Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.02.2011 | |
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Aktenzeichen | 1 K 1174/06 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 673 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 11b Abs 1 S 4 VermG, § 11b Abs 1 S 5 VermG, § 16 Abs 3 VwVfG |
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 86.198,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 8 v.H. und die Beklagte zu 92 v.H.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Auslagenpauschalen für die Jahre 1997 bis 2004.
Im Grundbuch der Gemeinde X. Blatt .. war bzw. ist für die unter der laufenden Nummer .. des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücke der Gemarkung X Flur .. Flurstücke 300, 319, 320, 429, 482, 508 und Flur .. Flurstücke 13, 36, 37, 44, 45, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 91, 92, 93, 94, 96, 103, 104, 105, 106, 107, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 124, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144 spätestens seit 1930 die Klägerin als Eigentümerin vermerkt. Unter der laufenden Nummer .. der Abteilung II wurde am 18. Oktober 1967 für die unter der laufenden Nummer .. des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücke der Vermerk "vorläufige Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 durch den Rat der Gemeinde X" eingetragen.
Im Grundbuch der Gemeinde X Blatt .. (zuvor ..) war bzw. ist für das unter der laufenden Nummer .. des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück der Gemarkung X. Flur .. Flurstück 481 spätestens seit 1933 die Klägerin als Eigentümerin vermerkt. Unter der laufenden Nummer .. der Abteilung II wurde am 12. Dezember 1983 für die unter der laufenden Nummer .. des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücke der Vermerk "vorläufige Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 durch den Rat der Gemeinde X." eingetragen. Das Flurstück 481 wurde 1999 in die Flurstücke 481/1, 481/2 und 481/3 zerlegt.
In den Jahren 1993 bis 1995 stellten verschiedene Nutzer von vorstehenden Flurstücken beim Landkreis Königs Wusterhausen bzw. beim Landkreis Dahme-Spreewald Anträge auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für die Klägerin.
Unter dem 6. Juli 1994 schlossen der Landkreis Dahme-Spreewald und das Amt Y unter dem Betreff: "Grundstück in X … –Weg, belegen in X, Gemarkung X, Flur .., Flurstück 481, verzeichnet im Grundbuch von X. des Kreisgerichts Königs Wusterhausen, Blatt-Nr. .., eingetragener Eigentümer: A, Antragsteller: O." - einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit folgendem Inhalt:
"Für den Eigentümer des oben genannten, ehemals staatlich verwalteten Grundstücks wird gemäß §§ 11b ff. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23.9.1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.8.1992 (VermG, BGBl. 1992 I S. 1446) zum Vertreter bestellt:
Y, vertreten durch den Amtsdirektor
Der Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit. Diese Bestellung wird zunächst bis zu 31.12.1996 befristet. Sie erfolgt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und jederzeitiger Änderung durch den Landkreis - auch durch Bescheid -, insbesondere unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Antrag des Eigentümers (§ 11b Abs. 3 VermG, §§ 11b Abs. 1 VermG i.V.m. 1837, 1969 BGB)."
Im Rahmen der vereinbarten Bedingungen und Auflagen findet sich unter Nr. 8 die Regelung:
"Als pauschalierter Auslagenersatz wird ein Monatsbetrag von 25,00 DM vereinbart. Die Zahlung einer Vergütung im Sinne von § 16 Abs. 3 VwVfG wird ausgeschlossen."
Unter dem 14. Juli 1994 schlossen der Landkreis Dahme-Spreewald und das Amt Y bezogen auf das "Grundstück in X … –Weg f… Antragsteller: Herrn G. " einen weiteren, gleichlautenden öffentlich-rechtlichen Vertrag, der ebenfalls die Vereinbarung eines pauschalierten Auslagenersatzes von 25,00 DM enthielt.
Unter dem 18. Juli 1994 schlossen der Landkreis Dahme-Spreewald und das Amt Y bezogen auf das "Grundstück in X …-Weg e… Antragsteller: Herrn K." einen weiteren, gleichlautenden öffentlich-rechtlichen Vertrag, der ebenfalls die Vereinbarung eines pauschalierten Auslagenersatzes von 25,00 DM enthielt.
Der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald erklärte gegenüber dem Y mit Schreiben vom 3. Januar 1995, dass im Zuge der Nutzungsentgelterhöhung und des erhöhten Arbeitsaufwands bezüglich der Verwaltung der Vermögenswerte am 1. Januar 1995 ein pauschalierter Auslagenersatz pro Monat von 50,00 DM für öffentlich-rechtliche Verträge „vereinbart werde“. Die Zahlung einer Vergütung im Sinne von § 16 Abs. 3 VwVfG werde ausgeschlossen.
Der Landkreis Dahme-Spreewald und das Y schlossen unter dem 13. bzw. 19. Juni 1995 einen weiteren öffentlich-rechtlichen Vertrag für das "Grundstück in X, V-weg, belegen in X, Gemarkung X, Flur .., Flurstück 137, verzeichnet im Grundbuch von X des Kreisgerichts Königs Wusterhausen, Blatt-Nr. …, eingetragener Eigentümer: A Antragsteller: Herrn A. " mit dem Inhalt:
"Für den Eigentümer des oben genannten, ehemals staatlich verwalteten Grundstücks wird gemäß §§ 11b ff. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23.9.1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.8.1992 (VermG, BGBl. 1992 I S. 1446) zum Vertreter bestellt:
Amt Y, vertreten durch den Amtsdirektor,.
Der Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit. Diese Bestellung ist unbefristet und erfolgt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und jederzeitiger Änderung durch den Landkreis - auch durch Bescheid -, insbesondere unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Antrag des Eigentümers (§ 11b Abs. 3 VermG, §§ 11b Abs. 1 VermG i.V.m. 1837, 1969 BGB)."
Im Rahmen der vereinbarten Bedingungen und Auflagen findet sich unter Nr. 8 die Regelung:
"Als pauschalierter Auslagenersatz wird ein Monatsbetrag von 50,00 vereinbart. Die Zahlung einer Vergütung im Sinne von § 16 Abs. 3 VwVfG wird ausgeschlossen."
Unter dem 26. September bzw. 13. Dezember 1995 erfolgte der Abschluss eines weiteren, gleichlautenden öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Landkreis Dahme-Spreewald und dem Amt Y für das "Grundstück in X, belegen in X, Gemarkung X, Flur siehe Anlage 1, Flurstück siehe Anlage 1, verzeichnet im Grundbuch von X des Kreisgerichts Königs Wusterhausen, Blatt-Nr. …, eingetragener Eigentümer: A Antragsteller: Amt Y". In der Anlage 1 sind folgende Flurstücke aufgeführt: Flur .. Flurstücke 300, 319, 320, 429, 482, 508 und Flur .. Flurstücke 13, 36, 37, 44, 45, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 91, 92, 93, 94, 96, 103, 104, 105, 106, 107, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 124, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144. Der Vertrag enthielt ebenfalls die Vereinbarung eines pauschalierten Auslagenersatzes von 50,00 DM.
Der Landkreis Dahme-Spreewald und das Amt Y schlossen unter dem 13. bzw. 25. November 1996 - unter dem Betreff: "Grundstück in X, …- Weg f, belegen in X, Gemarkung X, Flur .., Flurstück 481, verzeichnet im Grundbuch von X des Kreisgerichts Königs Wusterhausen, Blatt-Nr. .., eingetragener Eigentümer: A, Antragsteller: Amt Y" - eine "Verlängerung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 14.07.1994" ab. Darin wurde Folgendes vereinbart:
"Für den Eigentümer des oben genannten, ehemals staatlich verwalteten Grundstücks wird gemäß §§ 11b ff. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23.9.1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.8.1992 (VermG, BGBl. 1992 I S. 1446) zum Vertreter bestellt:
Amt Y, vertreten durch den Amtsdirektor,
Der Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit. Diese Bestellung ist unbefristet und erfolgt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und jederzeitiger Änderung durch den Landkreis - auch durch Bescheid -, insbesondere unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Antrag des Eigentümers (§ 11b Abs. 3 VermG, §§ 11b Abs. 1 VermG i.V.m. 1837, 1969 BGB)."
Der Vertrag enthielt ebenfalls die Vereinbarung eines pauschalierten Auslagenersatzes von 50,00 DM.
Von dem Girokonto bei der Sparkasse Dahme-Spreewald mit der Nummer 01, als dessen Inhaber das Amt Y geführt wurde und für das der "Verwendungszweck: XA." vermerkt war, erfolgten wiederholt Überweisungen an das Amt Y und zwar am 4. Juni 1998 in Höhe von 14.700,00 DM (Verwendungszweck: "43200044 - VW 7/97 - 12/97"), am 12. November 1998 in Höhe von 14.700,00 DM (Verwendungszweck: "43200044 VW 1/98 - 6/98"), am 18. August 1999 in Höhe von 14.700,00 DM (Verwendungszweck: "VW 1/98 - 12/98, 43200044") und am 26. September 2000 in Höhe von 14.400,00 DM (Verwendungszweck: "VW 1 - 12/99, 43200044").
Aufgrund eines Antrags des seit dem 20. September 2000 eingetragenen neuen Eigentümers des Grundstücks der Gemarkung X, Flur .. Flurstück 135, eingetragen im Grundbuch von X Blatt … (vorher …) vom 11. Oktober 2001 widerrief der Landkreis Dahme-Spreewald mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Amt Y und dem Eigentümer bezogen auf dieses Grundstück den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 26. September 1995 über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters.
Das Amt Y bat mit Schreiben vom 20. Februar 2002 beim Landkreis Dahme-Spreewald "ergänzend zu den bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Verträgen" um Vertreterbestellung für weitere Grundstücke der Klägerin in X. Dem kam der Landkreis Dahme-Spreewald mit Bestallungsurkunde vom 18. März 2002 nach, in der er erklärte, dass die "gesetzliche Vertreterbestellung vom 14.07.1994 i.V.m. der Verlängerung vom 13.11.1996" dahingehend erweitert werde, dass sie nunmehr weitere, im Einzelnen aufgeführte Grundstücke umfasse. Die Rechte und Pflichten ergäben sich aus den entsprechenden Vorschriften und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 14. Juli 1994 i.V.m. der Verlängerung vom 13. November 1996.
Mit Bestallungsurkunden vom 6. März 2002 bestellte der Landkreis Dahme-Spreewald zudem mit Wirkung vom 6. März 2002 gemäß § 11b VermG bis auf Widerruf das Amt Y zum gesetzlichen Vertreter der Eigentümerin (der Klägerin) für weitere Grundstücke in X. In der den Bestallungsurkunden beigefügten Anlage 1 findet sich die Bestimmung: "Nach § 16 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 11b Abs. 1 S. 4 VermG hat der Vertreter gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung der Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen."
Am 27. Mai 2003 erfolgte von dem Girokonto Nummer 01 erneut eine Überweisung an das Amt Y in Höhe von 44.167,68 € (Verwendungszweck: "VW 1/00 - 12/02, 43200044").
Mit Schreiben vom 10. März 2004 beantragte die Beklagte beim Landkreis Dahme-Spreewald, für die unter anderem auf den Grundbuchblättern .. und .. der Gemarkung X eingetragenen Grundstücke der Klägerin die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters und schlug hierfür Rechtsanwalt F. vor.
Von dem Girokonto Nummer 01, als dessen Inhaber inzwischen die Beklagte geführt wurde, erfolgte am 3. Juni 2004 eine Überweisung in Höhe von 14.722,56 € an die Beklagte (Verwendungszweck: "VW 1 - 12/03, 43200044").
Der Landkreis Dahme-Spreewald wandte sich mit Schreiben vom 3. August 2004 an das Amtsgericht Königs Wusterhausen und bat um Mitteilung, ob der zum Pfleger für die A bestellte Rechtsanwalt B. für sämtliche Grundstücke dieser Gesellschaft (derzeit verzeichnet in den Grundbüchern von X Bl. .. und ..) zum Pfleger bestellt worden sei oder nur für ein einzelnes Grundstück.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen bestellte mit Beschluss vom 10. Januar 2005 Rechtsanwalt B. gemäß § 10 Zuständigkeitsergänzungsgesetz als Abwesenheitspfleger für die Klägerin als Eigentümerin unter anderem der Grundstücke X Blatt .. und Blatt .. mit den Aufgabenkreisen Verwaltung des Vermögens der Abwesenden und Ermittlung des Aufenthalts der gesetzlichen Vertreter der Abwesenden.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 informierte der Landkreis Dahme-Spreewald die Beklagte über die Bestellung des Abwesenheitspflegers für die Klägerin durch das Amtsgericht Königs Wusterhausen und bat um Rücknahme der Anträge auf Vertreterbestellung vom 10. März 2004. Unter demselben Datum informierte der Landkreis den Abwesenheitspfleger darüber, dass bis zum 26. Oktober 2003 das Amt Y zum gesetzlichen Vertreter nach § 11b VermG bzw. Art. 233 EGBGB bestellt gewesen sei und entsprechende Verwaltungsunterlagen dort anzufordern seien.
Am 25. Februar 2005 erfolgte vom Konto Nr. 01 eine Überweisung von 14.722,56 € an die Beklagte (Verwendungszweck: "VW 1 - 12/2004, 43200044").
Am 3. März 2005 fand die Übergabe von Unterlagen für die verwalteten Grundstücke von der Beklagten an den Abwesenheitspfleger statt.
Der Abwesenheitspfleger für die Klägerin wandte sich mit Schriftsatz vom 31. Mai 2005 an den Landkreis Dahme-Spreewald und führte aus, dass bei Durchsicht der übernommenen Verwaltungsunterlagen festgestellt worden sei, dass der Landkreis das Amt Y durch öffentlich-rechtliche Verträge zum gesetzlichen Vertreter gemäß § 11b VermG bestellt habe. Im Rahmen dieser Verträge seien neben den Pflichten des gesetzlichen Vertreters auch Regelungen über Auslagenersatz und Vergütung getroffen worden. In den Verträgen sei ein pauschalierter Auslagenersatz in Höhe von 25,00 bzw. 50,00 DM vereinbart worden. Die Zahlung einer Vergütung im Sinne von § 16 Abs. 3 VwVfG sei in allen Verträgen ausgeschlossen worden. Gemäß § 58 VwVfG bedürfe der Vertrag, der auch einen Vertrag zulasten Dritter darstelle, grundsätzlich der Zustimmung des Dritten, sofern er in dessen Rechte eingreife. Durch die Vereinbarung eines Auslagenersatzes außerhalb der gesetzlichen Regelung werde in das Recht der Klägerin eingegriffen. Eine Zustimmung zu den Verträgen liege bisher nicht vor. Ausweislich der klaren vertraglichen Vereinbarungen habe das Amt Y einen pauschalierten Auslagenersatz entsprechend der vertraglichen Grundlage erheben können. Darüber hinausgehende Vergütungsansprüche sollten ausgeschlossen sein. Die auf der Grundlage der Gemeindegebietsreform erfolgten Gemeindezusammenschlüsse hätten ab dem 26. Oktober 2003 dazu geführt, dass das Amt Y aufgelöst worden sei. Die neugebildete Beklagte sei Rechtsnachfolgerin des Amtes Y. Dies ergebe sich insbesondere aus Art. 1 § 31 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform vom 24. März 2003. Mit der Auflösung des Amtes Y habe auch dessen Vertreterbestellung geendet. Dennoch seien Beträge vereinnahmt worden. Das Amt Y bzw. die Beklagte hätten einen Gesamtbetrag in Höhe von 103.522,70 € entnommen. Nach den öffentlich-rechtlichen Verträgen hätten pauschale Auslagenerstattungen für den Zeitraum der Vertreterbestellung in Höhe von insgesamt 11.849,19 € entnommen werden dürfen. Da der Landkreis als bestellende Behörde die Aufsicht über den gesetzlichen Vertreter habe, werde um Mitteilung gebeten, mit welcher Begründung und auf welcher Grundlage die oben genannten Beträge entnommen werden durften. Zur Prüfung, ob eine Zustimmung erteilt werden könne, werde um Stellungnahme gebeten.
Der Landkreis Dahme-Spreewald teilte dem Abwesenheitspfleger mit Schreiben vom 11. Juli 2005 mit, dass sich der in den Vereinbarungen in Ziffer 8 der öffentlich-rechtlichen Verträge vereinbarte pauschalierte Auslagenersatz im Regelfall auf ein Flurstück bezogen habe. Da keine Differenzierung zwischen „bebauten und unbebauten Vorgängen“ vorgenommen worden sei, könne auf diese Weise der dem Vertreter zustehende Betrag für jedes Flurstück ermittelt werden. Sofern der gesetzliche Vertreter höhere Aufwendungen geltend machen wolle, müsse er dies im Lichte von § 16 Abs. 3 VwVfG darlegen und begründen. Der gesetzliche Vertreter sei bei Beendigung der gesetzlichen Vertretung dem Eigentümer rechenschaftspflichtig. Dieser entscheide dann, ob er die Mehraufwendungen akzeptiere oder nicht. Könne keine einvernehmliche Einigung herbeigeführt werden, müsse dies im Rahmen eines Rechtsstreits entschieden werden. Gleiches gelte auch dann, wenn wie hier die Vertretung nunmehr als Pflegschaft weitergeführt werde. Als Folge der Gemeindegebietsreform sei das Amt Y aufgelöst worden. Daraus folge, dass ab dem 26. Oktober 2003 die Vertreterbestellung qua Gesetz beendet worden sei, ohne dass ein zusätzliches Verwaltungshandeln notwendig gewesen wäre. Bis zur Bestellung eines neuen gesetzlichen Vertreters oder wie hier eines Pflegers habe die Gemeinde C. im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt.
Die Klägerin wandte sich mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 26. Oktober 2005, 29. November 2005 und 30. Dezember 2005 an die Beklagte bzw. deren Bevollmächtigte und bat diese unter Darlegung ihrer Rechtsaufassung um Stellungnahme.
Die Beklagte erklärte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 gegenüber der Klägerin, dass sie nicht als Rechtsnachfolgerin des Amtes Y in Anspruch genommen werden könne. Es gälten die Vorschriften über die Pflegschaft (§ 16 Abs. 4 VwVfG). Sie sei nicht zum Pfleger bestallt worden. Eine Rechtsnachfolge aus kommunalrechtlicher Sicht zu konstruieren, greife nicht, ebenso wenig die Amtshaftung. Eine Pflegschaft übertrage sich nicht, sie ende nach den Kriterien des § 1918 BGB.
Die Klägerin hat am 27. Februar 2006 Klage beim Landgericht … erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 11. September 2006 die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs festgestellt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht … verwiesen. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 hat das Verwaltungsgericht … das Verfahren an das erkennende Gericht weiterverwiesen.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, dass sie ihre Ansprüche auf ungerechtfertigte Bereicherung sowie die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB stütze. Für die von der Beklagten vorgenommenen Zahlungsanweisungen von den Konten der Klägerin an sich selbst habe in der geltend gemachten Höhe kein Anspruch bestanden. Insbesondere sei die Höhe dieser Zahlungen nicht durch entsprechende Verträge gedeckt. Maßgeblicher Streitpunkt sei der Vertrag vom 26. September 1995, der sich auf eine Vielzahl von Grundstücken bezogen habe. Die Beklagte habe hier entgegen den Vereinbarungen über einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 50,00 DM pro Monat offensichtlich für jedes Grundstück eine monatliche Vergütung von 50,00 DM in Ansatz gebracht. Sollte sich die Beklagte darauf berufen, dass diese Vereinbarungen nur so zu verstehen seien, dass die Vergütung für jedes einzelne Grundstück in Ansatz zu bringen sei, würde eine solche Auslegung dazu führen, dass der Vertrag als unwirksam zu betrachten sei. Grundsätzlich greife im Falle einer Bestellung eines Vertreters von Amts wegen hinsichtlich der Vergütung § 16 VwVfG. Demzufolge habe der Vertreter gegen den Rechtsträger einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Behörde ihrerseits habe gegenüber dem Vertretenen einen Aufwendungsersatzanspruch. Vorliegend habe allerdings der Rechtsvorgänger der Beklagten unter Ausschluss von § 16 VwVfG einen Vertrag geschlossen, der der Beklagten zulasten der Klägerin einen Vergütungsanspruch in Höhe von 50,00 DM monatlich einräume. Sofern dieser Vertrag dahingehend zu verstehen sei, dass die Vergütung direkt aus dem Vermögen der Klägerin zu entnehmen sei, stelle sich dieser als Vertrag zulasten Dritter dar, der gemäß § 58 VwVfG erst mit Zustimmung des Dritten - hier also ihrer Zustimmung - wirksam werde. Eine solche Zustimmung sei nicht erteilt worden und werde auch nicht erteilt. Somit seien die Entnahmen von ihrem Konto von vornherein ohne jede Rechtsgrundlage erfolgt. Den Verträgen sei nicht zu entnehmen, dass diese eine Berechtigung der Beklagten enthielten, Verwaltervergütungen direkt aus ihrem Vermögen zu entnehmen. Eine Verwaltervergütung von 50,00 DM pro Grundstück und Monat sei auch zu hoch angesetzt. Bei den von der Beklagten verwalteten Grundstücken habe es sich bei einem erheblichen Teil um ungenutzte Grundstücke gehandelt, die so gut wie überhaupt keinen Verwaltungsaufwand erforderlich machten. Soweit die Grundstücke verpachtet gewesen seien, habe es sich um Wochenendgrundstücke gehandelt, die ebenfalls nur einen verringerten Verwaltungsaufwand erforderlich machten. Die Beklagte habe durch ihre Prozessbevollmächtigten sogar die Rechtsnachfolge in Abrede stellen lassen, ohne allerdings zu erklären, auf welcher Grundlage dann die von ihr persönlich vorgenommenen Entnahmen am 3. Juni 2004 und 25. Februar 2005 erfolgt seien. Die Beklagte sei indes Rechtsnachfolgerin des Amtes Y. Das von der Beklagten angeführte Schreiben des Ministeriums des Innern beziehe sich lediglich darauf, dass eine gesetzliche Vertretung durch die Auflösung des Amtes Y beendet worden sei. Die Auffassung der Beklagten, dass der gesetzliche Vertreter untergegangen sei, sei unzutreffend. Bei einer gesetzlichen Vertretung handele es sich um eine Funktion bzw. um ein Amt, die bzw. das aus verschiedenen Gründen beendet werden könne. Der Amts- bzw. Funktionsträger könne in dem Sinne nicht untergehen. Es sei daher sehr wohl maßgeblich, was der Rechtsvorgänger der Beklagten entnommen habe.
Die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger habe insgesamt 103.522,70 € von ihren Konten entnommen. Ihr bzw. ihm hätte jedoch eine Vertretervergütung nur in Höhe von 10.634,87 € zugestanden. Die Differenz betrage 92.887,83 €.
Soweit die Beklagte einen Gegenanspruch geltend mache, werde dieser nicht ansatzweise substantiiert. Ein Anspruch für den Zeitraum vom 26. Oktober 2003 bis zur Übernahme der Verwaltung durch den Abwesenheitspfleger aus Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht. Denn die Beklagte sei entgegen § 677 BGB nicht ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, sondern infolge der Rechtsnachfolge gemäß § 31 Abs. 1 6. GemGebRefGBbg aufgrund besonderer gesetzlicher Berechtigung tätig geworden. Selbst wenn man eine Rechtsnachfolge verneinte, liege kein Fall der sogenannten echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vor, da das Handeln der Beklagten erkennbar nicht ihrem (der Klägerin) Interesse und ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen habe, so dass für einen Anspruch aus § 683 BGB kein Raum sei. Auch lägen die Voraussetzungen des § 670 BGB nicht vor, da die von der Beklagten aufgeführten Beträge über Aufwendungen, die ein Beauftragter für erforderlich halten durfte, bei Weitem hinaus gingen.
Die Klägerin machte zudem einen Anspruch auf Zahlung der nicht anzurechnenden hälftigen Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV 2400 und die Auslagenpauschale nach VV 7002 für Mahnschreiben in Höhe von insgesamt 977,75 € als Verzugsschaden geltend. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dieses Begehren zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 92.887,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass das Amt Y nicht ihr Rechtsvorgänger sei. In den Fällen der Vertreterbestellung nach § 11b VermG fänden die Vorschriften über die Pflegschaft Anwendung. Die Pflegschaft aber übertrage sich nicht, sie ende vielmehr nach den Kriterien des § 1918 BGB. Der im vorliegenden Fall bestellte gesetzliche Vertreter der Klägerin sei mit Wirkung zum 26. Oktober 2003 durch Auflösung des Amtes Y untergegangen. Dies sei als Verhinderung des Vormunds zu sehen. Die Auflösung ergebe sich aus § 16 Abs. 3 GemGebRefGBbg. Für sie sei daher nicht maßgeblich, was der frühere gesetzliche Vertreter an Auslagenersatz berechtigt oder unberechtigt entnommen habe. Sie könne nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung bzw. Untreue in Anspruch genommen werden. Zudem liege ein Prüfbericht des Landkreises Dahme-Spreewald vom 10. August 1999 über die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben des bestellten gesetzlichen Vertreters vor; dieser umfasse zumindest Zeiträume der von der Klägerin vorgelegten Verträge. Im Falle einer Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe weiter ein Aufwendungsersatzanspruch, mit dem sich der neue gesetzliche Vertreter zu befassen habe. Sie habe sich an die bis dato dem früheren gesetzlichen Vertreter gewährten Auslagen gehalten und eine entsprechende Entnahme getätigt. Soweit die Entnahmen vom 3. Juni 2004 und 25. Februar 2005 an sich nicht für gerechtfertigt befunden werden sollten, bestehe aber zumindest ein Anspruch auf Aufrechnung für die Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte sowie die von den Beteiligten und dem Landkreis Dahme-Spreewald vorgelegten Unterlagen (Beiakten I bis IX) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
1. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Klägerin ihr Begehren auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
2. Das erkennende Gericht ist aufgrund der die Kammer bindenden Beschlüsse des Landgerichts … vom 11. September 2006 und des Verwaltungsgerichts … vom 23. Oktober 2006 zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufen (vgl. § 17a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG], § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 GVG).
3. Die Klage ist zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der geltend gemachten allgemeinen Leistungsklage um die statthafte Klageform.
4. Die Klage ist auch zum überwiegenden Teil begründet.
a. Die Beklagte ist entgegen ihrer Auffassung für die Forderung der Klägerin im Wesentlichen passivlegitimiert. Soweit die Klägerin die Rückerstattung von Teilen der am 3. Juni 2004 und 25. Februar 2005 erfolgten Überweisungen begehrt, folgt dies schon daraus, dass die Beklagte diese Überweisungen selbst vorgenommen und die überwiesenen Beträge vereinnahmt hat.
Soweit es die am 4. Juni 1998, 12. November 1998, 18. August 1999, 26. September 2000 und 27. Mai 2003 vom Amt Y vorgenommenen Überweisungen an sich betrifft, kann sich die Beklagte einer Inanspruchnahme auf Rückerstattung durch die Klägerin nicht mit Erfolg unter Hinweis darauf entziehen, nicht Rechtsnachfolgerin des Amtes Y zu sein. Die Beklagte hat vielmehr für den überwiegenden Teil dieser Forderung einzustehen.
Das Amt Y wurde durch § 1 Abs. 3 des Sechsten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg), dem Art. 1 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße sowie zur Auflösung der Gemeinden Diepensee und Haidemühl und zur Änderung des Gesetze zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebiets in die Gemeinde Jänschwalde sowie zur Änderung der Amtsordnung vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93), mit dem 26. Oktober 2003 - dem Tag der Kommunalwahlen (vgl. Art. 6 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform i.V.m. der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2003 sowie zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung vom 25. März 2003 [GVBl. II S. 162]) - aufgelöst. Da es sich dabei um eine Auflösung des Amtes infolge einer amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung der dem Amt Y bis dahin angehörenden Gemeinden handelte - die amtsangehörige Gemeinde … wurde nach § 1 Abs. 2 6. GemGebRefGBbg nicht wie die anderen Gemeinden der neugebildeten Gemeinde C. angegliedert, sondern der Gemeinde Bestensee - hatte nach § 31 Abs. 1 S. 4, § 32 6. GemGebRefGBbg eine Auseinandersetzung über das Vermögen des Amtes zwischen den dem Amt angehörenden Gemeinden in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§ 32 Abs. 1 S. 2 6. GemGebRefGBbg) oder einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde (§ 32 Abs. 2 6. GemGebRefGBbg) stattzufinden. Hierbei war auch über die Verbindlichkeiten des Amtes zu befinden (§ 32 Abs. 3 Nr. 4 6. GemGebRefGBbg).
Vorliegend hat der Landkreis Dahme-Spreewald als Kommunalaufsichtsbehörde die vorstehende Auseinandersetzungsbestimmung durch Bescheid vom 22. Oktober 2003 gegenüber den Gemeinden des damaligen Amtes Y getroffen, indem er den ausgehandelten, aber nicht von allen Gemeinden unterzeichneten Vertrag festsetzte. In diesem Vertrag ist in § 3 "Sonstige Vermögensteile, Rücklagen und Forderungen sowie Verbindlichkeiten des Amtes" bestimmt: "Das Amt verfügt neben den in § 2 aufgeführten Vermögensteilen über keine weiteren Vermögensteile. Rücklagen des Amtes werden entsprechend der Jahresrechnung zum Haushaltsjahr 2003 nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen per 31.12.2003 der dem Amt angehörigen Gemeinden aufgeteilt. Die Zahlung der Amtszulage der Gemeinde … endet mit dem Monat Oktober 2003." Zwar enthält diese Formulierung keine ausdrückliche Regelung dazu, wie mit Forderungen gegen das Amt Y zu verfahren ist. Mit Blick auf das Erfordernis einer allgemeinen Regelung über Verbindlichkeiten des aufgelösten Amtes und aufgrund der Überschrift des § 3 sowie in Abgrenzung zu § 4 "Verbindlichkeiten", der sich nur auf Verbindlichkeiten aus Krediten bezieht, ist § 3 S. 2 nach Auffassung der Kammer jedoch als eine Auffangregelung zu verstehen, so dass die Forderung zwischen der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der in ihr aufgegangenen Gemeinden (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 und 2 6. GemGebRefGBbg) und der Gemeinde Bestensee (aufgrund der Eingliederung der Gemeinde … Rechtsnachfolgerin dieser Gemeinde) nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der früheren Gemeinden anteilig aufzuteilen ist. Legt man die - einzig greifbaren und zeitnahen - Zahlen über die Einwohner der Gemeinden des ehemaligen Amtes Y zum Stand 30. Juni 2003 zugrunde (Bindow 811, Blossin 232, Dannenreich 328, Dolgenbrodt 327, Friedersdorf 1.923, Gräbendorf 649, Gussow 448, Kolberg 309, Pätz 793, Prieros 1.019, Streganz 322, Wolzig 599), ergibt sich danach eine Aufteilung der Verbindlichkeiten von 89,8 % zu Lasten der Beklagten und 10,2 % zu Lasten der Gemeinde Bestensee.
b. Anspruchsgrundlage für das von der Klägerin vorliegend verfolgte Erstattungsbegehren ist § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Ein - den Rückgriff auf das Recht der ungerechtfertigten Bereichung nach den §§ 812 ff. BGB ausschließender (vgl. Windthorst, "Staatshaftungsrecht - Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch", JuS 1996, 894 [896]) - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte scheidet als taugliche Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Erstattungsbegehren aus. Die Erstattungsgrundlage hängt von der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses ab, in dem die rückabzuwickelnde rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch setzt dabei voraus, dass diese Vermögensverschiebung im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen erfolgt ist (Gurlit in Erichsen/Ehlert, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, § 34 Rn. 30; Schoch, "Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch", Jura 1994, 82 [87]). Daran fehlt es vorliegend.
aa. Bei den Rechtsverhältnissen im Fall der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) ist zwischen dem Grundverhältnis zwischen der Bestellungsbehörde und dem gesetzlichen Vertreter und dem Innenverhältnis zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem vertretenen Eigentümer zu trennen. Während das Grundverhältnis mit der Bestellung durch die in § 11b Abs. 1 S. 1 VermG genannte Behörde öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, ist für das durch diese Bestellung begründete Innenverhältnis zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem vertretenen Eigentümer das Zivilrecht maßgeblich. Die öffentlich-rechtliche Bestellung des gesetzlichen Vertreters lässt die privatrechtliche Natur des auftragsähnlichen Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem vertretenen Eigentümer unberührt. Ansprüche zwischen diesen bestimmen sich demnach nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag. Der gesetzliche Vertreter ist somit wegen solcher Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. April 2004 - 7 C 5.03 -, juris [Rn. 9 ff.], BVerwGE 120, 344). Das gilt auch vorliegend.
Gemäß § 11b Abs. 1 S. 4 VermG findet § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Danach hat der Vertreter gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auflagen und Aufwendungen fest. Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 S. 1 VwVfG, die vor dem Hintergrund der Regelung des § 16 Abs. 1 VwVfG zu lesen ist, wonach auf Ersuchen einer Behörde das Betreuungs- oder das Familiengericht einen Vertreter zu bestellen hat, ist in den Konstellationen, in denen im Rahmen des § 11b Abs. 1 VermG der Antrag auf Bestellung des gesetzlichen Vertreters nicht von einer Behörde - d.h. im Rahmen des § 11b VermG der Belegenheitsgemeinde -, sondern von einem mit einem berechtigten Interesse auftretenden Dritten gestellt wurde, nicht unmittelbar anwendbar, da es an der anspruchsverpflichteten Behörde fehlt. Für eine entsprechende oder analoge Anwendung der Norm in der Weise, dass sich der Anspruch des gesetzlichen Vertreters auf Vergütung und Auslagenerstattung gegen die Behörde, die die Bestellung ausgesprochen hat, oder die Behörde, die antragsberechtigt gewesen wäre, wenn die Bestellung im öffentlichen Interesse lag (so VG Berlin, Urt. v. 4. Juli 2007 - 1 A 97.06 -, juris [Rn. 30 ff.]) oder gar den Dritten richtet (so Kiethe in Rechtshandbuch Vermögen und Investition in der ehemaligen DDR [RVI], Stand: März 2010, VermG § 11b Rn. 17; Budde in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: Mai 2010, § 11b Rn. 18; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 21. April 2004 - 5 K 1060/98 -, juris [Rn. 24]; VG Weimar, Beschl. v. 25. Februar 1999 - 8 E 3001/98.WE -, ThürVBl. 1999, 143), bieten weder Sinn und Interessenlage noch Entstehungsgeschichte tragfähige Anhaltspunkte. Der gesetzliche Vertreter ist insoweit darauf angewiesen, seine Vergütung und die Auslagenerstattung gegenüber dem Vertretenen unmittelbar geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Juli 2008 - 8 C 18.07 -, juris [Rn. 25 ff.], Buchholz 428 § 11b VermG Nr. 2), mithin einen Anspruch im zivilrechtlichen Innenverhältnis zu verfolgen.
Nichts anderes gilt dann, wenn die um die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters ersuchende Behörde selbst als solcher eingesetzt wird. Da dann der um die Bestellung Ersuchende und der bestellte Vertreter in einer (juristischen) Person zusammenfallen, entfällt der Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung nach § 16 Abs. 3 S. 1 VwVfG i.V.m. § 11b Abs. 1 S. 4 VermG wegen Konfusion. Der Anspruch des gesetzlichen Vertreters richtet sich auch dann direkt gegen den vertretenen Eigentümer (vgl. Kiethe in RVI, VermG § 11b Rn. 17; Budde in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 11b Rn. 18), und ist mithin im zivilrechtlichen Innenverhältnis geltend zu machen.
Handelt es sich in beiden hier in Betracht kommenden Konstellationen bei den Vergütungs- und (hier allein einschlägig) Auslagenerstattungsansprüchen des bestellten gesetzlichen Vertreters (Amt Y) gegen die Klägerin um zivilrechtliche Rechtsbeziehungen, folgt die teilweise Rückabwicklung der in diesen vorgenommenen Vermögensverschiebungen durch die Überweisungen vom 4. Juni 1998, 12. November 1998, 18. August 1999, 26. September 2000 und 27. Mai 2003 nach zivilrechtlichen Grundsätzen.
Aus den vom Amt Y am 6. Juli 1994, 14. Juli 1994, 18. Juli 1994, 13. Juni 1995 und 26. September 1995 mit dem Landkreis Dahme-Spreewald geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträgen folgt nichts anderes, denn diese Verträge, an denen die Klägerin nicht als vertragschließende Partei beteiligt ist oder war, entfalteten ihr gegenüber keine Rechtswirkungen und konnten/können somit die Rechtsnatur der Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Amt Y bzw. der Beklagten nicht beeinflussen.
bb. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die teilweise Rückabwicklung der am 3. Juni 2004 und 25. Februar 2005 durch die Beklagte veranlassten Überweisungen. Denn auch wenn sie nach der Auflösung des Amtes Y im Zuge der Gemeindegebietsreform zum 26. Oktober 2003 erfolgten, ist eine Änderung der Zuordnung der Rechtsbeziehungen nicht eingetreten. Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, welche Auswirkungen die Auflösung des Amtes Y auf die Bestellung zum gesetzlichen Vertreter für die Klägerin durch den Landkreis Dahme-Spreewald hatte. Die Auflösung könnte zu einer Beendigung der Bestellung zum gesetzlichen Vertreter geführt haben, da nach § 11b Abs. 1 S. 5 VermG die Vorschriften über den Auftrag sinngemäß gelten und nach § 673 S. 1 BGB der Auftrag im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten endet (die von der Beklagten angeführte Vorschrift des § 1918 BGB wird von § 11b Abs. 1 S. 5 VermG nicht in Bezug genommen). Vor dem Hintergrund der Auffassung, dass die Norm des § 673 BGB im Fall des Erlöschens einer juristischen Person entsprechende Anwendung findet (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 673 Rn. 3; Schulze in HK-BGB, 6. Aufl. 2009, § 673 Rn. 4), könnte die Auflösung des Amtes im vorliegenden Zusammenhang dem Tod im Sinne der Vorschrift des § 673 S. 1 BGB gleichzusetzen sein. Allerdings gilt nach § 673 S. 2 BGB i.V.m. § 11b Abs. 1 S. 5 VermG in einem solchen Fall eine Notbesorgungspflicht der Beklagten (als Belegenheitsgemeinde), für die die Beauftragung/Vertreterbestellung als fortgeltend fingiert wird, so dass auch die vorstehend beschriebenen Rechtsbeziehungen fortwirkten. Andererseits wird zum Teil die Anwendbarkeit des § 673 S. 1 BGB auf eine juristische Person auf die Fälle beschränkt, in denen der Auftrag auf einem das persönliche Vertrauensverhältnis zum Ausdruck bringenden Bestellungsakt beruht (vgl. Czub in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2008, § 673 Rn. 4), woran es im Fall einer Bestellung nach § 11b VermG angesichts der Grundkonstellation des unbekannten oder nicht erreichbaren Eigentümers grundsätzlich fehlt. Auf der Grundlage dieser Auffassung hätte die Auflösung des Amtes keinen Einfluss auf die Vertreterbestellung gehabt mit der Folge, dass die Beklagte als Belegenheitsgemeinde in diese eingerückt ist.
c. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet.
aa. Das Amt Y und die Beklagte haben durch die Überweisungen vom 4. Juni 1998, 12. November 1998, 18. August 1999, 26. September 2000, 27. Mai 2003, 3. Juni 2004 und 25. Februar 2005 jeweils "etwas" - im Sinne einer Verbesserung der Vermögenslage - in Form eines höheren Bankguthabens erlangt.
Dies erfolgte jedenfalls bei den in den Zeitraum der gesetzlichen Vertretung fallenden, durch das Amt Y veranlassten Überweisungen vom 4. Juni 1998, 12. November 1998, 18. August 1999, 26. September 2000 und 27. Mai 2003 auch durch Leistung des Bereicherungsgläubigers - d.h. durch eine auf bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung gerichtete Zuwendung -, weil die durch den gesetzlichen Vertreter vorgenommene Zahlung der Klägerin zuzurechnen ist. Für die von der Beklagten getätigten Überweisungen vom 3. Juni 2004 und 25. Februar 2005 gilt vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur fortwirkenden bzw. -geltenden Vertreterbestellung nichts anderes.
Die erfolgten Vermögensverschiebungen erfolgten - jedenfalls im hier streitgegenständlichen Umfang - nach den vorliegenden Erkenntnissen auch ohne Rechtsgrund. Insoweit ist davon auszugehen, dass das Amt Y bzw. die Beklagte mit den Überweisungen seine bzw. ihre vermeintlichen Ansprüche auf „pauschalierten Auslagenersatz“ aus den mit dem Landkreis Dahme-Spreewald geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträgen (sowohl für Zeiträume der Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretung durch das Amt Y bis zum 25. Oktober 2003 als auch für die Zeit danach durch die Beklagte) befriedigen wollte. Dass es sich dabei ganz oder teilweise (auch) um die Befriedigung von Ansprüchen auf eine angemessene Vergütung im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 1 VwVfG i.V.m. § 11b Abs. 1 S. 4 VermG handeln sollte, ist nicht erkennbar und wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Selbst wenn man den Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Bestimmungen der II. Berechnungsverordnung und die im Schreiben vom 4. Februar 2011 genannten "Verwaltungsgebühren" als eine Geltendmachung von Vertretervergütung sehen wollte, stünde dem der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) gegenüber, nachdem das Amt Y bzw. die Beklagte im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Verträge aus den Jahren 1994 und 1995 erklärt hatte, gerade keine Vertretervergütung einzufordern, und über Jahre hinweg auch entsprechend gehandelt hatte.
Geht es mithin um eine Auslagenerstattung, liegt ein gegenüber der Klägerin wirksamer Rechtsgrund für Geldleistungen in der Höhe, die das Amt Y bzw. die Beklagte empfangen haben und die nach Abzug der von der Klägerin "zugebilligten" Beträge verbleiben, nicht vor. Auf die gesetzliche Bestimmung des § 16 Abs. 3 S. 1 VwVfG, die als Sonderregelung im Verhältnis der gesetzlichen Vertretung nach § 11b VermG den auftragsrechtlichen Verwendungsersatzanspruch des Vertreters bestimmt, kann sich die Beklagte hierfür nicht stützen, denn diese Regelung billigt dem gesetzlichen Vertreter nur die Erstattung der baren Auslagen zu. Das Gesetz geht mithin von einem engen Auslagenbegriff aus und lässt erkennen, dass der Umfang der erstattungsfähigen Auslagen jedenfalls nicht über die notwendigen Auslagen im Sinne des § 85 VwVfG hinaus geht; erfasst werden somit im Regelfall Post- und Schreibgebühren, Reisekosten und Tagegelder (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. April 2004 - 7 C 5.03 -, juris [Rn. 13], BVerwGE 120, 344; Kiethe in RVI, VermG § 11b Rn. 16; Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 16 Rn. 31). Da für eine Auslagenerstattung nur nachgewiesene Barauslagen in Betracht kommen (vgl. Ritgen in Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 16 Rn. 14), ist für eine Pauschalierung, wie sie das Amt Y bzw. die Beklagte für zulässig erachtet haben, kein Raum. Dass dem Amt Y bis zum 25. Oktober 2003 und der Beklagten für die Zeit ab dem 26. Oktober 2003 in Ausübung der gesetzlichen Vertretung für die Klägerin in Bezug auf die hier fraglichen Grundstücke Auslagen im vorstehend beschriebenen Sinne in einem Umfang entstanden sind, der die von der Klägerin "zugebilligten" Beträge übersteigen, ist weder von der Beklagten nachgewiesen noch sonst erkennbar.
Ein Rechtsgrund für die pauschalierte Auslagenerstattung in der abgeführten Höhe ergibt sich im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten vorliegend nicht aus den öffentlich-rechtlichen Verträgen, die das Amt Y am 6. Juli 1994, 14. Juli 1994, 18. Juli 1994, 13. Juni 1995 und 26. September 1995 mit dem Landkreis Dahme-Spreewald geschlossen hatte, da die Klägerin nicht Vertragspartei dieser Verträge ist und - nähme man einen Vertrag zu Lasten Dritter an - diesen auch nicht zugestimmt hat (§ 58 VwVfG).
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag, auf die sich die Beklagte bezüglich der durch sie selbst vorgenommenen Überweisungen für die Zeit nach dem 25. Oktober 2003 beruft, scheidet aus, da die Beklagte gerade nicht "ohne Auftrag" gehandelt hat, sondern vielmehr die Vertreterbestellung entweder fortwirkte oder diese jedenfalls im Rahmen der Notbesorgung nach § 673 S. 2 BGB i.V.m. § 11b Abs. 1 S. 5 VermG als fortbestehend fingiert wurde.
d. Im Ergebnis der vorstehenden Erwägungen ergeben sich folgende Berechnungen:
Hinsichtlich der vom Amt Y vereinnahmten Überweisungen vom 4. Juni 1998, 12. November 1998, 18. August 1999, 26. September 2000 und 27. Mai 2003 in Höhe von insgesamt 74.078,26 € sind anteilig die von der Klägerin "zugebilligten" Beträge in Höhe von 8.487,45 € abzuziehen. Vom danach ohne Rechtsgrund geleisteten Betrag von 65.590,81 € sind - wie darlegt - von der Beklagten 89,8 %, also 58.900,55 € zu tragen.
Hinsichtlich der von der Beklagten vereinnahmten Überweisungen vom 3. Juni 2004 und 25. Februar 2005 in Höhe von 29.445,12 € sind abzüglich der von der Klägerin "zugebilligten" Beträge von 2.147,43 € im Ergebnis 27.297,69 € zu erstatten.
Der Erstattungsanspruch der Klägerin beläuft sich mithin auf insgesamt 86.198,24 €.
e. Der Zinsanspruch ist nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 und § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes für die Zeit bis zum 9. Februar 2011 auf 93.865,58 € und für die Zeit ab dem 10. Februar 2011 auf 92.887,83 € festgesetzt.