Gericht | FG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 24.04.2012 | |
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Aktenzeichen | 11 K 11227/08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger ist seit 1995 als beratender Ingenieur (Beratung von Unternehmen der Bauwirtschaft und des Anlagenbaus) selbständig tätig. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung – EStG –. Außerdem ist der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer der G… GmbH – GmbH –.
Der Kläger bildete im Jahr 1996 eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von DM 114 250,-. Ausweislich eines Investitionsplanes beabsichtigte der Kläger dabei, im Jahr 1998 verschiedene Wirtschaftsgüter, darunter einen „Kleintransporter“, im Gesamtwert von DM 232 500,- anzuschaffen. Diese Rücklage löste er im Jahr 1998 erfolgswirksam wieder auf.
Der Kläger bildete eine weitere Ansparrücklage im Jahr 1997 in Höhe von DM 48 500,- und im Jahr 1998 in Höhe von DM 101 500,-. Nach einem Investitionsplan beabsichtigte der Kläger, in den Jahren 1999 bis 2001 verschiedene Wirtschaftsgüter, darunter ein „Auto“, im Wert von insgesamt DM 111 500,- anzuschaffen. Ausweislich eines der Gewinnermittlung für 1998 beigefügten Investitionsplans sollte die Rücklage 1998 für die Anschaffung einer neuen „Büroausstattung“, eines „Kleintransporters“, der Erneuerung der vorhandenen „Camcorder/Videoanlage“ und der Erneuerung der stationären „Computeranlage“ im Büro dienen.
Die im Jahr 1997 gebildete Rücklage löste der Beklagte bei der Veranlagung des Jahres 1999 gewinnerhöhend auf. Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Einspruchs führte der Kläger an, es handele sich um eine Existentgründerrücklage im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG. Er beabsichtige aufgrund der guten Geschäftsentwicklung und der kontinuierlichen Erhöhung der Einnahmen, seine Investitionstätigkeit zu erweitern. Deshalb sei im Jahr 1999 eine Ansparrücklage in Höhe von DM 22 000,- neu zu bilden. Sodann begehrte der Kläger, eine Ansparrücklage in 1999 in Höhe von DM 30 000,- für die Anschaffung eines neuen Pkw zu bilden. Der Beklagte folgte dem Einspruchsbegehren und erließ einen Abhilfebescheid.
Im Jahr 2000 bildete der Kläger eine weitere Ansparrücklage in Höhe von DM 35 000,- Der Beklagte löste bei der Veranlagung des Jahres 2000 jedoch zugleich die im Jahr 1998 gebildete Rücklage in Höhe von DM 101 500,- erfolgswirksam auf. Zur Begründung seines Einspruchs führte der Kläger erneut an, er sei Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG. Die Realisierung der Investitionen habe sich verzögert. Die Erweiterung des Geschäftsbetriebs solle nunmehr in den Jahren 2002 und 2003 erfolgen. Im Jahr 2002 sei eine Vollzeitarbeitskraft eingestellt worden. Der Beklagte folgte dem Einspruchsbegehren und erließ einen Abhilfebescheid.
Im Jahr 2002 bildete der Kläger eine weitere Ansparrücklage in Höhe von € 16 000,-.
Im Streitjahr 2003 löste der Kläger die im Jahr 1998 gebildete Rücklage in Höhe von DM 101 500,- erfolgswirksam auf. Zugleich bildete er eine neue Ansparrücklage in Höhe von € 69 800,-. Zur Erläuterung führte der Kläger in der Gewinnermittlung aus, die Rücklage sei auf der Basis eines Investitionsplanes für die Jahre 2004 und 2005 gebildet worden.
Der Kläger erzielte ausweislich seiner Gewinnermittlungen seit 1995 folgende Umsätze und Gewinne:
Umsatz
Gewinn
- 1995:
€ 27 609,76
€ 24 899,40
- 1996:
€ 136 460,87
€ 39 354,81
- 1997:
€ 104 671,95
€ 24 759,64
- 1998:
€ 102 581,65
€ 76 141,69
- 1999:
€ 118 231,33
€ 49 796,37
- 2000:
€ 149 827,12
€ 35 452,86
- 2001:
€ 106 699,45
€ 41 260,08
- 2002:
€ 98 108,62
€ 23 427,34
- 2003:
€ 158 316,64
€ 29 685,63.
Der Beklagte führte bei dem Kläger eine Außenprüfung durch. Dabei stellte der Betriebsprüfer unter anderem fest, der Kläger habe auf der Grundlage eines Investitionsplanes 2005 die Anschaffung von drei neuen „Firmenwagen“ wegen deutlicher Geschäftserweiterung in 2005 zu einem Preis in Höhe von jeweils € 45 000,-, die Neuausstattung der „Büroeinrichtung“ um internationalen Ansprüchen gerecht zu werden in Höhe von € 24 000,- und die Erneuerung der „Computeranlage“ inklusive Plotter in Höhe von € 15 500,- geplant. Er habe daher eine Rücklage in Höhe von 40% von insgesamt € 174 500,- = € 69 800,- gebildet.
Die Rücklage könne nicht anerkannt werden, da der Kläger eine deutliche Geschäftserweiterung geplant habe. Bei einem Umsatz in Höhe € 71 138,- im Jahr 2003 erscheine eine Investitionssumme in Höhe von € 174 500,- für eine reine Rationalisierung sehr hoch. Zudem habe der Kläger erklärt, er beabsichtige Geschäftsbereiche der GmbH zu übernehmen. Damit liege eine Betriebserweiterung vor, so daß eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nur gebildet werden dürfe, wenn eine verbindliche Bestellung vorliege. Zudem sei die Rücklage in einer Sammelbuchung gebildet worden.
Der Kläger vertrat hingegen die Auffassung, es liege keine wesentliche Erweiterung des Unternehmens vor. Er habe zwischen 1998 und 2003 Umsätze in Höhe von insgesamt € 330 000,- erzielt. Die erhoffte Steigerung des Auftragsumfangs habe er durch eine Rationalisierung der Tätigkeit erreichen wollen. Die eigene umfangreiche Reisetätigkeit habe eingeschränkt durch eine Delegierung auf Mitarbeiter ersetzt werden sollen. Deshalb sei die Anschaffung von Firmenwagen geplant worden. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, neue Geschäftsfelder oder neue Märkte zu erschließen bzw. neue Beratungsprodukte einzuführen. Über eine Übernahme von Geschäftsbereichen der GmbH sei erst im Jahr 2005 nachgedacht worden.
Der Prüfer hielt an seiner Auffassung fest. Die Höhe und Art der geplanten Investitionen deuteten darauf hin, daß der Kläger tatsächlich eine wesentliche Betriebserweiterung beabsichtigt habe. Ein Drittel der Investitionssumme für die Fahrzeuge und die Büroausstattung sowie die gesamte Investitionssumme für die Computeranlage könne als reine Erneuerungsinvestition anerkannt werden. Im übrigen dürfe mangels einer verbindlichen Bestellung eine Ansparrücklage nicht gebildet werden und sei der Gewinn daher um € 42 400,- zu erhöhen. Auf Textziffer 11 des BP-Berichts vom 19. Dezember 2006 wird Bezug genommen.
Der Beklagte folgte der Ansicht des Betriebsprüfers und erließ einen nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – geänderten Einkommensteuerbescheid.
Zur Begründung seines Einspruchs trug der Kläger vor, die geplanten Investitionen stünden in keinem krassen Mißverhältnis zu den bislang erzielten Umsätzen. Von einer Geschäftserweiterung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Die drei Pkw sollten für ihn, den Kläger, eine Angestellte und für einen neuen Angestellten angeschafft werden.
Der Beklagte bat den Kläger unter Hinweis auf die bereits im Jahr 1999 für die Anschaffung eines Pkw gebildete Ansparrücklage um Mitteilung, weshalb er im Jahr 2003 zu dem Schluß gekommen sei, zukünftig insgesamt vier Pkw zu benötigen. Anderenfalls komme nur die Bildung einer Rücklage für drei Pkw in Betracht. Die Bildung einer Rücklage für die Anschaffung von Büroausstattung sei nicht zulässig. Mit dieser Bezeichnung werde das anzuschaffende Wirtschaftsgut nicht hinreichend konkret benannt.
Der Kläger teilte hierauf mit, er habe zwei neue Mitarbeiter einstellen wollen. Die Bezeichnung „Büroausstattung“ genüge den Anforderungen des § 7g Abs. 3 EStG.
Der Beklagte vertrat sodann die Ansicht, eine Rücklage könne nur hinsichtlich der Computeranlage, also in Höhe von 40% von € 15 500,- = € 6 200,- anerkannt werden. Denn auch die Bezeichnung „Firmenwagen“ sei nicht hinreichend konkret. Anhand dieses Begriffs könne nicht festgestellt werden, welche Art von Fahrzeug der Kläger habe anschaffen wollen. Der Beklagte wies insoweit auf die Möglichkeit der Verböserung hin.
Der Kläger war dagegen der Ansicht, mit „Firmenwagen“ werde ein dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenes Fahrzeug des Betriebsvermögens umschrieben. Eine andere treffendere Beschreibung sei gar nicht möglich. Gleiches gelte für den Begriff „Büroeinrichtung“.
Der Beklagte hielt an seiner Auffassung fest und erhöhte die Einkommensteuer des Streitjahres 2003; den Einspruch wies er im Übrigen als unbegründet zurück.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger weiter vor, er wickele hauptsächlich Insolvenzverfahren in der Bauwirtschaft ab. Er sei vorrangig in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Baden-Württemberg tätig. Die ursprünglich in den Jahren vor 2003 geplanten Investitionen hätten aufgrund der Unternehmensentwicklung nicht realisiert werden können. Daher sei im Streitjahr 2003 erneut eine Rücklage gebildet worden. Er habe nur eine Rücklage für die Anschaffung von drei Pkw bilden wollen, nämlich für sich und eine Angestellte sowie für einen Neuanstellung. Die Fahrzeuge habe er im Jahr 2005 anschaffen wollen. Im Jahr 2005 sei aber die erst Rücklage für ein Fahrzeug bereits zum 31.12.2004 aufgelöst gewesen. Daher habe er also eine weitere Rücklage gebildet, und zwar nur für drei Fahrzeuge.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid über Einkommensteuer 2003 vom 29. März 2007, in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Dezember 2007, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2008, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10. September 2008 und vom 2. Dezember 2009, dahingehend zu ändern, daß eine Ansparrücklage in Höhe von insgesamt € 69 800,- anerkannt und die Auflösung der Ansparrücklage des Jahres 1999 in Höhe von € 15 238,- wieder rückgängig gemacht wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft zur Begründung seines Antrags die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Der Beklagte hat am 2. Dezember 2009 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) AO geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen. Dabei hat der Beklagte die bislang für die Anschaffung eines Pkw im Jahr 1999 gebildete Ansparrücklage nicht mehr berücksichtigt und den Gewinn um € 15 238,- erhöht. Entweder habe der Kläger zum 31.12.2003 nur eine Rücklage für drei Fahrzeuge bilden dürfen, oder er habe bereits im Jahr 2003 die Investitionsabsicht aufgegeben, so daß insoweit die Rücklage schon im Jahr 2003 erfolgswirksam aufzulösen sei. Der Kläger habe erstmals im Klageverfahren angeführt, er beabsichtige, vier Fahrzeuge anzuschaffen.
Der Kläger ist hingegen der Ansicht, die Voraussetzungen des § 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) AO lägen nicht vor.
Der Senat hat mit Beschluß vom 4. Mai 2009 – 11 V 11235/08 – den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgewiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Das Gericht durfte gemäß § 79a Abs. 4 und 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – durch den Berichterstatter und gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Der Beklagte hat zutreffend die Bildung einer Rückstellung nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von Höhe 63 600,- im Streitjahr 2003 versagt.
Nach § 7g Abs. 1, 3 und 6 EStG können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Überschußrechnung ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden bzw. Betriebsausgaben in der entsprechenden Höhe berücksichtigen. Aus dem für den Fall des Unterbleibens der Investition angeordneten Gewinnzuschlag ergibt sich, daß die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann. Normzweck und Verzinsungsregel verlangen daher, daß die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage/Ansparabschreibung so genau bezeichnet wird, daß im vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Dies ist auch deshalb unverzichtbar, weil der Gesetzgeber für die Bildung der Rücklage weder eine Genehmigung des Finanzamts zur Voraussetzung gemacht hat, noch, daß mit der Investition bereits begonnen wurde. Es sind daher Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsgutes sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich (siehe: BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 – XI R 13/00, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 197, 448, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2002, 385, m.w.N).
Dabei genügt eine allgemeine Bezeichnung mit einem Oberbegriff nicht diesen Anforderungen, wenn dieser Oberbegriff eine Vielzahl verschiedener Wirtschaftsgüter umfasst, oder wenn die Bezeichnung eine Gesamtheit von Wirtschaftsgütern, die betrieblich verwendet werden können, bezieht (so auch: BFH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – X R 25/10, juris; Finanzgericht – FG – des Landes Brandenburg, Urteil vom 2. Juni 2004 – 2 K 753/03, Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1441).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund genügte entgegen der Auffassung des Senats in dem Beschluß vom 4. Mai 2009 – 11 V 11235/08 – die Bezeichnung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter mit „Büroeinrichtung“ nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 7g Abs. 3 EStG. Denn mit „Büroeinrichtung“ wird lediglich eine allgemeine Gattung von Wirtschaftsgütern bezeichnet. Hierunter können, wie der Senat in seinem Beschluß vom 4. Mai 2009 – 11 V 11235/08 – zutreffend ausgeführt hat, eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern, wie Büroschränke, Schreibtische, Bürostühle oder Besprechungstische, fallen. Indessen läßt sich – nicht wie vom Gesetz gefordert – anhand dieser allgemeinen Bezeichnung und der Möglichkeit, es könnten unter diese Bezeichnung bestimmte Wirtschaftsgüter fallen, nicht feststellen, ob die Rücklage, für die Anschaffung eines hinreichend individualisierten Wirtschaftsguts gebildet wurde.
Gleichermaßen genügte nach den konkreten Verhältnissen des Streitfalles die Bezeichnung der anzuschaffenden Fahrzeuge als „Firmenwagen“ nicht für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung in dem oben dargestellten Sinn. Diese Einschätzung wird bereits durch den Vortrag des Klägers bestätigt. Denn nach seiner Auffassung stellen auch Krafträder „Firmenwagen“ dar und sind „Firmenwagen“ nur betriebliche Fahrzeuge, die den Mitarbeitern zur Nutzung überlassen werden. Auf dieser Grundlage läßt sich deshalb nicht feststellen, ob es sich bei den vom Kläger anzuschaffenden Wirtschaftsgütern tatsächlich um Pkw oder womöglich um Krafträder handeln sollte. Zudem erschließt sich auf dieser Grundlage nicht, wie ein vom Kläger selbst genutztes Fahrzeug ein „Firmenwagen“ sein soll.
Darüber hinaus ist im Streitfall zu berücksichtigen, daß der Kläger bereits in den Vorjahren Rücklagen für die Anschaffung eines „Kleintransporters“, eines „Autos“ und eines „Pkw“ gebildet hatte. Dementsprechend war es aufgrund der individuellen betrieblichen Verhältnisse bei dem Kläger denkbar, daß sich die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs auf Kraftfahrzeuge verschiedener Art beziehen konnte, weil in dem Betrieb des Klägers eine Nutzung verschiedener Kraftfahrzeuge denkbar ist. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, daß der Kläger nach seinem Vortrag hauptsächlich Insolvenzverfahren in der Bauwirtschaft abwickelt. Dieser Umstand, wie auch die Bildung einer Rücklage für einen Kleintransporter, deutet darauf hin, daß der Kläger auch Wirtschaftsgüter transportiert und deshalb entsprechende Fahrzeuge benötigt.
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund konnte daher die Bezeichnung „Firmenwagen“ sowohl einen Pkw, wie auch einen Kleinbus oder einen Kleintransporter erfassen, und stellt deshalb die vom Kläger gewählte allgemeine Bezeichnung nach den betrieblichen Gegebenheiten nur eine allgemeine Gattungsbezeichnung dar. Es hätte daher einer konkrete(re)n Bezeichnung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter bedurft (so auch: FG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 1. März 2010 – 11 V 11018/10, nicht veröffentlicht; siehe auch: FG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 28. Januar 2008 – 11 V 11276/07, juris).
Ergänzend merkt das Gericht an, daß auch die Bezeichnung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts mit „Computeranlage“ problematisch ist. Zwar ist unter dem Begriff „Computeranlage“ regelmäßig die Anschaffung eines Computers zu verstehen. Jedoch hat der Kläger in seinem Investitionsplan ausdrücklich angegeben, er beabsichtige die Erneuerung der „Computeranlage inklusive Plotter“. Unter Berücksichtigung der Investitionssumme kann das Gericht aus dieser Bezeichnung im konkreten Fall nur schließen, daß der Kläger tatsächlich nicht nur einen Computer, sondern darüber hinaus weitere Wirtschaftsgüter anschaffen wollte, die in ihrer Gesamtheit eine „Computeranlage“ darstellen. Insoweit genügte aber nach den obigen Grundsätzen diese allgemeine Bezeichnung nicht.
Darüber hinaus durfte der Kläger aber für die „Büroeinrichtung“, die Computeranlage“ und zumindest einen „Firmenwagen“ auch keine Ansparrücklage bilden, weil er insoweit wiederholt eine Ansparrücklage gebildet hat. Denn nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, ist eine erneute Bildung einer Ansparrücklage nur zulässig, wenn vom Steuerpflichtigen eine – sachlich einleuchtende – Begründung dafür gegeben wird, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt worden, aber gleichwohl weiterhin geplant ist (vergleiche: BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007 – X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl. II 2008, 119 [122], m.w.N.). Nachvollziehbare sachliche Gründe in diesem Sinne hat der Kläger aber weder dargetan noch nachgewiesen.
Insbesondere ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger ungeachtet weitgehend gleichbleibender Umsätze – auch in den Jahren nach 2003 – und der nach seiner Schilderung nachhaltig bestehenden konjunkturellen Schwierigkeiten von der ursprünglichen Investition absah. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sich in der Folgezeit (seit 2005) der Investitionsbedarf bestätigt haben soll, wenn der Kläger nach seinen Angaben seit 2005 damit rechnete, eine andere (weitere) Tätigkeit aufzunehmen. Außerdem trägt der Kläger selbst vor, seine freiberufliche Tätigkeit sei für ihn stets von existenzieller Bedeutung gewesen. Vielmehr deutet der Umstand der wiederholten Bildung von Ansparrücklagen, teilweise unter Verwendung von Sammelbegriffen darauf hin, daß der Kläger diese Rücklagen lediglich mit dem Ziel der Steuerminderung bildete. Dieser Zweck wird aber nicht von der Vorschrift des § 7g Abs. 3 EStG umfaßt.
Vor diesem Hintergrund kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob die Bildung der Ansparrücklagen im Streitjahr 2003 auch unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung des Geschäftsbetriebs unzulässig war (siehe hierzu ausführlich: BFH, Urteil vom 15. September 2010 – X R 21/08, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2011, 235). Jedenfalls hatte aber auch der Beklagte Zweifel am Vorliegen einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs, wie der Vermerk vom 1. April 2008 belegt.
Schließlich war die bereits im Jahr 1999 gebildete Ansparrücklage für die Anschaffung eines Pkw in Höhe von DM 30 000,- (€ 15 338,-) im Streitjahr 2003 aufzulösen. Zwar war im Streitjahr 2003 die Fünf-Jahres-Frist des § 7g Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG noch nicht abgelaufen. Jedoch stand schon im Jahr 2003 fest, daß der Kläger diese Investition nicht mehr ausführen werde. Denn der Kläger hat – unstreitig – im Jahr 2003 eine weitere Ansparrücklage für die Anschaffung eines „Firmenwagens“, den er nutzen wollte, gebildet. Im Hinblick auf seinen Vortrag, es habe sich bei dem „Firmenwagen“ um einen Pkw gehandelt, hat der Kläger damit deutlich gemacht, daß er die im Jahr 1999 intendierte Anschaffung eines „Pkw“ für DM 30 000,- nicht mehr beabsichtigte. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, im Jahr 2005 sei die im Jahr 1999 gebildete Rücklage bereits aufgelöst gewesen. Denn zum 31.12.2003 bestand diese Rücklage jedenfalls noch.
Gleichermaßen erachtet das Gericht den Vortrag des Klägers, er habe zwei „Firmenwagen“ für neueinszustellende Mitarbeiter und daher insgesamt vier Fahrzeuge anschaffen wollen, für eine Schutzbehauptung, um die steuerlichen Nachteile der Auflösung der Ansparrücklage zu vermeiden.
Damit lag der im Jahr 1999 gebildeten Ansparrücklage im Streitjahr 2003 keine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition mehr zugrunde, und war die Ansparrücklage daher vor dem Ablauf der Frist des § 7g Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG erfolgswirksam aufzulösen (siehe auch: BFH, Urteil vom 17. November 2004 – X R 41/03, BFH/NV 2005, 848). Soweit der Beklagte dabei den Gewinn lediglich um € 15 238,- erhöht hat, ist dem Gericht eine Verböserung versagt.
Der Beklagte durfte den angefochten Einkommensteuerbescheid auch nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) und Satz 2 AO ändern. Nach dieser Vorschrift darf ein Steuerbescheid geändert werden, soweit er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger den Beklagten bei der Veranlagung des Jahres 2003 getäuscht. Denn er hat – entgegen seinen steuerlichen Pflichten – gegenüber dem Beklagten (und dem Betriebsprüfer) verschwiegen, daß er nicht mehr die Absicht hatte, einen Pkw, für dessen Anschaffung er im Jahr 1999 eine Ansparrücklage gebildet hatte, anzuschaffen. Vielmehr hat er dem Beklagten wahrheitswidrig vorgespiegelt, er beabsichtige die Anschaffung weiterer drei Fahrzeuge.
Der Kläger handelte auch arglistig. Arglistig handelt nämlich bereits, wer das Bewußtsein hat, wahrheitswidrige Angaben zu machen (siehe: BFH, Urteil vom 14. Dezember 1994 – XI R 80/92, BFHE 176, 308, BStBl. II 1995, 293 [296]). Tatsächlich wußte der (steuerlich beratene) Kläger aber, daß er mit der erneuten Bildung einer Ansparrücklage im Streitjahr 2003 für einen von ihm zu nutzenden Pkw eine doppelte Ansparrücklage in Anspruch nehmen würde.
Hierdurch hat der Kläger einen Steuerbescheid erwirkt, in dem die im Jahr 1999 gebildete Ansparrücklage unzutreffend nicht aufgelöst wurde.
Auf dieser Grundlage kann auch dahingestellt bleiben, ob einer – gleichermaßen möglichen – Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO der Umstand entgegenstünde, daß der Beklagte den sich ihm in dieser Hinsicht aufdrängenden Sachverhalt im Rahmen der Bearbeitung des Einspruchs nicht weiter verfolgt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.