1.
Die Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Vergütung der von ihr im Streitzeitraum über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 Ts. 2, Abs. 6 Satz 1 und 2 BetrVG.
1.1.
Allerdings war davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer Teilnahme an den Sitzungen von Betriebsrat und Betriebsausschuss und an den beiden Schulungsveranstaltungen erforderliche Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 37 Abs. 2 und 6 Satz 1 BetrVG geleistet hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat (
§ 69 Abs. 2 ArbGG
).
1.2
Die Klägerin hat ihre Betriebsratstätigkeit auch aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer Arbeitszeit geleistet, soweit diese dahinter zurückgeblieben ist. Dadurch, dass der Betriebsrat sie in den Betriebsausschuss entsandt hat, handelte es sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um betriebsratsbedingte Gründe. Dafür genügte bloße Kausalität nicht. Entscheidend war vielmehr, dass auf Grund der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin jede darüber hinausgehende Betriebsratstätigkeit ohne Rücksicht auf deren zeitliche Lage durch diese betriebliche Gegebenheit bedingt war (
ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.1993 – 18 Sa 215/93 – LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 41 zu I 1 b der Gründe
).
Dies galt auch für die beiden von der Klägerin besuchten, eine ganze Arbeitswoche umfassenden Schulungsveranstaltungen. Soweit der Beklagte gemeint hat, davon ausgehen zu müssen, dass diese Veranstaltungen bei entsprechender Auswahl des Anbieters innerhalb der persönlichen Arbeitszeit der Klägerin hätten erfolgen können, hätte es näherer Darlegung bedurft, worauf er eine solche völlig aus dem Rahmen des üblichen Angebots fallende Annahme hat stützen wollen. Eine Durchführung dieses Teils der Betriebsratstätigkeit der Klägerin kam während ihrer Arbeitszeit von vornherein nicht in Betracht (
zu diesem Aspekt BAG, Urteil vom 26.01.1994 – 7 AZR 593/92 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 93 zu II 2 der Gründe
).
1.3
Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass eine Gewährung von Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich war, wie dies aber nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG Voraussetzung für einen Anspruch auf Vergütung der von der Klägerin aufgewendeten Zeit wie Mehrarbeit Voraussetzung gewesen wäre. Vielmehr hätte die Klägerin ohne weiteres an einzelnen Tagen von der Arbeit freigestellt werden können (
vgl. Laber öAT 2010, 9, 11 zu § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG
). Erst wenn sich der Beklagte auf entsprechendes Verlangen der Klägerin geweigert hätte, ihr einen Freizeitausgleich zu gewähren, hätte sich ihr in erster Linie darauf gerichteter Anspruch in einen Vergütungsanspruch umgewandelt (
BAG, Urteil vom 25.08.1999 – 7 AZR 713/97 – BAGE 92, 241 = AP BetrVG 1972 Nr. 130 zu II 3 b der Gründe
).
Dem stand nicht entgegen, dass die von der Klägerin laufend geleistete Betriebsratstätigkeit ihr wöchentliche Arbeitszeit überstieg (
a. A. LAG Düsseldorf, Urteil 19.05.1993 – 18 Sa 215/93 – LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 41 zu I 3 der Gründe
) und bei der gemeinsamen Dienstplangestaltung offenbar die Arbeitstage der Klägerin auf die Sitzungstage von Betriebsrat und Betriebsausschuss gelegt worden waren. Dementsprechend ist sogar für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, das außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit geleistet hat, abgelehnt worden, dass dies unmittelbar zu einem Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG a.F. geführt hat (
BAG, Urteil vom 21.05.1974 – 1 AZR 477/73 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 14 zu 2 b bb der Gründe
).
Dass durch eine andere Verteilung der Arbeitszeit zum Zwecke der Arbeitsbefreiung für die Klägerin dann wegen ihrer zeitweiligen Verhinderung gemäß § 25 Abs. 1 BetrVG ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat hätte nachrücken müssen, stand nicht entgegen, wie dies ja auch während der jeweils einwöchigen Abwesenheit der Klägerin während ihrer Teilnahme an den beiden Schulungsveranstaltungen der Fall gewesen sein muss. Eine unzulässige Einflussnahme des Beklagten auf die Zusammensetzung des Betriebsrats könnte darin nicht gesehen werden, zumal die Aufstellung des Dienstplans gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmt wird. Soweit die Teilnahme der Klägerin an einer Sitzung unabweisbar gewesen sein sollte, hätte es sich wiederum um Betriebsratstätigkeit gehandelt, die i. S. d. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ihrerseits wieder betriebsbedingt nur außerhalb ihrer Arbeitszeit durchzuführen gewesen wäre.
Dagegen, sofort von der Unmöglichkeit einer Arbeitsbefreiung auszugehen, sprach auch, dass die Parteien eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin hätten vereinbaren können, wie sie es ausweislich einer „Vertragsänderung“ vom 21. Juli 2007 (
Ablichtung Bl. 7 d. A.
) schon einmal für eine bestimmte Zeit getan hatten. Auch konnte es zu einem Rückgang der erforderlichen Betriebsratstätigkeit und deren Neuverteilung innerhalb des Betriebsrats kommen, wie dies nach Angaben des Klägervertreters im Verhandlungstermin auch tatsächlich inzwischen geschehen ist, weshalb die Betriebsratstätigkeit der Klägerin seit April 2010 ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr überstiegen haben soll.
2.
Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO als unterlegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision war wegen Divergenz zur herangezogenen Entscheidung des LAG Düsseldorf gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.