen werden. Diese Klage erweist sich zwar in den Fällen, in denen sich der Ausgangsbescheid vor Erlass des Widerspruchsbescheides erledigt hat, grundsätzlich nicht nur als zulässig, sondern auch als begründet, weil durch den Widerspruchsbescheid der Eindruck erweckt wird, der (erledigte) Bescheid sei bestandskräftig geworden (vgl. wie vor). Auf die Frage der Bestandskraft kommt es bei der hier gegebenen Fallkonstellation jedoch nicht an, weil die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides nur noch durch diesen Bescheid geregelt werden und weder der vorläufige Bewilligungsbescheid noch der ihn betreffende Überprüfungsbescheid noch Rechtswirkungen entfaltet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).