| Gericht | OLG Brandenburg 1. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 23.08.2019 | |
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| Aktenzeichen | 1 AR 18/19 (SA Z) | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2019:0823.1AR18.19SA.Z.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Sachlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder).
I.
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, hat mit ihrer beim Amtsgericht Strausberg erhobenen – zwischenzeitlich von ihr für erledigt erklärten – Klage gegenüber der Beklagten die Feststellung begehrt, dass dieser aus dem zwischen den Parteien mittlerweile beendeten Stromliefervertrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2017 keine Ansprüche zustehen. In diesem Zeitraum hatte die Klägerin die Beklagte mit Strom beliefert und diesen am 31. Dezember 2017 unter Berücksichtigung verschiedener in dieser Zeit erfolgter Preisanpassungen abgerechnet. Die Beklagte macht widerklagend die Rückzahlung ihrer Auffassung nach überzahlter Beträge geltend und begehrt die Feststellung eines früheren Beendigungszeitpunkts des streitgegenständlichen Vertrags; die Klägerin macht nunmehr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ihrerseits eine weitere Zahlung geltend.
Nachdem die Beklagte sich im Hinblick auf die Frage des Zeitpunkts der Wirksamkeit ihrer Kündigungserklärungen auf die entsprechenden Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes gestützt und die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Strausberg gerügt hatte, beantragte die Klägerin nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt (Oder).
Daraufhin hat sich das Amtsgericht Strausberg mit Beschluss vom 26. Juni 2018 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt (Oder) – Kammer für Handelssachen – verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass neben der Einbeziehung und Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auch die Voraussetzungen des § 41 EnWG zu prüfen und zudem die Regelungen der §§ 20a, 40, 41 EnWG in die rechtliche Wertung einzubeziehen seien, so dass bei der gebotenen weiten Auslegung des § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) gegeben sei. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 hat sich das Landgericht Frankfurt (Oder) ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen, da sich der amtsgerichtliche Verweisungsbeschluss nicht mit der früheren Rechtsprechung des Senats, insbesondere der Entscheidung vom 30. Juni 2011, Az.: 1 AR 42/11, auseinandergesetzt habe und die Verweisung daher offensichtlich willkürlich sei. Nachdem die hiergegen seitens der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde durch Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 22. Januar 2019 als unzulässig verworfen und die gegen diesen Beschluss erhobene Gehörsrüge mit Beschluss vom 21. Mai 2019 zurückgewiesen worden war, hat das Amtsgericht Strausberg die Sache mit Beschluss vom 21. Juni 2019 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil sich die am Gerichtsstandsbestimmungsverfahren beteiligten Gerichte in seinem Bezirk befinden.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Strausberg als auch das Landgericht Frankfurt (Oder) haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 26. Juni 2018 und letzteres durch den Beschluss vom 15. Oktober 2018. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat, NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 36 Rn. 35).
3. Sachlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder).
Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 26. Juni 2018, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung kann die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), entfallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verweisungsbeschluss nur dann nicht verbindlich, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH, NJW-RR 2002, 1498; BGH, NJW 1993, 1273). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49). Im Interesse einer baldigen Klärung und der Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei aber hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, NJW-RR 2011, 1364, 1365; vgl. Senat, NJW 2006, 3444, 3445; eingehend ferner Tombrink, NJW 2003, 2364 m.w.N.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Strausberg nicht willkürlich und daher bindend.
Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist beachtet worden. Das Amtsgericht Strausberg hat die Parteien aufgrund der seitens der Beklagten erhobenen Rüge mit Verfügung vom 3. Mai 2018 auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen. Die Klägerin hat sich hierzu geäußert und schließlich mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 einen Verweisungsantrag gestellt.
Der Verweisungsbeschluss entbehrt auch nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage. Zwar teilt der Senat die vom Amtsgericht Strausberg vertretene Rechtsauffassung, nach der im vorliegenden Fall eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 102 Abs. 1 EnWG besteht, nicht. Nach dieser Vorschrift sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig, und zwar ausdrücklich auch dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. Die Parteien streiten hier um wechselseitige Zahlungsansprüche, die auf nach Auffassung der Beklagten unwirksamen Preiserhöhungen der Klägerin beruhen. Derartige Zahlungsansprüche werden von der Zuständigkeitsregelung des § 102 Abs. 1 Satz 1 EnwG nicht erfasst, da Streitgegenstand nicht der Anspruch auf Grundversorgung ist (Senat, JMBl. 2011, 25, 26; Beschluss vom 30. Juni 2011, Az.: 1 Ar 42/11, juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). Eine Rechtsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt hier schon deshalb nicht vor, weil sich die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche nicht auf eine Anspruchsgrundlage des Energiewirtschaftsgesetzes oder des auf diesem Gesetz beruhenden Regelwerks stützen lassen und sich mithin nicht aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben (vgl. Senat, JMBl. 2011, 25, 26; Beschluss vom 30. Juni 2011, Az.: 1 Ar 42/11, juris Rn. 11; Britz/Hellermann/Hermes-Hölscher, EnWG, 3. Auflage, § 102 Rn. 11). Vielmehr handelt es sich um wechselseitige Ansprüche, die ihre Grundlage in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag haben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG, da die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. Die Frage, ob die seitens der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen wirksam sind, ist nicht nach den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes, sondern allein auf Grundlage der vertraglichen Regelungen zu entscheiden. Ob die Klägerin sich wegen hoheitlich veranlasster Erhöhungen von Umlagen und Abgaben auf ein Preisanpassungsrecht berufen kann oder ob die Preiserhöhungen nach § 315 Abs. 1 BGB der Billigkeit entsprechen, ergibt sich nicht aus dem Energiewirtschaftsgesetz, und zwar auch nicht aus den Vorschriften der §§ 20a, 40 und 41 EnWG. Auch soweit die hier geregelten Grundsätze im Rahmen der nach § 315 Abs. 1 BGB erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, folgt hieraus noch keine nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu entscheidende Vorfrage. Das Einfließen allgemeiner Wertungsmaßstäbe, die in anderem Zusammenhang auch im Energiewirtschaftsrecht Berücksichtigung finden könnten, ohne dass eine konkrete energiewirtschaftsrechtliche Frage aufgeworfen wird, genügt insoweit nicht (OLG München, NJOZ 2009, 2532, 2533); das Merkmal der Vorgreiflichkeit ist streng zu handhaben (OLG Köln, Beschluss vom 24. Oktober 2007, Az.: 8 W 80/07, Rn. 6). Auch die Wirksamkeit der Kündigungserklärungen ist vorrangig nach den vertraglichen Regelungen und im Übrigen nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen. Soweit die Beklagte hier auf das Kündigungsrecht aus § 41 Abs. 3 EnWG Bezug nimmt, ist festzustellen, dass sie ihre Kündigungen gerade nicht auf diese Vorschrift, sondern mit Blick auf die streitgegenständlichen Preisänderungen auf § 5 Abs. 3 Satz 1 StromGVV gestützt hat.
Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung. Soweit der Gesetzgeber darauf verweist, dass die Regelung derjenigen des § 87 GWB entspreche (BT-Drs. 15/3917, Seite 75) und die Vorschrift des § 87 GWB der Wahrung der Rechtseinheitlichkeit diene (BR-Drs. 441/04, Seite 121), lässt dies gerade nicht den Schluss zu, dass durch § 102 Abs. 1 EnWG alle Verfahren, an denen Energieversorger beteiligt sind, bei den Landgerichten konzentriert sein sollen. Darauf würde eine derart weite, über den Wortlaut hinausgehende Auslegung, wie sie das Amtsgericht Strausberg in seinem Verweisungsbeschluss vertritt, jedoch hinauslaufen. Einer Konzentration bedarf es mit Blick auf die gesetzgeberische Zielsetzung nur hinsichtlich über den Einzelfall hinausgehender, grundsätzlicher Fragen und nicht für die Entscheidung individueller Streitigkeiten über einzelvertragliche Ansprüche (vgl. Senat JMBl. 2011, 25, 26; Beschluss vom 30. Juni 2011, Az.: 1 Ar 42/11, juris Rn. 13 m.w.N.; Danner/Theobald/Werk, Energierecht, 100 EL., § 102 EnWG Rn. 6).
Die Verweisung durch das Amtsgericht Strausberg ist jedoch weder offenbar gesetzwidrig noch grob rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht hat sich zur Begründung der Verweisung nicht nur auf einschlägige Kommentierungen der Vorschrift gestützt, in denen vielfach ein weites Verständnis der Norm gefordert und darauf abgestellt wird, dass eine Zuständigkeit nach § 102 Abs. 1 EnWG nur dann nicht begründet sei, wenn es auf die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes offensichtlich nicht ankomme (Britz/Hellermann/Hermes-Hölscher, EnWG, 3. Auflage, § 102 Rn. 12), sondern auch auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Köln. Diese teilweise durchaus vertretene Auffassung kann zudem auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nicht als schlechthin unvertretbar und willkürlich angesehen werden, und zwar auch nicht mit Blick auf den Umstand, dass der Senat seine dargestellte Rechtsauffassung im Justizministerialblatt 2011 mit der Folge veröffentlicht hat, dass die Rechtslage ab diesem Zeitpunkt für jedes Gericht im hiesigen Zuständigkeitsbereich ohne umfangreiche rechtliche Prüfung leicht erkennbar war (Senat, Beschluss vom 21. September 2011, Az.: 1 AR 47/11, juris Rn. 18). Da diese Entscheidung nunmehr acht Jahre zurückliegt und eine solche Konstellation zuletzt nicht mehr Gegenstand von Entscheidungen des Senats war, kann derzeit nicht mehr von einer leicht erkennbaren, offenkundigen Rechtslage und einer daraus resultierenden willkürlichen Verweisung ausgegangen werden, die die Bindungswirkung entfallen ließe.