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Entscheidung 4 W 33/14


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 06.10.2014
Aktenzeichen 4 W 33/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16.04.2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aufgrund von Staatsanleihen der Beklagten WKN A0T6US geltend, die er am 01.02.2011 zu einem Nominalbetrag vom 11.000,- € erworben hat.

Die Anleihe war nach dem Vortrag des Klägers am 20.03.2012 zur Rückzahlung fällig und sollte mit 4,3 % p.a. verzinst werden. Die Anleihebedingungen enthielten keine Umtauschklausel.

Mit Gesetz 4050/2012 (sog. Greek-Bondholder-Act) vom 23.02.2012 ermöglichte das Parlament des Beklagten, im Rahmen eines sog. Schuldenschnitts rückwirkend in die mit privaten Gläubigern geschlossenen Anleiheverträge einzugreifen, rückwirkende Umschuldnungsklauseln (so. CAC-Klauseln) zuzulassen und unter bestimmten Bedingungen einen Zwangsumtausch auch im Verhältnis zu solchen Gläubigern vorzunehmen, die einem Umtauschangebot nicht zustimmten.

Der Kläger nahm das ihm am 24.02.2012 unterbreitete Umtauschangebot nicht an. Im März 2012 aktivierte das Regierungskabinett der Beklagten die CAC-Klauseln hinsichtlich derjenigen Anleihen, die von ihrem Recht beherrscht wurden, und führte den zwangsweisen Umtausch der Alt-Staatsanleihen gegenüber denjenigen privaten Gläubigern durch, die das Umtauschangebot nicht angenommen hatten.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung der Anleihe mit der Begründung, die Anleihe WKN A0T6US sei seit dem 20.03.2012 zur Rückzahlung fällig. Er erklärt mit der Klageschrift die Kündigung des Anleihevertrages wegen grober Vertragsverletzung seitens der Beklagten. Schließlich stützt er seine Ansprüche auch auf die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Das Landgericht hat die Klage nicht zugestellt und die Verhandlung mit Beschluss vom 16.04.2014 in analoger Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt, bis der EuGH in der Rechtssache C-226/13 das von dem Landgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 18.04.2013 (2 O 236/12 S… F… ./. Hellenische Republik) veranlasste und am 29.04.2013 beim EuGH eingegangene Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV zu folgender Vorlagefrage beantwortet hat:

Ist Art 1 der VO (EG) Nr. 1393/2007 des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen … dahingehend auszulegen, dass eine Klage, mit der ein Erwerber von Schuldverschreibungen, die die Beklagte emittierte, die im Wertpapierdepot des Klägers bei der S… AG & Co. KG verwahrt wurden, und der das von der Beklagten Ende Februar 2012 unterbreitete Umtauschangebot nicht angenommen hatte, Schadensersatz in Höhe der Wertdifferenz im Hinblick auf einen im März 2012 gleichwohl vorgenommenen und ihm wirtschaftlich nachteiligen Umtausch seiner Schuldverschreibungen verlangt, als „Zivil- oder Handelssache“ im Sinne der Verordnung zu verstehen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, für die Rechtsfrage, ob die Zustellung der Klage nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (im Folgenden: EuZVO) vorgenommen werden könne, sei maßgebend, ob es sich um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne der Verordnung und damit nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele, die Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuZVO ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausnehme. Dies wiederum hänge davon ab, ob im Rahmen der Auslegung der Verordnung die jeweilige Rechtsnatur der Anspruchsgrundlage für die Qualifikation der Streitigkeit als Zivilrechtsstreitigkeit maßgeblich sei oder ob stattdessen auf das entscheidungserhebliche hoheitliche Handeln der Beklagten abzustellen sei, das öffentlich-rechtlicher Natur sei. Ob die Auslegung ausschließlich von der Anspruchsgrundlage oder vom entscheidungserheblichen Kern des Rechtsstreits abhänge, habe der EuGH noch nicht entschieden. Diese Frage liege dem EuGH jedoch bereits zur Beantwortung vor, so dass ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen in dieser Sache nicht erforderlich und die Aussetzung des Rechtsstreits angezeigt sei. Auf den Umstand, ob ein Anleger primär Schadensersatz in Höhe der Wertdifferenz oder – wie der Kläger – Rückzahlung nach Kündigung verlange, komme es nicht entscheidend an. Dies gelte umso mehr, als sich der Kläger jedenfalls auch auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung stütze.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der EuGH bereits mehrfach entschieden, dass bei der Prüfung, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der EuZVO falle, nur der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu berücksichtigen sei, der ausschließlich durch den Antrag und Vortrag des Klägers, nicht dagegen durch mögliche Einwendungen des Beklagten, festgelegt werde. Wenn das Gericht der Auffassung sei, dass die Rechtsfrage, ob ein Zivilrechtsstreit durch die Verteidigung der Beklagten, die sich auf hoheitliches Handeln berufe, seinen zivilrechtlichen Charakter verliere und damit keine Zivilsache im Sinne des Art. 1 EuZVO mehr sei durch den EuGH nicht hinreichend geklärt sei, sei eine eigene Vorlage an den EuGH geboten.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 05.06.2014 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist bereits nicht zulässig.

Zwar findet gemäß § 252 ZPO gegen eine Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, grundsätzlich die sofortige Beschwerde statt.

1. Dies gilt jedoch nicht – auch nicht in analoger Anwendung des § 252 ZPO - für Aussetzungen, die mit einer Vorlageentscheidung nach Art. 267 AEUV verbunden sind.

Diese Sichtweise entspricht nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur: OLG Köln Beschluss vom 13.05.1977 - 6 W 80/76 - zitiert nach juris; OLG Celle Beschluss vom 10.10.2008 – 9 W 78/08 – zitiert nach juris; LG Krefeld Beschluss vom 27.12.2012 – 12 O 28/12 – zitiert nach juris; Thomas/Putzo- Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 252 Rn. 1; Baumbach u.a., ZPO, 72. Aufl., § 252 Rn. 1; MüKo-Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 252 Rn. 16; Stein-Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 16; Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 252 Rn. 1; Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 252 Rn. 2; a.A. Pfeiffer, NJW 1994, 1996 ff.). Sie wird zum einen damit begründet, dass durch die Vorlage einer Frage beim EuGH ein Verfahrensstillstand, dem die Überprüfbarkeit einer Aussetzungsentscheidung gemäß § 252 ZPO entgegenwirken solle, nicht eintrete, da dessen Verfahren – wenngleich in einem weiteren Sinne – als Teil des Zivilprozesses anzusehen sei, in dem die Vorlage erfolge. Zum anderen folge die Unanwendbarkeit des § 252 ZPO bei Vorlageentscheidungen – im Gegensatz zu den in § 252 ZPO vorgesehenen Aussetzungsfällen - aus dem allgemeinen Prozessgrundsatz, dass Instanzgerichte ihre eigentliche Prozessentscheidung unabhängig und ohne "Steuerung" von außen – grundsätzlich auch ohne eine solche durch die übergeordnete Instanz – finden und fällen dürfen. Eine Entscheidung über die Beschwerde würde – wollte man sie als zulässig erachten – jedoch zwangsläufig dem unteren Instanzgericht jedenfalls teilweise auch den Inhalt seiner Meinungsbildung vorschreiben (so OLG Köln, a.a.O., Rn. 31 ff.; OLG Celle a.a.O.).

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Wie Pfeiffer (NJW 1994, 1996, 1998) zutreffend ausführt, lässt sich eine Entscheidung über die Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung über eine Auslegungsfrage unter Aussetzung des Verfahrens bis zu einer entsprechenden Entscheidung des EuGH nicht sinnvoll in einen nicht anfechtbaren Beschluss über die Vorlage an den EuGH und einen gemäß § 252 ZPO anfechtbaren Beschluss über die Aussetzung aufteilen. Gelangt ein Gericht zu der Erkenntnis, dass sein Urteil von der Auslegung europarechtlicher Vorgaben im Sinne von Art. 267 AEUV abhängig ist und legt es deshalb die entsprechende Auslegungsfrage unter gleichzeitiger Aussetzung seines Verfahrens dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, ist eine abweichende Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Aussetzung ohne Eingriff in die Vorlagekompetenz des Gerichts der Vorinstanz nicht denkbar. Da eine Vorlage an den EuGH ohne gleichzeitige Aussetzung des Verfahrens sinnlos wäre, käme eine Aufhebung der Aussetzung nur in Betracht, wenn damit – und sei es aufgrund einer erneuten Entscheidung des Gerichts der Vorinstanz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts – ein Absehen von der Vorlage an den EuGH oder zumindest eine inhaltliche Änderung der Vorlagefrage erreicht werden könnte. Die Zulassung der Beschwerde, gestützt auf eine (analoge) Anwendung des § 252 ZPO, liefe damit zumindest im Ergebnis auf eine Anfechtbarkeit der Vorlageentscheidung selbst hinaus; daran ändert sich auch nichts, wenn mit Pfeiffer (a.a.O., S. 2001 f.) die Überprüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts auf die Einhaltung der Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens beschränkt wird. Es entspricht jedoch nicht dem Zweck des § 252 ZPO, die Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Vorlage einer Auslegungsfrage an den EuGH zu ermöglichen; im Recht der Bundesrepublik Deutschland gibt es vielmehr aus guten Gründen keine Regelung, wonach die Vorlage einer Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht zur Vorabentscheidung durch ein nach Art. 267 AEUV vorlagebefugtes Gericht anfechtbar wäre. Dies rechtfertigt sich insbesondere daraus, dass sämtliche nationalen Gerichte - nicht nur die nach Art. 267 AEUV zu einer Vorlage verpflichteten, letztinstanzlich entscheidenden Gerichte - zu loyaler Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsgerichten verpflichtet sind (zu diesem Gesichtspunkt nur: BGH Beschluss vom 30.03.2005 – X ZB 26/04 – Rn. 15 zitiert nach juris). Im Interesse einer einheitlichen Anwendung von Gemeinschaftsrecht ist aber allein der EuGH, mag er auch anders, als das BVerfG gemäß § 31 BVerfGG im Falle von Vorlagen nach Art. 100 GG, nicht mit Bindungswirkung erga omnes im Sinne einer Normsetzung entscheiden (vgl. dazu nur: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Einl. A.1, Rn. 174), zur Klärung von Zweifelsfragen bei der Auslegung von Gemeinschaftsrecht berufen; die verbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dem EuGH vorbehalten (so wörtlich: BGH Beschluss vom 24.01.2012 – VIII ZR 236/10 – Rn. 8). Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Entscheidung, ob ein vorlagebefugtes Gericht dem EuGH eine aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht vorlegt, nicht – und zwar auch nicht etwa im Hinblick auf die Fragen der Entscheidungserheblichkeit, der Entbehrlichkeit wegen einer bereits getroffenen Entscheidung des EuGH oder Offenkundigkeit der richtigen Auslegung oder der Sachdienlichkeit der Formulierung der Vorlagefrage - der Kontrolle durch ein Beschwerdegericht zu unterwerfen (so auch Roth in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 16).

2. Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich – sei es in direkter oder analoger Anwendung - auch nicht deshalb aus § 252 ZPO, weil das Landgericht Neuruppin die aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des Begriffs der "Zivil- oder Handelssache" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EuZVO nicht selbst dem EuGH vorgelegt hat, sondern die Aussetzung erfolgt ist, um die Entscheidung über eine Vorlage abzuwarten, die durch das Landgericht Wiesbaden in einem dort anhängigen Verfahren, d.h. durch ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren, erfolgt ist.

Zwar wird eine Aussetzung wegen einer dem EuGH durch ein anderes Gericht vorgelegten Auslegungsfrage auf eine analoge Anwendung des § 148 ZPO gestützt. Eine solche Aussetzung ist, wie der BGH in einer Mehrzahl neuerer Entscheidungen unterschiedlicher Senate überzeugend begründet hat, auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. dazu nur: BGH Beschluss vom 11.04.2013 – I ZR 76/11 – Rn. 5; Beschluss vom 06.02.2013 – I ZR 126/11 – Rn. 8; Beschluss vom 31.05.2012 – I ZR 28/10 - Rn. 5; Beschluss vom 24.01.2012 – VIII ZR 236/10 – Rn. 7 ff. m.w.N.). Diese Rechtssprechung beruht auf der Erwägung, dass die Funktion des EuGH eher beeinträchtigt als gestärkt würde, wenn ihm die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde und es genügt, wenn über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Vorabentscheidungsverfahren verhandelt und entschieden wird.

Beruht die Zulässigkeit der Aussetzung in analoger Anwendung des § 148 ZPO wegen einer Auslegungsfrage, die dem EuGH bereits in einem anderen Verfahren durch ein anderes Gericht vorgelegt wurde, danach aber allein auf der pragmatischen Erwägung der Entlastung des EuGH, gebietet allein die Vergleichbarkeit der Ausgangssituation einer Abhängigkeit der Entscheidung des Gerichts von einer Entscheidung in einem anderen anhängigen Verfahren, die eine Analogie zu § 148 ZPO rechtfertigt, nicht zwangsläufig, dass auch die Regelung des § 252 ZPO, die die sofortige Beschwerde gegen eine in direkter Anwendung des § 148 BGB getroffene Aussetzungsentscheidung eröffnet, entsprechend anzuwenden ist. Es ist vielmehr dem OLG Celle (Beschluss vom 10.10.2008 – 9 W 78/08 – Rn. 3) dahin zu folgen, dass es – auch aus der Sicht der Parteien – keinen Unterschied macht, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom EuGH bereits aufgrund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare weitere Vorlageentscheidung trifft oder ob es lediglich die Vorabentscheidung in dem anderen Verfahren abwartet (ebenso, wenngleich jeweils ohne Begründung: Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 252 Rn. 2; Thomas/Putzo–Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 252 Rn. 1; unklar: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 252 Rn. 8 "Aussetzung"; Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 252 Rn. 1; a.A. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 252, Rn. 1 b; Wieczorek/Schütze-Gerken, ZPO, 4. Aufl., Rn. 4; Jaspersen, Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, § 252 Rn. 4). Dem steht nicht entgegen, dass es bei der Aussetzung wegen der Vorlage eines anderen Verfahrens an der Identität mit der Vorlageentscheidung fehlt (so aber: Zöller-Greger, a.a.O., § 252 Rn. 1 b). Mit der Entscheidung über die Aussetzung bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es, hätte nicht bereits ein anderes Gericht die Frage vorgelegt, die identische Auslegungsfrage an den EuGH richten würde; nur darauf kann es angesichts der auf die Beantwortung von Fragen der Auslegung von Gemeinschaftsrecht beschränkten Funktion des EuGH ankommen. Entscheidend ist vielmehr, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auch in den Fällen einer Aussetzung wegen einer dem EuGH bereits durch ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren vorgelegten Auslegungsfrage die inhaltliche Überprüfung der Aussetzungsentscheidung darauf wäre, ob das Gericht dem EuGH die der Aussetzung zugrunde liegende Frage hätte vorlegen dürfen. Diese Entscheidung unterliegt jedoch aus den bereits zu 1. ausgeführten Gründen nicht der Kontrolle durch ein Beschwerdegericht.

Dieser Sichtweise lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Prüfung der Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH gerade im vorliegenden Fall, in dem bereits die Zustellung der Klage nach den Regelungen der EuZVO betroffen ist, besondere Sorgfalt erfordert, da zum einen das Recht des Klägers auf ein zügiges Verfahren bereits im Stadium der Verfahrenseinleitung und zum anderen das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör zur Vorlage an den EuGH in besonders gravierendem Maße beeinträchtigt werden. Der Senat verkennt auch nicht, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, etwa diejenige, ob zu der aus Sicht des Landgerichts entscheidungserheblichen Auslegungsfrage bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH vorliegt – dies würde zwar die Befugnis eines Gerichts zur erneuten Vorlage an den EuGH nicht hindern (EuGH Urteil vom 06.10.1982 – 283/81 "Cilfit" – Rn. 15), müsste jedoch in die Ausübung des Ermessens eines nicht zur Vorlage verpflichteten Gerichts einfließen - und insbesondere die Frage der Identität der dem EuGH durch das Landgericht Wiesbaden vorgelegten, die Entscheidungskompetenz des EuGH begrenzenden, Auslegungsfrage mit derjenigen, von der aus Sicht des Landgerichts die Qualifizierung als Zivil-oder Handelssache bzw. als verwaltungsrechtliche Angelegenheit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EuZVO im vorliegenden Fall abhängig ist, durchaus diskutabel sind. Diese Fragen, einschließlich derjenigen, ob es trotz der bereits erfolgten Vorlagen des Landgerichts Wiesbaden oder auch des Landgerichts Aachen (EuGH C-196/14) selbst eine Vorlage an den EuGH vornimmt, sind jedoch vom Landgericht in eigener – mit der Beschwerde nicht überprüfbarer – Verantwortung zu beantworten. Der möglicherweise – der Gegenstand der Beschwerdeentscheidungen und die Grundlage für die Beurteilung der Statthaftigkeit sind diesen nicht genau zu entnehmen – abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts München vom 14.03.2014 (8 W 377/14) und des Kammergerichts vom 12.06.2014 (10 W 80/14) vermag sich der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. nur: Zöller-Greger, a.a.O., § 252 Rn. 3).

Der Senat lässt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zu (§ 574 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO).