Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte ist insbesondere durch das angefochtene Urteil beschwert, denn sie ist im Wesentlichen verurteilt worden. Unbeachtlich ist, dass das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, da es auf keinen bestimmten bezifferten Zahlungsanspruch lautet. Für eine Beschwer der Beklagten reicht es aus, dass ihr die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nachteilig ist (Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91, abgedruckt in NJW 1992, 1513; BGH, Urteil vom 05. Januar 1955 - IV ZR 238/54, abgedruckt in NJW 1955, 545). Auf Seiten der Beklagten als Rechtsmittelführerin ist eine materielle Beschwer erforderlich und genügend. Die Frage der Vollstreckungsfähigkeit des angegriffenen Urteils ist Folge einer solchen materiellen Beschwer; das Vorliegen oder das Fehlen einer Beschwer ist mithin nicht nach der Vollstreckungsfähigkeit eines Urteils zu beurteilen (Habscheid, NJW 1964, 234 entgegen Oberlandesgericht - OLG - Bremen, Entscheidung vom 16. Mai 1963 - 2 U 29/63 und 2 U 30/63, abgedruckt in NJW 1964, 259).
Die Anschlussberufung des Klägers, die im SGG nicht ausdrücklich geregelt ist, aber nach § 202 SGG i. V. m. § 524 Zivilprozessordnung (ZPO) möglich ist, ist ebenfalls zulässig. Sie ist weder fristgebunden, auch gilt weder die Frist des § 524 Abs. 2 ZPO noch bedarf es der in § 524 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Begründung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 143 Rdnr. 5), noch setzt sie, da sie ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne nicht darstellt, eine Beschwer voraus. Notwendig ist lediglich, dass Berufung eingelegt und das Verfahren noch nicht beendet ist. Sie kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingelegt werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 Rdnrn. 5 a bis 5 c). Sie ist auch zum Zweck der Klageerweiterung zulässig (BSGE 24, 247, 249; vgl. auch BSGE 63, 167, 169; BSG SozR ZPO § 521 Nr. 12). Zumindest in den Fällen des § 99 Abs. 3 SGG bestehen keine Bedenken gegen eine zulässige Anschlussberufung. Danach ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG).
Eine Klageerweiterung liegt insoweit vor, als der Kläger nunmehr auch Zahlung der an die Beigeladenen zu 3) und 5) ausgekehrten Beträge sowie Zinsen geltend macht. Abgesehen von einer Klagerücknahme im Umfang von 259,70 DM (132,78 Euro) bezogen auf den Monat Januar 2002 hat der Kläger bereits erstinstanzlich für die Zeit vom 01. März 2000 bis 31. Dezember 2001 Zahlung von 8.151,90 DM (4.168,00 Euro) und außerdem für die Zeit vom 01. März 2002 bis 31. Oktober 2006 - hinsichtlich des Monats Februar 2002 ist zwischenzeitlich gleichfalls die Klage zurückgenommen worden - ohne Bezifferung die Zahlung des jeweils pfändbaren Betrags der Altersrente des Beigeladenen zu 1 beansprucht.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, denn das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht nach den Klageanträgen zu I. und II. 2. aus dem Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 2002 verurteilt.
Die mit dem Klageantrag zu I. erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Der Anspruch auf Zahlung eines abgetretenen Betrages einer von einem Rentenversicherungsträger gewährten Altersrente, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geltend zu machen ist, ist mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu verfolgen, denn jedenfalls im Verhältnis zum Abtretungsgläubiger enthält die Ermittlung des auszuzahlenden Betrages der Abtretung und seine Auszahlung durch den Rentenversicherungsträger keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X (BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90, abgedruckt in SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 = BSGE 70, 37). Kann mithin das Begehren auf Beachtung einer vorrangigen Bedienung des Klägers gegenüber nachrangigen Gläubigern mit einer solchen Leistungsklage erreicht werden, kommt eine Feststellungsklage nicht in Betracht.
Die mit dem Klageantrag zu II. 2. erhobene Leistungsklage ist mangels eines bestimmten Klageantrages allerdings gleichfalls unzulässig. Eine Leistungsklage hat stets die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zum Inhalt. Es muss daher grundsätzlich ein bezifferter Zahlungsantrag gestellt und in der Klageschrift dargelegt werden, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt. Nur ein so bezifferter Antrag und eine derartige Substantiierung des Sachvortrages bieten eine hinreichende Grundlage für die notwendigen gerichtlichen Tatsachenfeststellungen (§ 103 SGG) und für eine abschließende, einen weiteren Streit vermeidende Erledigung des Rechtsstreits. Fehlt es daran, ist eine solche Klage grundsätzlich unzulässig (so zum Kostenerstattungsanspruch: Urteile des BSG vom 28. Januar 1999 – B 3 KR 4/98 R, abgedruckt in SozR 3-2500 § 37 Nr. 1, vom 13. Mai 2004 – B 3 KR 18/03 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 39 Nr. 2 und vom 26. Januar 2006 – B 3 KR 4/05 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 37 Nr. 7). Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der gewährleistet, dass zum einen der Streitgegenstand seitens des Klägers hinreichend bestimmt wird und dass zum anderen das Gericht nicht über ein Begehren des Klägers hinausgehend oder hinter einem solchen Begehren zurückbleibend entscheidet. Maßgebender Zeitpunkt der abschließenden Bezifferung des Zahlungsanspruches ist die mündliche Verhandlung. Soweit sich eine Klage auf die Zeit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bezieht, handelt es sich um eine Klage auf eine künftige Leistung. Eine solche Klage ist nach § 202 SGG i. V. m. den §§ 257 bis 259 ZPO zulässig, wenn die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft ist oder wenn es bei wiederkehrenden Leistungen um erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen geht. Aber auch eine solche Klageforderung muss genügend bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein. Dies erfordert die Benennung des (zukünftig) monatlich beanspruchten Betrages (vgl. Bundesarbeitsgericht -BAG -, Urteil vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81, abgedruckt in BAGE 42, 54).
Der Kläger hat einen bezifferten Klageantrag erstinstanzlich lediglich für die Zeit vom 01. März 2000 bis 31. Januar 2002 über 8.411,60 DM gestellt. Für die Zeit vom 01. Februar 2002 bis zum ohne mündliche Verhandlung erlassenen Urteil vom 11. September 2006, das mit der Zustellung an die Beklagte am 02. Oktober 2006 wirksam geworden ist, fehlt es hingegen an einem solchen Klageantrag, so dass die Klage insoweit vom Sozialgericht als unzulässig abzuweisen gewesen wäre.
Ungeachtet dessen ist die Leistungsklage zwischenzeitlich jedoch insgesamt zulässig, denn mit der Anschlussberufung ist der Mangel des unzureichenden Klageantrages dadurch geheilt worden, dass ein umfassender bezifferter Zahlungsantrag gestellt worden ist.
Die Anschlussberufung des Klägers hat teilweise Erfolg, denn die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 18.130,07 Euro verlangen. Es handelt sich hierbei um die wirksam abgetretenen Beträge der Altersrente des Beigeladenen zu 1 ohne Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruches der Beigeladenen zu 2 für die Zeit vom 01. März 2000 bis 31. Dezember 2001 und vom 01. März 2002 bis 31. Oktober 2006.
Das Sozialgericht hat insoweit seine Rechtsauffassung in den Entscheidungsgründen zutreffend dargelegt. Allerdings erweist sich der zusprechende Tenor als fehlerhaft, als das Sozialgericht bezogen auf die Zeit vom 01. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 über den Klageantrag (Klageantrag zu II. 1. aus dem Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 2002), einen bestimmten bezifferten Betrag zu zahlen, nicht entschieden, statt dessen lediglich eine - wie bereits dargelegt - unzulässige Verurteilung dem Grunde nach ausgesprochen hat.
Die Rechtsauffassung in den Entscheidungsgründen des Urteils des Sozialgerichts ist im Übrigen inhaltlich unzutreffend, als es die Klage bezogen auf die Zeit vom 01. März 2000 bis 30. Juni 2000 abgewiesen hat.
Weitere Zahlungen, nämlich im Umfang der an die Beigeladenen zu 3 und 5 ausgekehrten Beträge, stehen dem Kläger hingegen nicht zu, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen und die Anschlussberufung im Übrigen zurückzuweisen war.
Rechtsgrundlage des Anspruches des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des abgetretenen Betrages der Altersrente des Beigeladenen zu 1) sind die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2000, vom 26. September 2000, vom 01. Februar 2001, vom 17. Mai 2001, vom 21. Juni 2004 und vom 24. August 2005 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 SGB I, analog §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 850 Abs. 1, § 850 c Abs. 1 bis 3, Anlage zu § 850 c ZPO. Danach hat der Kläger durch Abtretung einen Anspruch auf Zahlung eines Teils des von der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen zu 1) durch Verwaltungsakt konkretisierten Rechts auf Altersrente an sich nach näherer Maßgabe der genannten gesetzlichen Regelungen erworben.
Den Anspruch auf Altersrente und deren Höhe stellte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1) durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) mit den genannten Bescheiden verbindlich fest. Die dort getroffenen Regelungen insbesondere über die Höhe der dem Beigeladenen zu 1 zustehenden Altersrente sind die Grundlage für eine Abtretung und bestimmen mithin auch die Höhe eines wirksam abzutretenden Teils dieser Altersrente.
Die Abtretung vom 21. August 1998 ist wirksam.
Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in anderen Fällen (als denen des § 53 Abs. 2 SGB I) übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
§ 53 Abs. 3 SGB I setzt das Rechtsinstitut der Übertragung einer Forderung (Abtretung) voraus und trifft demzufolge keine umfassenden Regelungen. Es finden sich lediglich Einzelbestimmungen (§ 53 Abs. 4 und Abs. 5 SGB I), auf die es vorliegend allerdings nicht ankommt. Es ist mithin sachgerecht und geboten, die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB über die Abtretung entsprechend anzuwenden, soweit zwingendes öffentliches Recht nicht entgegensteht.
Eine Forderung kann danach von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB).
Bei einer Altersrente handelt es sich um eine solche abtretbare Geldleistung.
Die Abtretung vom 21. August 1998 ist nicht in entsprechender Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.
Der Begriff sittenwidrig ist wertausfüllungsbedürftig. Darunter ist ein sittlich bedenklich erscheinendes Verhalten zu verstehen, das nach dem sich ergebenden Gesamtbild gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 17. März 1969 - III ZR 188/65, abgedruckt in BGHZ 52, 17). Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts setzt zum einen voraus, dass objektiv ein Sittenverstoß vorliegt. Zum anderen ist subjektiv erforderlich, dass grundsätzlich beide Beteiligten eines Vertrages die Umstände kennen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist nur dann begründet, wenn es sich um schwerwiegende Verstöße gegen das Anstandsgefühl handelt. Das Verhalten muss mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar sein (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 – XI ZR 184/92, abgedruckt in NJW 1994, 128).
Die Sittenordnung verpflichtet einen außen stehenden Dritten nicht dazu, im Konfliktfall die eigenen Interessen denen der anderen Vertragspartner unterzuordnen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 – XI ZR 184/92; BGH, Urteil vom 02. Juni 1981 - VI ZR 28/80, abgedruckt in NJW 1981, 2184). Angesichts dessen kann allein eine übermäßige Sicherung eines Gläubigers gegen die guten Sitten verstoßen (BGH, Urteil vom 28. April 1994 - IX ZR 248/93, abgedruckt in NJW 1994, 1796). Eine übermäßige Sicherung setzt voraus, dass bei Vertragsschluss ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung besteht (BGH, Urteil vom 12. März 1998 - IX ZR 74/95, abgedruckt in NJW 1998, 2047).
Diese Rechtsprechung legt der erkennende Senat zugrunde.
Das Vorbringen der Beigeladenen zu 5 deutet zwar an, bei der Abtretung habe es sich um ein sittenwidriges Scheingeschäft zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung gehandelt. Sie trägt jedoch keinerlei Tatsachen vor, die eine solche Schlussfolgerung nahe legen. Dass eigene durch die Abtretung gesicherte Ansprüche des Klägers gegen den Beigeladenen zu 1), wie in der Abtretungserklärung vom 21. August 1998 benannt, tatsächlich nicht bestehen, behauptet selbst die Beigeladene zu 5) nicht. Jede vorrangige Abtretung (oder Pfändung) berührt das wirtschaftliche Interesse weiterer Gläubiger. Der Kläger ist im Verhältnis zu den Rechtsbeziehungen zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 5 ein außen stehender Dritter und muss daher nicht seine eigenen Interessen den Interessen anderer Gläubiger des Beigeladenen zu 1 unterordnen. Die Absicherung eigener Ansprüche vermag daher einen Verstoß gegen allgemein anerkannte Wertmaßstäbe nicht zu begründen. Eine Übersicherung ist bei einer Darlehensschuld von 142.495,78 DM nicht gegeben.
Die Abtretung auch künftiger Sozialleistungsansprüche, insbesondere zukünftiger Rentenansprüche, ist rechtlich möglich.
Dabei sind die Grundsätze über die Abtretung zukünftiger Forderungen zu beachten. Erforderlich ist insoweit, dass die Entstehung der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet ist (BSG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 11 RAr 109/94, abgedruckt BSGE 76, 184 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 8). Dies erfordert wie im Falle der Pfändung, dass die Forderung nach Charakter und Art sowie des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses so genau bezeichnet ist, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Abtretung ist (BSG, Urteil vom 19. März 1992 - 7 RAr 26/91, abgedruckt BSGE 70, 186; BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. Mai 1982 – 7 RAr 20/81, abgedruckt in BSGE 53, 260 = SozR 1200 § 54 Nr. 6).
In Anwendung dieser Grundsätze liegt eine grundsätzlich wirksame so genannte Vorausabtretung vor. Angesichts der seinerzeit möglichen bzw. absehbaren Verurteilung des Beigeladenen zu 1) zu einer Freiheitsstrafe mit dem damit verbundenen Verlust seiner Versorgungsansprüche als Berufssoldat im Ruhestand und der deswegen eintretenden Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, erschien zum Zeitpunkt der Abtretung das Entstehen eines Rentenanspruches möglich. Die abgetretene Forderung, nämlich die Rentenansprüche gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ist nach Charakter und Art und des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses so hinreichend konkretisiert, dass sie eindeutig für alle Beteiligten bestimmbar und erkennbar ist.
Die Abtretung vom 21. August 1998 ist nicht in entsprechender Anwendung des § 134 BGB nichtig, auch wenn diese den Rentenanspruch ohne Einschränkung betrifft. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in anderen Fällen (als denen des § 53 Abs. 2 SGB I) (zwar nur) übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Die Abtretung eines Rentenanspruches könnte daher, soweit sie auch den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag erfasst, wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot in entsprechender Anwendung des § 134 BGB insgesamt nichtig sein, denn in entsprechender Anwendung des § 139 BGB gilt: Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Damit beurteilt sich die Frage, ob die Abtretung des Rentenanspruches, soweit er den unpfändbaren Betrag übersteigt, ebenfalls nichtig ist, maßgebend nach dem Willen der Beteiligten des Rechtsgeschäftes. Die Abtretung vom 21. August 1998 enthält keine Regelung für den Fall einer Teilnichtigkeit, so dass sie insoweit lückenhaft ist. Diese Lücke ist daher durch ergänzende Auslegung zu schließen, wobei es darauf ankommt, welche Entscheidung die Beteiligten vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten (entsprechend § 157 BGB). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen.
Mit der Abtretung vom 21. August 1998 bezweckten die Beteiligten die Sicherung des Anspruches auf Rückzahlung des dem Beigeladenen zu 1) vom Kläger gewährten Darlehens. Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn die Abtretung insgesamt als nichtig angesehen wird. Er wird hingegen weiterhin erreicht, wenn ausschließlich der wirksame Teil der Abtretung auf Recht erhalten wird; die Tilgung der Darlehensschuld nimmt dann lediglich einen längeren Zeitraum in Anspruch. Bei einer solchen Sachlage ergibt die ergänzende Auslegung, dass die Beteiligten, der Kläger und der Beigeladene zu 1), an der Abtretung im Übrigen festgehalten hätten. Die Unwirksamkeit der Abtretung beschränkt sich mithin auf den nichtpfändbaren Betrag der Rente (so auch ohne weitere Begründung: BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90).
Die Beklagte hat die dem Kläger zustehenden abgetretenen Beträge der Altersrente des Beigeladenen zu 1 nicht zutreffend ermittelt.
Bei der Abtretung eines Rentenanspruches obliegt es dem Rentenversicherungsträger als Schuldner sowohl des Alt- als auch des Neugläubigers nach § 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO analog die konkrete Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln (BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90).
Nach § 850 Abs. 1 ZPO kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i ZPO gepfändet werden. Danach ist Arbeitseinkommen, also auch Rente, unpfändbar, soweit es (sie) eine bestimmte Höhe nicht erreicht (§ 850 c ZPO nebst Anlage hierzu). Die Höhe des unpfändbaren Betrages ist davon abhängig, ob der Schuldner nicht (§ 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder ob er aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615 n BGB einem Elternteil Unterhalt gewährt (§ 850 c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 3 ZPO).
Bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Rente darf der Rentenversicherungsträger, dem bekannt ist, dass der Rentner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, das heißt eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muss (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 unter Hinweis auf BAG - Urteil vom 26. November 1986 - 4 AZR 786/85, abgedruckt in BAGE 53, 359 = NJW 1987, 1573). Wenn jedoch der Neugläubiger als Abtretungsempfänger oder der Rentner als Altgläubiger geltend machen, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten (oder einer anderen Person, der der Rentner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt schuldet) nicht bestehe, ist vom Rentenversicherungsträger zu ermitteln, ob die Voraussetzung des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO erfüllt ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, erhöht sich der pfändbare Betrag der Rente. Es handelt sich bei diesen Ermittlungen um eine originäre Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, dessen Ergebnis lediglich im Streitfall durch die Sozialgerichte zu überprüfen ist (BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90).
Gewährt der Rentner seinem Ehegatten (oder einer anderen der genannten Personen) keinen Unterhalt, wird der Rentenversicherungsträger, falls er an den Rentner als Altgläubiger geleistet hat, gleichwohl in entsprechender Anwendung des § 407 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht gegenüber dem wahren Berechtigten, also dem Abtretungsempfänger und Neugläubiger, befreit, wenn und solange er mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht verpflichtet war, die Frage einer Unterhaltsberechtigung des Ehegatten (oder einer anderen der genannten Personen) aufzuklären. Nach § 407 Abs. 1 BGB gilt: Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist geboten, weil dem Rentenversicherungsträger, soweit er zu keinen Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten verpflichtet ist, die Unkenntnis über den wahren Sachverhalt und den wahren Berechtigten nicht anzulasten ist. Er ist in gleicher Weise schutzbedürftig und schutzwürdig wie der Schuldner des § 407 Abs. 1 BGB, dem der maßgebende Sachverhalt (dort die Abtretung - hier die Nichtgewährung von Unterhalt), unbekannt bleibt, weil sie ihm insbesondere nicht mitgeteilt wurde (so auch Ebsen in SGb 1994, 82, 84).
Die Ansicht der Beklagten, sie dürfe die konkrete Unterhaltsverpflichtung nicht überprüfen und den Ehegatten (oder eine andere der genannten Personen) bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrages nur unberücksichtigt lassen, wenn dies aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt werde, steht mit dem Urteil des BSG vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90 nicht in Einklang. Die Beklagte unterscheidet nicht zwischen § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO einerseits und § 850 c Abs. 4 ZPO. Eine originäre Zuständigkeit der Sozialgerichte (und nicht des Rentenversicherungsträgers) resultiert lediglich aus § 850 c Abs. 4 ZPO, wonach in analoger Anwendung dieser Regelung die Sozialgerichte an die Stelle der Vollstreckungsgerichte treten.
§ 850 c Abs. 4 ZPO bestimmt: Hat eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden.
§ 850 c Abs. 4 ZPO ermöglicht mithin eine Erweiterung des nach § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO (an sich) unpfändbaren bzw. nicht abtretbaren Teils einer Forderung. Besteht schon keine konkrete gesetzliche Unterhaltsverpflichtung und ist daher der Ehegatte (oder eine andere der genannten Personen) bei Anwendung des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO unberücksichtigt zu lassen, so fehlt es bereits an einem Regelungsgegenstand nach § 850 c Abs. 4 ZPO. Lediglich wenn der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung seinem Ehegatten (oder einer anderen der genannten Personen) Unterhalt gewährt und damit nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen ist, bedarf es einer den Vollstreckungsgerichten bzw. den Sozialgerichten originär übertragenen Entscheidung nach billigem Ermessen, ob gleichwohl diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils unberücksichtigt bleibt (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90).
Die Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat folgt, steht insbesondere nicht in Widerspruch zu der des BAG (Urteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 508/81, abgedruckt in BAGE 42, 54), auf die das BSG in seinem Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90 daher zutreffend Bezug genommen hat. Weder das BSG noch das BAG bürden dem Drittschuldner auf, die Höhe des angemessenen Unterhalts der Familie (im Falle eines Anspruches nach § 1360 Satz 1 BGB) oder des angemessenen Unterhalts des Ehegatten (im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu ermitteln und festzustellen, ob der Schuldner mehr für diesen Unterhalt aufwendet, als er für seinen eigenen Unterhalt benötigt. Vielmehr ist der Drittschuldner lediglich aufgefordert zu prüfen, wenn seitens des Alt- oder Neugläubigers geltend gemacht wird, eine Unterhaltsverpflichtung bestehe nicht, weil insbesondere Unterhalt tatsächlich nicht gewährt werde, ob der Schuldner in irgendeiner Weise einer Person mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch tatsächlich Unterhalt leistet. Zum Unterhalt rechnet hierbei ohne Rücksicht auf die Höhe jedes Einkommen und auch die Haushaltsführung, wenn diese zum gemeinsamen Unterhalt bestimmt sind und dazu beitragen.
Zur Feststellung dessen bedarf es keiner genauen Kenntnis der Familien- und Vermögensverhältnisse des Schuldners, die der Drittschuldner in der Regel nicht hat. Rechtsunsicherheit ist damit bei einer solchen begrenzten Prüfungspflicht des Drittschuldners nicht verbunden.
Die Beigeladene zu 2 war im streitigen Zeitraum vom 01. März 2000 bis 31. Oktober 2006 bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen, denn der Beigeladene zu 1 gewährte (und schuldete) ihr keinen Unterhalt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung.
Rechtsgrundlage für einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Beigeladenen zu 2 gegenüber dem Beigeladenen zu 1 ist § 1361 BGB.
Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1361 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB).
Allerdings ist nach § 1602 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Es ist wegen der Einkommensverhältnisse der Beigeladenen zu 2 nachvollziehbar, dass ihr der Beigeladene zu 1 tatsächlich keinen Unterhalt zahlte, wie diese Beigeladenen übereinstimmend vorgetragen haben, denn die Beigeladene zu 2 war danach im streitigen Zeitraum nicht unterhaltsbedürftig. Sie lebte nach ihrem glaubhaften Vorbringen seit 1996 von dem Beigeladenen zu 1 getrennt, ein gemeinsamer Haushalt bestand nicht. Aufgrund ihrer früheren von 1960 bis 1995 ausgeübten Erwerbstätigkeit als Sonderschullehrerin bezieht sie seit 1995 eine Versorgung. Diese betrug u. a. nach der ab November 2004 gültigen Bezügemitteilung nach Steuerabzug 2.432,49 Euro und nach der ab Dezember 2005 gültigen Bezügemitteilung nach Steuerabzug 2.432,01 Euro.
Dem Kläger steht für den gesamten streitigen Zeitraum vom 01. März 2000 bis 31. Oktober 2006 der pfändbare Betrag der Altersrente zu, der sich nach der Anlage zu § 850 c ZPO bei Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht, also ohne Berücksichtigung der Beigeladenen zu 2, ergibt. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitraum vom 01. März bis 31. Juli 2000, auch wenn die Beklagte für den Rentenbezugszeitraum bis 31. Juli 2000 keine Veranlassung hatte, die Unterhaltsberechtigung der Beigeladenen zu 2 aufzuklären.
Für den Rentenbezugszeitraum vom 01. März 2000 bis 31. Oktober 2006 stellen sich dem Senat drei unterschiedliche Ausgangspunkte dar:
1. der Rentenbezugszeitraum ab August 2000, in dem die Forderung fällig und gezahlt worden war, nachdem Veranlassung zur Ermittlung durch die Beklagte eingetreten war;
2.a) der Rentenbezugszeitraum von März bis Juli 2000, in dem die Forderung fällig und gezahlt worden war, bevor Veranlassung zur Ermittlung durch die Beklagte eingetreten war;
2.b) der Rentenbezugszeitraum Juli 2000, in dem die Forderung vor Veranlassung zur Ermittlung durch die Beklagte fällig, aber erst gezahlt geworden war, nachdem Veranlassung zur Ermittlung durch die Beklagte eingetreten war.
Dazu im Einzelnen:
1. Aufgrund der Angabe des Beigeladenen zu 1 in seinem Rentenantrag vom 26. Januar 2000, dass er verheiratet ist, durfte sie bei der Feststellung des pfändbaren Betrages der Altersrente von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber der Beigeladenen zu 2 ausgehen. Zweifel daran drängten sich auch deswegen nicht auf, weil der Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 30. April 2000 mitteilte, dass er der Beigeladenen zu 2 Unterhalt gewähre. Veranlassung zu Ermittlungen gab ebenfalls nicht der Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 28. April 2000, mit dem auf Antrag der Beigeladenen zu 4 die Zwangsvollstreckung aus ihrem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dieses Amtsgerichts vom 25. März 1999 dahingehend eingeschränkt wurde, dass an den Beigeladenen zu 1 zunächst nur die Beträge auszuzahlen waren, die sich unter Nichtberücksichtigung der Beigeladenen zu 2 ergeben. Nach dem Inhalt dieses Beschlusses bleiben nämlich die Gründe für ihn unklar. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 07. Juli 2000, mit dem auf Antrag der Beigeladenen zu 4 angeordnet wurde, dass die Beigeladene zu 2 bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Altersrente gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, trat ebenso noch keine Änderung ein. In den Gründen dieses Beschlusses ist ausgeführt, dass die Beigeladene zu 2 gemäß eidesstattlicher Versicherung des Beigeladenen zu 1 vom 08. Februar 1999 ein eigenes Einkommen in ca. 3.000 DM monatlich erziele, so dass der Beigeladene zu 1 seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachzukommen brauche.
Im Juli 2000 änderte sich allerdings gleichwohl diese Situation. Maßgebend ist insoweit der vorangegangene Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 03. Juli 2000, mit dem in der Zwangsvollstreckungssache der Beigeladenen zu 3 der Antrag des Beigeladenen zu 1 auf Erhöhung des pfandfreien Betrages zurückgewiesen wurde. Aus den Gründen ist ersichtlich, dass gemäß der Tabelle zu § 850 c ZPO von keiner Unterhaltsverpflichtung des Beigeladenen zu 1 auszugehen ist, weil eine solche gegenüber der Beigeladenen zu 2 wegen eines eigenen Einkommens in Höhe von ca. 3.000 DM monatlich nicht zu berücksichtigen ist. Damit lagen für die Beklagte deutliche und erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, die geboten, die Unterhaltsberechtigung der Beigeladenen zu 2 aufzuklären. Damit konnte die Beklagte die ab August 2000 jeweils fällig werdenden pfändbaren Beträge, die aus der Nichtberücksichtigung der Beigeladenen zu 2 resultierten, nicht mit befreiender Wirkung an einen anderen als den Kläger leisten.
Tatsächlich zahlte die Beklagte aber an die Beigeladene zu 4 Beträge aus der Altersrente von August 2000 und darüber hinaus (abgesehen von Januar und Februar 2002) bis Oktober 2006. Im Verhältnis zum Kläger sind diese Zahlungen unwirksam, denn die Beigeladene zu 4 ist aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 25. März 1999 gegenüber der Abtretung zugunsten des Klägers vom 21. August 1998 nicht vorrangig berechtigt. Daran ändert der Beschluss des Amtsgerichts vom 07. Juli 2000, mit dem auf Antrag der Beigeladenen zu 4 angeordnet wurde, dass die Beigeladene zu 2 bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Altersrente gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, nichts. Die Erstreckung der Pfändung auf an sich unpfändbare Teile der Forderung durch einen solchen Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO setzt nämlich voraus, dass diese Teile der Forderung einer Pfändung überhaupt noch zur Verfügung stehen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn – wie hier - mangels Unterhaltsgewährung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung diese Person bereits nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO bei einem vorrangig berechtigten Neugläubiger nicht zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90).
2. a) Auch die für die Zeit vom 01. März bis 31. Juli 2000 fällig gewordenen pfändbaren Beträge, die aus der Nichtberücksichtigung der Beigeladenen zu 2 resultierten, wurden von der Beklagten nicht mit befreiender Wirkung geleistet.
Sie wurden, soweit es sich um die an die Beigeladene zu 3 gezahlten Beträge handelt, nicht an den bisherigen Gläubiger, den Beigeladenen zu 1, gezahlt. Damit können sie, nachdem zwischenzeitlich die Unkenntnis über den wahren Sachverhalt und den wahren Berechtigten behoben und die Beklagte als Rentenversicherungsträger daher nicht weiter schutzbedürftig und schutzwürdig ist, jetzt nicht mehr an den bisherigen Gläubiger, sondern allein an den eigentlich berechtigten Gläubiger, den Kläger, gezahlt werden.
Entsprechend § 407 Abs. 1 BGB tritt die dort geregelte Rechtsfolge ausschließlich dann ein, wenn die Leistung an den bisherigen Gläubiger bewirkt wird. Das Schuldverhältnis erlischt analog § 362 Abs. 1 BGB, wenn die geschuldete Leistung an den (diesen) Gläubiger bewirkt wird.
Bisheriger Gläubiger der Altersrente ist jedoch der Beigeladene zu 1. Allein ihm gegenüber hätte die Beklagte den pfändbaren Betrag, der sich ohne Berücksichtigung der Beigeladenen zu 2 ergibt, mit Schuld befreiender Wirkung leisten können.
Tatsächlich zahlte die Beklagte aber zum einen an die Beigeladene zu 3 Beträge aus der Altersrente von März 2000 bis Juli 2000. Sowohl im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1, denn er ist der bisherige Gläubiger im Sinne des § 407 Abs. 1 BGB, als auch zum Kläger ist diese Zahlung unwirksam, denn die Beigeladene zu 3 ist aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 04. August 1999 gegenüber der Abtretung zugunsten des Klägers vom 21. August 1998 nicht vorrangig berechtigt. Daran ändert die in letztgenanntem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannte Bestimmung nichts, wonach dem Beigeladenen zu 1 ein pfandfreier Betrag von 1.219,99 DM monatlich zu belassen ist. Der Sinn dieser Regelung bleibt unklar, denn im selben Beschluss ist angeordnet, dass sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflichten aus der Tabelle gemäß § 850 c Abs. 3 ZPO ergibt. Damit wird deutlich, dass - entgegen dem Verständnis der Beklagten - der Betrag von 1.219,99 DM monatlich nicht den Betrag bezeichnet, ab dem die Altersrente des Beigeladenen zu 1 pfändbar ist. Dementsprechend wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 24. Mai 2000 klargestellt, dass von der Beklagten der pfandfreie Betrag gemäß Tabelle zu § 850 c ZPO auszuzahlen und die Anordnung, dass dem Beigeladenen zu 1) ein pfandfreier Betrag von monatlich 1 219,99 DM zu belassen sei, nicht als feststehender Betrag, sondern als Mindestbetrag aufzufassen sei.
2. b) Der pfändbare Betrag für Juli 2000, soweit er an die Beigeladene zu 4 gezahlt wurde, durfte nicht mehr an diese geleistet werden, nachdem die Beklagte aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 03. Juli 2000 bereits deutliche und erhebliche Anhaltspunkte dafür hatte, die geboten, die Unterhaltsberechtigung der Beigeladenen zu 2 aufzuklären.
Insoweit gilt dasselbe wie für die ab August 2000 jeweils fälligen pfändbaren Beträge. Daran ändert der Beschluss des Amtsgerichts vom 07. Juli 2000 nichts – wie bereits im Zusammenhang mit den an die Beigeladene zu 4 ausgezahlten Beträgen aus der Altersrente von August 2000 und darüber hinaus (abgesehen von Januar und Februar 2002) bis Oktober 2006 ausgeführt -, mit dem auf Antrag der Beigeladenen zu 4 angeordnet wurde, dass die Beigeladene zu 2 bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Altersrente gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Auch soweit es in diesem Beschluss weiter heißt, von der Beklagten zurückbehaltene Beträge seien an die Beigeladene zu 4) auszuzahlen, folgt daraus nichts anderes. Bei dieser Auszahlungsanordnung handelt es sich nämlich nicht um einen Befehl an die Beklagte; denn sollte sich zugunsten dieser Gläubigerin, also der Beigeladenen zu 4, aufgrund der vorhergehenden Pfändungen und Abtretungen kein pfändbarer Betrag ergeben, geht diese Anweisung über die Auszahlung ins Leere (vgl. dazu auch Schreiben des Landgerichts Berlin vom 02. August 2000 zur entsprechenden Anordnung der Auszahlung im Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 03. Juli 2000).
Der Kläger kann hingegen von der Beklagten nicht diejenigen Beträge der Altersrente beanspruchen, die nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2001 wegen einer so genannten verschärften Pfändung der Beigeladenen zu 5 zustehen.
Nach § 850 f Abs. 2 ZPO gilt: Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll damit dem Gläubiger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein weitergehender Eingriff in das Vermögen des Schuldners als sonstigen Gläubigern erlaubt sein. Vorrangige sonstige Gläubiger können in diesen Teil des pfändbaren Einkommens des Schuldners nicht eingreifen. Anderenfalls würde sich der Vorteil, den das Gesetz dem Gläubiger des § 850 f Abs. 2 ZPO gewähren will, unmittelbar nicht zugunsten dieses Gläubigers, sondern ohne sachlichen Grund zugunsten der sonstigen Gläubiger auswirken. Es handelt sich dabei, soweit vorrangige Gläubiger vorhanden sind, jedoch ausschließlich um den Betrag, der über die Grenzen des § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO hinaus vom Vollstreckungsgericht für pfändbar erklärt worden ist (BAG, Urteil vom 26. Januar 1983 - 4 AZR 206/80, abgedruckt in BAGE 41, 297).
Daraus folgt, dass der Kläger nicht den Betrag der Altersrente beanspruchen kann, der nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2001 als Differenz zwischen dem Betrag von 1.315,00 DM und dem ansonsten nach § 850 c Satz 1 ZPO (ohne Berücksichtigung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht) der Beigeladenen zu 5 zusteht.
Der Kläger kann somit von der Beklagten ohne Berücksichtigung der Beigeladenen zu 2 insgesamt 20.268,74 Euro an pfändbaren Beträgen der Altersrente des Beigeladenen zu 1 verlangen. Die Beklagte zahlte an den Kläger davon 2.138,67 Euro, so dass dem Kläger noch weitere 18.130,07 Euro zustehen.
Dies ermittelt sich wie folgt:
1. Feststellung der pfändbaren Beträge
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Ab |
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Zahlbetrag der Altersrente |
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pfändbarer Betrag |
März 2000 |
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2.539,48 DM |
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917,70 DM |
Juli 2000 |
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2.554,73 DM |
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931,70 DM |
Oktober 2000 |
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1.703,15 DM |
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343,70 DM |
April 2001 |
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1.585,64 DM |
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259,70 DM |
Juli 2001 |
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1.616,00 DM |
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273,70 DM |
Januar 2002 |
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826,25 Euro |
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0,00 Euro |
März 2002 |
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1.390,44 Euro |
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322,00 Euro |
Juli 2002 |
|
1.419,39 Euro |
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336,00 Euro |
Januar 2003 |
|
1.425,43 Euro |
|
343,00 Euro |
Juli 2003 |
|
1.440,32 Euro |
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357,00 Euro |
Januar 2004 |
|
1.272,45 Euro |
|
238,00 Euro |
April 2004 |
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1.260,77 Euro |
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231,00 Euro |
Juli 2005 |
|
1.260,77 Euro |
|
192,40 Euro |
Oktober 2005 |
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1.255,27 Euro |
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185,40 Euro |
2. Feststellung der noch zu zahlenden pfändbaren Beträge:
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Ab |
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zu beanspruchende Beträge |
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gezahlte Beträge |
März 2000 |
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4 x 917,70 DM = 3.670,80 DM |
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4 x 421,50 DM = 1.686,00 DM |
Juli 2000 |
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3 x 931,70 DM = 2.795,10 DM |
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3 x 431,50 DM = 1.294,50 DM |
Oktober 2000 |
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2 x 343,70 DM = 687,40 DM |
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2 x 431,50 DM = 863,00 DM |
Dezember 2000 |
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4 x 343,70 DM = 1.374,80 DM |
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4 x 11,50 DM = 46,00 DM |
April 2001 |
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3 x 259,70 DM = 779,10 DM |
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0,00 DM |
Juli 2001 |
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6 x 273,70 DM = 1.642,20 DM |
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0,00 DM |
Zwischensumme |
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10.949,40 DM |
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3.889,50 DM |
|
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= 5.598,34 Euro |
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= 1.988,67 Euro |
Januar 2002 |
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0,00 Euro |
|
0,00 Euro |
März 2002 |
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4 x 322,00 Euro = 1.288,00 Euro |
|
0,00 Euro |
Juli 2002 |
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6 x 336,00 Euro = 2.016,00 Euro |
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6 x 10,00 Euro = 60,00 Euro |
Januar 2003 |
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6 x 343,00 Euro = 2.058,00 Euro |
|
6 x 5,00 Euro = 30,00 Euro |
Juli 2003 |
|
6 x 357,00 Euro = 2.142,00 Euro |
|
6 x 10,00 Euro = 60,00 Euro |
Januar 2004 |
|
3 x 238,00 Euro = 714,00 Euro |
|
0,00Euro |
April 2004 |
|
15 x 231,00 Euro = 3.465,00 Euro |
|
0,00 Euro |
Juli 2005 |
|
3 x 192,40 Euro = 577,20 Euro |
|
0,00 Euro |
Oktober 2005 |
|
13 x 185,40 Euro = 2.410,20 Euro |
|
0,00 Euro |
Endsumme |
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20.268,74 Euro |
|
2.138,67 Euro |
Der danach zustehende Betrag von 18.130,07 Euro ist zu verzinsen.
Die Verzinsung richtet sich allerdings nicht nach § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen hat, auch wenn er nicht in Verzug ist, wobei der Verzugszinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Maßgebend ist vielmehr § 44 SGB I.
Danach gilt: Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Verzinst werden volle Deutsche Mark- bzw. Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen.
Die Anwendbarkeit dieser Regelungen resultiert daraus, dass es sich bei dem Zinsanspruch um einen unselbständigen Anspruch im Sinne einer Nebenleistung handelt, der vom Hauptanspruch abhängig ist. Wegen dieser Akzessorietät bestimmt der Hauptanspruch auch dasjenige Recht, das auf den abhängigen Nebenanspruch anzuwenden ist. Da es sich bei dem Hauptanspruch, der Altersrente des Beigeladenen zu 1, um eine in diesem Gesetzbuch vorgesehene Geldleistung (Sozialleistung) handelt (§ 11 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1 b SGB I, § 33 Abs. 2 Nr. 2, § 36 SGB VI), richtet sich die Verzinsung nach § 44 SGB I als derjenigen Vorschrift, die die Verzinsung von solchen Geldleistungen regelt. Durch die Abtretung ergibt sich nichts anderes, denn durch sie verändert sich nicht die Eigenschaft des abgetretenen Anspruches, so dass der Rentenanspruch auch hinsichtlich seines abgetretenen Teils weiterhin eine geldliche Sozialleistung darstellt (BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90).
Ansprüche auf Sozialleistungen werden mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuches keine Regelung enthalten (§ 41 SGB I). Sie entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I).
Das SGB VI als besonderer Teil dieses Gesetzbuches bestimmt zum Entstehen und zur Fälligkeit des Anspruches auf Altersrente folgendes: Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Damit entsteht der Anspruch auf die Altersrente zu Beginn des jeweiligen Monats. Nach § 118 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis zum 30. Juni 2000, dem Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2000 (BGBl I 2000, 939), wurden laufende Geldleistungen monatlich im Voraus ausgezahlt; seither und bis zum 29. Februar 2004, dem Zeitpunkt vor In-Kraft-Tretens des Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3019), werden laufende Geldleistungen zum letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden. Eine wesentliche Änderung bezüglich der Fälligkeit ist zum 01. März 2004 durch das letztgenannte Gesetz eingetreten. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gilt seither Folgendes: Laufende Geldleistungen werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstages dieses Monats ausgezahlt. Allerdings bestimmt die Übergangsvorschrift des § 272 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI für laufende Geldleistungen Abweichendes: Bei Beginn laufender Geldleistungen vor dem 01. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. Dies bedeutet, dass für den gesamten streitigen Zeitraum der jeweilige Anspruch auf die Altersrente zu Beginn des jeweiligen Monats fällig wurde.
Dahinstehen kann, ob der Schutzzweck des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB I erneut Berücksichtigung finden muss, wenn es nach Erlass des Bescheides über die Altersrente zu einem Wechsel in der Person des Leistungsberechtigten gekommen ist, wie durch Pfändung, Verpfändung, Abtretung, Abzweigung, Erbfolge, Sonderrechtsnachfolge außerhalb eines Klageverfahrens, also ob mit dem Bekanntwerden des neuen Zahlungsempfängers dem Rentenversicherungsträger insoweit eine weitere Sechsmonatsfrist einzuräumen ist (offen gelassen in BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 – 8 RKn 2/96, abgedruckt in SozR 3-1200 § 44 Nr. 8).
Zum einen war der Beklagten der Kläger als Abtretungsgläubiger bei der Stellung des Rentenantrages des Beigeladenen zu 1 bereits bekannt. Zum anderen begehrt der Kläger Zinsen erst ab Zustellung der Klageschrift am 18. April 2002. Zu diesem Zeitpunkt war die Sechsmonatsfrist längst verstrichen.
Damit sind die Zinsen im Einzelnen wie folgt zu ermitteln:
Der Kläger begehrt erstmalig ab 18. April 2002 die Zahlung von Zinsen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger 3.931,67 Euro beanspruchen, so dass ein Betrag von 3932,00 Euro ab diesem Zeitpunkt mit 4 v. H. zu verzinsen ist.
Dieser Betrag errechnet sich aus den zu beanspruchenden pfändbaren Beträgen von 5.598,34 Euro abzüglich der erhaltenden Beträge von 1.988,67 Euro, also von 3.609,67 Euro aus der Rente von März 2000 bis Dezember 2001 zuzüglich des pfändbaren Betrages der Altersrente für März 2002 von 322,00 Euro, der nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt seiner Fälligkeit am 01. März 2002 ab dem 01. April 2002 der Verzinsung unterliegt.
Zu beachten ist, dass nur volle Deutsche-Mark- bzw. Euro-Beträge zu verzinsen sind. Es ist entsprechend § 123 Abs. 2 SGB VI zu verfahren: Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würden. Damit ist der Betrag von 3.931,67 Euro von 3.932,00 Euro aufzurunden.
Der pfändbare Betrag aus der Altersrente für April 2002 war zwar am 18. April 2002 bereits fällig; zu verzinsen ist dieser Betrag jedoch erst ab dem 01. Mai 2002.
Gleiches gilt für die nachfolgend jeweils zum Ersten des Monats fällig gewordenen pfändbaren Beträge der Altersrente; auch diese sind jeweils zum Ersten des Folgemonats an zu verzinsen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von den jeweils pfändbaren Beträgen die von der Beklagten gezahlten Beträge abzuziehen sind. Dies betrifft die pfändbaren Beträge aus der Altersrente für Juli 2002 bis Dezember 2002 (336 Euro monatlich abzüglich 10 Euro monatlich = 326,00 Euro monatlich), für Januar 2003 bis Juni 2003 (343,00 Euro monatlich abzüglich 5,00 Euro monatlich = 338,00 Euro monatlich) und für Juli 2003 bis Dezember 2003 (357,00 Euro monatlich abzüglich 10,00 Euro monatlich = 347,00 Euro monatlich).
Schließlich ist zu beachten, dass nur volle Euro-Beträge zu verzinsen sind, so dass statt 192,40 Euro (pfändbarer Betrag ab Juli 2005) der Betrag von 192 Euro und statt 185,40 Euro (pfändbarer Betrag ab Oktober 2005) der Betrag von 185 Euro zu verzinsen ist.
Über den hilfsweise gestellten Antrag, die Beigeladene zu 2) gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Altersrente nicht zu berücksichtigen, ist nicht zu entscheiden, denn die Beigeladene zu 2) ist aus den o. g. Gründen bereits deswegen außer Acht zu lassen, weil die Voraussetzungen des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorliegen.
Damit hat die Berufung der Beklagten, die Anschlussberufung des Klägers nur teilweisen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Es handelt sich zwar um ein Verfahren, in dem weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, nämlich zu den Versicherten, Leistungsempfängern einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderten Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte, gehören, so dass § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG anzuwenden wäre. Allerdings bestimmt Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I 2001, 2144), dass für Verfahren nach § 197 a SGG, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (nach Art. 19 Satz 3 6. SGGÄndG am 02. Januar 2002) rechtshängig waren, § 183 SGG in der bisherigen Fassung gilt. Nach § 183 SGG in der bisherigen Fassung war das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei, soweit, was vorliegend allerdings nicht zutrifft, nichts anderes bestimmt war. Letztgenannte Fassung ist anzuwenden, denn das Verfahren war bereits am 01. Dezember 2000 rechtshängig.
Mangels Gerichtskosten bedarf es somit lediglich einer Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten.
Es ist sachgerecht, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte erstattet, denn in diesem Umfang ist der Kläger ihr gegenüber erfolgreich gewesen.
In gleicher Weise angemessen ist es, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4) und der Beigeladenen zu 5) jeweils zur Hälfte trägt, da diese Beigeladenen eigene Anträge gestellt und mit diesen Anträgen dem Kläger gegenüber hinsichtlich der von ihm erhobenen, den Betrag von 18.130,07 Euro übersteigenden Mehrforderung Erfolg gehabt haben (vgl. dazu auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnrn. 11 und 11 a). Dies gilt für deren außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, denn im erstinstanzlichen Verfahren sind sie noch nicht beigeladen gewesen.
Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beigeladenen kommt hingegen nicht in Betracht, denn es entspricht nicht der Billigkeit, einem Beigeladenen, der keinen eigenen Antrag und sich damit weder auf die Seite des Klägers noch der Beklagten gestellt hat, eine Kostenerstattung zuzusprechen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.