Gericht | LG Cottbus 2. Wirtschaftsstrafkammer | Entscheidungsdatum | 04.01.2011 | |
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Aktenzeichen | 22 KLs 39/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Es wird festgestellt, dass die Angeklagten für die in der Zeit vom 12. März 2007 bis zum 18. Dezember 2009 ausgesprochenen dinglichen Arreste (70 Gs 178/07, 70 Gs 179/07, 70 Gs 594/07 und 70 Gs 596/07) dem Grunde nach zu entschädigen sind.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
I.
Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten mit Anklageschrift vom 13. November 2009 vor, als Arbeitgeber von April 2006 bis März 2007 in zwölf Fällen Arbeitnehmer- und tateinheitlich Arbeitgeberbeiträge vorenthalten zu haben. Dabei wurde den Angeklagten zur Last gelegt, als Gesellschafter der von ihnen gegründeten , in G... ansässigen ... GbR gezielt polnische Staatsangehörige, die vorher überwiegend abhängig beschäftigt gewesen sein sollen, angeworben zu haben, um diese in Gesellschaften bürgerlichen Rechts zum Schein als Selbständige, tatsächlich aber als Arbeitnehmer der ... GbR tätig werden zu lassen.
Die Angeklagten sollen mit den angeworbenen Personen Aufträge von deutschen Bauunternehmen durchgeführt haben, wobei die polnischen Staatsangehörigen ihnen gegenüber weisungsgebunden und abhängig gewesen sein sollen. Sie sollen dabei der ihnen als Arbeitgeber obliegenden Pflicht, die beschäftigten Arbeitnehmer bei der Einzugstelle anzumelden, nicht nachgekommen und die monatlich fälligen Sozialbeiträge für April 2006 bis März 2007 in einer Gesamthöhe von 241.264,12 € nicht abgeführt haben.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von den Tatvorwürfen freizusprechen. Die erhobenen Beweise haben nicht ergeben, dass die Angeklagten als Arbeitgeber der polnischen Staatsangehörigen handelten.
II.
Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführer sind Gesellschafter der in G... ansässigen ... GbR. Das Unternehmen wurde durch die Angeklagten bei dem Gewerbeamt der Stadt G... am 2. März 2006 angemeldet und der Tätigkeitsbereich mit „Büroservice, Unternehmensberatung, Dolmetscher, Auftragsvermittlung“ beschrieben.
Das Unternehmen warb per Inserat in polnischen Zeitungen und in ihrem Internetauftritt damit, polnischen Handwerkern und Bauleuten legale selbstständige Tätigkeiten in Deutschland vermitteln zu können. Es meldeten sich auf die Inserate sowohl einzelne Personen als auch Gruppen von polnischen Handwerkern. Den Handwerkern wurde durch die Angeklagten erklärt, dass sie mit Unterstützung der ... GbR in Deutschland Gesellschaften bürgerlichen Rechts gründen und eine Gewerbeerlaubnis sowie eine Eintragung bei der Handwerkskammer beantragen müssten, um in Deutschland Aufträge durchführen zu können. Die ... GbR würde ihnen Aufträge bei deutschen Bauunternehmen vermitteln. Die polnischen Handwerker, die auf diese Weise in Deutschland tätig werden wollten, bildeten Gesellschaften bürgerlichen Rechts (nachfolgend: GbR). Die GbR wurden gegenüber der ... GbR und später gegenüber den Auftraggebern durch einen Sprecher, der sich auf Deutsch verständigen konnte, vertreten. Die Handwerker bestimmten ihre Zusammensetzung und die Firmenbezeichnung der GbR selbst, wobei sie zumeist auf den Namen oder ein Kürzel des Namens des Sprechers oder ihrer Herkunftsregion zurückgriffen. Der Großteil der polnischen Staatsbürger war bereits in Polen als selbstständige Handwerker tätig. Es gab auch GbR, die in derselben Zusammensetzung bereits in Polen, teilweise auch in Deutschland, gewerblich tätig waren.
Die Angeklagten waren den GbR behilflich, das Gewerbe bei dem Gewerbeamt der Stadt ... anzumelden, eine Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer zu veranlassen und die steuerliche Anmeldung bei dem Finanzamt vorzunehmen. Sie bereiteten dazu Unterlagen vor und halfen, Formulare auszufüllen. Ferner wurde ein in deutscher und polnischer Sprache abgefasster Agenturvertrag abgeschlossen. Die ... GbR - als Agentur bezeichnet - wurde beauftragt, den GbR - in dem Vertrag jeweils als Mandantin bezeichnet - die Gelegenheit zum Abschluss von Aufträgen für die GbR im Baunebengewerk und der Baumontage zu vermitteln. Die Agentur sollte nach den vertraglichen Regelungen der Mandantin die Einzelheiten des Auftrages übermitteln und die Mandantin über die Annahme oder Ablehnung des Auftrags nach der vertraglichen Regelung jeweils selbst unter Berücksichtigung ihrer Qualifikationen und den Möglichkeiten der Bewältigung entscheiden. Mit der Auftragsannahme wurde die Agentur zur Vorbereitung des Auftrages beauftragt. Auf Antrag des Mandanten verpflichtete sich die Agentur, nach Angaben der Mandantin in deren Namen die Rechnungen an die Auftraggeber zu erstellen.
Der ... GbR stand für jeden vermittelten Auftrag eine Provision in Höhe von 20 % des jeweiligen Netto-Rechnungsbetrages zu. Zur Sicherung des Provisionsanspruchs traten die GbR ihren Anspruch auf Vergütung gegen die Auftraggeber an die ... GbR als Abrechnungsstelle in dieser Höhe ab. Die Abtretungen wurden den Auftraggebern durch gesonderte Schreiben der jeweiligen GbR angezeigt.
Teilweise wurde vereinbart, dass der Agentur für den Fall einer Kündigung eines bereits angenommenen Auftrages durch die GbR eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.500 € zu zahlen war. Ferner wurde eine Wettbewerbsschutzklausel vereinbart, wonach die GbR innerhalb der Vertragslaufzeit und drei Jahre nachvertraglich im Falle von ohne Beteiligung der Agentur erfolgten Auftragsvergaben durch Auftraggeber, für die die GbR bereits zuvor auf Vermittlung der Agentur tätig war, eine Aufwandsentschädigung von 7.500 € zu zahlen hatte.
Die durch die polnischen Handwerker gegründeten Gesellschaften nahmen ihren Geschäftsitz an dem Unternehmenssitz der ... GbR in der …. in .... Dazu schlossen sie jeweils mit der ... GbR einen Untermietvertrag, wonach ein Konferenzraum als Büro-, Kontakt und Verhandlungsort zu einem pauschalisierten monatlichen Mietzins von 99 € netto vermietet wurde. Ferner waren die Angeklagten dabei behilflich, Geschäftskonten für die Gesellschaften bei deutschen Kreditinstituten einzurichten. Sie bekamen jedoch keine Verfügungsmacht über die Konten. Für buchhaltungsmäßige Prüfung verfügten sie über Bankkarten, mit denen sie Einblick in die Kontenstände nehmen und Kontenauszüge ziehen konnten.
Die Angeklagten legten dem in ... ansässigen Rechtsanwalt ..., mit dem sie im Juli 2006 einen Beratervertrag abschlossen, den Agenturvertrag zur rechtlichen Prüfung vor. Dieser hielt die Verträge, da sich aus diesen und aus den Schilderungen der Angeklagten ergab, dass die Gesellschaften in der Auftragsannahme frei seien, für rechtlich unbedenklich. Insbesondere äußerte Rechtsanwalt ..., dass er keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass die Tätigkeit der Angeklagten die „Arbeitgeberschaft“ im sozialversicherungsrechtlichen Sinne erfülle. Eine Clearing-Anfrage bei den deutschen Sozialversicherungsträgern hielten die Angeklagten angesichts der Beratung durch den Rechtsanwalt ... für nicht erforderlich.
Es wurden durch die ... GbR seit dem Frühjahr 2006 u.a. mit folgenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts Agenturverträge abgeschlossen und an diese Aufträge vermittelt:
GbR | Gesellschafter |
... GbR | ... |
... GbR | ... |
... GbR | ... |
... GbR | ... |
... GbR | ... |
... GbR | ... |
Die ... GbR übernahm - wie in den Agenturverträgen vorgesehen - die Buchhaltung für die Gesellschaften. Zunächst wurde damit die selbstständige Buchhalterin ... beauftragt. Nachdem diese Zusammenarbeit im Streit endete, stellten die Angeklagten im August 2006 - auch auf Anraten des Rechtsanwalts …. im Hinblick auf die erforderliche ordnungsgemäße Buchführung im eigenen Unternehmen - die Bürokauffrau ..., damals noch ..., ein, die nunmehr die Buchhaltungsaufgaben übernahm. Mit der Erarbeitung der Bilanzen und Steuererklärungen beauftragten die GbR die durch die Angeklagten vermittelte Steuerberatersozietät ... in ....
Die tatsächliche Gestaltung der Vermittlung von Aufträgen und der Auftragsvergabe entsprach den dargestellten vertraglichen Regelungen. Die Angeklagten informierten den jeweiligen Sprecher oder Ansprechpartner der Gesellschaften bürgerlichen Rechts über anstehende Aufträge von Bauunternehmen. Den o.g. GbR wurden Aufträge der ... GmbH & Co. ... KG und der ... GmbH, beide mit Sitz in …, und der ... GmbH aus ... für verschiedene Bauvorhaben, insbesondere im süddeutschen Raum, angetragen. Die Angeklagten waren mit den deutschen Auftraggebern über entsprechende Informationsveranstaltungen, direkte Anschreiben oder nach Vermittlung durch Dritte in Kontakt gekommen. Die Gesellschaften entschieden nach Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit und Kapazität selbst, ob sie den jeweils angetragenen Auftrag annehmen und ausführen. Die Verträge über die Bauleistungen wurden durch die deutschen Bauunternehmer direkt mit den GbR geschlossen. Die Einzelheiten des Auftrages, wie Leistungsverzeichnisse und Ablaufpläne, wurden durch die Bauleiter oder Poliere der Bauunternehmen den GbR-Sprechern vor Ort mitgeteilt und besprochen. Die GbR wurden dabei teilweise von einem selbstständigen Bauingenieur und Projektentwickler, dem Bauingenieur ..., beraten, der bei einigen Vertragsverhandlungen und Bausitzungen vor Ort mitwirkte, die Leistungsverzeichnisse prüfte und bürotechnische Dienstleistungen erledigte. Die GbR schlossen dazu mit dem Berater Rahmenverträge über diese Tätigkeiten. Er wurde auch direkt durch die GbR bezahlt. Die Angeklagten waren an den Verhandlungen vor Ort - bis auf einige Übersetzungstätigkeiten zu Beginn der Aufträge - nicht beteiligt. Ausschließlich die Gesellschaften waren dafür verantwortlich die übernommenen Aufträge zeit- und volumenmäßig zu erfüllen. Sie arbeiteten entsprechend den mit den Polieren und Bauleitern abgesprochenen Bauablaufplänen selbstständig auf den Baustellen. Es wurden weder durch die Angeklagten noch durch die deutschen Bauunternehmer Arbeitszeiten vorgegeben. Maßgebend waren allein die Bauablaufpläne innerhalb derer die GbR die Leistungen zu erbringen hatten. Die Angeklagten führten keine Baustelleninspektionen durch und hatten keinen Einfluss auf die Arbeitsabläufe bei den Bauvorhaben.
Bei Mängeln in der Ausführung der Arbeiten der Gesellschaften oder anderen Problemen wandten sich die Vertreter der Auftraggeber nicht an die Angeklagten, sondern an die Vorarbeiter bzw. Sprecher der jeweiligen Gesellschaft. Krankheitsbedingte Ausfälle und Urlaub wurden durch die Gesellschaften nicht an die Angeklagten gemeldet. Über Urlaub und Freistellungen entschieden die Gesellschafter je nach Arbeitsanfall gemeinschaftlich selbst. In einem Einzelfall gab es mit einem Bauunternehmer Schriftverkehr mit den Angeklagten, in dem diese eine Erhöhung der Arbeitskräftezahl bei einem Bauvorhaben zusagten.
Das für die Durchführung der Arbeiten erforderliche gewöhnliche Handwerkszeug wurde durch die polnischen Handwerker mitgebracht. Größere Baugeräte, wie Elektrosägen oder Kräne, wurden durch die Arbeitgeber vor Ort gestellt. Dabei mussten die GbR-Sprecher z.B. wegen der erforderlichen Koordinierung der Kranführerzeiten den Bauleitern mitteilen, in welchen Zeiten ihre Arbeiten durchgeführt werden. Auch hieran waren die Angeklagten nicht beteiligt.
Die Abnahmen der Leistungen wurden durch die Bauleiter bzw. Verantwortlichen der Bauunternehmen und den Sprechern der GbR durchgeführt. Die Angeklagten waren weder vor Ort noch sonst an der Abnahme beteiligt. Durch den GbR-Sprecher oder andere GbR-Mitglieder wurden nach Abschluss von Bauabschnitten oder Bauteilabschnitten die Aufmaße gefertigt. Auf dieser Grundlage und anhand der Positionen aus den Leistungsverzeichnissen wurden die Rechnungen der Gesellschaften gegenüber den Auftraggebern gestellt.
Bei der Rechnungserstellung unterstützte die ... GbR - wie in dem Agenturvertrag vereinbart - die Gesellschaften, indem die Rechnungen durch die Buchhaltung der ... GbR nach den von den Gesellschaften überreichten Aufmaßen erstellt wurden. Die Forderungen wurden in dem o.g. Zeitraum durch die Auftraggeber per Überweisung - in der Regel mit einem Sicherungseinbehalt in Höhe von 10 % - zunächst auf das Geschäftskonto der ... GbR gezahlt. Die ... GbR leitete aus den auf ihrem Geschäftskonto eingegangenen Geldern die Rechnungsbeträge abzüglich der vertraglich vereinbarte Provision, der Miete für den Geschäftsitz und der Kosten für die Buchhaltung weiter.
Die an den GbR beteiligten polnischen Handwerker und Bauleute waren während ihrer Tätigkeit in Deutschland weiterhin in Polen renten- und krankenversichert.
Nach Aufnahme von Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten und in den GbR tätigen polnischen Handwerkern trennten sich einige der GbR von der ... GbR als Vermittlungsagentur, um weiteren „Streit“ mit den Sozialbehörden und der Hauptzollverwaltung zu vermeiden. Auch diese GbR blieben jedoch weiterhin in Deutschland selbständig gewerblich tätig.
Für eine Vielzahl der GbR setzten die Angeklagten die Vermittlung von Aufträgen fort. Die Zahlungsweise wurde seit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens dahingehend geändert, dass die Auftraggeber nunmehr den gesamten Werklohn auf die Geschäftskonten der GbR überweisen und von dort die 20 % ige Provision an die ... GbR gezahlt wird. Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat die Ermittlungsverfahren wegen nach März 2007 begangener Taten - u.a. mit Bezug auf die Änderung der Zahlungsweise - gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
In der Hauptverhandlung wurden neben einigen GbR-Gesellschaftern auch Vertreter der deutschen Bauunternehmen zu den Vertragsgestaltungen und zur tatsächlichen Durchführung der Aufträge gehört. Die Zeugen ..., Geschäftsführer der ... GmbH, ..., Bauleiter bei der ... GmbH, und ..., Bauleiter bei der ... GmbH, bekundeten übereinstimmend, dass die jeweilige GbR selbst Auftragnehmer gewesen ist und ihnen als solcher durch die ... GbR vermittelt wurde. Aus ihren Schilderungen ergaben sich auch die festgestellten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit der Gesellschaften auf den Baustellen vor Ort. Ihre Aussagen wurden im Wesentlichen auch durch die in der Hauptverhandlung vernommenen polnischen Zeugen ..., ..., ... und ... bestätigt. Die Aussagen des Bauberaters und Projektentwicklers ...., der für die ... tätigen Buchhalterinnen ... und ..., des Rechtanwalt ... sowie der Steuerberaterin ... ergaben keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich anders als durch die Zeugen dargestellt gestalteten.
IV.
Nach den Feststellungen der Kammer haben die Angeklagten in dem von der Anklage umfassten Zeitraum April 2006 bis März 2007 den Straftatbestand des § 266a Abs. 1 und 2 StGB nicht verwirklicht. Denn die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass sie Arbeitgeber der polnischen Handwerker waren und deshalb verpflichtet gewesen wären, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung an die Einzugsstelle abzuführen. Das durch die Kammer festgestellte Gesamtbild der vertraglichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen der ... GbR und den GbR der polnischen Handwerker gibt nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme, die polnischen Handwerker seien Arbeitnehmer der Angeklagten gewesen.
Nach dem auch für die strafrechtliche Beurteilung maßgeblichen Arbeitnehmerbegriff ist Arbeitnehmer, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich.
Zwar ergeben die Feststellungen zu den vertraglichen Regelungen und tatsächlichen Verhältnissen eine umfangreiche und weitreichende Betreuung der GbR durch die Angeklagten, die sich in der weitreichenden Unterstützung bei der Anmeldung der GbR, der Gestellung wortgleicher Gesellschaftsvertragsentwürfe, in der Geschäftssitznahme sämtlicher GbR in einem von der ... GbR vermieteten Geschäftsraum, in der von allen GbR an die Angeklagten übertragenen Buchhaltung, der Beauftragung nur einer Steuerberatergesellschaft durch sämtliche GbR und der Rechnungsstellung über die Buchhaltung der Angeklagten zeigt. Trotz der umfangreichen im Rahmen der Vermittlungstätigkeit geleisteten organisatorischen und buchhalterischen Betreuung durch die ... gab es jedoch keine arbeitnehmertypische Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit der Handwerker.
Die GbR-Mitglieder kannten zunächst den wesentlichen Inhalt der vertraglichen Regelungen, insbesondere war der Agenturvertrag zweisprachig abgefasst. Es wurde nicht festgestellt, dass sie sich ohne Kenntnis der Grundlage und der Art ihrer Tätigkeit den GbR angeschlossen haben. Vielmehr wussten sie, dass die GbR selbstständig tätig sein würden und sie nicht Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer der Angeklagten arbeiten würden.
Die Selbstständigkeit der GbR zeigt sich insbesondere darin, dass sie selbst über die Annahme der Bauaufträge entschieden. Es war weder vertraglich vorgesehen noch war es tatsächliche Handhabe, dass die Angeklagten ihnen - wie Arbeitgeber - dahingehende Vorgaben machten oder die Annahme der Aufträge für die GbR verpflichtend war. Vielmehr leiteten die Angeklagten die Auftragsanfragen der Bauunternehmen nur an die GbR weiter. Diese prüften selbst, ob sie zur Erbringung der Leistungen in der Lage sein würden, entschieden über die Auftragsannahme und führten, teilweise beraten durch den Zeugen ..., mit den Bauunternehmen die Verhandlungen zur Klärung der Einzelheiten. Es ist auch nicht festgestellt worden, dass die Angeklagten - bis auf anfängliche Dolmetscherdienste - auf den Baustellen erschienen und dort direkt auf die Tätigkeiten der polnischen Handwerker Einfluss nahmen. Sie organisierten weder den Arbeitsablauf noch nahmen sie gestaltend Einfluss auf die Arbeitsverhältnisse.
Die GbR blieben in ihrer Tätigkeit für die beauftragenden Bauunternehmen unabhängig von den Angeklagten. So bestimmten sie ihre Zusammensetzung, die Firma und ihren Verhandlungsführer selbst. Die GbR-Mitglieder entschieden eigenständig über den erforderlichen Arbeitskräfteeinsatz, Urlaube und Freistellungen. In einem Fall sagte die ... GbR einem Bauunternehmen die Erhöhung der Arbeitskräftezahl zu. Dies blieb jedoch nach den Feststellungen ein Einzelfall, der sich auf die Gesamtbewertung nicht auswirkt. Es handelte sich offensichtlich auch lediglich um die Zusage, zur Sicherung des Baufortschritts weitere Handwerker zu vermitteln.
Gegen die Einordnung der GbR-Mitglieder in das Unternehmen der Angeklagten sprach auch, dass den GbR das unternehmerische Risiko bei der Auftragsannahme und - durchführung verblieb. Sie hatten selbst - teilweise auch hier unterstützt durch den Zeugen ... - die Preise der durch die Bauunternehmen überreichten Leistungsverzeichnisse zu prüfen und die Kalkulation bewerten. Die ... GbR trug im Gegenzug ein unternehmerisches Risiko lediglich soweit es ihre Agenturleistungen und die Realisierung ihrer pauschalierten Provisionsansprüche betraf. Den Auftraggeber hafteten sie mangels vertraglicher Bindungen bei Schlecht- oder Nichtleistung nicht. Bei Mängeln, erforderlichen Nacharbeiten oder anderen Problemen nahmen die Bauunternehmen die GbR - etwa durch Rechnungskürzungen - in Anspruch. Die Provisionsansprüche der Angeklagten blieben dabei unberührt.
Die Feststellungen zu den Modalitäten der Bezahlung der polnischen Handwerker sprechen ebenfalls nicht für eine arbeitnehmerähnliche Abhängigkeit. Die deutschen Auftraggeber zahlten zunächst auf das Konto der ... GbR, die den Werklohn nach Abzug der Provision an die GbR weiterleitete. Damit hatten die Angeklagten zwar direkten Zugriff auf diese Gelder, ein Einfluss auf die polnischen Handwerker ergab sich nach den Feststellungen darauf aber nicht. Die Summen waren nach dem pauschalen Abzug der Provision und der Kosten durch die Angeklagten an die GbR weiterzuleiten. Die Angeklagten sollten damit als reine Zahlstelle fungieren. Die vereinbarten Abtretungen des Werklohns in Höhe der Vermittlungsprovision dienten ersichtlich der Absicherung der Provisionsforderungen der Angeklagten gegenüber den GbR. Auch sie führten nicht zu einer arbeitnehmergleichen Abhängigkeit der Handwerker.
Nach den Feststellungen waren auch nicht nur die Angeklagten über die Höhe und Zusammensetzung des Werklohns informiert. Die GbR-Mitglieder, mindestens ihre dafür zuständigen Mitglieder oder Sprecher, kannten, da sie die Leistungsverzeichnisse und die ausgewiesenen Preise vor der Annahme des Angebots gesehen hatten und auch die Aufmaße selbst fertigten, die Zusammensetzung ihrer Forderungen gegenüber den Auftraggebern .
Die Tatsache, dass die GbR selbst keine Werbung und Kundenakquise betrieben, sondern ausschließlich durch die Angeklagten vermittelte Aufträge durchführten sowie selbst keine Arbeitnehmer beschäftigten, lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass die Handwerker tatsächlich nicht selbstständig tätig waren. Der ... GbR war wegen ihrer Kontakte zu Auftraggebern die Auftragsvermittlung übertragen worden und weil sie über die entsprechenden Kontakte und Sprachkenntnisse verfügten. Die Verlagerung dieser Aufgaben erscheint nicht unüblich und führte nicht zur Annahme einer Einordnung der GbR-Mitglieder als Arbeitnehmer in die ... GbR.
Im Ergebnis einer Gesamtwürdigung ergeben die festgestellten vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse eine Arbeitnehmerstellung der GbR-Mitglieder nicht. Darauf, ob zur Vermeidung eines Verbotsirrtums - über die durchgeführte anwaltliche Beratung hinaus - auch eine Clearinganfrage bei dem Sozialversicherungsträger angezeigt wäre, kommt es nicht mehr an.
V.
Die Feststellung des Entschädigungsanspruchs wegen der dinglichen Arreste dem Grunde nach beruht auf § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1, 2 StrEG.
VI.
Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 467 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die im Grunde zu gewährende Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen findet ihre Grundlage in §§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4, 8 StrEG.