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Asylrecht - Eilverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 B. a) AsylG)


Metadaten

Gericht VG Cottbus 5. Kammer Entscheidungsdatum 23.08.2019
Aktenzeichen 5 L 319/19.A ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0823.5L319.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsverfolgung angesichts der obergerichtlichen Klärung durch den VGH Mannheim keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die noch vor Ergehen des EuGH Urteils vom 19. März 2019 (C-163/17), welches zur Klärung der mit Art. 29 Abs. 2 Satz VO (EU) Nr. 604/2013 verfolgten Ziele beigetragen hat, vom VG Trier geäußerte Ansicht hat in der Folgezeit in der Rechtsprechung lediglich Widerspruch erfahren.

Der Antrag,

unter Abänderung des Beschlusses vom 27. Februar 2018 (5 L 102/18.A) die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 280/18.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2018 (Az.: 7…) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eines beteiligten wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 ändern oder aufheben.

Das Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin hätte die auf 18 Monate verlängerte Überstellungsfrist nachträglich kürzen müssen, nachdem der neue Aufenthalt des Antragstellers bekannt geworden ist, geht rechtlich fehl, rechtfertigt deshalb keine Abänderung des vorgenannten Beschlusses, mit dem die sofortige Vollziehbarkeit einer im Rahmen des Dublin-Verfahrens ergangenen Abschiebungsanordnung nach Schweden bestätigt wurde. Denn es gibt keine unionsrechtliche Norm, aus der eine solche eo ipso eintretende Verkürzung hergeleitet werden könnte. Auch kann der Zeitraum der Flucht nicht etwa aus der Sechsmonatsfrist herausgerechnet und angehängt werden. Für solche Überlegungen taugt auch das Telos der Dublin III-VO nicht, schnell Gewissheit über Zuständigkeit und materiellen Flüchtlingsschutz zu erhalten, denn der Flüchtige hat diese Schnelligkeit mutwillig verhindert (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – Juris Rn. 133; a.A. VG Trier, Urteil vom 16.11.2018 - 1 K 12434/17.TR -, Juris). Die Dublin-III-VO regelt im Einzelnen, wann die Überstellungsfrist beginnt, wie lange sie dauert und unter welchen Voraussetzungen sie sich verlängert. Das Regelwerk zielt ersichtlich darauf ab, klare Vorgaben zu machen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Mitgliedsstaat verpflichtet ist, einen Asylantragsteller (wieder) aufzunehmen. Mit dieser Rechtslage unvereinbar ist die Annahme einer nicht in der Verordnung geregelten Verkürzung der Überstellungsfrist nach Wiederauftauchen. Auch wenn eine Verkürzung der Überstellungsfrist nach Wiederauftauchen den Zwecken der Überstellungsfristen entsprechen würde, ist es Aufgabe des Verordnungsgebers eine entsprechende Regelung zu schaffen. Angesichts der detaillierten Regelungen in Art 29 Dublin-III-VO und Art. 9 Dublin-III-VO-DurchführungsVO fehlt es bereits an hinreichenden Gründen für die Annahme einer unbeabsichtigten Regelungslücke. Hiervon unabhängig enthält weder die Dublin-III-VO noch deren Durchführungsverordnung eine Vorschrift, deren Rechtsfolge eine Verkürzung der Überstellungsfrist vorsieht und analog anwendbar wäre (VG Aachen, Beschluss vom 30. April 2019 – 9 L 420/19.A – Juris Rn. 23).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.