Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Abtretung; Rangfolge; Berücksichtigung unterhaltspflichtiger Personen...

Abtretung; Rangfolge; Berücksichtigung unterhaltspflichtiger Personen für die Ermittlung des pfändbaren Beitrages; Zinsen


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 21.01.2010
Aktenzeichen L 22 R 1557/06 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 44 SGB 1, § 53 Abs 3 SGB 1, § 850 Abs 1 ZPO, § 850c Abs 1 ZPO, § 850c Abs 2 ZPO, § 850c Abs 3 ZPO, § 850c Abs 4 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 aufgehoben. Die Klage hinsichtlich der Anträge zu I. und II. 2. aus dem Schriftsatz vom 21. Januar 2002 wird abgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 18.130,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 v. H. aus 3.932 Euro seit dem 18. April 2002 sowie jeweils ab dem Monatsersten aus jeweils 322,00 Euro für den Zeitraum vom 01. Mai 2002 bis 01. Juli 2002, aus jeweils 326,00 Euro für den Zeitraum vom 01. August 2002 bis 01. Januar 2003, aus jeweils 338,00 Euro für den Zeitraum vom 01. Februar 2003 bis 01. Juli 2003, aus jeweils 347,00 Euro für den Zeitraum vom 01. August 2003 bis 01. Januar 2004, aus jeweils 238,00 Euro für den Zeitraum vom 01. Februar 2004 bis 01. April 2004, aus jeweils 231,00 Euro für den Zeitraum vom 01. Mai 2004 bis 01. Juli 2005, aus jeweils 192,00 Euro für den Zeitraum vom 01. August 2005 bis 01. Oktober 2005 und aus jeweils 185,00 Euro für den Zeitraum vom 01. November 2005 bis 01. November 2006 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage ab- und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beigeladenen zu 4) und der Beigeladenen zu 5) jeweils zur Hälfte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der weiteren Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist die Höhe des abgetretenen Teils einer Altersrente im Zeitraum vom 01. März 2000 bis 31. Oktober 2006 streitig.

Der Kläger ist der Sohn des 1937 geborenen Beigeladenen zu 1). Der Beigeladene zu 1), der als Berufssoldat im Ruhestand infolge strafrechtlicher Verurteilung seine Ansprüche auf Versorgung verloren hatte, zeigte dies im August 1998 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) an und legte außerdem die Abtretungserklärungen vom 21. August 1998, 22. August 1998, 24. August 1998, 25. August 1998, 26. August 1998 und 27. August 1998 vor. Darin trat er seine zukünftigen Rentenansprüche gegen die Beklagte an die dort im Einzelnen genannten Abtretungsempfänger, die diese Erklärung annahmen, zur Rückzahlung an ihn gewährter Darlehen unter anderem an den Kläger in Höhe von 142 495,78 DM zzgl. 10 v. H. Zinsen (Abtretungserklärung vom 21. August 1998) und an die Beigeladene zu 3) in Höhe von 150 000,00 DM zzgl. 10 v. H. Zinsen (Abtretungserklärung vom 22. August 1998) ab.

Nachdem der Beigeladene zu 1) für die Zeit vom 02. September 1957 bis 16. Januar 1990 nachversichert worden war, gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2000 Altersrente für langjährig Versicherte ab 01. März 2000 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2 539,48 DM. Der monatliche Zahlbetrag erhöhte sich zum 01. Juli 2000 auf 2 554,73 DM.

Mit Bescheiden vom 26. September 2000 und vom 17. Mai 2001 verfügte die Beklagte, dass diese Altersrente ab 01. Dezember 2000 bzw. auch für die Zeit vom 01. Oktober bis 30. November 2000 als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente mit monatlich 1 703,15 DM gezahlt wird. Sie bestimmte außerdem, dass infolge einer Rentenanpassung ab 01. Juli 2001 1 616,00 DM monatlich und ab 01. Januar 2002 826,25 € monatlich zu zahlen sind, nachdem sie bereits zuvor mit Bescheid vom 01. Februar 2001 die Altersrente ab 01. April 2001 wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1 585,64 DM neu berechnet hatte.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 nahm die Beklagte erneut eine Neuberechnung der Altersrente des Beigeladenen zu 1) ab 01. März 2002 vor. Sie verfügte, dass die Rente als Vollrente mit Zahlbeträgen ab März 2002 von 1 390,44 €, ab Juli 2002 von 1 419,39 €, ab Januar 2003 von 1 425,43 €, ab Juli 2003 von 1 440,32 €, ab Januar 2004 von 1 272,45 € und ab April 2004 von 1 260,77 € zustehe. Mit weiterem Bescheid vom 24. August 2005 berechnete die Beklagte die Altersrente des Beigeladenen zu 1) für die Zeit ab 01. Oktober 2005 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1 255,27 € neu.

Die Beklagte zahlte an den Kläger ab März 2000 421,50 DM monatlich, ab Juli 2000 431,50 DM monatlich, von Dezember 2000 bis März 2001 11,50 DM monatlich, von Juli bis Dezember 2002 10,00 €, monatlich, von Januar bis Juni 2003 5,00 € monatlich und von Juli bis Dezember 2003 10,00 € monatlich.

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 25. März 1999, der Beklagten am 28. April 1999 zugestellt, sind die gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Renten-/Pensionsansprüche einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen des Beigeladenen zu 1) gegen die Beklagte wegen einer Forderung von 150 000,00 DM nebst Zinsen und Kosten zugunsten der Beigeladenen zu 4) beschränkt nach § 850 c ZPO gepfändet und an sie zur Einziehung überwiesen worden. Mit dem der Beklagten am 03. Mai 2000 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 28. April 2000 ist die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dieses Amtsgerichts vom 25. März 1999 bis zur Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen zu 4) in der Weise eingeschränkt worden, dass die Beklagte an den Beigeladenen zu 1) zunächst nur die Beträge auszahlen dürfe, die sich jeweils aus der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) unter Nichtberücksichtigung der Ehefrau des Beigeladenen zu 1) ergeben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 07. Juli 2000, der Beklagten am 14. Juli 2000 zugestellt, ist auf Antrag der Beigeladenen zu 4) bestimmt worden, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Altersrente gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO die Ehefrau des Beigeladenen zu 1) nicht zu berücksichtigen sei. Zugleich ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben worden. Von der Beklagten zurückbehaltene Beträge seien an die Beigeladene zu 4) auszuzahlen. In den Gründen heißt es: Gemäß eidesstattlicher Versicherung des Beigeladenen zu 1) vom 08. Februar 1999 erziele die Ehefrau ein eigenes Einkommen in Höhe von ca. 3 000,00 DM monatlich, so dass er seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachzukommen brauche.

Die Beklagte zahlte aufgrund dieser Beschlüsse an die Beigeladene zu 4 ab September 2000 einen Betrag von 500,20 DM monatlich (931,70 DM abzüglich 431,50 DM für einen vorrangigen Abtretungsgläubiger) und einmalig einen Betrag von 1 000,40 DM für die Monate Juli und August 2000 (so Schreiben vom 24. Juli 2000), jeweils monatlich ab Dezember 2000 einen Betrag von 332,20 DM (so Schreiben vom 25. Oktober 2000), ab April 2001 einen Betrag von 259,70 DM, von Juli 2001 bis Dezember 2001 einen Betrag von 273,70 DM, ab März 2002 einen Betrag von 238,00 Euro, ab Juli 2002 einen Betrag von 249,00 Euro, ab Januar 2003 einen Betrag von 247,00 Euro, ab Juli 2003 einen Betrag von 249,00 Euro, ab Januar 2004 einen Betrag von 238,00 Euro, ab April 2004 einen Betrag von 231,00 Euro und von Juli 2005 bis Oktober 2006 einen Betrag von 185,40 Euro.

Mit dem der Beklagten am 27. August 1999 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 04. August 1999 sind die Ansprüche des Beigeladenen zu 1) gegen die Beklagte wegen einer Hauptforderung von 114 383,61 DM nebst Zinsen und Kosten zugunsten der Beigeladenen zu 3) beschränkt nach § 850 c ZPO gepfändet und an sie zur Einziehung überwiesen worden. Es ist außerdem bestimmt worden, dass dem Beigeladenen zu 1) ein pfandfreier Betrag von 1 219,99 DM monatlich zu belassen sei. Mit dem der Beklagten am 07. Juni 2000 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 24. Mai 2000 ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dieses Amtsgerichts vom 04. August 1999 insofern klargestellt worden, als dass von der Beklagten der pfandfreie Betrag gemäß Tabelle zu § 850 c ZPO auszuzahlen sei. Die Anordnung, dass dem Beigeladenen zu 1) ein pfandfreier Betrag von monatlich 1 219,99 DM zu belassen sei, sei nicht als feststehender Betrag, sondern als Mindestbetrag aufzufassen. Ferner ist bestimmt, dass aufgrund des Antrages des Beigeladenen zu 1) auf Erhöhung des pfandfreien Betrages die Zwangsvollstreckung in der Weise eingeschränkt werde, dass die Beklagte die gemäß Tabelle zu § 850 c ZPO pfändbaren Beträge (weiter) zurückzuhalten habe. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 03. Juli 2000, der Beklagten am 06. Juli 2000 zugestellt, wurde der Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Erhöhung des pfandfreien Betrages zurückgewiesen und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben. Die zunächst zurückbehaltenen Beträge seien an die Beigeladene zu 3) auszuzahlen. Zur Begründung ist ausgeführt: Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau sei nicht zu berücksichtigen, da diese laut eidesstattlicher Versicherung des Beigeladenen zu 1) vom 08. Februar 1999 ein eigenes Einkommen in Höhe von ca. 3 000,00 DM monatlich erziele. Gemäß Tabelle zu § 850 c ZPO ergebe sich bei keiner Unterhaltsverpflichtung ein pfändbarer Betrag von 917,70 DM und demzufolge ein pfandfreier Betrag von 1 621,78 DM. Dazu teilte das Landgericht Berlin unter dem 02. August 2000 mit, dass die Anordnung der Auszahlung im Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 03. Juli 2000 nicht anfechtbar sei, da sich diese Anordnung bereits aus der Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ergebe. Diese Anordnung sei kein Befehl an die Beklagte; denn sollte sich zugunsten der Gläubigerin aufgrund der vorhergehenden Pfändungen und Abtretungen kein pfändbarer Betrag ergeben, sei die einstweilig Einstellung „ins Leere“ gegangen, so dass gleichfalls die genannte Anweisung über die Auszahlung ins Leere gehe.

Die Beklagte zahlte aufgrund dieser Beschlüsse an die Beigeladene zu 3 ab Juni 2000 einen Betrag von 897,99 DM und als Einmalzahlung für die Monate März bis Mai 2000 2 693,97 DM (so Schreiben vom 25. April 2000) und für Juli 2000 einen Betrag von 403,04 DM (so Schreiben vom 17. Mai 2000).

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 17. Mai 2000, der Beklagten am 06. Juni 2000 zugestellt, ist die Forderung (gegenwärtige und zukünftige Rentenansprüche gemäß §§ 850 ff. ZPO) des Beigeladenen zu 1) gegen die Beklagte wegen einer Hauptforderung von 73 593,10 DM nebst Zinsen und Kosten zugunsten der Beigeladenen zu 5) gepfändet und an sie zur Einziehung überwiesen worden. Mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2001, zugestellt der Beklagten am 12. Juli 2001, ist in der Zwangsvollstreckungssache der Beigeladenen zu 5) gegen den Beigeladenen zu 1) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 12. September 2000 der monatliche pfandfreie Betrag auf 1 315,00 DM festgesetzt worden. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine „verschärfte“ Pfändung gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO lägen vor. Dem Schuldner sei nach der genannten Vorschrift so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedürfte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 17. Januar 2002, der Beklagten am 22. Januar 2002 zugestellt, ist in der Zwangsvollstreckungssache der Beigeladenen zu 5) gegen den Beigeladenen zu 1) der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. Mai 2000 dahingehend abgeändert worden, dass dem Schuldner monatlich pfandfrei 782,94 € zu verbleiben haben.

Der Beigeladene zu 1) machte daraufhin mit Schreiben vom 30. April 2000 geltend, der ermittelte pfandfreie Betrag berücksichtige nicht, dass er seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 2), aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewähre. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso ein nachrangiger Pfändungsgläubiger einen Teil der Rente erhalte.

Mit Schreiben vom 28. August und 06. September 2000 teilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) mit, sie sei nicht berechtigt, unterhaltsberechtigte Personen mit eigenen Einkünften entsprechend der Regelung des § 850 c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt zu lassen. Der von der Beigeladenen zu 4) erwirkte Beschluss gelte insoweit nur für diese Gläubigerin. Erst durch Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 24. Mai 2000 sei klargestellt worden, dass es sich bei dem pfandfreien Betrag von 1 219,99 DM nicht um einen feststehenden Betrag handele. Die Zahlungen für die Zeit vom 01. März bis 31. Juli 2000 seien daher mit befreiender Wirkung erfolgt.

Der Kläger hat mit der am 01. Dezember 2000 beim Amtsgericht Mitte von Berlin erhobenen und am 18. April 2002 zugestellten Klage von der Beklagten Zahlung des abgetretenen Teils der Altersrente des Beigeladenen zu 1) begehrt. Mit Beschluss vom 06. Juni 2002 hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass seine Abtretungsvereinbarung vor den anderen fünf Abtretungsvereinbarungen rangiere. Die Erhöhung des pfändbaren Teils im Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 03. Juli 2000 sei nicht vom dortigen Gläubiger, sondern vom Versicherten erstritten worden. Insofern sei die Entscheidung der Beklagten, diesen Teil einem nachrangigen Gläubiger zuzusprechen, rechtswidrig. Am 27. Dezember 2002 hat der Kläger erklärt, seine Klage enthalte zwar nicht ausdrücklich den Antrag im Sinne von § 850 c Abs. 4 ZPO, aber konkludent, indem der Kläger den vollen pfändbaren Betrag begehre. Nach der Rechtsprechung des BSG obliege dem Sozialleistungsträger bei der Berechnung des abgetretenen Betrages zu prüfen, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners bestehe. Dies habe die Beklagte trotz frühzeitiger Anhaltspunkte und trotz positiver Kenntnis von der fehlenden Unterhaltsverpflichtung des Beigeladenen zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2) nach den Beschlüssen des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 03. und 07. Juli 2000 nicht getan. Der Kläger hat die Bezügemitteilung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, gültig ab November 2004 die Beigeladene zu 2) betreffend vorgelegt.

Aus dieser Bezügemitteilung ergeben sich monatliche Nettobezüge von 1 992,49 € (unter Berücksichtigung einer Abtretung in Höhe von 440,00 €).

Der Kläger hat beantragt,

I. festzustellen,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, die Abtretungserklärung des Beigeladene zu 1) zugunsten des Klägers vor den zeitlich nach dem 21. August 1998 erfolgten Abtretungserklärungen und der Beklagten zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vorrangig zu bedienen

2. dass die bis dato erfolgten Pfändungen zugunsten nachrangiger Gläubiger gegenüber dem Beigeladenen zu 1) aufgrund der Abtretung vom 21. August 1998 gegenstandslos sind,

II. die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger für die Zeit vom 01. März 2000 bis 31. Januar 2002 8 411,60 DM zu zahlen

2. seit dem 01. Februar 2002 den jeweils pfändbaren Betrag der Altersrente des Beigeladenen zu 1) an den Kläger bis zur vollständigen Erfüllung seiner Forderung aus der Abtretungserklärung vom 21. August 1998 zu zahlen.

Am 22. November 2004 hat der Kläger außerdem gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO (hilfsweise) beantragt,

die Beigeladene zu 2) bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Altersrente nicht zu berücksichtigen.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, es bestehe für sie keine Veranlassung, die Ehefrau des Beigeladenen zu 1), die Beigeladene zu 2), bei der Abtretung unberücksichtigt zu lassen, solange der Kläger nicht einen analogen Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO zu seinen Gunsten beim zuständigen Sozialgericht erwirke (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 -, abgedruckt in SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 = BSGE 70, 37).

Die Beigeladene zu 2) hat vorgetragen, von 1960 bis 1995 als Sonderschullehrerin tätig gewesen zu sein und seither Pension zu beziehen. Sie werde vom Beigeladenen zu 1) finanziell nicht unterstützt. Sie hat die Bezügemitteilung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, gültig ab Dezember 2005, vorgelegt.

Daraus ergeben sich monatliche Nettobezüge von 2 005,01 € unter Berücksichtigung einer Abtretung in Höhe von 427,00 €.

Mit Urteil vom 11. September 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 07. September 2007 hat das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung die Beklagte verurteilt, den zugunsten des Klägers aus dem Altersruhegeld des Beigeladenen zu 1) abgetretenen Betrag ohne Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruches der Beigeladenen zu 2) nach § 850 c ZPO unter der Beachtung der Rangfolge der bestehenden Abtretungen seit 01. Juli 2000 festzustellen, und im Übrigen die Klage abgewiesen: Der Kläger habe zulässig eine Leistungsklage erhoben. Der Beklagten obliege es als Schuldnerin des Geldleistungsanspruches in der über § 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gebotenen analogen Anwendung des § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO, in dem in unmittelbarer Anwendung die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen geregelt sei, in Ausfüllung der zulässigen Blankettabtretung des Sozialleistungsanspruches den jeweils pfändbaren Betrag zu ermitteln. Dabei hänge die Höhe dieses Betrages gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO davon ab, ob den Beigeladenen zu 1) als Schuldner Unterhaltsverpflichtungen träfen. Es sei nicht originäre Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit, sondern der Sozialleistungsträger, bei der Berechnung des abgetretenen Betrages zu prüfen, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne dieser Vorschrift bestehe. Der Kläger habe seit 01. Juli 2000 Anspruch auf Bestimmung der konkreten Höhe des abgetretenen Betrages ohne Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruches der Beigeladenen zu 2) gegen den Beigeladenen zu 1), denn die Beklagte habe seit Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 03. Juli 2000 Kenntnis davon, dass eine Unterhaltsverpflichtung nicht bestanden habe. Dass diese Situation bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung angehalten habe, werde durch die von der Beigeladenen zu 2) im März 2006 übermittelten Bezügemitteilung bestätigt.

Gegen das ihr am 02. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Oktober 2006 eingelegte Berufung der Beklagten. Der Kläger hat gegen dieses seiner Prozessbevollmächtigten am 05. Oktober 2006 zugestellte Urteil am 27. Dezember 2006 Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagte, die ihre Berufung auf einen Zeitraum bis 31. Oktober 2006 beschränkt hat, trägt vor: Bei der Ausführung von Abtretungsverträgen komme dem Drittschuldner keine Regelungsbefugnis hinsichtlich der anzunehmenden Unterhaltsverpflichtungen des Zedenten zu. So jedenfalls habe das BSG mit seinem Urteil vom 27. November 1991 entschieden. Während ein Sozialleistungsträger bei der Ausführung einer Abtretung die Prüfung gemäß § 53 Abs. 1 SGB I in Verbindung mit § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO analog vorzunehmen habe, gehöre die ebenfalls in analoger Anwendung des § 850 c Abs. 4 ZPO mögliche Korrektur im Einzelfall in die originäre Zuständigkeit der Gerichte. Dabei träten die Sozialgerichte an die Stelle der Vollstreckungsgerichte. Es sei davon auszugehen, dass die Ehegatten nach § 1360 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einander verpflichtet seien, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 23. Februar 1983 ausgeführt habe, treffe diese Verpflichtung grundsätzlich jeden Ehegatten unabhängig von der Höhe seines eigenen Einkommens und unabhängig von der Höhe des Einkommens des anderen Ehegatten. Eine gegenüber § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO abweichende Regelung müsse dem Abtretungsvertrag zu entnehmen sein oder auf gerichtlichem Wege herbeigeführt werden. Nur dann bestehe eine mit dem Pfändungsverfahren vergleichbare Rechtssicherheit. Das Sozialgericht habe übersehen, dass die von ihm für richtig erachtete Rechtsausübung, die Kenntnis aus einem Änderungsbeschluss im Pfändungsverfahren „nach Aktenlage“ auf die zeitlich vorrangige Abtretung zu übertragen, zu einer „willkürlichen“ Begünstigung (lediglich zeitlich) vorrangiger Zessionare durch den Drittschuldner führen würde. Eine entsprechende Entscheidungsbefugnis nach billigem Ermessen stehe dem Sozialleistungsträger im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I nämlich nicht zu. Bei der Beachtung von Abtretungsverträgen sowie von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, die den gleichen Anspruch belasteten, sei vom Drittschuldner eine Rangfolge nach dem Grundsatz der zeitlichen Priorität zu berücksichtigen. Erwirke ein zeitlich nachrangiger Pfändungsgläubiger oder Zessionar eine von den allgemeinen Pfändungsschutzbestimmungen abweichende Entscheidung oder Regelung, so gelte diese „Begünstigung“ nur für die Forderung, für die sie erwirkt oder geregelt worden sei. Sie könne nicht auf andere, insbesondere vorrangige Belastungen des Gehalts- oder Rentenanspruches übertragen werden. Nach alledem sei das Sozialgericht für die Entscheidung nach § 850 c Abs. 4 ZPO zuständig. Diese Entscheidung sei von der Beklagten ab Kenntnisnahme, also ab Zustellung des Urteils vom 02. Oktober 2006, zu beachten. Für zurückliegende Zeiten sei mit befreiender Wirkung geleistet worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. Juli 2000 bis 31. Oktober 2006 zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat,

unter Zurückweisung der Berufung das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 dahingehend aufzuheben, dass die Beklagte verurteilt wird, den zugunsten des Klägers aus dem Altersruhegeld des Beigeladenen zu 1) abgetretenen Betrag ohne Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruches der Beigeladenen zu 2) nach § 850 c ZPO unter Beachtung der Rangfolge der bestehenden Abtretungen seit dem 01. März 2000 festzustellen,

beantragt er,

unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01. März 2000 bis 31. Oktober 2006 36.668,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

hilfsweise nach § 850 c Abs. 4 ZPO die Beigeladene zu 2) bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Altersrente nicht zu berücksichtigen.

Er ist der Ansicht, durch das Urteil des Sozialgerichts beschwert zu sein, da er einen Klageantrag bezogen auf die Zeit ab 01. März 2000 gestellt habe. Die Beklagte habe schon frühzeitig Anhaltspunkte dafür gehabt, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Beigeladenen zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2) nicht bestanden habe. Sie hätte bereits bei erstmaliger Rentengewährung ihrer diesbezüglichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes nachkommen müssen, denn sie habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beigeladene zu 2) über keinerlei Einkünfte verfüge. Nach der Rechtsprechung des BSG habe zuerst der Sozialleistungsträger § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu prüfen. Erst im Streitfalle komme analog § 850 c Abs. 4 ZPO das Sozialgericht zum Zuge. Die Beklagte trage nach der gesetzlichen Wertung das Risiko der richtigen Berechnung des pfändbaren Betrages. Sie hätte dieses Risiko minimieren können, wenn sie die Beträge bis zur Klärung der Sache hinterlegt hätte. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 5 habe die Abtretungserklärung, die zulässigerweise künftige Rentenansprüche erfasst habe, zu ihrer Wirksamkeit keiner weiteren Erklärung bedurft, weil sich alles weitere aus den gesetzlichen Vorschriften ergebe. Ihre Ausführungen zu § 53 Abs. 3 SGB I seien unerheblich. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Abtretung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße. Da der Beklagten mit gerichtlichem Beschluss vom 03. Juli 2000 zur Kenntnis gelangt sei, dass die Ehefrau des Beigeladenen zu 1), die Beigeladene zu 2), keinen Unterhaltsanspruch gegen diesen habe, habe diese nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 5 lägen die Voraussetzungen einer verschärften Pfändung nicht vor.

Der Beigeladene zu 1) trägt vor, im Zeitraum vom 01. März 2000 bis 31. Oktober 2006 mit seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 2), weder eine gemeinsame Wohnung genutzt noch einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Er habe von ihr auch keinerlei Zahlungen erhalten. Die Begründung in seinem Schreiben vom 30. April 2000 könne in der Tat so verstanden werden, dass er seiner Ehefrau Unterhalt gewährt beziehungsweise Zahlungen geleistet habe. Solches sei jedoch nicht erfolgt, da die Pension seiner Ehefrau höher als seine Rente sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, warum er diese missverständliche Formulierung gewählt habe.

Der Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladene zu 2) weist darauf hin, seit 1996 vom Beigeladenen zu 1) getrennt zu leben und insbesondere im Zeitraum vom 01. März 2000 bis 31. Oktober 2006 weder mit ihm einen gemeinsamen Haushalt unterhalten, noch von ihm Zahlungen erhalten zu haben. Sie habe eine eigene Pension aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin. Sie habe selbst bereits Zahlungen an Gläubiger des Beigeladenen zu 1) leisten müssen.

Die Beigeladene zu 2) hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladene zu 3) hat sich weder geäußert noch einen Antrag gestellt.

Die Beigeladene zu 4) beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. Juli 2000 bis 31. Oktober 2006 zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich vollinhaltlich auf das Vorbringen der Beklagten.

Die Beigeladene zu 5) beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. Juli 2000 bis 31. Oktober 2006 zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie meint, die Abtretung sei unwirksam, da sie sich auf sämtliche künftigen Rentenansprüche beziehe, ohne dass die unpfändbaren und daher nicht abtretbaren Forderungen ausgenommen seien. Im Übrigen sei dem Sozialgericht zwar zuzugeben, dass - eine rechtswirksame Abtretung unterstellt - die Beklagte über § 53 Abs. 3 SGB I in analoger Anwendung des § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO den pfändbaren Betrag aus dem Altersruhegeld zu ermitteln habe. Allerdings müsse der Rechtsklarheit wie auch der Praktikabilität wegen der Drittschuldner - und dies müsse auch für die Beklagte gelten - leicht und zuverlässig feststellen können, welcher Teil der Rente pfändbar und damit zugleich abtretbar sei. Im Lichte dessen könnten materielle Fragen des Unterhaltsrechts bis hin zu deren Überprüfung dem Drittschuldner nicht aufgebürdet werden. Es müsse daher dabei bleiben, dass die Beklagte die Ehegattin des Beigeladenen zu 1) im Rahmen der insofern vorgegebenen Pauschalen des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen habe, zumal die Beklagte mit Recht darauf hinweise, dass Ehegatten nach §§ 1360, 1360 a BGB wechselseitige Unterhaltsverpflichtungen träfen, die unabhängig von einer etwaigen Bedürftigkeit bestünden. Daran vermöge auch der Beschluss des Vollstreckungsgerichts Berlin Mitte vom 03. Juli 2000 nichts zu ändern, von dem die Beklagte Kenntnis erlangt habe. Die diesem Beschluss zugrunde liegende, beigefügte eidesstattliche Versicherung des Beigeladenen zu 1) vom 08. Februar 1999 trage die vom Vollstreckungsgericht nach Billigkeit zu treffende Entscheidung nicht, denn der Beigeladene zu 1) habe zwar angegeben, seine Ehefrau beziehe eigenes Einkommen in Form von Versorgungsbezügen in Höhe von 3 000,00 DM, nicht aber, von dieser getrennt zu leben. Der Beigeladene zu 1) habe zudem an Eides Statt versichert, dass - ungeachtet der zum 21. August 1998 datierten Abtretung - keine Pfändungen oder Abtretungen vorlägen. Im Lichte der auf den Beigeladenen zu 1) persönlich zukommenden Forderungen nach seiner durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. August 1998 erfolgten Verurteilung unter anderem wegen Betruges in 169 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung dürfte er gewiss mit leichter Hand seine zukünftigen Rentenansprüche an den Kläger abgetreten haben. Der Kläger müsse sich fragen lassen, aus welchem Rechtsgrund er einen Anspruch auf die seinerzeitige Abtretung hergeleitet habe, zumal ihm klar gewesen sein müsse, dass er damit den Gläubigern seines Vaters die letzte Vollstreckungsmöglichkeit entziehen würde. Vor diesem Hintergrund dränge sich der Gedanke an die Anwendung des § 138 BGB bezüglich der streitigen Abtretung geradezu auf. Abschließend bleibe noch festzuhalten, dass zugunsten der Beigeladenen zu 5) nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2001 die Voraussetzungen für eine so genannte „verschärfte“ Pfändung nach § 850 f. Abs. 2 ZPO vorlägen. Die Beigeladene zu 5) hat neben der eidesstattlichen Versicherung des Beigeladenen zu 1) vom 08. Februar 1999 unter anderem den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2001 vorgelegt.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte ist insbesondere durch das angefochtene Urteil beschwert, denn sie ist im Wesentlichen verurteilt worden. Unbeachtlich ist, dass das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, da es auf keinen bestimmten bezifferten Zahlungsanspruch lautet. Für eine Beschwer der Beklagten reicht es aus, dass ihr die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nachteilig ist (Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91, abgedruckt in NJW 1992, 1513; BGH, Urteil vom 05. Januar 1955 - IV ZR 238/54, abgedruckt in NJW 1955, 545). Auf Seiten der Beklagten als Rechtsmittelführerin ist eine materielle Beschwer erforderlich und genügend. Die Frage der Vollstreckungsfähigkeit des angegriffenen Urteils ist Folge einer solchen materiellen Beschwer; das Vorliegen oder das Fehlen einer Beschwer ist mithin nicht nach der Vollstreckungsfähigkeit eines Urteils zu beurteilen (Habscheid, NJW 1964, 234 entgegen Oberlandesgericht - OLG - Bremen, Entscheidung vom 16. Mai 1963 - 2 U 29/63 und 2 U 30/63, abgedruckt in NJW 1964, 259).

Die Anschlussberufung des Klägers, die im SGG nicht ausdrücklich geregelt ist, aber nach § 202 SGG i. V. m. § 524 Zivilprozessordnung (ZPO) möglich ist, ist ebenfalls zulässig. Sie ist weder fristgebunden, auch gilt weder die Frist des § 524 Abs. 2 ZPO noch bedarf es der in § 524 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Begründung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 143 Rdnr. 5), noch setzt sie, da sie ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne nicht darstellt, eine Beschwer voraus. Notwendig ist lediglich, dass Berufung eingelegt und das Verfahren noch nicht beendet ist. Sie kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingelegt werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 Rdnrn. 5 a bis 5 c). Sie ist auch zum Zweck der Klageerweiterung zulässig (BSGE 24, 247, 249; vgl. auch BSGE 63, 167, 169; BSG SozR ZPO § 521 Nr. 12). Zumindest in den Fällen des § 99 Abs. 3 SGG bestehen keine Bedenken gegen eine zulässige Anschlussberufung. Danach ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG).

Eine Klageerweiterung liegt insoweit vor, als der Kläger nunmehr auch Zahlung der an die Beigeladenen zu 3) und 5) ausgekehrten Beträge sowie Zinsen geltend macht. Abgesehen von einer Klagerücknahme im Umfang von 259,70 DM (132,78 Euro) bezogen auf den Monat Januar 2002 hat der Kläger bereits erstinstanzlich für die Zeit vom 01. März 2000 bis 31. Dezember 2001 Zahlung von 8.151,90 DM (4.168,00 Euro) und außerdem für die Zeit vom 01. März 2002 bis 31. Oktober 2006 - hinsichtlich des Monats Februar 2002 ist zwischenzeitlich gleichfalls die Klage zurückgenommen worden - ohne Bezifferung die Zahlung des jeweils pfändbaren Betrags der Altersrente des Beigeladenen zu 1 beansprucht.

Die Berufung der Beklagten ist begründet, denn das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht nach den Klageanträgen zu I. und II. 2. aus dem Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 2002 verurteilt.

Die mit dem Klageantrag zu I. erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Der Anspruch auf Zahlung eines abgetretenen Betrages einer von einem Rentenversicherungsträger gewährten Altersrente, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geltend zu machen ist, ist mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu verfolgen, denn jedenfalls im Verhältnis zum Abtretungsgläubiger enthält die Ermittlung des auszuzahlenden Betrages der Abtretung und seine Auszahlung durch den Rentenversicherungsträger keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X (BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90, abgedruckt in SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 = BSGE 70, 37). Kann mithin das Begehren auf Beachtung einer vorrangigen Bedienung des Klägers gegenüber nachrangigen Gläubigern mit einer solchen Leistungsklage erreicht werden, kommt eine Feststellungsklage nicht in Betracht.

Die mit dem Klageantrag zu II. 2. erhobene Leistungsklage ist mangels eines bestimmten Klageantrages allerdings gleichfalls unzulässig. Eine Leistungsklage hat stets die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zum Inhalt. Es muss daher grundsätzlich ein bezifferter Zahlungsantrag gestellt und in der Klageschrift dargelegt werden, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt. Nur ein so bezifferter Antrag und eine derartige Substantiierung des Sachvortrages bieten eine hinreichende Grundlage für die notwendigen gerichtlichen Tatsachenfeststellungen (§ 103 SGG) und für eine abschließende, einen weiteren Streit vermeidende Erledigung des Rechtsstreits. Fehlt es daran, ist eine solche Klage grundsätzlich unzulässig (so zum Kostenerstattungsanspruch: Urteile des BSG vom 28. Januar 1999 – B 3 KR 4/98 R, abgedruckt in SozR 3-2500 § 37 Nr. 1, vom 13. Mai 2004 – B 3 KR 18/03 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 39 Nr. 2 und vom 26. Januar 2006 – B 3 KR 4/05 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 37 Nr. 7). Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der gewährleistet, dass zum einen der Streitgegenstand seitens des Klägers hinreichend bestimmt wird und dass zum anderen das Gericht nicht über ein Begehren des Klägers hinausgehend oder hinter einem solchen Begehren zurückbleibend entscheidet. Maßgebender Zeitpunkt der abschließenden Bezifferung des Zahlungsanspruches ist die mündliche Verhandlung. Soweit sich eine Klage auf die Zeit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bezieht, handelt es sich um eine Klage auf eine künftige Leistung. Eine solche Klage ist nach § 202 SGG i. V. m. den §§ 257 bis 259 ZPO zulässig, wenn die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft ist oder wenn es bei wiederkehrenden Leistungen um erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen geht. Aber auch eine solche Klageforderung muss genügend bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein. Dies erfordert die Benennung des (zukünftig) monatlich beanspruchten Betrages (vgl. Bundesarbeitsgericht -BAG -, Urteil vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81, abgedruckt in BAGE 42, 54).

Der Kläger hat einen bezifferten Klageantrag erstinstanzlich lediglich für die Zeit vom 01. März 2000 bis 31. Januar 2002 über 8.411,60 DM gestellt. Für die Zeit vom 01. Februar 2002 bis zum ohne mündliche Verhandlung erlassenen Urteil vom 11. September 2006, das mit der Zustellung an die Beklagte am 02. Oktober 2006 wirksam geworden ist, fehlt es hingegen an einem solchen Klageantrag, so dass die Klage insoweit vom Sozialgericht als unzulässig abzuweisen gewesen wäre.

Ungeachtet dessen ist die Leistungsklage zwischenzeitlich jedoch insgesamt zulässig, denn mit der Anschlussberufung ist der Mangel des unzureichenden Klageantrages dadurch geheilt worden, dass ein umfassender bezifferter Zahlungsantrag gestellt worden ist.

Die Anschlussberufung des Klägers hat teilweise Erfolg, denn die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 18.130,07 Euro verlangen. Es handelt sich hierbei um die wirksam abgetretenen Beträge der Altersrente des Beigeladenen zu 1 ohne Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruches der Beigeladenen zu 2 für die Zeit vom 01. März 2000 bis 31. Dezember 2001 und vom 01. März 2002 bis 31. Oktober 2006.

Das Sozialgericht hat insoweit seine Rechtsauffassung in den Entscheidungsgründen zutreffend dargelegt. Allerdings erweist sich der zusprechende Tenor als fehlerhaft, als das Sozialgericht bezogen auf die Zeit vom 01. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 über den Klageantrag (Klageantrag zu II. 1. aus dem Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 2002), einen bestimmten bezifferten Betrag zu zahlen, nicht entschieden, statt dessen lediglich eine - wie bereits dargelegt - unzulässige Verurteilung dem Grunde nach ausgesprochen hat.

Die Rechtsauffassung in den Entscheidungsgründen des Urteils des Sozialgerichts ist im Übrigen inhaltlich unzutreffend, als es die Klage bezogen auf die Zeit vom 01. März 2000 bis 30. Juni 2000 abgewiesen hat.

Weitere Zahlungen, nämlich im Umfang der an die Beigeladenen zu 3 und 5 ausgekehrten Beträge, stehen dem Kläger hingegen nicht zu, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen und die Anschlussberufung im Übrigen zurückzuweisen war.

Rechtsgrundlage des Anspruches des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des abgetretenen Betrages der Altersrente des Beigeladenen zu 1) sind die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2000, vom 26. September 2000, vom 01. Februar 2001, vom 17. Mai 2001, vom 21. Juni 2004 und vom 24. August 2005 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 SGB I, analog §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 850 Abs. 1, § 850 c Abs. 1 bis 3, Anlage zu § 850 c ZPO. Danach hat der Kläger durch Abtretung einen Anspruch auf Zahlung eines Teils des von der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen zu 1) durch Verwaltungsakt konkretisierten Rechts auf Altersrente an sich nach näherer Maßgabe der genannten gesetzlichen Regelungen erworben.

Den Anspruch auf Altersrente und deren Höhe stellte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1) durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) mit den genannten Bescheiden verbindlich fest. Die dort getroffenen Regelungen insbesondere über die Höhe der dem Beigeladenen zu 1 zustehenden Altersrente sind die Grundlage für eine Abtretung und bestimmen mithin auch die Höhe eines wirksam abzutretenden Teils dieser Altersrente.

Die Abtretung vom 21. August 1998 ist wirksam.

Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in anderen Fällen (als denen des § 53 Abs. 2 SGB I) übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

§ 53 Abs. 3 SGB I setzt das Rechtsinstitut der Übertragung einer Forderung (Abtretung) voraus und trifft demzufolge keine umfassenden Regelungen. Es finden sich lediglich Einzelbestimmungen (§ 53 Abs. 4 und Abs. 5 SGB I), auf die es vorliegend allerdings nicht ankommt. Es ist mithin sachgerecht und geboten, die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB über die Abtretung entsprechend anzuwenden, soweit zwingendes öffentliches Recht nicht entgegensteht.

Eine Forderung kann danach von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB).

Bei einer Altersrente handelt es sich um eine solche abtretbare Geldleistung.

Die Abtretung vom 21. August 1998 ist nicht in entsprechender Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.

Der Begriff sittenwidrig ist wertausfüllungsbedürftig. Darunter ist ein sittlich bedenklich erscheinendes Verhalten zu verstehen, das nach dem sich ergebenden Gesamtbild gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 17. März 1969 - III ZR 188/65, abgedruckt in BGHZ 52, 17). Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts setzt zum einen voraus, dass objektiv ein Sittenverstoß vorliegt. Zum anderen ist subjektiv erforderlich, dass grundsätzlich beide Beteiligten eines Vertrages die Umstände kennen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist nur dann begründet, wenn es sich um schwerwiegende Verstöße gegen das Anstandsgefühl handelt. Das Verhalten muss mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar sein (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 – XI ZR 184/92, abgedruckt in NJW 1994, 128).

Die Sittenordnung verpflichtet einen außen stehenden Dritten nicht dazu, im Konfliktfall die eigenen Interessen denen der anderen Vertragspartner unterzuordnen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 – XI ZR 184/92; BGH, Urteil vom 02. Juni 1981 - VI ZR 28/80, abgedruckt in NJW 1981, 2184). Angesichts dessen kann allein eine übermäßige Sicherung eines Gläubigers gegen die guten Sitten verstoßen (BGH, Urteil vom 28. April 1994 - IX ZR 248/93, abgedruckt in NJW 1994, 1796). Eine übermäßige Sicherung setzt voraus, dass bei Vertragsschluss ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung besteht (BGH, Urteil vom 12. März 1998 - IX ZR 74/95, abgedruckt in NJW 1998, 2047).

Diese Rechtsprechung legt der erkennende Senat zugrunde.

Das Vorbringen der Beigeladenen zu 5 deutet zwar an, bei der Abtretung habe es sich um ein sittenwidriges Scheingeschäft zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung gehandelt. Sie trägt jedoch keinerlei Tatsachen vor, die eine solche Schlussfolgerung nahe legen. Dass eigene durch die Abtretung gesicherte Ansprüche des Klägers gegen den Beigeladenen zu 1), wie in der Abtretungserklärung vom 21. August 1998 benannt, tatsächlich nicht bestehen, behauptet selbst die Beigeladene zu 5) nicht. Jede vorrangige Abtretung (oder Pfändung) berührt das wirtschaftliche Interesse weiterer Gläubiger. Der Kläger ist im Verhältnis zu den Rechtsbeziehungen zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 5 ein außen stehender Dritter und muss daher nicht seine eigenen Interessen den Interessen anderer Gläubiger des Beigeladenen zu 1 unterordnen. Die Absicherung eigener Ansprüche vermag daher einen Verstoß gegen allgemein anerkannte Wertmaßstäbe nicht zu begründen. Eine Übersicherung ist bei einer Darlehensschuld von 142.495,78 DM nicht gegeben.

Die Abtretung auch künftiger Sozialleistungsansprüche, insbesondere zukünftiger Rentenansprüche, ist rechtlich möglich.

Dabei sind die Grundsätze über die Abtretung zukünftiger Forderungen zu beachten. Erforderlich ist insoweit, dass die Entstehung der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet ist (BSG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 11 RAr 109/94, abgedruckt BSGE 76, 184 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 8). Dies erfordert wie im Falle der Pfändung, dass die Forderung nach Charakter und Art sowie des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses so genau bezeichnet ist, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Abtretung ist (BSG, Urteil vom 19. März 1992 - 7 RAr 26/91, abgedruckt BSGE 70, 186; BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. Mai 1982 – 7 RAr 20/81, abgedruckt in BSGE 53, 260 = SozR 1200 § 54 Nr. 6).

In Anwendung dieser Grundsätze liegt eine grundsätzlich wirksame so genannte Vorausabtretung vor. Angesichts der seinerzeit möglichen bzw. absehbaren Verurteilung des Beigeladenen zu 1) zu einer Freiheitsstrafe mit dem damit verbundenen Verlust seiner Versorgungsansprüche als Berufssoldat im Ruhestand und der deswegen eintretenden Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, erschien zum Zeitpunkt der Abtretung das Entstehen eines Rentenanspruches möglich. Die abgetretene Forderung, nämlich die Rentenansprüche gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ist nach Charakter und Art und des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses so hinreichend konkretisiert, dass sie eindeutig für alle Beteiligten bestimmbar und erkennbar ist.

Die Abtretung vom 21. August 1998 ist nicht in entsprechender Anwendung des § 134 BGB nichtig, auch wenn diese den Rentenanspruch ohne Einschränkung betrifft. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in anderen Fällen (als denen des § 53 Abs. 2 SGB I) (zwar nur) übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Die Abtretung eines Rentenanspruches könnte daher, soweit sie auch den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag erfasst, wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot in entsprechender Anwendung des § 134 BGB insgesamt nichtig sein, denn in entsprechender Anwendung des § 139 BGB gilt: Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Damit beurteilt sich die Frage, ob die Abtretung des Rentenanspruches, soweit er den unpfändbaren Betrag übersteigt, ebenfalls nichtig ist, maßgebend nach dem Willen der Beteiligten des Rechtsgeschäftes. Die Abtretung vom 21. August 1998 enthält keine Regelung für den Fall einer Teilnichtigkeit, so dass sie insoweit lückenhaft ist. Diese Lücke ist daher durch ergänzende Auslegung zu schließen, wobei es darauf ankommt, welche Entscheidung die Beteiligten vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten (entsprechend § 157 BGB). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen.

Mit der Abtretung vom 21. August 1998 bezweckten die Beteiligten die Sicherung des Anspruches auf Rückzahlung des dem Beigeladenen zu 1) vom Kläger gewährten Darlehens. Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn die Abtretung insgesamt als nichtig angesehen wird. Er wird hingegen weiterhin erreicht, wenn ausschließlich der wirksame Teil der Abtretung auf Recht erhalten wird; die Tilgung der Darlehensschuld nimmt dann lediglich einen längeren Zeitraum in Anspruch. Bei einer solchen Sachlage ergibt die ergänzende Auslegung, dass die Beteiligten, der Kläger und der Beigeladene zu 1), an der Abtretung im Übrigen festgehalten hätten. Die Unwirksamkeit der Abtretung beschränkt sich mithin auf den nichtpfändbaren Betrag der Rente (so auch ohne weitere Begründung: BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90).

Die Beklagte hat die dem Kläger zustehenden abgetretenen Beträge der Altersrente des Beigeladenen zu 1 nicht zutreffend ermittelt.

Bei der Abtretung eines Rentenanspruches obliegt es dem Rentenversicherungsträger als Schuldner sowohl des Alt- als auch des Neugläubigers nach § 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO analog die konkrete Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln (BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90).

Nach § 850 Abs. 1 ZPO kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i ZPO gepfändet werden. Danach ist Arbeitseinkommen, also auch Rente, unpfändbar, soweit es (sie) eine bestimmte Höhe nicht erreicht (§ 850 c ZPO nebst Anlage hierzu). Die Höhe des unpfändbaren Betrages ist davon abhängig, ob der Schuldner nicht (§ 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder ob er aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615 n BGB einem Elternteil Unterhalt gewährt (§ 850 c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 3 ZPO).

Bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Rente darf der Rentenversicherungsträger, dem bekannt ist, dass der Rentner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, das heißt eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muss (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 unter Hinweis auf BAG - Urteil vom 26. November 1986 - 4 AZR 786/85, abgedruckt in BAGE 53, 359 = NJW 1987, 1573). Wenn jedoch der Neugläubiger als Abtretungsempfänger oder der Rentner als Altgläubiger geltend machen, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten (oder einer anderen Person, der der Rentner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt schuldet) nicht bestehe, ist vom Rentenversicherungsträger zu ermitteln, ob die Voraussetzung des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO erfüllt ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, erhöht sich der pfändbare Betrag der Rente. Es handelt sich bei diesen Ermittlungen um eine originäre Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, dessen Ergebnis lediglich im Streitfall durch die Sozialgerichte zu überprüfen ist (BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90).

Gewährt der Rentner seinem Ehegatten (oder einer anderen der genannten Personen) keinen Unterhalt, wird der Rentenversicherungsträger, falls er an den Rentner als Altgläubiger geleistet hat, gleichwohl in entsprechender Anwendung des § 407 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht gegenüber dem wahren Berechtigten, also dem Abtretungsempfänger und Neugläubiger, befreit, wenn und solange er mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht verpflichtet war, die Frage einer Unterhaltsberechtigung des Ehegatten (oder einer anderen der genannten Personen) aufzuklären. Nach § 407 Abs. 1 BGB gilt: Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist geboten, weil dem Rentenversicherungsträger, soweit er zu keinen Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten verpflichtet ist, die Unkenntnis über den wahren Sachverhalt und den wahren Berechtigten nicht anzulasten ist. Er ist in gleicher Weise schutzbedürftig und schutzwürdig wie der Schuldner des § 407 Abs. 1 BGB, dem der maßgebende Sachverhalt (dort die Abtretung - hier die Nichtgewährung von Unterhalt), unbekannt bleibt, weil sie ihm insbesondere nicht mitgeteilt wurde (so auch Ebsen in SGb 1994, 82, 84).

Die Ansicht der Beklagten, sie dürfe die konkrete Unterhaltsverpflichtung nicht überprüfen und den Ehegatten (oder eine andere der genannten Personen) bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrages nur unberücksichtigt lassen, wenn dies aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt werde, steht mit dem Urteil des BSG vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90 nicht in Einklang. Die Beklagte unterscheidet nicht zwischen § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO einerseits und § 850 c Abs. 4 ZPO. Eine originäre Zuständigkeit der Sozialgerichte (und nicht des Rentenversicherungsträgers) resultiert lediglich aus § 850 c Abs. 4 ZPO, wonach in analoger Anwendung dieser Regelung die Sozialgerichte an die Stelle der Vollstreckungsgerichte treten.

§ 850 c Abs. 4 ZPO bestimmt: Hat eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden.

§ 850 c Abs. 4 ZPO ermöglicht mithin eine Erweiterung des nach § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO (an sich) unpfändbaren bzw. nicht abtretbaren Teils einer Forderung. Besteht schon keine konkrete gesetzliche Unterhaltsverpflichtung und ist daher der Ehegatte (oder eine andere der genannten Personen) bei Anwendung des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO unberücksichtigt zu lassen, so fehlt es bereits an einem Regelungsgegenstand nach § 850 c Abs. 4 ZPO. Lediglich wenn der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung seinem Ehegatten (oder einer anderen der genannten Personen) Unterhalt gewährt und damit nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen ist, bedarf es einer den Vollstreckungsgerichten bzw. den Sozialgerichten originär übertragenen Entscheidung nach billigem Ermessen, ob gleichwohl diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils unberücksichtigt bleibt (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90).

Die Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat folgt, steht insbesondere nicht in Widerspruch zu der des BAG (Urteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 508/81, abgedruckt in BAGE 42, 54), auf die das BSG in seinem Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90 daher zutreffend Bezug genommen hat. Weder das BSG noch das BAG bürden dem Drittschuldner auf, die Höhe des angemessenen Unterhalts der Familie (im Falle eines Anspruches nach § 1360 Satz 1 BGB) oder des angemessenen Unterhalts des Ehegatten (im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu ermitteln und festzustellen, ob der Schuldner mehr für diesen Unterhalt aufwendet, als er für seinen eigenen Unterhalt benötigt. Vielmehr ist der Drittschuldner lediglich aufgefordert zu prüfen, wenn seitens des Alt- oder Neugläubigers geltend gemacht wird, eine Unterhaltsverpflichtung bestehe nicht, weil insbesondere Unterhalt tatsächlich nicht gewährt werde, ob der Schuldner in irgendeiner Weise einer Person mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch tatsächlich Unterhalt leistet. Zum Unterhalt rechnet hierbei ohne Rücksicht auf die Höhe jedes Einkommen und auch die Haushaltsführung, wenn diese zum gemeinsamen Unterhalt bestimmt sind und dazu beitragen.

Zur Feststellung dessen bedarf es keiner genauen Kenntnis der Familien- und Vermögensverhältnisse des Schuldners, die der Drittschuldner in der Regel nicht hat. Rechtsunsicherheit ist damit bei einer solchen begrenzten Prüfungspflicht des Drittschuldners nicht verbunden.

Die Beigeladene zu 2 war im streitigen Zeitraum vom 01. März 2000 bis 31. Oktober 2006 bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen, denn der Beigeladene zu 1 gewährte (und schuldete) ihr keinen Unterhalt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung.

Rechtsgrundlage für einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Beigeladenen zu 2 gegenüber dem Beigeladenen zu 1 ist § 1361 BGB.

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1361 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB).

Allerdings ist nach § 1602 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Es ist wegen der Einkommensverhältnisse der Beigeladenen zu 2 nachvollziehbar, dass ihr der Beigeladene zu 1 tatsächlich keinen Unterhalt zahlte, wie diese Beigeladenen übereinstimmend vorgetragen haben, denn die Beigeladene zu 2 war danach im streitigen Zeitraum nicht unterhaltsbedürftig. Sie lebte nach ihrem glaubhaften Vorbringen seit 1996 von dem Beigeladenen zu 1 getrennt, ein gemeinsamer Haushalt bestand nicht. Aufgrund ihrer früheren von 1960 bis 1995 ausgeübten Erwerbstätigkeit als Sonderschullehrerin bezieht sie seit 1995 eine Versorgung. Diese betrug u. a. nach der ab November 2004 gültigen Bezügemitteilung nach Steuerabzug 2.432,49 Euro und nach der ab Dezember 2005 gültigen Bezügemitteilung nach Steuerabzug 2.432,01 Euro.

Dem Kläger steht für den gesamten streitigen Zeitraum vom 01. März 2000 bis 31. Oktober 2006 der pfändbare Betrag der Altersrente zu, der sich nach der Anlage zu § 850 c ZPO bei Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht, also ohne Berücksichtigung der Beigeladenen zu 2, ergibt. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitraum vom 01. März bis 31. Juli 2000, auch wenn die Beklagte für den Rentenbezugszeitraum bis 31. Juli 2000 keine Veranlassung hatte, die Unterhaltsberechtigung der Beigeladenen zu 2 aufzuklären.

Für den Rentenbezugszeitraum vom 01. März 2000 bis 31. Oktober 2006 stellen sich dem Senat drei unterschiedliche Ausgangspunkte dar:

1. der Rentenbezugszeitraum ab August 2000, in dem die Forderung fällig und gezahlt worden war, nachdem Veranlassung zur Ermittlung durch die Beklagte eingetreten war;

2.a) der Rentenbezugszeitraum von März bis Juli 2000, in dem die Forderung fällig und gezahlt worden war, bevor Veranlassung zur Ermittlung durch die Beklagte eingetreten war;

2.b) der Rentenbezugszeitraum Juli 2000, in dem die Forderung vor Veranlassung zur Ermittlung durch die Beklagte fällig, aber erst gezahlt geworden war, nachdem Veranlassung zur Ermittlung durch die Beklagte eingetreten war.

Dazu im Einzelnen:

1. Aufgrund der Angabe des Beigeladenen zu 1 in seinem Rentenantrag vom 26. Januar 2000, dass er verheiratet ist, durfte sie bei der Feststellung des pfändbaren Betrages der Altersrente von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber der Beigeladenen zu 2 ausgehen. Zweifel daran drängten sich auch deswegen nicht auf, weil der Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 30. April 2000 mitteilte, dass er der Beigeladenen zu 2 Unterhalt gewähre. Veranlassung zu Ermittlungen gab ebenfalls nicht der Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 28. April 2000, mit dem auf Antrag der Beigeladenen zu 4 die Zwangsvollstreckung aus ihrem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dieses Amtsgerichts vom 25. März 1999 dahingehend eingeschränkt wurde, dass an den Beigeladenen zu 1 zunächst nur die Beträge auszuzahlen waren, die sich unter Nichtberücksichtigung der Beigeladenen zu 2 ergeben. Nach dem Inhalt dieses Beschlusses bleiben nämlich die Gründe für ihn unklar. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 07. Juli 2000, mit dem auf Antrag der Beigeladenen zu 4 angeordnet wurde, dass die Beigeladene zu 2 bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Altersrente gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, trat ebenso noch keine Änderung ein. In den Gründen dieses Beschlusses ist ausgeführt, dass die Beigeladene zu 2 gemäß eidesstattlicher Versicherung des Beigeladenen zu 1 vom 08. Februar 1999 ein eigenes Einkommen in ca. 3.000 DM monatlich erziele, so dass der Beigeladene zu 1 seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachzukommen brauche.

Im Juli 2000 änderte sich allerdings gleichwohl diese Situation. Maßgebend ist insoweit der vorangegangene Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 03. Juli 2000, mit dem in der Zwangsvollstreckungssache der Beigeladenen zu 3 der Antrag des Beigeladenen zu 1 auf Erhöhung des pfandfreien Betrages zurückgewiesen wurde. Aus den Gründen ist ersichtlich, dass gemäß der Tabelle zu § 850 c ZPO von keiner Unterhaltsverpflichtung des Beigeladenen zu 1 auszugehen ist, weil eine solche gegenüber der Beigeladenen zu 2 wegen eines eigenen Einkommens in Höhe von ca. 3.000 DM monatlich nicht zu berücksichtigen ist. Damit lagen für die Beklagte deutliche und erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, die geboten, die Unterhaltsberechtigung der Beigeladenen zu 2 aufzuklären. Damit konnte die Beklagte die ab August 2000 jeweils fällig werdenden pfändbaren Beträge, die aus der Nichtberücksichtigung der Beigeladenen zu 2 resultierten, nicht mit befreiender Wirkung an einen anderen als den Kläger leisten.

Tatsächlich zahlte die Beklagte aber an die Beigeladene zu 4 Beträge aus der Altersrente von August 2000 und darüber hinaus (abgesehen von Januar und Februar 2002) bis Oktober 2006. Im Verhältnis zum Kläger sind diese Zahlungen unwirksam, denn die Beigeladene zu 4 ist aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 25. März 1999 gegenüber der Abtretung zugunsten des Klägers vom 21. August 1998 nicht vorrangig berechtigt. Daran ändert der Beschluss des Amtsgerichts vom 07. Juli 2000, mit dem auf Antrag der Beigeladenen zu 4 angeordnet wurde, dass die Beigeladene zu 2 bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Altersrente gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, nichts. Die Erstreckung der Pfändung auf an sich unpfändbare Teile der Forderung durch einen solchen Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO setzt nämlich voraus, dass diese Teile der Forderung einer Pfändung überhaupt noch zur Verfügung stehen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn – wie hier - mangels Unterhaltsgewährung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung diese Person bereits nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO bei einem vorrangig berechtigten Neugläubiger nicht zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90).

2. a) Auch die für die Zeit vom 01. März bis 31. Juli 2000 fällig gewordenen pfändbaren Beträge, die aus der Nichtberücksichtigung der Beigeladenen zu 2 resultierten, wurden von der Beklagten nicht mit befreiender Wirkung geleistet.

Sie wurden, soweit es sich um die an die Beigeladene zu 3 gezahlten Beträge handelt, nicht an den bisherigen Gläubiger, den Beigeladenen zu 1, gezahlt. Damit können sie, nachdem zwischenzeitlich die Unkenntnis über den wahren Sachverhalt und den wahren Berechtigten behoben und die Beklagte als Rentenversicherungsträger daher nicht weiter schutzbedürftig und schutzwürdig ist, jetzt nicht mehr an den bisherigen Gläubiger, sondern allein an den eigentlich berechtigten Gläubiger, den Kläger, gezahlt werden.

Entsprechend § 407 Abs. 1 BGB tritt die dort geregelte Rechtsfolge ausschließlich dann ein, wenn die Leistung an den bisherigen Gläubiger bewirkt wird. Das Schuldverhältnis erlischt analog § 362 Abs. 1 BGB, wenn die geschuldete Leistung an den (diesen) Gläubiger bewirkt wird.

Bisheriger Gläubiger der Altersrente ist jedoch der Beigeladene zu 1. Allein ihm gegenüber hätte die Beklagte den pfändbaren Betrag, der sich ohne Berücksichtigung der Beigeladenen zu 2 ergibt, mit Schuld befreiender Wirkung leisten können.

Tatsächlich zahlte die Beklagte aber zum einen an die Beigeladene zu 3 Beträge aus der Altersrente von März 2000 bis Juli 2000. Sowohl im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1, denn er ist der bisherige Gläubiger im Sinne des § 407 Abs. 1 BGB, als auch zum Kläger ist diese Zahlung unwirksam, denn die Beigeladene zu 3 ist aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 04. August 1999 gegenüber der Abtretung zugunsten des Klägers vom 21. August 1998 nicht vorrangig berechtigt. Daran ändert die in letztgenanntem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannte Bestimmung nichts, wonach dem Beigeladenen zu 1 ein pfandfreier Betrag von 1.219,99 DM monatlich zu belassen ist. Der Sinn dieser Regelung bleibt unklar, denn im selben Beschluss ist angeordnet, dass sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflichten aus der Tabelle gemäß § 850 c Abs. 3 ZPO ergibt. Damit wird deutlich, dass - entgegen dem Verständnis der Beklagten - der Betrag von 1.219,99 DM monatlich nicht den Betrag bezeichnet, ab dem die Altersrente des Beigeladenen zu 1 pfändbar ist. Dementsprechend wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 24. Mai 2000 klargestellt, dass von der Beklagten der pfandfreie Betrag gemäß Tabelle zu § 850 c ZPO auszuzahlen und die Anordnung, dass dem Beigeladenen zu 1) ein pfandfreier Betrag von monatlich 1 219,99 DM zu belassen sei, nicht als feststehender Betrag, sondern als Mindestbetrag aufzufassen sei.

2. b) Der pfändbare Betrag für Juli 2000, soweit er an die Beigeladene zu 4 gezahlt wurde, durfte nicht mehr an diese geleistet werden, nachdem die Beklagte aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 03. Juli 2000 bereits deutliche und erhebliche Anhaltspunkte dafür hatte, die geboten, die Unterhaltsberechtigung der Beigeladenen zu 2 aufzuklären.

Insoweit gilt dasselbe wie für die ab August 2000 jeweils fälligen pfändbaren Beträge. Daran ändert der Beschluss des Amtsgerichts vom 07. Juli 2000 nichts – wie bereits im Zusammenhang mit den an die Beigeladene zu 4 ausgezahlten Beträgen aus der Altersrente von August 2000 und darüber hinaus (abgesehen von Januar und Februar 2002) bis Oktober 2006 ausgeführt -, mit dem auf Antrag der Beigeladenen zu 4 angeordnet wurde, dass die Beigeladene zu 2 bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Altersrente gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Auch soweit es in diesem Beschluss weiter heißt, von der Beklagten zurückbehaltene Beträge seien an die Beigeladene zu 4) auszuzahlen, folgt daraus nichts anderes. Bei dieser Auszahlungsanordnung handelt es sich nämlich nicht um einen Befehl an die Beklagte; denn sollte sich zugunsten dieser Gläubigerin, also der Beigeladenen zu 4, aufgrund der vorhergehenden Pfändungen und Abtretungen kein pfändbarer Betrag ergeben, geht diese Anweisung über die Auszahlung ins Leere (vgl. dazu auch Schreiben des Landgerichts Berlin vom 02. August 2000 zur entsprechenden Anordnung der Auszahlung im Beschluss des Amtsgerichts Mitte von Berlin vom 03. Juli 2000).

Der Kläger kann hingegen von der Beklagten nicht diejenigen Beträge der Altersrente beanspruchen, die nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2001 wegen einer so genannten verschärften Pfändung der Beigeladenen zu 5 zustehen.

Nach § 850 f Abs. 2 ZPO gilt: Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll damit dem Gläubiger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein weitergehender Eingriff in das Vermögen des Schuldners als sonstigen Gläubigern erlaubt sein. Vorrangige sonstige Gläubiger können in diesen Teil des pfändbaren Einkommens des Schuldners nicht eingreifen. Anderenfalls würde sich der Vorteil, den das Gesetz dem Gläubiger des § 850 f Abs. 2 ZPO gewähren will, unmittelbar nicht zugunsten dieses Gläubigers, sondern ohne sachlichen Grund zugunsten der sonstigen Gläubiger auswirken. Es handelt sich dabei, soweit vorrangige Gläubiger vorhanden sind, jedoch ausschließlich um den Betrag, der über die Grenzen des § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO hinaus vom Vollstreckungsgericht für pfändbar erklärt worden ist (BAG, Urteil vom 26. Januar 1983 - 4 AZR 206/80, abgedruckt in BAGE 41, 297).

Daraus folgt, dass der Kläger nicht den Betrag der Altersrente beanspruchen kann, der nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2001 als Differenz zwischen dem Betrag von 1.315,00 DM und dem ansonsten nach § 850 c Satz 1 ZPO (ohne Berücksichtigung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht) der Beigeladenen zu 5 zusteht.

Der Kläger kann somit von der Beklagten ohne Berücksichtigung der Beigeladenen zu 2 insgesamt 20.268,74 Euro an pfändbaren Beträgen der Altersrente des Beigeladenen zu 1 verlangen. Die Beklagte zahlte an den Kläger davon 2.138,67 Euro, so dass dem Kläger noch weitere 18.130,07 Euro zustehen.

Dies ermittelt sich wie folgt:

1. Feststellung der pfändbaren Beträge

Ab   

        

 Zahlbetrag der Altersrente

        

 pfändbarer Betrag

März 2000

        

 2.539,48 DM

        

 917,70 DM

Juli 2000

        

 2.554,73 DM

        

 931,70 DM

Oktober 2000

        

 1.703,15 DM

        

 343,70 DM

April 2001

        

 1.585,64 DM

        

 259,70 DM

Juli 2001

        

 1.616,00 DM

        

 273,70 DM

Januar 2002

        

   826,25 Euro

        

     0,00 Euro

März 2002

        

 1.390,44 Euro

        

 322,00 Euro

Juli 2002

        

 1.419,39 Euro

        

 336,00 Euro

Januar 2003

        

 1.425,43 Euro

        

 343,00 Euro

Juli 2003

        

 1.440,32 Euro

        

 357,00 Euro

Januar 2004

        

 1.272,45 Euro

        

 238,00 Euro

April 2004

        

 1.260,77 Euro

        

 231,00 Euro

Juli 2005

        

 1.260,77 Euro

        

 192,40 Euro

Oktober 2005

        

 1.255,27 Euro

        

 185,40 Euro

2. Feststellung der noch zu zahlenden pfändbaren Beträge:

Ab   

        

zu beanspruchende Beträge

        

gezahlte Beträge

März 2000

        

4 x 917,70 DM = 3.670,80 DM

        

 4 x 421,50 DM = 1.686,00 DM

Juli 2000

        

3 x 931,70 DM = 2.795,10 DM

        

 3 x 431,50 DM = 1.294,50 DM

Oktober 2000

        

2 x 343,70 DM =    687,40 DM

        

 2 x 431,50 DM =    863,00 DM

Dezember 2000

        

4 x 343,70 DM = 1.374,80 DM

        

 4 x 11,50 DM =      46,00 DM

April 2001

        

3 x 259,70 DM =    779,10 DM

        

0,00 DM

Juli 2001

        

6 x 273,70 DM = 1.642,20 DM

        

 0,00 DM

Zwischensumme

        

 10.949,40 DM

        

 3.889,50 DM

                 

 = 5.598,34 Euro

        

 = 1.988,67 Euro

Januar 2002

        

 0,00 Euro

        

 0,00 Euro

März 2002

        

 4 x 322,00 Euro = 1.288,00 Euro

        

0,00 Euro

Juli 2002

        

 6 x 336,00 Euro = 2.016,00 Euro

        

6 x 10,00 Euro =       60,00 Euro

Januar 2003

        

6 x 343,00 Euro = 2.058,00 Euro

        

 6 x 5,00 Euro =       30,00 Euro

Juli 2003

        

6 x 357,00 Euro = 2.142,00 Euro

        

 6 x 10,00 Euro =       60,00 Euro

Januar 2004

        

3 x 238,00 Euro =    714,00 Euro

        

0,00Euro

April 2004

        

 15 x 231,00 Euro = 3.465,00 Euro

        

0,00 Euro

Juli 2005

        

3 x 192,40 Euro =   577,20 Euro

        

0,00 Euro

Oktober 2005

        

13 x 185,40 Euro = 2.410,20 Euro

        

 0,00 Euro

Endsumme

        

20.268,74 Euro

        

 2.138,67 Euro

Der danach zustehende Betrag von 18.130,07 Euro ist zu verzinsen.

Die Verzinsung richtet sich allerdings nicht nach § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen hat, auch wenn er nicht in Verzug ist, wobei der Verzugszinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Maßgebend ist vielmehr § 44 SGB I.

Danach gilt: Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Verzinst werden volle Deutsche Mark- bzw. Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen.

Die Anwendbarkeit dieser Regelungen resultiert daraus, dass es sich bei dem Zinsanspruch um einen unselbständigen Anspruch im Sinne einer Nebenleistung handelt, der vom Hauptanspruch abhängig ist. Wegen dieser Akzessorietät bestimmt der Hauptanspruch auch dasjenige Recht, das auf den abhängigen Nebenanspruch anzuwenden ist. Da es sich bei dem Hauptanspruch, der Altersrente des Beigeladenen zu 1, um eine in diesem Gesetzbuch vorgesehene Geldleistung (Sozialleistung) handelt (§ 11 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1 b SGB I, § 33 Abs. 2 Nr. 2, § 36 SGB VI), richtet sich die Verzinsung nach § 44 SGB I als derjenigen Vorschrift, die die Verzinsung von solchen Geldleistungen regelt. Durch die Abtretung ergibt sich nichts anderes, denn durch sie verändert sich nicht die Eigenschaft des abgetretenen Anspruches, so dass der Rentenanspruch auch hinsichtlich seines abgetretenen Teils weiterhin eine geldliche Sozialleistung darstellt (BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90).

Ansprüche auf Sozialleistungen werden mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuches keine Regelung enthalten (§ 41 SGB I). Sie entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I).

Das SGB VI als besonderer Teil dieses Gesetzbuches bestimmt zum Entstehen und zur Fälligkeit des Anspruches auf Altersrente folgendes: Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Damit entsteht der Anspruch auf die Altersrente zu Beginn des jeweiligen Monats. Nach § 118 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis zum 30. Juni 2000, dem Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2000 (BGBl I 2000, 939), wurden laufende Geldleistungen monatlich im Voraus ausgezahlt; seither und bis zum 29. Februar 2004, dem Zeitpunkt vor In-Kraft-Tretens des Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3019), werden laufende Geldleistungen zum letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden. Eine wesentliche Änderung bezüglich der Fälligkeit ist zum 01. März 2004 durch das letztgenannte Gesetz eingetreten. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gilt seither Folgendes: Laufende Geldleistungen werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstages dieses Monats ausgezahlt. Allerdings bestimmt die Übergangsvorschrift des § 272 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI für laufende Geldleistungen Abweichendes: Bei Beginn laufender Geldleistungen vor dem 01. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. Dies bedeutet, dass für den gesamten streitigen Zeitraum der jeweilige Anspruch auf die Altersrente zu Beginn des jeweiligen Monats fällig wurde.

Dahinstehen kann, ob der Schutzzweck des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB I erneut Berücksichtigung finden muss, wenn es nach Erlass des Bescheides über die Altersrente zu einem Wechsel in der Person des Leistungsberechtigten gekommen ist, wie durch Pfändung, Verpfändung, Abtretung, Abzweigung, Erbfolge, Sonderrechtsnachfolge außerhalb eines Klageverfahrens, also ob mit dem Bekanntwerden des neuen Zahlungsempfängers dem Rentenversicherungsträger insoweit eine weitere Sechsmonatsfrist einzuräumen ist (offen gelassen in BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 – 8 RKn 2/96, abgedruckt in SozR 3-1200 § 44 Nr. 8).

Zum einen war der Beklagten der Kläger als Abtretungsgläubiger bei der Stellung des Rentenantrages des Beigeladenen zu 1 bereits bekannt. Zum anderen begehrt der Kläger Zinsen erst ab Zustellung der Klageschrift am 18. April 2002. Zu diesem Zeitpunkt war die Sechsmonatsfrist längst verstrichen.

Damit sind die Zinsen im Einzelnen wie folgt zu ermitteln:

Der Kläger begehrt erstmalig ab 18. April 2002 die Zahlung von Zinsen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger 3.931,67 Euro beanspruchen, so dass ein Betrag von 3932,00 Euro ab diesem Zeitpunkt mit 4 v. H. zu verzinsen ist.

Dieser Betrag errechnet sich aus den zu beanspruchenden pfändbaren Beträgen von 5.598,34 Euro abzüglich der erhaltenden Beträge von 1.988,67 Euro, also von 3.609,67 Euro aus der Rente von März 2000 bis Dezember 2001 zuzüglich des pfändbaren Betrages der Altersrente für März 2002 von 322,00 Euro, der nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt seiner Fälligkeit am 01. März 2002 ab dem 01. April 2002 der Verzinsung unterliegt.

Zu beachten ist, dass nur volle Deutsche-Mark- bzw. Euro-Beträge zu verzinsen sind. Es ist entsprechend § 123 Abs. 2 SGB VI zu verfahren: Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würden. Damit ist der Betrag von 3.931,67 Euro von 3.932,00 Euro aufzurunden.

Der pfändbare Betrag aus der Altersrente für April 2002 war zwar am 18. April 2002 bereits fällig; zu verzinsen ist dieser Betrag jedoch erst ab dem 01. Mai 2002.

Gleiches gilt für die nachfolgend jeweils zum Ersten des Monats fällig gewordenen pfändbaren Beträge der Altersrente; auch diese sind jeweils zum Ersten des Folgemonats an zu verzinsen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von den jeweils pfändbaren Beträgen die von der Beklagten gezahlten Beträge abzuziehen sind. Dies betrifft die pfändbaren Beträge aus der Altersrente für Juli 2002 bis Dezember 2002 (336 Euro monatlich abzüglich 10 Euro monatlich = 326,00 Euro monatlich), für Januar 2003 bis Juni 2003 (343,00 Euro monatlich abzüglich 5,00 Euro monatlich = 338,00 Euro monatlich) und für Juli 2003 bis Dezember 2003 (357,00 Euro monatlich abzüglich 10,00 Euro monatlich = 347,00 Euro monatlich).

Schließlich ist zu beachten, dass nur volle Euro-Beträge zu verzinsen sind, so dass statt 192,40 Euro (pfändbarer Betrag ab Juli 2005) der Betrag von 192 Euro und statt 185,40 Euro (pfändbarer Betrag ab Oktober 2005) der Betrag von 185 Euro zu verzinsen ist.

Über den hilfsweise gestellten Antrag, die Beigeladene zu 2) gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Altersrente nicht zu berücksichtigen, ist nicht zu entscheiden, denn die Beigeladene zu 2) ist aus den o. g. Gründen bereits deswegen außer Acht zu lassen, weil die Voraussetzungen des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorliegen.

Damit hat die Berufung der Beklagten, die Anschlussberufung des Klägers nur teilweisen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Es handelt sich zwar um ein Verfahren, in dem weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, nämlich zu den Versicherten, Leistungsempfängern einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderten Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte, gehören, so dass § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG anzuwenden wäre. Allerdings bestimmt Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I 2001, 2144), dass für Verfahren nach § 197 a SGG, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (nach Art. 19 Satz 3 6. SGGÄndG am 02. Januar 2002) rechtshängig waren, § 183 SGG in der bisherigen Fassung gilt. Nach § 183 SGG in der bisherigen Fassung war das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei, soweit, was vorliegend allerdings nicht zutrifft, nichts anderes bestimmt war. Letztgenannte Fassung ist anzuwenden, denn das Verfahren war bereits am 01. Dezember 2000 rechtshängig.

Mangels Gerichtskosten bedarf es somit lediglich einer Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten.

Es ist sachgerecht, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte erstattet, denn in diesem Umfang ist der Kläger ihr gegenüber erfolgreich gewesen.

In gleicher Weise angemessen ist es, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4) und der Beigeladenen zu 5) jeweils zur Hälfte trägt, da diese Beigeladenen eigene Anträge gestellt und mit diesen Anträgen dem Kläger gegenüber hinsichtlich der von ihm erhobenen, den Betrag von 18.130,07 Euro übersteigenden Mehrforderung Erfolg gehabt haben (vgl. dazu auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnrn. 11 und 11 a). Dies gilt für deren außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, denn im erstinstanzlichen Verfahren sind sie noch nicht beigeladen gewesen.

Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beigeladenen kommt hingegen nicht in Betracht, denn es entspricht nicht der Billigkeit, einem Beigeladenen, der keinen eigenen Antrag und sich damit weder auf die Seite des Klägers noch der Beklagten gestellt hat, eine Kostenerstattung zuzusprechen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.