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Stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II - Arbeitslosengeld II - Hilfe zum Lebensunterhalt - Stiftung Synanon


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 18. Senat Entscheidungsdatum 08.06.2016
Aktenzeichen L 18 AS 3341/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 7 Abs 4 SGB 2

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2014 geändert.

Der Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger endgültige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), hilfsweise nach dem Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII), für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014.

Der 1963 geborene Kläger hatte den Beruf des Gärtners erlernt. Er stand bei dem Beklagten fortlaufend im Leistungsbezug und lebt seit dem 17. Februar 2009 wegen einer Suchterkrankung in einer der Stiftung S (im Folgenden: Stiftung) gehörenden Wohnung in einer Wohngruppe. Die Stiftung ist eine Suchtselbsthilfegemeinschaft, die 1971 in der Form einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in B gegründet wurde. Sie versteht sich nach eigenen Angaben als „Lebensschule auf Zeit“, jedem Süchtigen wird ein mindestens zwei- bis dreijähriger Aufenthalt empfohlen. Ausweislich der Satzung der Stiftung ist Stiftungszweck unter anderem die Förderung von Selbsthilfe-Einrichtungen, deren Ziel es ist, Süchtigen und Suchtgefährdeten ein suchtmittelfreies Leben zu lehren (vgl § 2 der Satzung). Gemäß der Präambel verliert jeder sofort seine Zugehörigkeit zur Gemeinschaft, der gegen die in der Satzung aufgestellten Regeln verstößt. Finanzielle Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, der Vorstand der Stiftung verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung, die von der Geschäftsführung erstellten Vermögensaufstellungen werden jährlich von einer Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft geprüft, das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Für die Unterbringung wird kein Betreuungs- oder Therapievertrag mit den Bewohnern geschlossen, sondern ein Mietvertrag. Die Aufnahme eines neuen Bewohners kann jederzeit erfolgen, nachdem er sich den drei „S-Regeln“ unterworfen hat: 1. keine Drogen, kein Alkohol, keine bewusstseinsverändernden Medikamente, 2. keine Gewalt oder deren Androhung, 3. kein Tabak, „wir rauchen nicht“. Die Bewohner können die Wohngemeinschaften jederzeit auf eigenen Wunsch verlassen, wobei jedem neuen Bewohner eine dreimonatige Kontaktpause empfohlen wird. Jede Wohngruppe wählt aus ihrer Mitte einen Leiter. Die Mitarbeiter einer Abteilung der Stiftung bearbeiten für die Bewohner deren Straf- und Schuldenangelegenheiten. Die Stiftung finanziert sich aus Spenden, Bußgeldern sowie den von den Bewohnern an die Stiftung abgetretenen Ansprüchen gegen den Beklagten sowie den in den Zweckbetrieben von den Bewohnern der Stiftung erwirtschafteten Überschüssen. Der Kläger hatte im Streitzeitraum die Mitarbeiter der Stiftung K und S bevollmächtigt, ihn in „sämtlichen Angelegenheiten“ zu vertreten (Vollmacht vom 21. Januar 2013) und zudem darum gebeten, Zahlungen von Sozialleistungen auf ein Konto der Stiftung zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten zu überweisen.

In einem in Vertretung des Klägers durch Mitarbeiter der Stiftung am 17. Dezember 2012 bei dem Beklagten gestellten Fortzahlungsantrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II wurde angegeben, der Kläger sei zwar erwerbsfähig im Sinne des SGB II, er könne jedoch derzeit noch keine Tätigkeit außerhalb des geschützten Rahmens der Stiftung aufnehmen, da das Verlassen der „Lebensschule“ für ihn das hohe Risiko eines Rückfalls berge. Der Antrag wurde von dem Beklagten daraufhin unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 SGB II durch Bescheid vom 8. Januar 2013 abgelehnt, da weite Teile des Aufenthaltes des Klägers in der Betreuung der Stiftung als stationäre Unterbringung zu bewerten seien. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Am 21. Februar 2013 stellte er bei dem Beigeladenen einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, der Kläger sei während seines Aufenthaltes räumlich und zeitlich so weitgehend fremdbestimmt, dass er für die für das SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen nicht ausreichend zur Verfügung stehe. Der Kläger könne bereits nach seinem eigenen Vortrag bei Antragstellung eine Beschäftigung unter den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht ausüben. Damit biete die Stiftung nicht lediglich eine Unterkunft für den Kläger, sondern übernehme durch die umfassende Betreuung sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht die Gesamtverantwortung für dessen Leben, weil der Kläger aufgrund seiner Suchterkrankung nicht in der Lage sei, eigenständig und eigenverantwortlich für sich Entscheidungen zu treffen.

Mit Bescheid vom 27. März 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger gemäß § 43 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 iHv monatlich 725,96 €.

Am 24. Juni 2013 hat der Kläger vertreten durch einen Mitarbeiter der Stiftung bei dem Beklagten erneut einen Weiterbewilligungsantrag gestellt, welcher von dem Beklagten unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 SGB II durch Bescheid vom 25. Juni 2013 abgelehnt wurde. Mit weiterem Bescheid vom 25. Juni 2013 hat der Beklagte dem Kläger erneut vorläufig gemäß § 43 Abs. 1 SGB I Leistungen nach dem SGB II bewilligt, und zwar für den Zeitraum 1. August 2013 bis zum 31. Januar 2014. Gegen „den Bescheid vom 25. Juni 2013“ hat der Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2013 Widerspruch eingelegt, der durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2013 zurückgewiesen wurde.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf die genannten Widerspruchsbescheide vom 11. März 2013 und 12. Juli 2013 erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger hat vorgetragen, die Stiftung sei keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II. Zum einen finde keine Fremdbestimmung der in der Wohngemeinschaft lebenden Bewohner statt, zum anderen fehle es an einer Vollversorgung. Die Stiftung verfüge über keine Therapeuten, es handle sich vielmehr um eine Selbsthilfe- und Wohngemeinschaft von Süchtigen. Er habe einen Mietvertrag abgeschlossen und sich freiwillig zur Stiftung begeben, die er jederzeit freiwillig verlassen könne. Er bediene sich der Hilfe erfahrener Bewohner bei dem Bewältigen und Erlernen eines suchtmittelfreien Alltags. Diese Möglichkeit stelle keine fremdbestimmte Begleitung rund um die Uhr dar, sondern helfe den Bewohnern der Stiftung, sich gegenseitig vor Rückfallmöglichkeiten zu schützen. Eine Gesamtverantwortung für das Leben der Bewohner werde nicht übernommen, denn das würde dem Zweck der Stiftung zuwiderlaufen, wonach jeder Bewohner selbst lernen solle, Verantwortung für sein Leben zu übernehmen. Es finde auch keine formelle Aufnahme der Bewohner statt, das Konzept „Aufnahme sofort“ gründe auf der Einzelverantwortung des jeweiligen Bewohners, der sich zu den drei Regeln der Stiftung bekenne und in der Gemeinschaft leben wolle. Für seine soziale und auch familiäre Reintegration übernehme jeder einzelne Bewohner die Verantwortung.

Durch Urteil vom 28. November 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Leben des Klägers in einem Haus der Stiftung sei als stationäre Unterbringung nach § 7 Abs. 4 SGB II zu bewerten, weshalb ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II ab dem Tag des Beginns der Unterbringung ausscheide. Zu folgen sei dem vom Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 5. Juni 2014 (- B 4 AS 32/13 R -) entwickelten sog. institutionellen Einrichtungsbegriff. Danach handle es sich bei den Häusern der Stiftung um Einrichtungen im Sinne des § 13 SGB XII. Die Stiftung verstehe sich als Lebensschule, d.h. als Einrichtung der Erziehung zu einem suchtmittelfreien Leben. Die dazu nötigen sächlichen und personellen Mittel seien in einer rechtsfähigen Stiftung mit entsprechenden Verantwortungsstrukturen zusammengefasst. Zum Hilfekonzept der Häuser der Stiftung gehöre essentiell das Zusammenleben der Betroffenen in der Einrichtung. Dass die Stiftung weder eine vorherige Kostenübernahme verlange noch eine Zuweisung durch einen Sozialleistungsträger, sei für die Einordnung ihrer Häuser unerheblich. Entscheidend sei, dass die Unterbringung, das Leben in der Gemeinschaft, grundsätzlich Teil der Leistungserbringung sei. Formalisiert sei die Aufnahme insofern, als unmittelbar nach der Unterbringung in einem der Wohnhäuser ein Mietvertrag geschlossen und ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt würden, um hierüber die laufenden Lebenshaltungskosten zu decken. Der Antrag auf Leistungen trete gleichsam an die Stelle einer Kostenübernahmeerklärung, wie sie konventionelle Einrichtungen verlangten. Auch das Selbsthilfeverständnis der Stiftung stehe der Annahme einer „vom Träger der Einrichtung übernommenen Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ nicht entgegen. Denn unter dem Begriff des „Trägers der Einrichtung“ sei nicht der rechtstechnische Begriff aus den §§ 75 ff SGB XII zu verstehen. Es genüge vielmehr, dass die Bewohner eines Hauses der Stiftung einem von fremder Hand vorgegebenen Kontrollsystem unterworfen seien, dessen Einhaltung strikt überwacht werde. Die Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers für die tägliche Lebensführung zeige sich auch darin, dass die Bewohner die für das tägliche Leben benötigten finanziellen Mittel aus der Hand und damit auch unter der Kontrolle der Einrichtung, die die Gelder verwalte, erhielten.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist bei der von ihm vertretenen Ansicht verblieben, wonach es sich bei der Stiftung nicht um eine Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II handle. Denn der in der Stiftung gelebte Selbsthilfecharakter sei unvereinbar mit der Regelsatzstruktur einer stationären Einrichtung im Sinne des SGB XII. Schließlich habe die Stiftung auch keine Vereinbarung im Sinne der § 75 ff SGB XII mit dem Beigeladenen getroffen, was Voraussetzung für ihre Qualifikation als Einrichtung sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2013 und in der Fassung des Bescheides vom 27. März 2013 sowie die Bescheide des Beklagten vom 25. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2013 aufzuheben und den Beklagten, hilfsweise den Beigeladenen, zu verurteilen, dem Kläger endgültige Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise nach dem SGB XII, für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und meint, die bei der Stiftung praktizierte Therapieform könne auch im Rahmen einer stationären Einrichtung erbracht werden und schließe das Vorliegen einer stationären Einrichtung nicht aus. Die personellen Mittel fänden sich in den Bewohnern, dem Vorstand, dem Kuratorium und den festen Mitarbeitern der Stiftung. Die Stiftung bediene sich der Bewohner zur Therapie, die damit die Funktion der Betreuer wahrnähmen. In dem Therapiekonzept der Selbsthilfe sei der Hilfeplan zu sehen, der in mehrere Schritte unterteilt sei. Das Aufnahmeverhalten der Stiftung stelle auch eine förmliche Aufnahme dar und beginne mit dem Suchtentzug. Die Stiftung übernehme schließlich auch nach Maßgabe eines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen: Es gebe einen strengen Tagesablauf, an den sich jeder Bewohner zu halten habe. Solange die Bewohner in der Einrichtung lebten, würden ihnen sämtliche organisatorische und finanzielle Verpflichtungen abgenommen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie auch im Übrigen statthafte (vgl §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.

Der Kläger hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er kann jedoch Hilfe zum Lebensunterhalt von dem Beigeladenen nach dem Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) beanspruchen, der gemäß § 75 Abs. 5 SGG - wie vom Kläger hilfsweise beantragt - entsprechend zu verurteilen war.

Die Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wird nicht dadurch berührt, dass der Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum bereits vorläufige Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten erhalten hat. Der Rechtsstreit hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht teilweise dadurch erledigt, dass für den Fall der nunmehr beantragten hilfsweisen Verurteilung der Beigeladenen die Leistungserbringung des Sozialhilfeträgers bereits (teilweise) als erfüllt iS des § 107 Abs 1 SGB X gilt (vgl BSG vom 8. August 1990 - 11 RAr 79/88 = SozR 3-1300 § 104 Nr 3 S 4 f; BSG vom 9. September 1993 - 7/9b RAr 28/92 = BSGE 73, 83, 84 f = SozR 3-4100 § 58 Nr 5 S 11; BSG vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 105/11 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 30 Rn 12) bzw die vorläufige Leistung auf die (endgültig) zustehende Leistung anzurechnen ist (vgl § 43 Abs. 2 iVm § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I).

Die gegen den Beklagten gerichtete Klage ist unbegründet, weil der Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II war.

Streitgegenständlich sind vorliegend auch die beiden vorläufige Leistungen gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) gewährenden Bescheide des Beklagten vom 27. März 2013 und 25. Juni 2013. Der Bescheid vom 27. März 2013 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden, da er den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides abgeändert hat. Gegen beide Bescheide vom 25. Juni 2013 hat der Kläger zudem bei verständiger Auslegung seines Begehrens am 2. Juli 2013 Widerspruch eingelegt, welcher durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Der Kläger war zwar hilfebedürftig iS des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum indes von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Gemäß § 7 Abs. 4 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 <FortentwicklungsG>, BGBl I 1706, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1. August 2006 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht (Satz 1). Nach Satz 2 ist dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. In Ausnahme von dem grundsätzlichen Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist (Satz 3 Nr 1) oder wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (Satz 3 Nr 2). Mit dem FortentwicklungsG ist die Unterbringung in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs. 4 SGB II noch deutlicher als gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit ausgestaltet worden, die nur mit der Aufnahme einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Erwerbstätigkeit - was bei dem Kläger indes nicht der Fall war - widerlegt werden kann; damit werden auch an sich erwerbsfähige Hilfebedürftige insoweit vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen (vgl BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 16/07 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 7 Rn 13, 16 mwN).

Der Kläger hat sich, wie das SG zutreffend festgestellt hat, während der streitigen Zeiträume in einer Einrichtung iS des § 7 Abs. 4 SGB II befunden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und einem Vergleich mit den Regelungen des SGB XII. Der Senat legt seiner Entscheidung die Rspr des BSG zugrunde (vgl Urteil vom 05. Juni 2014 - B 4 AS 32/13 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 36), die insoweit drei Voraussetzungen verlangt: In einem ersten Schritt ist zu klären, ob es sich um eine Leistungserbringung in einer Einrichtung handelt. Dies ist entsprechend dem sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff in § 13 SGB XII bei einer auf Dauer angelegten Kombination von sächlichen und personellen Mitteln anzunehmen, die zu einem besonderen Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst wird und die für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt ist, wobei die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Leistungen stationär erbracht werden. Von einer stationären Leistungserbringung ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger nach formeller Aufnahme in der Institution lebt und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung ist. Als dritte Voraussetzung kommt es darauf an, dass § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II die Unterbringung in der stationären Einrichtung ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal erhebt. Von einer Unterbringung ist nur auszugehen, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt. Mit dieser Auslegung der Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB II wird ein abgestimmtes Begriffsverständnis der "stationären Einrichtung" im SGB II und im SGB XII herbeigeführt und eine eindeutige Zuweisung zu den jeweiligen Systemen ermöglicht (vgl zum Ganzen BSG aaO). Ob der Bewohner objektiv in der Lage wäre, von der Einrichtung aus eine reguläre Erwerbsarbeit aufzunehmen (worauf das von dem Kläger vorgelegte Gutachten von Prof. M vor allem abstellt), ist im Hinblick auf die durch das FortentwicklungsG geregelte Ausnahme in § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II indes für die Abgrenzung zwischen SGB II und SGB XII irrelevant.

Gemessen an diesen Vorgaben steht zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest, dass der im Streitzeitraum in einer Wohngruppe der Stiftung lebende Kläger in einer Einrichtung stationär untergebracht war.

Schon das Selbsthilfeverständnis der Stiftung steht der Annahme einer unter Verantwortung eines Trägers zu einem besonderen Zweck zusammengefassten und auf Dauer angelegten Kombination von sächlichen und persönlichen Mitteln, die für einen wechselnden Personenkreis bestimmt sind, nicht entgegen. Unter dem Begriff des „Trägers der Einrichtung“ ist nicht der rechtstechnische Begriff aus den §§ 75 ff SGB XII zu verstehen, dh Träger, mit denen Verträge nach § 79 SGB XII geschlossen werden können. Die Stiftung gewährleistet als leistungserbringende Stelle die ordnungsgemäße Wahrnehmung der zur Erfüllung des Stiftungszwecks ihr obliegenden Aufgaben in organisatorischer Hinsicht und verfügt dabei insbesondere über ausreichende personelle und sachliche Mittel. In den einzelnen Wohngruppen in den Häusern der Stiftung ist die Verwirklichung des Gesamtbetreuungskonzeptes sichergestellt, die Wohngruppen sind als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die einzelnen Wohngruppen sich durch ihre Bewohner - im Rahmen der von der „Lebensschule“ vorgegebenen Regeln - selbst verwalten. Denn diese Selbstverwaltung steht unter dem Vorbehalt der Verwirklichung des durch die Stiftung vorgegebenen Gesamtkonzeptes „Leben ohne Drogen“. Die Kontrolle der Einhaltung des Gesamtkonzeptes wird dabei unter anderem durch die finanzielle Abhängigkeit der Bewohner von der Stiftung als rechtlicher Einheit nach Abtretung von Ansprüchen der Bewohner an die Stiftung gesichert. Nach dem Gesamtkonzept der Stiftung, welches in der Satzung niedergelegt ist, ist es deren Aufgabe, hilfesuchenden süchtigen Menschen Zuflucht vor ihrer Sucht zu geben, sie in die Gemeinschaft der Stiftung aufzunehmen, ihnen ein Zuhause zu bieten und die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben ohne Suchtmittel und ohne Kriminalität zu erlernen. Grundlage des Zusammenlebens zur Verwirklichung dieser Ziele ist die strikte Einhaltung der drei Synanon-Regeln durch alle Bewohner. Jeder neue Bewohner wird bei seiner Aufnahme in die Gemeinschaft über diese drei seit Gründung der Stiftung aufgestellten Regeln informiert, jeder der sich daran hält, kann bleiben, so lange er will. Verstößt er gegen eine der Regeln, verliert er nach der Präambel der Satzung seine Zugehörigkeit zur Gemeinschaft und muss diese verlassen. Indem auf die Einhaltung dieser drei Regeln bestanden wird, übernimmt die Stiftung die Verantwortung für die Verwendung der sachlichen und personellen Mittel entsprechend dem Stiftungszweck. Die Einhaltung dieser satzungsgemäßen Ziele der Stiftung wird durch den Vorstand gewährleistet, jede zweckwidrige Verwendung der Sitzungsmittel (sachlich und personell) würde dem Sitzungszweck widersprechen. Um den Stiftungszweck zu verwirklichen, bietet die Stiftung als Teil ihres Gesamtkonzeptes unter Einsatz der sachlichen und personellen Mittel verschiedene Hilfen an, die von den Bewohnern als wechselndem Personenkreis wahrgenommen werden können. Darunter fallen zum einen die Wohnmöglichkeiten, aber auch die verschiedenen therapeutischen Angebote, wie zB medizinische Betreuung, Gruppengespräche. Personelle Mittel der Stiftung werden unter anderem in der Abteilung für zivil- uns strafsächliche Angelegenheiten eingesetzt, die die juristischen Angelegenheiten der Bewohner betreut. Zum Therapiekonzept gehört zudem die schrittweise Gewöhnung der Bewohner an ein normales Leben: zunächst durch Drogenentzug, Einsatz in der Hauswirtschaft und schließlich Beschäftigung in den stiftungseigenen Zweckbetrieben. Diese Zweckbetriebe sind inhaltlich und personell in das Konzept der Stiftung eingebunden, sie liegen im Rahmen der stiftungseigenen Objekte und folgen dem Anspruch der abstinenzorientierten Suchthilfe. Dort beschäftigt die Stiftung ebenfalls externes Personal (zB Meister) und stellt damit den Bewohnern im Rahmen ihres Gesamtkonzeptes personelle Mittel zur Verfügung. Nach eigener Darstellung der Stiftung wird dort „therapeutisch“ gearbeitet, was den fehlenden Anspruch auf eine bezifferte Entlohnung bzw die Hilfebedürftigkeit trotz vollschichtiger Arbeit, einer Arbeit, die als Dienstleistung auf dem freien Markt angeboten wird (zB im Umzugsgewerbe), rechtfertige.

Von einer stationären Leistungserbringung - wie hier bei dem Kläger - ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger nach formeller Aufnahme in der Institution lebt und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung ist. Die formelle Aufnahme der Bewohner erfolgt dabei durch den Einzug eines Bewohners in eine Wohngruppe nach Zuweisung eines Zimmers. Hierdurch unterwirft sich der Bewohner den Regeln der Stiftung; die Nichteinhaltung der Regeln hat die Beendigung des Aufenthalts des Bewohners zur Folge. Er hat ab dem Zeitpunkt seines Einzuges seinen Lebensmittelpunkt in den Wohngemeinschaften der Stiftung und lebt damit in der Stiftung. Die Aufnahme erfolgt auch „formell“ iS der Rechtsprechung des BSG und ist durch das Angebot der Stiftung zum Einzug in eine Wohngruppe und Abschluss eines Mietvertrages sowie das Akzeptieren der Regeln der Stiftung und Verlegung des Lebensmittelpunktes durch den neuen Bewohner in die Einrichtungen der Stiftung gekennzeichnet, ohne dass es einer schriftlichen Bestätigung dieser für den Einzug unerlässlichen Übereinkunft bedurfte. Die Unterbringung des Bewohners umfasst außerdem sowohl die räumliche Unterkunft als auch die Verpflegung des Bewohners als Teil des Therapiekonzeptes der Stiftung. Er ist in die Stiftung eingegliedert und nimmt entsprechend dem von ihm erreichten Grad an Selbständigkeit die Therapieangebote der Stiftung wahr. Damit ist die Unterbringung in einem „geschützten Raum“ schon nach dem Selbstverständnis der Stiftung Teil der Leistungserbringung.

Die Stiftung übernimmt damit nach Maßgabe ihres Stiftungszwecks und des Konzepts der „Lebensschule“ während des Aufenthalts des Bewohners in der Wohngruppe - vorliegend im streitigen Zeitraum auch für den Kläger - die Gesamtverantwortung für dessen Lebensführung und Integration, dh die Befähigung zur Führung eines suchtfreien Lebens des Bewohners, indem sie Therapieangebote macht, seine sämtlichen finanziellen Mittel verwaltet und die Einhaltung der Regeln des Therapiekonzeptes kontrolliert. Es genügt, dass die Bewohner eines S-Hauses einem von fremder Hand vorgegebenen Kontrollsystem unterworfen sind, dessen Einhaltung strikt überwacht wird. Dass die Überwachung nicht hierarchisch, sondern von langjährigen Bewohnern der Einrichtung bzw der Wohngruppe übernommen wird, ist im Regelungskontext des § 7 Abs. 4 SGB II ohne Bedeutung. Es genügt die „Abgabe“ der Verantwortung an ein Kollektiv, das im Rahmen vorgegebener Organisationsstrukturen darüber entscheidet, wann und in welchem Grad der Bewohner zu eigenständigen Schritten (allein Einkaufen gehen etc) ermächtigt werden kann. Fehlten solche Kontrollsysteme, wäre die Stiftung im Übrigen auch nicht als Einrichtungsträger nach § 35 Betäubungsmittelgesetz anerkannt (vgl dazu OLG Koblenz vom 6. Februar 2012 - 2 VAs 1/12 - juris). Die Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers für die tägliche Lebensführung zeigt sich sehr effektiv auch darin, dass die Bewohner die für das tägliche Leben benötigten finanziellen Mittel aus der Hand und damit auch unter der Kontrolle der Einrichtung, die die Gelder verwaltet und nach Maßgabe der oben geschilderten Kriterien zuteilt, erhalten. Von einer wirtschaftlichen Autonomie des einzelnen Bewohners, die essentieller Bestandteil einer eigenverantwortlichen Lebensführung ist, kann daher keine Rede sein. Der in Selbstdarstellungen der Stiftung verwendete Begriff der „Lebensschule“ bringt die Übernahme der Gesamtverantwortung durch eine kollektive, vorgegebene Struktur anschaulich auf den Begriff. Sofern im Gutachten von Prof. M aus dem Abschluss von Mietverträgen der gegenteilige Schluss gezogen wird, ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn die Verträge sind im Detail vorformuliert und dienen dazu, die Voraussetzungen für SGB II-Leistungen und Fördermittel zu schaffen. Von einem selbstbestimmten Aushandeln der Verträge zu üblichen Marktbedingungen kann keine Rede sein.

Dass die Erziehung in den Wohngruppen der Stiftung in Phasen abläuft, spiegelt den typischen Verlauf von Suchttherapien wider und kann daher nicht als Merkmal gegen eine stationäre Unterbringung iSv § 7 Abs. 4 SGB II angeführt werden. Weil die Stiftung die Betroffenen typischerweise durch alle Phasen begleitet, zeigt auch dies die auf eine Gesamtverantwortungsübernahme gerichtete Konzeption der „Lebensschule“. Denn zu Beginn der Behandlung ist der Betroffene umfassend auf Hilfe auch bei elementarsten Dingen (Körperhygiene, Aufstehen, regelmäßige Mahlzeiten einnehmen) angewiesen. Die (Rück)Übertragung von Eigenverantwortung erfolgt dann im Rahmen einer stetigen Begleitung und Abstimmung mit der Wohngruppe, wobei die Gemeinschaft federführend bleibt. Insofern unterscheidet sich das Konzept der Stiftung letztlich nicht wesentlich von konventionellen Suchteinrichtungen, die ebenfalls auf freiwillige Einordnung in eine Ordnungsstruktur geprägt sind mit dem Ziel, dem Hilfesuchenden ein suchtfreies, selbstbestimmtes Leben am Ende der Behandlung zu ermöglichen.

Der Annahme der Gesamtverantwortung der Stiftung für die tägliche Lebensführung der Bewohner steht auch nicht entgegen, dass die Bewohner innerhalb einer Wohngruppe über einzelne, sie selbst betreffende Angelegenheiten des täglichen Lebens durch Abstimmungen selbst entscheiden können. Denn die Grenzen dieser Selbstbestimmung werden durch den Stiftungszweck gesetzt. Die Stiftung sichert damit unter Verwirklichung ihres Stiftungskonzeptes durch Bereitstellung sachlicher und personeller Mittel den Rahmen, innerhalb dessen die Bewohner ein dem Therapiekonzept entsprechendes Leben führen können. Die Hilfeleistung der Stiftung umfasst - schon durch die Eingliederung der Bewohner in die Räumlichkeiten der Stiftung - die gesamte Betreuung des Bewohners, solange sich dieser in den Räumlichkeiten befindet. Solange der Bewohner in einer Wohngemeinschaft in der Stiftung lebt, ist er deshalb dort auch untergebracht im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II.

Der Qualifizierung der Stiftung als Einrichtung steht schließlich auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, wonach mit der Stiftung keine Rahmenverträge im Sinne des § 79 Abs. 1 SGB XII abgeschlossen worden seien. Denn diese Regelung betrifft lediglich das Verhältnis eines Trägers einer Einrichtung zu dem Beigeladenen. Erst nach Abschluss eines Rahmenvertrages im Sinne einer einrichtungsbezogenen Vereinbarung kann die Leistungsvergütung durch den Beigeladenen übernommen und eine direkte Abrechnung von erbrachten Leistungen zwischen einem Leistungsträger und dem Beigeladenen erfolgen. Indessen sind vorliegend eigene Ansprüche der Stiftung gegen den Beigeladenen nicht im Streit.

Steht dem Kläger damit ein Leistungsanspruch nach dem SGB II gegen den Beklagten im Streitzeitraum nicht zu, kann er jedoch vom Beigeladenen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gemäß den §§ 27 ff. SGB XII in gesetzlicher Höhe verlangen; dabei entspricht der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummern 1, 2 und 4 SGB XII (§ 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Der Kläger ist anspruchsberechtigt nach dem SGB XII, weil er in dem in Rede stehenden Zeitraum mangels Einkommens oder Vermögens hilfebedürftig war (vgl §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 SGB XII) und seine Erwerbsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II fingiert wird. Er wird damit nicht vom Leistungsausschluss des § 21 Satz 1 SGB XII erfasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nicht vorliegen.