Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 26.11.2010 | |
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Aktenzeichen | L 1 KR 322/07 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 44 SGB 5, § 48 SGB 5 |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 15. August 2005 bis 30. November 2006.
Der 1943 geborene Kläger war vor Beginn des streitigen Zeitraums zuletzt vom 21. Mai 2004 bis zum 30. November 2004 als selbständiger Taxifahrer tätig, er war seit 1968 bei der Beklagten als Selbständiger mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Der Kläger war vor dem 21. Mai 2004 (u.a.) in den Zeiträumen vom 23. September 2002 bis 5. April 2004 und vom 30. April 2004 bis 20. Mai 2004 arbeitsunfähig krank geschrieben und hatte Krankengeld bezogen, in dem ersten Zeitraum wurden zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit u.a. Bronchitis, Asthma Bronchiale, anhaltende Luftnot und chronische obstruktive Lungenkrankheit diagnostiziert.
Am 2. Dezember 2004 wurde der Kläger von seinem behandelnden Arzt, dem Allgemeinmediziner Dr. A-O mit den Diagnosen B 34.9 und F 32.9 (Virusinfektion und depressive Störung) ab dem 30. November 2004 arbeitsunfähig krank geschrieben. Diese Krankschreibung wurde zunächst bis zum 30. Dezember 2004 verlängert, am 27. Dezember 2004 erklärte Dr. A-O gegenüber dem MDK, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht abzusehen sei. Die Beklagte veranlasste eine Kurzuntersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, die am 28. Dezember 2004 stattfand und bei der Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Januar 2005 festgestellt wurde. Durch Schreiben vom 28. Dezember 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldzahlung am 5. Januar 2005 enden werde.
Am 11. Januar 2005 ging bei der Beklagten ein Krankengeldzahlschein ein, auf dem die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie R S mit Angabe der Diagnosen F 45.0 und F 34.1 (Somatisierungsstörung und Dysthymie) bestätigte, dass bei Vorstellung am 6. Januar 2005 weiter Arbeitsunfähigkeit bei einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 30. November 2004 bestanden habe. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 11. Februar 2005 darauf hin, dass der Bescheid vom 28. Dezember 2004 bindend geworden, weil kein Widerspruch erhoben worden sei, woraufhin der Kläger vortragen ließ, dass die Vorlage des Zahlscheins als Widerspruch anzusehen sei. Nachdem die Beklagte den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgelehnt hatte, weil der Bescheid vom 28. Dezember 2004 bereits rechtskräftig sei, erhob der Kläger am 17. Mai 2005 vor dem Sozialgericht Berlin zum Az S 81 KR 1172/05 Klage mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2004 und Verurteilung zur fortlaufenden Zahlung von Krankengeld ab dem 14. Dezember 2004. Im Erörterungstermin vom 26. Juli 2005 verglichen sich die Beteiligten dahingehend, dass vom 14. Dezember 2004 bis 5. Januar 2005 Krankengeld gezahlt werde und erklärten den Rechtsstreit danach für erledigt. Mit einer weiteren, am 28. Dezember 2007 bei dem Sozialgericht Berlin zum Az S 28 KR 3531/07 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger das Ziel, eine Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung seines (in der Übersendung des Zahlscheines liegenden) Widerspruches gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2004 sowie zur Bescheidung des Neuantrages auf Krankengeld ab dem 6. Januar 2005 herbeizuführen. Nachdem das Sozialgericht diese Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2009 abgewiesen hat, ist das Verfahren gegenwärtig noch vor dem erkennenden Senat zum Az L 1 KR 253/09 anhängig.
Bereits am 28. Juli 2005 war der Kläger von seiner behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie R S im Wege einer Erstbescheinigung ab diesem Tag erneut mit den Diagnosen F 45.0 (Somatisierungsstörung) und F 34.1 (Dysthymie) arbeitsunfähig krank geschrieben worden bis voraussichtlich 11. August 2005. Die Beklagte ließ den Kläger am 9. August 2005 durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) untersuchen, der ihr mitteilte, dass ab dem 15. August 2005 Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Durch Schreiben vom 9. August 2005 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass die Arbeitsunfähigkeit am 14. August 2005 ende und mit diesem Tag die Krankengeldzahlung eingestellt werde. Der Kläger erhob Widerspruch.
Die behandelnde Ärztin S sowie ihr Praxisvertreter M W hatten auf Auszahlungsscheinen für Krankengeld betr. eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. November 2004 am 6. Januar 2005, 7. Februar 2005, 7. März 2005, 7. April 2005, 9. Mai 2005, 7. Juni 2005, 5. Juli 2005, 9. August 2005 und 6. September 2005 bestätigt, dass eine Arbeitsunfähigkeit mit den Diagnosen F 45.0, F 34.1 bis zum 15. September 2005 andauere
Durch Schreiben vom 6. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Trotz Aufforderung sei vom behandelnden Arzt kein medizinisch begründeter Widerspruch gegen den Befund des MDK eingegangen. Der Kläger bat um Erlass eines rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheides und wies darauf hin, dass nicht der untersuchende Arzt des MDK, sondern eine dritte Person die Rubrik über die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgefüllt habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2005 wies nunmehr die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch gegen die Entscheidung vom 9. August 2005 zurück. Die nach den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien erforderliche medizinische Begründung gegen die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt sei nicht beigebracht worden, die Verlängerung der Krankschreibung auf dem Auszahlungsschein reiche nicht aus.
Durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) seines behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. A-O war der Kläger bereits am 8. September 2005 seit dem 6. September 2005 mit der Diagnose J 40 (Bronchitis) arbeitsunfähig krank geschrieben worden. Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden von Dr. A-O mit den zusätzlichen Diagnosen J 06.9 (akute Infektion der oberen Atemwege) am 19. September 2005 und 4. Oktober 2005 bis zum 18. Oktober 2005 ausgestellt; auf Krankengeldzahlscheinen bestätigte Dr. A-O das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2006. Am 23. September 2005, 12. Oktober 2005 und 31. Oktober 2005 fanden Kurzuntersuchungen beim MDK statt, bei denen der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit jeweils bestätigt wurde.
Mit der am 4. Januar 2006 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld ab dem 15. August 2005. Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten des Klägers R S, Dr. A-O und dem Facharzt für innere Medizin Dr. K eingeholt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin und Diplompsychologe T B hat am 20. Juni 2006 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage einer am 2. Juni 2006 erfolgten Untersuchung des Klägers vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Februar 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld in dem streitigen Zeitraum habe, da er jedenfalls nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Das ergebe sich insbesondere aus dem ärztlichen Gutachten von T B. Etwas anderes folge auch nicht aus den auf Veranlassung des Gutachters noch eingeholten Befunden des behandelnden Lungenfacharztes.
Gegen das ihm am 30. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. April 2007 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Er sei unstreitig zumindest ab dem 6. September 2005 und darüber hinaus durch seinen Hausarzt krank geschrieben gewesen. Es sei sehr zweifelhaft, ob die Beklagte das in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien vorgesehene Verfahren eingehalten hätte. So sei nach dem 15. August 2005 bzw. dem 6. September 2005 kein weiteres Verwaltungsverfahren durchgeführt worden, obwohl es sich bei der Lungenerkrankung um eine Ersterkrankung handele. Aus nervenärztlicher Sicht sei von Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von Anfang Januar bis Anfang August 2005 auszugehen. Das (vom Sozialgericht eingeholte) nervenärztliche Gutachten vom 20. Juni 2006 könne nicht als Entscheidungsgrundlage für den nachfolgenden Zeitraum verwandt werden. Die im Gutachten enthaltene Beurteilung ab dem 15. August 2005 erfolge fachfremd. Das Sozialgericht sei gehalten gewesen, ein weiteres Gutachten einzuholen. In der maßgeblichen Zeit, insbesondere ab November 2005 bis Mai 2006 habe sich der Kläger insgesamt sieben Mal in ärztliche Behandlung begeben. Bereits am 4. Juli 2003 habe der MDK in einem Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer bestätigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 30. November 2006 Krankengeld zu zahlen,
hilfsweise, Beweis durch medizinisches Sachverständigengutachten dahingehend zu erheben, dass er in der Zeit vom 15. August 2005 bis zum 30. November 2006 arbeitsunfähig erkrankt war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Das von dem Sachverständigen B erstattete Gutachten sei allumfassend. Ein weiteres Gutachten aus dem Fachbereich Lungenheilkunde könne es nicht entkräften.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten aus den Verfahren L 1 KR 253/09 und S 81 KR 1172/05 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hatte am 15. August 1995 keinen Anspruch auf Krankengeld. Er hat auch in der diesem Tag folgenden Zeit bis zum 30. November 2006 nicht wieder einen Anspruch auf Krankengeld erworben.
Nach § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch – SGB V- (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Kläger ist am 15. August 2005 nicht stationär behandelt worden. Er war auch – zumindest an diesem Tag - nicht wegen Krankheit arbeitsunfähig.
Arbeitsunfähig ist, wer seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr verrichten kann, seinen Zustand zu verschlimmern. Zwar war der Kläger entsprechend der am 9. August 2005 von seiner behandelnden Ärztin S sowie am 6. September 2005 von ihrem Praxisvertreter M W auf dem Auszahlungsschein für Krankengeld bestätigten fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. November 2004 auch am 15. August 2005 noch arbeitsunfähig erkrankt. Dies reicht indessen nicht aus, um den Senat von dem Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen.
Die von einem Vertragsarzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewirkt keine Beweiserleichterung, ihr kommt lediglich die Bedeutung einer gutachterlichen Stellungnahme zu, welche gemäß § 275 SGB V durch den MDK überprüft werden kann, dessen Einschätzung nach dem Gesetz damit der Vorrang zukommt. Der MDK hat den Kläger nach der am 9. August 2005 erfolgten Kurzuntersuchung ab dem 15. August 2005 wieder für arbeitsfähig gehalten. Diese Einschätzung wird nicht dadurch relativiert, dass sie auf dem handschriftlichen Untersuchungsbericht mit einer anderen Handschrift als die erhobenen Befunde vermerkt wurde. Der Vermerk zur Arbeitsfähigkeit verweist auf ein Telefonat, so dass sein Inhalt durchaus die Einschätzung des untersuchenden Arztes wiedergeben kann. Dem Untersuchungsbericht ist jedenfalls nichts dafür zu entnehmen, dass der Arzt, welcher die Befunde erhoben hat, von dem (Fort-)Bestand einer Arbeitsunfähigkeit ausging. Der (in derselben Handschrift wie die Dokumentation der Beschwerden und Befunde erfolgte) Vermerk: - kein Fall für eine (erneute) Kurzuntersuchung - deutet eher auf das Gegenteil hin. Denn eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit hätte angesichts des Vermerks der behandelnden Ärztin S in ihrem Bericht an den MDK, die voraussichtliche Wiedergewinnung der Arbeitsfähigkeit sei nicht abzusehen, eine Nachuntersuchung nahe gelegt. Davon abgesehen kommt es nicht darauf an, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den untersuchenden Arzt des MDK oder durch einen anderen erfolgte. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann auch sachgerecht auf der Grundlage der erhobenen und dokumentierten Befunde erfolgen. Dass die Einschätzung einer am 15. August 2005 bestehende Arbeitsfähigkeit durch den MDK so erfolgte, ergibt sich aus dem an die Beklagten mit diesem Inhalt noch am 9. August 2005 versandten Fax sowie der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des MDK vom 7. September 2005.
Der Senat hält die Einschätzung des MDK, der Kläger habe am 15. August 2005 die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt, insbesondere deswegen der Sache nach für zutreffend, weil sie von dem vom Sozialgericht gehörten Sachverständigen T B so bestätigt worden ist. Letzterer führt auf Seite 17 seines Gutachtens wörtlich aus: Ab dem Datum der MDK-Begutachtung ist von Seiten des nervenärztlichen Fachgebietes ab dem 15.08.05 Arbeitsfähigkeit anzunehmen“. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung des Sachverständigen spricht, dass am 9. August 2005 durch den MDK keine Beschwerden dokumentiert oder Diagnosen gestellt wurden, welche die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nahe legen würden. Der Untersuchungsbericht vermerkt ausdrücklich, dass keine Anzeichen einer Depression vorliegen würden, der Kläger sei allerdings klagsam und leidensorientiert. Aus dem von der behandelnden Ärztin S erstellten Bericht an den MDK vom 9. August 2005 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der MDK ein Leiden des Klägers übersehen haben könnte. Dass ein bloßes Unwohlsein ohne gravierende Auswirkungen in körperlicher oder psychischer Hinsicht den Schluss auf das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit noch nicht rechtzufertigen vermag, jedenfalls nicht über einen Zeitraum von mehreren Wochen, erscheint dem Senat unmittelbar einleuchtend zu sein. Diese Einschätzung wird auch nicht durch das zuletzt noch vorgelegte Gutachten des MDK vom 9. Juli 2003 widerlegt, wonach bei dem Kläger auf Dauer Arbeitsunfähigkeit vorliege. Dieses Gutachten begründet sich nicht aus einer psychischen Erkrankung, sondern aus dem Vorliegen von Luftnot. Der Kläger möge überdies bedenken, dass er bei einer seit dem 9. Juli 2003 andauernden Arbeitsunfähigkeit allein deswegen keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben würde, weil § 48 SGB V den Bezug von Krankengeld wegen derselben ununterbrochen andauernden Krankheit auf 78 Wochen beschränkt. Die Annahme einer infolge von Luftnot fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Juli 2003 wird aber bereits dadurch widerlegt, dass der Kläger – nach seinen eigenen Angaben – in der Zeit vom 21. Mai 2004 bis 30. November 2004 wieder als Taxifahrer erwerbstätig gewesen ist.
Zutreffend hat demnach die Beklagte festgestellt, dass am 15. August 2005 keine Arbeitsunfähigkeit mehr beim Kläger vorlag. Allein schon aus diesem Grund war sie damit berechtigt, die Krankengeldzahlung an den Kläger mit dem 14. August 2005 einzustellen, was sie mit dem streitigen Bescheid getan hat.
Dieser Bescheid ist auch während des hier insgesamt streitigen Zeitraum bis zum 30. November 2006 nicht rechtswidrig geworden. Ob der Kläger ab dem 6. September 2005 wieder arbeitsunfähig krank war, kann der Senat letztlich dahingestellt sein lassen. Selbst wenn der Kläger in dem vom behandelnden Arzt bestätigten Zeitraum bis zum 31. November 2006 durchgängig oder nur während bestimmter Zeitabschnitte arbeitsunfähig krank gewesen sein sollte, bestand doch kein Anspruch auf Krankengeld. Denn der Kläger war ab dem 6. September 2005 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Allerdings spricht für das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. September 2009 entsprechend den vom behandelnden Arzt mitgeteilten Diagnosen, dass der MDK bei seinen Kurzuntersuchungen am 23. September 2005, 12. Oktober 2005 und 31. Oktober 2005 die Einschätzung bestätigt hat, dass Arbeitsunfähigkeit vorliege. Der vom Sozialgericht beauftragte Gutachter T B hält zwar auch ab dem 6. September 2005 keine Arbeitsunfähigkeit für gegeben, räumt aber ein, dass im Falle einer Exazerbation (Verschlimmerung) der chronischen Lungenerkrankung ein Krankenstand von 3-4 Wochen zu erwarten sei, wobei allerdings nach seiner Auffassung kein Nachweis einer solchen Exazerbation im Zeitraum ab dem 6. September 2006 vorliege, weswegen eine Arbeitsunfähigkeit zumindest nach den vorliegenden Befunden nicht nachvollziehbar begründet werden könne. Der im Nachhinein von dem Sozialgericht befragte behandelnde Lungenfacharzt hat in seinem Befundbericht vom 8. August 2008 aber angegeben, dass es jeweils am 15. November 2005, 17. Februar 2006 und 9. Mai 2006 zu Exazerbationen gekommen sei, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen B ist dann nahe liegend, dass zumindest ab diesen Tagen für jeweils drei bis vier Wochen Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
Viel spricht dafür, dass es sich bei einer ab dem 6. September 2005 wieder aufgetretenen Erkrankung um dieselbe Erkrankung handelt, die schon vom 23. September 2002 bis zum 5. April 2004 zur Zahlung von Krankengeld führte. Dafür ist anzuführen die Identität der mitgeteilten Diagnosen, zumal der behandelnde Arzt Dr. A-O in seinen Berichten an den MDK vom 23. September 2005, 11. Oktober 2005 und 31. Oktober 2005 ausdrücklich stets Bronchitis diagnostiziert hat, aber auch, dass der Kläger nach dem von ihm vorgelegten Bericht des MDK vom 9. Juli 2003 sowie der Einschätzung des vom Sozialgericht beauftragten Sachverständigen T B an chronischer Bronchitis und Luftnot leidet. Gemäß § 48 Abs. 2 SGB V würde ein Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit trotz eines bereits ausgeschöpften Krankengeldbezugs von 78 Wochen wieder aufleben, wenn in der Zwischenzeit wenigstens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit vorlag und der Versicherte erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Diese Voraussetzungen würde der Kläger erfüllen, der vom 21. Mai 2004 bis 30. November 2004 fortlaufend und damit mehr als sechs Monate erwerbstätig und seit dem 5. April 2004 nicht mehr wegen Erkrankungen der Atemwege arbeitsunfähig krank geschrieben war. Der Anspruch auf Krankengeld könnte aber erst mit Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraumes, also ab dem 23. September 2005 einsetzen.
Nach § 48 Abs. 2 SGB V setzt das Wiederaufleben des Krankengeldanspruches aber voraus, dass der Versicherte bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Dies wäre auch dann Voraussetzung eines Anspruches auf Krankengeld, wenn es sich bei einer ab dem 6. September 2005 bei dem Kläger aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit um eine erstmalige Erkrankung handeln würde. Das Bundessozialgericht - BSG - hat in seiner Rechtsprechung aber stets betont, dass Anspruch auf Krankengeld nur besteht, wenn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das dem Versicherten nun krankheitsbedingt entgeht (BSG, Urt. v. 14. Februar 2001 – B 1 KR 1/00 R -; v. 30. März 2004 – B 1 KR 32/02 R -). Das gilt gleichermaßen für selbständige Erwerbstätige. Für deren Krankengeldanspruch ist nicht ausreichend, dass sie sich mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert haben, ihnen muss auch durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkommen entgehen, was nur dann der Fall ist, wenn sie vorher Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt haben (BSG, Urt. v. 30. März 2004 – B 1 KR 32/02 R -). Auch für die Bemessung des Krankengeldes ist bei Selbständigen nicht die von Ihnen gewählte Beitragsklassen, sondern das entfallende tatsächliche Einkommen maßgebend, dessen Höhe gegebenenfalls auf der Grundlage des letzten Steuerbescheides zu ermitteln ist (BSG, Urt. v. 6. November 2008 – B 1 KR 28/07 R und B 1 KR 8/08 R -).
Unmittelbar vor dem (möglichen) erneuten Auftreten von Arbeitsunfähigkeit am 6. September 2005 war der Kläger nicht selbständig erwerbstätig gewesen. Er hatte als Taxifahrer zuletzt am 30. November 2004 gearbeitet. Zwar wäre es erwägenswert, analog § 7 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs, Viertes Buch - SGB IV - kürzere Unterbrechungen der selbständigen Erwerbsarbeit für unbeachtlich zu halten, so dass ein Anspruch auf Krankengeld auch entstehen könnte, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit, sondern im Anschluss an eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit eintritt. Der noch als unbeachtlich anzusehende Zeitraum einer Unterbrechung wird aber durch die in § 7 Abs. 4 SGB IV zu findende Monatsfrist bestimmt. Zwischen der tatsächlichen Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit am 30. November 2004 und dem erneuten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (frühestens) am 6. September 2005 lag hier aber ein Zeitraum von weit mehr als einem Monat.
Aus dem vorherigen Bezug von Krankengeld bis zum 14. August 2005 ergibt sich nichts anderes. Bei abhängig beschäftigten Pflichtversicherten setzt der Bezug von Krankengeld zwar das Versicherungsverhältnis fort, begründet aber nicht eine Versicherung mit einem eigenständigen Krankengeldanspruch (vgl. BSG Urt. v. 8. August 1995 – 1 RK 21/94 -), so dass ein neuer Anspruch auf Krankengeld nach Beendigung der ersten Krankheit und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit voraussetzt, dass erneut eine pflichtversicherte Beschäftigung aufgenommen wurde. Bei selbständigen Erwerbstätigen, die freiwillig versichert sind, kann nichts anderen gelten. Es hilft dem Kläger auch nichts, dass er (möglicherweise) subjektiv davon ausging, seit dem 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2006 durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen zu sein. Der gutgläubige Erwerb eines an sich nicht bestehenden Krankengeldanspruches ist im Gesetz nicht vorgesehen. Danach kann unabhängig von der Frage des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 6. September 2005 bis 30. November 2006 ein Anspruch auf Krankengeld nicht entstanden sein.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, ein weiteres Gutachten zur Frage der Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dem Zeitraum vom 15. August 2005 bis 30. November 2006 einzuholen. Soweit es um die Beendigung der Arbeitsfähigkeit zum 14. August 2005 geht, ist der Sachverhalt geklärt. Der Kläger trägt selbst nichts dazu vor, aufgrund welcher Umstände er sich weitere Erkenntnisse zu dieser Frage durch ein neues ärztliches Gutachten verspricht. Soweit es sich um die ab dem 6. September 2005 durch den behandelnden Arzt neu bestätigte Ersterkrankung handelt, ist die Frage des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit nicht entscheidungserheblich, da es insoweit schon – wie oben ausgeführt – an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld fehlt.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.