Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 14.12.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 NC 73.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 12 Abs 1 GG, § 1 ÄApprO 2002, § 2 ÄApprO 2002, § 41 Abs 2 ÄApprO 2002, Art 6 Abs 2 S 1 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 6 Abs 2 S 2 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 12 Abs 1 Nr 7 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 12 Abs 2 HSchulZulStVtr BE 2008, § 29 Abs 2 S 1 HRG, § 29 Abs 2 S 2 HRG, § 28 Abs 2 HSchulMedNOG BE, §§ 7ff KapVO BE, § 9 Abs 3 S 2 KapVO BE, § 14 Abs 3 Nr 3 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 1 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 3 KapVO BE |
Die Beschwerde des Antragstellers/der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Der Antragsteller/die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine/ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester, hilfsweise beschränkt bis zum Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2011/12 an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
In dem von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 mit Zustimmung der Senatswissenschaftsverwaltung eingeführten Modellstudiengang stünden über die in der Zulassungszahlensatzung für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (300) bzw. über die Zahl der tatsächlichen vergebenen Studienplätze (337) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Der Modellstudiengang sei ein zur Erprobung eingerichteter neuer Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - StV 2008 - (früher: Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 2006), für den Satz 2 eine abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe der in einer Studienordnung zu regelnden Besonderheiten erlaube. Die Frage, ob der Verordnungsgeber die von § 7 Abs. 3 der Kapazitätsverordnung (KapVO) abweichende Struktur des Modellstudiengangs zum Anlass für eine Anpassung der Vorschriften zur Kapazitätsberechnung hätte nehmen müssen, könne vor dem Hintergrund, dass das Curriculum des Studiums der Humanmedizin durch die Ärztliche Approbationsordnung (ÄAppO) determiniert werde und der Modellstudiengang den in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung festgelegten Wert von 8,2 ausfülle, ebenso offen bleiben wie die weitere Frage, ob es der Festsetzung eines Curricularnormwerts für den Modellstudiengang bedurft hätte.
Da die Ausbildungskapazität wegen des das Studium bereits vom ersten Fachsemester an prägenden Unterrichts am Krankenbett durch die Zahl geeigneter Patienten begrenzt werde, biete sich als sachgerechte Methode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität der Rückgriff auf die patientenbezogene Kapazität gemäß § 17 KapVO an. Danach und unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin anhand der sog. Mitternachtszählung ermittelten Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten (2.481) sowie der Zahl der poliklinischen Neuzugänge (453.270) - Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten führe die Antragsgegnerin nicht durch - belaufe sich die jährliche Ausbildungskapazität auf gerundet 577 Studienplätze, d.h. auf 288,5 Plätze im Bewerbungssemester. Der Ansatz einer Schwundquote komme nicht in Betracht, weil sich nach zwei Semestern eines neu eingeführten (Modell-)Studiengangs das Studierverhalten naturgemäß nicht prognostizieren lasse. Die von der Antragsgegnerin über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vergebenen 37 Studienplätze seien kapazitätsdeckend zu berücksichtigen. Ihre Vergabe beruhe nach deren Angaben nicht allein auf einer rechtstechnischen Überbuchung, sondern auf der Annahme, dass es auch im Modellstudiengang durch Studienabbrüche frei werdende Plätze geben werde, die nicht durch Ortswechsler oder Quereinsteiger aufgefüllt werden könnten. Ein solcher antizipierter Schwundausgleich gewährleiste ebenso wie der Ansatz einer Schwundquote im Rahmen der Kapazitätsberechnung oder die Überbuchung, dass durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen werde. Die Rechte von Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität würden dadurch nicht verletzt.
Mit der Beschwerde macht der Antragsteller/die Antragstellerin geltend:
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (VerfGH Bln) vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28.11. u.a, - seien die beiden grundsätzlichen Ansätze des Verwaltungsgerichts, auf die Festsetzung eines Curricularnormwerts (CNW) zu verzichten und die Kapazität allein nach dem patientenbezogenen Engpass zu bestimmen, verfassungswidrig. Der für den Studiengang Humanmedizin „in der klassischen Ausprägung“ festgesetzte Curricularnormwert (CNW) sei erkennbar von dem Willen getragen, bundesweit einen ähnlichen/gleichen Ausbildungsstandard zu setzen. Auf den - einen Sonderweg beschreitenden - Modellstudiengang sei er nicht übertragbar. Das ergebe sich unmittelbar aus der Verfassungsgerichtshofsentscheidung. Jedenfalls sei es dem Verwaltungsgericht verwehrt, die Normwertfestsetzung durch Hilfserwägungen zu ersetzen oder auf die Berechnung der Antragsgegnerin zu verweisen. Infolgedessen gebe es keine wirksame Kapazitätsbeschränkung, jedenfalls aber sei ein Sicherheitszuschlag von 15 % an zusätzlichen Studienplätzen geboten.
Soweit das Verwaltungsgericht bereits ab dem 1. Fachsemester allein auf die patientenbezogene Ausbildungskapazität zurückgreife, setze es sich „im Zusammenspiel mit der Antragsgegnerin“ in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs. Auch die Befugnis, darüber zu entscheiden, wie die Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang zu berechnen sei, stehe allein dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber und nicht - wie es Art. 1 Abs. 1 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des VerfGH Bln entspreche - den Verwaltungsgerichten zu. Deshalb sei es dem Verwaltungsgericht auch verwehrt gewesen, eigenmächtig und ohne Legitimation durch den Verordnungsgeber für die Kapazitätsberechnung § 17 der Kapazitätsverordnung (KapVO) analog heranzuziehen.
Im Übrigen verletze eine Anwendung des § 17 KapVO unter „Missachtung“ der personalbezogenen Ausbildungskapazität Art. 12 Abs. 1 GG, weil der Lehrumfang der Untersuchungskurse (etwa „Patienten mit Fieber“) in den ersten vier Semestern vernachlässigenswert gering und im Übrigen nichts dafür ersichtlich sei, dass in ihnen überhaupt Lehrinhalte vermittelt würden, die der Klinik zuzuordnen seien. Davon, dass bereits vom ersten Semester an patientenbezogene Ausbildung stattfinde, könne jedenfalls keine Rede sein, zumal für die vom Verwaltungsgericht angeführten Kurse allenfalls ambulant behandelte Patienten benötigt würden. Gerade die aber würden nicht kapazitätserhöhend in die Berechnung nach § 17 KapVO einbezogen, so dass sich die ohnehin kapazitätsmindernde analoge Anwendung des § 17 ein weiteres Mal kapazitätsmindernd auswirke.
Lediglich ergänzend weist die Beschwerde darauf hin, dass die Zahl der von der Antragsgegnerin angegebenen tagesbelegten Betten (2.481) erkennbar falsch sei, weil der Berliner Krankenhausplan 2010 auf S. 80 für die Charité 3.200 Betten ausweise. Die Beschränkung auf Betten, die um Mitternacht belegt seien, sei unter den heute gegebenen Verhältnissen nicht mehr angemessen. Die Antragsgegnerin müsse daher eine Prognose abgeben, wie viele - auch ambulante - Patienten tatsächlich für die Ausbildung in den ersten vier Semestern geeignet seien.
Ferner macht sie geltend, dass auf eine Schwundberechnung nicht verzichtet werden könne. Grundlage des Modellstudiengangs sei die Zusammenführung von Regel- und Reformstudiengang; wegen der Ähnlichkeit mit letzterem sei eine Schwundquote auf der Grundlage gesicherter Daten durchaus ermittelbar.
Falls man nach alledem nicht ohnehin der Ansicht sei, dass es an einer wirksamen Beschränkung der Aufnahmekapazität fehle, dann müsse sie, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschieden hätten, geschätzt werden. Hierbei sei „entsprechend den Gepflogenheiten in der Humanmedizin ein Sicherheitszuschlag von 15 % an zusätzlichen Studienplätzen geboten“. Dabei sei die Überbuchung um 37 Plätze nicht zu berücksichtigen. Dass es sich vorliegend um eine „technische“ Überbuchung handele, behaupte die Antragsgegnerin selbst nicht. Wenn sie eine solche aus freien Stücken vorgenommen habe, könne sie den Studienbewerbern nicht entgegengehalten werden, zumal die Zulassungsbescheide erst Ende September 2011 und damit zu einem Zeitpunkt versandt worden seien, als bereits die weit überwiegende Zahl der Rechtsschutzanträge anhängig gewesen sei.
II.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdebegründung in weiten Teilen die erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung und der darin in Bezug genommene obergerichtliche Rechtsprechung vermissen lässt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
1.
Die unter Berufung auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28.11 u.a. - (juris) erhobene Rüge, die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Modellstudiengang entbehre der erforderlichen normativen Grundlagen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 StV sind Normwerte durch Rechtsverordnung festzusetzen, weil sie eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen gewährleisten sollen (Satz 5, 1. HS). Der Normwert für den Studiengang „Medizin“ war jedoch schon seit der Achtzehnten Änderungsverordnung zur KapVO vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119) auf den auch jetzt noch bundesweit - und damit übrigens auch in den Ländern, die einen Modellstudiengang anbieten - geltenden Wert von 8,2 festgesetzt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde bedurfte und bedarf es der Festsetzung eines speziellen Normwerts für die medizinische Ausbildung in einem Modellstudiengang nicht. Das ergibt sich schon aus Art. 6 Abs. 3 Satz 5, 2. HS StV, wonach die Hochschulen im Rahmen des festgesetzten Normwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei sind. Auch der Modellstudiengang ist ein Studiengang der Medizin, der lediglich zum Zwecke der Erprobung neuer Studienmethoden neu geordnet worden ist. Dass sich durch seine Einführung am Normwert nichts geändert hat und im Übrigen auch nichts hätte ändern dürfen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Approbationsordnung für Ärzte die für die Ausbildung erforderliche Lehrmenge nach Art und Umfang bundeseinheitlich vorgibt und der Zulassung eines Modellstudiengangs aus eben diesem Grund enge Grenzen gesetzt sind (vgl. § 41 ÄAppO). Obwohl bereits das Verwaltungsgericht auf die die medizinische Ausbildung determinierenden Bestimmungen der Ärztlichen Approbationsordnung hingewiesen hat, geht die Beschwerde hierauf nicht ein.
Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ferner darauf abgestellt hat, dass die Studienordnung für den Modellstudiengang Bezug auf den in der Anlage 2 zur KapVO festgesetzten Normwert von 8,2 nehme und dessen Berechnung im Detail erläutere und dass auch die von der Wissenschaftsverwaltung im Zustimmungsverfahren durchgeführte Überprüfung zum gleichen Wert gelangt sei, kommt dem entgegen der Auffassung der Beschwerde keineswegs die Bedeutung einer „Ersatzberechnung“ zu, wie sie vom Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die von den Verwaltungsgerichten in Wahrnehmung richterlicher Notkompetenz vorgenommene Überprüfung der Höhe der Lehrnachfrage beanstandet worden ist. Die der jeweiligen Fassung der Studienordnung (StO) beigefügte Übersicht über die Stundenverteilung und die Curricularanteile ist vielmehr im Sinne eines Nachweises, dass der für das Studium der Medizin verordnungsrechtlich festgesetzte Normwert durch das Curriculum des Modellstudiengangs ausgefüllt wird, zu verstehen (vgl. StO vom 8. November 2010 [Amtl. MittBl. Nr. 71 v. 13. Dezember 2010]; StO vom 5. September 2011 [Amtl. MittBl. Nr. 89 v. 14. Oktober 2011]; StO vom 8. Oktober 2012 [Amtl. MittBl. Nr. 99 v. 12. Oktober 2012]).
b. Ebenfalls nicht zu teilen vermag der Senat die Auffassung der Beschwerde, die Aufnahmekapazität im Modellstudiengang sei gleichsam im rechtsfreien Raum festgesetzt worden.
Es ist richtig, dass das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitete Teilhaberecht eines jeden hochschulreifen Studienbewerbers eine Regelung zur Kapazitätsermittlung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verlangt. Die Länder haben den Weg beschritten, die kapazitätsrechtlichen Grundsätze durch Gesetz - also durch den Staatsvertrag - und die Einzelheiten durch auf dem Staatsvertrag fußende Landesrechtsverordnungen - also die Kapazitätsverordnungen - zu regeln. Welche inhaltlichen Anforderungen an die entsprechenden Regelungen zu stellen sind, ist rahmenrechtlich durch § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) - HRG -, vorgegeben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf, wenn für den betreffenden Studiengang ein Bewerberüberhang zu erwarten steht, die Zulassungszahl nicht niedriger festgesetzt werden als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Dem entspricht Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV; Absatz 3 gibt sodann die kapazitätsbestimmenden Kriterien vor, die sich im Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung wiederfinden. Soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV eine von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge zulässt, bedeutet dies allerdings nicht, dass die Zulassungszahl damit dem Gutdünken der Hochschule bzw. des Verordnungsgebers anheimgegeben ist. Denn der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG immer und so auch im Falle innovativer Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Mit der - im Hinblick auf die ebenfalls Verfassungsrang beanspruchende Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) wohl zu verneinenden - Frage, ob sich die Kapazitätsermittlung stets und ausnahmslos am Bilanzierungsmodell des Art. 6 Abs. 3 StV in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung auszurichten hat, hat dies jedoch nichts zu tun. Wird die Überprüfung, wie hier, anhand der fachspezifischen Gegebenheiten in Verbindung mit den sog. sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO) vorgenommen, so ist nicht ersichtlich, was dagegen von Verfassungs wegen bzw. unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots zu erinnern wäre. Denn zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehört in den medizinischen Fächern der die Ausbildung trotz unter Umständen größerer personeller Ausstattung begrenzende Engpass des § 17 KapVO.
Unter diesen Umständen besteht für die von der Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs geforderte normative Festlegung einer speziellen Kapazitätsermittlungsmethode für den Modellstudiengang durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber - von der Frage abgesehen, ob und inwieweit ein einzelnes Bundesland hierzu befugt wäre (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StV) - keine Veranlassung.
Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass die Einrichtung des Modellstudiengangs einer eigenständigen, substantiellen Prüfung durch die Wissenschaftsverwaltung bedurfte, die nicht nur den Vorgaben der Ärztlichen Approbationsordnung für die medizinische Ausbildung und der Ausfüllung des Curricularnormwerts galt, sondern auch die Kapazitätsermittlung anhand des patientenbezogenen Engpasses des § 17 KapVO sowie die kapazitären Auswirkungen durch die gleichzeitige Ablösung von Regel- und Reformstudiengang einschloss. Demzufolge hat sich die „Überprüfung durch die staatlichen Behörden nicht in einem formalen Akt erschöpft“ (VerfGH Bln a.a.O., juris Rn. 54). Vielmehr sind die „Zulassungskriterien in kritischem Zusammenwirken von Hochschulen und staatlichen Behörden“ - der vom Verfassungsgerichtshof unter Berufung auf BVerfGE 33, 303 erhobenen Forderung entsprechend - festgelegt worden.
2.
Der Einwand der Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht unter Missachtung der Vorschriften über die personalbezogene Ausbildungskapazität gebilligte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin sei auch deshalb nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren, weil der Lehrstoff der ersten vier Semester nahezu keine klinischen Bezüge aufweise, ist nicht gerechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht hat nach Überprüfung der Lehrinhalte anhand der Stu-dienordnung des Modellstudiengangs einschließlich der Modulbeschreibungen festgestellt, dass in den zehn Semestern des Modellstudiengangs ebenso viel patientenbezogene Kapazität in Anspruch genommen wird wie in den sechs Semestern des klinischen Abschnitts des Regelstudiengangs, wobei auch patientennahe Unterrichtsformate bereits vom ersten Fachsemester an vorgesehen sind. Diese Feststellung ist - wie der Senat bereits in seinen dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin bekannten Beschlüssen vom 2. Dezember 2011 (OVG 5 NC 62.11 u.a., BA S. 10 f.) und 15. März 2012 (OVG 5 NC 289.11 u.a., BA S. 8 ff.) ausgeführt hat - zutreffend und wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Es versteht sich angesichts der erst mit Studienfortschritt wachsenden Eigenverantwortlichkeit der Studierenden von selbst, dass der Kontakt zwischen Studierenden und Patienten nach Art und Umfang erst im Verlaufe des Studiums zunehmen kann und darf. Unabhängig davon sind jedoch bereits im ersten Fachsemester vier verschiedene „Untersuchungskurse“ mit Patientenbeteiligung im Umfang von 23 LVS sowie ein Praktikum zu einem der Untersuchungskurse zu absolvieren. Die Menge dieser Unterrichtseinheiten steigert sich bis zum vierten Fachsemester auf 40 LVS. Von einer „klar untergeordneten Bedeutung“ des Lernens am Patienten, wie sie die Beschwerde aus den erst nach Abschluss des vierten Fachsemesters verwendeten Begriffen „Patientennaher Unterricht“ bzw. „Supervisierte Patientenuntersuchung“ herzuleiten sucht, kann mithin nicht die Rede sein. Für die Beurteilung, ob und inwieweit bestimmte Unterrichtseinheiten „hauptsächlich an ambulant behandelten Patienten gelehrt“ werden, weil sie „vorwiegend“ Patienten betreffen, die nicht über Nacht bleiben, dürfte den Studienbewerbern und ihren Verfahrensbevollmächtigten - wie übrigens auch dem Senat - die fachliche Kompetenz fehlen.
Ihre weitere Behauptung, dass „die regelmäßig höhere Ausbildungskapazität in den klinischen Fachsemestern in dem Modellstudiengang nunmehr auch den ersten Fachsemestern zugute“ komme, geht - abgesehen davon, dass es, wie ausgeführt, auf die personelle Ausstattung nicht ankommt - von falschen Voraussetzungen aus. Denn die Aufnahmekapazität des klinischen Studienabschnitts lag vor Einführung des Modellstudiengangs zu keiner Zeit höher als die des vorklinischen Studienabschnitts (vgl. zuletzt die Zulassungszahlensatzung für das Wintersemester 2009/10, Amtl. Mitt.Bl. Nr. 48 vom 8. September 2009).
Fehlt es mithin auf der einen Seite an einer kapazitätsvermindernden Wirkung der Ermittlung der Ausbildungskapazität anhand des patientenbezogenen Engpasses und erschöpft sich der Verweis auf die Möglichkeit einer kapazitätserweiternden Heranziehung von ambulanten Patienten andererseits in bloßen Mutmaßungen, so ist die von der Beschwerde vertretene These von der „doppelt negativen“ Auswirkung der Gestaltung des Modellstudiengangs und seiner Lehrinhalte auf das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit der Studienplatzbewerber nicht haltbar. Im Übrigen darf in diesem Zusammenhang die im Land Berlin für den Studiengang Medizin gesetzlich festgelegte - wenn auch im Sinne einer Zielgröße zu verstehende - Beschränkung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 600 Studienanfänger in Erinnerung gerufen werden (§ 28 Abs. 2 UniMedG).
3.
Die gegen die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich anhand der sog. Mitternachtszählung erhobenen Rügen entbehren schon in tatsächlicher Hinsicht der Substanz. Im Übrigen lässt sich mit der bloßen Behauptung, die Krankenbettenauslastung sei aufgrund der veränderten Strukturen im Gesundheitswesen deutlich zurückgegangen, so dass die Mitternachtszählung nicht mehr zeitgemäß sei, eine normativ festgelegte Eingabegröße auch aus Rechtsgründen nicht durchgreifend in Frage stellen.
Wie der Senat bereits in seinen dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin bekannten und vom Verwaltungsgericht wörtlich wiedergegebenen Beschlüssen vom 2. Dezember 2011 (a.a.O., BA S. 11 ff.) und 15. März 2012 (a.a.O., BA S. 10 ff.) ausgeführt hat, sind - wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts - auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen. Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden und auf die die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen muss, geht die Beschwerde nicht ansatzweise ein.
Die Festlegung für die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) beruhte, wie sich aus den Erläuterungen der ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978 ergibt, auf einer Auswertung der an 26 Universitätskliniken und tausenden von Patienten erhobenen Daten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen führten unter Einbeziehung der Empfehlungen verschiedener Fachgremien zu der Entschließung, ein den Erfordernissen der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85%-iger Auslastung zum Ausgangspunkt für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich zu nehmen und in einem weiteren Schritt die Einzelkapazitäten für jedes klinische Fach zu ermitteln. Nach Bildung eines arithmetischen Mittels über alle Fachgebiete ergab sich daraus eine patientenbezogene Gesamtkapazität, die an sich rechnerisch einem Ansatz von 18 % der tagesbelegten Betten eines Klinikums entsprochen hätte. Dieser Prozentsatz ist vom Verordnungsgeber seinerzeit mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Überlast unter partieller Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % der tagesbelegten Betten angehoben und als Richt- bzw. Sockelwert festgesetzt worden. Veranlassung, diesen Wert an veränderte Umstände anzupassen, haben dem Berliner Verordnungsgeber wie auch den Normgebern der anderen Bundesländer bis heute allein die Reformen der medizinischen Ausbildung, zuletzt durch Anpassung an die Approbationsordnung von 2002 gegeben, nicht aber die von der Beschwerde angedeuteten Veränderungen in den medizinischen Behandlungsabläufen. Einzige Ausnahme bildet das Land Niedersachsen, das nach den Erkenntnissen, die sich aus dem von der Medizinische Hochschule Hannover für den dort seit dem Wintersemester 2005/2006 eingerichteten Modellstudiengang HannibaL in Auftrag gegebenen Gutachten u.a. zur patientenbezogenen stationären Kapazität in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive ergeben haben, an dem herkömmlichen Parameter „tagesbelegte Betten des Klinikums“ festgehalten und zunächst nur den bundesweit geltenden Prozentsatz von 15,5 auf 12,4 vom Hundert gesenkt hat (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO in der Fassung der Verordnung vom 23. Juni 2009, Nds. GVBl. Nr. 15/2009 S. 288), um dann im Jahre 2012 nach Vorliegen sämtlicher Studienergebnisse eine eigenständige Berechnungsmethode für den Modellstudiengang in der Kapazitätsverordnung zu verankern (vgl. Verordnung vom 4. Juli 2012, Nds. GVBl. Nr. 14/2012 S. 220). Danach sind bei Umstellung der Berechnung auf die dokumentierte Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechneten Belegungstage nunmehr auch Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen und Selbstzahler im stationären Bereich in die Berechnung einzubeziehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 2), nicht aber Patienten mit einer Verweildauer von weniger als einem Tag sowie Patienten, für die Leistungen im Rahmen einer teilstationären Behandlung erbracht wurden (Satz 3). Offensichtlich gibt es also - wie der Senat bereits in seinen vorerwähnten Entscheidungen ausgeführt hatte - vielfältige Gründe, in Tageskliniken behandelte und/oder ambulant behandelte Patienten nicht in die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einzubeziehen.
Im Übrigen unterscheidet § 17 KapVO nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Std. aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als poliklinische Neuzugänge [PNZ]). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Std. zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit ebenfalls Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn.
4.
Der „ergänzende“ Hinweis der Beschwerde, dass die Zahl der von der Antragsgegnerin angegebenen tagesbelegten Betten erkennbar unzutreffend sei, weil die Charité nach dem Berliner Krankenhausplan 2010 über 3.200 Betten verfüge, geht von falschen Voraussetzungen aus. Ein Krankenhausplan weist die Zahl der ordnungsbehördlich genehmigten Planbetten aus. Nicht jedes Planbett ist jedoch zugleich ein (tages-)belegtes Bett im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b oder § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO.
5.
Die Ausführungen der Beschwerde zur fehlenden Schwundberechnung und zur Überbuchung sind vor dem Hintergrund der dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin aus den beiden Vorsemestern bekannten Rechtsprechung des Senats nicht nachvollziehbar (vgl. die bereits mehrfach genannten Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 [a.a.O., BA S. 13 ff.] und 15. März 2012 [a.a.O., BA S. 13 ff.]). Im Beschluss vom 15. März 2012 hat der Senat hierzu ausgeführt:
„Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben schließlich auch die gegen den unterbliebenen Ansatz einer Schwundquote bzw. die vom Verwaltungsgericht als Überbuchung gewertete und gebilligte Vergabe von über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden 31 Studienplätzen gerichteten Angriffe der Beschwerde.
Einen Schwundausgleich im Sinne von §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht vorgenommen. Ob der Notwendigkeit des Ansatzes einer Schwundquote bereits entgegengestanden hat, dass in den höheren Semestern des Regelstudiengangs im Bewerbungssemester mehr Studierende immatrikuliert waren als im Eingangssemester des Modellstudiengangs nach Maßgabe der errechneten patientenbezogenen Kapazität aufzunehmen gewesen wären, bedarf keiner vertieften Erörterung. Denn für einen neu eingerichteten und in der Anfangsphase seiner Erprobung befindlichen Studiengang lässt sich nicht prognostizieren, wie sich die Studierendenzahlen künftig entwickeln werden, weil zum Studierverhalten aus der Vergangenheit noch keine Erfahrungswerte existieren (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 302). Jede Festlegung einer Quote - etwa anhand von Erfahrungen aus dem Regel- oder dem Reformstudiengang oder auch nur aus dem klinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs - wäre deshalb Spekulation.
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die 31 über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vergebenen Plätze als Überbuchung gewertet und als kapazitätswirksam anerkannt. Handelte es sich tatsächlich um eine Überbuchung im Sinne von §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 18. Mai 2010 (GVBl. S. 269) - VergabeVO Stiftung -, wäre diese nicht zu beanstanden. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschluss vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 97.09 u.a. - [Tiermedizin, WS 2009/10], juris; zuletzt Beschlüsse vom 14. Februar 2011 - OVG 5 NC 77.10 - [Humanmedizin/Vorklinik, SS 2010] und vom 18. Juli 2011 - OVG 5 M 12.11 - [FU/Erziehungswissenschaft, Wintersemester 2010/11]), dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die in dem von der Beschwerde in Anspruch genommenen Sinne Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt, und dass ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben ist. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt.
Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, hat die Antragsgegnerin die Zulassungszahl jedoch nicht im rechtstechnischen Sinne „überbucht“. Die Befürchtung, dass Studienplätze möglicherweise nicht angenommen werden würden, hat sie nicht gehegt. Vielmehr war sie sich bewusst, dass es selbstverständlich zu Studienabbrüchen kommen würde. In eben dieser Erwartung hat sie die über die auf 300 festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden Studienplätze vergeben (vgl. hierzu die Wiedergabe einer Information des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in einer im Generalvorgang der Wissenschaftsverwaltung befindlichen E-Mail der Sachbearbeiterin S... vom 15. Dezember 2010, wonach zum Wintersemester 2010/11 weitere Studienanfänger „im Hinblick auf den zu erwartenden Schwund“ zugelassen worden seien).
Das ändert freilich nichts daran, dass sich die Antragsgegnerin zu Recht wegen des Fehlens hinreichender Erfahrungswerte, auf die zur Bestimmung der Dimension des Schwundes hätte zurückgegriffen werden können, zur Festlegung eines Schwundausgleichsfaktors außerstande gesehen hat. Andererseits wusste sie aber auch, dass sie schwerlich in der Lage sein würde, ihrer in der Zulassungszahlensatzung vorgesehenen Auffüllverpflichtung nachzukommen, weist sie doch im Rahmen ihrer Informationen zur bereits angesprochenen Freiwilligkeit der Teilnahme am Modellstudiengang auf Folgendes hin:
„Die Teilnahme am Modellstudiengang führt zu einer Einschränkung bei der Möglichkeit des Studienortwechsels. Insbesondere wird es nicht möglich sein, aufgrund des vom Regelstudiengang abweichenden Aufbaus des Modellstudiengangs den Studienort ohne Verlust und Anerkennung von Studienleistungen und damit ohne Verlust von Studienzeit zu wechseln (gemäß § 3 der vorläufigen Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin).“
Dieser Hinweis richtet sich formal zwar nur an die eigenen Studierenden, gilt aber auch und erst recht für Studierende, die bisher an einer anderen Hochschule studiert haben und den Studienort nach Berlin verlagern möchten. Da im Modellstudiengang jedes Modul durch eine studienbegleitende Prüfung abgeschlossen wird, dürfte ein Wechsel an die Antragsgegnerin seit Einführung des Modellstudiengangs als der einzig möglichen humanmedizinischen Ausbildung in Berlin jedenfalls derzeit ausgeschlossen sein (vgl. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen [Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG] vom 29. Mai 2000 [GVBl. S. 327] in der Fassung vom 18. Juni 2005 [GVBl. S. 393]).
Handelt es sich bei der „Überbuchung“ mithin der Sache nach um einen „antizipierten Schwundausgleich“, so kann hieraus gleichwohl nichts für den geltend gemachten Anspruch auf „außerkapazitäre“ Zulassung hergeleitet werden. Denn zum einen hätte die Antragsgegnerin aus den bereits erörterten Gründen überhaupt keinen Schwundausgleich vornehmen müssen, so dass sich die Vergabe zusätzlicher 31 Studienplätze als kapazitätsfreundlich darstellt. Zum anderen erweist sich ein solcher vorweggenommener Schwundausgleich, der nebenbei bemerkt den vom Verwaltungsausschuss der ZVS im Jahre 1976 beschlossenen Orientierungswert für den Studiengang Medizin sogar noch übersteigt, unter den gegebenen Verhältnissen als sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung als willkürfrei“.
Auf diese Rechtsprechung, der das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung gefolgt ist, geht die Beschwerde mit keinem Wort ein (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
6.
Kann folglich die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerde hinreichend sicher bestimmt werden, so besteht für deren Schätzung, wie ihn die Beschwerde unter Berufung auf einen nicht veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2007 und einen - allerdings unter einem anderen Aktenzeichen (NC 9 S 1792.08) veröffentlichten (juris Rn.9) und einen in wesentlicher Beziehung anderen Sachverhalt betreffenden - Beschluss des VGH Mannheim vom 17. September 2008 einfordert, keine Veranlassung.
Ebenso wenig besteht für einen wie auch immer gearteten „Sicherheitszuschlag“ kein Raum. Unabhängig davon ist ein solcher Zuschlag dem Kapazitätsrecht fremd und kommt aus Sicht des Senats - wie er wiederholt ausgesprochen hat - einer Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - [Tiermedizin, Wintersemester 2009/10], juris Rn. 17 m.w.N.; im Ergebnis ebenso: VGH Kassel, Beschluss vom 24. September 2009 - 10 B 1142.09.MM.WB -, juris Rn. 52; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2010 - 1 M 210.09 -, juris Rn. 24; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. August 2009 - 3 M 18.09 -, juris Rn. 21; a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 24. März 2009 - 6 B 10059.09.OVG -, allerdings ohne nähere Begründung).
7.
Der auf vorläufige (Teil-)Zulassung bis zum Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung gerichtete Hilfsantrag des Antragstellers/der Antragstellerin ist angesichts dessen, dass ein wesentliches Merkmal des Modellstudiengangs der Wegfall des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung infolge einer Verzahnung der vorklinischen und klinischen Stoffgebiete während des zehnsemestrigen Studiums ist, nicht verständlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).