Gericht | VG Potsdam 10. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.02.2011 | |
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Aktenzeichen | VG 10 L 46/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 3 Abs 1 GG |
Es ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden, wenn eine gemeindliche Zweitwohnungssteuersatzung als Steuermaßstab die Wohnfläche bestimmt und dabei für jeden Quadratmeter Wohnfläche einen "gegriffenen" Steuersatz mit einer nachvollziehbar am Aufwand für das Innehaben der Zweitwohnung ausgerichteten Abstufung festlegt.
Es hält sich im Rahmen des sachlich Vertretbaren, wenn die unterschiedlichen Steuersätze sich an der Lage der Zweitwohnung im Gemeindegebiet - insbesondere an der Nähe zu einem Gewässer - ausrichten und die Steuersätze für nicht zum dauernden Wohnen geeignete Erholungsbauwerke zusätzlich mit einem Abschlag von einem Drittel versehen sind.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 53,33 Euro festgesetzt.
I.
Am 24. November 2010 beschloss die Gemeinde Beetzsee eine neue Zweitwohnungssteuersatzung (ZwWoStS, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt Beetzsee 13/2010 vom 5. Dezember 2010, S. 15 f.), die sich in § 12 („Inkrafttreten“) Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 beimisst. In der Satzung ist u. a. geregelt:
§ 4
Steuermaßstab(1)
Die Steuer wird nach der lagedifferenzierten Wohnfläche berechnet.
(2)
Als Wohnfläche gilt die Fläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche...
(3)
Die Lagedifferenzierung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Zonen:
Zone 1
Lage außerhalb einer Ortslage und abseits einer Wasserlage
Zone 2
Lage innerhalb einer Ortslage bzw. im Ortsrandbereich und abseits einer Wasserlage
Zone 3
wassernahe Lage mit einer Entfernung zum Wasser von < 300
Zone 4
direkte Wasserlage bzw. Lage am Wasser (getrennt durch Uferstreifen)
§ 5
SteuersatzDie Steuersätze betragen:
a)
für zum dauerhaften Wohnen genutzte Zweitwohnungen in Wohnhäusern
Zone 1
2,88 €/qm
Zone 2
3,20 €/qm
Zone 3
3,52 €/qm
Zone 4
5,12 €/qm
b)
für Zweitwohnungen, die nicht das ganze Jahr genutzt werden können in Bungalows, Wochenendhäusern und Datschen
Zone 1
1,92 €/qm
Zone 2
2,14 €/qm
Zone 3
2,37 €/qm
Zone 4
3,42 €/qm
Auf Grundlage der Satzung setzte die Antragsgegnerin mit „Grundbesitzabgabenbescheid“ vom 14. Dezember 2010 gegen die Antragsteller unter Einstufung ihres 30 qm großen „Bungalows“ als in Zone 3 gelegen eine Zweitwohnungssteuer für die Kalenderjahre 2008 bis 2010 in Höhe von 71,10 € je Kalenderjahr, insgesamt in Höhe von 213,30 € fest. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein mit der Begründung, in Ermangelung von Vergleichsmieten für zu DDR-Zeiten errichtete Erholungsbauwerke könne der Aufwand für ihren Bungalow nicht annähernd erfasst werden. Die von der Satzung vorgeschriebene Steuerbemessung pauschal nach Wohnfläche, lediglich differenziert nach Lage der Zweitwohnung, genüge hierfür nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2011 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch und den zugleich gestellten Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheids zurück. Zur Begründung führte sie an, angesichts der Größe der betroffenen Gemeinde und der Homogenität ihrer Bebauung dränge sich eine Notwendigkeit einer differenzierten Besteuerung von Zweitwohnungen nicht auf. Auf der Grundlage eines Gutachtens habe man sich allerdings veranlasst gesehen, die in der Satzung aufgeführten Fallgruppen zu bilden.
Die Antragsteller haben am 21. Januar 2011 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt mit der weiteren Begründung, die nach Lage der Wohnung unterschiedlichen Steuersätze verstießen gegen das Gleichbehandlungsgebot, und am 10. Februar 2011 Klage erhoben.
II.
Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 10 K 210/11) gegen den „Grundbesitzabgabenbescheid“ der Antragsgegnerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheids anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Altern. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt eine Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für eine unbillige Härte haben die Antragsteller schon nichts dargetan.
Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen nur, wenn und soweit ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Hieran fehlt es.
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Beetzsee stellt jedenfalls bei summarischer Prüfung eine formell und inhaltlich rechtmäßige Ermächtigung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer dar. Im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist regelmäßig von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, sie wären offensichtlich rechtswidrig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller substanziierter Einwände des jeweiligen Antragstellers gegen das Satzungsrecht zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 30. Okt. 2003 - 2 B 93/02 -, bei juris Rdnr. 5).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der formellen Wirksamkeit der Satzung. Vielmehr ergeben sich bei überschlägiger Prüfung keine Bedenken an ihrem wirksamen Zustandekommen. Insbesondere ist die Satzungsurkunde augenscheinlich ordnungsgemäß von der Amtsdirektorin ausgefertigt worden (vgl. auch die Abbildung der Urkunde im Internet unter: http://www.gemeinde-beetzsee.de/rechtsgrundlagen/anzeigen.php?id=14047).
Ebenso sind keine inhaltlichen Mängel der Satzung, insbesondere Verstöße gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, offensichtlich.
Der von der Gemeinde Beetzsee gewählte Steuermaßstab und -satz (§§ 4 und 5 ZwWoStS) verstößt entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz bereits im Beschluss vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79 – ãStadt berlingenÒ, bei juris Rdnr. 90) unter Fortfhrung seiner bisherigen Rechtsprechung auch für den Bereich des Zweitwohnungssteuerrechts dahin gehend präzisiert, dass der Steuernormgeber bei der Erschlie§ung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hat. Die Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr fr die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht. Nur die Einhaltung dieser u§ersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit (Willkrverbot) ist durch das Gericht nachzuprfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckm§igste, vernnftigste und gerechteste Lsung gefunden hat. Der Steuernormgeber wird durch das Gleichheitsgebot auch nicht gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsma§stabes fr die Besteuerung aus Grnden der Praktikabilitt pauschale Ma§stbe zu whlen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begngen, es sei denn, dass die steuerlichen Vorteile der Typisierung nicht mehr im rechten Verhltnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen.
Ausgehend von diesen Maßgaben stößt der Steuermaßstab des § 4 Abs. 1 ZwWoStS, der mit der Anknüpfung an die Größe („Wohnfläche“) der Wohnung den Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung wirklichkeitsnah abzubilden vermag, ebenso wenig auf Bedenken wie die unterschiedlichen Steuersätze des § 5 ZwWoStS. Die Steuersätze je qm Wohnfläche unterscheiden sich zum einen danach, ob die Zweitwohnung sich in einem „normalen“ Wohnhaus (Buchst. a) oder in einem nicht zum dauernden Aufenthalt geeigneten Wochenendhaus o. ä. (Buchst. b) befindet, zum anderen danach, in welcher der in § 4 Abs. 3 ZwWoStS definierten vier Zonen die Wohnung liegt, die an die Entfernung der Wohnung vom Ortsbereich bzw. von einem der im Geltungsbereich der Satzung vorhandenen zahlreichen Gewässer anknüpfen.
Der mit den unterschiedlichen Steuersätzen verbundene – pauschale – Abschlag für nur vorübergehend nutzbare Zweitwohnungen um etwa ein Drittel gegenüber „normalen“ Wohnungen in der jeweils gleichen Zone ist frei von Willkür. Der Abschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass der Steuerpflichtige für ein Wochenendhaus u. ä. einen geringeren Aufwand betreibt. Das ergibt sich bereits aus dem offenkundig wesentlich geringeren Investitionsbedarf der zumeist in Leichtbauweise errichteten Erholungsbauwerke. Dass der Satzungsgeber mit diesem gleichsam „gegriffenen“ Abschlag die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Offenbar hat er sich bei seiner Entscheidung von der „Gutachterlichen Stellungnahme über die Homogenität der Zweitwohnungen im Verwaltungsbereich des Amtes Beetzsee“ vom 3. September 2010 leiten lassen, die den Abschlag um ein Drittel auf die Erwägung stützt, ein Wochenendhaus u. ä. könne lediglich saisonal, nämlich acht Monate im Jahr, genutzt werden (vgl. dort S. 8). Die somit maßgeblich auf die Nutzungsdauer gestützte Entscheidung des Satzungsgebers, den Steuersatz für ein Wochenendhaus u. ä. um ein Drittel zu kürzen, stellt letztlich eine vertretbare Typisierung auch mit Blick auf den von den Zweitwohnungsinhabern betriebenen Aufwand dar. Insbesondere musste der Satzungsgeber das satzungsgeberische Ermessen auch nicht zwingend dahin gehend ausüben, einen noch höheren Abschlag – nämlich etwa die Hälfte – vorzusehen angesichts des seitens der „Datschen“-Besitzer häufig erhobenen Einwands, ihr Erholungsbauwerk im Regelfall nicht länger als sechs Monate im Jahr nutzen zu können. Über welchen Zeitraum der Steuerpflichtige die Zweitwohnung konkret nutzt, kann für die Bemessung des von ihm betriebenen Aufwands nicht allein ausschlaggebend sein. Denn die Kosten für das Halten der Wohnung fallen, wenn auch – wie bei den Verbrauchsaufwendungen – in verminderter Höhe, über das gesamte Jahr an. Darüber hinaus ist mit dem Halten einer „Datsche“ häufig die Bewirtschaftung eines vergleichsweise großen (Pacht-)Grundstücks verbunden, die – etwa auch wegen der Vorhaltung besonderer, für die Pflege des Grundstücks erforderlicher Gerätschaften – einen besonderen Aufwand erfordert, der bei Zweitwohnungen in „normalen“ Mehrfamilienhäusern nicht anfällt.
Auch erweist sich die Abstufung des Steuersatzes im Hinblick auf die Lage der Zweitwohnung als sachgerecht. Es ist ohne Weiteres einleuchtend, dass der Wertgehalt einer genutzten Immobilie von ihrer Lage abhängig ist. Dies schlägt sich regelmäßig auch auf den Anschaffungspreis bzw. Miet- und Pachtaufwand für die genutzte Wohnung nieder. Die vom Sachverständigen diesbezüglich zugrunde gelegten Bodenrichtwerte bieten jedenfalls einen sachlichen Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung des Steuertarifs nach Lage der Wohnung in den Zonen 1 bis 4 und für die darauf aufbauende Spreizung des Steuersatzes. Sollten insoweit überhaupt noch Zweifel verbleiben, müsste ihnen im Einzelnen im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden.
Dass in der Definition der Zone 3 (§ 4 Abs. 3 ZwWoStS) bei der Entfernungsangabe „300“ offenbar versehentlich die Maßbezeichnung fehlt, ist unschädlich. Offenkundig ist die Maßeinheit „Meter“ gemeint; eine andere Lesart drängt sich nicht auf. Ebenso hat es der Satzungsgeber versäumt, ausdrücklich zu erwähnen, dass die Steuersätze des § 5 den Jahresbetrag der Steuer je qm ausmachen sollen. Angesichts des Umstands, dass in der unmittelbar sich anschließenden Bestimmung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ZwWoStS) geregelt ist, dass die Steuer als Jahressteuer erhoben wird, kann hieran jedoch kein Zweifel bestehen.
Ist es nach alledem zulässig, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Beetzsee die Höhe der Steuer je qm Wohnfläche durch gleichsam „gegriffene“ Werte mit einer nachvollziehbar am Aufwand für das Innehaben der Zweitwohnung ausgerichteten Abstufung festlegt, kann das Argument der Antragsteller nicht durchgreifen, es existierten keine Vergleichsmieten für Erholungsbauwerke, mittels derer der Aufwand für eigengenutzte Erholungsbauwerke angemessen zu erfassen ist. Die Antragsteller übersehen, dass der Satzungsgeber nicht verpflichtet ist, als Maßstab für die Höhe der Zweitwohnungssteuer einen wie immer gearteten (fiktiven) Mietaufwand heranzuziehen. In diesem Sinn hatte noch die Vorgängersatzung der Gemeinde die Höhe der Steuer an der zu zahlenden Miete, bei eigengenutzten Wohnungen an dem zu schätzenden Mietaufwand für der Art nach vergleichbare Wohnungen ausgerichtet. Die Kammer hat in einer mündlichen Verhandlung Veranlagungen auf Grundlage eines derartigen Steuermaßstabs – der im Land Brandenburg weite Verbreitung unter den Kommunen gefunden hat – für bedenklich gehalten, weil zur Ermittlung der Vergleichsmieten lediglich Wohnungen in ganzjährig nutzbaren Wohnungen herangezogen wurden, die nach Auffassung der Kammer der Art nach nicht mit den zumeist in Leichtbauweise errichteten Erholungsbauwerken vergleichbar sind. Diese Bedenken waren offenkundig der Anlass für die Gemeinde Beetzsee, die Höhe der Steuer an dem nunmehr anwendbaren Maßstab auszurichten.
Die Steuertarife verstoßen auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Auch die geringe jährliche Steuerbelastung der Antragsteller mit 71,10 € je Veranlagungsjahr bestätigt, dass die Steuertarife nicht zu einer Steuerbelastung führen, die mehr oder minder flächendeckend die Haltung einer Zweitwohnung im Bereich der Gemeinde Beetzsee finanziell unmöglich macht und erdrosselnde Wirkung hat.
Greifbare Bedenken bestehen einzig im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sich die Satzung in § 12 Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 beimisst. Die Rückwirkung erfasst somit die hier streitigen Veranlagungsjahre. Sollte sich – was im Hauptsacheverfahren zu klären wäre – herausstellen, dass Steuerpflichtige auf Grundlage des alten Satzungsrechts darauf vertrauen durften, nur zu einem niedrigeren Betrag herangezogen zu werden, wäre die Anordnung der Rückwirkung einschränkend dahin anzuwenden, dass die nach der alten Satzung sich ergebende Steuerschuld nicht überschritten wird. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass der Normgeber, der mit der neuen Satzung einen aus seiner Sicht untauglichen Steuermaßstab der alten Satzung durch einen andersartigen Steuermaßstab ersetzen wollte, die Rückwirkung mit dieser Einschränkung gar nicht gewollt hätte.
Anderweitige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, denen zufolge die Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein müsste, sind weder von den Antragstellern geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtkostengesetzes (GKG). Die Kammer hat in Anlehnung an die der Vereinheitlichung dienenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327 ff.) im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes ein Viertel der Abgabenschuld als Streitwert in Ansatz gebracht (vgl. Nr. 1.5 des Katalogs).