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Entscheidung 5 Sa 2343/11


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer Entscheidungsdatum 22.03.2012
Aktenzeichen 5 Sa 2343/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

§ 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA bestimmt nur die Mindestdauer des ersten sachgrundlos befristeten Vertrages zwingend mit sechs Monaten und ist auf Vertragsverlängerungen nicht anzuwenden.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 13.10.2011 – 1 Ca 556/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf.

Der am …..1973 geborene Kläger, der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert ist, unterzeichnete am 15.06.2009 um 10.00 Uhr in P. einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten (Bl. 16/ 17 d. A.), mit dem er ab 15.06.2009 als Vollzeitbeschäftigter nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet bis zum 31.12.2010 eingestellt wurde. Dieser Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Vereinbarungen:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für A. (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Außerdem finden die für die Bundesagentur für A. jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung.

§ 3

Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit.

§ 4

Der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene V eingruppiert (§ 14 Abs. 1 TV-BA). Zum Zeitpunkt der Einstellung wird der Beschäftigte der Entwicklungsstufe 01 zugeordnet.

§ 5

Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf die Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet. Das Recht des Arbeitgebers, dem Beschäftigten innerhalb der Tätigkeitsebene eine andere Tätigkeit zu übertragen wird auch durch eine lang währende Verwendung des Beschäftigten auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt.

Mit der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder einer zusätzlichen Aufgabe/Funktion bzw. deren Widerruf kann das Hinzutreten bzw. der Wegfall einer Funktionsstufe verbunden sein. Die gilt auch bei Veränderungen der Funktionsstufentabelle.“

Im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung nahm der Kläger am gleichen Tage für die Beklagte eine der Tätigkeitsebene V zugeordnete Tätigkeit als Fachassistent in der Eingangszone/ Selbstinformationseinrichtung (SIE) in der Agentur für A. P., Geschäftsstelle K. auf, die ihm mit Geschäftsverteilungsschreiben vom 15.06.2009 (Bl. 46 d. A.) für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses übertragen wurde.

Aufgrund einer von ihm im Juli 2010 beantragten Umsetzung wurde dem Kläger mit Geschäftsverteilungsschreiben vom 05.08.2010 (Bl. 48 d. A.) ab dem 04.08.2010 vorübergehend für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die der Tätigkeitsebene IV zugeordnete Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben in der Agentur für A. P., mit Beschäftigungsort B. an der H. übertragen. Der Kläger erhielt für die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit eine persönliche Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-BA.

Mit Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 (Bl. 20 d. A.) wurde mit dem Kläger ein Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 15.06.2009 geschlossen. Darin heißt es in § 1:

§ 1 wird wie folgt geändert:

Herr R. H. wird als Vollzeitbeschäftigter bis zum 31.05.2011 weiterbeschäftigt.“

Mit Geschäftsverteilungsschreiben vom 30.09.2010 (Auszug Bl. 21 d. A.) wurde dem Kläger mit Wirkung ab 01.01.2011 für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die der Tätigkeitsebene V zugeordnete Tätigkeit „Fachassistent in der Eingangszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE)“ in der Agentur für A. P. bei Beschäftigung in K. übertragen.

Mit Schreiben vom 18.11.2010 (Bl. 22 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die mit Schreiben vom 05.08.2010 ausgesprochene Beauftragung bis zum 31.05.2011 verlängere, und dass die Zahlung der persönlichen Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-BA weiterhin ununterbrochen geleistet werde.

Mit der am 09.06.2011 beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel eingegangenen Klage hat der Kläger u. a. die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf der Grundlage der Befristung in der Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 mit Wirkung zum 31.05.2010 aufgelöst ist.

Er hat gemeint, schon die Befristung des Ausgangsarbeitsvertrages vom 15.06.2009 sei unwirksam, weil seine von der Beklagten vergütete Arbeitsleistung an diesem Tag mit der Fahrt zur Dienststelle in P. zur Vertragsunterzeichnung begonnen habe. Bei Unterzeichnung des Vertrages um 10.00 Uhr an diesem Tage habe es sich daher um die nachträgliche Befristung eines unbefristet begründeten Arbeitsverhältnisses gehandelt. Aber auch die letzte Befristungsabrede in der Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 sei unwirksam. Ein anerkannter Sachgrund für die Befristung liege nicht vor. Zudem setze eine wirksame Verlängerungsvereinbarung voraus, dass die bisherigen Vertragbedingungen darin nicht verändert würden. Da er im Zeitpunkt der Vertragsverlängerung Tätigkeiten als Arbeitsvermittler in B. an der H. ausgeführt habe, nach dem Schreiben der Beklagten zum Verlängerungsvertrag vom 30.09.2010 aber als Fachassistent in K. habe eingesetzt werden sollen, habe es sich um einen Änderungsvertrag gehandelt. Die Verlängerungsvereinbarung verstoße auch gegen § 33 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz TV-BA, da die nur fünf Monate betragen habe. Soweit sich die Beklagte auf § 33 Abs. 1 Satz 2 TV-BA berufe, sei diese Vorschrift unwirksam, da die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost gegenüber denen im Tarifgebiet West insoweit ohne Sachgrund ungleich behandelt würden. Die Beklagte habe zudem mindestens seit April 2011 einen Bedarf, Dauerarbeitsplätze in der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg und auch in der Agentur für A. P. zu besetzen, den sie mit unbefristet Beschäftigten abdecken müsse.

Die Beklagte hat gemeint, sowohl die Befristungsabrede vom 15.06.2009 als auch die Verlängerung der Befristung vom 30.09.2010 seien wirksam. Eines Sachgrundes hierfür habe es nicht bedurft. Eine Vertragsänderung habe es in Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 30.09.2010 nicht gegeben, die Beauftragung mit einer höherwertigen Tätigkeit sei hierfür nicht von Bedeutung. Die Sonderregelungen in § 33 Abs. 2 und 3 TV-BA hätten im Zeitpunkt der Vertragsverlängerung im Tarifgebiet Ost nicht gegolten.

Mit Teilurteil vom 13.10.2011 – 1 Ca 556/11 –, auf dessen Tatbestand (Bl. 89 bis 93 d. A.) wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel den gegen die Befristung gerichteten Klageantrag abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die ursprüngliche Befristung des Arbeitsverhältnisses sei wirksam, da der Kläger sie nicht fristwahrend angegriffen habe. Auch die Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 sei wirksam. Damit sei lediglich das ursprünglich befristete Arbeitsverhältnis um fünf Monate verlängert worden, ohne dass die Parteien eine Änderung der Arbeitsbedingungen vereinbart hätten. Die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit habe die Beklagte auf Grund des in § 5 des ursprünglichen befristeten Arbeitsvertrages vereinbarten Direktionsrechts vornehmen können. Die Ansiedlung der Tätigkeit als Arbeitsvermittler auf einer höheren Tätigkeitsebene, deren erhöhte Vergütung aus dem TV-BA folge, ändere daran nichts, da die Beklagte mit dem Kläger ein umfangreiches Direktionsrecht vereinbart habe. Eine Veränderung der Tätigkeit sei auch nicht in der Verlängerungsabrede vom 30.09.2010 enthalten. Es könne dahinstehen, ob § 33 Abs. 1 Satz 2 TV-BA Beschäftigte im Tarifgebiet Ost diskriminiere bzw. benachteilige. Denn § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA regele nur, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund mindestens 6 Monate betragen müsse, nicht aber die zulässige Höchstdauer von Befristungsverlängerungen. Die Befristung sei auch nicht wegen eines höheren Beschäftigungsbedarfs der Beklagten unwirksam, die vom Kläger angeführte Entscheidung des BAG vom 17.10.2010 sei hierfür nicht einschlägig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 94 bis 97 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 04.11.2011 zugestellte Urteil richtet sich seine am 22.11.2011 vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die er nach Fristverlängerung bis zum 06.02.2012 mit an diesem Tage vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger weist darauf hin, dass er nicht die s. E. sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages vom 15.06.2009 bis 31.12.2010, sondern die weitere Befristung vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 zur Überprüfung stelle, für die sich die Beklagte auf § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG berufen habe. Eine sachgrundlose Befristung, auch deren Verlängerung sei jedoch wirksam nur möglich, wenn er nicht schon zuvor in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden hätte. Da das ursprüngliche Arbeitsverhältnis vom 15.06.2009 bis 31.12.2010 nicht wirksam sachgrundlos befristet, sondern unbefristet gewesen sei, weil die Befristung selbst in der gehörigen Schriftform nicht vor Aufnahme der Arbeitsleistungen vereinbart worden sei, die bereits mit der Dienstreise zur Vertragsunterzeichnung begonnen hätten, habe die weitere Befristung vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 eines Sachgrundes im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG bedurft. Hierzu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Im Zusammenhang mit der Verlängerungsvereinbarung vom 30.09.2010 sei es auch zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen gekommen, da er zuvor in der Tätigkeitsebene IV als Arbeitsvermittler in B. an der H. eingesetzt worden sei, dann aber „parallel“ mit der Verlängerungsvereinbarung das Geschäftsverteilungsschreiben der Beklagten vom 30.09.2010 erhalten habe, wonach ihm mit Wirkung ab 01.01.2011 (wieder) die Aufgaben eines Fachassistenten in der Eingangszone in der Geschäftsstelle K. in der Tätigkeitsebene V übertragen worden seien. Mit der Verlängerung der Befristung sei daher eine Änderung in den Arbeitsbedingungen verbunden gewesen. Auch habe die letzte zwischen den Parteien vereinbarte Befristung lediglich die Dauer von fünf Monaten gehabt. Zu klären sei, ob § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA auch für Befristungsverlängerungen gelte, wie dies das Arbeitsgericht Berlin in einem Urteil vom 16.11.2011 – 60 Ca 8266/11 – (Bl. 137 bis 143 d. A.) vertrete, sowie dann auch die vom Arbeitsgericht offen gelassene Frage, warum unterschiedliche Regelungen zu Befristung im Beitrittsgebiet und im Altbundesgebiet getroffen worden seien. Da dies den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG verletze, müsse die Regelung auch für ihn gelten. Dann sei aber die vereinbarte Befristung auch deshalb unwirksam.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt:

I. Das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 13.10.2011 zum Geschäftszeichen 1 Ca 556/11 wird abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristung in der Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 zum 31.05.2011 aufgelöst wurde.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass der Kläger die Klagefrist des § 17 TzBfG gegen die Wirksamkeit der Befristung des ursprünglichen Vertrages versäumt habe. Diese Frist gelte für alle Arten der Entfristungsklage. Die Anreise von zu Hause zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sei ebenso wenig eine Dienstreise wie die tägliche Anfahrt von zu Hause zum jeweiligen konkreten Arbeitsplatz. Der Ursprungsvertrag sei vor Beginn der Arbeitsleistung unterzeichnet worden, allein dies sei maßgeblich. Die Regelung des § 33 Abs. 3 TV-BA sei nach einhelliger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in Berlin und Brandenburg und des LAG Berlin-Brandenburg mit der einzigen Ausnahme der noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der 60. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin nur für den erstmaligen Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages anwendbar. Sie mache sich ebenso wie die 14. Kammer des LAG im Urteil vom 08.12.2011 – 14 Sa 1532/11 – die Ausführungen der 33. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin im Urteil vom 21.07.2011 – 33 Ca 4761/11 – (zitiert auf Bl. 164/ 165 d. A.) zu eigen. Bei dem nunmehr angegriffenen Verlängerungsvertrag handle es sich um eine echte Verlängerung und nicht um den Abschluss eines neuen Vertrages. Durch die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ändere sich nichts daran, dass der Kläger in der Tätigkeitsebene V eingestellt und beschäftigt worden sei. In der Konsequenz seien bei der Verlängerung des ursprünglich befristeten Arbeitsvertrages dessen Bedingungen und Inhalte fortgeschrieben worden. Unabhängig davon habe der Arbeitgeber aber aufgrund seines Direktionsrechts die Möglichkeit gehabt, die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu widerrufen und auch wieder neu vorzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Klägers und Berufungsklägers vom 03.02.2012 (Bl. 129 bis 143 d. A.) und der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 12.03.2012 (Bl. 167 bis 174 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2012 (Bl. 175/ 176 d. A.) Bezug genommen.

Am 12.03.2012 ist erstinstanzlich ein Kostenschlussurteil ergangen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c) ArbGG statthafte sowie gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete und somit zulässige Berufung des Klägers blieb in der Sache erfolglos.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz begründen keine andere Bewertung.

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die vom Kläger rechtzeitig innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG beim Arbeitsgericht angegriffene Befristung in der Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 zum 31.05.2011 ist rechtswirksam.

1.1

Ihre Wirksamkeit scheitert nicht daran, dass die Beklagte einen Sachgrund für die in der Änderungsvereinbarung getroffene Befristung nicht vorgetragen hat.

1.1.1

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Dabei setzt das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor dem Ende der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich nicht um eine Verlängerung, sondern um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Weil zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat, kann dieser neue Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht sachgrundlos befristet werden. Vielmehr bedarf es für die Zulässigkeit seiner Befristung deren Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (vgl. Urteil des BAG vom 23.08.2006 – 7 AZR 12/06 -, EzA § 14 TzBfG Nr. 33).

1.1.2

Bei der Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 handelt es sich um die erstmalige Abrede der Verlängerung des zuvor am 15.5.2009 zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Dieser war nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG sachgrundlos bis zum 31.12.2010 kalendermäßig befristet. Die Parteien haben in § 1 der Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 lediglich § 1 dieses ursprünglichen Arbeitsvertrages dahingehend geändert, dass der Kläger bis zum 31.05.2011 - wie bisher - als Vollzeitbeschäftigter weiterbeschäftigt werden sollte. Sie haben damit nur das Ende des ursprünglichen, in zulässiger Weise sachgrundlos befristeten Vertrages hinausgeschoben. Damit liegt in der Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 eine Verlängerungsabrede im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG vor. Die Änderungsvereinbarung erfolgte schriftlich vor Ende der Laufzeit des Ursprungsarbeitsvertrages. Auch die zulässige Gesamtdauer von zwei Jahren wurde mit der Änderungsvereinbarung nicht überschritten.

1.1.3

Ob davor bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, weil der ursprüngliche Arbeitsvertrag nicht vor Beginn der Beschäftigung schriftlich abgeschlossen wurde, mit der Folge, dass es eines Sachgrundes im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für die weitere Befristung bedurft hätte, wie der Kläger gemeint hat, war nicht zu prüfen. Der Kläger hat eine mögliche Unwirksamkeit der Befristung des vorangehenden, für die Zeit vom 15.06.2009 bis zum 31.12.2010 vereinbarten Arbeitsvertrages nicht innerhalb der in § 17 Satz 1 und 2 TzBfG i.V.m. §§ 5 bis 7 KSchG bestimmten Frist mit der Klage angegriffen. Die Klagefrist des § 17 TzBfG gilt für alle Arten von Befristungsvereinbarungen, auch sachgrundlose Befristungen. Sie erfasst alle Unwirksamkeitsgründe, auch einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis (vgl. Urteil des BAG vom 04.05.2011 – 7 AZR 252/10 -, EzA § 6 KSchG Nr. 3). Bei mehreren aufeinander folgenden Befristungsabreden wird die Drei-Wochen-Frist für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung und nicht erst mit dem Ablauf der letzten Befristung in Lauf gesetzt (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG bereits Urteil des BAG vom 24.10.2001 – 7 AZR 686/00 –, EzA § 1 BeschFG 1985 Klagefrist Nr. 8). Dies gilt auch für einen erstmals sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag und ihm nachfolgende Verlängerungsabreden nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (vgl. Urteile des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.07.2008 – 14 Sa 604/08 – und des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.08.2009 – 8 Sa 211/09 -, zitiert jeweils nach juris-Datenbank). Da der Kläger die vorliegende Klage am 09.06.2011 weit nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist für die gerichtliche Prüfung des bis zum 31.12.2010 befristeten ursprünglichen Arbeitsvertrages vom 15.06.2009 erhoben hat, gilt dessen Befristung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, ohne dass es noch auf die vom Kläger dagegen angeführten Gründe ankommt.

1.1.4

Bei der Verlängerungsabrede in der Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 ist der Vertraginhalt im Übrigen unverändert geblieben.

Wenn die Beklagte dem Kläger mit dem Geschäftsverteilungsschreiben vom gleichen Tage mit Wirkung ab 01.01.2011 für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses erneut die Tätigkeit eines „Fachassistenten in der Eingangszone/ Selbstinformationseinrichtung (SIE)“ in der Agentur für A. P. bei Beschäftigung in K. übertrug, beinhaltete dies keine Änderung des Arbeitsvertrages vom 15.06.2009, sondern lediglich die Ausübung ihres in § 5 des Arbeitsvertrages geregelten Weisungsrechts. Der Arbeitsvertrag enthält keine Festlegungen hinsichtlich eines bestimmten Arbeitsplatzes, sondern nur in § 4 die Eingruppierung des Klägers in der Tätigkeitsebene V unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 TV-BA. Daran sollte sich nach dem Geschäftsverteilungsschreiben vom 30.09.2010 gerade nichts ändern, da die darin ab dem 01.01.2011 übertragene Tätigkeit der Tätigkeitsebene V zugeordnet war. Es handelte sich im Übrigen um dieselbe Tätigkeit, die dem Kläger bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsverteilungsschreiben vom 15.06.2009 übertragen worden war.

Auch die Tatsache, dass der Kläger im Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung bzw. des Erhalts des Geschäftsverteilungsschreibens vom 30.09.2010 nicht mehr eine Tätigkeit der Tätigkeitsebene V in K., sondern seit dem 04.08.2010 eine der höheren Tätigkeitsebene IV zugeordnete Tätigkeit als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben in B. an der H. für die Beklagte ausübte, lässt nicht den Schluss zu, dass der Inhalt des Arbeitsvertrages anlässlich der Verlängerungsabrede verändert worden wäre. Die Tätigkeit in B. an der H. war dem Kläger aufgrund der von ihm im Juli 2010 selbst beantragten Umsetzung laut Geschäftsverteilungsschreiben vom 05.08.2010 nur vorübergehend für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses übertragen worden. Zu der Umsetzung innerhalb der Agentur für A. P., die zudem auf Antrag des Klägers erfolgte, war die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 TV-BA berechtigt. Darin heißt es:

„Beschäftigte können aus dienstlichen Gründen umgesetzt, versetzt und abgeordnet werden. Umsetzung ist die vorübergehende oder dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit innerhalb der Dienststelle der/des Beschäftigten.“

Die Umsetzung erfolgte innerhalb derselben Dienststelle der Beklagten, der Agentur für A. P.. Der Kläger erhielt hierfür zusätzlich zu seiner Vergütung nach Tätigkeitsebene V eine persönliche Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-BA. Darin ist bestimmt:

„Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die einer höheren Tätigkeitsebene zugeordnet ist, als die ihr/ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.“

Hatte sich somit durch die vorübergehende Übertragung und Ausübung der höherwertigen Tätigkeit in B. an der H. der Arbeitsvertrag des Klägers nicht geändert, konnte die im Geschäftsverteilungsschreiben vom 30.09.2010 vorgesehene erneute Übertragung der zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits ausgeübten, der im Arbeitsvertrag vereinbarten Eingruppierung in Tätigkeitsebene V entsprechenden Tätigkeit in K. ab dem 01.01.2011 nicht als Änderung der vereinbarten Arbeitsbedingungen angesehen werden. Auch zu dieser neuerlichen Umsetzung innerhalb der Dienststelle Agentur für A. P. war die Beklagte nach § 4 Abs. 1 TV-BA berechtigt, ohne dass dies den Arbeitsvertrag der Parteien berührte.

1.2

Die Wirksamkeit der Verlängerungsvereinbarung vom 30.09.2010 scheitert schließlich nicht daran, dass sie eine Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsvertrages nur für die Dauer von fünf Monaten beinhaltete. Damit wurde nicht mit der Folge der Unwirksamkeit der Befristungsabrede gegen tarifvertragliche Regelungen verstoßen.

1.2.1

Die insoweit zu prüfenden Vorschriften in § 33 „Befristete Arbeitsverträge“ Abs. 1 bis 4 TV-BA lauten:

„(1) Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Besonderheiten; ...

(2) Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat die BA zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.

(4) Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt. ...“

§ 40 TV-BA „Begriffsbestimmungen“ bestimmt in Abs. 1:

„Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes:

a) Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist, und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht.

b) Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West.“

1.2.2

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde im Land Brandenburg, somit in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet und bestand dort jedenfalls bis zum 31.05.2011 fort. Für ihn gelten deshalb nach der Begriffsbestimmung in § 40 Abs. 1 a) TV-BA die Regelungen für das Tarifgebiet Ost, wie auch in § 2 Satz 3 des Arbeitsvertrages vom 15.06.2009 ausdrücklich vereinbart. Da nach § 33 Abs. 1 Satz 2 TV-BA die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Besonderheiten nur für Beschäftigte gelten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, wäre demnach § 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA auf sein Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Dagegen hat der Kläger eingewandt, dass die Differenzierung der Regelungen des Tarifvertrages zur Befristung zwischen alten und neuen Bundesländern gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG verstößt, was zur Folge hätte, dass die Sondervorschriften von § 33 Abs. 2 und 3 TV-BA auch auf Beschäftigte des Tarifgebiets Ost zur Anwendung kämen.

1.2.3

Dies kann indes dahinstehen, da auch eine Anwendung von § 33 Abs. 3 TV-BA im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zur Unwirksamkeit der Befristung in der Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 führen würde. Eine Auslegung der Tarifvorschriften ergibt, dass § 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA nur die Mindestdauer des ersten sachgrundlos befristeten Vertrages zwingend mit sechs Monaten bestimmt, nicht aber auf Vertragsverlängerungen anzuwenden ist.

1.2.3.1

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln maßgeblich. Ausgehend vom Wortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel gebührt der Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. Urteile des BAG vom 30.05.2001 – 4 AZR 269/00 -, ZTR 2001, S. 560 f., vom 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 -, EzA § 1 TVG Nr. 48 und vom 10.12.2008 – 4 AZR 862/07 -, ZTR 2009, S. 314 ff.).

1.2.3.2

In Anwendung dieser Regeln sprechen Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen dafür, dass sich die in § 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA bestimmte Mindestdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nur auf den zuerst abgeschlossenen Grundarbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG, nicht aber auf dessen Verlängerungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz TzBfG bezieht.

Schon der Wortlaut der Tarifvorschrift legt dies nahe. In § 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA ist nur von einem befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund die Rede, Verlängerungen dieses Vertrages sind darin nicht ausdrücklich genannt, obwohl die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, für die die Besonderheiten in § 33 Abs. 3 TV-BA nach § 33 Abs. 1 TV-BA gelten sollen, in ihren beiden Halbsätzen zwischen beiden Vertragstypen, also zwischen Arbeitsvertrag und Verlängerungen, differenziert. Da die Tarifvertragsparteien in § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-BA ausdrücklich vereinbart haben, dass befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des TzBfG zulässig sind, wäre eine ebensolche Nennung sowohl des Arbeitsvertrages als auch der nach der gesetzlichen Vorschrift zulässigen Verlängerungen in § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA erfolgt, um zu kennzeichnen, dass die Mindestvertragsdauer von sechs Monaten auch Vertragsverlängerungen betreffen sollte, wenn die Tarifvertragsparteien dies gewollt hätten. Zwar ist auch die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages ein Arbeitsvertrag, da die Parteien auch damit ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue, nunmehr allein maßgebliche rechtliche Grundlage stellen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine insgesamt neue vertragliche Regelung, sondern lediglich um eine Änderung des ursprünglichen Arbeitsvertrages ausschließlich hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Vertragsendes, das damit hinausgeschoben wird (vgl. Urteil des BAG vom 23.08.2006 – 7 AZR 12/06 -, aaO). Die Verlängerungsabrede unterscheidet sich daher ihrem Regelungsgehalt nach so wesentlich von der umfassenden Regelung des Ausgangsvertrages, dass eine gesonderte Nennung in § 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA zumindest nahe gelegen hätte. Dafür spricht auch der ausschließliche Zweck der Verlängerung der Vertragsdauer, dem diese Abrede dient. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, auch für die Verlängerungsabrede eine zwingende Dauer von mindestens sechs Monaten vorzusehen, hat jedenfalls keinerlei Niederschlag im Text der Tarifnorm gefunden.

Auch die Systematik des Tarifvertrages und der Gesamtzusammenhang der Tarifnormen führen zu dem Schluss, dass sich § 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA ausschließlich auf den Ausgangsvertrag und nicht auf nachfolgende Verlängerungsabreden bezieht. Betrachtet man § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA in seiner Gesamtheit, so geht daraus hervor, dass die Tarifparteien mit der Sollvorschrift in § 33 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz TV-BA von der Vorstellung ausgegangen sind, dass ein sachgrundlos befristeter Ausgangsarbeitsvertrag in der Regel mindestens für zwölf Monate abgeschlossen wird. Die in § 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA angefügte Regelung bezeichnet demgegenüber eine absolut zwingende Untergrenze dieser zu vereinbarenden Vertragsdauer. Die Verknüpfung von Soll- und Muss-Vorschrift in einer Tarifbestimmung weist darauf hin, dass sich beide Regelungen auf denselben Gegenstand, somit hier den Ausgangsvertrag beziehen. Die Sollvorschrift in § 33 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz TV-BA wird in § 33 Abs. 4 Satz 2 TV-BA, der sich auf alle befristeten Verträge bezieht, zusätzlich dadurch verstärkt, dass eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit nur zulässig ist, wenn die „Vertragsdauer“ mindestens zwölf Monate beträgt. Wenn in dieser Vorschrift, die sich ihrem Sinngehalt nach nur auf den Ausgangsvertrag beziehen kann, der Begriff der Vertragsdauer von den Tarifparteien verwendet wird, ist davon auszugehen, dass mit der in § 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA bezeichneten „Vertragsdauer“ von mindestens sechs Monaten ebenfalls die Dauer des Ausgangsvertrages gemeint ist.

Sinn und Zweck der Tarifnorm sprechen ebenfalls für dieses Ergebnis. Die vorgesehene Mindestdauer des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages soll insbesondere den betroffenen Arbeitnehmern lediglich ein Mindestmaß an Planungssicherheit vermitteln, ohne dass indes an der grundsätzlichen Absicht des TzBfG zur Fexibilisierung, die auch und gerade in der bis zu dreimaligen Verlängerungsmöglichkeit sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge in dem zur Verfügung stehenden Zeitrahmen von zwei Jahren zum Ausdruck kommt, gerüttelt werden sollte, wie aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TzBfG hervorgeht. Da schon zur Vermeidung des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von der Beklagten in aller Regel mindestens für zwölf Monate abgeschlossen werden dürften, verblieben jedoch entgegen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG eröffneten Möglichkeit dreimaliger Vertragsverlängerungen sachgrundlos befristeter Verträge regelmäßig nur höchstens zwei Verlängerungsmöglichkeiten, wollte man die Mindestvertragsdauer von sechs Monaten auch auf die Vertragsverlängerungen beziehen. In all den Fällen, in denen bereits der Ausgangvertrag für eine Dauer von mehr als zwölf Monaten abgeschlossen wurde, was der Interessenlage der Arbeitnehmer an höherer Planungssicherheit noch mehr entgegen käme, bliebe nur höchstens eine oder, wie im vorliegenden Fall, sogar keine einzige zulässige Verlängerungsmöglichkeit des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mehr übrig, wollte man dieser Auffassung folgen. Die mit den Verlängerungsmöglichkeiten angestrebte Flexibilisierung der Personaleinsatzplanung der Beklagten würde damit weitgehend abgeschnitten und die vollständige Ausschöpfung des Zweijahreszeitraums für sachgrundlos befristete Verträge in vielen Fällen verhindert. Dies können die Tarifparteien mit der Regelung in § 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA nicht angestrebt haben. Nur die Anwendung dieser Tarifnorm allein auf den Ausgangsvertrag führt daher im Ergebnis zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung.

2.

Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorgenommenen Auslegung des § 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA, die – auch in Hinblick auf die gleichlautende Vorschrift in § 30 TVöD - für eine Vielzahl weiterer Streitfälle bedeutsam ist, zuzulassen.