Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Verlängerung des Jagdscheines; Erlöschen des Jagdpachtvertrages durch...

Verlängerung des Jagdscheines; Erlöschen des Jagdpachtvertrages durch nicht fristgerechte Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 17.01.2011
Aktenzeichen OVG 11 S 70.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 13 S 2 BJagdG, § 17 Abs 1 Nr 4 BJagdG, § 15 Abs 1 JagdG BB

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in den Jagdschein des Antragstellers mit der laufenden N. auf Seite 8/9 die Mitpacht im Jagdbezirk D. auf einer Fläche von 150 ha bis Ende des Monats März 2012 einzutragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet, weil das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts bestimmt, eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht rechtfertigt.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diese Darlegungserfordernisse verfehlt der Antragsteller, soweit er zur Begründung seiner Beschwerde den Inhalt seiner erstinstanzlichen Antragsschrift vom 24. September 2010 lediglich wortgleich wiederholt. Gleiches gilt für die wortgleiche Wiedergabe seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 29. Oktober 2010. Zwar ist dieser Schriftsatz dem Verwaltungsgericht erst nach Beschlussfassung zur Kenntnis gelangt. Da allerdings dem Antragsteller seinerseits der angefochtene Beschluss bei Abfassung des genannten Schriftsatzes noch nicht vorgelegen hat, kann Letzterer die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung noch nicht beinhalten.

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Zum einen liegt der reklamierte Gehörsverstoß nicht vor. Die am 18. Oktober 2010 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antragserwiderung vom 12. Oktober 2010 wurde gemäß Verfügung der Berichterstatterin vom 19. Oktober 2010 am (Mittwoch, dem) 20. Oktober 2010 an den Bevollmächtigten des Antragstellers zur Kenntnis und zur „eventuellen umgehenden Gegenäußerung“ übersandt. Damit konnte das Verwaltungsgericht mehr als eine Woche später im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 28. Oktober 2010 davon ausgehen, dass von der eingeräumten Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden solle. Überdies fehlt es auch an den erforderlichen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit des vorgeblichen Gehörsverstoßes. Allein der Hinweis des Antragstellers, dass sich das Verwaltungsgericht "nur unzureichend mit dem Tatsachenvortrag auseinandergesetzt" habe, zeigt nicht auf, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht bei der Berücksichtigung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 29. Oktober 2010 zu einem gegenteiligen Beschlussergebnis hätte gelangen müssen.

Letzteres wird mit der Beschwerdebegründung auch im Übrigen nicht dargetan. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass mit einer rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheines am 31. März 2012 nicht verlässlich gerechnet werden kann. Insoweit mag es zweifelhaft erscheinen, ob ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund trotz der hiernach drohenden Vereitelung des vom Antragsteller geltend gemachten Rechts mit der letztlich eine Bewertung dieses Rechts enthaltenden Begründung verneint werden darf, dass er die Jagd nicht beruflich, sondern lediglich als Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung betreibe. Denn jedenfalls zeigt der Antragsteller nicht auf, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit bestehen dürfte. Die vom Antragsteller begehrte Eintragung der Mitpacht in den Jagdschein setzt voraus, dass er insoweit Jagdpächter ist. Gemäß § 13 Satz 2 BJagdG erlischt der Jagdpachtvertrag jedoch, wenn die Gültigkeit des Jagdscheines abgelaufen ist und der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Insoweit mag dahinstehen, ob dem Antragsteller allein die verspätete Vorlage des Versicherungsnachweises i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BJagdG ohne weiteres zum Nachteil gereichen kann (vgl. dazu Koch, in Schuck, BJagdG, § 13 Rz. 12 bis 14). Denn das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Jagdscheines weder einen schriftlichen Antrag auf dessen Verlängerung gestellt noch die Jagdabgabe und die Verwaltungsgebühren bezahlt hatte. Wie der Antragsteller in seiner erstinstanzlichen Antragsschrift vom 24. September 2010 selbst vorgetragen hat, wurde seiner Ehefrau im März 2009 lediglich ein Antragsformular zur Verlängerung des Jagdscheines für weitere drei Jahre ausgehändigt, verbunden mit dem Hinweis, dass der Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung vorliegen müsse. Sie habe sich dann erst im Mai 2009 erneut zur Jagdbehörde begeben, um den Antrag abzugeben, was ihr verwehrt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt war die Gültigkeit des Jagdscheines des Antragstellers aber bereits abgelaufen. Im Übrigen hat der Antragsteller den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Antrag auf Verlängerung seines Jagdscheines erst unter dem 2. Juli 2009 unterzeichnet. Dass die Verlängerung des Jagdscheines, anders als dies der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, einen schriftlichen Antrag erfordert, folgt bereits aus § 15 Abs. 1 BbgJagdG, der für die Verlängerung eines Jahresjagdscheines näher bestimmte „schriftliche“ Angaben verlangt. Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, seiner Ehefrau sei die Fortführung einer die genannten Erfordernisse vernachlässigenden früheren Verwaltungspraxis des Antragsgegners zugesichert worden, hat das Verwaltungsgericht dem zutreffend entgegengehalten, dass ein etwaiger Vertrauensschutz in eine rechtswidrige Praxis des Antragsgegners nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, weil der Pachtvertrag unmittelbar kraft Gesetzes erlischt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).