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Bodenordnungsverfahren; Ausführungskosten; Vorschuss; erforderliche Aufwendungen; Vorteilsbegriff in § 19 Abs. 1 FlurbG; Vorteil für die Gesamtheit der Teilnehmergemeinschaft; Vermessungskosten; Wegebaukosten; gemeinschaftliche Anlagen; Rücklage für Unvorhergesehenes


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 70. Senat Entscheidungsdatum 18.05.2015
Aktenzeichen OVG 70 A 10.12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 FlurbG, § 19 FlurbG, § 39 FlurbG, § 40 FlurbG, § 41 FlurbG, § 105 bis 138 FlurbG, § 87a VwGO, § 101 Abs 2 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Für bare Auslagen wird ein Pauschsatz von 30 EUR erhoben; das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von unter 500 EUR.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Grundstückseigentümerin der Flurstücke und in der Flur der Gemarkung S... (Grundbuch von S..., Blatt 337) im Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens D...-U... Az. 5-001- O - und damit als Teilnehmerin dieses Verfahrens - gegen ihre Heranziehung zu einem Vorschuss in Höhe von 172,50 EUR auf die Ausführungskosten dieses Verfahrens durch Bescheid des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg - nachfolgend: vlf - vom 8. Oktober 2009.

Durch - in den örtlichen Amtsblättern öffentlich bekannt gemachten - Anordnungsbeschluss vom 6. Juli 2005 leitete das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung - nachfolgend: Landesamt - gemäß §§ 56, 64 und 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 86 Abs. 1 FlurbG das Bodenordnungsverfahren für das 5.023 ha große Verfahrensgebiet im Landkreis U..., Gemeinden Stadt P... und G..., ein, das u.a. sämtliche Flure der Gemarkung S... umfasst. Begründet wurde dessen Durchführung mit dem Auseinanderfallen von Kataster und Örtlichkeit hinsichtlich der Erschließungsstrukturen, dem zersplittertem Grundbesitz, dem mangelhaften Kataster insbesondere in den Ortslagen des Verfahrensgebietes und der Förderung der allgemeinen Landeskultur. Mit der Neuordnung wird hiernach u.a. das Ziel verfolgt, das Eigentum an die veränderten Erschließungsstrukturen anzupassen, hinsichtlich der Ortslagen des Verfahrensgebietes die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke zu optimieren und durch die Begleitung der Bodenordnung mit Förderungsmaßnahmen auf der Grundlage der dem Landesamt zur Verfügung stehenden Richtlinien die Infrastruktur den Erfordernissen von Landwirtschaft, Tourismus und Verkehr zu verbessern.

Der am 20. Dezember 2005 gewählte Vorstand der Teilnehmergemeinschaft beschloss am 8. Februar 2006 den Beitritt der Teilnehmergemeinschaft zum vlf, der dem am folgenden Tag gestellten Beitrittsantrag durch Beschluss vom 16. Februar 2006 entsprach. Durch weiteren Beschluss des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft vom 13. Mai 2009 wurde ein unmittelbar durch den vlf geltend zu machender Vorschuss auf die Beiträge zu den Ausführungskosten, d.h. ein He-bungsbetrag, in Höhe von 229.000 EUR beschlossen, wobei als vorläufiger Maßstab für die Beitragspflicht einheitlich der Wert der alten Grundstücke in Wertverhältniszahlen auf Basis der Wertermittlung vom 27. Februar 2009 festgesetzt wurde. In den beigefügten Kostenübersichten sind die bisher angefallenen und geplanten Ausführungskosten mit insgesamt 257.079,12 EUR angegeben, ferner die abzuziehenden Fördermittel und sonstigen Zuschüsse und die noch zu erhebenden Beiträge - ebenfalls getrennt nach bisher angefallenen und geplanten Ausführungskosten - separat aufgeführt und schließlich u.a. die auf die gemeinschaftlichen Anlagen entfallenden Beträge im Einzelnen beziffert.

Zur Begründung ihres Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid vom 8. Oktober 2009 machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, der vlf sei für die Beitragsfestsetzung nicht zuständig, zu den Ausführungskosten gehörten lediglich die Vermessungsnebenkosten, soweit die Teilnehmer hierdurch Vorteile hätten, die Rücklage für Unvorhergesehenes in Höhe von 20.000 EUR sei nicht hinreichend bestimmt und die Kosten der in der Anlage A 2 aufgeführten Wegebaumaßnahmen gehörten , was im Einzelnen näher dargelegt wird, nicht zu den Ausführungskosten nach § 105 FlurbG.

Durch Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2012 wies das Landesamt den Widerspruch der Klägerin zurück und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Die Zuständigkeit vlf zur unmittelbaren Beitragsheranziehung ergebe sich aus §§ 26a Abs. 1 Satz 2 und 26b Abs. 2 FlurbG i.V.m § 2 Abs. 2 der genehmigten Hauptsatzung des vlf vom 11. April 2000 in der Fassung vom 24. November 2005. Die Mitgliedschaft im vlf sei nämlich keineswegs auf den Zeitpunkt der Gründung des Verbandes im Jahre 2000 beschränkt, sondern der Beitritt nach § 26a Abs. 5 FlurbG auch noch später möglich. Vorliegend sei dieser durch den Beitrittsbeschluss der Teilnehmergemeinschaft vom 8. Februar 2006, deren Beitrittsantrag vom 9. Februar 2006 und vom Aufnahmebschluss des vlf vom 16. Februar 2006 erfolgt.

Die Rüge, dass die Vermessungsnebenkosten als Ausführungskosten nur dann anzuerkennen seien, wenn die Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens hierdurch einen Vorteil hätten, die Grundstücke insbesondere in den Ortslagen S... und D... seien jedoch bereits vermessen gewesen, müsse ebenfalls erfolglos bleiben. Die grundsätzliche Erforderlichkeit der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Verfahrensgebiet, insbesondere auch in den jeweiligen Ortslagen, könne nicht mehr beanstandet werden, da dies Gegenstand des (bestandskräftig gewordenen) Anordnungsbeschlusses gewesen sei. Auf dieser Grundlage seien mit den betroffenen Teilnehmern sogenannte Ortslagenregulierungsverhandlungen geführt worden. Die dabei festgesetzten Grenzverläufe führten zur Neubildung von Flurstücken, die dann neu vermessen werden müssten. Die Kosten hierfür seien erforderliche Ausführungskosten.

Hierzu zählten auch die Kosten für Wegebaumaßnahmen, soweit es sich um gemeinschaftliche Anlagen im Sinne des § 39 Abs. 1 FlurbG handele. Das könnten auch öffentliche Straßen sein, wenn diese zumindest auch einem gemeinschaftlichen Zweck der Verfahrensteilnehmer dienten. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Wegebau im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich sei. So liege der Fall hier. Die in der Anlage A 2 aufgeführten Wegebaumaßnahmen seien als gemeinschaftliche Anlagen in den von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigten Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG aufgenommen worden. U.a. die geplanten Wegebaumaßnahmen seien unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Agrarindustriellen Entwicklungsplanung (AEP) bereits in der Aufklärungsversammlung gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG am 14. Dezember 2004 und im Anordnungsbeschluss dargelegt worden. Der Zweck der mit dem Widerspruch beanstandeten Wegebaumaßnahmen wird sodann für jede Einzelmaßnahme näher dargelegt.

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vorschussbescheides lasse sich auch nicht damit begründen, die in der Anlage A 2 genannte „Rücklage für Unvorhergesehenes“ sei nicht hinreichend bestimmt. Maßgeblich sei letztlich, ob die Summe der geltend gemachten Vorschüsse den voraussichtlich zu erhebenden Gesamtbetrag übersteige. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil der Plan nach § 41 FlurbG Maßnahmen mit einem Gesamtumfang von über 4 Mill. EUR umfasse und nach Abzug der Fördersätze der maßgeblichen Flurbereinigungsförderrichtlinien Eigenanteile verblieben, die den Gesamtbetrag der erhobenen Vorschüsse deutlich erkennbar überstiegen. Zudem habe angesichts der Förderung mit „bis zu“ 75 bzw. 90 % auch berücksichtigt werden dürfen, dass geringere Fördersätze bewilligt werden könnten. Angesichts ansonsten gebotener Darlehensfinanzierung und dadurch ggf. anfallender Zinsen im Falle der Kostenunterdeckung liege eine vollständige Kostenvorschusserhebung auch im wirtschaftlichen Interesse der Verfahrensteilnehmer. Zudem habe eine aktuelle Kostenerhebung die Richtigkeit der damaligen Kostenansätze ergeben.

Ferner sei im Grundsatz auch nicht auf den Vorteil einzelner Verfahrensteilnehmer abzustellen. Eine Beitragsbefreiung für einzelne Teilnehmer komme gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG nur ausnahmsweise zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten in Betracht. Nach der Rechtsprechung sei diese Regelung allerdings nur sehr restriktiv und für Vorschüsse nur in besonderen Ausnahmefällen anwendbar, zumal die Vorteile in diesem Fall noch gar nicht abschließend zu beurteilen seien.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass der endgültige Beitragsmaßstab und die Beitragspflicht erst mit dem Bodenordnungsplan festgesetzt würden. Sollte sich dabei ergeben, dass der Vorschuss zu hoch angesetzt worden sei, werde der übersteigende Betrag erstattet.

Zur Begründung ihrer am 14. März 2012 erhobenen Anfechtungsklage macht die Klägerin - ihr Widerspruchsvorbringen wiederholend und vertiefend - im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die Unzuständigkeit des vlf zur Beitragsfestsetzung ergebe sich daraus, dass in § 1 der am 24. November 2005 beschlossenen Hauptsatzung des Verbandes ausgeführt sei, die in den Anlagen aufgeführten Teilnehmergemeinschaften bildeten den vlf. Zu diesem Zeitpunkt habe die Teilnehmergemeinschaft D...-U... jedoch noch gar nicht existiert, da die Vorstandswahlen erst am 20. Dezember 2005 stattgefunden hätten.

Zudem sei die Höhe des Beitragsvorschusses unzutreffend ermittelt:

- Zwar sei hinsichtlich der erforderlichen Aufwendungen nicht auf den subjektiven Vorteil für den einzelnen Verfahrensteilnehmer, sondern den für die Gesamtheit der Teilnehmer abzustellen, jedoch entspreche das Vermessen der Grundstücke insbesondere in den Ortslagen nicht den in § 1 FlurbG genannten Zielen und seien die Grundstücke vieler Teilnehmer insbesondere in der Ortslage S... zeitnah vor der Flurbereinigung bereits neu vermessen gewesen.

- Die Festsetzung eines Vorschusses für eine Rücklage scheide bereits dem Grunde nach aus, da nicht nachvollziehbar sei, inwiefern damit Ausführungskosten finanziert werden sollten.

- Hinsichtlich der Wegebaukosten müsse nach einem Beschluss des Senats vom 24. Juli 2009 - 70 S 2.08 - gerade bei Straßenbaumaßnahmen in Ortslagen genau geprüft werden, ob eine solche Dorferneuerungmaßnahme der Gesamtheit der Verfahrensteilnehmer Vorteile bringe oder nur einzelnen enger begrenzten Personenkreisen - etwa in einzelnen Ortslagen lebenden Teilnehmern - oder nur den Anliegern. Maßgeblich sei, dass der Straßen- und Wegebau für die Teilnehmer Vorteile bewirke, die über den Vorteil hinausgehe, der sich generell für die Anlieger und der Gemeinde als Träger der Straßenbau- und Unterhaltungslast ergebe. Das sei vorliegend hinsichtlich aller in der Anlage A 2 genannten Wegebaumaßnahmen, was sodann im Einzelnen erneut ausgeführt wird, nicht der Fall.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 13. Februar 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er ist dem Klagevorbringen im Wesentlichen mit folgender Begründung entgegengetreten:

Hinsichtlich seiner Zuständigkeit werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Insbesondere datiere die Hauptsatzung der vlf aus dem Jahre 2000, die Satzungsänderung aus dem Jahre 2005 sei hier nicht relevant.

Das Vorbringen gegen die Vermessungsnebenkosten betreffe den bestandskräftigen Anordnungsbeschluss vom 6. Juli 2005.

Auch hinsichtlich der sonstigen Höhe der Vorschusskosten werde auf die nicht widerlegten Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Vorbringen zur Überschreitung der geschätzten Ausführungskosten übersehe auch, dass damit eine neuerliche Heranziehung zu Vorschusskosten bei Überschreitung der geschätzten Kosten vermieden werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Aktenordner) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die aufgrund der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 87a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), ist zulässig, aber unbegründet.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Vorschuss auf die Ausführungskosten für das Bodenordnungsverfahren D...-U... Az. 5-001-O in Höhe von 172,50 EUR durch Bescheid des vlf vom 8. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zweifel an der Zuständigkeit des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg (vlf) zum Erlass des genannten Bescheides bestehen entgegen der Annahme der Klägerin nicht.

Der Zusammenschluss von Teilnehmergemeinschaften zu einem Verband und dessen Entstehung ist in § 26a FlurbG geregelt. Dessen Stellung und Tätigkeit im Land Brandenburg beruht auf dem Brandenburgischen Landesentwicklungsgesetz aus dem Jahre 1999 (BbgLEG). Nach § 6 Abs. 1 BbgLEG ist der vlf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit, deren sich die Teilneh-mergemeinschaften im Land Brandenburg zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen (§ 4 Abs. 2 BbgLEG). Die (Haupt)Satzung des vlf wurde von zunächst 18 Teilnehmergemeinschaften am 2. März 2000 beschlossen, am 10. April 2000 gemäß § 26 Abs. 3 FlurbG genehmigt und am 6. Juni 2000 öffentlich bekannt gemacht.

Die Zulässigkeit des nachträglichen Beitritts von Teilnehmergemeinschaften zum vlf, wie er in § 26a Abs. 5 FlurbG vorgesehen ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 dieser Satzung und setzt einen Beitrittsantrag einer Teilnehmergemeinschaft i.S. des FlurbG und dessen Annahme durch den Vorstand des vlf sowie die Genehmigung durch die obere Flurbereinigungsbehörde voraus.

Angesichts des im Klageverfahren nachgewiesenen Vorstandsbeschlusses der Teilnehmergemeinschaft D...-U... über den Beitritt zum vlf am 8. Februar 2006, dem Antrag an diesen vom 9. Februar 2006 und dessen Annahme in der Vorstandssitzung des vlf am 16. Februar 2006 bestehen an der Wirksamkeit des Beitritts ebenso wenig Zweifel wie der Zuständigkeit des vlf zur unmittelbaren Beitragserhebung, die sich aus § 2 Abs. 2 Buchst. b) der (Haupt)Satzung ergibt.

Die Ausführungen der Klägerin zur Unwirksamkeit der Mitgliedschaft im vlf wegen der erst am 20. Dezember 2005 erfolgten Vorstandswahl der Teilnehmergemeinschaft D...-U... gehen von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, weil sie die Zulässigkeit eines nachträglichen Beitritts übersehen und von der Existenz des vlf erst seit dem 24. November 2005 ausgehen.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zum Vorschuss auf die Ausführungskosten für das Bodenordnungsverfahren D...-U... Az. 5-001-O durch den streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2009 ist § 19 i.V.m. § 105 FlurbG. Danach können die Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens zu den zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen auch im Vorschusswege herangezogen werden, soweit diese ihren Interesse dienen. Die Beitragspflicht ist Ausgleich für die Wertsteigerung an den Besitzständen der Teilnehmer, wobei sich der Vorteilsausgleich nicht allein auf betriebswirtschaftliche Vorteile beschränkt, sondern auch z.B. die freizeitmäßige Nutzung eines Grundstücks erfasst. Abzustellen ist hierbei, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, nicht auf die persönlichen Umstände des einzelnen Grundstückseigentümers, sondern auf den Vorteil für die Gesamtheit aller Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 33.84 -, RzF – 22 – zu § 19 Abs. 1 FlurbG, und Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 10 B 44.05 -, juris Rz. 3; vgl. auch Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 9. Auflage, § 19 Rz. 3 m.w.N.).

Dass Vermessungskosten im Grundsatz zu den Ausführungskosten zählen (vgl. nur Wingerter/Mayr, a.a.O., § 105 Rz. 1), wird seitens der Klägerin zu Recht nicht bestritten. Soweit p... führe die Neueinmessung weder zu Verbesserungen der Bedingungen in der Land- und Forstwirtschaft noch zu einer Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung, zumal die Grundstücke dort ohnehin schon zeitnah vor der Flurbereinigung neu vermessen worden seien, stellt das die Erforderlichkeit der Vermessung und der Kosten hierfür nicht in Frage. Maßgeblich ist entgegen der Annahme der Klägerin nämlich nicht die allgemeine Aufzählung dessen in § 1 FlurbG, was zum Begriff der Flurbereinigung zählt, sondern der im Anordnungsbeschluss vom 6. Juli 2005 konkret genannte Zweck des Bodenordnungsverfahrens D...-U... Zu Recht verweist der Widerspruchsbescheid insoweit darauf, dass hiermit u.a. auch das Ziel verfolgt wird, das Eigentum an die geänderten Erschließungsstrukturen anzupassen sowie hinsichtlich der Ortslagen die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke durch Beseitigung baurechtswidriger Zustände, durch Zusammenführung von getrenntem Boden- und Gebäude- bzw. Anlageneigentum sowie durch die Ausweisung verbesserter Grundstückszuschnitte u.ä. zu optimieren. All dies liegt auch im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 86 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG. Dass die Vermessungskosten insoweit nicht erforderlich waren, wird mit der Klagebegründung nicht dargelegt.

Wenn im Widerspruchsbescheid weiterhin ausgeführt wird, auf dieser Grundlage seien mit den betroffenen Teilnehmern sogenannte Ortslagenregulierungsverhandlungen geführt worden, die dabei festgesetzten Grenzverläufe führten zur Neubildung von Flurstücken, die dann neu vermessen werden müssten und die Kosten hierfür seien erforderliche Ausführungskosten, kann dem auch nicht entge-gengehalten werden, viele Grundstücke in den Ortslagen seien ohnehin schon zeitnah vor der Flurbereinigung neu vermessen worden. Denn das stellt die Erforderlichkeit der so begründeten Neueinmessung nicht in Frage. Im Übrigen wird auch nicht - wie erforderlich - dargelegt, welche Vermessung vorliegend konkret entbehrlich war, vielmehr werden nur pauschal angeblich unnötige Vermessungen gerügt.

Nicht zu beanstanden ist die streitgegenständliche Vorschussforderung zu den Ausführungskosten im Bescheid vom 8. Oktober 2009 auch hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Kosten für bereits angelegte oder noch geplante gemeinschaftliche Anlagen im Sinne des § 39 FlurbG.

Allerdings weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass bei Geltendmachung von Kosten für Wegebaumaßnahmen genau zu prüfen ist, ob es sich dabei nicht um Kosten für öffentliche Anlagen gemäß § 40 FlurbG handelt, die im Flurbereinigungsverfahren nicht geltend zu machen sind. Insoweit führt der Senat in seinem Urteil vom 25. Februar 2010 - OVG 70 A 3.09 -, juris Rz. 27, Folgendes aus:

„Gemeinschaftliche Anlagen im Sinne des § 39 Abs. 1 FlurbG sind - unter anderem - Wege, Straßen und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Gemeinschaftliche Anlagen in diesem Sinne können auch öffentliche Straßen sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 25. Oktober 1962 - I C 212.58 -, BVerwGE 15, 72 = RzF 1 zu § 37 Abs. 1 FlurbG; BayVGH, Urteil v. 16. Februar 1968 - 79 VII 66 -, RzF 6 zu § 39 FlurbG; Beschluss v. 19. Mai 1995 - 13 AS 95.1153 -, RzF 15 zu § 39 FlurbG; Urteil v. 7. August 1997 - 13 AS 97.2274 -, RzF 15 zu § 39 FlurbG). In Abgrenzung zu den gem. § 40 FlurbG lediglich durch eine Bereitstellung von Land in geringem Umfang zu unterstützenden öffentlichen Anlagen i.S.d. § 40 FlurbG, deren Planung und Herstellung kein zulässiger Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens ist, kann eine öffentliche Straße aber nur dann eine gemeinschaftliche Anlage i.S.d. § 39 Abs. 1 FlurbG sein, wenn sie zumindest auch einem gemeinschaftlichen Zweck der Verfahrensteilnehmer dient. Wirtschaftliche Bedürfnisse der Gemeindeeinwohner oder Aufgaben, die der Gemeinde als einer öffentlichen Körperschaft obliegen, genügen insoweit nicht (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 26. November 1981 - 5 C 72.80 -, BVerwGE 64, 232 ff. m.w.N.; zur Zweckerforderlichkeit für das konkrete Flurbereinigungsverfahren vgl. auch Urteil v. 21. Januar 1988 - 5 C 5.84 -, BVerwGE 79, 9 ff., hier zit. nach juris Rn 20 ff., 27 f.). Zum Zwecke der Flurbereinigung gehört deshalb nicht jegliche Maßnahme, die wegen ihres öffentlichen Interesses dem Wohl der Allgemeinheit förderlich ist und für deren Durchführung die Flurbereinigung "eine einmalige Gelegenheit" bietet (vgl. BVerwG, Urteil v. 13. November 1958 - I C 132.57 -, NJW 1959, 643). Nur wenn der Wegebau im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich sei, halte sich die Schaffung eines öffentlichen Weges im Rahmen der Ziele der Flurbereinigung (vgl. BVerwG, Urteil v. 25. Oktober 1962 - I C 212.58 -, RzF 1 zu § 37 FlurbG = RdL 1963, 106, und v. 14. Dezember 1978 - V C 52.76 -, RzF 26 zu § 45 Abs. 1 FlurbG = RdL 1980, 39; dem folgend BayVGH, Urteil v. 5. Juli 2001 - 13 A 98.2926 -, RzF 41 zu § 45 Abs. 1 FlurbG). …

Anlagen als Maßnahmen der Dorferneuerung, die nur gemeindlichen Bedürfnissen oder den Interessen Einzelner dienen und deren Schaffung nicht wenigstens auch vom Zweck der Flurbereinigung her geboten ist, durch den das gemeinschaftliche Interesse im Sinne des § 39 FlurbG erst begründet wird, unterliegen nicht der Bestimmung des § 39 FlurbG und können deshalb von der Flurbereinigung in eigener Verantwortung nicht hergestellt werden (BayVGH, Urteil v. 7. Juli 1983 - 13 A 82 A. 1099 -, RzF 6 zu § 21 Abs. 1 FlurbG; vgl. auch BT-Drucks. 7/3020, S. 39, wo ausdrücklich „klargestellt“ wurde, „dass solche [Dorferneuerungs-] Maßnahmen nur im Einzelfall, wenn dies im Rahmen der Aufgaben der Flurbereinigung geschieht, durchgeführt werden können, nicht müssen.“). Was mit einem Flurbereinigungsverfahren - im konkreten Fall - bezweckt werden soll, bestimmt der grundsätzlich an § 1 FlurbG zu orientierende Flurbereinigungsbeschluss. Was - gerade auch danach - nicht vom Verfahrenszweck getragen ist, darf auch kein Planungsgegenstand sein (Hoecht, BayVBl. 1991, 65, 66 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil v. 21. Dezember 2000 - 11 C 8.00 -, zit. nach juris Rn 24).“

Hiervon ausgehend sind die klägerischerseits beanstandeten Wegebaumaßnahmen zulässigerweise als gemeinschaftliche Anlagen im Sinne von § 39 FlurbG berücksichtigt worden:

Der Radwirtschaftsweg ist ausweislich des Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG mit der Nutzungsart „kombinierter Rad- und Wirtschaftsweg als Zwischenstück des Radwanderweges nach U... und zur Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen“ angelegt worden. Diesbezüglich wird im Widerspruchsbescheid näher dargelegt, es seien bestehende Erschließungsdefizite landwirtschaftlicher Nutzflächen in einem Umfang von etwa 396 ha westlich der B 198 beseitigt worden, womit zugleich der landwirtschaftliche und sonstige Verkehr entflochten und das Gefährdungspotential für Verkehrsteilnehmer habe minimiert werden sollen. Gleichzeitig habe angesichts der Frequentierung der B eine gefährdungsarme Verbindung in die naheliegende Kreisstadt ermöglicht und damit eine Verbesserung der örtlichen Lebensverhältnisse erreicht werden sollen. Durch den Lückenschluss im Fernradweg „B...“ sei zudem ein Beitrag zur regionalen touristischen Entwicklung im ländlichen Raum erbracht worden.

Dass die hiernach bezweckte Erschließung landwirtschaftlicher Flächen in erheblichem Umfang durch das Ziel der Verbesserung der Infrastruktur nach den Erfordernissen der Landwirtschaft im Anordnungsbeschluss vom 6. Juli 2005 gedeckt ist und den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben bzw. diesen Teilnehmern der Teilnehmergemeinschaft unmittelbare und zusätzliche wirtschaftliche Vorteile verschafft hat, liegt hiernach auf der Hand. Nichts Anderes gilt in Bezug auf den Ausbau als Radweg zwecks Lückenschlusses im Fernradweg „B...“ für das im Anordnungsbeschluss vom 6. Juli 2005 ebenfalls benannte Ziel der Verbesserung der Infrastruktur nach den Erfordernissen des Tourismus für alle Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft, die hiervon mittelbar oder unmittelbar profitieren. Letztlich ist die Herstellung einer gefährdungsarmen Radweg-Verbindung und dadurch bewirkte Verbesserung der örtlichen Lebensverhältnisse aber auch durch das Ziel der Verbesserung der Infrastruktur nach den Erfordernissen des Verkehrs im Anordnungsbeschluss vom 6. Juli 2005 gedeckt.

Angesichts dessen kommt es auf das klägerische Vorbringen, eine Veränderung der Dorfstruktur in D... durch den Neubau des Radwirtschaftswegs liege nicht vor, nicht an. Auch der Einwand, die Vorteilhaftigkeit dieser Maßnahme betreffe auch jeden anderen Einwohner der Gemeinde, verkennt, dass eine gemeinschaftliche Anlage i.S. des § 39 FlurbG schon dann vorliegt, wenn eine Wegebaumaßnahme „zumindest auch“ vom Zweck der Flurbereinigung geboten ist. Das aber ist aus den dargelegten Gründen vorliegend der Fall.

Hinsichtlich des W... führt der Plan gemäß § 41 FlurbG zur Nutzungsart aus „Wirtschaftsweg zur Erschließung der angrenzenden wirtschaftlichen Flächen“ und nennt als Grund der Einbeziehung den Sanierungsbedarf wegen einer Vielzahl von Schäden. Der Widerspruchsbescheid erläutert dies dahingehend, dass durch diesen Weg ca. 311 ha landwirtschaftliche Flächen erschlossen werden, seine Nutzbarkeit aufgrund von Schäden abschnittsweise stark beeinträchtigt sei und es um die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit bzw. Gewährleistung der Erreichbarkeit dieser Flächen gehe.

Dass dies durch das Ziel der Verbesserung der Infrastruktur nach den Erfordernissen der Landwirtschaft im Anordnungsbeschluss vom 6. Juli 2005 gedeckt ist und den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben bzw. diesen Teilnehmern der Teilnehmergemeinschaft unmittelbare und zusätzliche wirtschaftliche Vorteile verschafft, liegt ebenfalls auf der Hand. Somit verfängt auch hier der klägerische Einwand nicht, die Vorteile für die Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens gingen nicht über die für andere Einwohner der Gemeinde hinaus.

Gleiches gilt für das identische klägerische Vorbringen hinsichtlich des Q... Denn auch insoweit sieht der Plan nach § 41 FlurbG den grundhaften Ausbau des Weges vor, dessen Nutzungsart er mit „Wirtschaftsweg zur Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen sowie zur Entlastung der Ortslage D... und der besseren Verkehrsanbindung an die Schweinemastanlage“ (westliches Verfahrensgebiet) bzw. „Wirtschaftsweg zur Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen und weitestgehender Vermeidung von landwirtschaftlichem Verkehr in der Ortslage D...“ umschreibt und für den der Widerspruchsbescheid ergänzend darlegt, dass hiermit der Aus- bzw. Neubau zur Erschließung landwirtschaftlicher Flächen und die Verkürzung der Fahrten zwischen landwirtschaftlichen Anlagenkomplexen sowie die Entlastung des Straßennetzes und der Verkehrssituation in der Ortslage erreicht werden soll. Angesichts dessen wird auch diese Wegebaumaßnahme durch das Ziel der Verbesserung der Infrastruktur nach den Erfordernissen der Landwirtschaft und des Verkehrs im Anordnungsbeschluss vom 6. Juli 2005 gedeckt und verschafft den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben und den Bewohnern in D... bzw. diesen Teilnehmern der Teilnehmergemeinschaft unmittelbare und zusätzliche wirtschaftliche bzw. ideelle Vorteile (Stichwort: Wohnumfeldverbesserung).

Auch hinsichtlich des Neubaus des K... ist nicht festzustellen, dass dies nicht „zumindest auch“ einem gemeinschaftlichen Zweck der Verfahrensteilnehmer dient. Nach dem Plan gemäß § 41 FlurbG ist hiermit die Querung über das Gewässer II. Ordnung „Q...“ beabsichtigt, was der Widerspruchsbescheid dahingehend konkretisiert, hiermit solle eine Verbindung der östlich und westlich der Q... gelegenen landwirtschaftlichen Flächen geschaffen werden. Dementsprechend dient auch diese Baumaßnahme dem Ziel der Verbesserung der Infrastruktur nach den Erfordernissen der Landwirtschaft und des Verkehrs im Anordnungsbeschluss vom 6. Juli 2005 und ist geeignet, den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben bzw. diesen Teilnehmern der Teilnehmergemeinschaft unmittelbare und zusätzliche wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Im Übrigen ist der Neubau des K... nicht vom Aus- bzw. Neubau des Q... und den hiermit verfolgten Zielen zu trennen. Dass die Klägerin hierin eher eine Behinderung des fließenden Verkehrs sieht und einen Beitrag zur Strukturentwicklung nicht zu erkennen vermag, stellt das nicht in Frage.

Das Fehlen von Vorteilen für die Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Dedelow-Uckerniederung ist schließlich auch nicht hinsichtlich des W... S... festzustellen. Im Plan gemäß § 41 FlurbG ist als Zweck dieser Maßnahme die Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und der Sanierungsbedarf wegen Schäden benannt. Im Widerspruchsbescheid wird diesbezüglich ausgeführt, der vorhandene, abschnittsweise auszubauende Plattenweg werde als Teil eines der wichtigsten Wirtschaftswege zwischen S..., E... und der G...K... durch mehrere landwirtschaftliche Betriebe genutzt, insbesondere diene er der Erschließung von Acker- und Grünlandflächen in den Fluren , und der Gemarkung S... Sein schlechter Zustand beeinträchtige u.a. seine Nutzbarkeit. Der Sanierungsbedarf des Weges sei bereits in der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung 2003 festgestellt, bezweckt werde die Entlastung anderer Straßen und des innerörtlichen Wohnumfeldes von S... von landwirtschaftlichem Verkehr. Dementsprechend ist auch dieser Wegeausbau vom Ziel der Verbesserung der Infrastruktur nach den Erfordernissen der Landwirtschaft und des Verkehrs im Anordnungsbeschluss vom 6. Juli 2005 gedeckt und verschafft den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben und den Bewohnern in S... bzw. diesen Teilnehmern der Teilnehmergemeinschaft unmittelbare und zusätzliche wirtschaftliche bzw. ideelle Vorteile (Stichwort: Wohnumfeldverbesserung).

Das Argument der Klägerin, die Wegebaumaßnahmen entlasteten den Träger der Straßenbaulast unzulässigerweise zu Lasten der Teilnehmergemeinschaft von Kosten, würde nur dann überzeugen, wenn die Gemeinde solche Ausbaumaßnahmen in absehbarer Zeit geplant gehabt hätte. Dafür ist jedoch trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts auch im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 6. März 2015 nichts vorgetragen worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Ob im Rahmen des streitgegenständlichen Vorschusses auf die Ausführungskosten auch ein Betrag von 20.000 EUR für „Unvorhergesehenes“ geltend gemacht werden kann, wofür sprechen könnte, dass angesichts der Unsicherheit der tatsächlichen Höhe der Fördersätze und der bei Unterdeckung ggf. erforderlichen Darlehensfinanzierung möglicherweise zusätzliche Zinsen anfallen und ein weiterer Vorschuss zulässig wäre, mag letztlich dahinstehen. Denn der Beklagte verweist im Widerspruchsbescheid zu Recht darauf, dass die Vorschusserhebung nur dann - und insoweit - als rechtswidrig anzusehen ist, wenn die Summe der für die einzelnen Maßnahmen geforderten Beträge, d.h. des Vorschusses insgesamt, den voraussichtlich zu erhebenden Gesamtbeitrag überschreitet. Nach der Kostenübersicht der Ausführungskosten beträgt die Gesamtsumme der bereits angefallenen und der geplanten Ausführungskosten jedoch 257.079,12 EUR, wohingegen vorliegend ein Erhebungsbetrag von nur 229.000 EUR zugrunde gelegt wird. Da die Differenz von etwa 28.000 EUR größer ist als die geltend gemachte Rücklage für Unvorhergesehenes von 20.000 EUR, überschreitet der Hebungsbetrag des Vorschusses in der Gesamtsumme nicht den voraussichtlich zu erhebenden zulässigen Gesamtbeitrag der Teilnehmer.

Ob die Ausführungskosten letztlich im vorgesehenen Umfang anfallen und wie hoch die Beitragspflicht für die einzelnen Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens D...-U... und deren Anteil schließlich tatsächlich wird, muss der abschließenden und selbständig anfechtbaren Festsetzung im Rahmen des Bodenordnungsplans vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG, §§ 147 Abs. 1 und 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sowie § 154 Abs. 1 VwGO; die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 VwGO liegen nicht vor.