Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 9 WF 350/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 20.12.2010
Aktenzeichen 9 WF 350/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 25. November 2010 - Az. 51 F 350/10 - aufgehoben.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 26.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Zuge eines Scheidungsverbundverfahrens unter anderem über die mit Schriftsatz vom 24. September 2007 (Bl. 1 ff. Sonderband ZA) im Wege des Stufenverfahrens anhängig gemachte Folgesache Zugewinnausgleich. Der Scheidungsantrag der Gläubigerin ist dem Schuldner am 10. Juli 2007 zugestellt worden (Bl. 26 GA).

Am 31. Juli 2008 ist der Schuldner im Wege eines Teilanerkenntnisurteils (Bl. 112 ff. GA) antragsgemäß verurteilt worden, der Gläubigerin

1. Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum Ablauf des 10. Juli 2007 mit allen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktivposten und Schuldposten,

a) durch Vorlage eines schriftlichen systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelpositionen mit wertbildenden Faktoren und

b) durch Benennung folgender wertbildender Faktoren zu bereits bekannten Vermögenspositionen:

- zum Konto Nr. 10113387 bei der …bank … e.G. in C… (vgl. Mitteilung der …-Bank vom 7. Februar 2005), insbesondere Verzinsung bis zum 10. Juli 2007;

- zum Konto Nr. 113387 bei der …bank … e.G. in C… (vgl. Mitteilung der …-Bank vom 7. Februar 2005), insbesondere Verzinsung bis zum 10. Juli 2007;

- zum Sparbuch bei der …bank … e.G. in C… (…)

- zu der für den Antragsgegner bei der … Lebensversicherung a.G. in W… bestehenden Kapitallebensversicherung Nr. 99314177-1 Angaben über Deckungskapital, Zinsen, Gewinnbeteiligung und Beteiligung am voraussichtlichen kollektiven Schlussgewinn (Zeitwertermittlung) inkl. Beteiligung an stillen Reserven;

- zu dem für den Antragsgegner bei der U… im Finanzverbund zur … Bank … e.G. in C… bestehenden U…Depot Nr. 33686… (Anlageformen, insbesondere auch UniEuroSTOXX 50 Kl. A, Uni21.Jahrhundert-net-, UniDynamicFonds: Europa Kl. A, DIFA Fonds Nr. 1);

- zu den vom Antragsgegner in der Öffentlichkeit erwähnten Beteiligungen an der K… GmbH C…, vertreten durch den Geschäftsführer L… P…,

c) diese Auskünfte zu belegen, insbesondere durch die entsprechenden Kontoauszüge zum 10. Juli 2007 sowie Vertragsunterlagen, Anlagenverzeichnisse und bei Unternehmensbeteiligungen durch die Jahresumsatzsteuererklärungen und Jahresabschlüsse bis 2006, insbesondere der K… GmbH C…;

2. Der Antragsgegner wird verurteilt, die Antragstellerin bei Aufnahme des nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses über sein Endvermögen zum Stichtag 10. Juli 2007 hinzuzuziehen.

3. Der Antragsgegner wird verurteilt, das zu erstellende Verzeichnis über sein Endvermögen zum 10. Juli 2007 auf Kosten der Antragstellerin durch Herrn Notar …, C…, nach dessen Terminsbestimmung aufnehmen zu lassen.

Mit Beschluss vom 17. März 2009 (Bl. 140 GA) hat das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin vom 2. Januar 2009 (Bl. 125 GA) gegen den Schuldner zur Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung ein Zwangsgeld von 2.000 EUR festgesetzt.

Unter dem 15. Mai 2009 (Bl. 153 ff. GA) hat der Schuldner mit der Auffassung vorangegangener und vorsorglich wiederholter gehöriger Erfüllung der Auskunftsverpflichtung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2009 (Bl. 168 GA) zurückgewiesen, weil weder das eigenhändige noch das vom Notar zu erstellende Verzeichnis bisher vorliege. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Schuldners hat der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2009, Az. 9 WF 303/09 (Bl. 181ff. GA), aus Rechtsgründen zurückgewiesen.

Unter dem 19. April 2010 (Bl. 194 ff. GA) hat die Gläubigerin verbunden mit dem durch eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom 5. August 2009 glaubhaft gemachten Bemerken, ein weiteres Zwangsgeld könne wegen Unpfändbarkeit nicht beigetrieben werden, die Anordnung von Zwangshaft zur Durchsetzung der nach Auffassung der Gläubigerin weiterhin nicht erfüllten Auskunftsverpflichtungen aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 31. Juli 2008 beantragt. Nach Einräumung einer - vom Schuldner tatsächlich nicht genutzten - Frist zur Stellungnahme hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2010 (Bl. 212 ff. GA), dem Schuldner zugestellt am 24. Juli 2010 (Bl. 221 GA), Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zur Erzwingung der titulierten und weiterhin nicht erfüllten Auskunftsverpflichtung angeordnet.

Unter dem 10. November 2010 hat der Schuldner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Juli 2010 über die Anordnung der Ordnungshaft zur Erzwingung der im Teilanerkenntnisurteil vom 31. Juli 2010 erfolgten Verurteilung aufzuheben und die Zwangsvollstreckung einzustellen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um die notarielle Aufnahme des Vermögensverzeichnisses zu ermöglichen.

Die Gläubigerin ist dem Antrag mit näheren Rechtsausführungen und dem Hinweis darauf, dass der Schuldner bisher nicht einmal seiner Verpflichtung zur Erstellung eines eigenhändigen Vermögensverzeichnisses zum Stichtag nachgekommen sei, entgegen getreten.

Nachdem der Schuldner am 23. November 2010 verhaftet worden war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. November 2010 (Bl. 243 ff. GA) die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 31. Juli 2008 einstweilen eingestellt und den Haftbefehl vom 22. Juli 2010 aufgehoben und die sofortige Haftentlassung des Schuldners angeordnet, die am selben Tag erfolgt ist (Entlassungsmitteilung Bl. 256 GA). Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Schuldner an der Erfüllung der Verpflichtung zur notariellen Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durch Teilnahme an mehrere Terminen mitgewirkt habe und das Ergebnis der - von Rechts wegen nicht zu beanstandenden - weiteren Ermittlungen des Notars beim Schuldner selbst und der Frau Be… als Inhaberin eines Depotsvermögens abzuwarten bleibe, bevor ggf. über die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung entschieden werden könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 28. November 2010 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Gläubigerin (Bl. 261 ff. GA), die die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Die Gläubigerin beanstandet mit näherer Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung einer tragfähigen Rechtsgrundlage entbehre und es im Übrigen sachlich unzutreffend sei, dass der Schuldner die unstreitig nicht vollständige Erfüllung der titulierten Verpflichtung nicht zu vertreten habe.

Der Schuldner verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

1.

Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist in entsprechender Anwendung des § 793 ZPO statthaft.

Auf das - dem Scheidungsverbundverfahren der Parteien entstammende - hier vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren findet gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das neue Verfahrensrecht des FamFG Anwendung.

Vollstreckungsverfahren stellen selbständige Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG dar. Wird ein Vollstreckungsverfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff., 120 FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel auf dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht beruht (vgl. OLG Karlsruhe ZFE 2010, 273; OLG Hamm FamRZ 2010, 1838; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1594; erkennender Senat, Beschluss vom 18. November 2010, Az. 9 WF 319/10). Im Streitfall ist das Vollstreckungsverfahren mit dem Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Ordnungshaft zur Erzwingung der Auskunftsverpflichtung vom 19. April 2010 und damit nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden.

Für Familienstreitsachen, zu denen gemäß § 112 Nr. 2 FamFG auch Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG, also auch das dem hiesigen Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende Verfahren auf Zugewinnausgleich gehören, bestimmt § 120 Abs. 1 FamFG, dass die Vollstreckung entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung erfolgt. Diese Verweisung in die Vorschriften der ZPO führt dazu, dass auch die Rechtsbehelfe der ZPO als lex specialis den Regelungen des FamFG über die Anfechtung von Vollstreckungsentscheidungen vorgehen (hier § 87 Abs. 4 FamFG, der allerdings selbst auch in die Vorschriften der ZPO verweist). Im Zwangsvollstreckungsverfahren bei Familienstreitsachen sind danach die Regelungen der §§ 732, 766, 793 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Schulte-Bunert in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl., § 120 Rdnr. 10; BLAH-Hartmann, FamFG, § 120 Rdnr. 8).

Auch im Rahmen von § 793 ZPO ist zwar nicht jede Vollstreckungsentscheidung anfechtbar. In der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 25. November 2010 ist allerdings - wie die Gläubigerin mit Recht beanstandet - schon nicht ausgeführt, worauf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der angeordneten Ordnungshaft gegründet sein soll. Da jedenfalls gegen Vollstreckungsschutzentscheidungen nach § 765a ZPO das Rechtsbehelfsverfahren nach § 793 ZPO eröffnet ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 793 Rdnr. 2), bestehen gegen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde keine Bedenken.

Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 569 ZPO).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 31. Juli 2008 gibt es keine tragfähige Rechtsgrundlage (dazu unter 1.); auch die Aufhebung des Beschlusses vom 22. Juli 2010 zur Anordnung von Erzwingungshaft ist nicht gerechtfertigt (dazu unter 2.).

1.1

Sowohl die Gläubigerin als auch der erkennende Senat haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die (einstweilige) Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteil vom 31. August 2008 im Rahmen des laufenden Erkenntnisverfahrens so wenig zulässig ist wie im Zuge der laufenden Zwangsvollstreckung aus dem Titel. Die Rechtsordnung stellt für den Fall, dass ein Gläubiger aus einem mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Titel die Zwangsvollstreckung betreibt, obwohl der Schuldner dieser Verpflichtung in der Folgezeit ganz oder vollständig nachgekommen ist, die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zur Verfügung und eröffnet in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO zu erreichen. Diesen Weg hat der Schuldner im Streitfall nach Aktenlage bis heute nicht beschritten.

1.2

Mit Recht verweist die Gläubigerin darauf, dass die Voraussetzungen des § 775 ZPO für eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung offensichtlich nicht vorliegen.

1.3

Im Streitfall sind ferner die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte darstellt, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. § 765 a ZPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner abfinden. Daher begründet es keine Härte, wenn eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in ganz besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (BGH NJW 2004, 3635; WM 2005, 288; Zöller-Stöber, a.a.O., § 765a Rdnr. 5). Schuldnerschutz kann daher nur bei krassem Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden. Die für die Beurteilung des Falles wesentlichen Umstände müssen eindeutig und so stark zugunsten des Schuldners sprechen, dass für Zweifel kein Raum bleibt (Zöller-Stöber, a.a.O., § 765a Rdnr. 6). Tragfähige Anknüpfungspunkte, die nach Maßgabe dieser Grundsätze zu Schuldnerschutzanordnungen im vorliegenden Fall Anlass geben könnten, hat der hierfür darlegungspflichtige Schuldner nicht aufgezeigt. Die Gläubigerin weist - wie nachstehend unter 2. gesondert auszuführen sein wird - vielmehr zu Recht darauf hin, dass der Schuldner bisher über lange Zeit ebenso grundlos wie hartnäckig die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung verhindert.

1.4

Soweit schließlich die Gläubigerin selbst die Vorschrift des § 89 Abs. 4 FamFG anspricht, ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet ist. Diese Regelung betrifft ausdrücklich die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs und ist als Sondervorschrift einer analogen Anwendung auf andere Fallgestaltungen, wie sie hier mit der Zwangsvollstreckung der Auskunftsverpflichtung im Rahmen eines Güterrechtsverfahrens vorliegt, nicht zugänglich.

2.

Der Schuldner kann insbesondere nicht damit gehört werden, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die mit Teilanerkenntnisurteil vom 31. Juli 2008 titulierte notarielle Aufnahme seines Vermögensverzeichnisses zu ermöglichen.

Man kann schon bezweifeln, ob der Schuldner mit dem Einwand, er habe die geschuldete Handlung bzw. Mitwirkung nachträglich vorgenommen, im Vollstreckungsverfahren überhaupt noch gehört werden kann, nachdem der Beschluss zur Anordnung der Erzwingungshaft vom 22. Juli 2010, dem Schuldner zugestellt am 24. Juli 2010, unanfechtbar geworden ist. Nachdem für den Erfüllungseinwand in § 767 ZPO ein besonderes gesetzlich geregeltes Verfahren vorgesehen ist, besteht weder ein Bedürfnis noch eine Rechtfertigung dafür, daneben die Aufhebung des Erzwingungshaftbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung zuzulassen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 284 - für den Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO).

Unabhängig davon ist vorliegend festzustellen, dass der Schuldner die Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 31. Juli 2008 bisher nicht erfüllt hat und insbesondere nicht den ihm allein obliegenden notwendigen Beitrag hierzu geleistet hat.

Entgegen der Auffassung der Gläubigerin ist allerdings nicht davon auszugehen, dass der Schuldner neben der Aufnahme eines notariellen Vermögensverzeichnisses auch ein eigenhändiges Verzeichnis über sein Endvermögen zum Stichtag 10. Juli 2007 vorzulegen hat, das nach Aktenlage bislang tatsächlich fehlt. Insbesondere genügt der Schriftsatz vom 15. Mai 2009 ganz offensichtlich nicht den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen, die an ein Bestandsverzeichnis im Sinne des § 260 BGB zu stellen sind. Auskunft im Sinne von § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB wird durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 260 Abs. 1 BGB erteilt, in welchem die am maßgeblichen Stichtag vorhandenen Aktiva und Passiva des Endvermögens geordnet und übersichtlich zusammengestellt sind, so dass der auskunftsberechtigte Ehegatte das Endvermögen des anderen Ehegatten ungefähr selbst berechnen und so den Zugewinn ermitteln kann (BGH FamRZ 1982, 682/683; 1989, 157/159).

Es erscheint mit Blick darauf, dass insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis des Auskunftsberechtigten nicht zu erkennen ist, schon zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 1379 BGB überhaupt einen Anspruch auf die Vorlage eines eigenhändigen und darüber hinaus eines notariellen Vermögensverzeichnisses begründen kann (so aber das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 2007, Az. 7 W 60/07, für den Fall des § 2314 BGB). Aus dem die Grundlage für die Zwangsvollstreckung im Streitfall bietenden Teilanerkenntnisurteil vom 31. Juli 2008 ergibt sich nach hiesiger Auffassung eindeutig, dass „das zu erstellende Verzeichnis“ durch Herrn Notar … aufzunehmen ist. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich danach lediglich darauf, ein einziges Vermögensverzeichnis vorzulegen, das allerdings notariell aufgenommen werden muss.

Daraus folgt, dass allein der Umstand, dass der Schuldner selbst - ggf. durch Anwaltsschriftsatz - bisher ein den Anforderungen des § 260 BGB genügendes Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt hat, die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch Erlass eines Erzwingungshaftbefehls nicht rechtfertigen kann.

Im Streitfall ist allerdings unstreitig das geschuldete notarielle Vermögensverzeichnis bisher nicht vorgelegt worden, die titulierte Auskunftsverpflichtung also definitiv nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Schuldners hat er auch nicht etwa durch rechtzeitige Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen dafür Sorge getragen, dass die ihm auferlegte Verpflichtung zeitnah nach der Verurteilung auch erfüllt wird.

Aus Sinn und Zweck des notariellen Verzeichnisses ist zu folgern, dass der Notar selbst alle zur Erstellung des Verzeichnisses notwendigen Handlungen in eigener Person vorzunehmen hat. Das hier beauftragte Notariat … beschränkt sich deshalb zu Recht nicht darauf, sich auf die Angaben des Schuldners zu verlassen und die von diesem vorgelegten Belege auf Plausibilität zu überprüfen. Gerade mit Blick auf die nach Aktenlage nicht nur viel zu pauschalen und sehr vagen, sondern insbesondere zu unterschiedlichen Zeiten sehr unterschiedliche Darstellung des Schuldners zum Verbleib der Depot-Vermögenswerte, die einander widersprechen, nötigt den hier beauftragten Notar geradezu zu weitergehenden Ermittlungen. Diese Ermittlungen richten sich nicht nur, sondern insbesondere auch an den Schuldner selbst, der auch rund 2 ½ Jahre nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils keine plausible und glaubhafte Darstellung zum Schicksal des U…Depots abgegeben hat. Selbst das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der Notar „den Schuldner nochmals zur Berichtigung bzw. Glaubhaftmachung seiner Angaben aufgefordert“ hat. Nicht einzusehen ist allerdings, weshalb das Ergebnis dieser weitergehenden Ermittlungen jedenfalls in Bezug auf den Schuldner abgewartet werden soll, bevor über die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung entschieden wird. Unter den gegebenen Umständen ist es vielmehr offensichtlich, dass nur durch nachhaltige Beugemittel - d.h. Vollstreckung von Erzwingungshaft - endlich die erforderlichen Auskünfte des Schuldners beizubringen sind.

Nach Aktenlage scheitert die Errichtung des Vermögensverzeichnisses durch den beauftragten Notar ausschließlich an Unklarheiten im Zusammenhang mit dem „Schicksal eines U…Depots“, so der Notar in seinem Schreiben an die Obergerichtsvollzieherin Po… vom 8. November 2010, eingereicht mit Schriftsatz der Gläubigerin vom 22. November 2010 (Bl. 234 f. GA). Die dort ohne weiteres plausibel angeführten Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Schuldners werden zusätzlich genährt durch die jüngsten Angaben des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren. Zur Verwendung des Depotvermögens hat der Schuldner nach Aktenlage (kursive Hervorhebungen durch den erkennenden Senat)

- in einem Verhandlungstermin am 16. November 2005 erklärt, das Depot aufgelöst und das Geld für Urlaubsreisen verwendet zu haben,

- am 27. November 2008 erklärt, das Geld zur Schuldentilgung verwendet zu haben,

- im Frühjahr 2009 erklärt, das Depot verkauft zu haben, ohne dass dafür Belege vorgelegt worden wären (vorstehend zitiert aus dem Schreiben des Notars … vom 8. November 2010, Bl. 234 f. GA),

- mit Schriftsatz vom 10. November 2010 (Bl. 226/227 GA) erklärt, das Depot auf Frau Be… umgeschrieben zu haben, die ihm regelmäßig Geld zugeteilt habe,

- mit Schriftsatz vom 23. November 2010 (Bl. 238 GA) - zudem in jeder Hinsicht substanzlos - erklärt, „dass entsprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung des (welchen ?) Vortrages des Schuldners bei dem Notariat … vorliegen müssten und Frau Be… „diese ihre Unterstützungsleistungen (aus ihrem oder dem Vermögen des Schuldners ?) für den Antragsgegner im Zeitraum seit dem Jahr 2005 (…) schriftlich aufgeschlüsselt habe“

- mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 (Bl. 293/294 GA) erklärt hat, der „Beschwerdegegner erarbeitet gegenwärtig eine Aufstellung der seinerzeit gegenüber der Zeugin Be… bestehenden Verbindlichkeiten“.

Der Schuldner hat zur Verwendung des Depots also die Möglichkeit der Auflösung und Verwendung zu eigenen Zwecken (Reisen), der treuhänderischen Übertragung auf Frau Be… mit Zuteilung einzelner Beträge zu gegebener Zeit, des Verkaufs des Depots an Frau Be… und die Übertragung des Depots an Frau Be… zum Zwecke der Tilgung bestehender Verbindlichkeiten in den Raum gestellt, bisher keiner dieser - sich gegenseitig ausschließenden - Varianten den Vorzug gegeben und insbesondere nichts Substanzielles zur Untermauerung der Darstellung vorgelegt oder gar sonstige Belege zur Glaubhaftmachung überreicht. Hier ist in erster Linie der Schuldner persönlich gefordert, der sich erkennbar über lange Zeit stetiger Auseinandersetzung mit der Gläubigerin nicht veranlasst gesehen hat, ernstlich in sich zu gehen und nach Kräften zu rekapitulieren, was seinerzeit geschehen ist, hilfsweise bei Frau B,… zu der ja mindestens eines geschäftsmäßige Verbindung bestanden haben muss, Nachfrage zu halten. Es kann nicht überraschen, dass der Notar sich bei der gegebenen Sachlage im Rahmen seiner Ermittlungspflichten gehindert sieht, das Vermögensverzeichnis des Schuldners aufzunehmen.

Nach alledem ist festzustellen, dass das Amtsgericht zu Recht einen Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen hat und bisher keine stichhaltigen Gründe vorliegen, diesen auch nur vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die angefochtene Entscheidung konnte daher keinen Bestand haben und war aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Höhe des vom Senat festgesetzten Beschwerdewerts richtet sich nach dem Interesse der Gläubigerin an der Erteilung der Auskunft durch den Schuldner und damit nach dem Wert der Hauptsache (vgl. Zöller-Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16 "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"). Diesen hat der Senat auf der Grundlage der geschätzten Angaben der Gläubigerin in der Antragsschrift zum Stufenverfahren vom 24. September 2007 (Bl. 4 des Sonderbandes ZA) bemessen. Mit Blick auf die Nachhaltigkeit der vom Schuldner zu vertretenden Nichterfüllung der selbst anerkannten Auskunftsverpflichtung war ein Abschlag vom Wert der Hauptsache nicht gerechtfertigt.