Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 25. Senat | Entscheidungsdatum | 07.05.2014 | |
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Aktenzeichen | L 25 AS 1037/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 63 Abs 1 S 1 SGB 10 |
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. März 2012 abgeändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung der Kostenentscheidung aus dem Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2011 verurteilt, dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die Kosten eines Vorverfahrens.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Dezember 2009 hatte der Beklagte dem 1973 geborenen Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 in Höhe von monatlich 643,55 Euro bewilligt. Neben dem damaligen Regelsatz in Höhe von monatlich 359,- Euro hatte er Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von monatlich 284,55 Euro bewilligt. Der Bewilligungshöhe der KdU lagen tatsächliche Aufwendungen des Klägers in monatlicher Höhe von 291,34 Euro zugrunde, von denen 58,- Euro auf Heizkosten entfallen waren. Für Aufwendungen zur Warmwasserbereitung hatte der Beklagte monatlich 6,79 Euro abgezogen. Im darauffolgenden Bewilligungsabschnitt hatte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. Juni 2010 monatliche Leistungen für KdU in Höhe von 284,87 Euro bewilligt, demnach also nur 6,47 Euro monatlich für die Warmwasserbereitung abgezogen.
Am 16. März 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung der in der Anlage benannten Bescheide. In Bezug auf den Bescheid vom 15. Dezember 2009 waren von dem Kläger folgende Angaben gemacht worden:
„ZR 01.01.2010 bis 30.06.2010
Bescheid vom 15.12.2009, Blatt J 6 ff
dazu: J 3
KdU jetzt richtig“.
Der Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 23. März 2011 ab, wogegen der Kläger Widerspruch einlegte, ohne diesen zu begründen. Im Widerspruchsverfahren erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 20. Juli 2011, mit dem er dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2010 Leistungen für KdU in Höhe von monatlich 284,87 Euro bewilligte. Im Übrigen wies er durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2011 () den Widerspruch des Klägers zurück. Im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls entstandene notwendige Aufwendungen könnten nicht erstattet werden. Der nunmehr bewilligte Betrag entspreche einer Erhöhung gegenüber der ursprünglichen Erhöhung im Umfang von nur 0,1 Prozent, so dass eine Kostenerstattung wegen Geringfügigkeit nicht in Betracht komme.
Am 28. Juli 2011 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, wobei er zunächst die „Korrektur fehlerhafter Bescheide nach § 44 SGB X“ begehrt hat, ehe er mit Schriftsatz vom 30. November 2011 erklärt hat, sich nur gegen die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid zu wenden.
Durch Urteil vom 19. März 2012 hat das Sozialgericht der auf Übernahme der „außergerichtlichen Kosten in Höhe von 100 %“ unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 gerichteten Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten unter Abänderung der Kostenentscheidung aus dem Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2011 dazu verurteilt hat, dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu 0,1 Prozent zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bestehe nur, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Werde kein bezifferter Antrag gestellt, bedeute dies aber nicht, dass der Erstattungsumfang 100 Prozent betrage. Vielmehr sei dann eine Vergleichsberechnung anzustellen wie die Ansprüche des Betroffenen vor und nach dem Widerspruch aussahen. Die hier nur geringfügige Kostenerstattungspflicht entfalle nicht nach § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO), da dieser im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X nicht anwendbar sei. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gegen das ihm am 10. April 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3. Mai 2012, gegen das ihm am 12. April 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. April 2012 Berufung eingelegt.
Der Kläger meint, die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien in vollem Umfang zu erstatten. Denn werde – wie hier – ein Widerspruch nicht begründet, sei davon auszugehen, dass der Widerspruchsführer einen in allen Punkten rechtmäßigen Bescheid begehre. Eine Erfolgsquote hinsichtlich der Rechtmäßigkeit gebe es nicht, so dass eine Quotelung nicht in Betracht komme.
Der Kläger beantragt schriftlich und sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. März 2012 abzuändern und den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 zu verurteilen, die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten sowie
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt schriftlich und sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. März 2012 aufzuheben, die Klage abzuweisen und
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte meint, dass § 92 ZPO anzuwenden sei und wendet sich gegen die vom Sozialgericht tenorierte Quote von 0,1 Prozent. In diesem Zusammenhang nimmt er zudem § 155 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Bezug. Im Übrigen sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht gemäß § 63 Abs. 2 SGB X notwendig gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 155 Abs. 4 und Abs. 3 SGG.
Die Berufungen der Beteiligten sind jeweils zulässig. Insbesondere sind sie statthaft. Zwar folgt aus § 144 Abs. 4 SGG, dass die Berufung nicht statthaft ist, wenn um die Kosten des Verfahrens gestritten wird. Gemeint sind mit dieser Regelung allerdings die Kosten des jeweils laufenden Rechtsstreits. Wird, wie vorliegend, in der Hauptsache isoliert über die Kosten eines Vorverfahrens (§§ 78 ff. SGG) gestritten, handelt es sich nicht um Kosten des Verfahrens im Sinne von § 144 Abs. 4 SGG (vgl. nur Bundessozialgericht <BSG>, Urteile vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 62/12 R -; vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R – beide bei juris). Im Übrigen ist der Senat ungeachtet der jeweiligen Werte des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 3 SGG an die Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht gebunden.
Die Berufung des Klägers ist in vollem Umfang begründet, die des Beklagten dagegen unbegründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Beklagten zur Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nur im Umfang von 0,1 Prozent verurteilt. Dabei ist indes zum Berufungs- und Klagegegenstand, wie den Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 18. März 2014 bereits mitgeteilt worden ist, festzustellen, dass es vorliegend nur um die Kostengrundentscheidung geht. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist daher die Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X). Denn abgesehen davon, dass ein derartiges Begehren von dem – freilich missglückten – Klageantrag vor dem Sozialgericht nicht umfasst war und es sich auch nicht dem Berufungsvorbringen des Klägers entnehmen lässt, würde es im vorliegenden Einzelfall für ein derartiges Klagebegehren auch an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlen, weil der Beklagte insoweit keine Verwaltungsentscheidung getroffen hat. Für die Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes im isolierten Vorverfahren nach § 63 SGB X sind nämlich drei Entscheidungen der Widerspruchsbehörde (oder der dem Widerspruch abhelfenden Behörde) nötig, die jeweils in Form eines Verwaltungsakts zu treffen und, soweit erforderlich, durch Verpflichtungsklage geltend zu machen sind: Zunächst muss, wie in § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X vorausgesetzt, eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers getroffen werden. Sodann bedarf es eines in die Kostenentscheidung aufzunehmenden Ausspruchs, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X). Schließlich ist der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X festzusetzen (vgl. nur BSG, Urteil vom 20. November 2001 - B 1 KR 21/00 R – juris). Vorliegend fehlt es indes an einer Entscheidung darüber, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X). Eine derartige Entscheidung ist dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Juli 2011 nicht zu entnehmen; namentlich enthält der Widerspruchsbescheid auch nicht etwa eine konkludente Entscheidung insoweit.
Die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage unmittelbar gegen die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid über die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach ist zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht eines gesonderten Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 SGG. Zwar ist die Kostenentscheidung, die regelmäßig ein Teil des Widerspruchsbescheids ist, eine erstmalige Entscheidung, gegen die aber - als Teil des Widerspruchsbescheids - sogleich der Klageweg beschritten werden kann, wenn sie über den angefochtenen Bescheid hinaus eine weitere Beschwer enthält (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R – juris). Gegenstand des Klageverfahrens ist dann allein der Widerspruchsbescheid. Dass der Kläger vorliegend mit seiner Klage zunächst „die Korrektur fehlerhafter Bescheide nach § 44 SGB X“ begehrt hat und es ihm demnach ursprünglich jenseits der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid um eine Sachentscheidung gegangen war, steht dem nicht entgegen. Denn entweder hat insoweit eine unschädliche Beschränkung des Klagebegehrens gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG vorgelegen oder aber es ist von einer Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG auszugehen, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, da jedenfalls im Sinne von § 99 Abs. 2 SGG eine Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung vorliegt.
Die demnach zulässige Klage ist auch begründet. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Entsprechend dieser Rechtsgrundlage sind dem Kläger Aufwendungen nur zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen ist, und daher eine Kostenquote zu bilden ist (zur Notwendigkeit einer Kostenquote und umfassend zum Folgenden vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R – juris).
Die zu bildende Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg oder, anders formuliert, dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg. Ein Widerspruch ist damit nur in dem Umfang erfolgreich, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist. Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung. Somit kommt es nicht - wie vom Beklagten angenommen - auf den „Zuwachs“ von Leistungen aufgrund des durchgeführten Widerspruchsverfahrens im Verhältnis zu den ursprünglich bewilligten Leistungen an. Ebenso wenig ist entgegen der Auffassung des Klägers darauf abzustellen, ob der angegriffene Verwaltungsakt (überhaupt) rechtswidrig ist, sondern darauf, in welchem Umfang dem sachlichen Begehren im Widerspruchsverfahren entsprochen wurde.
Wenn ein Widerspruch - wie hier - nicht begründet wird, ist zur Bestimmung des Widerspruchsbegehrens dieses vor dem Hintergrund des gesamten Verfahrens auszulegen. Dabei ist davon auszugehen, dass sämtliche nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beansprucht werden. Hieran anknüpfend ist bei einem Begehren, das über die bloße Anfechtung eines Verwaltungsakts hinaus auf Leistungen abzielt, nicht nur auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzustellen, sondern es sind die mit der Anfechtung verbundenen weiteren Begehren ebenfalls zu berücksichtigen. Konkretisierende Anhaltspunkte für diese können sich, insbesondere wenn das Widerspruchsbegehren nicht benannt wird, etwa aus der bisherigen Bewilligungspraxis oder dem Widerspruchsbescheid ergeben, der das maßgebliche Widerspruchsverfahren abgeschlossen hat.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat der Kläger einen Anspruch auf eine Kostenquote von 100 Prozent. Der Senat berücksichtigt dabei in Anlehnung an das bereits zitierte Urteil des BSG vom 12. Juni 2013 Folgendes: Bewilligt worden waren dem Kläger mit dem zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 15. Dezember 2009 für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 Leistungen in Höhe von monatlich 643,55 Euro, wovon 284,55 Euro auf KdU entfallen waren. Mit seinem Überprüfungsbegehren hatte der Kläger hinreichend erkennbar gemacht, sich nur gegen die Bewilligungshöhe der KdU zu wenden. Dies ergibt sich aus den auf die Nummerierung der Verwaltungsvorgänge Bezug nehmenden Hinweisen auf Blatt J3 und Blätter J6 ff., vor allem aber aus dem Zusatz „KdU jetzt richtig“. Durch den Hinweis auf Blatt J3 der Verwaltungsvorgänge hatte der Kläger auf eine Mietbescheinigung vom 9. Dezember 2009 Bezug genommen und damit auf die darin ausgewiesene Warmmiete von 291,34 Euro. Damit ist hinreichend deutlich, dass der Kläger nicht auf eine Erhöhung der Warmmiete auf 314,34 Euro zum 1. September 2010 Bezug genommen hat, denn die entsprechenden Vorgänge insoweit sind im Abschnitt K der Verwaltungsvorgänge enthalten. Mit dem Hinweis „KdU jetzt richtig“ hat der Kläger demnach bei Würdigung der Aktenlage auf die Bewilligung der KdU im Bewilligungsabschnitt ab dem 1. Juli 2010, aber vor Mieterhöhung, Bezug genommen. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger die mit Bescheid vom 8. Juni 2010 bewilligten monatlichen Leistungen für KdU in Höhe von 284,87 Euro ab dem 1. Juli 2010 als „richtig“ erachtet hat. Ausgehend von dem so ermittelten Überprüfungsbegehren ist im vorliegenden Einzelfall nicht erkennbar, dass das Widerspruchsbegehren hiervon abweichen würde. Bei dieser Sachlage ist dem auf Bewilligung höherer Leistungen von KdU im Umfang von 0,32 Euro monatlich gerichteten Widerspruchsbegehren im vollen Umfang entsprochen worden. Demnach kommt es auf die vom Sozialgericht skizzierte Rechtsfrage hier nicht an.
Aus dem vollen Berufungserfolg des Klägers ergibt sich, dass die Berufung des Beklagten zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat die erstinstanzliche Klageänderung berücksichtigt, ihr kostentechnisch aber keine durchgreifende Bedeutung beigemessen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.