Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 9. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 26.11.2014 | |
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Aktenzeichen | L 9 KR 154/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 SGB 4 |
1. Immer dann, wenn sich aus dem Vertrag zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ergibt, dass der Leistungsinhalt durch Dritte wesentlich vorgegeben oder gestaltet wird, sind auch die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Dritten und dem Dienstgeber in die statusrechtlichen Überlegungen einzubeziehen.
2. Darf ein Dienstnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht keine Dritten einset-zen, spricht diese für eine (abhängige) Beschäftigung.
3. Zur Versicherungspflicht eines Einzelfallhelfers.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahmen der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 18. März 2009 bis zum 31. Dezember 2010.
Der Beigeladene zu 1) war von 1999 bis zum 31. Dezember 2010 bei der U sozialversicherungspflichtig beschäftigt, seit 2007 im Umfang von 60 % einer Vollzeitstelle, und erzielte hierdurch ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von ca. 2.000.- Euro. Daneben arbeitete er – so seine Angaben – seit 1993 als selbständiger Diplom-Sozialpädagoge im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) für diverse Berliner Bezirksämter, freie Träger und Rechtsanwälte. Mit Bescheid vom 18. Juli 2002 teilte ihm der beklagte Rentenversicherungsträger mit, dass er in seiner Tätigkeit als Einzelfall-/Betreuungshelfer weder nach § 2 Satz 1 Nr. 1 noch nach Nr. 9 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) der Versicherungspflicht unterliege.
Nach seinen Angaben wurde der Beigeladene zu 1) Anfang des Jahres 2009 von einer Mitarbeiterin des Bezirksamtes von Berlin, welche ihm aufgrund eines dort durchgeführten Praktikums bekannt war, angesprochen, ob er die Einzelfallhilfe für das 1997 geborene behinderte Kind A (im Folgenden: A) übernehmen könne. In diesem Zusammenhang erhielt er eine Liste von mit dem Bezirksamt zusammenarbeitenden Trägern, meldete sich bei zwei dieser Träger und entschied sich schließlich für den klagenden Verein. Dieser bietet als freier gemeinnütziger Träger Hilfen zur Erziehung im Berliner Bezirk an, und schloss mit dem Beigeladenen zu 1) unter dem 18. März 2009 einen Vertrag „über freie Mitarbeit“ bzw. „über eine ambulante Betreuungstätigkeit im Rahmen einer ambulanten Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII) mit im wesentlichen folgenden Inhalt:
„§ 1 Vertragsgegenstand/Aufgabengebiet
1) Der/die Vertragspartner/in führt als selbständiger und freie/r Mitarbeiter/in je nach Auftragslage von A [Kläger] und Kapazität des Vertragspartners eine ambulante Betreuungstätigkeit durch.
2) Der/die Vertragspartner/in unterliegt bei seiner/ihrer Durchführung inhaltlich keinen Weisungen von A. Sie/er ist in inhaltlicher Gestaltung seiner/ihrer Tätigkeit sowohl fachlich als auch in Bezug auf Ort und Zeit der Tätigkeit selbstständig tätig und vollkommen frei. Der/die Vertragspartner/in ist berechtigt, einzelne Aufträge abzulehnen. A kann die ständige Dienstbereitschaft des/der Vertragspartners/in nicht erwarten. Sämtliche für die ambulante Betreuungstätigkeit erforderlichen Arbeitsmaterialien müssen von dem/der Vertragspartner/in selbst gestellt werden. Gegenüber den Angestellten von A hat der/die Vertragspartner/in keine Weisungsbefugnis.
3) Der konkrete Auftrag (betreute Person/en, Hilfebedarf, Betreuungsumfang u.ä.) ergibt sich aus den Gesprächen mit dem Bezirksamt; hierüber wird der/die Vertragspartner/in bei Übernahme dieser Tätigkeit von A informiert. Zur Tätigkeit gehören u.a. die Erstellung von Fallberichten und ausreichende Aufzeichnungen, koordinierende Gespräche mit dem zuständigen Bezirkssozialarbeiter und Kooperationen mit dem weiteren Helfersystem (Ärzte, Therapeuten usw.). Die Aufzeichnungen sind nach Abschluss der Betreuung A übergeben.
§ 2 Rechte, Pflichten
1) Der/die Vertragspartner/in ist verpflichtet, für die Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen; mindestens jedoch in Höhe von € 250.000,00 €.
2) Weiter verpflichtet sich der/die Vertragspartner/in, sich fachlich supervidieren zu lassen, mindestens 2 Stunden im Monat und die Nachweise darüber A vorzulegen. Die Kosten dafür sind von dem/der Vertragspartner/in selbst zu tragen.
3) Beide Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und verpflichten sich zu gegenseitiger Unterrichtung und Kenntnisgabe, sofern sich bei der Durchführung der Vereinbarung (des Vertrages) Schwierigkeiten oder Verzögerungen ergeben sollten. Der/die Vertragspartner/in wird die ihm erteilten Aufträge sachgemäß und termingerecht erfüllen.
4) Der/die Vertragspartner/in stellt A von eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter aus der Erfüllung seiner Aufgaben im lnnenverhältnis frei.
§ 3 Vergütung
1) Der/die Vertragspartner/in erhält für seine/ihre Betreuungstätigkeit ein Stundenhonorar in Höhe von 21,35 €. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt monatlich nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Monatsrechnung durch den/die Vertragspartner/in.
2) Die Besteuerung der Vergütung und die Abführung etwaiger Sozialversicherungsbeiträge obliegt dem/der Vertragspartner/in. Dieser hat die Vergütung zur Einkommensteuer und ggf. Umsatzsteuer anzumelden. Eine zusätzliche Vergütung der Umsatzsteuer durch A ist auszuschließen: Die Vertragsparteien sind sich insoweit darüber einig, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug besteht. Die Kosten für Renten- und Krankenversicherung trägt der/die Vertragspartner/in selbst. Der Auftraggeber (A) übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung.
3) Dem/der Vertragspartner/in steht ein Vergütungsanspruch nicht zu, wenn er/sie infolge Krankheit oder sonstiger Arbeitsverhinderung an der Ausübung der Betreuungstätigkeit verhindert ist. Der/die Vertragspartner/in hat keinen Anspruch auf Urlaub.
§ 4 Verschwiegenheit und Wettbewerbstätigkeit
[…]
2) Der/die Vertragspartner/in verpflichtet sich, alle ihm/ihr zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig aufzubewahren, vor Einsichtnahme Dritter zu schützen und – während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich unaufgefordert – an A zurückzugeben. Dieselbe Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht gilt für sämtliche Schriftstücke, die Angelegenheiten von A betreffen (wie Aufzeichnungen, Entwürfe etc.) und sich in dem Besitz de/der Vertragspartners/in befinden. Die/die Vertragspartners/n ist nicht berechtigt, an solchen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
3) Dem/der Vertragspartner/in bleibt es überlassen, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Dies gilt allerdings nicht für Tätigkeiten und Unternehmen in dem Bezirk, die mit A in Wettbewerb stehen. Durch seine/ihre – nach diesem Vertrag zulässige - anderweitige Tätigkeit darf jedoch die Tätigkeit für A nicht beeinträchtigt werden.
§ 5 Vertragsdauer
1) Dieser Vertrag beginnt am 18.03.2009.
2) Das Vertragsverhältnis ist von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündbar. Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Einer Begründung bedarf die ordentliche Kündigung nicht.
§ 6 Schlussbestimmungen
[…]
2) Änderungen Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen ebenso wie Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.“
A ist geistig behindert, hyperaktiv und leidet u.a. an Wahrnehmungsstörungen. Ihm bewilligte das zu 5) beigeladene Land, vertreten durch das o.g. Bezirksamt, eine sozialpädagogische Einzelfallhilfe im Umfang von 7,2 Stunden wöchentlich (verteilt auf 6 Stunden fallbezogene und 1,2 Stunden nicht fallbezogene Tätigkeiten) zu einem Stundensatz von 30,28 Euro. Nach den Bewilligungsbescheiden wurde mit der Durchführung der Hilfe der Kläger, seit dem 30. August 2010 darüber hinaus ein weiterer Träger (S e.V., im Umfang von sechs Zeitstunden wöchentlich) beauftragt und die Hilfe in Absprache mit dem Kläger im fraglichen Zeitraum vom Beigeladenen zu 1) übernommen. Parallel zu den Bewilligungsbescheiden erklärte das Bezirksamt jeweils gegenüber dem Kläger die Kostenübernahme (Schreiben vom 15. August 2008, 29. September 2009 und 24. August 2010). Sowohl die Bewilligungsbescheide als auch die Kostenübernahmeerklärungen enthalten den Zusatz, dass Aufgaben und Zielsetzung der Hilfe in einer Hilfekonferenz mit der Sorgeberechtigten von A als Bescheidadressatin bzw. mit dem Kläger vereinbart und im Gesamt- bzw. Hilfeplan festgelegt worden seien.
Den Entscheidungen des Bezirksamtes vorausgegangen war jeweils die Erstellung eines Gesamtplanes gemäß § 58 SGB XII (bzw. dessen Fortschreibungen), an der u.a. der Beigeladene zu 1) bzw. der vor ihm tätige Einzelfallhelfer beteiligt waren, sowie eine von dem Einzelfallhelfer, einem Mitarbeiter des Bezirksamtes und der Sorgeberechtigten von A unterzeichnete „Gemeinsame Übereinkunft“. Sowohl im Gesamtplan als auch in der „Gemeinsamen Übereinkunft“ wurden die mit der Eingliederungshilfe verfolgten Ziele und „Inhalte (Vorgehensweisen, Methoden, Tätigkeiten)“ beschrieben.
Für die ab dem 18. März 2009 übernommene Betreuung von A stellte der Beigeladene zu 1) dem Kläger auf der Grundlage eines Stundensatzes von 17.- Euro und eines zwischen 4,5 und 39 Stunden variierenden Zeitumfangs die sich daraus ergebenden Beträge monatlich in Rechnung. Bezüglich der jeweils einjährigen Bewilligungszeiträume erstellte der Beigeladene zu 1) auf Briefpapier des Klägers mehrseitige Entwicklungsberichte.
Im Rahmen ihres gemeinsamen Antrags zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom 12. März 2009 gaben der Kläger und der Beigeladene zu 1) an, der Kläger könne das Einsatzgebiet des Beigeladenen zu 1) nicht ohne seine Zustimmung verändern, die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch den Beigeladenen zu 1) sei von der Zustimmung des Klägers abhängig.
Während des Verwaltungsverfahrens brachte der Beigeladene zu 1) vor,
- die selbständige Tätigkeit sei bezüglich der Arbeitszeit immer an den persönlichen Belangen des Auftraggebers auszurichten,
- der Inhalt der Hilfemaßnahme sowie alle Absprachen bezüglich Termin und Orten müssten mit der Mutter von A abgestimmt werden und dienten zu deren Entlastung,
- er orientiere sich selbstverständlich an dem u.a. von ihm selbst erarbeiteten Gesamtplan,
- die Maßnahme umfasse die Begleitung des Jungen zum Schwimmkurs oder anderen Freizeitaktivitäten, die u.a. in seinen Räumen statt fänden,
- alle schriftlichen Unterlagen – wie Feinnotizen und Abrechnungen – erstelle er selber nach eigenem Gutdünken,
- er trage die Kosten für Büromaterial, Fahrkosten, Spielzeug, pädagogisches Hilfsmaterial, Kopierkosten, Porto, Telefonkosten und Fachliteratur sowie beispielsweise auch für Eintrittsgelder und Verpflegungskosten, ferner für Berufshaftpflicht- und -unfähigkeitsversicherung.
Ergänzend trug der Kläger vor,
- während bei der sozialpädagogischen Familienhilfe das Hilfeplanverfahren sehr genau beschritten und durch das Jugendamt und den freien Träger begleitet werde, existiere ein solches Vorgehen für die Eingliederungshilfe nicht,
- es existiere keinerlei Vereinbarung zwischen ihm und dem Jugendamt, die das Vorgehen bei der „Hilfekonferenz“ in der Eingliederungshilfe regle,
- an den zur „Gemeinsamen Übereinkunft“ führenden Treffen sei die Koordination des Klägers nicht beteiligt, vielmehr stelle der Beigeladene zu 1) bei diesen Treffen seine Vorstellungen von der inhaltlichen Arbeit vor und entscheide selbständig, wie er mit welchen Mitteln das Kind fördern könne; somit trage der Beigeladene zu 1) für das Zustandekommen und die Fortführung der Hilfe allein die gesamte Verantwortung und das gesamte Risiko,
- er erteile dem Beigeladenen zu 1) keinerlei Weisung bzgl. Umgang mit Klienten, Art und Ort der Betreuung, Umgang mit dem Jugendamt, Kontrolle der Zielerreichung, Qualitätsmanagement und Kinderschutz,
- der Beigeladene zu 1) müsse sich an den freien Zeiten des Kindes bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit orientieren,
- auch ein selbständiger Webdesigner, Rechtsanwalt und Therapeut könne nicht über die Termingestaltung seines Klienten verfügen,
- der Beigeladene zu 1) befinde eigenständig über die ggf. erforderliche Änderung der im Hilfeplan festgeschriebenen Ziele,
- er biete keine Fortbildungen an, der Beigeladene zu 1) müsse nicht an Teamsitzungen oder Fallbesprechungen teilnehmen,
- der Beigeladene zu 1) werde als eigenständige Fachkraft nachgefragt, so dass nicht er – der Kläger – als Quelle, sondern die persönlichen Kompetenzen des Beigeladenen zu 1) Ziel der jeweiligen Anfrage seien,
- eine fachlich-inhaltliche Aufteilung der Stundenkontingente erfolge – anders als bei der Familienhilfe – nicht.
Mit an den Kläger und den Beigeladenen zu 1) adressiertem Bescheid vom 31. August 2009 stellte die Beklagte fest, dass dessen Tätigkeit als Betreuer in der ambulanten Eingliederungshilfe beim Kläger seit dem 18. März 2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Im Widerspruchsverfahren behauptete der Kläger, der Beigeladene zu 1) könne über seine Arbeitszeit (7 Wochenstunden) selbst disponieren, lediglich 80 % dieser Zeit sollte sinnvoller Weise zu einer Zeit stattfinden, bei der das Kind oder die Eltern anwesend seien. Der Beigeladene zu 1) werde nicht als sein – des Klägers – Mitarbeiter wahrgenommen, was am deutlichsten daran zu erkennen sei, dass die Familie ihn – den Kläger – gar nicht in Anspruch nehme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2010 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers und des Beigeladenen zu 1) zurück.
Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte die o.g. Bescheide dahin ab, dass in der vom Beigeladenen zu 1) seit dem 18. März 2009 ausgeübten Beschäftigung als Betreuer in der ambulanten Eingliederungshilfe beim Kläger Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe (Bescheid vom 29. Juni 2010).
Im Klageverfahren hat der Beigeladene zu 1) vorgebracht, dass sich nach der Unterzeichnung der „Gemeinsamen Erklärung“ bzw. des Vertrags mit dem Kläger kein Mitarbeiter des Jugendamtes mehr bei ihm gemeldet habe.
Mit Urteil vom 09. März 2012 hat das Sozialgericht die Bescheide vom 31. August 2009, 13. April 2010 und 29. Juni 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 18. März 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterlegen habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zunächst die vertraglichen Vereinbarungen sprächen. Diese Regelungen seien nach den glaubhaften Einlassungen der Klägerseite und des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich so gelebt worden. Der Kläger habe in keiner Weise hinsichtlich der Durchführung der Betreuung des behinderten Kindes dem Beigeladenen zu 1) Weisungen erteilt. Eine Weisungsgebundenheit sei auch nicht durch die gemeinsam erarbeiteten Betreuungsziele und deren Niederlegung in einer gemeinsamen Übereinkunft entstanden, da diese sehr pauschal gehalten seien und lediglich der Konkretisierung der allgemeinen Ziele dienten. Auch das gänzliche Fehlen einer Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation des Klägers spreche gegen eine abhängige Beschäftigung. Dass sich der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung seiner Aufgabe mit dem Kind und dessen Mutter habe abstimmen müssen, sei lediglich dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit geschuldet. Das überwiegende Fehlen des eigenunternehmerischen Risikos auf Seiten des Beigeladenen zu 1) vermöge die Gesamtwürdigung hinsichtlich einer selbständigen Beschäftigung nicht zu ändern.
Gegen dieses ihr am 03. April 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 02. Mai 2012, zu deren Begründung sie vorbringt: Eine zutreffende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sei ohne Kenntnis des zwischen dem Bezirksamt und dem Kläger geschlossenen Vertrags nicht möglich. Entscheidend dürfte sein, ob und welche Qualitätsstandards vom Kläger einzuhalten gewesen seien, welche Haftungsregelungen gegolten hätten und ob und welche Beleg- und Nachweispflichten gegenüber dem Bezirksamt bestanden hätten. Es sei auch zu klären, wie viele ambulante Eingliederungshelfer abhängig beschäftigt gewesen seien, wie viele „freie Mitarbeiter“ es gegeben habe, welche Unterschiede zwischen beiden bestanden hätten und welcher Stundensatz für abhängig Beschäftigte maßgeblich gewesen sei. Wenn der Kläger – wie von ihm behauptet – lediglich aus Abrechnungsgründen dazwischen geschaltet worden sei, sei nicht nachvollziehbar, wofür er ca. ein Drittel des vom Bezirksamt bewilligten Stundensatzes i.H.v. 30,28 Euro einbehalten und lediglich 21,35 Euro an den Beigeladenen zu 1) weitergereicht habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Ihm sei der von der Beklagten vermutete schriftliche Vertrag zwischen ihm und dem Bezirksamt nicht bekannt. Er habe keine ambulanten Eingliederungshelfer abhängig beschäftigt, die wenigen Mitarbeiter seien freie gewesen. Er habe für seine Verwaltungsaufgaben ein Entgelt erhalten. Der Beigeladene zu 1) sei im Erkrankungsfall nicht, auch nicht durch ihn – den Kläger – vertreten worden. Im Hinblick auf den Versicherungsstreit habe man sich mit dem Beigeladenen zu 1) geeinigt, ihm nur 17.- € je Stunde auszuzahlen.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Der Beigeladene zu 1) gibt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an, er sei während des streitigen Zeitraums nicht krank gewesen und für insgesamt fünf Wochen durch von der Mutter von A organisierte Dritte urlaubsbedingt vertreten worden. A sei nur ca. drei Mal in seiner Wohnung gewesen.
Der Beigeladene zu 5) bringt in der mündlichen Verhandlung vor, er habe keine Erklärung für die hohe Differenz zwischen dem in der Kostenübernahmeerklärung genannten Stundensatz (30,28 €) und dem zwischen Kläger und Beigeladenen zu 1) vertraglich vereinbarten Stundensatz (21,35 €); für welche Gegenleistung der Differenzbetrag von 8,93 € an den Kläger gezahlt worden sei, wisse er nicht.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 5), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Die Klage ist unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind.
A. Streitgegenstand ist auch der Bescheid vom 29. Juni 2010. Er änderte die Bescheide vom 31. August 2009 und 13. April 2010, die sich auf die (unzulässige) Feststellung einzelner Elemente der Versicherungspflicht beschränkten, in ihren Verfügungssätzen um die notwendigen Feststellungen zur Versicherungspflicht "ergänzt". Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element zu einer vollständigen Feststellung ergänzt – und erst damit einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht –, so liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten i.S.v. § 96 Abs. 1 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 KR 17/09 R -; Senat, Urteil vom 20. November 2013 – L 9 KR 294/11 –; jeweils juris)
B. Die streitgegenständlichen Bescheide sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beigeladene zu 1) unterlag im streitigen Zeitraum der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
I. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch), in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Sechstes Buch), in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Elftes Buch) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch / Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -. Beschäftigung ist danach die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 dieser Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, und des Senats, vgl. Urteil vom 20. November 2013 – L 9 KR 294/11 –; jeweils juris).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert - wie oben unter 1. beschrieben - eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d.h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R –, juris).
Ohne unmittelbare Bedeutung für die Statusfrage sind die Regelungen des SGB XII, das keine Aussagen zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Einzelfallhelfern in der Eingliederungshilfe enthält (vgl. zur Familienhilfe nach dem SGB VIII: BSG a.a.O.).
II. Auf dieser Grundlage ist die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Hilfefall A dem Typus der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, weil die hierfür sprechenden Umstände überwiegen.
1. Ausgangspunkt der Prüfung ist der o.g. Vertrag vom 18. März 2009.
Orientiert man sich nur an seinem Wortlaut, regelt dieser Vertrag die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechte und Pflichten nur teilweise und könnte sich daher als bloßer Rahmenvertrag darstellen. Dies ergibt sich aus § 1 des Vertrages, nach dessen Abs. 1 der Beigeladene zu 1) (nur) „nach Auftragslage von A und Kapazität des Vertragspartners eine ambulante Betreuungstätigkeit“ durchzuführen hat und nach dessen Abs. 2 er berechtigt war, einzelne Aufträge abzulehnen, bzw. der Kläger seine ständige Dienstbereitschaft nicht erwarten konnte. Vielmehr sollte erst der – vom Beigeladenen zu 1) angenommene – „konkrete Auftrag (betreute Person/en, Hilfebedarf, Betreuungsumfang u.ä.)“ (§ 1 Abs. 3 des Rahmenvertrages) eine Leistungspflicht beider Seiten begründen.
Der Senat geht indes davon aus, dass entgegen dem Wortlaut dieses Vertrages schon zum Zeitpunkt seines Abschlusses feststand, dass der Beigeladene zu 1) im Hilfefall A für den Kläger tätig werden soll. Der Senat legt insoweit die Angaben des Beigeladenen zu 1) zugrunde, wonach er von dritter Seite auf den Hilfefall aufmerksam gemacht wurde und sich daraufhin einen Trägerverein – den Kläger – gesucht, den entsprechenden Auftrag zum Kläger sozusagen „mitgebracht“ habe. Diese Angaben sind plausibel, weil der Beigeladene zu 1) ausweislich seines Entwicklungsberichts vom 2. Juni 2009 noch am 18. März 2009 – dem Tag des Vertragsschlusses – seine Betreuungstätigkeit aufnahm. Sie stehen zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit; der Kläger hat vielmehr auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung erklärt, er könne nicht erläutern, wie der Einzelauftrag A zustande gekommen sei, der konkrete Auftrag habe schon festgestanden.
Stand demnach entgegen dem Vertragstext schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest, in welchem konkreten Hilfefall der Beigeladene zu 1) eine ambulante Betreuungstätigkeit schuldete, war zugleich auch determiniert, in welchem zeitlichen Umfang sowie mit welchen Zielen und Inhalten Leistungen der Eingliederungshilfe durch den Beigeladenen zu 1) zu erbringen waren. Beides – Ziel und Inhalte – resultiert aus der vom Beigeladenen zu 5) erteilten Leistungsbewilligung vom 15. August 2008, die aus Anlass des Helferwechsels zum 18. März 2009 nicht geändert wurde, und der inhaltlich übereinstimmenden Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Kläger. Insoweit gilt allgemein, dass immer dann, wenn sich aus dem Vertrag zwischen Dienstgeber und -nehmer ergibt, dass der Leistungsinhalt durch Dritte wesentlich vorgegeben oder gestaltet wird, auch die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Dritten und dem Dienstgeber in die statusrechtlichen Überlegungen einzubeziehen sind. Im vorliegenden Fall sind die Leistungsumfang und -inhalt beschreibenden Teile der o.g. Leistungsbewilligungen bzw. Kostenübernahmeerklärungen daher aufgrund Parteiwillens (Kläger und Beigeladener zu 1) in deren Vertrag inkorporiert. Die durch Bescheid getroffenen Regelungen, dass gegenüber A Eingliederungshilfe im Umfang von 7,2 Wochenstunden, aufgeteilt in 6 fallbezogene und 1,2 nicht fallbezogene Wochenstunden, zu erbringen ist, und der Hinweis auf den (zu beachtenden) Gesamtplan nach § 58 SGB XII umschreiben somit (auch) die vom Beigeladenen zu 1) geschuldeten Leistungen.
2. Im Rahmen dieser übernommenen Dienstleistungspflicht war der Beigeladene zu 1) nach den Regelungen in § 1 des Rahmenvertrags vom 18. März 2009 inhaltlich (Arbeitsort, -zeit) und fachlich nicht an Vorgaben des Klägers gebunden. Dass dementgegen tatsächlich Weisungen erteilt wurden, ist dem Beteiligtenvorbringen nicht zu entnehmen. Gleichwohl schließt dies eine Einordnung der vom Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeit als Beschäftigung nicht aus.
a. Zunächst wird die in § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages enthaltene „allgemeine“ Weisungsfreiheit durch die in Abs. 3 geregelten, nach der Übernahme eines Auftrags bestehenden nicht unerheblichen Vorgaben an die Betreuungstätigkeit des Beigeladenen zu 1) sogleich wieder eingeschränkt. Dass ein Vertragspartner im Rahmen seiner Dienstleistung zur Erstellung von Fallberichten und ausreichenden Aufzeichnungen, zu koordinierenden Gesprächen und zur Kooperation mit einer Vielzahl weiterer Personen oder Institutionen verpflichtet ist, entspricht – zumindest in dieser Kumulation – eher dem rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung. Insbesondere die Pflicht zu vielfältiger Absprache und Zusammenarbeit ist dem Typus der selbständigen Tätigkeit, die durch weitgehende Unabhängigkeit geprägt ist, fremd.
Ihm entspricht auch nicht die vertragliche Verpflichtung, sich in einem bestimmten zeitlichen Umfang supervidieren zu lassen und dem Vertragspartner dies nachzuweisen. Im Rahmen typischer sog. freier Dienstverträge, etwa mit einem Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater oder Architekten (vgl. Richardi/Fischinger, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2011 -, Vorbemerkungen zu §§ 611 ff, Rd. 100ff) werden Weiterbildungsverpflichtungen des Dienstleistenden nicht vereinbart, erst recht nicht die Pflicht, Nachweise hierüber vorzulegen.
b. Diese vertragliche Regelung zur wöchentlichen Dauer der Dienstleistung (7,2 Stunden) lässt keinen Unterschied zu einem Teilzeitarbeitsvertrag erkennen. Auch die weitere Aufteilung auf personengebundene und -ungebundene Tätigkeiten (6 bzw. 1,2 Stunden wöchentlich) war einer Gestaltung durch den Beigeladenen zu 1) entzogen. Beides stellt ein Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung dar.
c. Was die jeweiligen Einsatzzeiten innerhalb der Woche angeht, sind dem Vertrag keinerlei Vorgaben des Klägers an die Beigeladene zu 1) zu entnehmen. Gleichwohl fehlt das für eine selbständige Tätigkeit charakteristische freie Zeitregime (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14.A., § 611 Rd. 74 m.w.N.). Denn nach den nachvollziehbaren, übereinstimmenden Angaben des Beigeladenen zu 1) und des Klägers wurden die Einsatzzeiten nicht völlig frei und unabhängig festgelegt. Vielmehr musste der Beigeladene zu 1) nicht nur die persönlichen Belange von A berücksichtigen, sondern die Termine (selbstverständlich) auch mit dessen Sorgeberechtigter abstimmen. Darüber hinaus musste er die Schulpflicht von A beachten, sodass die – vertraglich zulässige – Möglichkeit, die geschuldete Dienstleistung vormittags zu erbringen, per se ausgeschlossen war. Der Beigeladene zu 1) unterlag bei der Wahl seiner Arbeitszeit somit denselben Beschränkungen, denen auch in einem Beschäftigungsverhältnis tätige Einzelfallhelfer unterworfen gewesen wären. Einen Unterschied zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit ist insoweit nicht zu erkennen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. September 2013 – L 5 KR 1253/13 –, unveröffentlicht).
d. Gleiches gilt für den Arbeitsort. Auch insoweit musste sich der Beigeladene zu 1) an den von ihm umzusetzenden Zielen orientieren. Es leuchtet unmittelbar ein, das das bei A erforderliche Verkehrstraining auf der Straße und nicht etwa innerhalb der Wohnung durchzuführen ist. Seine Scheu vor Wasser kann hingegen nicht auf der Straße, aber auch nicht im Wohn- oder Kinderzimmer verringert werden, sondern typischerweise – wie geschehen – im Schwimmbad. Aktionen zum Abbau von As Angst vor Tieren, insbesondere Hunden, sind ebenfalls nicht an jedem beliebigen Ort durchzuführen. Ebenso wenig war der Beigeladene zu 1) in der Wahl des Arbeitsortes frei, wenn er A zur Logopädie oder zum Schwimmkurs begleitete. Auch in diesem Bereich sind keine Unterschiede zur Tätigkeit abhängig beschäftigter Einzelfallhelfer erkennbar (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
e. Zum Inhalt der geschuldeten Dienstleistung vereinbarten die Vertragsparteien, dass der „konkrete Auftrag (betreute Person/en, Hilfebedarf, Betreuungsumfang u.ä.) […] sich aus den Gesprächen mit dem Bezirksamt“ ergebe. Aufgrund der weiteren Angaben des Klägers sowie der Beigeladenen zu 1) und 5) versteht der Senat diese Formulierung dahin, dass der Beigeladene zu 1) die Vorgaben der jeweiligen Gesamtpläne nach § 58 SGB XII und der „Gemeinsamen Übereinkünfte“ umzusetzen hatte. Wie der Beigeladene zu 1) die darin festgehaltenen Ziele erreicht, entschied er – wie vom Kläger plausibel dargelegt – alleine. Eine persönliche Abhängigkeit wird hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen. Denn die vom Beigeladenen zu 1) zu erbringende therapeutisch-pädagogische Arbeit zählt zu den sog. Diensten höherer Art, für die in der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 09. Dezember 1981 – 12 RK 4/81 –; Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R –; jeweils juris und m.w.N.) schon seit langem ein eingeschränktes Weisungsrecht, welches sich zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, als ausreichend angesehen wurde. Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R –, juris). Solange jemand in einen für ihn fremden, d.h. den Interessen eines anderen dienenden und von seinem Willen beherrschten Betrieb eingegliedert ist und damit der objektiven Ordnung dieses Betriebes unterliegt, ist er abhängig beschäftigt (BSG, Urteil vom 18. November 1980 – 12 RK 76/79 –, juris). Dass der Kläger im Allgemeinen keinen Einfluss auf die inhaltliche Erledigung der Aufgaben des Beigeladenen zu 1) nahm (und zu nehmen brauchte), ergibt sich aus der Art der Tätigkeit und der beruflichen Qualifikation (so zum Fall einer Vermögensbetreuerin: BSG, Urteil vom 18. November 1980 – 12 RK 76/79 –, juris).
f. Nach den vom Senat festgestellten Tatsachen bestand eine nicht nur unerhebliche Einbindung des Beigeladenen zu 1) in eine ihm fremde Arbeitsorganisation.Hierfür ist nicht nur maßgebend, dass die vom Beigeladenen zu 1) dem Kläger geschuldeten Leistungen (Eingliederungshilfe für Ü) weitgehend den Leistungen entsprach, zu denen sich der Kläger gegenüber dem Beigeladenen zu 5) verpflichtet hatte. Der Kläger setzte den Beigeladenen zu 1) auch gezielt ein, um für ihn gegenüber dem Beigeladenen zu 5) zu handeln.
Die Darstellung des Klägers, der zufolge zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 5) keine (schriftlichen) vertraglichen Vereinbarungen bestehen, ist unzutreffend (für eine vergleichbare Konstellation ebenfalls zweifelnd: BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, juris). In den an den Kläger gerichteten o.g. Kostenübernahmeerklärungen des Beigeladenen zu 5) heißt es u.a.: „Aufgaben und Zielsetzung der Hilfe wurde in einer Hilfekonferenz mit Ihnen vereinbart und im Gesamtplan festgelegt.“ Wurde aber offenkundig der Inhalt einer vom Kläger geschuldeten Leistung zwischen diesem und dem Beigeladenen zu 5) vereinbart, ergibt sich aus der Erklärung des Beigeladenen zu 5) über die Höhe des Stundensatzes die von ihm geschuldete Gegenleistung. Es bestanden daher zwischen diesen Beteiligten durchaus (auch schriftlich fixierte) Vereinbarungen.
Auf dieser Grundlage handelte der Beigeladene zu 1) bei denjenigen Tätigkeiten, bei denen er unmittelbaren Kontakt zu den Mitarbeitern des Beigeladenen zu 5) hatte (z.B. Mitwirkung am Gesamtplan, koordinierende Gespräch mit dem Bezirkssozialarbeiter <§ 1 Abs. 3 des Vertrags vom 18. März 2009>), im Namen und im Auftrag des Klägers. Denn zwischen diesen beiden Beigeladenen bestanden keinerlei vertragliche Bindungen. Der Beigeladene zu 1) trat somit gegenüber dem Beigeladenen zu 5) regelmäßig nicht in eigenem Namen auf, sondern für den Kläger, und war hierbei befugt, diesen rechtlich zu binden, etwa durch die Vereinbarung über Ziele und Inhalte der als Eingliederungshilfe gegenüber A zu erbringenden Leistungen. Diese Ziele und Inhalte gestalteten unmittelbar nur das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 5) aus; lediglich durch die nur mündlich getroffene Abrede, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen der zugunsten von A bewilligten Sozialhilfeleistungen die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 5) vereinbarten Ziele und Inhalte umsetzen sollte, beeinflusste das Handeln des Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Beigeladenen zu 5) mittelbar auch seine vertraglichen Beziehungen zum Kläger. Wird ein Dienstnehmer aber eingesetzt, um im Auftrag und mit Wirkung zugunsten und zulasten des Dienstgebers mit dessen Vertragspartnern Vereinbarungen zu treffen, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Beschäftigung dar, insbesondere dann, wenn sich – wie hier – der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber zur Umsetzung gerade dieser Vereinbarungen verpflichtet hat.
Auch die vom Beigeladenen zu 1) nach der genannten vertraglichen Regelung geschuldeten Fallberichte waren kein Selbstzweck, sondern sollten – wie dem Senat aus anderen Verfahren mit parallelen Sachverhalten bekannt ist – dem Beigeladenen zu 5) als Träger der Sozialhilfe als Grundlage für die Entscheidung über mögliche weitere Leistungen der Eingliederung für A dienen. Da der Beigeladene zu 1) zur Erstellung der Fallberichte gegenüber dem Beigeladenen zu 5) mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht verpflichtet war, kann es sich insoweit nur um eine vertragliche (Neben-)Pflicht des Klägers handeln. Dass er dies ebenso einschätzte, zeigt sich darin, dass er für die dem Beigeladenen zu 5) übermittelten, vom Beigeladenen zu 1) verfassten (Entwicklungs- bzw. Kurz-)Berichte Papier mit seinem Briefkopf verwendete.
g. Der Beigeladene zu 1) war auch keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt.
Ein für Selbständige typisches Risiko, die eigene Arbeitskraft mit der Ungewissheit einer Vergütung eingesetzt zu haben, bestand für ihn nicht, zumal ein solches Risiko nur dann für eine Selbständigkeit spricht, wenn ihm auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – „Familienbetreuerin“, juris). Daran fehlt es hier. Dass dem Beigeladenen zu 1) außerhalb des Hilfefalls A die Erzielung weiterer Einnahmen möglich war, ist irrelevant, weil auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" – dies ist hier nur der Hilfefall A – im Hinblick hierauf bestanden (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –,juris). Entscheidend bleibt, dass zum einen dem Beigeladenen zu 1) arbeitnehmertypisch die Vergütung unabhängig vom Erfolg seiner Tätigkeit und unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Klägers zustand, und dass er zum anderen – hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor – keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten hatte (zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 – B 12 KR 17/00 R –, juris).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Beigeladenen zu 1) keine Ansprüche auf Urlaub und Entgeltfortzahlung zustanden, und der Kläger seine Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, abbedingen wollte. Solche Rechte und Pflichten sind zwingende, nicht abdingbare Rechtsfolgen eines Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses. Daher kommt vertraglichen Vereinbarungen, die einen Verzicht auf diese Elemente vorsehen, allenfalls sehr geringe Bedeutung zu (Senat, Urteil vom 20. November 2013 – L 9 KR 152/11 –, juris, m.w.N.).
Dem fehlenden unternehmerischen Risiko der Beigeladenen zu 1) kommt hier eine herausgehobene Bedeutung zu, da andere „klassische“ Kriterien von erheblichem Gewicht, wie etwa das Weisungsrecht bezüglich Zeit, Ort und teilweise auch Inhalt der Tätigkeit, nach dem oben Gesagten nur in abgeschwächter Form vorliegen. In diesem Fall wächst zwangsläufig anderen Kriterien größere Bedeutung zu.
h. Der Beigeladene zu 1) durfte zur Erfüllung seiner Leistungspflicht keine Dritten einsetzen. Dies korrespondiert zunächst mit § 613 Satz 1 BGB, wonach der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Die Erfüllung einer Dienstleistungspflicht durch Dritte ist daher nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung zulässig (Fandel/Hausch, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 613 BGB, Rd. 4ff m.w.N.). Für eine solche Abrede ist weder dem Vertrag vom 18. März 2009 noch den Kostenübernahmeerklärungen etwas zu entnehmen. Die Bewilligungsentscheidungen des Beigeladenen zu 5), die nach dem oben Gesagten in den „konkreten Auftrag“ bezüglich der Eingliederungshilfe für A als Vertragsgegenstand inkorporiert wurden, regelten vielmehr ausdrücklich, dass „in Absprache mit dem Träger“ der Beigeladene zu 5) die Hilfeleistung erbringen sollte; eine Vertretung war gerade nicht vorgesehen. Hiermit stimmen die Angaben des Klägers und des Beigeladenen zu 1) im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Statusprüfung überein, wonach die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch den Beigeladenen zu 1) von der Zustimmung des Klägers abhängig sei. Wenn somit die für das Recht der freien (nicht abhängigen) Dienstleistung durch § 613 Satz 1 BGB geschaffene Delegationsmöglichkeit dem Beigeladenen zu 1) gerade nicht eröffnet wurde, ist auch dies ein Indiz für die strengeren Bindungen eines Beschäftigungsverhältnisses. Denn die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung entspricht dem Typus der (abhängigen) Beschäftigung, weil Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen haben und sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen dürfen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R –, juris; Münchener Kommentar zum BGB / Müller-Glöge, 6.A., § 613 Rd. 6 m.w.N.).
Ohne Auswirkungen bleibt, dass der Beigeladene zu 1) für den verhältnismäßig kurzen Zeitraum von fünf Wochen durch eine andere Person vertreten wurde. Diese wurde durch die Mutter von A ausgesucht, sodass eine vom Beigeladenen zu 1) veranlasste Delegation bzw. eine Einschaltung als sein Erfüllungsgehilfe gerade nicht gegeben ist.
i. Weitere Umstände sprechen für eine (abhängige) Beschäftigung:
So unterlag der Beigeladene zu 1) nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages einem (räumlich beschränkten) arbeitnehmertypischen (BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R –, juris) Wettbewerbsverbot. Nach Satz 2 dieser Regelung hatte er darüber hinaus jegliche anderweitige Tätigkeit so zu gestalten, dass die Arbeit für den Kläger nicht beeinträchtigt wurde. Eine solche Vereinbarung ist nicht nur jeder Art von selbständiger, in der Regel auf eine Vielzahl von Vertragspartnern ausgerichteten Tätigkeit wesensfremd, sondern sogar für generell wesentlich engeren Bindungen unterliegende Arbeitsverhältnisse untypisch.
Ferner erstreckte sich nach § 4 Abs. 2 des Vertrages die Pflicht des Beigeladenen zu 1), nach Vertragsende Betriebs- und Geschäftsunterlagen des Klägers herauszugeben, auch auf Entwürfe. Diese werden jedoch üblicherweise, weil sie nur der persönlichen Vorbereitung des Dienstnehmers dienen, dem privaten Bereich zugeordnet und unterfallen typischerweise nicht einmal in einem Arbeitsverhältnis der Herausgabepflicht.
3. Der Senat verkennt nicht, dass die Arbeit des Beigeladenen zu 1) zum Kreis derjenigen Tätigkeiten zählt, die grundsätzlich sowohl im Rahmen einer Beschäftigung als auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden können. Er hat im Rahmen der Abwägung auch Umstände festgestellt, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, etwa dass der Beigeladene zu 1) äußerlich nicht in den Dienstbetrieb des Klägers eingegliedert war, da er dessen sächliche und personelle Infrastruktur (Räume, Telekommunikationseinrichtungen, Material, Teamsitzungen und andere Besprechungen) nicht zur Ausführung seiner Arbeit nutzen durfte oder nicht genutzt hat. Auch dass der Beigeladene zu 1) die Arbeitsmaterialien für die Betreuungstätigkeit (§ 1 Abs. 2 S. 5 des Vertrages) selbst finanzieren musste, entspricht eher einer selbständigen Tätigkeit.
Es bestehen gleichwohl nur einige Unterschiede zu mit Einzelfallhilfen betrauten Arbeitnehmern. Auch wenn es letztere beim Kläger nicht gab, sind den Übereinstimmungen bzw. Differenzen zwischen den Arbeitsbedingungen einer „freien Honorarkraft“ und denen eines Arbeitnehmers mit demselben Aufgabengebiet nach Auffassung des Senats regelmäßig wertvolle Erkenntnisse für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zu entnehmen. Da der Senat weitgehende Übereinstimmungen bei der Tätigkeit beider Personengruppen festgestellt hat, spricht auch dies im Rahmen der Gesamtabwägung für eine (abhängige) Beschäftigung.
Nicht in die Würdigung einfließen konnte aus Sicht des Senats der in den vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck kommende Wille, eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu begründen. Dieser Wille ist ohnehin nur dann beachtlich, wenn er mit den weiteren Feststellungen im Rahmen der Statusprüfung im Einklang steht (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R –, juris; Senat, Urteil vom 09. Juli 2014 – L 9 KR 512/12 –, juris). Im vorliegenden Fall könnte der (schriftlich niedergelegte) Text des Vertrags vom 18. März 2009 trotz auch vorhandener entgegenstehender Teilregelungen grundsätzlich den Willen zu einer selbständigen Tätigkeit nahelegen. Da die Vertragsparteien nach den Feststellungen des Senats aber wesentliche Vertragsinhalte nicht schriftlich fixiert haben und diese eher Indizien für eine Beschäftigung beinhalten, ist der Vertrag in seiner Gesamtheit als allenfalls statusrechtlich „neutral“ einzustufen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2 sowie 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.