Gericht | VG Frankfurt (Oder) 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 11.11.2014 | |
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Aktenzeichen | VG 2 K 898/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 31 BeamtVG |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betra- ges abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung zum xxx 2010 als Polizeioberkommissar im Dienste des Beklagten. Mit Unfallmeldung vom xxx 2009 beantragte der Kläger die Anerkennung posttraumatischer Belastungsstörungen und Depressionen als Unfallfolge anlässlich eines Polizeieinsatzes am xxx 1999. An diesem Tag habe sich ein schwerer Schulbusunfall ereignet, bei dem xxx Kinder und der Busfahrer getötet worden und xxx Kinder zum Teil schwer verletzt worden seien. Infolge dessen leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Depression. Die erstmalige Meldung des Unfalls sei am xxx 2008 beim polizeiärztlichen Dienst Frankfurt (Oder) erfolgt. Die zuständige Polizeiärztin teilte zur Unfallmeldung des Klägers mit, dass es zwischen dem schädigenden Ereignis und der ersten ärztlichen Konsultation (2008) keine ärztliche bzw. psychologische Konsultation gegeben habe, die auf eine krankheitsbedingte Symptomatik im Hinblick auf den Polizeieinsatz vom xxx 1999 hingewiesen hätte. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass innerhalb der 10 Jahre eingetretene Schädigungen zum jetzigen Beschwerdebild beigetragen hätten.
Der Kläger hatte sich wegen anhaltender depressiver Symptome bzw. psychischer Leiden mehrfach in stationäre Behandlung begeben: vom xxx 2008 bis zum xxx 2009 xxx-Klinik xxx, xxx 2009 bis xxx 2009 Bundeswehrkrankenhaus Berlin, xxx 2009 bis xxx 2009 xxx-Klinik xxx, xxx 2010 Martin-Gropius-Krankenhaus Eberswalde.
Mit Schreiben vom xxx 2010 lehnte das Polizeipräsidium Frankfurt (Oder)/ Schutzbereich xxx die Anerkennung des am xxx 2009 gemeldete Ereignisses vom xxx 1999 als Dienstunfall ab, da die Voraussetzungen der §§ 31, 45 BeamtVG nicht vorlägen. Der Kläger sei seit xxx 2008 dienstunfähig erkrankt und habe sich erstmals am xxx 2008 beim polizeiärztlichen Dienst vorgestellt und psychische Probleme vorgetragen. Der Beamte habe innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG innerhalb von drei Monaten nach Erkennen der Krankheit Unfallfürsorgeansprüche geltend zu machen. Im konkreten Fall sei die Unfallmeldung hingegen erst vier Monate nach Behandlungsbeginn erfolgt. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom xxx 2010 Widerspruch. Der polizeiärztliche Dienst Brandenburg holte darauf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des xxx ein. Die Gutachter Prof. xxx und Dr. xxx führten in dem Gutachten vom xxx 2012 u. a. Folgendes aus: Im Rahmen der Exploration habe der Kläger geschildert, dass er im xxx 2000 ein Aufbaustudium habe antreten sollen, für das er sich beworben habe. Angesichts der Belastung durch die Trennung von seiner Ehefrau im xxx 1999 habe er sich dem Studium damals jedoch psychisch nicht gewachsen gefühlt, was er seinem Vorgesetzten in einem Gespräch im xxx 2000 mitgeteilt habe, wobei er in Tränen ausgebrochen sei. Er habe das Studium sodann ein Jahr später angetreten. Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gälten nach ICD-10 die Kriterien A bis E, die gleichzeitig vorliegen müssten:
A. Der Betroffene war (kurz oder lang anhaltend) einem belastendem Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.
B. Es müssen anhaltende Erinnerungen an das traumatische Erlebnis, oder das Wiederbeleben der Belastung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen, lebendige Erinnerungen, sich wiederholende Träume oder eine innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder damit in Zusammenhang stehen, vorhanden sein.
C. Der Betroffene vermeidet (tatsächlich oder möglichst) Umstände, die der Belastung ähneln. Dieses Verhalten bestand nicht vor dem belastenden Ereignis.
D. Teilweise oder vollständige Unfähigkeit, einige wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern, oder anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung (nicht vorhanden vor der Belastung) mit zwei oder mehr der folgenden Merkmale: Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit und Wutausbrüche erhöhte Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, Konzentrationsschwierigkeiten.
E. Die Kriterien B, C und D müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem belastenden Ereignis oder der Belastungsperiode aufgetreten sein.
Bezüglich A. könne ein Einsatz wie bei dem von dem Kläger erlebten Busunfall grundsätzlich das Kriterium eines Traumas erfüllen. Bei dem Ereignis vom xxx 1999 sei er allerdings nach seiner eigenen Schilderung nicht als erste Einsatzkraft vor Ort gewesen. Hinsichtlich B. habe er zwar für den Zeitraum 2008/2009 unwillkürliche Bilder des Unfallortes, Alpträume, Herzrasen und Engegefühl bei Konfrontation mit Polizeisirenen oder Telefonklingeln geschildert. Allerdings entspreche die im Verlängerungsantrag der xxx-Klinik vom xxx 2008 beschriebene „kognitive Auseinandersetzung“ mit den Unfallereignissen nicht dem Charakter von Intrusionen (unbeabsichtigt ins Bewusstsein eindringende Inhalte des Traumas in Form von Bildern, Geräuschen und anderen lebhaften Eindrücken, gefolgt von einem erheblichen Angstzustand). Zu C. sei anzuführen, dass der Kläger nach dem Einsatz vom xxx 1999 kein Vermeidungsverhalten gezeigt, sondern sich weiteren Einsätzen mit hohem Engagement ausgesetzt habe, ohne dass bis mindestens 2004 psychische Beschwerden aufgetreten seien. Für den Zeitraum 2008/2009 habe er mehrere Panikattacken bei Thematisierung des Unfalls, innere Unruhe, Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Reizbarkeit beschrieben (Kriterium D). Die Symptome seien frühestens 2004, also fünf Jahre nach dem Busunfall vom xxx 1999, keinesfalls jedoch innerhalb von 6 Monaten nach dem Ereignis aufgetreten (Kriterium E). Somit hätten die Kriterien C und E vorliegend niemals, B vermutlich niemals, B und D jedenfalls im Untersuchungszeitpunkt der Begutachtung nicht vorgelegen, so dass in der Gesamtschau die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen seien. Grundsätzlich gelte bei einer posttraumatischen Belastungsstörung das belastende Ereignis als wesentlicher (notwendiger) pathogenetischer Faktor, die Prädisposition hingegen als fakultativ. Im Gegensatz dazu werde bei der Entstehung einer Depression nach herrschender Lehrmeinung umgekehrt die Prädisposition Vulnerabilität, Reaktionsbereitschaft) als wesentliche (notwendige) Bedingung angesehen, während auslösende Belastungen fakultativ hinzukommen könnten. Nach dem „Vulnerabilitäts-Stressmodell“ entstehe die Depression, wenn äußere Belastungen die Anpassungsfähigkeit des Patienten überforderten. Für die Prädisposition (Reaktionsbereitschaft) sei neben den Lebensumständen, lerngeschichtlichen Erfahrungen und der familiären Belastung insbesondere die Persönlichkeitsstruktur maßgeblich. Der Busunfall vom xxx 1999 und die weiteren geschilderten Diensteinsätze sowie die persönlichen konflikthaften und belastenden Situationen, z. B. in der Partnerschaft, stellten in ihrer Summe einen Belastungsfaktor (Auslöser) dar, der die Ressourcen des Klägers langfristig überfordert habe. Als wesentlichen prädisponierenden Faktor werde die Persönlichkeitsstruktur des Klägers angesehen, die durch einen hohen Leistungsanspruch, Pflichtgefühl, Ordentlichkeit, starkes Gerechtigkeitsgefühl, hohe moralische Ansprüche und Zurückstellung persönlicher Bedürfnisse gekennzeichnet sei. Diese Persönlichkeitsmerkmale hätten dazu beigetragen, dass er seine berufliche Tätigkeit über 15 Jahre mit großem Erfolg habe ausüben können, ihn jedoch gleichzeitig anfällig gemacht, auf Überforderung mit einer depressiven Erkrankung zu reagieren. In rechtlicher Hinsicht sei für die Entstehung der depressiven Episode die prädisponierende Persönlichkeitsstruktur des Klägers als wesentliche Bedingung, die belastenden Diensteinsätze dagegen als „Gelegenheitsursache“ im Sinne eines Auslösers zu bewerten.
Soweit bei dem Kläger während seiner Klinikaufenthalte eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, werde dieser Einschätzung nicht gefolgt. Diese Diagnose tauche erstmalig in der Epikrise des Bundeswehrkrankenhauses auf und werde danach fortgeschrieben, ohne dass die Erfüllung der Kriterien nach ICD-10 ausreichend begründet worden seien.
Der Kläger habe infolge seines Einsatzes beim Verkehrsunfall vom xxx 1999 keine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Die von ihm ab 2004 berichteten Beschwerden seien als Symptome einer schweren depressiven Episode (F 32.2) einzuordnen, die zum Begutachtungszeitpunkt im Wesentlichen remittiert sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom xxx 2012 wies das Polizeipräsidium, Polizeidirektion Ost Frankfurt (Oder) den Widerspruch des Klägers vom xxx 2010 unter Bezugnahme auf das eingeholten Gutachten zurück und führte aus, dass die Fristen des § 45 BeamtVG zwar gewahrt seien, jedoch die von ihm seit 2004 berichteten Beschwerden als Symptome einer schweren psychischen Gesundheitsstörung einzuordnen seien, die sich zum Begutachtungszeitraum im Wesentlichen zurückgebildet hätten.
Der Kläger hat am xxx 2012 die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt vor: Die Annahme der Gutachter und des Beklagten, dass er bei dem Schulbusunfall nicht als Ersthelfer fungiert habe, treffe nicht zu. Er sei schon kurz nach dem Unfall mit den anderen Polizeikräften vor Ort gewesen und habe Ersthilfe geleistet und Leben gerettet. Es hätten noch überall Verletzte herumgelegen, die nach Hilfe geschrien hätten. Er habe dabei auch Tote geborgen. Ebenso wenig sei es unzutreffend, dass seine Auseinandersetzung mit dem Unfallereignis den Charakter von Intrusionen habe. Vielmehr sehe er Bilder und Geräusche des Unfallereignisses noch vor sich. Soweit ihm vorgehalten werde, nach dem Unfall kein Vermeidungsverhalten gezeigt zu haben, werde übersehen, dass er als Führungskraft wegen seiner Verantwortung gegenüber seinen Kollegen bzw. gegenüber den hilfesuchenden Bürgern keine Schwäche habe zeigen können. Allerdings habe irgendwann seine Kraft nicht mehr ausgereicht und er sei zusammengebrochen. Solange der Beklagte einräume, dass er mehrere Panikattacken bei Thematisierung des Unfalls bzw. sonstige Reaktionen zeige, sei anzumerken, dass er Panikattacken schon zu einem früheren Zeitpunkt erlitten habe. Die genannten Symptome seien auch kurze Zeit nach dem Schulbusunfall aufgetreten. Im Frühjahr 2000 sei er zu einem Aufstiegslehrgang eingeladen gewesen. Er habe sich seinerzeit nicht in der Lage gefühlt, an dem Lehrgang teilzunehmen und deshalb eine Verschiebung beantragt. Somit sei das bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungssyndrom als Unfallfolge anzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom xxx 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xxx 2012 zu verpflichten, die bei ihm ärztlich festgestellten posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen als Unfallfolge des Polizeieinsatzes am xxx 1999 anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Die Gutachter hätten grundsätzlich das Kriterium A als erfüllt angesehen. Ob er bei dem Einsatz als Ersthelfer vor Ort gewesen sei oder er seine Tätigkeit aufgenommen habe, als die Bergungsarbeiten bereits begonnen hätten, sei für die abschließende Beurteilung dieses Punktes nicht relevant. Soweit der Kläger vortrage, dass er sich aufgrund der Symptome nicht in der Lage gefühlt habe, am Aufstiegslehrgang im Jahre 2000 teilzunehmen, sei anzumerken, dass das Ministerium des Innern mit Schreiben vom xxx 1999 auf den Antrag des Klägers vom xxx 1999 die Zulassung zum Aufstiegslehrgang aufgehoben habe. Die Antragstellung sei mithin bereits vor dem in Rede stehenden Ereignis am xxx 1999 erfolgt. Dies decke sich mit der Schilderung des Klägers im Rahmen der Exploration des Gutachtens, wonach ausschlaggebend für die Verschiebung der Teilnahme am Aufstiegslehrgang nicht das Unfallereignis vom xxx 1999 gewesen sei, sondern seine psychische Belastung im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entscheiden (§§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner seelischen Beeinträchtigungen wegen des Polizeieinsatzes am xxx 1999 als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG. Der ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder)/Schutzbereich xxx vom xxx 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums, Polizeidirektion Ost Frankfurt (Oder) vom xxx 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach der Legaldefinition des § 31 Abs. 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkungen beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Äußere Einwirkungen im Sinne dieser Norm liegen bei solchen Ereignissen nicht vor, die auf der Veranlagung oder auf inneren Vorgängen in dem Beamten selbst beruhen. Daher ist die Annahme einer „äußeren“ Einwirkung ausgeschlossen, wenn die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten oder dessen willentliches, d.h. hier vorsätzliches Verhalten, die wesentliche Ursache gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24 Oktober 1963 – II C 10.62 - sowie Urteil vom 9. April 1970 – II C 49.68 -, beides zitiert nach juris). Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Gelegenheitsursachen in diesem Sinne sind gegeben, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung eines akuten Erscheinens nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 – 2 C 77.86 – sowie Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 22.01 -, beide zitiert nach juris).
Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002, a. a. O.).
Zu Recht ist der Beklagte danach aufgrund des psychiatrischen Sachverständigengutachtens der Gutachter Prof. Dr. xxx und Dr. xxx vom xxx Krankenhaus zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei den seelischen Leiden des Klägers nicht um eine posttraumatische Belastungsstörung handelt. Zur Begründung wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom xxx 2012 Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In dem Gutachten wird schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass der Busunfall vom xxx 1999 und weitere belastende Diensteinsätze als „Gelegenheitsursache“ im Sinne eines Auslösers anzusehen sind, die vor dem Hintergrund der prädisponierenden Persönlichkeitsstruktur des Klägers zur Entstehung einer depressiven Episode geführt haben. Hingegen liegen die Kriterien C und E für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäß ICD-10 nicht vor. Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Der Beklagte hat klargestellt, dass das Kriterium A. (traumatisierendes Ereignis) vorliegend erfüllt ist. Soweit der Kläger bezüglich des Kriteriums C (Vermeidungsverhalten) geltend macht, er habe als Führungskraft bzw. gegenüber hilfesuchenden Bürgern keine Schwäche zeigen können, überzeugt dies nicht, weil jedenfalls zwischen dem Ereignis vom xxx 1999 bis 2004 keine psychischen Beschwerden des Klägers aktenkundig geworden sind. Sofern er bezüglich des Kriteriums E (Auftreten der Kriterien A bis D innerhalb von sechs Monaten nach dem Ereignis) geltend macht, dieses sei erfüllt, da er sich im Frühjahr 2000 nicht in der Lage gesehen habe, an einem Aufstiegslehrgang teilzunehmen, wendet der Beklagte insoweit überzeugend ein, dass der Kläger bereits am xxx 1999 – also vor dem Ereignis vom xxx 1999 – beantragt hatte, seine Zulassung zum Aufstiegslehrgang aufzuheben. Im Übrigen hatte er anlässlich des Explorationsgesprächs mit den Gutachtern erklärt, dass der Grund für die Nichtteilnahme an dem Aufbaulehrgang seine psychische Belastung wegen der Trennung von seiner Ehefrau gewesen sei.
Soweit im Bundeswehrkrankenhaus xxx anlässlich seines Aufenthaltes vom xxx bis xxx 2009 im Entlassungsbericht vom xxx 2009 und in dem Entlassungsbericht der Salus-Klinik Lindow vom xxx 2009 bezüglich seines Aufenthaltes vom xxx bis xxx 2009 sowie in dem Bericht der psychiatrischen Klinik xxx bezüglich des Aufenthaltes vom xxx 2010 u. a. eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, wird in dem Gutachten überzeugend dargelegt, dass die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung erstmalig in der Epikrise des Bundeswehrkrankenhauses auftaucht und danach fortgeschrieben wurde, ohne dass die Erfüllung der Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 ausreichend begründet wurde. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde im Bundeswehrkrankenhaus mit dem Ergebnis von Selbstbeurteilungsfragebögen begründet, dabei auch gleichzeitig wieder eingeschränkt („partiell auch Hinweise auf eine Traumastörungsproblematik“). Überzeugend führt das Gutachten aus, dass Selbstbeurteilungsfragebögen nicht zur Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung geeignet sind, sondern zur Erfassung der Symptomhäufigkeit und –intensität aus Patientensicht. Dem Gutachten zufolge seien auch nach dem Arztbrief des Bundeswehrkrankenhauses die Kriterien C und E nach ICD-10 für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt gewesen. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass Symptome wie Konzentrationsstörungen, Grübeln, Panikattacken, Schlafstörungen und Albträume auch im Rahmen einer depressiven Episode auftreten könnten. In dem nachfolgenden Aufenthalt des Klägers in der Salus-Klinik xxx vom xxx bis xxx 2009 wurde die Diagnostik der posttraumatischen Belastungsstörung ungeprüft übernommen. Dies gilt entsprechend für den Arztbrief der psychiatrischen Klinik xxx bezüglich des Aufenthaltes vom xxx 2010.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.