| Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 05.11.2018 | |
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| Aktenzeichen | OVG 12 N 67.17 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1105.OVG12N67.17.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | Art 3 Abs 1 GG, § 30 KomVerf BB, § 42 KomVerf BB, § 124 Abs 2 Nr 1 bis 3 VwGO | |||
§ 30 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vermittelt dem einzelnen Gemeindevertreter - über die Sonderregelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf hinaus - keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch, dass in die Sitzungsniederschrift bestimmte Äußerungen oder Erklärungen aufgenommen werden. Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - nicht um eigene Äußerungen, sondern um Äußerungen anderer Mitglieder der Gemeindevertretung handelt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 6. Juni 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Der Kläger versäumt es bereits, einen den vorstehenden Anforderungen entsprechenden fallübergreifenden Klärungsbedarf darzulegen. Der bloße Hinweis, dass der vorliegende Rechtsstreit in essentiellem Maße die Sicherung des grundgesetzlich geschützten Rechtstaats- und Demokratieprinzips und die Minderheitenrechte der gewählten Volksvertreter und Minderheitsparteien auf der Ebene der örtlichen Volksvertretungen betreffe, genügt dafür nicht. Er lässt nicht erkennen, dass die konkret angesprochenen Fragestellungen im Interesse der Rechtssicherheit oder der Rechtsfortbildung einer allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.
Im Übrigen geht die aufgeworfene Frage,
„inwieweit ein gewählter Stadtverordneter einer Minderheitspartei das gesetzliche Recht besitzt, für eine Sitzung der örtlichen SVV ein ordnungsgemäßes Protokoll zu erlangen und inwieweit die staatlichen Gerichte verpflichtet sind, dieses für das Funktionieren der Demokratie unbedingt notwendige Recht zu schützen (Art. 19 IV GG)“,
von einer Prämisse aus („ordnungsgemäßes Protokoll“), auf die das Verwaltungsgericht nicht abgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass dem Kläger als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kein Anspruch auf Protokollierung der Antworten des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf allgemein-politische Fragen zustehe und dass ihn die unterlassene vollständige Protokollierung nicht in seinen Rechten verletze. Dem ist der Kläger aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht mit zulassungsrechtlich relevanten Einwänden entgegengetreten. Die Frage ist daher in der aufgeworfenen Form nicht entscheidungserheblich; nach dem Gesamtvorbringen des Klägers zielt der Begriff des „ordnungsgemäßen Protokolls“ gerade auf eine vom Verwaltungsgericht verneinte vollständige Protokollierung ab.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Frage,
„inwieweit der ehrenamtliche Bürgermeister/Vorsitzender der SVV berechtigt ist, die Protokollierung von Antworten auf schriftlich eingereichte Fragen nach völligem Belieben vorzunehmen.“
Auch insoweit greift der Kläger seine Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung lediglich in Frageform auf. Von einer Protokollierung „nach völligem Belieben“ ist das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Ein entscheidungserheblicher Klärungsbedarf ist danach nicht dargetan.
Die weitere Frage,
„inwieweit der Amtsdirektor als hauptamtlicher Verwaltungsbeamter verpflichtet ist, die Einhaltung der Geschäftsordnung und der demokratischen Regeln in der SVV sicherzustellen, insbesondere dann, wenn ihm nach der Geschäftsordnung der SVV ausdrücklich die Verantwortung für die Protokollierung auferlegt wird“,
ist gleichfalls nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat - wie vorstehend dargelegt - selbständig tragend einen Anspruch des Klägers auf Protokollierung der Antworten des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf allgemein-politische Fragen und eine Rechtsverletzung durch die unterlassene Protokollierung verneint.
2. Die Rechtssache weist auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
Dass der Rechtsstreit, wie vom Kläger auch im Rahmen dieses Zulassungsgrundes angeführt, grundlegende verfassungsmäßige Rechte und Prinzipien betreffe, die weit über die normalen Fragen der Anwendung der einfach-gesetzlichen Normen hinausgingen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der bloße Umstand, dass bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften auch verfassungsrechtliche Gewährleistungen zu berücksichtigen sein können, verleiht einer Rechtssache nicht per se besondere rechtliche Schwierigkeiten. Im Übrigen trifft es ausweislich der Gründe der angefochtenen Entscheidung (Urteilsabschrift S. 15) nicht zu, dass sich das Verwaltungsgericht nur auf die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) beschränkt und deshalb „die berechtigten Ansprüche“ des Klägers verkannt habe.
3. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich des notwendigen Inhalts des Protokolls der Stadtverordnetenversammlung allein an dem absoluten Mindestinhalt der Sitzungsniederschrift gemäß § 42 BbgKVerf orientiert. Es habe dabei rechtsfehlerhaft übersehen, dass vorliegend „über den gesetzlichen Mindestinhalt des § 30 BbgKVerf“ und die Vorschrift der Geschäftsordnung hinaus die Protokollierung durch eine jahrzehntelange tatsächliche Handhabung erweitert worden sei; von der Stadtverordnetenversammlung D... werde regelmäßig eine sehr ausführliche Niederschrift mit wörtlichen oder zumindest sinngemäß wiedergegebenen Redebeiträgen erstellt. Dass dem Kläger als Stadtverordneten, wie von ihm reklamiert, ein gesetzliches Recht und ein gerichtlich einklagbarer Anspruch gemäß § 30 BbgKVerf auf die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte Form der Protokollierung zusteht, ist mit diesem Vorbringen nicht dargetan. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass § 42 BbgKVerf spezielle Regelungen zur Sitzungsniederschrift enthält und die fehlende Protokollierung der Beantwortung allgemein-politischer Fragen nicht die Rechte eines Gemeindevertreters nach § 30 BbgKVerf, namentlich das nach Absatz 3 der Vorschrift eingeräumte aktive Teilnahmerecht, berührt oder einschränkt. § 30 BbgKVerf vermittelt dem einzelnen Gemeindevertreter - über die Sonderregelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf (Dokumentation des Stimmverhaltens) hinaus - keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch, dass in die Sitzungsniederschrift bestimmte Äußerungen oder Erklärungen aufgenommen werden. Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - nicht um eigene Äußerungen, sondern um Äußerungen anderer Mitglieder der Gemeindevertretung handelt. Ein allgemeines Recht, die Sitzungsniederschrift auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu kontrollieren, steht dem einzelnen Gemeindevertreter nicht zu; über Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift entscheidet vielmehr die Gemeindevertretung (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf).
Daran ändert auch der Hinweis des Klägers auf die ständige Praxis der Protokollierung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung D... nichts. Für die Annahme, dass dem Kläger aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ein Anspruch auf die begehrte sinngemäße Protokollierung der Antworten auf seine schriftlich formulierten Anfragen erwächst, bestehen nach dem Zulassungsvorbringen keine tragfähigen Anhaltspunkte. Abgesehen davon, dass die mit der Antragsbegründung eingereichten Sitzungsniederschriften allesamt aus einer Zeit datieren, die vor der hier in Rede stehenden 53. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 22. Mai 2014 liegt, ist auch insoweit eine Beeinträchtigung der „gesetzlichen Stadtverordnetenrechte des Klägers“ nicht dargetan. Dem Kläger geht es - wie dargelegt - nicht um die Protokollierung eigener Äußerungen oder Erklärung, die ihm ohne sachlichen Grund abweichend von der Praxis bei anderen Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung verwehrt wird. Er reklamiert für sich vielmehr ein allgemeines Recht „auf ordnungsgemäße Protokollerstellung“, das sich auch aus einer behaupteten ständigen Handhabung und angeblichen Mängeln in anderen Sitzungsniederschriften nicht herleiten lässt. Dass anderen Gemeindevertretern in einer Fallgestaltung der vorliegenden Art in willkürlicher Weise ein Anspruch auf (vollständige) Protokollierung eingeräumt worden wäre, auf den sich der Kläger unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten berufen kann, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Ernstliche Richtigkeitszweifel sind danach auch mit dem Hinweis auf die Dokumentationsfunktion der Sitzungsniederschriften nicht dargetan. Ebenso wenig greifen die Einwände, die sich auf die Passivlegitimation des Beklagten zu 2 beziehen, durch. Sie können hinweggedacht werden, ohne dass die angefochtene Entscheidung dadurch im Ergebnis berührt wird, da das Verwaltungsgericht selbständig tragend einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Protokollierung verneint hat.
Zu den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag (Klageantrag zu 2) bereits als unzulässig angesehen hat, verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Soweit der Kläger am Ende der Antragsbegründung pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, nach dem es einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).