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Arbeitslosenhilfe - Rücknahme - Erstattung - Vermögen - Altersvorsorge - Aufbau und Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 14. Senat Entscheidungsdatum 11.06.2013
Aktenzeichen L 14 AL 94/10 WA ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 134 Abs 1 S 1 AFG, § 137 Abs 2 AFG, § 137 Abs 3 AFG, § 190 Abs 1 SGB 3, § 193 SGB 3, § 192 S 1 SGB 3, § 192 S 2 Nr 1 SGB 3, § 6 Abs 1 AlhiV, § 6 Abs 2 AlhiV, § 6 Abs 3 Nr 3 Alt 2 AlhiV

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahmen der Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiträume vom 19. März 1996 bis 21. November 1996 sowie vom 24. Mai 1998 bis 31. Dezember 2004 und damit einhergehend gegen die Erstattungen von Alhi in Höhe von 2.950,52 Euro sowie 24.464,39 Euro zzgl. Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 8.239,78 Euro.

Der Kläger ist 1949 geboren und verheiratet. Die Eheleute sind Eltern von mehreren Kindern, u.a. von E, geb. 1970. Er arbeitete von Oktober 1981 bis zum 31. Dezember 1992 als Textilarbeiter bei einem Färberei- und Ausrüstungsunternehmen in Berlin. Anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1992 erhielt er von der Arbeitgeberin eine Abfindung in Höhe von 24.000,00 DM. Der Kläger bezog aufgrund seiner Arbeitslosmeldung zum 20. Januar 1993 Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 20. Juli 1994. Zuletzt betrug der wöchentliche Alg-Leistungssatz 309,60 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 720,00 DM (Leistungsgruppe A/1).

Im Anschluss an den Bezug von Alg beantragte der Kläger am 19. Oktober 1994 die Bewilligung von Alhi. Auf einem Zusatzblatt zum Antrag auf Alhi verneinte er alle Fragen nach Vermögen für sich und seine Ehefrau und versicherte zugleich mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass die gemachten Angaben zutreffend seien. Dem Antrag war eine Verdienstbescheinigung zur Ehefrau des Klägers beigefügt, wonach diese Arbeitsentgelt erzielte. Die Beklagte errechnete aus dem Einkommen der Ehefrau keinen Anrechnungsbetrag und gewährte dem Kläger ab 21. Juli 1994 Alhi mit einen wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 263,40 DM weiterhin nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 720,00 DM (Leistungsgruppe A/1). Der Kläger bezog sodann bis zum 01. August 1995 Alhi, zuletzt mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 263,40 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 740,00 DM (Leistungsgruppe A/1). In der Zeit vom 12. Juli bis 06. August 1995 zeigte der Kläger an, sich auswärtig aufzuhalten. Die Beklagte gewährte dem Kläger Alhi ab 07. August 1995 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 263,40 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 740,00 DM (Leistungsgruppe A/1) ohne Einkommensanrechnung. Der Bewilligungsabschnitt endete am 30. Dezember 1995.

Zum 01. Januar 1996 beantragte er die Fortzahlung von Alhi. Er gab das Einkommen seiner Ehefrau an und verneinte wiederum für sich und seine Ehefrau alle Angaben zum Vermögen. Zur Ehefrau wurden Angaben zum Einkommen gemacht. Die Beklagte gewährte ihm Alhi ab 01. Januar 1996 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 165,00 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 590,00 DM (Leistungsgruppe D/1). Die Beklagte hatte hierzu das wöchentliche Bemessungsentgelt gemäß § 136 Abs. 2 b des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) neu bestimmt und die Leistungsart „D“ vermerkt. Der Leistungsbezug endete am 22. November 1996.

Der Kläger nahm am 22. November 1996 eine Beschäftigung bei einem Berliner Bäckerbetrieb auf. Das Arbeitsverhältnis endete am 21. November 1997. Im Anschluss hieran, meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg. Im Antrag vermerkte die Beklagte die Steuerklasse III/1. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg ab 22. November 1997. Der Kläger bezog Alg, zuletzt am 23. Mai 1998 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 280,21 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 530,00 DM (Leistungsgruppe C/1).

Er beantragte am 05. Mai 1998 die Bewilligung von Alhi ab 24. Mai 1998. Im Zusatzblatt „Bedürftigkeitsprüfung zum Antrag auf Alhi“ verneinte der Kläger für sich und seine Ehefrau wiederum alle Angaben zum Vermögen und zeigte die Beschäftigung seiner Ehefrau ab 08. Mai 1998 an, zu der die Abrechnung von Mai 1998 zu den Leistungsakten der Beklagten gelangte. Die Beklagte errechnete hieraus kein anzurechnendes Einkommen. Dem Kläger wurde Alhi ab 24. Mai 1998 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 238,42 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 530,00 DM gewährt (Leistungsgruppe C/1). Ab 01. Juni 1998 bis 17. April 1999 und ab 26. April 1999 bezog der Kläger Alhi in Höhe von 148,75 DM wöchentlich nach demselben wöchentlichen Bemessungsentgelt wie zuvor (Leistungsgruppe D/1). Auf der Lohnsteuerkarte der Ehefrau war ab 01. Juni 1998 die Steuerklasse „Fünf“ eingetragen worden. Der Kläger bezog durchgehend bis zum 23. Mai 1999 Alhi, unterbrochen lediglich wegen Ortsabwesenheit u.a. vom 18. bis 25. April 1999.

Der Kläger beantragte die (Weiter-)Bewilligungen von Alhi ab 24. Mai 1999 jeweils jährlich zum selben Termin. Er verneinte für sich und seine Ehefrau alle Angaben zum Vermögen in den Anträgen ab 24. Mai 1999 und 2000; ihr Einkommen wurde in beiden Jahren angegeben. In den Anträgen für die Zeit ab 24. Mai 2001 gab er einen Gesamtbetrag in Höhe von 27,00 DM, ab 24. Mai 2002 von 1.347,56 Euro und ab 24. Mai 2003 von 1.084,26 Euro jeweils auf seinem Girokonto sowie das jeweilige Einkommen der Ehefrau an und verneinte ansonsten in jedem Antrag alle weiteren Fragen zum Vermögen für sich und seine Ehefrau. Dabei versicherte er auch hier, die Richtigkeit seiner Angaben und der von den Mitarbeitern der Beklagten vorgenommenen Änderungen durch eigenhändige Unterschrift.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alhi ab 24. Mai 1999 Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 146,09 DM und ab 01. Januar 2000 von 151,62 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 520 DM (Leistungsgruppe D/1), ab 24. Mai 2000 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 151,62 DM (Leistungsgruppe D/1), ab 01. Januar 2001 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 158,48 DM jeweils nach demselben wöchentlichen Bemessungsentgelt ohne Änderung der Leistungsgruppe, ab 24. Mai bis 21. August 2001 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 134,89 DM weiterhin nach demselben wöchentlichen Bemessungsentgelt und denselben Leistungsparametern sowie wie in der Zeit vom 03. September 2001 bis 31. Dezember 2001. Der Kläger war vom 23. August 2001 bis 02. September 2001 ortsabwesend. Für die Leistungsbewilligung ab 24. Mai 2001 berücksichtigte die Beklagte einen Anrechnungsbetrag in Höhe von 23,59 DM wöchentlich aus Erwerbseinkommen der Ehefrau des Klägers. Ab 01. Januar 2002 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 69,72 Euro nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 265,00 Euro unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 11,36 Euro (Leistungsgruppe D/1). Dieser Bewilligungsabschnitt endete am 23. Mai 2002. Ab 24. Mai 2002 betrug der wöchentliche Alhi-Leistungssatz 71,05 Euro nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 270 Euro unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 10,99 Euro aus Einkommen der Ehefrau. Ab 01. Januar 2003 belief sich der wöchentliche Alhi-Leistungssatz auf 70,42 Euro nach denselben Leistungsparametern und demselben Anrechnungsbetrag; der Kläger bezog Alhi bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 23. Mai 2003. Ab 14. April 2003 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte vermerkte den 26. Mai 2003 als Ende der Entgeltfortzahlung. Der Kläger bezog vom 25. bis 30. Mai 2003 Krankengeld.

Er beantragte die (Wieder-)Bewilligung von Alhi ab 24. Mai 2003, wozu er sich am 04. Juni 2003 arbeitslos gemeldet hatte. Anlässlich dieses Antrages verneinte er erneut alle Fragen nach Vermögen für sich und seine Ehefrau; ihr Einkommen wurde benannt. Der Kläger bezog Alhi am 24. und 25. Mai 2003 und ab 31. Mai bis 30. Juni 2003 mit einem wöchentlichen Alhi-Leistungssatz von 81,41 Euro weiterhin nach dem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 270 Euro ohne einen Anrechnungsbetrag und ab 1. bis 28. Juli 2003 mit einem wöchentlichen Leistungsentgelt von 80,64 Euro nach demselben wöchentlichen Bemessungsentgelt wie zuvor (Leistungsgruppe D/1) unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von wöchentlich 0,77 Euro. Der Kläger war ab 08. Juli 2008 ortsabwesend. Die Beklagte wiederbewilligte dem Kläger Alhi ab 01. August 2003 nach denselben Leistungsdaten wie zuvor; Ende des Bewilligungsabschnitts war am 23. Mai 2004 (Leistungsgruppe D/1).

Der Kläger beantragte Alhi ab 24. Mai 2004 und machte mit Ausnahme der Angabe von 580,00 Euro auf seinem Girokonto keine weiteren Angaben zum Vermögen für sich und seine Ehefrau. Die Beklagte gewährte ihm Alhi ab 24. Mai 2004 bis 28. Juli 2004 und vom 07. August 2004 bis 30. September 2004 in Höhe von wöchentlich 36,68 Euro unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von 46,69 Euro sowie ab 01. Oktober bis 31. Dezember 2004 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 8,75 Euro unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 68,74 Euro nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 270 Euro (Leistungsgruppe D/1). Im Zeitraum vom 29. Juli bis 06. August 2004 war der Kläger nicht im Leistungsbezug, weil er ab 08. Juli 2004 ortabwesend war.

Im März 2005 teilte das Finanzamt W der Beklagten mit, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau Zinserträge bei der Türkischen Nationalbank wie folgt erzielt habe:

1998: 

Bruttozins

19.000,00 DM

2000: 

Bruttozins

19.000,00 DM

2002: 

Bruttozins

21.674,26 DM.

Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme durch Schreiben vom 20. April 2005, weil er in der Zeit vom 21. Juli 1994 bis 21. November 1996 sowie vom 24. Mai 1998 bis 31. Dezember 2004 Alhi zu Unrecht bezogen habe. Der Kläger und seine Ehefrau teilten daraufhin in einem Schreiben vom 26. April 2005 mit, dem sie ein Verzeichnis der T Bank vom 27. Oktober 2004 beigefügt hatten, dass sie vom 19. März 2000 bis 25. Juli 2002 Kapitalerträge erzielt hätten. Bei dem am 19. März 1996 auf ihren gemeinsamen Namen angelegten Geldbetrag habe es sich um ihr gemeinsames Vermögen gehandelt. Einen überwiegenden Teil der Summe hätten sie Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre auf einem Sparkonto der B Bank angelegt gehabt. Einen anderen Teil hätten sie zu Hause aufbewahrt, um flexibel darüber verfügen zu können. Er habe nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle eine selbständige Arbeit aufnehmen wollen. Er habe im Jahre 1996 als Arbeiter eine Stelle gefunden. Aufgrund der günstigen Kapitalertragsmöglichkeiten bei der T hätten sie ihre gesamten Ersparnisse 1996 dort angelegt. Wegen finanzieller Schwierigkeiten, insbesondere wegen der Studienfinanzierung seiner Töchter und deren Hochzeiten und seiner Arbeitslosigkeit, hätten sie das Geld 2002 wieder abgehoben und nach Deutschland mitgenommen. Einen Teil ihrer Ersparnisse hätten sie verbraucht. Dazu könnten sie Nachweise erbringen. Soweit am 06. Juni 2000 unter dem Namen seiner Ehefrau ein Betrag angelegt worden sei, habe es sich um das Ersparnis ihrer gemeinsamen Tochter E gehandelt. Sie sei seit 01. November 1999 selbständige Frisörmeisterin und habe bis zum Juni 2002 bei verschiedenen Banken Sparkonten gehabt. Die auf diesen Konten verteilten Ersparnisse habe sie (Tochter) zwecks der günstigen Bedingungen bei der T abgehoben, um sie befristet gewinnbringend anzulegen.

Mit zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 02. September 2005 nahm die Beklagte die Bewilligungen von Alhi ab 29. März 1996 sowie ab 24. Mai 1998 ganz zurück und verfügte die Erstattungen von Alhi für den Zeitraum vom 19. März 1996 bis 21. November 1996 in Höhe von 2.950,52 Euro sowie vom 24. Mai 1998 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 24.464,39 Euro und von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 7.355,93 Euro und Pflegeversicherung in Höhe von 883,85 Euro, insgesamt von 32.704,17 Euro.

Der Kläger erhob am 13. März 2006 Widerspruch und machte erneut geltend, dass 50.000,00 Euro, die am 06. Juni 2000 angelegt worden seien, nicht ihm, sondern seiner Tochter E gehörten. Ohne sein Wissen habe seine Tochter mit seiner Ehefrau vereinbart, dass sie die Ersparnisse der Tochter aufbewahre und verwalte. Er nehme Bezug auf eine Kopie der Vereinbarung der Tochter mit ihrer Mutter vom 25. Mai 2000. Die überwiesene Summe vom 19. März 1996 seien die Ersparnisse von ihm und seiner Ehefrau. Dieses Geld hätten sie zu ihrer Sicherheit für schlechte Tage beiseite gelegt. Im Jahre 2002 sei das Geld von der T Bank wieder abgeholt worden und mit nach Deutschland gebracht worden. Er habe sich selbständig machen wollen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dies sei aber nicht so einfach gewesen. Der Versuch scheiterte. Von den Ersparnissen sei nichts mehr übrig. Die Tochter habe im August 2002 geheiratet. Einen anderen Teil des Geldes hätten sie für die Wohnungseinrichtung und für die Zeremonie investiert. Der Rest der Ersparnisse sei anlässlich von zwei Umzügen aufgewandt und im Alltag verbraucht worden. Seine Tochter habe schließlich im Juni 2003 eine Immobilie erworben, in der sie einen Frisörsalon seit November 1999 betrieben habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruchsbescheid des Klägers zurück.

Der Kläger hat am 11. April 2006 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und vorgetragen, bei den Geldanlagen habe es sich um treuhänderisch verwaltetes Familienvermögen gehandelt. Bei der T Bank seien Geldanlagen in Form von Anderkonten nicht möglich gewesen. Deswegen seien diese Anlagen auf den Namen von ihm getätigt worden. Das angelegte Geld sei für „schlechte Tage“ zurückgelegt worden. Das Schonvermögen von ihm und seiner Ehefrau sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es betrage 109.000,00 DM.

Die Beklagte hat vorgetragen, das Sparguthaben bei der T Bank habe keinerlei Verfügungsbeschränkungen unterlegen. Dieses Konto sei auch nicht als Treuhandkonto nach außen gekennzeichnet gewesen, auf dem Gelder für Dritte verwahrt worden sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger keine Kenntnis von den Vermögensbewegungen gehabt haben soll. Er habe sich die Kenntnis seiner Ehefrau anzurechnen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 08. Juni 2007 ist die Tochter des Klägers E K als Zeugin zum Beweisthema „Geldanlagen des Klägers“ gehört worden; wegen der Einzelheiten der Aussage der Zeugin wird auf Bl. 28 f. der Gerichtsakten verwiesen.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 08. Juni 2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die im Juni 2000 angelegten 100.000,00 DM der Tochter des Klägers gehört hätten oder nicht. Bereits die dem Kläger und dessen Ehefrau gehörenden weiteren 100.000,00 DM, die im Jahre 1996 angelegt worden seien, führten hinsichtlich des Aufhebungszeitraums vom 19. März bis 21. November 1996 zu einem Wegfall der Bedürftigkeit und hinsichtlich der Neubewilligung ab 24. Mai 1998 zu einem Erlöschen des Leistungsanspruchs. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 8.000,00 DM pro Ehegatten sei bei einem anzurechnenden Betrag von 84.000,00 DM und einem Leistungssatz von 560,00 DM eine Bedürftigkeit für den Zeitraum vom 19. März bis 21. November 1996 insgesamt nicht gegeben gewesen. Die Leistungsaufhebung im Zeitraum vom 24. Mai 1998 bis 31. Dezember 2004 sei zudem rechtmäßig. Ein ganz neuer Alhi-Anspruch sei entstanden. Die Beklagte sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit bis 2002 nicht an das Verbot einer doppelten Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens gebunden gewesen. Unter Berücksichtigung der Abhebung des Zinsertrages am 30. März 1998 sei somit erneut ein Vermögensbetrag von 84.000,00 DM in die Bedürftigkeitsprüfung einzustellen gewesen. Unter Berücksichtigung des seinerzeit maßgebenden Bemessungsentgelts von 530,00 DM wöchentlich errechne sich ein Anrechnungszeitraum von 158 Wochen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei das Geld vor Juli 2002 nicht abgehoben worden. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Kläger im Anrechnungszeitraum seinen Lebensunterhalt und den seiner Frau mit Hilfe des vorhandenen Vermögens hätte bestreiten können und hätte bestreiten müssen, mit der Folge, dass die verlängerte Vorfrist nach § 192 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) in der seinerzeit geltenden Fassung zum Zeitpunkt des errechneten Verbrauchs des Vermögens bereits erschöpft gewesen sei. Zu Recht habe die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid daher auf ein Erlöschen des Alhi-Anspruchs abgestellt.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Juli 2007 Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einlegen lassen. Er hat zunächst vorgetragen, die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 8.239,78 Euro sei rechtswidrig, weil die Vorschrift des § 335 SGB III eine derartige Erstattung dieser Beiträge bei einem Bezug von Alhi nicht (mehr) vorsehe. Das Sozialgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Kapital zur Alterssicherung angelegt worden sei. § 6 Abs. 3 Nr. 3 der Alhi-Verordnung (Alhi-VO) vom 07. August 1974 bestimme ein Verwertungsverbot von Vermögen für eine alsbaldige Berufsausbildung, zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung. Die vom Kläger angeführten Gründe erfüllten diese Voraussetzungen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Juni 2007 sowie die Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 02. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2006 aufzuheben.

Die Beklagte sollte beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die Erwägungen des Sozialgerichts als zutreffend, dass dieses Vermögen nicht der Altersversorgung habe dienen können. Der Kläger habe selbst dargelegt, es anderweitig verwandt zu haben. Dass das 1996 angelegte Vermögen für eine alsbaldige Berufsausbildung oder zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage bestimmt gewesen sei, sei als eine Schutzbehauptung zu werten. Ausgehend vom Kalenderjahr 1996 habe weder zeitnah bzw. alsbald eine Berufsausbildung finanziert werden sollen noch habe das Vermögen zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage gedient, zumal das Geld 2002 abgehoben worden sei und insbesondere für die Studienfinanzierung der Töchter bzw. deren Hochzeit Verwendung gefunden habe.

Durch Beschluss vom 23. November 2007 hat das Verfahren zunächst im Hinblick auf ein offenes Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG), B 11 a AL 11/07 R, geruht. Am 07. April 2010 hat die Beklagte die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, woraufhin das Verfahren fortgesetzt worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Leistungsakten der Beklagten (2 Bände - Kd-Nr. ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zur Zeit der Einlegung der Berufung 500,00 € übersteigt. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen die Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 02. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2006 zu Recht abgewiesen. Die Rücknahme- und Erstattungsbescheide verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Rücknahme und Erstattung von Alhi für den Zeitraum vom 19. März 1996 bis 21. November 1996.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit ist § 45 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser, wie aus § 330 Abs. 2 SGB III folgt, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Gemäß § 45 Abs. 3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt jedoch nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn insbesondere die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X).

Vorliegend kommt § 45 SGB X zur Anwendung, weil die (Wieder-)Bewilligung von Alhi ab 01. Januar 1996 (Alhi-Bewilligungsverfügung vom 06. Dezember 1996) rechtswidrig im Sinne der Vorschrift war, da auf die Alhi des Klägers mindestens von diesem Zeitpunkt an das ihm zuzurechnende Vermögen zu berücksichtigen war. Maßgebend hierfür ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der zurückgenommen werden soll (vgl. Steinwedel, Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rz. 24). Maßgeblicher Verwaltungsakt für die Rücknahme der Bewilligung von Alhi für eine Zeit ab 19. März 1996 ist die vorgenannte Bewilligungsverfügung. Ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Rücknahme der Bewilligung schon ab 21. Juli 1994 zu verfügen, muss nicht abschließend geklärt werden. Die Bewilligung von Alhi ab 21. Juli 1994 ist nicht zurückgenommen worden und nicht streitgegenständlich. Dennoch ist der Senat davon überzeugt, dass schon zu diesem Termin keine Bedürftigkeit des Klägers bestanden hat und damit erst recht für die Zeit ab 01. Januar 1996 und damit auch ab 19. März 1996. Der Kläger gab im Anhörungsschreiben vom 26. April 2005 an, dass er und seine Ehefrau zwar ab 19. März 1996 das gemeinsame Vermögen bei der T anlegten, also zu einem Zeitpunkt als Alhi schon bewilligt worden war (ab 21. Juli 1994). Das Vermögen muss aber zum „überwiegenden Teil“ schon „Ende der achtziger, Anfang der neunziger Jahre auf einem Konto bei der B Bank“ angelegt gewesen sein. Ein anderer Teil des Vermögens wurde von ihnen zu Hause aufbewahrt, um darüber flexibel zu verfügen, da er nach dem Verlust der Arbeitsstelle eine selbständige Arbeit aufnehmen wollte. Hierzu kam es nicht, weil er eine Arbeit ab 22. November 1996 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gefunden hatte. Aus diesen Darlegungen und dem Umstand, dass der Kläger wohl kaum weiteres Vermögen aus dem Bezug von Alg hat aufbauen können, ist § 45 SGB X als die zutreffende Rechtsgrundlage anzunehmen. Schon die erste Bewilligung von Alhi ab 21. Juli 1994 dürfte von Anfang an rechtswidrig gewesen sein. Jedenfalls bestehen keine Zweifel daran, und demzufolge auch für die (Wieder-)Bewilligung von Alhi ab 01. Januar 1996 für den (ursprünglichen) Bewilligungsabschnitt bis 31. Dezember 1996 (Alhi-Bewilligungsverfügung vom 06. Dezember 1995), in dem der Beginn des ersten Rücknahmezeitraums vom 19. März 1996 bis 21. November 1996 liegt, dass die Gewährung von Alhi von Beginn an rechtswidrig war.

Der Kläger bestreitet bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme. Denn Voraussetzung des Rücknahmetatbestandes ist, dass der Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 19. März 1996 bis 21. November 1996 rechtswidrig war. Das ist aber der Fall.

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte nach § 134 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes – AFG – vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, S. 582) mit nachfolgenden Änderungen nur, wer – neben weiteren Voraussetzungen – bedürftig (Nr. 3) war. Nach § 137 Abs. 2 AFG war der Arbeitslose in diesem Sinne nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt war. Nach der aufgrund des § 137 Abs. 3 AFG erlassenen Alhi-VO vom 7. August 1974 (BGBl. I, S. 1929 in der seit dem 1. April 1996 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1996 [BGBl. I, S. 878]) war Vermögen des Arbeitslosen (und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten) zu berücksichtigen, soweit es verwertbar war, die Verwertung zumutbar war, und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar war, jeweils 8.000 DM überstieg (§ 6 Abs. 1 Alhi-VO). Vermögen war insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden konnten. Es war nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt war und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen konnte (§ 6 Abs. 2 Alhi-VO). Die Verwertung war zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich war und sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden konnte (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO).

Mit seinem Antrag vom 04. Dezember 1995 hat der Kläger angegeben, dass er und seine Ehefrau über kein Vermögen verfügen. Sämtliche Fragen im Antragsformular wurden vom Kläger für sich und seine Ehefrau verneint. Aus seinem Vortrag ergibt sich, dass das beiden Ehepartnern gemeinsam gehörende Vermögen in Höhe von 100.000,00 DM am 19. März 1996 bei der T angelegt worden war. Von diesem Vermögen sind 16.000,00 DM nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO sowie 10.000,00 DM nach § 7 Abs. 1 Alhi-VO abzusetzen. Der Kläger hatte aus Anlass seiner Kündigung zum 31. Dezember 1992 eine Abfindung in Höhe von 24.000,00 DM erhalten. Bei einem zu berücksichtigenden Vermögen von 74.000,00 DM unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 530 DM errechnet sich eine fehlende Bedürftigkeit von (gerundet) 139 Wochen, die den Zeitraum vom 19. März 1996 bis 21. November 1996 umfassen. Dass es sich bei den am 19. März 1996 angelegten 100.000,00 DM um Fremdvermögen (familiäre Treuhand) gehandelt haben soll, entspricht nach dem Vortrag des Klägers und seiner Ehefrau nicht den Gegebenheiten. Da durch das Vermögen für 139 Wochen keine Bedürftigkeit bestanden hat, kommt es im Übrigen für die hier streitige Rücknahmezeit vom 19. März 1996 bis 21. November 1996 nicht darauf an, ob die Beklagte die Rücknahme „erst“ ab 19. März 1996 verfügt hat. Selbst wenn sie von einer anfänglichen Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Alhi schon ab 21. Juli 1994 ausgegangen wäre, hätten sich 139 Wochen auch auf den hier streitbefangenen Zeitraum bezogen. 139 Wochen erstrecken sich gerechnet ab 21. Juli 1994 bis zum 03. April 1997.

Einschränkungen der Verwertung des Vermögens gemäß § 6 Abs. 2 Alhi-VO sind für den Kläger oder seine Ehefrau nicht ersichtlich. Weder ist vorgetragen worden, dass sie in ihrer Verfügung hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt waren, noch ergibt sich Derartiges aus den Inhalt der Leistungsakten der Beklagten.

Dem Kläger war die Verwertung des Vermögens auch zumutbar.

Nach § 6 Abs. 3 AlhiVO war die Verwertung zumutbar, soweit sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich war und sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden konnte. Nicht zumutbar war insbesondere die Verwertung von Vermögen, das für eine alsbaldige Berufsausbildung, zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt war (Abs. 3 Nr. 3). Unter welchen Voraussetzungen die Zweckbestimmung „Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung“ zu bejahen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sowie von Sinn und Zweck der Alhi-Bestimmungen beantworten. Ausgangspunkt der Prüfung hat dabei die vom Arbeitslosen (subjektiv) getroffene Zweckbestimmung zu sein. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob diese subjektive Zweckbestimmung mit den – ebenfalls festzustellenden – objektiven Begleitumständen (z.B. Vertragsgestaltung, Alter des Versicherten, Familienverhältnisse) in Einklang steht. Denn nur dann ist die Zweckbestimmung glaubhaft (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1996, Az: 7 RAr 2/96 - juris).

Ausgehend hiervon ist schon fraglich, ob der Kläger (und seine Ehefrau) mit der Kapitalanlage bei der T überhaupt den Willen verfolgt haben, das Vermögen zur Alterssicherung anzulegen. Aus dem Vortrag im Schreiben vom 26. April 2006 lässt sich das nicht entnehmen. Wenn anderes aus dem Widerspruch des Klägers vom 13. März 2006 zu verstehen sein könnte, weil die Eheleute das Vermögen „für unsere Sicherheit für schlechte Tage beiseite“ gelegt haben wollen, so fehlt es jedenfalls an den objektiven Begleitumständen. Die jederzeit verfügbaren Anlagen des Klägers und seiner Ehefrau sind objektiv nicht geeignet, der Altersvorsorge zu dienen. Bei diesen einfach zu kündigenden Anlageformen, mögen sie auch für die Dauer von zwei Jahren angelegt worden sein, fehlt jeglicher Bezug zu einer behaupteten Alterssicherung. Bei Bausparverträgen, Sparkontenguthaben bzw. Anlageformen mit allenfalls mittelfristiger Laufzeit bzw. Kündigungsfrist kann grundsätzlich nicht auf eine subjektive Zweckbestimmung zur Altersicherung bei Erhalt der Verfügungsgewalt über die Gelder geschlossen werden (vgl. LSG für das Saarland 6. Senat vom 24. Januar 2006, Az: L 6 AL 19/04 - juris). Hinzu kommt, wie das Sozialgericht vollkommen zutreffend ausgeführt hat, dass das Vermögen eben offensichtlich nicht der Alterssicherung gedient hat, sondern für die Ausbildung der Töchter, deren Hochzeitsfeiern, zwei Umzüge und es ansonsten im Alltag verbraucht worden ist. Ein Fall von § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO liegt nach alledem nicht vor.

Der Auffassung steht auch nicht die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. Mai 1993 – Az: 7 RAr 56/92 – juris) entgegen. Das BSG hat in dieser Entscheidung die Verwertbarkeit von Bundesschatzbriefen nicht wegen der Laufzeit oder der Kündigungsmöglichkeit der Anlageform verneint. Im damals entschiedenen Fall hatte der (damalige) Kläger einen Unfall erlitten und die Bundesschatzbriefe aus den Leistungen des privaten Unfallversicherungsträgers erworben, eine Unzumutbarkeit ergab sich nach dem BSG aus den (persönlichen) Gesamtumständen beim (damaligen) Kläger.

Der Verwertung steht auch nicht entgegen, dass das Vermögen „zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage“ (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. Alhi-VO) hat dienen sollen. Im Unterschied zu Vermögen, das nach dem Auffangtatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen „Lebenshaltung“ des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen geschützt sein kann, ist das Vermögen, das zum „Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage“ bestimmt ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. Alhi-VO) von der Verwertung ausgeschlossen, wenn es zweckbestimmt dem Aufbau oder der Sicherung iS einer angemessenen (finanziellen) Erwerbsquelle dient. Diese Zweckbestimmung, die vom Verordnungsgeber nicht zufällig zwischen die einer alsbaldigen Berufsausbildung und die einer angemessenen Alterssicherung eingereiht worden ist, bildet gleichsam das Fundament für eine darauf aufbauende angemessene Lebenshaltung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO); (so BSG, Urteil vom 17. Oktober 1996 – Az: 7 RAr 2/96 – juris). Unter welchen Voraussetzungen die Zweckbestimmung „Aufbau oder Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage“ (§ 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 2. Alt. AlhiV) zu bejahen ist, lässt sich - wie meist im Rahmen einer Härteklausel - nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sowie von Sinn und Zweck der Alhi-Bestimmungen beantworten (ebenso: BSG, Urteil vom 21. März 1996 – Az: 11 RAr 95/95 – juris). Ausgangspunkt der Prüfung hat dabei auch hier die vom Arbeitslosen (subjektiv) getroffene Zweckbestimmung zu sein, die durch seine Befragung zu diesem Punkt im Einzelnen festzustellen ist. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob diese subjektive Zweckbestimmung mit den – ebenfalls festzustellenden – objektiven Begleitumständen (z.B. Vertragsgestaltung, Alter des Versicherten, Familienverhältnisse) in Einklang steht. Denn nur dann ist die Zweckbestimmung „glaubhaft“. Schließlich muss die Zweckbestimmung „angemessen“ sein, wodurch ausgeschlossen wird, dass eine unverhältnismäßige Zweckbestimmung zum Tragen kommt, BSG a.a.O. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst aus der Vertragsgestaltung des ab 19. März 1996 angelegten Vermögens für die Dauer von jeweils zwei Jahren, bis es im Juli 2002 abgehoben worden ist, nicht zu erkennen, dass es zweckbestimmt dem Aufbau oder der Sicherung iS einer angemessenen (finanziellen) Erwerbsquelle gedient hat („Aufgrund der günstigen Kapitalertragsmöglichkeiten bei der T Bank haben wir unsere gesamten Ersparnisse 1996 dort angelegt.“). Der Kläger war am 19. März 1996 47 Jahre alt. Ein Alter, das nicht zwangsläufig erwarten lässt, dass er keine Erwerbstätigkeit mehr finden würde. Er verfügte über eine zehnjährige Erfahrung als Textilarbeiter in einem Unternehmen der Färberei und Ausrüstung. Außerdem fand er noch für die Dauer von einem Jahr eine Erwerbstätigkeit, wenn auch nicht mehr als Textilarbeiter. Seine berufliche Flexibilität zeigte er aber jedenfalls damit noch auf, als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei zu arbeiten. Da er verheiratet und seine Ehefrau erwerbstätig war, ist aus diesem Grund auch nicht die Zweckrichtung des Aufbaus und Sicherung einer angemessen Erwerbsquelle erkennbar. Jedenfalls ist das Vermögen nicht durchgehend erhalten geblieben, sondern zu anderen Zwecken – wie bereits erwähnt – ausgegeben worden. Liegen danach die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. Alhi-VO nicht vor, kann billigerweise erwartet werden, dass das Vermögen unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO) verwertet wird. Gründe, warum von einem allgemeinen Härtefall auszugehen sein müsste, sind nicht erkennbar.

Der Kläger kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X berufen. Denn jedenfalls ist ihm mindestens grobe Fahrlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorzuwerfen. Denn der Bescheid zur Bewilligung von Alhi ab 01. Januar 1996 beruhte auf Angaben, die er mindestens unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, in dem er bei den Angaben im Antragsformular vorhandenes Bankguthaben weder angegeben noch belegt hat und insbesondere nicht auf das Vorhandensein der auf seinen Namen und den seiner Ehefrau geführten Vermögensanlagen bei der TCMB hingewiesen hat. Im Übrigen hätte er in diesem Fall die Rechtswidrigkeit des Bescheides ohne Weiteres erkennen können (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Auch der Tatbestand des § 330 Abs. 2 SGB III wäre mithin gegeben.

Die Fristen des § 45 Abs. 3 und 4 SGB X sind gewahrt. Der Kläger ist auch gemäß § 24 SGB X angehört worden.

Die Erstattungsforderung beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X und ist richtig berechnet worden. Der Senat hat die Berechnung der Beklagten auf Bl. 235 ff. der Leistungsakten geprüft und kommt für diesen Erstattungszeitraum vom 19. März 1996 bis 21. November 1996 zu keinem anderen Betrag als 2.950,52 Euro, die der Kläger zu erstatten hat.

2. Rücknahme und Erstattung von Alhi für den Zeitraum vom 24. Mai 1998 bis 31. Dezember 2004.

Nachdem der Kläger einen neuen Anspruch auf Alg erworben und diese Leistung bis zum 23. Mai 1998 bezogen hatte, war die Bewilligung von Alhi ab 24. Mai 1998 ebenfalls nach § 45 SGB X zurückzunehmen, weil der Kläger auch ab diesem Zeitpunkt nicht bedürftig gewesen ist.

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatten nach § 190 Abs. 1 SGB III a.F. Arbeitnehmer, die

1. arbeitslos sind,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben,
3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,
4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen erloschen ist und
5. bedürftig sind.

§ 193 SGB III a.F. bestimmte: Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht (Satz 1). Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist (Satz 2).

Der Kläger war danach nicht bedürftig, weil er und seine Ehefrau weiter über 100.000,00 DM verfügten. Den Kontoauszügen, die der Kläger mit seinem Schreiben vom 26. April 2005 der Beklagten übersandt hatte, lässt sich zwar entnehmen, dass das ursprünglich am 19. März 1996 angelegte Vermögen von 100.000 DM zum 19. März 1998 um den Betrag von 16.910 DM verzinst wurde. Da dieser Zinsbetrag am 19. März 1998 abgehoben worden ist, als der Kläger im Leistungsbezug von Alg stand, ist zu seinen Gunsten (und seiner Ehefrau) davon auszugehen, dass dieses Zinsvermögen ab 24. Mai 1998 nicht mehr zur Verfügung stand. Die erneut ab 19. März 1998 wieder angelegten 100.000 DM führen aber dennoch zum Wegfall der Bedürftigkeit. Bei der Bewilligung von Alhi ab 25. Mai 1998 wäre ein Vermögenswert von 100.000,00 DM zu berücksichtigen gewesen, hätte der Kläger im Alhi-Antrag vom 05. Mai 1998 nicht erneut alle Angaben zu den Fragen nach Vermögen verneint. Von diesem Betrag sind lediglich die Freibeträge gemäß § 6 Abs. 1 Alhi-VO von jeweils 8.000 DM für den Kläger und seine Ehefrau in Abzug zu bringen. Weitere 10.000 DM aus der gezahlten Abfindung können nicht noch einmal abgezogen werden, denn zum einen sind sie bereits zuvor bei der Rücknahme der Alhi vom 19. März bis 21. November 1996 berücksichtigt worden und zum anderen bleibt eine derartige Abfindung nur für die Dauer von fünf Jahren unverwertbar; § 7 Abs. 1 Alhi-VO. Nach Abzug der Freibeträge verbleibt ein Betrag von 84.000,00 DM, geteilt durch 530 (wöchentliches Bemessungsentgelt) gemäß § 9 Alhi-VO ergibt eine fehlende Bedürftigkeit für (gerundet) 158 Wochen (oder 3,04 Jahren), die sich über den Zeitraum vom 24. Mai 1998 bis 06. Juni 2001 erstrecken. Der Verwertung dieses Betrages steht auch nicht das Verbot der Doppelberücksichtigung entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2005 – B 7a/7 AL 38/04 R – juris). Zu Recht hat schon das Sozialgericht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Kläger Rechtsinhaber einer neuen Alg-Bewilligung bzw. später einer Alhi-Bewilligung ab 24. Mai 2001 geworden war (Entstehen des Stammrechts).

Dass die Verwertung des Vermögens dem Kläger auch für die Rücknahme ab 24. Mai 1998 zumutbar war und es nicht zu einer angemessenen Alterssicherung bestimmt gewesen ist, ist bereits oben dargelegt worden. Gründe, warum sich hier etwas anderes ergeben müsste, sind nicht ersichtlich. Auch soweit hier zu erwägen ist, ob das Vermögen zum „Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage“ bestimmt gewesen ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. Alhi-VO), kommt der Senat zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist der Kläger nun um zwei Jahre älter geworden; er wurde im März 1998 49 Jahre alt. Dieser Umstand führt aber nicht zur Überzeugungsbildung, dass aus damaliger Sicht schon zu erwarten gewesen ist, er finde keine Erwerbstätigkeit mehr und könne deswegen berechtigt das Vermögen zur Verwertung für sich zurückhalten. Auch hier ist schließlich darauf zu verweisen, dass er (und seine Frau) eben gerade nicht das Vermögen zum Aufbau und Sicherung einer angemessen Erwerbsquelle eingesetzt haben, sondern nach eigenen Angaben für andere Zwecke ausgegeben haben.

Soweit die Rücknahme der Bewilligungen von Alhi für einen längeren Zeitraum als 158 Wochen bzw. 3,04 Jahre verfügt worden ist, folgt die Rechtmäßigkeit diesbezüglich daraus, dass der Kläger nach Ablauf von drei Jahren schon keinen Anspruch mehr hatte, Alhi noch bewilligt zu erhalten. Wie eingangs dargestellt, ist als eine der Voraussetzungen einer Bewilligung von Alhi, die Vorfrist nach § 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III a.F. zu erfüllen. Das wäre nicht mehr der Fall gewesen.

Die Vorfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (§ 192 S. 1 SGB III a. F.). Sie verlängert sich insbesondere um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind, nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hatte, weil er nicht bedürftig war (§ 192 S. 2 Nr. 1 SGB III a. F.). Ein Verlängerungstatbestand im Sinne des § 192 S. 2 SGB III in der hier anzuwendenden von 1998 bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung (a. F.) ist vorliegend nicht erkennbar.

Nach § 192 S. 2 SGB III a. F. verlängert sich die Vorfrist um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, in dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind,

1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hatte, weil er nicht bedürftig war, oder
2. nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat
3. ein Kind ... betreut hat oder als Pflegeperson ... einen Angehörigen gepflegt hat,
4. Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezogen hat oder
5. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat,

längstens jedoch um zwei Jahre.

Von den Voraussetzungen für die Verlängerung der Vorfrist, von denen vorliegend allein die Ziffer 1 in Betracht kommt, erschöpft sich im Fall des Klägers auf einen Zeitraum von drei Jahren. Im Anschluss an den Bezug des Alg hatte der Kläger aufgrund des vorhandenen Vermögens und damit ausschließlich („nur“) wegen der fehlenden Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi ab 24. Mai 1998. Der Wegfall für die Dauer von (sogar mehr als) drei Jahren folgt aus der o.a. Darstellung zu § 9 Alhi-VO. Bereits zur Wiederbewilligung von Alhi ab 24. Mai 2001 (also nach drei Jahren) lagen die Voraussetzungen von § 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III a.F. nicht mehr vor.

Da die Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) erst zum 01. Januar 2002 in Kraft getreten war, bleibt bedeutungslos, dass der Verordnungsgeber für diesen Zeitraum den Freibetrag mit 520 Euro je vollendetem Lebensalters des Arbeitslosen und seinem Ehepartner, jeweils begrenzt auf höchstens 33.800 Euro, bestimmt hatte. Die Bewilligung von Alhi ab 24. Mai 2001 ist schon – wie bereits dargelegt – rechtswidrig, weil er die Vorfrist gemäß § 192 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB III nicht mehr erfüllen konnte.

Keiner Entscheidung bedarf es zu der Frage, ob weitere 100.000 DM oder (auf den Cent genau) 51.129,19 Euro der Tochter E der Eheleute gehört haben. Das dürfte sogar zutreffen. Am 06. Juni 2000 wurden 100.000 DM bei der T für die Dauer bis 25. Juli 2002 angelegt und danach verzinst um 8.110,96 Euro abgehoben. Es handelt sich aber keineswegs um dieselben 100.000 DM, die dem Kläger (und seiner Ehefrau) gehört haben. Sie haben nach den Kontoauszügen, nachdem aus ihren am 19. März 1998 wieder angelegten 100.000 DM am 19. März 2000 ein Zinsertrag von 16.492 DM erwirtschaftet wurde, dieses Vermögen und Zinsen am selben Tag wieder für die Dauer von zwei Jahren anlegt. Der Betrag von 59.561,41 Euro entspricht rechnerisch genau 116.492 DM. Nach Ablauf von zwei Jahren verzinste sich dieses Vermögen um weitere 9.448,57 Euro. Der Betrag von 69.009,98 Euro (= 59.561,41 + 9.448,57) wurde sodann noch vom 19. März 2002 bis 25. Juli 2002 angelegt und an diesem Tage (vermutlich nebst Zinsen) abgehoben.

Der Kläger kann sich auch für diese Rücknahme der Bewilligung von Alhi nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Er hatte – wie bereits erwähnt – auch für diese Bewilligung nicht die Angaben zum Vermögen gemacht. Die Ausführungen, wie bereits zuvor, treffen auch hier zu. Es ist auch auf die Verneinung von Vermögen in den Alhi-Anträgen abzustellen und nicht etwa auch, ob der Kläger nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X seine gebotene Sorgfalt dadurch grob fahrlässig außer Acht gelassen hat, dass er für die Bewilligung von Alhi ab 24. Mai 2001 hätte erkennen müssen, dass die Vorfrist nicht erfüllt sei. Hierauf kommt es nicht an. Wesentlich für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung ab 24. Mai 1998 sind die Falschangaben des Klägers zum Vermögen. Der „Wegfall“ der Vorfrist ist eine rechtliche Konsequenz daraus für den Anspruch ab 24. Mai 2001.

Die Erstattungsforderung folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X, die für die Erstattung von KV- und PV-Beiträgen aus § 335 SGB X und ist nach Prüfung des Senats von Bl. 253-263 der Leistungsakten der Beklagten nicht zu beanstanden; Einwendungen hiergegen werden auch nicht vom Kläger zur Erstattungshöhe geltend gemacht. Danach hat der Kläger Alhi in Höhe von 24.464,39 Euro zzgl. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 8.239,78 Euro zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.