| Gericht | VG Cottbus 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 07.11.2017 | |
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| Aktenzeichen | 5 K 1230/17.A | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1107.5K1230.17.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 3 AsylVfG, § 36 Abs 1 Nr 4 AsylVfG | |||
Zur Situation Homo- und Bisexueller in Marokko
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige. Sie begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Die Klägerin reiste am 08.03.2017 in die Bundesrepublik ein und stellte am 14.03.2017 einen Asylantrag.
In ihrer Anhörung trug sie vor, dass sie in Marokko Probleme mit ihrem damaligen Freund gehabt habe. Dieser habe sie geschlagen und mehrfach vergewaltigt. Sie habe so große Angst vor ihrem Freund gehabt, dass sie sich nicht getraut habe, sich von ihm zu trennen. Im Oktober 2016 habe sie schließlich Marokko verlassen.
Mit Bescheid vom 21.03.2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin als unbegründet ab und lehnte die Feststellung von Abschiebungsverboten ab. Es sei weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Subsidiärer Schutz sei nicht anzuerkennen und Abschiebungsverbote nicht festzustellen. Im Übrigen nimmt das Gericht auf den Bescheid Bezug, § 77 Abs. 2 AsylG.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.05.2017 Klage erhoben.
Die Klägerin führt aus, sie sei homosexuell und habe mehrere Beziehungen mit Frauen und Männern gehabt. Im Jahr 2015 habe sie einen Mann namens ... kennengelernt, der u.a. mit Drogen gehandelt habe und sei mit ihm eine Beziehung eingegangen. Nachdem ein Pferdegeschäft von ... gescheitert sei, habe dieser sie deswegen beschuldigt und bedroht. Daraufhin sei sie aus Tanger geflohen und habe sich in den letzten Monaten vor ihrer Ausreise in wechselnden Orten, zumeist in Casablanca und Marrakesch aufgehalten. Auch hier habe ... versucht sie telefonisch zu bedrohen und habe über ihre Schwester der Klägerin mit dem Tode gedroht.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21.03.2017, (Gesch.-Zeichen: 7083683 – 252) ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren,
hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens eines Beteiligten geladen worden ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist zunächst zulässig, obgleich sie erst zwei Monate nach Erlass des Bescheides erhoben worden ist. Unabhängig davon, dass Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung bestehen, erweist sich die Rechtsbehelfsbelehrung, die das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) als zuständiges Gericht ausweist, als fehlerhaft. Zuständig ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 2 Gerichtszuständigkeitsverordnung (Herkunftsstaat Marokko) das Verwaltungsgericht Cottbus. Die Gerichtszuständigkeitsverordnung ist auch rechtmäßig (VG Cottbus, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – VG 5 K 1567/17.A –, juris; a.A. VG Potsdam, Urteil vom 20. September 2017 - VG 6 K 2854/17.A). Damit galt aber gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine Frist von einem Jahr ab Zustellung für die Klageerhebung, die offenkundig gewahrt ist.
Die Klage ist indes unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylgesetzes (AsylG).
Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch aufgrund staatlicher Verfolgung wegen ihrer Bisexualität.
Dabei unterstellt das Gericht zugunsten der Klägerin als wahr, dass sie bisexuell ist. Der Unterscheidung zwischen Homosexualität und Bisexualität kommt dabei nach Auffassung des Gerichtes bezüglich Marokko keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (a.A. VG Dresden, Urteil vom 17. November 2016 – 4 K 398/16.A –, juris).
Die Klägerin ist bezüglich der Behörden des Staates Marokko nicht vorverfolgt i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ausgereist.
Weder in der mündlichen Verhandlung noch an einer anderen Stelle hat die Klägerin auch nur irgendeine Verfolgungshandlung durch den Staat Marokko vorgetragen.
Eine solche Verfolgung ist hier auch insbesondere nicht darin zu erblicken, dass homosexuelle Handlungen nach Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe gestellt werden und Haftstrafen von 6 Monate bis 3 Jahren, Geldstrafen von 200 bis 1000 Dirham verhängt werden können (Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand: März 2017), S. 16). Die rein abstrakte Strafandrohung, ohne dass der Antragsteller selbst mit dem Staat insoweit jemals in Konflikt geraten ist, begründet noch keine Verfolgung. Dies gilt auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. dazu unten; a.A. VG Hamburg, Urteil vom 10.08.2017, 2 A 7784/16, S. 9f. EA).
Dies erlaubt freilich die Feststellung, dass Homosexuelle in Marokko eine soziale Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bilden. Denn das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (EuGH, Urteil vom 07. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris).
Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher stellt indes keine Verfolgungshandlung dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar (EuGH, Urteil vom 07. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris). Macht ein Asylbewerber geltend, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, haben die nationalen Behörden im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese Behörden insbesondere ermitteln, ob im Herkunftsland des Asylbewerbers die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Freiheitsstrafe in der Praxis verhängt wird. Im Licht dieser Hinweise haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Asylbewerber tatsächlich Grund zu der Befürchtung hatte, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland verfolgt zu werden (EuGH, Urteil vom 07. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris).
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Freiheitsstrafe aufgrund der benannten Normen in Marokko tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verhängt wird, sodass die Klägerin Grund zu der Befürchtung gehabt hätte, verfolgt zu werden (a.A. wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 23 K 8700/16.A –, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 02. Juni 2016 – 3 K 1984/15 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 2015 – 7a K 2425/15.A –, juris).
Wie außerehelicher Geschlechtsverkehr wird auch Homosexualität, die im Verborgenen gelebt wird, nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt, in der Regel auf Anzeige von Familien oder Nachbarn (Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand: März 2017), S. 16).
Auch im Übrigen ergeben die Erkenntnismittel keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung durch den Staat. Allgemein gilt nach den Erkenntnismitteln für Marokko, dass die Verfolgung überwiegend nicht vom Staat ausgeht, sondern – vergleichbar mit anderen muslimisch geprägten Ländern wie beispielsweise Algerien – vor allem gesellschaftliche Kräfte sich gegen Homosexuelle und die LGBT-Gemeinschaft richten, ohne, dass es genauere Erkenntnisse zu Übergriffen, Diskriminierungen oder Anfeindungen gäbe.
So ist einem Bericht des Home Office des Vereinigten Königreiches zu der Frage der Verhältnisse für Homosexuelle in Marokko zu entnehmen, dass, obwohl anscheinend von Anklagen in einer Vielzahl nationaler und internationaler medialer Veröffentlichungen berichtet wird, diese nur von geringer Zahl sind und anscheinend nicht der allgemeinen Ansicht widersprechen, dass das Gesetz selten angewandt wird.
Es erscheint zudem so, dass wenn das Gesetz angewandt wird, es nur Fälle von Männern betrifft, die gleichgeschlechtliche Handlungen vornehmen; es wird nur selten, wenn überhaupt, bei Frauen angewandt, die gleichgeschlechtliche Handlungen vornehmen. Jenseits der Anwendung von Artikel 489 des Strafgesetzbuches, legen die Erkenntnisse nicht nahe, dass der marokkanische Staat Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft verfolgt. Da das Gesetz nur selten angewandt wird, erreicht es nicht die Schwelle einer allgemein beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung (so ausdrücklich Home Office UK, Country Policy and Information Note Morocco: Sexual Orientation and Gender Identity; Juli 2017, S. 6).
Die gegenteilige Auffassung in Teilen der Rechtsprechung (VG Hamburg, Urteil vom 10.08.2017, 2 A 7784/16, S. 9f. EA; wohl auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 23 K 8700/16.A –, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 02. Juni 2016 – 3 K 1984/15 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 2015 – 7a K 2425/15.A –, juris) verkennt aus Sicht des erkennenden Gerichtes den anzulegenden Maßstab.
Es genügt nämlich – anders als diese Gerichte (anscheinend) meinen – nicht, dass die Freiheitsstrafe überhaupt verhängt wird. Dies ist nur die Mindestschwelle ab der eine staatliche Verfolgungshandlung durch eine Strafverfolgung angenommen werden kann. Dies wird durch den Gerichtshof in seiner Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt, indem er die staatliche Verhängung von Freiheitsstrafen als Verfolgungshandlung bezeichnet, dann aber sich eingehend mit der Frage der tatsächlichen Gefahr dieser Verfolgung im Falle der unverfolgten Ausreise und dem etwaigen – nach dem Gerichtshof zu verneinenden – Erfordernis eines Verheimlichens der Homosexualität auseinandersetzt (vgl. Antwort zu den Fragen 2a-c, EuGH, Urteil vom 07. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris).
Weiterhin ist daher – wie bei jeder anderen Verfolgung auch – auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit („well-founded“, „real risk“, vgl. Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) dieser Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22) notwendige Voraussetzung.
Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung lässt sich anhand der Erkenntnislage selbst bei großzügigster Auslegung nicht annehmen. In Marokko leben 35,28 Millionen Menschen. Nach allgemeiner statistischer Erfahrung dürften hiervon 5-10% homosexuell oder bisexuell orientiert sein. Die Erkenntnismittel gehen jedenfalls von einem Anteil von ca. 3-4% Homosexueller an der Gesamtbevölkerung Marokkos (so Home Office UK, Country Policy and Information Note Morocco: Sexual Orientation and Gender Identity; Juli 2017, S. 10) aus. Selbst wenn man mit diesen Erkenntnissen von einer niedrigen Zahl von nur 1 bis 2 Millionen Homosexuellen in Marokko ausgeht, genügen die festgestellten Verfolgungen durch den Staat in keiner Weise dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Zwar gibt es keine genauen Zahlen über die Verurteilung wegen homosexueller Handlungen in Marokko, zumal zu einer Freiheitsstrafe. Das marokkanischen Justizministerium hat zuletzt 2011 berichtet, dass es in 2011 zu 81 Gerichtsverfahren aufgrund von homosexuellen Handlungen kam (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 2015 – 7a K 2425/15.A –, Rn. 23, juris; auch Home Office UK, Country Policy and Information Note Morocco: Sexual Orientation and Gender Identity; Juli 2017, S. 15). Im Übrigen finden sich lediglich Erkenntnisse zu Einzelfällen (vgl. zu solchen bspw. The Danish Immigration Service, Morocco Situation of LGBT Persons, März 2017, S. 15f.; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 10.08.2017, 2 A 7784/16, S. 8f. EA).
Im April 2016 erregte der Fall eines homosexuellen Paares in Beni Mellal großes Aufsehen. Die Männer wurden zu vier Monaten Haft bzw. einer Bewährungsstrafe wegen homosexueller Handlungen verurteilt, nachdem sie von selbst ernannten Sittenwächtern in ihrem Haus zusammengeschlagen und dann der Polizei übergeben wurden. Zwei der fünf Angreifer wurden nach Revision ebenfalls zu vier und sechs Monaten Haft verurteilt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand: März 2017), S. 16; Amnesty International (Deutschland), Amnesty Report 2017 Marokko und Westsahara, 22.02.2017, S. 3).
Für die Verfolgung von homosexuellen Frauen ist gar nur ein Fall überhaupt bekannt: Laut mehrfacher medialer Berichterstattung seien zwei Mädchen (16 und 17 Jahre alt) am 09. Dezember 2016 freigesprochen worden, nachdem sie beschuldigt worden waren sich auf einem Dach „umarmt und geküsst“ zu haben (so Home Office UK, Country Policy and Information Note Morocco: Sexual Orientation and Gender Identity; Juli 2017, S. 16).
Die Berichte des US State Departments gehen davon aus, dass Homosexuelle im Jahr 2013 mindestens zweimal und in den Jahren 2014 bis 2016 je mindestens einmal angeklagt wurden (United States Department of State, Morocco 2016 human rights report; für 2013-2015 siehe Home Office UK, Country Policy and Information Note Morocco: Sexual Orientation and Gender Identity; Juli 2017, S. 13f.). Ein Bericht des Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte führt aus, dass im Jahr 2015 eine Verurteilung von jedenfalls vier Männern wegen homosexueller Handlungen bekannt geworden ist. Ferner seien 20 Personen nach Medienberichten wegen homosexueller Handlungen verhaftet worden (so Home Office UK, Country Policy and Information Note Morocco: Sexual Orientation and Gender Identity; Juli 2017, S. 14). Der Conseil National des Droits de l’Homme Marokkos geht für das Jahr 2015 von vier bis fünf Anklagen wegen Art. 489 Strafgesetzbuch aus (so The Danish Immigration Service, Morocco Situation of LGBT Persons, März 2017, S. 14f. und Home Office UK, Country Policy and Information Note Morocco: Sexual Orientation and Gender Identity; Juli 2017, S. 14f., unter Verweis auf den Bericht des Danish Immigration Service), wobei „Rechtsexperten“ in Marokko die Zahl auf 10 bis 20 Anklagen in den Jahren 2015 und 2016 beziffern (so The Danish Immigration Service a.a.O.).
In Anbetracht dieser Sachlage kann eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der staatlichen Verfolgung nicht bejaht werden. Dabei kann es offenbleiben, ab welcher Quantität von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Das Gericht sieht zwar keinen Grund den insoweit anzulegenden Maßstab grundsätzlich zu klären, lehnt sich aber insoweit an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. bodycount bzw. zur Gruppenverfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67-89) an, nach der jedenfalls ein Risiko von 1:800 unbeachtlich ist (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, Rn. 23, juris). Bei wenigstens 1 Million Homosexueller in Marokko ist eine Zahl von 10-20, schlimmstenfalls 81 strafrechtlicher Verfahren (deren Ausgang, insbesondere in Bezug auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe offen ist), verschwindend gering und dementsprechend auch das Risiko einer Verfolgung von verschwindend geringem Gewicht.
Auch soweit die Klägerin eine Verfolgung durch ihren ehemaligen Partner („...“) behauptet, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 AsylG. Diese knüpft bereits an kein flüchtlingsrelevantes Merkmal an, da ... nach dem Vortrag der Klägerin sie geschlagen habe und versucht habe sie zu vergewaltigen bzw. gedroht habe sie zu töten, weil er eifersüchtig, drogenabhängig und „nicht normal“ war. Dies lässt eine Anknüpfung an ein unveräußerliches Merkmal i.S.d. § 3b AsylG nicht im Ansatz erkennen.
Selbst wenn aber die angeblichen Todesdrohungen, sowie Schläge und Vergewaltigungen durch ... als wahr unterstellt werden, wäre dies für die Klägerin unbehelflich. Denn bezüglich ihrem ehemaligen Partner könnte sie – wovon das Gericht insoweit selbstständig tragend ausgeht - sowohl Schutz durch den Staat Marokko erlangen (womit nach § 3c Nr. 3 AsylG schon keine Verfolgung vorläge) als auch internen Schutz finden, § 3e AsylG. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, im letzten Monat vor ihrer Ausreise in wechselnden Orten in Marokko insb. Casablanca und Marrakesch gewesen zu sein. Dort habe ihr ehemaliger Partner nur versucht sie anzurufen bzw. ihre Schwester angerufen und ihr über diese mit dem Tode gedroht. Zunächst habe sie ihm ihren Aufenthaltsort genannt und er sei ihr hinterhergereist. Als sie den Telefonkontakt zu ihm abgebrochen habe, sei dies nicht mehr erfolgt. Daher erweist es sich ohne weiteres für die Klägerin als möglich in anderen Städten Marokkos (als dem Wohnort ihres ehemaligen Partners in Tanger) eine Unterkunft zu finden, wo nicht damit zu rechnen sein wird, dass dieser sie ausfindig macht.
Dass der Staat Marokko in der Lage ist die Klägerin vor etwaigen Anschlägen auf ihr Leben durch einen beliebigen Privaten zu schützen, ist offenkundig. Die Klägerin hat nach eigenem Bekunden indes nicht einmal versucht sich dieses Schutzes zu bedienen.
Dass am Orte eines etwaigen internen Schutzes eine Gefahrenlage i.S.d. Hilfsantrages, d.h. insb. eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin insbesondere schon vor ihrer Ausreise aus Marokko ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selbst gesichert und verfügt auch nach wie vor über erhebliche Familienbande in Marokko, die sie unterstützen werden.
Eine etwaige psychologische Erkrankung, wie sie durch den psychologischen Bericht vom 14.07.2017 nunmehr erstmals behauptet wird, ist nicht substantiiert dargetan. Der vorgelegte psychologische Bericht erfüllt die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG schon deshalb nicht, weil es sich nicht um eine ärztliche Bescheinigung handelt. Im Übrigen geht das Gericht selbstständig tragend davon aus, dass psychologische Erkrankungen in Marokko ohne weiteres behandelbar (Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand: März 2017)) sind, wobei auch nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin sich eine insoweit etwaig notwendige Behandlung nicht wird leisten können.
Bezüglich eines etwaigen Anspruches aus § 4 AsylG ist schon tatbestandlich nichts erkennbar, im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zum internen Schutz und zum staatlichen Schutz mutatis mutandis auch insoweit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.