| Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 02.08.2018 | |
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| Aktenzeichen | VG 1 K 1972/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0802.1K1972.17.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 60 VwGO, § 74 Abs 1 VwGO | |||
Die Entscheidung, ob eine hinreichende Entschuldigung wegen einer rechtlich relevanten Prüfungsunfähigkeit vorliegt, hat die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse zu treffen.
Das ärztliche oder amtsärztliche Attest hat diesem Zusammenhang daher die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben haben oder werden, um eine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsbehörde zu ermöglichen. Es ist dagegen nicht Sache des Arztes, selbst die Prüfungsunfähigkeit festzustellen, denn der Arzt ist kein Erfüllungsgehilfe der Hochschule. Zur Erfüllung der Nachweisfunkton genügt es daher nicht, wenn sich ein Attest allgemein auf die Angabe der Prüfungsunfähigkeit beschränkt, denn es geht um die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung rechtfertigen kann oder ob etwa unter den gegebenen Umständen bestimmte Hilfsmittel – wie etwa ein Nachteilsausgleich – die Beschwerden ausgleichen können; diese Rechtsfrage hat die Prüfungsbehörde und nicht der Arzt zu beantworten.
Beschränkt sich ein Attest allein auf die Angabe der Prüfungsunfähigkeit ist es Gründen der Gleichbehandlung unabdingbar, zumindest in zeitlicher Hinsicht Anforderungen an die Nachweispflicht einer Prüfungsunfähigkeit zu stellen: Im Regelfall kann ein Prüfling eine Prüfungsunfähigkeit nur mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, die auf einer am Tag der Prüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchung beruht; ist es dem Prüfling aus gesundheitlichen oder anderen Gründen unmöglich, sich noch am Tag der Prüfung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, so hat er diese Unmöglichkeit substantiiert darzulegen und entsprechend nachzuweisen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen Bescheide der Beklagten über die Bewertung von Prüfungen als „endgültig nicht bestanden“.
Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2014 an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) im Bachelor-Studiengang „Maschinenbau“. Inhalt des Studiums sind unter anderem die Module „Fertigungstechnik“ und „Elektrotechnik II: Wechselstromtechnik“. Für das Modul „Fertigungstechnik“ bot die Beklagte am Donnerstag, dem 23. Februar 2017 eine schriftliche Wiederholungsprüfung an, an welcher der Kläger nicht teilnahm. Nicht anwesend war der Kläger zudem bei der Wiederholungsprüfung „Elektrotechnik II: Wechselstromtechnik“ am 29. März 2017. In beiden Modulen hatte der Kläger bereits zuvor zwei Mal erfolglos einen Prüfungsversuch unternommen.
Am 27. Februar 2017 füllte ein Facharzt für Allgemeinmedizin ein von der Beklagten auf deren Homepage angebotenes Formular „Ärztliches Attest zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit“ aus. Auf diesem hat der Arzt neben den allgemeinen Studierendendaten den Titel sowie die Art der Prüfung und die Dauer der Krankheit anzugeben. Eine Beschreibung der konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen fordert das Formular ebenso wenig wie eine Darlegung, ob und in welchem Umfang der Prüfling durch die Krankheit gehindert wird oder wurde, die Prüfungsleistung abzulegen. Das ausgefüllte Formular, das am selben Tag bei der Beklagten einging, bescheinigt dem Kläger eine „Prüfungsunfähigkeit“ für die Zeit vom 23. Februar bis zum 27. Februar 2017.
Mit E-Mail vom 28. Februar 2017 informierte eine Mitarbeiterin der Beklagten den Kläger über den Eingang des Attestes und wies ihn darauf hin, dass rückwirkende Atteste nicht akzeptiert werden könnten. Hiergegen wandte sich der Kläger in der folgenden E-Mail-Korrespondenz. Er erwiderte, dass es ihm „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht möglich gewesen sei, am 23. Februar 2017 zu seinem Arzt zu gehen. Er sei seiner Pflicht aus der Prüfungsordnung nachgekommen, indem er innerhalb von fünf Werktagen den Nachweis abgegeben habe. Die Mitarbeiterin setzte den Kläger in Kenntnis, dass sie einen Rücktritt von der Prüfung am 23. Februar 2017 nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten nicht eintragen dürfe. Daraufhin fragte der Kläger, was er nun tun könne und ob er exmatrikuliert sei, worauf die Mitarbeiterin entgegnete, er könne „nur abwarten“.
Mit Bescheiden vom 31. März 2017 teilte die Abteilung „Lehre und Studium“ der Beklagten dem Kläger mit, dass er die Prüfungen in den Modulen „Fertigungstechnik“ und „Eektrotechnik II: Wechselstromtechnik“ endgültig nicht bestanden habe. Sie kündigte zudem die Exmatrikulation des Klägers an, sofern dieser nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweise.
Der Kläger erhob am 27. April 2017 „Widerspruch gegen die Exmatrikulation“.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass sein Attest zur Prüfungsunfähigkeit für den 23. Februar 2017 fälschlicherweise nicht anerkannt worden sei. Insbesondere sei es ausreichend, wenn innerhalb der in der Prüfungs- und Studienordnung bestimmten Frist ein Attest bei der Beklagten eingehe. Das sei hier geschehen. Es sei demgegenüber nicht erforderlich, dass der Prüfling noch am Prüfungstag zum Arzt gehe. Eine solche Pflicht ergebe sich auch nicht aus der Prüfungs- und Studienordnung der Beklagten. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, sich am Prüfungstag untersuchen zu lassen, da seine Hausarztpraxis am 23. Februar 2017 geschlossen gewesen sei, der Vertretungsarzt keine Atteste für „Fremdpatienten“ ausstelle und auch der Amtsarzt ohne ein hausärztliches Attest oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Atteste über eine Prüfungsunfähigkeit ausstelle. Es sei ihm daher ungeachtet seiner Bemühungen nicht möglich gewesen, am Prüfungstag ein ärztliches Attest zu erhalten. An der Prüfung „Elektrotechnik II: Wechselstromtechnik“ am 29. März 2017 habe er nicht teilgenommen, weil er die Prüfung „Fertigungstechnik“ nicht bestanden habe.
Die Beklagte eröffnete dem Kläger mit E-Mail vom 9. Mai 2017 die Möglichkeit, seine Bemühungen zur Erlangung eines Attestes am Prüfungstag nachzuweisen. Erforderlich sei ein Nachweis, dass er am Prüfungstag in der Vertretungspraxis vorstellig geworden sei, diese „Fremdpatienten“ allerdings keine Atteste oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstelle.
In der Folge reichte der Kläger einen Karteikartenauszug der Vertretungsärztin ein.
In diesem findet sich die Bemerkung über einen Anruf des Klägers in der Arztpraxis vom 19. September 2013. Auf dessen Bitte, ihm ein Attest für die Universität auszustellen wurde dem Kläger danach von Seiten der Praxis erklärt: „machen wir nicht soll zum Amtsarzt gehen“. Weiterhin findet sich im Karteikartenauszug die Bemerkung, dass der Kläger am 19. September 2013 beim Amtsarzt gewesen sei, dieser jedoch ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts veranlassen könne. Ein Anruf beim Amtsarzt habe diese Aussage bestätigt. Weitere Darlegungen des Klägers, insbesondere hinsichtlich seiner Bemühungen, am 23. Februar 2017 ein ärztliches Attest zu erlangen, enthält der Verwaltungsvorgang nicht.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 – dem Kläger der Postzustellungsurkunde nach am 7. Juli 2017 zugestellt – wies die Zentralverwaltung der Beklagten den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für die Bewertung der Prüfungen „Fertigungstechnik“ und „Elektrotechnik II: Wechselstromtechnik“ als „endgültig nicht bestanden“ seien gegeben. Zwar habe der Kläger ein ärztliches Attest fristgerecht eingereicht und die Unterlage bescheinige auch eine Prüfungsunfähigkeit für den Tag der Prüfung „Fertigungstechnik“. Allerdings liege das Ausstellungsdatum vier Tage nach der nichtangetretenen Prüfung. Das Verfahren in der Vertretungsarztpraxis werde dort bereits seit vier Jahren nicht mehr praktiziert. Der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit für die Modul-Prüfung „Fertigungstechnik“ am 23. Februar 2017 gelte daher als nicht erbracht. Auch die Bewertung der Prüfung im Modul „Elektrotechnik II: Wechselstromtechnik“ vom 29. März 2017 bleibe bestehen, weil der Kläger den verbindlichen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt habe. Auch insoweit sei der Kläger weder von der Prüfung zurückgetreten noch habe er dargelegt, an dem genannten Tag prüfungsunfähig gewesen zu sein.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. August 2017, eingegangen bei Gericht am 8. August 2017, einem Dienstag, Klage erhoben. Er wiederholt seine Auffassung, wonach sein eingereichtes Attest zu Unrecht nicht anerkannt worden sei. Die Nichtteilnahme an der Prüfung „Elektrotechnik II: Wechselstromtechnik“ am 29. März 2017 gründe auf dem eingeleiteten schwebenden Verfahren im Hinblick auf die Nichtanerkennung der Prüfungsunfähigkeit bei der Prüfung „Fertigungstechnik I“ vom 23. Februar 2017. Ein Versäumnis liege nicht vor. Nach richterlichem Hinweis, der Kläger habe die Klagefrist versäumt, hat dieser erwidert, er könne „unmöglich“ sagen, ob er die Klage fristgerecht zum 7. August 2017 eingereicht habe. Wenn er sich richtig erinnere, habe er den Brief mit der Klage persönlich am Montagmorgen, bevor er zur Arbeit gegangen sei, in den Briefkasten des Gerichts geworfen. Weil er den Briefkasten am Gebäude nicht habe finden können, habe er im Haus bei der „Empfangsdame“ nachgefragt.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 31. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und bekräftigt ihren bisherigen Vortrag. Der Kläger habe am Tag der Prüfung nicht die Praxis der Vertretungsärztin aufgesucht und dort auch nicht telefonisch nachgefragt. Dies habe eine Rückfrage in der Praxis ergeben. Auch könne das vom Hausarzt am 27. Februar 2017 ausgestellte Attest nicht anerkannt werden. Ob am 23. Februar 2017 eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe, könne der Hausarzt rein objektiv am 27. Februar 2017 nicht mehr beurteilen. Dem Kläger sei außerdem bekannt, dass ein ärztliches Attest am Prüfungstag ausgestellt werden müsse, denn bei dem 2. Prüfungsversuch im Modul „Fertigungstechnik“ habe er sich im September 2016 entsprechend dieser Vorgabe verhalten. Dem Kläger sei es möglich gewesen, sich bei seiner Vertretungsärztin am 23. Februar 2017 ein Attest ausstellen zu lassen. Das von ihm geschilderte Verfahren, wonach grundsätzlich alle „Fremdpatienten“ zum Amtsarzt geschickt werden, werde bereits seit vier Jahren nicht mehr praktiziert und sei dem damaligen massiven Andrang geschuldet gewesen. Hiervon hätte der Kläger auch durchaus nach Rücksprache mit der Vertretungsärztin erfahren können. Zudem wäre es auch möglich gewesen, den Bereitschaftsdienst des örtlichen Krankenhauses aufzusuchen und sich dort ein ärztliches Attest für den Prüfungstag ausstellen zu lassen. Die Bewertung der Prüfung „Elektrotechnik II: Wechselstromtechnik“ als „endgültig nicht bestanden“ bleibe bestehen, weil der Kläger den Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt habe, nicht zurückgetreten sei und nicht dargelegt habe, an dem genannten Tag prüfungsunfähig gewesen zu sein.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. |
I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl unzulässig (vgl. 1.) als auch unbegründet (vgl. 2.).
1. Die Klage ist verfristet und damit schon unzulässig.
Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde ist der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2017 dem Kläger gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 41 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), welcher gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwZG) anwendbar ist, am 7. Juli 2017 zugestellt worden, was der Kläger nicht bestreitet. In Anwendung der Fristberechnungsregelungen des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Zivilprozessordnung (ZPO) und §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches wäre die Klage daher spätestens mit Ablauf des 7. August 2017, einem Montag, beim Verwaltungsgericht Cottbus zu erheben gewesen. Eingegangen ist die Klage laut gerichtlichen Eingangsstempel auf Briefumschlag und Klageschrift jedoch erst am 8. August 2017. Der gerichtliche Eingangsstempel ist eine öffentliche Urkunde i.S. des § 98 VwGO i. V. m. § 418 ZPO; er bescheinigt den Tag, an dem das Schriftstück bei Gericht eingegangen ist. Durch eine Zeugnisurkunde werden die bezeugten Tatsachen sowie Zeit und Ort der Ausstellung voll bewiesen, soweit sie selbst von der Behörde (oder dem Gericht) wahrgenommen oder ihre (seine) eigenen Handlungen sind. Diese Beweiswirkung kann gemäß § 418 Abs. 2 ZPO nur entkräftet werden durch den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen. Die gesetzliche Vermutung des § 418 ZPO ist nicht widerlegt, solange nicht die Möglichkeit beseitigt ist, dass der Inhalt der Bescheinigung richtig ist (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1969 – VIII C 2.65 –, juris [nur Ls.]). So liegt der Fall hier, wenn der Kläger selbst anführt, dass er „unmöglich“ sagen könne, ob er die Klage fristgerecht zum 7. August 2017 eingereicht habe, und wenn er ausführt, seiner Erinnerung nach habe er den Brief mit der Klage persönlich am Montagmorgen, bevor er zur Arbeit gegangen sei, in den Briefkasten des Gerichts geworfen. Der erforderliche volle Gegenbeweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens wird gerade nicht geführt. Dies ist jedoch erforderlich, um jede Möglichkeit der Richtigkeit der in der Urkunde niedergelegten Tatsachen auszuschließen; eine bloße Erschütterung des Beweises nach § 418 Abs. 1 ZPO in dem Sinne, dass auch ein anderer Geschehensablauf als möglich oder sogar ernstlich möglich dargetan werden kann, reicht insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Oktober 1993 - 4 B 166/93 -, juris, Rn. 7ff.; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1982 - 8 C 100/81 -, juris Rn. 5, m.w.N.; VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2017 - VG 3 K 1175/16 -, Urteilsabdrucks (UA) S. 5ff., m.w.N.).
Des Weiteren hat der Kläger Tatsachen zur Begründung eines (noch zu stellenden) Antrags auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist - trotz richterlichen Hinweises vom 3. Juli 2018 - bereits nicht dargelegt.
2. Die Klage hat aber auch in der Sache keinen Erfolg, sofern man von ihrer Zulässigkeit ausginge.
Die Bescheide der Beklagten vom 31. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.