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Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen (ohne Streitigkeiten um Kapazitätsgrenzen, vgl. Nr. 03 10)


Metadaten

Gericht VG Potsdam 9. Kammer Entscheidungsdatum 28.05.2014
Aktenzeichen VG 9 L 71/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre im ersten Fachsemester zum Sommersemester 2014 vorläufig zuzulassen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre im ersten Fachsemester an der Universität Potsdam vom Sommersemester (SoSe) 2014 an innerhalb der festgesetzten Kapazität erstrebt, hat Erfolg.

I. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum gewünschten Studiengang innerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Die Ablehnung des Antrags auf innerkapazitäre Zulassung durch den Bescheid vom 29. Januar 2014 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Der Zulassung stand weder zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung die damalige Regelung in § 12 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2013 (GVBl. I Nr. 11 S. 1) – BbgHG a.F. - entgegen, noch besteht ein Zulassungshindernis nach der nunmehr geltenden – im Wesentlichen inhaltsgleichen - Bestimmung des § 13 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18) – BbgHG -. Danach muss die Zulassung zu einem Studiengang versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 BbgHG a.F. bzw. § 9 BbgHG oder einer auf der Grundlage dieser Norm ergangenen Rechtsvorschrift nicht vorliegen (Nr. 1), eine frühere Zulassung zu dem Studiengang erloschen ist (Nr. 2) oder für den Studiengang die Zulassungszahl festgesetzt ist und der Studienbewerber keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zulassung nicht fristgerecht Gebrauch machte (Nr. 3). Die hier für den im SoSe 2014 zulassungsbeschränkten Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre in Betracht kommenden Versagungsgründe nach Nummern 1 und 3 stehen einer Zulassung nicht entgegen.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner den Zulassungsantrag nicht mit der Begründung zurückweisen durfte, die Antragstellerin erfülle nicht die in § 3 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität Potsdam vom 12. Juni 2013 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 17 vom 30. Oktober 2013, S. 1042 – im Folgenden: ZugO) bestimmten Zugangsvoraussetzungen. Zwar können nach § 8 Abs. 6 Satz 2 BbgHG a.F. bzw. § 9 Abs. 5 Satz 2 BbgHG Hochschulen für Masterstudiengänge über den berufsqualifizierenden Hochschulabschluss hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen in den Satzungen festlegen, wenn dies wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudienganges nachweislich erforderlich ist. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche besonderen Eignungs- und Qualifikationsanforderungen erforderlich sind, hängt dabei von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab (zur vergleichbaren Rechtslage in Berlin OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2010 – OVG 5 S 17.10 -, juris Rn. 4). Der Antragsgegner hat dazu nichts vorgetragen. Soweit sich deshalb die Frage stellt, ob die fachlichen Anforderungen des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre die in Rede stehenden Qualifikationsvoraussetzungen schon im Hinblick darauf rechtfertigen, dass es sich dabei um einen auf dem Bachelorstudiengang aufbauenden, konsekutiven Studiengang handelt (s. § 21 Satz 1 der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 22. März 2006 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 20. Juni 2012, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 15, S. 437; im Folgenden: StudO BWL), kann dies indes dahinstehen. Bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung spricht nämlich überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin die Zugangsvoraussetzungen des § 3 ZugO erfüllt. Dahinstehen kann daher auch, ob die ZugO der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde gemäß § 18 Abs. 3 BbgHG a.F. angezeigt wurde.

Streitig sind zwischen den Beteiligten die Voraussetzungen nach § 3 Buchstabe a) ZugO. Danach ist Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre zunächst ein Bachelorabschluss oder ein gleichwertiger erster berufsqualifizierender Abschluss eines Hochschulstudiums an einer Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang oder in einem inhaltlich verwandten Studiengang. Die Kammer geht davon aus, dass danach als wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge jedenfalls diejenigen anzusehen sind, die in den jeweiligen Studienordnungen als betriebs- oder volkswirtschaftliche Studiengänge bezeichnet werden. Diese Annahme beruht zum einen auf dem Umstand, dass die Wirtschaftswissenschaften nach dem Verständnis der Universität Potsdam (vgl. Internetseite http://www.uni-potsdam.de/wiso_dekanat/) die Bereiche Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre umfassen, und zum anderen auf der Überlegung, dass die fachspezifischen Studienordnungen Inhalte und Aufbau der Studiengänge maßgeblich regeln (s. § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BbgHG a.F. bzw. § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BbgHG).

Schwieriger zu bestimmen ist das Tatbestandsmerkmal des einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang inhaltlich verwandten Studiengangs. Da dieses Kriterium eine (subjektive) Beschränkung des Berufszugangs begründet, müssen bei der Auslegung verbleibende Unklarheiten – jedenfalls im summarischen Verfahren – zu Lasten des Antragsgegners gehen. Als inhaltlich verwandt erachtet die Kammer Studiengänge, die inhaltlich ähnlich sind. Die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 20. Mai 2014 geäußerte Ansicht, wonach es für die Einordnung als wirtschaftswissenschaftlicher oder inhaltlich ähnlicher Studiengang letztlich auf den Erwerb von 150 LP in Veranstaltungen mit wirtschaftswissenschaftlichem Inhalt ankommt, findet in der ZugO keine Stütze. Dieses Erfordernis ergibt sich weder ausdrücklich der Vorschrift, noch ist Tatbestandsmerkmal des wirtschaftswissenschaftlichen oder inhaltlich verwandten Studiengang zu entnehmen. Im Übrigen befindet sich auf der Internetseite der Universität Potsdam zum Masterstudium Betriebswirtschaftslehre die Information, dass die Bewerbung mit Hochschulabschlüssen von Fachrichtungen, die den Fächern Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsinformatik ähneln, prinzipiell möglich ist (http://www.uni-potsdam.de/studium/studienangebot/ masterstudium/master-a-z/betriebswirtschaftslehre-master.html), ohne dass auf den Erwerb von 150 LP abgestellt wird.

Bei summarischer Prüfung sind daher als wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge im Bereich Betriebswirtschaftslehre jedenfalls das „Ein-Fach-Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre“ (s. Überschrift der Fachspezifischen Ordnung für das Ein-Fach-Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität Potsdam vom 28. Januar 2009) sowie das „Zwei-Fach-Bachelorstudium für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre“ (§ 2 Abs. 2 StudO BWL) anzusehen. Bei dem Studiengang Sportmanagement, den die Antragstellerin unstreitig mit dem Bachelor abgeschlossen hat, handelt es sich um einen mit diesen Studiengängen inhaltlich verwandten Studiengang. Dafür spricht der Vergleich mit dem Zwei-Fach-Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre mit Betriebswirtschaftslehre als Zweitfach. Wird Betriebswirtschaftslehre im Zwei-Fach-Bachelorstudiengang als Zweitfach gewählt, umfasst der Anteil der Betriebswirtschaftslehre insgesamt 60 LP (§ 2 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 StudO BWL). Dies entspricht dem Anteil des Bereichs Sportmanagement im Bachelorstudiengang Sportmanagement (vgl. § 2 der Ordnung für das Bachelorstudium „Sportmanagement“ an der Universität Potsdam vom 1. Februar 2007 <Amtl. Bekanntmachungen Nr. 5/2007, S. 156> - im Folgenden: StudO SpM 2007 - und § 11 Abs. 1 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium „Sportmanagement“ an der Universität Potsdam vom 22. Dezember 2010 <Amtl. Bekanntmachungen Nr. 5/2011, S 88> - im Folgenden: StudO SpM 2010). Die Module, die im Zwei-Fach-Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre für den Erwerb der 60 LP im Fach Betriebswirtschaftslehre und diejenigen, die im Bachelorstudium Sportmanagement für den Erwerb von 60 LP im Bereich Sportmanagement zu erbringen sind, sind inhaltlich teilweise identisch und im Übrigen ähnlich. Dies ergibt sich aus den Modulübersichten der derzeit im Fach Sportmanagement anzuwendenden Studien- und Prüfungsordnungen. Danach sind zumindest 44 der 60 LP im Bereich Sportmanagement in Modulen zu erlangen, die den betriebswirtschaftlichen Angeboten aus der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zu entnehmen sind (vgl. Fußnoten der Modulübersichten der Studienordnungen im Studiengang Sportmanagement, aaO), so dass insoweit eine inhaltliche Identität der Studieninhalte vorliegt. Für die restlichen 16 LP besteht zumindest eine inhaltliche Nähe. Diese Leistungspunkte betreffen die Module Sportmanagement sowie ein Praktikum (StudO SpM 2007) bzw. die Module Sportmanagement und Gesundheitsmanagement (StudO SpM 2010). Nach den Angaben der Antragstellerin, denen der Antragsgegner insofern nicht widersprochen hat und die mit dem Vorlesungsverzeichnis übereinstimmen, werden die Veranstaltungen in den Modulen Sportmanagement und Gesundheitsmanagement von Prof. Dr. ... erbracht, der über die Lehrbefähigung und Lehrbefugnis im Fach Betriebswirtschaftslehre verfügt. Dies lässt in Verbindung mit den Modultiteln auf eine inhaltliche Verwandtschaft zu den im Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre angebotenen Management-Modulen schließen. Auch das Praktikum, das nach der – wohl - für die Antragstellerin maßgeblichen StudO SpM 2007 zu absolvieren war, weist eine inhaltliche Verwandtschaft zu einem betriebswirtschaftlichen Studiengang auf. Der in der StudO SpM 2007 festgelegten Grundstruktur des Studiengangs zufolge gehört das Praktikum zum Bereich Sportmanagement. Es hat nach Nr. 1 der vom Antragsgegner eingereichten Praktikumsrichtlinie die Vertiefung bisher gesammelter praktischer Erfahrungen im Kontext des späteren Berufsfeldes zum Ziel. Zu diesem späteren Berufsfeld gehören insbesondere (Management-)Aufgaben in privaten und öffentlichen Unternehmen sowie in nationalen und internationalen Organisationen (s. § 1 Studienordnung 2007 und § 3 Studienordnung 2010). Der Bereich Management bildet einen Vertiefungsbereich im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (vgl. Anlagen I und II der StudO BWL). Daraus ergibt sich der betriebswirtschaftliche Charakter des Praktikums. Diese Annahme wird durch den vom Antragsgegner vorgelegten Praktikumsbericht der Antragstellerin sowie die „Bestätigung des Praktikumseinsatzes“ gestützt, die von Prof. Dr. ... unterschreiben wurde und die als Einsatzbereiche der Antragstellerin in ihrem Praktikumsbetrieb, der … und kultur GmBH, „Finanzbuchhaltung, Controlling, Vertragswesen“ sowie als Projekt „SEPA-Umstellung“ und „Aufbereitung des Vertragswesens“ ausweist. Hinzu kommt, dass § 5 StudO BWL Praktika als mögliche Lehrform im Studiengang Betriebswirtschaftslehre ausdrücklich aufführt und der Prüfungsausschuss auf Grundlage dieser Vorschrift am 8. November 2006 eine Praktikumsordnung für das Praktikum im Studiengang Bachelor of Science Betriebswirtschaftslehre beschlossen hat. Gemäß § 1 dieser Ordnung ist es Ziel des Praktikums, betriebswirtschaftliche Erkenntnisse mit beruflicher Praxis zu verbinden. Als Praktikumsbetriebe kommen danach in erster Linie Unternehmen der privaten Wirtschaft und öffentliche Betriebe in Betracht. In begründeten Fällen können Praktika auch in öffentlichen Verwaltungen, Kammern, Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen mit betriebswirtschaftlich relevanten Tätigkeiten absolviert werden. Diese Anforderungen unterscheiden sich von denen in der Praktikumsrichtlinie für den Bachelorstudiengang Sportmanagement festgelegten nicht so grundlegend, dass sie der Annahme einer Verwandtschaft der Studiengänge entgegenstehen. Ebenso wenig steht dem entgegen, dass der Studiengang Sportmanagement insbesondere auf den späteren Einsatz in den Bereichen Sport, Freizeit und Gesundheit – und damit auf einen engeren Einsatzbereich als der Bachelor im Studiengang Betriebswirtschaftslehre - ausgerichtet ist. Auch der Umstand, dass der Bachelorstudiengang Sportmanagement der Humanwissenschaftlichen Fakultät und nicht der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zugehört, schließt nicht aus, ihn als einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang inhaltlich verwandt anzusehen. Maßgebend ist schon nach dem Wortlaut der Regelung in § 3a ZugO die inhaltliche Ausrichtung des betreffenden Studiengangs und nicht seine organisatorische Zuordnung. Eine andere Betrachtung ist auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2014 geboten. Insbesondere ist danach nicht ausgeschlossen, für die inhaltliche Vergleichbarkeit auf den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre mit Betriebswirtschaftslehre als Zweitfach abzustellen. Aus Sicht des Antragsgegners soll es sich offenbar schon bei den Zwei-Fach-Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre nicht um wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge handeln. Dahin versteht die Kammer seinen Vortrag, die Formulierung „inhaltlich verwandt“ solle u.a. diejenigen Zwei-Fach-Bachelorstudiengänge erfassen, die eine Kombination von zwei wirtschaftswissenschaftlichen Fächern bilden. Dem ist indes nicht zu folgen. Immerhin sind die Regelungen für das Masterstudium Betriebswirtschaftslehre und die Regelungen für die die Betriebswirtschaftslehre betreffenden Zwei-Fach-Bachelorstudiengänge in einer gemeinsamen Ordnung zusammengefasst und nicht etwa - was nach der Argumentation des Antragsgegners folgerichtig wäre – die Regelungen für das Masterstudium und diejenigen für den Ein-Fach-Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Schon dies ist Grund, die Zwei-Fach-Bachelorstudiengänge als wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge anzusehen und mangels entgegenstehender Regelung auch dafür, dass sie grundsätzlich den Zugang zum Master ermöglichen. Dafür, dass ein Bachelorabschluss im Studiengang Sportmanagement den Zugang zum Masterstudium Betriebswirtschaftslehre ermöglichen kann, spricht schließlich auch die Fachspezifische Ordnung für das Bachelorstudium „Sportmanagement“ an der Universität Potsdam vom 22. Dezember 2010. Diese enthält zum Sportmanagement Vertiefungsmodul IV, das aus den Veranstaltungen „Mathematik für Betriebswirte“ und „Wirtschaftsinformatik“ besteht, den Zusatz in der Fußnote 3: „Im Verlauf des Studiums können die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang BWL erworben werden“. Diese Formulierung kann jedenfalls so verstanden werden, dass bei Belegung der mit der Fußnote gekennzeichneten Veranstaltungen (Mathematik für Betriebswirte und Wirtschaftsinformatik) – in Verbindung mit weiteren 52 LP im Bereich Sportmanagement - die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang BWL erfüllt sind. Andere Umstände, die die Annahme ausschließen würden, der Studiengang Sportmanagement sei einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang inhaltlich verwandt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nach summarischer Prüfung sind auch die weiteren streitigen Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Diese fordern, dass der wirtschaftswissenschaftliche bzw. inhaltlich verwandte Studiengang eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und 180 Leistungspunkten (LP) umfasst, im Rahmen dieses Studiengangs mindestens 60 LP auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erworben wurden und darüber hinaus 18 LP in Statistik/Ökonometrie, Mathematik und/oder Wirtschaftsinformatik nachgewiesen werden, von denen mindestens 10 LP in Statistik/Ökonometrie und Mathematik erworben worden sein müssen. Die Regelstudienzeit des Bachelorstudienganges Sportmanagement beträgt sechs Semester (§ 3 Abs. 1 Studienordnung 2007 bzw. § 2 Abs. 3 Studienordnung 2010); der Studiengang hat einen Umfang von 180 LP (§ 2 Abs. 2 der Studienordnungen 2007 und 2010). Die Antragstellerin hat zudem im Rahmen dieses Studiengangs mindestens 60 LP auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erworben, weil – wie ausgeführt - entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch das Praktikum und die Veranstaltungen im Modul Sportmanagement dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre zuzurechnen sind. Es kann deswegen dahinstehen, ob dies auch für die von der Antragstellerin absolvierten Veranstaltungen Sportökonomische Grundlagen (321) und Sportökonomie (361) anzunehmen ist. Ob der Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre möglicherweise nachweislich besondere Kenntnisse erfordert, die über das in § 3 Buchstabe a ZugO geregelte allgemeine Erfordernis von mindestens 60 LP hinausgehen – etwa Grundlagen in speziellen methodischen Fächern -, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. § 3 Buchstabe a ZugO enthält keine Regelung dazu, in welchen Veranstaltungen die 60 LP erworben worden sein müssen. Die Antragstellerin hat weiter die erforderlichen Leistungspunkte in Statistik/Ökonometrie, Mathematik und Wirtschaftsinformatik nachgewiesen. Dem steht nicht entgegen, dass sie die Leistungspunkte für die Veranstaltungen Statistik und Ökonometrie sowie Mathematik für Betriebswirte nicht im Rahmen von Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen des Studienganges Sportmanagement erlangt hat. Die ZugO erfordert dies – unabhängig davon, ob eine solche Regelung überhaupt zulässig wäre (zum Erwerb von Leistungspunkten als Nebenhörer vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2012 – OVG 5 S 18.11 -, juris Rn. 6) – nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Neufassung der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam vom 30. Januar 2013 in der Fassung der Satzung zur Änderung der Neufassung der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam (BAMA-O) vom 26. Februar 2014 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 3 vom 27. März 2014, S. 37). Zwar besteht gemäß § 7 Abs. 3 BAM-O der Prüfungsanspruch eines Studierenden nur in dem Studiengang, in dem der Studierende immatrikuliert ist. Hier geht es aber nicht um die Frage, ob der Antragstellerin die Teilnahme an den Prüfungen in den Veranstaltungen Statistik und Ökonometrie sowie Mathematik für Betriebswirte hätte versagt werden dürfen, sondern darum, ob die Leistungen, die die Antragstellerin – offensichtlich im Einvernehmen mit den betreffenden Lehrkräften – bereits erbracht hat, anzuerkennen sind. Dagegen sprechende Gründe sind nicht ersichtlich. Sie folgen auch nicht aus § 16 Abs. 3 BAMA-O. Die Vorschrift bestimmt, dass für die Anerkennung von Leistungen der Prüfungsausschuss des Studiengangs bzw. des Studienfachs zuständig ist, für den bzw. das die Leistung anerkannt werden soll. Die Leistungspunkte für die Veranstaltungen Statistik und Ökonometrie sowie Mathematik für Betriebswirte sind keine Leistungen, die für einen Studiengang bzw. ein Studienfach anerkannt werden sollen, sondern solche, deren Anerkennung die Antragstellerin – gewissermaßen neben einem Studiengang – begehrt, um in einem Studiengang zugelassen werden zu können.

Die Antragstellerin ist somit zu Unrecht nicht in das Auswahlverfahren für den zulassungsbeschränkten Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre aufgenommen worden.

§ 13 Nr. 3 BbgHG steht einer Zulassung nicht entgegen, weil die Antragstellerin gegen den die Zulassung ablehnenden Bescheid vom 29. Januar 2014 rechtzeitig zunächst Widerspruch und dann Klage erhoben hat (VG 9 K 656/14) und dieser daher nicht bestandskräftig ist.

Daraus folgt allerdings nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Zulassung. Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2013/2014 vom 9. Juli 2013 (GVBl. II, Nr. 52 – Zulassungszahlenverordnung) wurde die Zulassungszahl der für das Masterstudium Betriebswirtschaftslehre im Sommersemester 2014 in das 1. Fachsemester aufzunehmenden Bewerber auf 30 Plätze festgesetzt. Es besteht daher ein Verteilungsproblem innerhalb der begrenzten Kapazität. Der zu Unrecht übergangene Bewerber tritt in Konkurrenz zu den bereits ausgewählten Bewerbern und muss daher grundsätzlich glaubhaft machen, dass er bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Februar 2012 – NC 2 B 14/12 -, juris Rn.12; VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 9 S 599/11 -, juris Rn. 28; Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2006 – 7 CE 06.10164 -, juris Rn. 39; OVG Saarland, Beschluss vom 29. November 2005 – 3 W 19/05 -, juris Rn. 4 a.E.). Hierfür fehlt es aber an hinreichenden Regelungen, auf deren Grundlage ein fehlerfreies Auswahlverfahren durchgeführt werden könnte. Insbesondere stellt die ZugO, nach deren Vorschriften der Antragsgegner seinen Angaben zufolge das Auswahlverfahren durchgeführt hat, schon deshalb keine hinreichende rechtliche Grundlage für das Zulassungsverfahren zur Vergabe von Studienplätzen in dem zulassungsbeschränkten Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre dar, weil es – worauf der Antragsgegner im Rahmen seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg im Übrigen selbst hingewiesen hat (s. Internetseite des Antragsgegners unter: http://www.uni-potsdam.de/uploads01/media/BbgHG-Abloesegesetz-Anhoerung-AWFK-Stellungnahme-UP-140213_03.pdf, S. 4, 17f.) – an einer formal-gesetzlichen Regelung der anzuwendenden Auswahlkriterien fehlt. Die Festlegung der Auswahlkriterien darf nicht vollständig dem Verordnungsgeber oder - im Wege der Subdelegation - dem Satzungsgeber überlassen werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der parlamentarische Gesetzgeber im Hochschulrecht wie generell aufgrund des verfassungsrechtlichen Rechtsstaats- und Demokratieprinzips verpflichtet ist, die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Nach der die Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der festgesetzten Aufnahmekapazität betreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 1972) gehört neben der Art und Weise der Kapazitätsermittlung und den Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen die Regelung der Bewerberauswahl zum Kern des Zulassungswesens; wegen der einschneidenden Bedeutung dieser Regelung für das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG – in Brandenburg auch im Hinblick auf das in Art. 32 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleistete Grundrecht auf Zugang zum Hochschulstudium - obliegt es dem parlamentarischen Gesetzgeber, auch im Falle einer Delegation seiner Regelungsbefugnis zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festzulegen (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris Rn. 83 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – BVerwG 6 CN 3/10 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die gesetzlichen Regelungen nicht. Die Kammer kann nicht erkennen, dass der Landesgesetzgeber auch nur ansatzweise eine Regelung zur Art der Auswahlkriterien getroffen hat; vielmehr hat er diese Aufgabe in § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgHG – ebenso wie bereits in § 11 Abs. 2 BbgHG a.F. – pauschal dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung überlassen.

Fehlt es danach an rechtmäßigen Regelungen, eine fehlerfreie Rangeinstufung sämtlicher Bewerber vorzunehmen, hält es die Kammer unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Rechtsschutzgesuchs – jedenfalls im vorliegenden Einzelfall – für gerechtfertigt, den Antragsgegner zu einer vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zu verpflichten. Maßgeblich ist dabei zum einen, dass das fehlerhafte Auswahlverfahren der Sphäre des Antragsgegners, der im Bereich der Hochschulzulassung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BbgHG bzw. § 5 Abs. 3 Satz 2 BbgHG a.F. eine staatliche Angelegenheit wahrnimmt, zuzurechnen ist und die dadurch entstandenen Auswahlprobleme somit grundsätzlich zu seinen Lasten gehen. Zum anderen ist zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung am 26. November 2013 aktuellen Durchschnittsnote (vgl. § 8 Abs. 7 BbgHG a.F.) von 1,9 nach dem vom Antragsgegner vorgenommenen (fehlerhaften) Auswahlverfahren auf der Grundlage der ZugO einen zur Zulassung ausreichenden Rangplatz erreicht hätte, wenn sie in das Verfahren einbezogen worden wäre. Denn die Festlegung der Rangfolge im Auswahlverfahren für die in der Zulassungszahlenverordnung 2013/2014 im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre für das SoSe 2014 festgesetzten 30 Studienplätze erfolgte gemäß § 5 ZugO nach der Gesamtnote der akademischen Abschlussprüfung, mithin nach der Bachelorabschlussnote. Diese hat ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten Rangliste für den Rangplatz 30 2,29 betragen. Bei dieser Sachlage hält die Kammer es vorliegend für gerechtfertigt, der Antragstellerin eine Studienaufnahme durch einstweilige Anordnung einzuräumen.

II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.