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Entscheidung VG 6 K 135/10


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 21.04.2011
Aktenzeichen VG 6 K 135/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 KAG BB

Leitsatz

1. Von einer Regelmäßigkeit des Vorliegens zweier wirtschaftlicher Einheiten bei sog. durchlaufenden Grundstücken, die vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen, kann nicht ausgegangen werden. Zumindest Grundstücke, die mit ihrer Bebauung bzw. gewerblichen Nutzung vom Innen- in den Außenbereich übergehen, bilden regelmäßig eine wirtschaftliche Einheit.

2. Sind im Satzungsgebiet Grundstücke vorhanden, für die der Bebauungsplan nur eine zulässige Höhe der baulichen Anlage oder eine Geschossfläche(nzahl)/Grundstücksfläche(nzahl) ausweist, bzw. kann die Entstehung solcher Grundflächen nicht ausgeschlossen werden, muss der Vollgeschossmaßstab auch für solche Fälle passend und anwendbar sein.

Erforderlich ist in diesen Fällen eine Umrechnungsformel, anhand derer aus der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe der baulichen Anlage bzw. Geschossfläche(nzahl) die Anzahl der maßgeblichen Vollgeschosse ermittelt werden kann.

Fehlt eine solche Umrechnungsformel, obwohl entsprechende Grundstücke im Satzungsgebiet vorhanden sind bzw. deren Entstehung nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Maßstabsregelung unvollständig und die Beitragssatzung danach insgesamt nichtig.

Tenor

Der Heranziehungsbescheid vom 27. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag durch den Beklagten.

Er ist Eigentümer des Grundstückes …-Straße in der Gemarkung A., Flur.., Flurstück ... Mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 erhob der Beklagte für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage einen Kanalanschlussbeitrag für dieses Grundstück in Höhe von 4.024,53 Euro. Der Berechnung der Beitragshöhe lagen eine Grundstücksfläche von 922 m² sowie ein Nutzungsfaktor von 1,5 für 2 zulässige Vollgeschosse und ein Beitragssatz von 2,91 € pro Quadratmeter zu Grunde.

Gegen den Heranziehungsbescheid erhob der Kläger mit dem Schreiben vom 09. November 2009 Widerspruch. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2010 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Grundlagen für den Bescheid richtig seien. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Abwasserbeitrages für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage sei die am 19. August 2009 von der Verbandsversammlung des beschlossene Abwasserbeitragssatzung. Diese sei im Original vom Verbandsvorsteher unterzeichnet und am 24. August 2009 im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband, Jahrgang 3, Nummer 5 öffentlich bekannt gemacht worden. Zudem sei die Höhe des Abwasserbeitrages zutreffend berechnet worden.

Mit seiner am 26. Februar 2010 beim Verwaltungsgericht Cottbus eingegangenen Klage vom 22. Februar 2010 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, der Beklagte sei nicht rechtmäßig gegründet bzw. nunmehr auch fusioniert worden. Insoweit sei dieser nicht zum Erlass von rechtskräftigen Satzungen und somit auch zum Erlass von Bescheiden berechtigt. Zudem seien die Voraussetzungen nach § 14 des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für den Beklagten nicht gegeben. Darüber hinaus verfüge der Beklagte über keine wirksame Satzung. U. a. fehle es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Bescheid über die Erhebung eines Abwasserbeitrages für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage vom 27. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2010 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung: Sowohl die Gründung als auch der Zusammenschluss der Zweckverbände seien wirksam. Zudem sei die Satzung des Beklagten formell rechtmäßig; insbesondere habe der Beklagte sie ordnungsgemäß bekannt gemacht. Darüber hinaus weise die Satzung keine materiellen Rechtsfehler auf. In Sonderheit gewährleiste die Maßstabsregelung die vollständige Veranlagung der im beplanten Bereich, im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich gelegenen beitragsfähigen Grundstücksflächen. Die Veranlagung der Grundstücke, die vom beplanten Bereich in den unbeplanten Innenbereich übergingen, erfolge nach § 4 Buchstabe a) i. V. m. Buchstabe c) der Abwasserbeitragssatzung vom 19. August 2009. Grundstücke, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergingen, veranlage der Beklagte nach § 4 Buchstabe c) i. V. m. Buchstabe h) der Abwasserbeitragssatzung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs, und der Gerichtsakte verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die vom Beklagten eingereichten Satzungs- und Kalkulationsunterlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Der Heranziehungsbescheid zur Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages des Beklagten vom 27. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. Januar 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger (daher) in dessen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid findet in der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des vom 19. August 2009 (Abwasserbeitragssatzung – ABS 2009) keine hinreichende Rechtsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Diese ist unwirksam.

Allerdings führt die Rüge des Klägers hinsichtlich der wirksamen Gründung des Beklagten sowie der damit verbundenen Satzungshoheit und Ermächtigung zum Erlass von Beitragsbescheiden nicht zum Erfolg seiner Klage. Die Kammer ist bereits in dem Urteil vom 29. März 2007 (–6 K 456/02-, S. 12 ff. des E.A.) von einem wirksamen Zusammenschluss und der vorangegangenen Gründung beider Verbände ausgegangen. An den in der zitierten Entscheidung gemachten Ausführungen hält die Kammer fest.

Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass der Zweckverband die Abwasserbeitragssatzung 2009 in einem von ihm herausgegebenen Veröffentlichungsblatt, nämlich in dem Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband vom 24. August 2009 bekanntgemacht hat (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - 9 A 75.05 - S. 8 f. des E.A.). Auch wurde die ABS 2009 ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Verbandsvorsteher ausgefertigt.

Dahinstehen mag, ob hinsichtlich der Veröffentlichung der Satzung ein Verstoß gegen § 14 Abs. 4 VS 2006 vorliegt. Danach haben die Verbandsmitglieder in geeigneter Form auf das Erscheinen des Amtsblattes hinzuweisen. Geeignete Nachweise darüber, dass in den verbandsangehörigen Gemeinden Hinweise auf die Veröffentlichung der ABS 2009 ergangen sind, konnte der Beklagte nicht vorlegen. Zwar könnten gänzlich fehlende bzw. nur unvollständig vorgenommene Hinweisbekanntmachungen in den Mitgliedsgemeinden nicht zu einer fehlerhaften Bekanntmachung der Satzung selbst führen, wenn das Veröffentlichungsorgan an die Haushalte verteilt würde. In diesen Fällen kommt dem Hinweis nämlich keine konstitutive Bedeutung zu. Verlässliche und zumutbare Kenntnis von Satzungsrecht wird vielmehr schon durch die Veröffentlichung als solche verschafft. Auszugehen ist dabei von der Überlegung, dass es Sinn und Zweck der Hinweisbekanntmachung ist, die Einwohner der Verbandsmitglieder auf die Bekanntmachung neuen Satzungsrechts - gewissermaßen zusätzlich- aufmerksam zu machen (vgl. zum Ganzen: Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2006 -6 L 35/05-, S. 6 f. des EA, Urteil vom 14. Mai 2009 -6 K 1037/05-, S. 13 f. des E.A.). In diesen Fällen würden die unterbliebenen Hinweise zwar die Möglichkeit erschweren, von neuem Satzungsrecht des Verbandes Kenntnis zu erlangen. Allerdings ist die Erschwernis dann nicht unzumutbar, weil bzw. wenn jedenfalls das gewählte Veröffentlichungsorgan sämtlichen betroffenen Einwohnern die Möglichkeit gibt, von der Veröffentlichung Kenntnis zu nehmen (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2006 a.a.O.; Urteil vom 14. Mai 2009, a.a.O.). Der Fall liegt hier jedoch anders. Nach den Angaben des Beklagten wurden bzw. werden die Amtsblätter nicht an die einzelnen Haushalte verteilt. Sie sind vielmehr am Sitz des Beklagten in A. kostenlos für jeden Interessenten erhältlich. Vor dem Hintergrund, dass das Amtsblatt nicht an die Haushalte verteilt und nicht in regelmäßigen Abständen, sondern nur bei Bedarf herausgegeben wird, könnte die Möglichkeit der Kenntniserlangung erschwert sein. Die Einwohner der einzelnen Mitgliedsgemeinden müssten –bei Interesse- schon in sehr kurzen Abständen den Sitz des Beklagten aufsuchen, um zeitnah von einer neuen Satzung Kenntnis zu erlangen. Dass bzw. ob diese Erschwernis der Kenntniserlangung ohne weitere Hinweise unzumutbar ist und der Hinweisbekanntmachung daher im vorliegenden Fall eines mehrere Gemeinden umfassenden Zweckverbandes konstitutive Wirkung zukommt, erscheint jedoch nicht zwingend und kann letztlich dahinstehen, da die ABS 2009 jedenfalls materielle Satzungsfehler aufweist, die zu ihrer Nichtigkeit führen.

Die Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 11 ABS 2009), zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 10 ABS 2009) sind allerdings nicht zu beanstanden. Ob die Regelungen zum Beitragssatz (§ 6 ABS 2009) und –wofür alles spricht- zum Abgabentatbestand (§ 2 ABS 2009) einer gerichtlichen Kontrolle standhalten, kann angesichts der fehlerhaften Regelungen des Beitragsmaßstabes in §§ 4 und 5 ABS 2009, die zur Gesamtnichtigkeit der ABS 2009 führen, offenbleiben. Die Unwirksamkeit der Regelung über den Beitragsmaßstab zieht nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg die Nichtigkeit der Beitragssatzung nach sich, weil die Satzung ohne gültige Regelung zum Beitragsmaßstab nicht mehr den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entspricht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE – LKV 2001, 132, Beschluss vom 15. September 2004 – 2 B 31/04 -, S. 5 des E.A.).

Die Regelung des § 4 Buchstabe g) ABS 2009 erweist sich im Hinblick auf die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Friedhof allerdings als unproblematisch. Soweit die Regelung des § 4 Buchstabe g) ABS 2009 als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011 -6 K 953/06-, S. 22 ff. des E.A. und vom 03. März 2011 -6 K 351/09-, S. 15 f. des E.A.). Ausgangspunkt aller Überlegungen ist insoweit die Grundstücksbezogenheit des Vorteils, nach dessen Ausmaß sich wiederum die jeweilige Beitragshöhe zu bemessen hat. Der beitragsrechtliche Vorteil definiert sich dabei allerdings nicht nach einer im Einzelfall zu errechnenden Wertsteigerung, sondern folgt aus der durch den Anschluss begründeten qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage zugunsten des Grundstücks, also einer abstrakten Besserstellung. Der Anschluss muss insoweit den Gebrauchswert des Grundstücks positiv beeinflussen. Dient der hier angewandte Vollgeschossmaßstab als Produkt der Grundstücksfläche und eines sich nach der Zahl der Vollgeschosse bemessenden Nutzungsfaktors zur Beschreibung des grundstücksbezogenen Vorteils aus dem (möglichen) Anschluss an die öffentliche Einrichtung, so kann bzw. muss dieser Maßstab insbesondere über die Definition der anrechenbaren Grundstücksfläche berücksichtigen, ob Teilflächen überhaupt einen relevanten Anschlussvorteil erlangen. Insofern führt er zur Abgrenzung jener Teilflächen, denen durch den Anschluss an die öffentliche Einrichtung kein Vorteil vermittelt wird. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen trägt eine Regelung der genannten Art dem Umstand Rechnung, dass Friedhofsgrundstücke, soweit die Grundstücksfläche als Gräber- und Ruhestätte genutzt wird, durch die Möglichkeit eines Anschlusses an die Kanalisation keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, weil hiermit keine Gebrauchswertsteigerung des Grundstücks verbunden ist (vgl. VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2010 -4 A 460/08-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 05. November 1986 -5 K 3261/85-, Seite 11f. des Entscheidungsabdrucks, veröffentlicht in Juris nur Leitsatz). Sie sind, im Gegensatz zur straßenseitigen Erschließung, wonach ein Friedhofsgrundstück in hohem Maße auf die Zugänglichkeit zur Straße angewiesen ist, nicht im gleichen Maße von einem Anschluss an die Abwasseranlage bevorteilt. Ein Anschluss an die Abwasseranlage löst daher eine Erhöhung des Gebrauchswerts des Friedhofsgrundstücks nicht im gleichen Maße aus, wie dies bei Wohn- und gewerblichen Grundstücken regelmäßig der Fall ist. Lediglich in Fällen, in denen der Friedhof noch mit (zusätzlichen) Gebäuden bebaut ist (z.B. einer Leichenhalle oder einer Kapelle), besteht eine Abhängigkeit zwischen der Nutzung der Baulichkeit bzw. der Gebrauchswertsteigerung und dem Anschluss an die Abwasseranlage; denn derartige Bauwerke sind gleichermaßen wie sonstige (Wohn- oder Gewerbe-) Gebäude auf die ordnungsgemäße Ableitung des Schmutzwassers angewiesen. Hingegen bedarf es einer Abwasserableitung für die Fläche des Friedhofs nicht, die nach ihrer Zweckbestimmung als Gräberfeld und Ruhestätte der Verstorbenen dient.

Aber auch im Hinblick auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, die bloß tatsächlich als Friedhof genutzt werden, sind die privilegierenden Regelungen in § 4 Buchstabe g) ABS 2009 ausnahmsweise zulässig und beitragsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Privilegierung ist – im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O. und vom 3. März 2011, a.a.O.).

Nicht zur (Gesamt-)Nichtigkeit der Abwasserbeitragssatzung 2009 führt ferner, dass die in deren § 4 Buchstabe f) getroffene Regelung bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan, vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder VuE-Plan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, insbesondere Schwimmbäder sowie Camping- und Sportplätze, 75% der Grundstücksfläche in Ansatz bringt (vgl. hinsichtlich eines Abschlages von 50 % für Schwimmbäder, Camping- und Sportplätze: Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., S. 17 ff. des E.A.; hinsichtlich eines Abschlages von 25 % bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O. S. 19 ff. des E.A.). Der Umstand, dass § 4 Buchstabe f) ABS 2009 einzelne Nutzungen privilegiert, indem diese Grundstücke mit einem Abschlag der anrechenbaren Grundstücksfläche veranlagt werden, lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, die Satzung sehe entgegen § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG, wonach bei leitungsgebundenen Anlagen und Einrichtungen ausschließlich das Maß der Nutzung berücksichtigt werden darf, einen Abschlag aufgrund der Art der Nutzung vor (sog. Artabschlag). Dem Wortlaut der Satzung lässt sich zunächst nicht eindeutig entnehmen, dass der Satzungsgeber an dieser Stelle einen (unzulässigen) Artabschlag vorsehen wollte; insoweit fehlt es an Formulierungen, die auf die Art der Nutzung ausdrücklich Bezug nehmen, z.B. in dem der Abschlag selbst als "Artabschlag" bezeichnet wird (vgl. für einen solchen Fall: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 -9 B 65.08-, veröffentlicht in Juris). Ist in einer Satzung -wie hier- nicht ausdrücklich von einer Vorteilsbemessung nach der Art der Nutzung oder von Artzuschlägen oder Artabschlägen die Rede, sondern enthalten lediglich die Satzungsbestimmungen über die anrechenbare Grundstücksfläche oder über das Nutzungsmaß Regelungen, die teilweise an einzelne Nutzungsarten anknüpfen, so ist festzustellen, ob diese Vorschriften dazu dienen, die Teilflächen eines Grundstücks abzugrenzen, auf die sich die Anschlussmöglichkeit nicht gebrauchswerterhöhend auszuwirken vermag. In diesem Zusammenhang ist: gegebenenfalls ferner zu prüfen, ob es sich um vertretbare Typisierungen desjenigen Quantums an anrechenbarer Grundstücksfläche oder an Nutzungsmaß handelt, das mit einer bestimmten Nutzungsart regelmäßig einhergeht, oder ob jenseits dessen doch die Art der Nutzung als solche in die Vorteilsbemessung eingeflossen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2010, -9 S 62.10-, S. 3 f. des E.A.; Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 9 S 33.10 -, S. 4 f. des E.A.).

Hiervon ausgehend ist zunächst eine Regelung, die Sportplätze im beplanten Bereich in der Weise privilegiert, dass lediglich 75% der anrechenbaren Fläche in Ansatz gebracht wird, nicht zu beanstanden. Denn Sportplätzen ist gemein, dass sie im Gegensatz zu den zu wohnlichen oder gewerblichen Zwecken genutzten Grundstücken regelmäßig mit untergeordneter Bebauung versehen sind und deutlich hinter dem sonst üblichen Nutzungsmaß baulich oder gewerblich nutzbarer Grundstücke zurückbleiben. Dies ist bei Sportplätzen, bei denen sich die baulichen Werke auf Ballfangzäune, Begrenzungsgeländer und vereinzelte Sitzgelegenheiten für Zuschauer u.ä. beschränken, wie sie im dörflich und kleinstädtisch geprägten Gebieten häufig anzutreffen sind, augenfällig. Nichts anderes gilt im Regelfall auch dann, wenn der Sportplatz mit einem Vereinsheim, Umkleidekabinen o.ä. versehen ist. Soweit hierzu vertreten wird, dass dann die Vorteilssituation kaum von der eines wohnlich oder gewerblich genutzten Grundstücks abweiche (so: Möller in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdn. 1931), so ist dem nicht zu folgen. Insoweit ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass ein Grundstück, auf dem sich ein Sportplatz nebst der genannten Baulichkeiten befindet, im Vergleich zu einem zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzten Grundstück regelmäßig erheblich größere Dimensionen aufweist. Ein Fußballfeld besitzt die Ausmaße von gewöhnlich 68 mal 105 Meter, was allein einer Fläche von mehr als 7000 m² entspricht. Hinzu kommen weitere größere und nicht bebaute bzw. bebaubare Flächen wie Zuschauerbereiche oder Laufbahnen. Angesichts dessen wird deutlich, dass die unbebaute Fläche eines Sportplatzes gegenüber der bebauten bzw. bebaubaren Fläche für ein Vereinsheim mit Umkleidekabinen u.ä. ein deutliches Übergewicht hat und das Bebauungsmaß bezogen auf die Gesamtfläche erheblich hinter dem für Wohn- und Gewerbegrundstücke üblichen Maß zurückbleibt. Hinzu kommt, dass in Bebauungsplänen ausgewiesene Sportplätze -also insbesondere die für das Fußballspiel vorgesehenen Spielflächen- einer Bebauung nicht zugänglich sind; dies folgt aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst, der für die Fläche gerade keine Nutzung als Bauland sondern als Sportplatz vorsieht. Dass der Satzungsgeber dem durch einen Abschlag bei der Beitragsbemessung Rechnung trägt, erscheint daher nicht willkürlich, wenn nicht geboten (vgl. zum Ganzen Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., hinsichtlich eines Abschlags von 50 %).

Gleiches könnte möglicherweise auch noch für beplante Campingplätze gelten, da auch diese im Verhältnis zur Gesamtfläche des Grundstücks regelmäßig nur geringe Baulichkeiten aufweisen. Auch hier erscheint es nicht von vornherein verfehlt, wenn der Satzungsgeber diese Grundstücke aufgrund der für gewöhnlich im Maß hinter Wohn- und Gewerbegrundstücken zurückbleibenden baulichen Ausnutzung durch einen Abschlag "privilegiert".

Ob dies auch noch für die in § 4 Buchstabe f) ABS 2009 aufgeführten Schwimmbäder im beplanten Bereich –für Schwimmbäder im unbeplanten Bereich gelten nachfolgend aufgeführte Bedenken entsprechend- gelten kann, erscheint indes äußerst fraglich. Finden sich im Gemeinde- bzw. Verbandsgebiet Hallenbäder oder andere überdachte Bäder scheidet eine Privilegierung solcher Grundstücke von vornherein aus, weil hier offensichtlich weder ein im Vergleich zur Wohn- oder gewerblichen Nutzung geringeres Nutzungsmaß angenommen noch typisierend nur ein Teil der Grundstücksfläche als von der Nutzung als Hallenbad betroffen angesehen werden kann. Sofern mit der Regelung Freibäder angesprochen werden, begegnet sie Bedenken, weil sich die bauliche Nutzung nicht nur auf untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Umkleidekabinen, Überwachungstürme u.ä. beschränkt, sondern vor allem auch das regelmäßig groß dimensionierte Schwimmbecken zu den (abwasserrelevanten) Baulichkeiten zu rechnen ist und dieses zudem erhebliche Abwasserrelevanz besitzt. Zudem wäre in die Betrachtung einzubeziehen, dass das Freigelände -mag es auch großflächig sein- dem Hauptnutzungszweck dient, indem hierdurch ein Aufenthalt der Badegäste zum Zwecke der Hauptnutzung als Schwimmbad (z.B. als Liegefläche) überhaupt erst ermöglicht wird. Dies unterscheidet Schwimmbäder aber maßgeblich von dem in der Satzung aufgeführten Beispiel einer Nutzung als Sportplatz. Selbst wenn zu dem Sportplatzgelände ein Vereinsheim, Umkleidekabinen u.ä. gehören, so dient nicht der (großflächige) Sportplatz der Nutzung des Vereinsheim mit seinen weiteren Räumlichkeiten, sondern letztere haben eine dem Hauptnutzungszweck dienende und untergeordnete Funktion (vgl. zum Ganzen: Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O.).

Letztlich kann aber offen bleiben, ob Schwimmbäder (stets) an einer Privilegierung teilhaben, d.h. durch eine Satzung als untergeordnet bebaut behandelt werden, können bzw. dürfen. Denn § 4 Buchstabe f) ABS 2009 beschränkt sich nach seinem Regelungsgehalt nicht darauf, für einzelne Nutzungen eine besondere Bestimmung über die anzurechnende Grundstücksfläche zu treffen. Vielmehr werden einzelne Nutzungsarten nur beispielhaft aufgeführt „… insbesondere Schwimmbäder sowie Camping- und Sportplätze…“. Insoweit ist in § 4 Buchstabe f) ABS 2009 gerade nicht davon die Rede, dass für alle im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenen Schwimmbäder -gleiches gilt auch für Camping- und Sportplätze- lediglich 75% der Grundstücksfläche anzusetzen sind. Tatbestandlich setzt § 4 Buchstabe f) ABS 2009 vielmehr (zusätzlich) voraus, dass es sich um Grundstücke handelt, "für die im Bebauungsplan, vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder VuE-Plan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist". Vor diesem Hintergrund entscheidet also nicht allein eine bestimmte Nutzungsart z.B. als Schwimmbad darüber, ob das betreffende Grundstück mit einer verringerten Grundstücksfläche angerechnet wird. Zum Prüfprogramm nach § 4 Buchstabe f) ABS 2009 gehört vielmehr stets, ob es sich um ein Grundstück ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung handelt, so dass stets die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans in den Blick zu nehmen sind. Ein Hallenbad nähme daher grundsätzlich nicht an der Rechtsfolge des § 4 Buchstabe f) ABS 2009 teil, weil bei diesem die Bebauung regelmäßig nicht mehr als "untergeordnet" angesehen werden kann (vgl. zu einer ähnlichen Satzungsregelung: OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1996 -9 L 1151/95-, juris). Nichts anderes würde auch für ein Freibad gelten, wenn dieses nicht -ausnahmsweise- lediglich untergeordnet bebaut ist. Mit Blick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Buchstabe f) ABS 2009 (Grundstück ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung) erscheint auch die in dieser Regelung ausgesprochene Privilegierung unter Geltung des weiten satzungsgeberischen Ermessens als vertretbar und die Regelung insgesamt für Grundstücke im beplanten Bereich als wirksam, da bei Grundstücken mit lediglich untergeordneter Bebaubarkeit die Annahme, dass bestimmte Teilflächen keinem beitragsrechtlichen Anschlussvorteil unterliegen bzw. dass das für Bemessung der Vorteile entscheidende Maß der baulichen Nutzung (§ 8 Abs. 6 Satz 3 KAG) typischerweise hinter dem sonst -insbesondere bei Wohn- und gewerblicher Bebauung- üblichen Maß zurückbleibt, nicht fehlsam und willkürlich erscheint. Auch der vom Beklagten zugrunde gelegte Wert von 75% der Grundstücksfläche erscheint insofern nicht willkürlich, sondern bewegt sich im Bereich einer vertretbaren Typisierung (vgl. zum Ganzen Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., S. 20 des E.A., hinsichtlich eines Abschlages von 50 %; hinsichtlich eines Abschlages von –wie hier- 25 % bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O., S. 19 ff. des E.A.).

Indes dürfte die Satzungsregelung -jedenfalls für solche Grundstücke, die nicht auf der Grundlage einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Widmung untergeordnet genutzt werden- unwirksam sein, wenn und soweit sie im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB nicht auf die zulässige Nutzung, sondern darauf abstellt, dass diese Grundstücke in sonstiger Weise ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung "tatsächlich so genutzt werden". Diese Regelung ist fehlerhaft, weil sie Eigentümer von Grundstücken in unbeplanten Gebieten, bei denen die tatsächlich vorhandene Bebauung hinter dem zurückbleibt, was nach der Bebauung der näheren Umgebung zulässig wäre, ohne sachlichen Grund privilegiert gegenüber Beitragspflichtigen, für die im Grundsatz jeweils auf die - nach dem Bebauungsplan oder nach der näheren Umgebung - zulässige Nutzung unabhängig davon abgestellt wird, ob diese ausgenutzt wird. Insoweit sind Fälle denkbar, in denen die derzeitige tatsächliche Nutzung des Grundstücks eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung darstellt, das Grundstück aber aufgrund seiner Lage in einem Gebiet nach § 34 BauGB und der näheren Umgebung in zulässiger Weise zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden kann. Eine solche Ungleichbehandlung ist nach dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 KAG und auch nach dem Bemessungsansatz der Satzung, wonach der Beitrag von der Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks abhängig ist (vgl. § 3 ABS 2009), sachlich nicht gerechtfertigt. Denn der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene Vorteil bemisst sich nach der rechtlich zulässigen, nicht aber nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 -2 D 29/98.NE, LKV 2001, S. 132, 139).

Die Regelung, wonach im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächlich vorhandene Nutzung abgestellt wird, ist hiernach zwar noch zu rechtfertigen, soweit es die beispielhaft angeführten Sportplätze betrifft und diese öffentliche Einrichtungen der Gemeinden sind (vgl. Urteile der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O. und vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Hier kann der Satzungsgeber im Rahmen seines weiten satzungsgeberischen Ermessens davon ausgehen, dass aufgrund der Widmung dauerhaft eine anderweitige Nutzung ausgeschlossen ist, mithin die derzeitige Nutzung Ausdruck der (auch für die Zukunft) zulässigen Nutzung des Grundstücks ist. Gegebenenfalls könnte auch die Gleichbehandlung anderer Sportplätze, etwa von solchen auf im Vereinsbesitz stehenden Grundstücken, noch unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen sein. Entsprechendes dürfte für andere öffentliche Einrichtungen gelten. Nicht mehr anzunehmen dürfte dies aber dann sein, wenn es sich um Grundstücke handelt, die (typischerweise) nicht im Rahmen des Betriebes einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde genutzt werden, da hier weder ein Widmungszweck noch andere Beschränkungen einer Umwandlung der Grundstücke in eine (normale) Baulandnutzung entgegen stehen dürften. Hinzu kommt, dass –wie ausgeführt- die Aufzählung lediglich beispielhaft Regelfälle von -aus Sicht des Satzungsgebers- Nutzungen ohne bzw. mit untergeordneter Bebauung darstellen soll. Dies eröffnet es, dass auch nicht ausdrücklich genannte Beispielsfälle von sonstigen tatsächlichen Nutzungen ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung (z.B. ein lediglich mit einem Schuppen oder kleinem Gerätehaus bebautes großflächiges Grundstück im Innenbereich) in den Anwendungsbereich der Norm fallen können und an der Privilegierung teilnehmen, obwohl auf ihnen eine im Maß der Bebauung hinter Wohn- und Gewerbegrundstücken nicht zurückbleibende zulässige Nutzung möglich ist. Auch für diese lediglich (derzeit) tatsächlich nur mit untergeordneter Bebauung genutzten Grundstücke wäre es nicht gerechtfertigt, entgegen dem Vorteilsverständnis auf die tatsächliche und nicht auf die (maximal) zulässige Nutzung abzustellen.

Allerdings zieht eine (etwaige) Unwirksamkeit der Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich in § 4 Buchstabe f) ABS 2009 nicht eine Gesamtnichtigkeit der ABS 2009 nach sich, sondern hat lediglich die Teilnichtigkeit zur Folge (vgl. insoweit Urteile der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., S. 21 f. des E.A. und vom 24. Februar 2011, a.a.O., S. 21 f. des E.A.). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 – 2 A 135/97 – m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 -insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. EU) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. BVerwG und OVG für das Land Brandenburg, jeweils a.a.O.). Dabei ist eine geltungserhaltende Aufteilung im Sinne einer objektiven Teilbarkeit dann ausgeschlossen, wenn die ungültige Regelung Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn verliert, wenn ein Bestandteil herausgenommen wird, weil die Teile aufgrund ihrer Zweckbezogenheit als Einheit zu verstehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 – 2 BvL 4/56 u.a. – BVerfGE 8, 274, 301 ff.). Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass die (Gesamt-)Satzung durch eine Teilnichtigkeit in ihrer Sinnhaftigkeit nicht berührt wird. Die Satzung ist auch ohne die nichtige Regelung zu bestimmten nicht oder nur untergeordnet bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich vollständig und sinnvoll. Soweit es die Flächenermittelung betrifft, verbleibt es bei den übrigen Regelungen des § 4 ABS 2009, die für sich genommen für jedes bauplanungsrechtliche Gebiet (Gebiete im Geltungsbereich eines BPlanes; Gebiet nach § 34 BauGB, Außenbereich; nicht jedoch für die vom beplanten Bereich in den unbeplanten Innenbereich bzw. vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehenden Grundstücke –vgl. noch unten-) Regelungen zur Flächenermittlung vorsehen. Auch der mutmaßliche Wille des Satzungsgebers, dass die Satzung ohne den zu beanstandenden Teil erlassen worden wäre, kann angenommen werden. Insoweit kann regelmäßig unterstellt werden, der Satzungsgeber wolle nur rechtlich wirksame Regelungen erlassen. Wie ausgeführt, bleibt dem Satzungsgeber, von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen, von vornherein kein Spielraum bei der Gestaltung der Satzungsregelung betreffend Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, weil hier grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern nur auf die zulässige Nutzung abgestellt werden darf.

Die Regelungen in § 4 ABS 2009 zur Bestimmung der Grundstücksfläche im Übrigen entsprechen jedoch nicht dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, mit der Folge der Unwirksamkeit der ABS 2009 (insgesamt). Nach dem genannten Grundsatz muss der Ortsgesetzgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet denkbaren Anwendungsfälle treffen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2004 -2 B 31/04-, S. 4 f. des E.A.; Urteil der Kammer vom 09. Dezember 2004 – 6 K 2352/00-, S. 21 des E.A.; Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 666; Lohmann: in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 876). Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung nicht möglich ist und ein unwirksamer Maßstab zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, damit die Beitragsbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt. Auch ist ohne eine für alle Fälle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet rechtmäßige Maßstabsregelung weder eine ordnungsgemäße Kalkulation noch die wirksame Festlegung des Beitragssatzes möglich. Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 D 27/02.NE, S. 12 f. des E.A.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 – 4 K 11/96 –, zitiert nach juris; Urteil vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 –, S. 17 des E.A.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1991 – 9 L 186/89 –, KStZ 1992 S. 55, 56). Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher eine Beitragssatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabes nicht für jeden Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält.

Die Abwasserbeitragssatzung 2009 ist hiernach mit Blick auf die Maßstabsregelung in § 4 unvollständig und in der Folge unwirksam.

Es fehlt zunächst an einer wirksamen Regelung über Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes, die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB hinausreichen. Die Regelungen in § 4 Buchstabe a) und b) ABS 2009 greifen zu kurz, da sie die Fläche im unbeplanten Innenbereich nicht berücksichtigen. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes (VuE-Plan) die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist (Buchstabe a) und bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes oder VuE-Planes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Plangebietes, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist (Buchstabe b). Auch § 4 Buchstabe d) ABS 2009 ist insoweit nicht hinreichend genug. Danach gilt bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) und b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind als Grundstücksfläche die Fläche zwischen dem Hauptsammlergrundstück bzw. der dem Hauptsammlergrundstück zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die der Bebauung oder gewerblichen Nutzung des Grundstücks entspricht. Die Regelung des § 4 Buchstabe d) ABS 2009 führt mithin dazu, dass bei der Konstellation des übergreifenden Grundstücks vom Bereich eines Bebauungsplanes in den unbeplanten Innenbereich die Fläche im unbeplanten Innenbereich lediglich zum Teil anrechenbar ist. Da auch nicht überbaute und nicht überbaubare Flächen im Innenbereich regelmäßig an der Vorteilslage durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung teilnehmen und deshalb genauso wie die bevorteilten Flächen der Grundstücke, die bebaut oder gewerblich genutzt sind und insgesamt im unbeplanten Innenbereich liegen, in die Veranlagung einzubeziehen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 – OVG 9 S 53.06-, S. 5 des E.A.), ist eine begrenzte Berücksichtigung der Grundstücke, die vom beplanten in den unbeplanten Bereich übergehen dergestalt, dass nur die baulich oder gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise tatsächlich genutzten Flächen veranlagt werden, grundsätzlich unzulässig, weil weder mit dem Vorteilsprinzip noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Eine solche Maßstabsregelung dürfte lediglich für Grundstücke, die vom beplanten bzw. unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen (vgl. dazu noch unten), rechtlich unbedenklich sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 -OVG 9 A 3.08-, S. 9 f. des E.A.).

Der vom Beklagten angeführte -nach seiner Auffassung in diesen Fällen vorzunehmende- Rückgriff auf § 4 Buchstabe c) ABS 2009, wonach bei Grundstücken, für die keine bauplanungsrechtliche Festsetzung oder eine Einschränkung nach Buchstabe e) besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB), als Grundstücksfläche die Gesamtfläche des Grundstücks gilt, kommt hier nicht in Betracht. Zum einen lässt der Wortlaut des § 4 Buchstabe d) ABS 2009 einen solchen Rückgriff auf den Buchstaben c) schon nicht zu. Der Wortlaut „Bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) und b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind…“ lässt erkennen, dass diese Regelung sämtliche Grundstücke erfassen soll, die über die Grenzen eines Bebauungsplanes hinausreichen somit auch die Grundstücke, die vom beplanten Bereich in den unbeplanten Bereich übergehen. Zum anderen muss hier aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 4 Buchstabe c) ABS 2009 („…und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen [§ 34 BauGB]…“) davon ausgegangen werden, dass von dieser Regelung nur die Grundstücke erfasst werden, die insgesamt innerhalb des unbeplanten Innenbereichs liegen. Die Veranlagung eines sog. durchlaufenden Grundstücks, das vom beplanten Bereich in den unbeplanten Innenbereich übergeht, kann danach nur dann nach § 4 Buchstabe a) i. V. m. Buchstabe c) ABS 2009 erfolgen, wenn das Buchgrundstück nach den rechtlichen und tatsächlichen Umständen in zwei wirtschaftliche Einheiten zu zerlegen ist. Von einer solchen „Regelmäßigkeit“ des Vorliegens zweier wirtschaftlicher Einheiten kann jedoch nicht ausgegangen werden. Maßgeblich für die Beurteilung sind vielmehr die Umstände des konkreten Buchgrundstücks, das bei verbleibenden Zweifeln einheitlich zu veranlagen ist (vgl. Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 -9 S 68.06-, S. 5 f. des E.A.).

§ 4 ABS 2009 fehlt es zudem an einer Regelung für Grundstücke, die mit der Bebauung oder gewerblichen bzw. vergleichbaren Nutzung vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen. § 4 Buchstabe d) ABS 2009 erfasst diese Fälle nicht, da dieser sich aufgrund der Verweisung auf die Buchstaben a) und b) des § 4 ABS 2009 nur auf Grundstücke bezieht, die über die Grenzen eines Bebauungsplanes hinausreichen. Es fehlt insoweit an der Einbeziehung des Buchstaben c) in diese Regelung. Weshalb die Grundstücke, die vom Innenbereich in den Außenbereich übergehen, bei der Veranlagung gänzlich unberücksichtigt bleiben sollen, erschließt sich nicht. Eine solche Vernachlässigung der Grundstücke, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen, entspricht nicht den Anforderungen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs. Danach ist bei einem Grundstück - unabhängig von seiner grundbuchmäßigen Abgrenzung - letztlich nur die Fläche beitragspflichtig, der die Anschlussmöglichkeit und damit der wirtschaftliche Vorteil vermittelt wird, den der Eigentümer zu entgelten hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, -OVG 9 A 3.08-, S. 10 des E.A.). Die hierfür erforderliche Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche kann in der Weise geschehen, dass das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, -2 D 9/02-, zitiert nach juris Rn. 46). Dem entsprechen die hier zu beurteilenden Maßstabsregelungen in § 4 ABS 2009 nicht, da sie die bevorteilte (überbaute bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzte) Fläche vom Innen- in den Außenbereich gänzlich der Veranlagung entziehen. Ein Rückgriff auf § 4 Buchstabe c) ABS 2009 kann auch in diesen Fällen aufgrund seines eindeutigen Wortlauts „…innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils…“ nicht in Betracht kommen, da –wie bereits oben ausgeführt- von dieser Regelung nur diejenigen Grundstücke erfasst werden, die insgesamt innerhalb des unbeplanten Innenbereichs liegen. Wollte man dennoch den Buchstaben c) auch auf Grundstücke erstrecken, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen, ergäbe sich eine unzulässige Rechtsfolge. Denn dann würden Eigentümer von solchen „Innen-Außenbereichs-Grundstücken“ hinsichtlich der Fläche im Außenbereich anders behandelt als Eigentümer von vollständig im Außenbereich liegenden Grundstücken, ohne dass insoweit relevante Unterschiede in der Vorteilslage ersichtlich wären. Für diese vollständig im Außenbereich gelegenen Grundstücke gilt nach § 4 Buchstabe h) ABS 2009 als Grundstücksfläche die Grundfläche der Gebäude geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, wobei die so ermittelte Grundstücksfläche auf die tatsächliche Fläche begrenzt wird. Die –vom Beklagten vorgesehene- Veranlagung eines sog. durchlaufenden Grundstücks, das vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergeht, für den im Innenbereich belegenen Teil nach § 4 Buchstabe c) ABS 2009 und für den im Außenbereich belegenen Teil nach § 4 Buchstabe h) ABS 2009 könnte nur dann erfolgen, wenn das Buchgrundstück beim Übergang vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich nach den rechtlichen und tatsächlichen Umständen stets in zwei wirtschaftliche Einheiten zu zerlegen wäre. Von einer solchen „Regelmäßigkeit“ des Vorliegens zweier wirtschaftlicher Einheiten kann jedoch auch hier nicht ausgegangen werden (so zutreffend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O. S. 5 f. des E.A.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2007 -9 N 58.07-, S. 3 f. des E.A.). Dieser Auffassung steht zwar möglicherweise die jüngere, in teilweise anderer Besetzung ergangene Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg entgegen. Das OVG Berlin-Brandenburg ist insoweit in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2008 (OVG 9 S 26.07, S. 4 des E.A.) –wenn auch ohne nähere Problematisierung und ohne überhaupt auf die bisherige Rechtsprechung einzugehen bzw. ein Abweichenwollen von dieser deutlich zu machen- davon ausgegangen, dass bei der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs ein vom Innen- in den Außenbereich übergehendes Grundstück stets in zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten zerfalle (ebenso wohl –allerdings zu Straßenbaubeitragsrecht, das mit dem Anschlussbeitragsrecht insoweit nicht vergleichbar sein dürfte- Becker zu Straßenbaubeiträgen in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Kommentar, § 8 Rn. 123). In diesem Fall hat das OVG Berlin-Brandenburg eine –wie im vorliegenden Fall- fehlende Maßstabsregelung für Grundstücke, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen, nicht beanstandet, sondern das Vorliegen der Maßstabsregelungen für vollständig im Innen- oder Außenbereich belegene Grundstücke als ausreichend erachtet. Die Kammer hält die oben wiedergegebene Auffassung aber mit Blick auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff und der (bisherigen) Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zu Grundstücken, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen, für zwingend. Zum einen geht aus dem Beschluss des OVG Berlin-Brandburg vom 20. Februar 2008 (a.a.O.) aufgrund –wie ausgeführt- fehlender Auseinandersetzung mit der bisher zu diesen übergreifenden Grundstücken vertretenen Auffassung der Einheitlichkeit der Grundstücke nicht hervor, dass das OVG von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. die zitierten Beschlüsse vom 18. Dezember 2007, a.a.O. und vom 21. Dezember 2006, a.a.O.) in Zukunft abweichen möchte. Zum anderen ist die vom OVG in seinem Beschluss vom 20. Februar 2008 (a.a.O.) vertretene pauschalierende Auffassung nicht mit dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff vereinbar. Bei unbebauten und gewerblich nicht genutzten Grundstücken, die vom Innenbereich in den Außenbereich übergehen, mag ein Zerfallen in zwei wirtschaftliche Einheiten –wie es das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 20. Februar 2008 (a.a.O.) angenommen hat- noch vertretbar sein. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Qualität der Teilflächen (der Innenbereich steht grundsätzlich einer baulichen Nutzung offen, während Außenbereichsgrundstücke im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten sind) auch das Bestehen unterschiedlicher wirtschaftlicher Einheiten indizieren könnte (so Becker in Becker u.a., a.a.O. § 8 Rn 129). Diese Frage kann die Kammer aber letztlich unbeantwortet lassen, da zumindest Grundstücke, die mit ihrer Bebauung bzw. gewerblichen Nutzung vom Innen- in den Außenbereich übergehen, regelmäßig eine wirtschaftliche Einheit bilden werden. Bei bebauten Grundstücken in dem Bereich von qualifizierten Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) ist die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung für die Erfassung wirtschaftlicher Einheiten maßgeblich (vgl. Becker in Becker u.a., a.a.O. § 8 Rn 124). Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei den mit der Bebauung bzw. gewerblichen Nutzung vom Innen- in den Außenbereich übergreifenden Grundstücken ein abweichender wirtschaftlicher Grundstücksbegriff gelten sollte. Gerade in den Fällen, in denen die Bebauung bzw. gewerbliche Nutzung ausnahmsweise im Außenbereich zulässig ist, ergibt sich die (einheitliche) bauliche bzw. gewerbliche Nutzung (ebenfalls) in erster Linie aus den (Bau-)Genehmigungsunterlagen. Dies führt auch dazu, dass gerade die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Qualität der Teilflächen (vgl. oben) im Innen- und Außenbereich, die ein Grund für den Zerfall in zwei wirtschaftliche Einheiten sein könnte, nicht mehr besteht und damit die für den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff maßgebende Einheitlichkeit gegeben ist. Dann müssen für die Beurteilung auch in diesen Fällen die Umstände des konkreten Buchgrundstücks maßgeblich sein, und die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 26. September 2002, a.a.O.) in der Weise erfolgen, dass das Buchgrundstück auf die (einheitlich) baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird und zwar unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Einordnung. Die Einheitlichkeit, die eine Grundstücksnutzung gerade durch diese zusammenhängende bauliche oder gewerbliche Nutzung erfahren hat, würde durch die Anwendung der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2008 a.a.O.) aufgelöst und zu einer nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Zergliederung des Grundstücks führen.

Darüber hinaus ist die ABS 2009 mit Blick auf die Maßstabsregelung in § 5 Abs. 2 unvollständig und in der Folge unwirksam.

Zwar führt die in § 5 Abs. 2 ABS 2009 getroffene Regelung zur Ermittlung der Vollgeschosszahl in Fällen, in denen der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse nur eine Baumassenzahl ausweist, nicht zur Unwirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung. Hiernach gilt bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse nur eine Baumassenzahl ausgewiesen ist, die durch 2,8 geteilte Baumassenzahl, jeweils gerundet bei Bruchzahlen bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl und bei Bruchzahlen über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl. Eine solche kaufmännische Rundung mag im vorliegenden Fall noch mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot vereinbar sein (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2009 -4 M 430/08-, zitiert nach juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 8 Rdnr. 1039a; vgl. dem gegenüber zur Unwirksamkeit einer generellen Aufrundung Urteil der Kammer vom 3. März 2011, a.a.O., S. 22 ff. des E.A.). Jedoch enthält § 5 Abs. 2 ABS 2009 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine zulässige Höhe der baulichen Anlagen oder eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) ausweist, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist mit der Folge, dass die ABS 2009 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. Ausführungen oben) insgesamt nichtig ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 06. April 2010 -6 ZB 09.1583- zitiert nach juris, zum Erschließungsbeitrag; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004 -4 A 683/01- zitiert nach juris). Die zulässige Zahl der Geschosse ist insoweit nicht immer eindeutig bestimmbar. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Bebauungsplan die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse nicht festsetzt. Entscheidet sich der Satzungsgeber für den kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab, so erfordert es deshalb der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, dass die Satzung für jeden denkbaren Fall bestimmt, wie die zulässige Zahl der Geschosse zu ermitteln ist. Der allgemein anzuwendende Verteilungsmaßstab (Vollgeschoss-Maßstab) muss auch für solche Fälle passend und anwendbar eine in die Vollgeschosszahl ermöglichende Umrechnung vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979, BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75, BauR 1979, 315 zum Erschließungsbeitragsrecht). In der Satzung des Beklagten fehlt eine solche Regelung. Scheidet damit eine „bloße“ Umrechnung der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe der baulichen Anlage bzw. der Geschossfläche(nzahl)/Grundfläche(nzahl) in die zulässige Zahl der Geschosse aus, fehlt es an einer eindeutigen und vollständigen satzungsmäßigen Regelung für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die beitragspflichtigen Grundstücke. Dieser Mangel kann nur durch eine wertende Entscheidung des Satzungsgebers im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums behoben werden, nicht aber durch richterliche Rechtsfortbildung (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschluss vom 06. April 2010, a.a.O., hinsichtlich fehlender Regelungen zur Umrechnung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen- und Vollgeschosszahl in die zulässige Geschossfläche im Rahmen der Erhebung eines Erschließungsbeitrages; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O.).

Die dargestellte Lückenhaftigkeit der Maßstabsregelungen in §§ 4 und 5 Abs. 2 ABS 2009 ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise unschädlich, da auf die Maßstabsregelungen für diese Grundstücke nicht verzichtet werden kann. Dafür wäre erforderlich, dass derzeit solche Grundstücke nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraumes der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 -2 A 116/02.Z-, S. 4 des E.A. zur Lückenhaftigkeit des Maßstabes einer Beitragssatzung im beplanten Bereich). An eine solche Ausnahme sind –vor allem im vorliegenden Fall eines mehrere Gemeinden umfassenden Verbandsgebietes- angesichts des Umstandes, dass die gemeindliche Willensbildung zur Aufstellung von Bauleitplänen regelmäßig ebenso wenig wie zukünftige städtebauliche Entwicklungen hinreichend sicher und nachhaltig vorherzusehen sind, erhebliche Anforderungen zu stellen, die nur äußerst selten erfüllt sein dürften (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003, a.a.O.). Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass es derzeit Grundstücke nicht gebe, für die im Bebauungsplan nur die Höhe der baulichen Anlage ausgewiesen ist bzw. die vom beplanten Bereich (§ 30 BauGB) in den unbeplanten Bereich (§ 34 BauGB) übergehen. Jedoch lässt sich –vor allem vor dem Hintergrund, dass vorliegend der Beitragssatzungsgeber nicht zugleich auch der Satzungsgeber für die Bebauungspläne ist- nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass während der Geltung der Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraumes der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden. Der Zweckverband kann hier nicht sicherstellen, dass in Zukunft Bebauungspläne vermieden werden, in denen für bestimmte Grundstücke etwa lediglich die Höhe der baulichen Anlage ausgewiesen ist. Zudem kann der Beklagte aufgrund seiner Stellung als Zweckverband vorliegend nicht sicherstellen, dass keine Grundstücke, die vom beplanten Bereich in den unbeplanten Innenbereich übergehen, entstehen werden. Hingegen hat der Beklagte selbst eingeräumt, dass es Grundstücke, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen, bereits gegenwärtig (in größerer Zahl) gibt (vgl. Schriftsatz vom 19. April 2011).

Die Kammer kann offenlassen, ob die Maßstabsregelungen der Abwasserbeitragssatzung 2009 über die aufgezeigten Mängel hinaus auch deshalb Grund zur Beanstandung bieten, weil es in ihnen an Vorschriften dazu fehlt, wie im unbeplanten Innenbereich oder Außenbereich mit baulichen Anlagen zu verfahren ist, bei denen sich aufgrund ihrer Besonderheiten die Zahl der Vollgeschosse nicht feststellen lässt.

Auch früheres Satzungsrecht kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht.

Die zum 01. Januar 2008 in Kraft getretene Abwasserbeitragssatzung vom 28. November 2007 (ABS 2007) ist ebenfalls aus materiellen Gründen unwirksam. Ihr haften dieselben Mängel an, wie der Abwasserbeitragssatzung vom 19. August 2009. Insoweit gilt das zu dieser Ausgeführte entsprechend.

Darüber hinaus ist der in § 6 Abs. 2 ABS 2007 geregelte Beitragssatz zu beanstanden. Das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG ist nicht beachtet worden, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten darf.

Der Verstoß resultiert aus einer methodisch fehlerhaften Schmutzwasserbeitragskalkulation, die den aufgrund des in § 5 Abs. 6 ABS 2007 geregelten Artzuschlages gegebenen Flächenzuwachs bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsflächen unberücksichtigt gelassen hat. Bereits die Abwasserbeitragssatzung vom 10. November 2005 (ABS 2005) enthielt in § 5 Abs. 6 einen solchen Artzuschlag. Danach wurde die Veranlagungsfläche für ein Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplanes liegt, der eine Nutzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder Kerngebiet vorsieht oder das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und überwiegend tatsächlich gewerblich oder industriell genutzt wird, und bis einschließlich 31. Januar 2004 an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage des Zweckverbandes angeschlossen werden kann, um einen Gebietsartzuschlag von 30 v.H. der nach Abs. 2 und 3 ermittelten Fläche erhöht. Die Erhebung eines solchen Artzuschlages war unter der Geltung des KAG in der Fassung vor dem 1. Februar 2004 zwar eventuell (ausnahmsweise) nicht erforderlich, aber jedenfalls grundsätzlich zulässig und sogar geboten (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, -6 K 1037/05-, S. 28 f. des E.A.). Die der Abwasserbeitragssatzung 2005 zugrundeliegende Globalkalkulation war danach methodisch fehlerhaft, da sie dem aufgrund des Artzuschlages in § 5 Abs. 6 der ABS 2005 gegebenen Flächenzuwachs bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsfläche keine Rechnung getragen hat (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 25 ff. des E.A.). Da –wie bereits erwähnt- die Abwasserbeitragssatzung 2007 dieselbe Regelung zum Artzuschlag für die o.g. Grundstücke, die bis zum 31. Januar 2004 an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage des Zweckverbandes angeschlossen werden können, enthält und nach Angaben des Beklagten (vgl. auch S. 1 der Kalkulation der Abwasserbeiträge - Abschlussbericht vom 24. August 2009) der Satzung dieselbe Kalkulation zugrunde liegt, zieht dies die Unwirksamkeit des Beitragssatzes der Abwasserbeitragssatzung 2007 als Mindestbestandteil nach sich. Selbst wenn man die Globalkalkulation vom 24. August 2009 zugrunde legen würde, wäre diese in Bezug auf die Abwasserbeitragssatzung 2007 methodisch fehlerhaft. Auch diese berücksichtigt nicht die sich aus dem Artzuschlag ergebenden Flächen; dies insbesondere mit Blick darauf, dass die Abwasserbeitragssatzung 2009 einen solchen Artzuschlag nicht mehr enthält.

Sämtliche Vorgängersatzungen der Abwasserbeitragssatzung 2007 sind ebenfalls unwirksam (vgl. insoweit Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a. a. O.). An den in der zitierten Entscheidung gemachten Ausführungen hält die Kammer auch in dem hiesigen Verfahren fest.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auf Antrag des Klägers war die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren findet ihre Grundlage in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und war als solche auszusprechen, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dies gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier der Bürger in aller Regel nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 -2 E 36/99-, S. 3 des E.A. und -2 E 38/99-, S. 3 des E.A. -).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.024,53 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG und folgt in ihrer Höhe dem streitgegenständlichen Geldbetrag.