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Feuerwehrbenutzungsgebühren; Gefahrenabwehreinsätze im Nachgang zu Verkehrsunfällen; Rechtmäßigkeit des Einsatzes; Auswahlermessen der Feuerwehr; Benutzungsgebühren; Kostendeckungsprinzip; Kostenüberschreitungsverbot; Äquivalenzprinzip; Gebot der Leistungsproportionalität; Kalkulation; Gebühr für Einsätze bis zu einer Stunde; durchschnittliche Einsatzzeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 10.02.2011
Aktenzeichen OVG 1 B 73.09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 17 Abs 1 Nr 4 FeuerwG BE, § 3 Abs 1 GebG BE, § 8 Abs 3 GebG BE, § 1 Abs 2 FeuerwEBenGebO BE, § 1 Abs 3 FeuerwEBenGebO BE, § 3 FeuerwEBenGebO BE, Anlage zu § 1 FwBenGebO Tarifstelle K 2.1.1, Art 3 Abs 1 GG

Leitsatz

Es verstößt gegen das Gebot der Leistungsproportionalität, Benutzungsgebühren für Feuerwehreinsätze auf der Basis einstündiger Einsätze festzusetzen, wenn die durchschnittliche Einsatzzeit nur 35,5 Minuten beträgt und eine minutengenaue Abrechnung der Einsätze ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für den Einsatz der Berliner Feuerwehr im Nachgang zu einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeuges vom Typ VW mit dem amtlichen Kennzeichen B.... Am 13. September 2006 war die dieses Fahrzeug benutzende Fahrerin C... in Berlin-O... beim Linksabbiegen aus der D...straße in die S...straße mit einem Motorrad zusammengestoßen, welches die auf der rechten Fahrbahnseite Richtung N...straße im Stau befundenen Fahrzeuge links überholte und den in diese Fahrspur einbiegenden Pkw nicht rechtzeitig wahrnahm. Am Pkw des Klägers war nach dem Polizeibericht die hintere linke Tür sowie der Kotflügel eingedellt und links hinten die Achse gebrochen; laut Unfallbericht soll der Pkw aber fahrbereit gewesen sein. Beim Aufprall des Motorrads auf den klägerischen Pkw wurde noch ein weiterer Pkw beschädigt. Beim Eintreffen der alarmierten Feuerwehr standen die beschädigten Pkws in der zur E...straße führenden Fahrspur der S...straße. Sie wurden von den Einsatzkräften der Feuerwehr zur Beseitigung dieses Verkehrshindernisses an den Fahrbahnrand bzw. auf den Gehweg geschoben. Eingesetzt waren ein Löschhilfefahrzeug (LHF-A 5300) und ein Rettungswagen (RTW 5300). Die Kosten für den Rettungswagen, mit dem der verletzte Motorradfahrer abtransportiert wurde, wurden nicht dem Kläger, sondern dem Motorradfahrer in Rechnung gestellt. Das Löschhilfefahrzeug war einschließlich An- und Abfahrzeit insgesamt 34 Minuten (Alarmierung um 8.43 Uhr, „Eingetroffen-Zeit“ um 8.48 Uhr, Einsatz bis 9.15 Uhr, Rückkehr in die Feuerwache um 9.17 Uhr) eingesetzt.

Mit Gebührenbescheid vom 14. Mai 2007 verlangte die Feuerwehr vom Kläger als Kostenerstattung für den Einsatz des Löschhilfefahrzeugs eine Gebühr in Höhe von 365,-- Euro nach Tarifstelle K 2.1.1 der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung (FwBenGebO). Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 14. Juni 2007 wies die Berliner Feuerwehr durch Widerspruchsbescheid vom 13. August 2008 zurück.

Seiner am 16. September 2008 erhobenen Klage, mit der der Kläger geltend machte, Einsatzursache sei allein die Versorgung der verletzten Unfallbeteiligten gewesen, einer Verbringung der Fahrzeuge an den Straßenrand durch die Feuerwehr habe es hingegen nicht bedurft, außerdem sei das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt worden, letztlich sei die Erhebung einer vollen Gebühr unbillig, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 11. November 2009, nachdem es Unterlagen zur Gebührenkalkulation in das Verfahren eingeführt hatte, stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zwar seien die Voraussetzungen für die Erhebung der Benutzungsgebühr nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) dem Grunde nach erfüllt, jedoch sei die Erhebung rechtswidrig, weil ein Tätigwerden der Feuerwehr vor Ort objektiv wohl nicht erforderlich gewesen sei, jedenfalls verstoße die angewandte Tarifstelle K 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses gegen höherrangiges Recht und sei deshalb nichtig. Da das Fahrzeug des Klägers laut Polizeibericht fahrbereit und die Fahrerin auch in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug selbst an den Straßenrand bzw. auf den Gehweg zu fahren, hätte es eines Eingreifens der Feuerwehr nicht bedurft. Letztlich könne dies aber offen bleiben, weil bereits die Regelung zur Berechnung der Einsatzzeit wegen Unbestimmtheit nichtig sei. Es sei nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - erkennbar, was mit der in § 1 Abs. 3 Satz 2 FwBenGebO normierten angemessenen Berücksichtigung der An- und Abfahrzeiten gemeint sei. Dies stelle einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Bestimmtheitsgebot dar. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die An- und Abfahrtszeiten, wenn man sie nicht mit dem tatsächlichen Umfang habe einbeziehen wollen, mit einem bestimmten Bemessungsfaktor anzusetzen. Ob aber allein schon deshalb die der verlangten Gebühr zugrunde liegende Tarifstelle K 2.1.1 der Anlage zur FwBenGebO nichtig sei, könne ebenfalls offenbleiben, da sich deren Nichtigkeit jedenfalls aus einem Verstoß gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip ergebe. Zwar sei die Gebührenkalkulation im Rahmen des Kostendeckungsprinzips im vorliegenden Fall bei einer Einsatzzeit von 34 Minuten - anders als in einem am gleichen Tage entschiedenen Fall - nicht zu beanstanden, jedoch stehe die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung. Die eingesetzten Mittel seien bezogen auf den zu beurteilenden Feuerwehreinsatz ihrer Art nach weit überdimensioniert gewesen und hätten deshalb Kosten verursacht, die bei wertender Betrachtung vom Gebührenschuldner nicht veranlasst worden seien. Die Höhe der Gebühr bei Tarifstelle K 2.1.1 beruhe ausweislich der Kalkulation darauf, dass von den 80.985 Jahreseinsatzminuten der Feuerwehr im Nachgang zu Verkehrsunfällen insgesamt 80.049 Jahresminuten auf den Einsatz der Löschhilfefahrzeuge entfielen. Für diese Fahrzeuge seien aber die Kosten von 126,-- Euro je halbe Stunde fast doppelt so hoch wie etwa beim Einsatz eines Kleineinsatzfahrzeugs (KLEF) von 65,-- Euro je halbe Stunde. Dass die Feuerwehr auch bei Bagatellunfällen statt kleinerer Fahrzeuge meist die dafür überdimensionierten Löschhilfefahrzeuge einsetze, könne nicht zu Lasten der Gebührenschuldner gehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass von den Fahrzeugen der Feuerwehr mit Blick auf ihre Kernaufgabe rund 36 % aller Fahrzeuge Löschhilfefahrzeuge seien, dennoch dürfe mit solchen Vorhaltekosten, die sich in aller Regel auf nicht gebührenpflichtige Einsätze bezögen, nicht der Gebührenpflichtige bei leichten Verkehrsunfällen belastet werden. Speziell und ausschließlich für Verkehrsunfälle ausgerüstete Fahrzeuge würden wesentlich geringere Kosten verursachen; allein solche Kosten dürften auf den für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen abgewälzt werden. Da sich hier die Tätigkeit der Feuerwehr allein darauf beschränkt habe, den fahrtüchtigen Pkw des Klägers von der Fahrbahn an den Straßenrand zu schieben, habe für den Einsatz eines Löschhilfefahrzeugs keine Notwendigkeit bestanden. Eine geltungserhaltende Reduktion der Tarifstelle K 2.1.1 komme nicht in Betracht.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 4. Dezember 2009 zugestellte Urteil am 10. Dezember 2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Der Feuerwehreinsatz sei erforderlich gewesen, die Tarifstelle K 2.1.1 sei rechtmäßig, allenfalls hätte eine geltungserhaltende Herabsetzung der Gebührenhöhe erfolgen können. Bezüglich der Erforderlichkeit des Einsatzes habe das Verwaltungsgericht die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe einer technischen Hilfeleistung der Feuerwehr im Nachgang zu Verkehrsunfällen verkannt. Die Verbringung des klägerischen Pkw an den Straßenrand sei das mildeste Mittel gewesen, um den starken Fahrzeugverkehr, der zum Unfallzeitpunkt geherrscht habe, vor Gefahren bzw. weiteren Behinderungen zu schützen. Die im Unfallbericht angeführte Fahrbereitschaft des Kraftfahrzeugs belege noch nicht seine Verkehrstüchtigkeit. So hätte eventuell der Airbag nachträglich auslösen oder beim Starten des Pkw ein Kurzschluss im Motorraum auftreten können. Auch deshalb habe die Feuerwehr umsichtig handeln müssen. Obwohl die Fahrerin des Wagens seit dem Unfall gegen 8.30 Uhr Gelegenheit gehabt hätte, den Wagen bis zum Eintreffen der Feuerwehr um 8.48 Uhr beiseite zu fahren, sei dies nicht erfolgt. Es habe deshalb durchaus Grund zu der Annahme bestanden, dass die Fahrerin aufgrund eines Schocks physisch und psychisch dazu nicht in der Lage gewesen sei. Zur Vermeidung weiterer Gefahren an der Unfallstelle habe die Feuerwehr eingreifen dürfen. Welche Maßnahmen der Einsatztaktik und Einsatzmittel sie ergreife, liege allein in ihrem Ermessen. Eine Unverhältnismäßigkeit des Einsatzes habe nicht vorgelegen. Bei der gerichtlichen Prüfung müsse auf die ex-ante-Sicht abgestellt werden; es sei deshalb sachgerecht, wenn die Feuerwehr aufgrund ihrer Erfahrung Ausrückanordnungen bei bestimmten Fallgruppen vorsehe, um zeitliche Verzögerungen bei Hilfeleistungen auszuschließen. Die hier streitige Gebührenpflicht sei auch bei ex-post-Betrachtung auf der sogenannten Sekundärebene rechtmäßig. Der Einsatz sei nicht überdimensioniert gewesen. Zwar biete das Löschhilfefahrzeug an technischen Gerätschaften mehr als bei dem Unfall am 13. September 2006 tatsächlich benötigt worden sei, da es ein Universalfahrzeug der Feuerwehr sei und mit ihm eine Vielzahl unterschiedlichster Einsatzkonstellationen abgedeckt werden könne, der Einsatz habe aber zur durch den Unfall notwendigen Gefahrenbeseitigung nicht außer Verhältnis gestanden. Gerade die universellen Einsatzmöglichkeiten führten dazu, dass die Gesamtkosten der Löschhilfefahrzeuge zum großen Teil der Allgemeinheit zur Last fallen würden und nicht den Gebührenpflichtigen, weil die Kosten von Brandeinsätzen nicht erstattungsfähig seien. Würde man hingegen der Sicht des Verwaltungsgerichts folgen und mehr Kleineinsatzfahrzeuge (KLEF) einsetzen, die auch erst angeschafft werden müssten und die wegen ihrer geringen technischen Ausstattung fast überwiegend nur bei Verkehrsunfällen eingesetzt werden könnten, meist aber noch weitere Einsatzfahrzeuge bei Nachalarmierung benötigten, würden diese Kosten ausschließlich auf die Gebührenpflichtigen umzulegen seien, so dass dies finanziell auch nicht günstiger wäre. Überdies beziehe sich die Tarifstelle K 2.1.1 auf den Einsatz eines Fahrzeugs einschließlich Personal und sei nicht auf den Einsatz eines Löschhilfefahrzeugs beschränkt. Zwar würden deren Kosten aufgrund der großen Anzahl vorhandener und auch eingesetzter Löschhilfefahrzeuge maßgeblich in die Kalkulation einfließen, diese aber nicht allein bestimmen. Die Tarifstelle K 2.1.1 verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Schon der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vergleich zwischen der Polizei- und der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung sei falsch, da nicht berücksichtigt worden sei, dass von der Polizei veranlasste Umsetzungen von Kraftfahrzeugen in der Regel durch Privatunternehmen erfolgten und deshalb in die Kostenkalkulation weder Anschaffungs- noch Vorhaltekosten für die Transportfahrzeuge einflössen; auch der Personalaufwand der Polizei sei geringer. Das Kostendeckungsprinzip bzw. das Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt. Wenn zulässigerweise für den Kostenersatz Durchschnittssätze festgelegt worden seien, könne es auf die eventuelle Ungerechtigkeit in einem Einzelfall nicht ankommen. Auch die Regelung zur Berechnung der Einsatzzeit sei entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme nicht zu unbestimmt. Aufgrund statistischer Erhebungen, nochmals für das Jahr 2008 bestätigt, belaufe sich die durchschnittliche Einsatzzeit eines Fahrzeugs vor Ort auf 22 Minuten, die Anmarschzeit auf 7,2 Minuten und die Rückfahrzeit auf 6,3 Minuten, so dass die durchschnittliche Einsatzdauer bei Verkehrsunfällen 35,5 Minuten betrage. Standardeinsätze seien daher immer länger als eine halbe Stunde, so dass es gerechtfertigt gewesen sei, eine Festlegung „bis zu einer Stunde“ zu treffen. Aber selbst wenn man dem Verwaltungsgericht in seiner Argumentation folgen würde, hätte es eine geltungserhaltende Reduktion der Tarifstelle insoweit annehmen müssen, dass dem Beklagten im konkreten Einzelfall eine notwendige, jedoch unterbliebene Ermessensentscheidung zur Kostenreduktion hätte noch ermöglicht werden müssen. Einer Nichtigkeitserklärung der Tarifstelle hätte es hingegen nicht bedurft. Die Kostenheranziehung stelle jedenfalls einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB für eine Geschäftsführung ohne Auftrag dar; auf einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsführers komme es im vorliegenden Fall nicht an.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält mit seiner Erwiderung daran fest, dass der Feuerwehreinsatz nicht notwendig, daher objektiv rechtswidrig gewesen sei und deshalb eine Gebührenpflicht nicht habe auslösen können. Eines Eingreifens der Feuerwehr, die für die Beseitigung des Verkehrshindernisses nicht einmal zuständig gewesen sei, habe es nicht bedurft, überdies hätte es ausgereicht, wenn die Feuerwehrleute die Fahrerin seines Pkw angewiesen hätte, selbst den Wagen zur Seite zu fahren, nachdem der verunfallte Motorradfahrer versorgt worden sei. Die in der Berufung aufgeführten vermuteten Gefahren hätten nicht bestanden, da der Pkw nach dem Einsatz gestartet und weggefahren worden sei. Gehe man dennoch von der objektiven Erforderlichkeit aus, sei der Einsatz jedenfalls überdimensioniert gewesen, weil es genügt hätte, wenn zwei Feuerwehreinsatzkräfte mit einem Pkw vorgefahren wären. Der Vortrag des Beklagten, der Einsatz eines Kleineinsatzfahrzeugs sei genauso teuer wie der eines Löschhilfefahrzeugs, werde bestritten. Der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verweis auf die Polizeibenutzungsgebührenordnung habe auch nur dazu gedient zu belegen, dass der Einsatz eines Pkw mit zwei Einsatzbeamten wesentlich preiswerter sei als der eines Löschhilfefahrzeugs. Dass der Beklagte auch bei Kleinunfällen unzulässigerweise in der überwiegenden Zahl Löschhilfefahrzeuge einsetze, wirke sich in der Kalkulation zu Lasten der Gebührenpflichtigen aus. Wenn er ein überdimensioniertes Fahrzeug einsetze, könnten aber allenfalls die Kosten für ein angemessenes, kleineres Fahrzeug erstattungsfähig sein. Gerade weil die Gebührenordnung eine solche Unterscheidung nicht treffe, sei die Tarifstelle nichtig. Im Land Brandenburg koste ein vergleichbarer Einsatz nur etwa die Hälfte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum bei einer durchschnittlichen Einsatzzeit von 35,5 Minuten der Gebührenpflichtige pauschal 24,5 Minuten als Aufschlag bezahlen solle. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht zu Recht die fehlende Definition der angemessenen Berücksichtigung von An- und Abfahrzeiten gerügt. Für die vom Beklagten gewollte Gebührenreduzierung durch das Verwaltungsgericht gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Verweis auf § 683 BGB führe nicht weiter, da hier die Fahrerin des Pkw als Beauftragte des Geschäftsführers zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse gelegenen Verpflichtung in der Lage gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vorliegenden Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie der zum Verfahren OVG 1 B 72.09 vorgelegten Kostenkalkulationsunterlagen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben, denn der Gebührenbescheid der Berliner Feuerwehr vom 14. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar konnte der Kläger dem Grunde nach als Gebührenschuldner für die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Anspruch genommen werden, dieser war auch rechtmäßig (nachfolgend 1.); auch ist die Gebührenfestsetzung nebst deren zugrunde liegender Kalkulation unter Berücksichtigung des Kostenüberschreitungsverbots und des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden (nachfolgend 2.), jedoch verstößt die vom Kläger verlangte Gebühr ihrer Höhe nach gegen das Gebot der Leistungsproportionalität (nachfolgend 3.)

1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ist - ausgehend von der zur Zeit der letzten Behördenentscheidung bestehenden Rechtslage - § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz - FwG) vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), und § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die kostenersatzpflichtige Alarmierung/Inanspruchnahme von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr (Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung - FwBenGebO -) in der Fassung vom 13. April 1995 (GVBl. S. 293), zuletzt geändert durch 26. Änderungsverordnung vom 12. Juli 2004 (GVBl. S. 286).

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 FwG kann die Feuerwehr Ersatz der ihr durch den Einsatz entstandenen Kosten nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (hier: Kraftfahrzeug) entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung. § 17 Abs. 1 FwG stellt dabei einen eigenständigen Kostenerstattungstatbestand dar (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 15/1558, S. 14), eines Rückgriffs auf § 15 ASOG bedarf es nicht. Der Kläger ist danach kostenersatzpflichtig, denn er ist der Fahrzeughalter des verunfallten Kraftfahrzeugs.

Für die kostenersatzpflichtige Alarmierung und die kostenersatzpflichtige Inanspruchnahme von Einrichtungen der Feuerwehr werden gemäß § 1 Abs. 2 FwBenGebO Benutzungsgebühren nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 GebBG erlassenen Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung und dem Gebührenverzeichnis „K“ - Kostenersatz - erhoben. Zu den davon erfassten gebührenpflichtigen Tatbeständen zählen nach § 3 Nr. 5 FwBenGebO Gefahrenabwehreinsätze mit Anspruch aus der Gefährdungshaftung i. S. des § 17 Abs. 1 Nr. 4 FwG. Ferner bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 1 FwBenGebO, dass bei der Berechnung der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 nach Zeiteinheiten (Monaten, Tagen, Stunden oder halben Stunden) jede angefangene Zeiteinheit als weitere Zeiteinheit gilt. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 FwBenGebO ist die Zeit der An- und Abfahrt angemessen zu berücksichtigen. Die Anlage zu § 1 FwBenGebO enthält das Gebührenverzeichnis, entsprechend § 1 Abs. 1, § 2 FwBenGebO eingeteilt in das Gebührenverzeichnis „B“ - Besondere Benutzungen - und in das Gebührenverzeichnis „K“ - Kostenersatz entsprechend § 1 Abs. 2, § 3 FwBenGebO -. Die Tarifstellen K 2 haben Gefahrenabwehreinsätze im Nachgang zu Verkehrsunfällen zum Gegenstand und sind eingeteilt nach dem Einsatz von einem oder zwei Fahrzeugen einschließlich Personal sowie nach den Zeiteinheiten „bis zu einer Stunde“ und „länger als eine Stunde“. Bei Einsatz von mehr als zwei Fahrzeugen hat eine Einzelabrechnung nach den Tarifsätzen K 9 zu erfolgen. Nach der hier maßgeblichen Tarifstelle K 2.1.1 entsteht für den Einsatz von einem Fahrzeug einschließlich Personal bis zu einer Stunde eine Gebühr von 365,00 Euro (vgl. 26. Änderungsverordnung zur FwBenGebO v. 12. Juli 2004 [GVBl. S. 286]). Vor Inkrafttreten des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 waren Gefahrenabwehreinsätze im Nachgang zu Verkehrsunfällen nicht kostenersatzpflichtig (vgl. z. B. 23. Änderungsverordnung zur FwBenGebO vom 28. Oktober 1997 [GVBl S. 516]).

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ist dabei ein rechtmäßiges Tätigwerden der Feuerwehr. Daran besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Einsatz sei in Gänze nicht erforderlich gewesen, kein Zweifel. Es obliegt grundsätzlich der Feuerwehr, nach Alarmierung darüber zu entscheiden, ob ein Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist und bejahendenfalls welche sächlichen und personellen Mittel angesichts des gemeldeten Gefahrenzustands zur Beseitigung desselben nach der dortigen fachlichen Einschätzung voraussichtlich zum Einsatz kommen werden. Dabei hat sie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung zu berücksichtigen und darf deshalb nur die Maßnahme ergreifen, die geeignet und erforderlich ist, die Gefahr zu beseitigen. Durch die ergriffene Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfange zu prüfende Rechtsfrage; maßgeblich ist dabei die ex-ante-Sicht, es ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen. Ein aus ex-ante-Sicht rechtmäßiger Feuerwehreinsatz, der sich aus objektiver Sicht als überdimensioniert herausstellt, wird dadurch nicht unrechtmäßig; vielmehr kann sich dieses nur in der Höhe der vom Gebührenpflichtigen zu verlangenden Kosten auswirken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 -, juris Rn. 21).

Ein aus objektiver Sicht überdimensionierter Einsatz lag hier freilich nicht vor. Weder war die Feuerwehr verpflichtet, für den hier streitigen Einsatz nur ein Kleineinsatzfahrzeug (KLEF) zu benutzen noch war der Einsatz des Löschhilfefahrzeugs im konkreten Fall fehlerhaft. Im Rahmen des der Feuerwehr zustehenden Auswahlermessens darf sie - ausgehend von dem bei Alarmierung bekannten Sachverhalt - die Mittel wählen, die aus ihrer Sicht am ehesten geeignet sind, eine bestehende Gefahr schnellstmöglich und umfassend zu beseitigen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Feuerwehr für Einsätze im Nachgang zu Verkehrsunfällen in der Regel die technisch umfangreicher ausgestatteten Löschhilfefahrzeuge statt Kleineinsatzfahrzeuge einsetzt, denn sie ist dadurch besser für unvorhergesehene und schnell zu bekämpfende Schadensentwicklungen gewappnet. Löschhilfefahrzeuge (LHF) sind neben den Einrichtungen zur Brandbekämpfung u. a. ausgerüstet mit einem hydraulischen Rettungssatz, bestehend aus Rettungsschere, Spreizer mit Zylinder und zusätzlicher Handpumpe, mit Unterbaumaterial zum Sichern verunfallter Kraftfahrzeuge, mit Multifunktionsbrechstange, manuellem Türöffnungsgerät, Notfallrucksack und Defribrillator (vgl. www.berliner-feuerwehr.de/lhf.98.html). Dadurch kann sichergestellt werden, dass im Interesse einer umfassenden Schadensbekämpfung und einer schnellen Hilfeleistung für Leib und Leben von Personen, so z. B. zur Rettung von in Pkw eingeklemmten Personen, ein sofortiges Eingreifen mit den dazu erforderlichen Hilfsmitteln möglich ist. Hingegen weisen die Kleineinsatzfahrzeuge eine solche Ausstattung nicht auf; sie werden deshalb im Wesentlichen auch nur bei technischen Hilfeleistungen kleinerer Art eingesetzt, so z. B. zum Öffnen von Türen, zum Ausbringen von Ölbindemitteln oder bei Wasserschäden (vgl. www.berliner-feuerwehr.de). Es ist sachgerecht, wenn die Feuerwehr aufgrund von Erfahrungswerten Alarmierungskonzepte und Ausrückanordnungen für bestimmte Fallgruppen erlässt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit noch nicht sicher feststellbarem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff ggf. wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998, a. a. O. Rn. 22). Der Beklagte kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zuerst ein Fahrzeug einzusetzen, welches zwar weniger Kosten verursacht, nach seiner Ausstattung aber nur bedingt geeignet ist, die Bandbreite gegebenenfalls erforderlicher Hilfe abzudecken.

Angesichts des bei Alarmierung der Feuerwehr bekannten Sachverhalts eines Zusammenstoßes von Motorrad und Pkw und der Beschädigung eines weiteren Pkw besteht auch an der Erforderlichkeit des Einsatzes des – wie ausgeführt, umfassend ausgestatteten - Löschhilfefahrzeugs kein Zweifel, denn die Gefahr größerer Schäden etwa durch eine nicht von vornherein auszuschließende Explosion des Motorrads aufgrund des bauartbedingt freiliegenden Tanks konnte nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der an der Unfallstelle bestehenden engen Straßenverhältnisse und des regen Verkehrs sowie der im Unfallbericht protokollierten Schäden am Pkw war es zweifelsohne ebenfalls gerechtfertigt, dass die am Einsatz beteiligten Mitarbeiter der Feuerwehr den Pkw an den Straßenrand geschoben haben, um den aus ihrer Sicht nicht mehr verkehrssicheren und den Straßenverkehr behindernden Pkw unverzüglich von der Unfallstelle zu entfernen. Es kann dahinstehen, ob die Fahrerin des verunfallten Pkw diesen ohne Schwierigkeiten selbst noch hätte beiseite bzw. wegfahren können, denn selbst wenn dies möglich gewesen wäre, stellte das Wegschieben des Pkw durch die Feuerwehr ein mindestens gleich geeignetes Mittel zur Beseitigung der Gefahr dar, wenn es nicht sogar das einzig geeignete gewesen ist. Denn aufgrund der kurz nach dem Unfall unsicheren Einschätzung zur Verkehrssicherheit des verunfallten Pkw ist es nicht zu beanstanden, dass die eingesetzten Feuerwehrleute die – aufgrund des Unfallereignisses erfahrungsgemäß ohnehin aufgeregte - Fahrerin des Pkw nicht dem Risiko aussetzen wollten, beim Anlassen des verunfallten Pkw eventuell selbst geschädigt zu werden. Die vom Beklagten hierzu vorgetragenen Möglichkeiten der nachträglichen Auslösung des Airbags oder eines Kurzschlusses im Motorraum sind jedenfalls nicht von der Hand zu weisen.

2. Die kalkulierten Gebührensätze entsprechen den gesetzlichen Vorgaben für die Gebührenerhebung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FwG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 3 GebBG.

Nach § 3 Abs. 1 GebBG werden Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Leistungen erhoben. Die Höhe der Gebühren sind gemäß § 8 Abs. 3 GebBG so zu bemessen, dass alle Kosten der Einrichtungen gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können. Die Gebührenfestsetzung nach der Tarifstelle K 2.1.1 der Anlage zur FwBenGebO wird diesem Gebührenzweck, also dem Kostendeckungsprinzip mit dem ihm innewohnenden Kostenüberschreitungsverbot gerecht. Die vom Gesetzgeber gewollte Kostendeckung stellt einen zulässigen Gebührenzweck dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1 <18>). Dem Gesetz- und Ver-ordnungsgeber steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraums zu. Er darf, da Gebühren in der Regel in Massenverfahren erhoben werden, bei denen nicht jede einzelne Gebühr nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet werden kann, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG, a. a. O., 1, <18>). Grenzen für seine Gestaltungsfreiheit ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Äquivalenzprinzip als abgabenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 29.08 -, BVerwGE 135, 352 ff., juris Rn. 13).

Der vom Landesgesetzgeber in § 8 Abs. 3 GebBG vorgegebene Rahmen für die Bemessung der Gebühr wird durch die mit der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung erfolgte Festsetzung des Gebührentarifs in der Tarifstelle K 2.1.1 nicht verletzt. Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Kalkulation, die auf einer zweifachen Pauschalierung beruht, ist nicht zu beanstanden. Die Gebührenkalkulation, die selbst nicht Bestandteil der Gebührenordnung ist, dient als Nachweis dafür, dass der Verordnungsgeber die Gebührenhöhe der einzelnen Tarifstellen zutreffend bemessen hat. Lässt sich der Nachweis durch eine - ggf. auch nachträglich aufgemachte – Kalkulation nicht nachweisen, würde dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge haben (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 6. November 1997 – 2 D 32/96.NE – VwRR MO 1998, 48). Die dem Senat vorliegenden Kalkulationsunterlagen lassen Fehler indessen nicht erkennen; vielmehr hat der Beklagte eine sachgerechte Kalkulation unter Berücksichtigung der eingesetzten Fahrzeuge und der angefallenen Kosten vorgenommen. Als Erstes hat er die Kosten der einzelnen Fahrzeugtypen auf der Grundlage der Buchungsdaten der Jahre 2000 und 2001 ermittelt und davon die durchschnittlichen Jahreskosten je Fahrzeug gebildet. Diese Kosten sind dann anteilig dem Verhältnis zum Gesamtfahrzeugbestand in die Ermittlung des Tarifsatzes der Tarifstelle K 9 eingeflossen. Nach Ermittlung der für kostenersatzpflichtige Einsätze entstandenen Kosten wurde sodann mit dem diesen zuzuordnenden Einsätzen im untersuchten Einsatzzeitraum (1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000) maschinell ermittelt, wie viele Einsatzminuten insgesamt auf die jeweilige Tarifstelle entfallen waren (im vorliegenden Fall also die Einsatzminuten für Gefahrenabwehreinsätze im Nachgang zu Verkehrsunfällen) und welche Fahrzeuge mit jeweils wie vielen Einsatzminuten daran beteiligt waren. Die durch die Brandbekämpfung entstandenen Kosten hat der Beklagte dabei zu Recht unberücksichtigt gelassen, weil sie nicht in der die Kostenerstattung regelnden Norm des § 17 FwG aufgeführt sind. Von den Kosten je Fahrzeug ausgehend wurden nach der vom Beklagten vorgelegten „Berechnung von Tarifsätzen - Tarifstelle K 2.1.1“ vom 22. April 2003, die Grundlage für die Neufestsetzung der Gebühren durch die 26. Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 12. Juli 2004 (GVBl. S. 286) gewesen ist, die durchschnittlichen Kosten für einen jeweiligen Einsatz errechnet und daraus ein Minutensatz gebildet, der anschließend auf einen Stundensatz umgerechnet wurde. Dieser wurde der jeweiligen Gebührenfestsetzung zugrunde gelegt.

Die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung scheitert auch nicht an einer - in erster Instanz freilich angenommenen - Verletzung des abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgebots durch die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 FwBenGebO zur angemessenen Berücksichtigung der An- und Abfahrtzeiten. Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit, aber auch unter Berücksichtigung des weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers, muss der Gebührenpflichtige - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber bei der Gebührenbemessung verfolgt (BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6.09 -, juris Rn. 17). Das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Bestimmtheitsgebot stellt keine einheitlichen, in gleicher Weise für alle Abgaben geltenden Voraussetzungen auf (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170/97 -, BVerwGE 105, 144 ff., zitiert nach juris Rn. 14). Vielmehr ist der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Regelungsbestimmtheit sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-)Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs abhängig (BVerfGE 48, 210 <222>; 56, 1 <13>). Das Bestimmtheitsgebot erfordert für das Gebühren- und Beitragsrecht nur die dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte; ein Verstoß ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn eine willkürliche Handhabung durch die Behörden eröffnet wird (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1969 - IV C 68.67 -, juris Rn. 17, und vom 16. November 1984 - 4 C 3.81 - , juris Rn. 10). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift lässt insoweit noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit entfallen (vgl. BVerfGE 21, 209 <215>; 63, 312 <324>). Aus diesen Gründen begegnet auch die Verwendung sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe nicht um ihrer selbst willen Bedenken. Ein Verstoß gegen das (verfassungsrechtliche) Erfordernis angemessener Bestimmtheit liegt in ihrer Verwendung nur dann vor, wenn entweder unter den gegebenen Umständen die Verwendung des Begriffes nicht sachgerecht oder wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - IV C 68.67 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 7.09 -, juris Rn. 13).

Nach diesen Grundsätzen ist die Formulierung in § 1 Abs. 3 Satz 2 FwBenGebO nicht zu beanstanden, insbesondere werden der Verwaltung keine unangemessenen Entscheidungsspielräume eröffnet. Denn im Kontext von § 1 Abs. 3 Satz 1 FwBenGebO lässt sich der Begriff der „angemessenen Berücksichtigung“ ohne Weiteres ausfüllen, sei es derart, dass die durchschnittlichen An- und Abfahrtzeiten angesetzt werden (hier also, wie von dem Beklagten ermittelt, mit einer durchschnittlichen Anfahrtzeit von 7,2 Minuten und einer durchschnittlichen Abfahrtzeit von 6,3 Minuten), sei es aber auch derart, dass die tatsächlichen An- und Abfahrtzeiten des jeweiligen Einsatzes angesetzt werden. Letzterem steht – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 2 FwBenGebO („angemessen“) nicht entgegen, denn eine der Wirklichkeit entsprechende Abrechnung kann nicht unangemessen in diesem Sinne sein (s. zum Wirklichkeitsmaßstab noch nachfolgend). Der zulässige Gebührenzweck der Kostendeckung zwingt nämlich dazu, auch die Zeiten der An- und Abfahrt von Feuerwehrfahrzeugen zum und vom Einsatzort bei der Gebührenfestsetzung mit zu berücksichtigen, weil die eingesetzten Fahrzeuge während dieser Zeiten für andere Einsätze gerade nicht zur Verfügung stehen. Vielmehr sind die Zeiten der An- und Abfahrt originäre Bestandteile des Einsatzes, denn es dürfte dem Regelfall entsprechen, dass nach Alarmierung Feuerwehrfahrzeuge aus den Feuerwachen zum Unfallort fahren müssen, weil sie sich selten bereits an dem Ort befinden, an dem sich ein Unfall ereignet hat. Entsprechendes gilt für die Abfahrt nach dem unmittelbaren Einsatz.

Auch das Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt. Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 9 B 24.08 -, juris Rn. 4) ist verletzt, wenn Gebühren in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 <274>, und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 <44>) unter Berücksichtigung der mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, <19>) stehen. Das Äquivalenzprinzip verpflichtet allerdings nicht dazu, die Gebühr stets nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in jedem Einzelfall zu bemessen; es genügt vielmehr, wenn auf das im Regelfall eintretende wahrscheinliche Leistungsverhältnis abgestellt wird (so bereits BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1955 - I C 5.55 -, BVerwGE 2, 246 <249> = juris Rn. 12). Setzt man demgemäß die Gewährleistung einer schnellen und umfassenden Hilfeleistung der Feuerwehr im Nachgang zu einem Verkehrsunfall und die Höhe der Gebühr ins Verhältnis, ist unter Berücksichtigung zulässiger Pauschalierung jedenfalls ein grobes Missverhältnis zwischen dem Einsatztypus und den dafür ermittelten Kosten nicht festzustellen.

3. Die vom Kläger verlangte Gebühr nach Tarifstelle K 2.1.1 der Anlage zur FwBenGebO verstößt jedoch gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität der Gebührenbemessung, den der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf den Ersatz der der Feuerwehr „durch den Einsatz entstandenen Kosten“ in § 17 Abs. 1 Nr. 4 FwG verankert hat und der insoweit eine einfachgesetzliche Ausprägung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) darstellt. Die Berechnung nach angefangenen Stunden entfernt sich nämlich von der durch diesen Grundsatz gebotenen wirklichkeitsnahen Ermittlung der durch den konkreten Einsatz verursachten Kosten und belastet die Gebührenschuldner, die infolge einer kürzeren Dauer des Einsatzes tatsächlich weniger Kosten verursacht haben, mit den Kosten für eine Stunde, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vom Beklagten vorgetragen worden oder sonst erkennbar ist.

Der Grundsatz der Leistungsproportionalität bewirkt die gleichmäßige Belastung der Gebührenschuldner, indem er eine Korrespondenz zwischen Leistungsmenge und Gebührenbelastung herstellt. Insofern bietet er keinen Schutz gegen übermäßige Gebührenforderungen - diese sind am Äquivalenzprinzip zu prüfen -, sondern dient der Gleichbehandlung der Gebührenschuldner, indem er eine Korrespondenz zwischen Leistungsmenge und Gebührenbelastung herstellt. Es sollen sozusagen nicht alle Leistungsempfänger „über einen Kamm geschoren“ werden, sondern Gebühren sollen idealerweise – soweit dies technisch und wirtschaftlich vertretbar ist – variabel, d.h. je nach in Anspruch genommener Leistung, erhoben werden. Dieser Korrespondenz wird am ehesten zunächst ein an der gemessenen oder gezählten Quantität orientierter Maßstab (sog. Wirklichkeitsmaßstab) gerecht. Lediglich bei nicht oder nur schwer messbaren Leistungen genügt auch ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. zum Ganzen: Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 202 ff.).

Die Festsetzung der für die Einsatzdauer von einer Stunde kalkulierten Gebühr nach Tarifstelle K 2.1.1 der Anlage zur FwBenGebO stellt hiernach eine willkürliche Gleichbehandlung dar, soweit für Einsätze mit einer Einsatzzeit unter einer Stunde generell die gleiche Gebühr verlangt wird wie für einstündige Einsätze. Die erfolgte Gebührenfestsetzung ließe sich nur rechtfertigen, wenn es unwirtschaftlich wäre, statt dieser Festgebühr die Erhebungsform einer variablen Gebühr anzuordnen, oder wenn die Schwierigkeit bestünde, die unterschiedlichen Leistungsmengen quantitativ zu erfassen. Wenn jedoch die rechnerische Erfassung der Leistungsmenge und ihrer Kosten keine Schwierigkeiten bereitet und keine vernünftigen Argumente für die Wahl eines nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben erhobenen Bemessungssystems sprechen, ist es geboten, nach dem Prinzip der einen Wirklichkeitsmaßstab berücksichtigenden Leistungs- und Kostenorientierung zu verfahren.

Ein sachlicher Grund, der die zeitliche Pauschalierung auf die Einsatzzeit „bis zu einer Stunde“ rechtfertigen könnte, besteht vorliegend freilich nicht, denn aufgrund der mit dem Feuerwehrleit- und -informationssystem IGNIS ohnehin konkret erfassten tatsächlichen Einsatzzeiten einschließlich An- und Abfahrtzeiten lässt sich die Einsatzzeit jedes einzelnen Feuerwehreinsatzes – offenbar ohne erheblichen Aufwand - minutengenau abrechnen. Gründe dafür, warum dies technisch oder in wirtschaftlich vertretbarer Weise nicht möglich sein sollte, hat der Beklagte auch im Rahmen der diesbezüglichen umfangreichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufzuzeigen vermocht. Ausgehend von der nicht zu beanstandenden Kalkulation der bei einem Feuerwehreinsatz im Nachgang zu Verkehrsunfällen anfallenden Kosten kann der Beklagte, statt die für eine Einsatzminute errechnete Gebühr auf eine Stunde hochzurechnen und sie sodann als Festgebühr festzusetzen, ohne Schwierigkeiten die Kosten für die konkrete Einsatzzeit einschließlich An- und Abfahrzeiten ermitteln, indem er die kalkulierte Gebühr für eine Minute mit der tatsächlichen Einsatzzeit multipliziert. Bei der im hiesigen Verfahren erfolgten Einsatzzeit von insgesamt 34 Minuten dürfte sich nach der angeführten Berechnungsmethode eine Gebühr von 206,72 Euro ergeben.

Auch aus dem Vergleich der hier relevanten Tarifstelle K 2.1.1 mit der Tarifstelle K 2.1.2 (gleiches gilt für das Verhältnis der Tarifstellen K 2.2.1 und K 2.2.2) und der weiteren Bestimmung, dass bei einem Einsatz von mehr als zwei Fahrzeugen eine Einzelabrechnung nach den Tarifsätzen K 9 zu erfolgen hat, wird deutlich, dass der Gebührenschuldner für einen Feuerwehreinsatz in der dafür errechneten durchschnittlichen Zeit von 35,5 Minuten jeweils rund 40 Prozent mehr zu zahlen hat, als an Kosten nach der Kostenkalkulation tatsächlich angefallen sind, und damit die Gebühr der Gebührenschuldner bei Feuerwehreinsätzen mit weitaus längerer Dauer sozusagen „subventioniert“. Wird z. B. ein Fahrzeug einschließlich Personal für sechs Stunden eingesetzt, sind nach der einschlägigen Tarifstelle K 2.1.2 Gebühren in Höhe von 543 Euro zu zahlen, die aber in gleicher Höhe auch bei einem nur anderthalbstündigen Einsatz anfielen. Bei der für Einsätze bis zu einer Stunde zu zahlenden Gebühr von 365 Euro ergäbe sich aber für einen sechsstündigen Einsatz proportional hochgerechnet ein Gebührenbetrag von 2.190 Euro. Da nach der Gebührenordnung aber nur 543 Euro verlangt werden, werden offensichtlich die tatsächlich höheren Kosten dadurch aufgefangen, dass Gebührenschuldner bei Einsätzen bis zu einer Stunde durchschnittlich immer 40 Prozent mehr zu zahlen haben als angefallen sind. Für diese Benachteiligung von „Kleinverbrauchern“ gegenüber „Großverbrauchern“ gibt es keine sachliche Rechtfertigung (s. schon Wilke, a.a.O., S. 203). Vielmehr hat der Beklagte mit seiner den Gebühren zugrunde gelegten Kalkulation unter Berücksichtigung der ohne Schwierigkeiten möglichen minutengenauen Einsatzberechnung gerade belegt, dass eine Gebührenfestsetzung nach dem Leistungsverbrauch auf einfachem Wege möglich ist.

Dies bedeutet nicht, dass der Beklagte bei einer Neufassung seiner betroffenen Tarifstellen zwingend eine minutengenaue Abrechnung vorsehen muss. Falls es – wie ausgeführt, jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufgezeigte – technische oder wirtschaftliche Gründe gibt, die es sachlich vertretbar erscheinen lassen, im Sinne der Anlegung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes auch eine gröbere Zeiteinheit zugrunde zu legen, ist dies mit Blick auf die gleiche Behandlung der Gebührenschuldner unbedenklich. Gibt es solche Gründe freilich nicht, greift der Wirklichkeitsmaßstab, so dass nach Maßgabe tatsächlich in Anspruch genommener Leistung minutengenau abzurechnen ist.

Der Senat konnte nicht von sich aus die mit dem angefochtenen Bescheid verlangte Gebühr herabsetzen, denn es ist gemäß der gesetzlichen Zuweisung in § 6 Abs. 1 GebBG zunächst allein Sache des Verordnungsgebers, die festgestellte Unwirksamkeit der Tarifstelle K 2.1.1 der Anlage zur FwBenGebO durch eine erneute Gebührenfestsetzung unter Berücksichtigung entsprechender Kalkulationen und der Ausführungen des Senats festzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2008 - 2 S 623/06 -, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.