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FU/Tiermedizin; Wintersemester 2009/10; Studienanfänger; Lehrangebot; Deputatsreduzierungen; Stiftungsprofessur; vertraglich festgelegte Lehrverpflichtung; unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ohne Lehrverpflichtung; Krankenversorgungsabzug; Bemessung; angeblich mangelnde Aktualität; Privatliquidationsrecht der Klinikdirektoren; Schwundquotenberechnung; Hamburger Modell; nicht gerechtfertigte) Einwände gegen die Grundannahmen des Hamburger Modells


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 19.07.2010
Aktenzeichen OVG 5 NC 1.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 146 Abs 4 VwGO, Art 12 Abs 1 GG, § 9 KapVO BE, § 14 KapVO BE, § 16 KapVO BE

Leitsatz


Kampagne WS 2009/10

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/10 vorläufig als Studienanfängerin zum Studium der Tiermedizin zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl von 170 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (173) hinaus seien keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger frei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie wiederholt zunächst ihre in erster Instanz vorgebrachten Rügen mit dem Bemerken, das Verwaltungsgericht sei auf sie nicht bzw. nur zum Teil substantiiert eingegangen (1.). Sodann greift sie einzelne Berechnungsansätze beim Lehrangebot an. Das betreffe zunächst das mit lediglich 2 LVS angesetzte Lehrdeputat von Prof. H..., dessen Forschungstätigkeit bereits bei der Bemessung seiner Lehrverpflichtung berücksichtigt sei (2.). Soweit das Verwaltungsgericht die Streichung der Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. B... gebilligt habe, sei dies verfassungsrechtlich wie kapazitätsrechtlich nicht haltbar (3.). Fehlerhaft berechnet sei auch der Krankenversorgungsabzug, weil zum einen nicht berücksichtigt worden sei, dass Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals ohne Lehrverpflichtung aus dem Klinikbereich vorweg abzuziehen seien, und zum anderen ein schon vor Jahrzehnten völlig willkürlich gewählter Krankenversorgungsabzug von 30% verfassungsrechtlich aktuell nicht mehr haltbar sei (4). Zu beanstanden sei schließlich auch die nach dem Hamburger Modell berechnete Schwundquote, da bei den Eingangsdaten und Belegungszahlen der Semester 6 bis 9 offenbar auch Studierende mitgezählt worden seien, die keine klinische Lehre nachfragen könnten, weil sie die Vorprüfung noch nicht bestanden hätten; die anderslautende Rechtsprechung des Senats wie auch im Wesentlichen die der anderen Obergerichte verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, das Kapazitätserschöpfungsgebot des Hochschulrahmengesetzes, des Staatsvertrages und der Kapazitätsverordnung (5.).

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Beschwerdeführers entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält einer auf das Vorbringen der Antragstellerin bezogenen Überprüfung stand.

1. Soweit die Beschwerde eingangs der Begründung ihren erstinstanzlichen Vortrag mit dem Bemerken wiederholt, das Verwaltungsgericht sei auf ihn „nicht bzw. nur zum Teil substantiiert“ eingegangen, kommt sie ihrer Darlegungspflicht (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht nach. Weder macht sie kenntlich, zu welchem Vortrag sich das Verwaltungsgericht in seinem auf 16 Seiten begründeten Beschluss nicht oder nur teilweise geäußert haben soll, noch legt sie dar, welche der Ausführungen sie für nicht hinreichend substantiiert hält und was sie ihnen entgegen zu setzen hat.

2. Der in Bezug auf Prof. H... erhobene Einwand, dass eine „professorale“ Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 7 LVS unverhältnismäßig und wegen Verstoßes gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot unzulässig sei, weil Forschungstätigkeiten bereits bei der Deputatsfestsetzung berücksichtigt seien, geht an der Sache vorbei. Wie dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Kooperationsvertrag von 1993 und die hierzu ergangenen Entscheidungen beider Instanzen in vorangegangenen Berechnungszeiträumen zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Stelle von Prof. H... um keine reguläre Professur. Vielmehr liegt der Bemessung des Deputats eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Freien Universität und dem Forschungsverbund Berlin e.V. (FVB) vom 26. Mai 1993 zugrunde, nach der die zwischen dem Professor und dem FVB bestehenden vertraglichen Verpflichtungen die Übernahme einer begrenzten Lehrverpflichtung (2 LVS) an der FU einschließen, wobei der FVB die zu erbringende Lehrtätigkeit intern vergütet. Diese Vereinbarung ist in Bezug auf die Lehrverpflichtung - wie in allen Fällen einer Stiftungsprofessur - auch kapazitätsrechtlich bindend (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. September 2003 - OVG 5 NC 40.03 - [WS 2002/03], vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 [Wintersemester 2004/05] und vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 u.a. - [Wintersemester 2005/06], jeweils zur Tiermedizin).

3. Die Angriffe der Beschwerde gegen die „Streichung“ der Stelle von Dr. B... erschöpfen sich in in Mutmaßungen.

Herr Dr. B... ist im April 2001 als unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter von der Antragsgegnerin eingestellt worden, in die bis zum Wintersemester 2008/09 unter der Nr. 08 0866 (WE 13, Institut für Parasitologie) im Stellenplan geführte Stelle eingewiesen und deshalb in früheren Berechnungszeiträumen stets in die (gerichtliche) Kapazitätsermittlung einbezogen worden. Erstmals zum Wintersemester 2006/07 trug die im Sollstellenplan unter der Nr. 08 0866, WE 13, ausgewiesene Stelle den Stellenvermerk: „keine Lehrverpflichtung“. Gleichwohl blieb sie - soweit ersichtlich - Gegenstand der Kapazitätsberechnung. Erstmals zum Wintersemester 2008/09, nachdem der entsprechende Stellenvermerk nunmehr „Angestellter ohne Lehrverpflichtung“ lautete, legte die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts den Arbeitsvertrag und ein Schreiben der Zentralen Universitätsverwaltung vom 20. Juni 2008 an Dr. B... vor, in dem ihm bestätigt wurde, dass er als Angestellter eingestellt worden sei und die Tätigkeit eines Koordinators für Weiterbildende Studien Internationaler Tiergesundheit übernommen habe; da er als nicht-wissenschaftlicher Angestellter ausschließlich administrative Aufgaben wahrnehme, unterliege er nicht dem Anwendungsbereich des § 1 LVVO. Der Bitte des Verwaltungsgerichts, die Stellenbeschreibung für die mit Dr. B... besetzte Stelle nachzureichen, kam die Antragsgegnerin nicht nach, weshalb die Stelle nach Auffassung des Verwaltungsgericht weiterhin mit einem Deputat von 8 LVS zu berücksichtigen war (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2009 - VG 3 A 329.08 -, juris Rn. 4). Mit den Kapazitätsunterlagen für das hier in Rede stehende Wintersemester 2009/10 hat die Antragsgegnerin die Stellenbeschreibung vorgelegt und die Stelle aus dem Sollstellenplan herausgenommen.

Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, mit der Beschwerde von einer „eindeutig kapazitätsrechtlich verbotenen Manipulation“ auszugehen. Hierfür gibt weder die Beschwerdebegründung Veranlassung noch hat der Senat sonst Veranlassung, an den Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln. Das gilt umso mehr, als Dr. B... ausweislich des Namensverzeichnisses der FU Berlin (Ausgabe 2009/10, S. 68 ff.) als auch nach dem Internet-Auftritt des Fachbereichs Veterinärmedizin - Institut für Internationale Tiergesundheit - allein die Funktion eines „Koordinators“ bzw. „Kurs-Koordinators“ wahrnimmt und in den Vorlesungsverzeichnissen der vergangenen Jahre - der Stellenbeschreibung entsprechend - ausschließlich als an der fakultativen Lehrveranstaltung des weiterbildenden Studiengangs „Internationale Tiergesundheit“ (Training Course of Veterinary Epidemiology and Animal Health Management) Beteiligter aufgeführt war bzw. ist (vgl. insbesondere Namens- und Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2001, S. 229: Postgraduierte Studien Internationale Tiergesundheit [„MSc“-Kurs], Geschäftsführung: Dr. M...B...). Unter diesen Umständen spricht alles dafür, dass die fragliche Stelle von Anfang an der (Pflicht- oder Wahlpflicht-) Lehre entzogen war, wogegen im Hinblick auf die Dispositionsfreiheit der Hochschulen aus grundsätzlichen Erwägungen kapazitätsrechtlich nichts zu erinnern ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1990 - BVerwG 7 C 90.88 -, juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Januar 2006 - OVG 5 NC 197.05 - [Humanmedizin, Sommersemester 2005], BA S. 4).

Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass - selbst wenn von einem Kapazitätsverlust infolge der „Stellenstreichung“ von 8 LVS auszugehen wäre - diesem Verlust nach den insoweit unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Kapazitätsgewinn aus Stellenumwandlungen von 6 LVS gegenüber gestanden hätte. Dass aber ein Kapazitätsverlust von lediglich 2 LVS auch nur zu einem weiteren Studienplatz hätte führen können, legt die Beschwerde nicht dar und lässt sich im Übrigen angesichts der Überbuchung um drei Studienplätze ausschließen.

4. Auch die Einwände gegen die Höhe des Krankenversorgungsabzugs entbehren der Grundlage.

Insoweit bemängelt die Beschwerde zum einen, dass das Verwaltungsgericht nicht überprüft habe, ob im Klinikbereich Stellen ohne Lehrverpflichtung in die Berechnung einbezogen worden seien. Auch dieser Einwand ist rein spekulativer Natur. Anhaltspunkte für das Vorhandensein derartiger sog. „0-Deputat-Stellen“ sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die einzige Stelle der Klinik, die vom Krankenversorgungsabzug auszunehmen ist, ist die der Stiftungsprofessur (WE 13, Nr. 08001 8, Prof. H...). Dem hat das Verwaltungsgericht Rechnung getragen.

Zum anderen rügt die Beschwerde, dass der prozentuale Krankenversorgungsabzug des § 9 Abs. 3 Satz 2 KapVO, wie der Kollege Dr. Z... eingehend recherchiert und vorgetragen habe und dessen Vortrag sie sich zu eigen mache, letztmalig im Jahre 1986 gutachterlich überprüft worden sei. Diese Untersuchung sei veraltet, seitdem habe sich viel verändert. Insbesondere habe es seinerzeit noch kein Privatliquidationsrecht der Klinikdirektoren gegeben. Ebenso wie im Studiengang Zahnmedizin aber müssten die Behandlung von Privatpatienten sowie die „Privatbetten“ beim stationären Krankenversorgungsabzug abgezogen werden. Dies habe der Senat zu berücksichtigen, notfalls durch einen Sicherheitszuschlag von 15 %. Dem kann nicht gefolgt werden.

Schon die Annahme, dass es im Jahre 1986 noch kein Privatliquidationsrecht der Klinikdirektoren gegeben habe, ist unzutreffend. Vielmehr gab es in - soweit ersichtlich - allen alten Bundesländern auch seinerzeit schon das Recht der Vorstände von Tierkliniken, innerhalb der Klinik Tiere privat zu behandeln (für Berlin vgl. § 5 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 26. August 1982 [GVBl. S. 1596]). Dafür, dass dies bei den empirischen Untersuchungen 1986 keine Berücksichtigung gefunden hätte, legt die Beschwerde nichts dar. In ihren weiteren Ausführungen zur vermeintlichen Unbrauchbarkeit der damaligen Erhebungen berücksichtigt sie auch nicht den erheblichen „Puffer“, der zwischen dem verordnungsrechtlich festgelegten Pauschalwert von 30 % und dem ehedem tatsächlich festgestellten Aufwand von im Mittel zwischen 43 und 44 %, der selbst mangelnde Aktualität - wenn es sie gäbe - auffangen würde. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 1. Juni 2006 - OVG 5 NC 1.07 - (Tiermedizin, Wintersemester 2006/07, juris Rn. 6 f.) ausgeführt:

„Nach den 1985 im Auftrag der ZVS an den seinerzeit noch vier Ausbildungsstätten Berlin, Gießen, Hannover und München durchgeführten Erhebungen, die dem Bericht des niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zugrunde liegen, ergab sich auf der Grundlage der ermittelten hochschulspezifischen Werte ein Stellenabzug von im Durchschnitt 45,46 %. Angesichts einer „Sicherheitsmarge“ von deutlich mehr als 10 % über dem normierten Pauschalabzug hat der Senat in dem erwähnten Beschluss aus dem Jahre 2000 mit dem OVG Bautzen (Beschluss vom 18. Juni 2001 - NC 2 C 32.00 -, juris) und mit dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 10. Mai 2000 - 7 CE 00.10046 -, juris; vgl. zuletzt Beschluss vom 31. Mai 2006 - 7 CE 06.10197 -, juris) angenommen, dass nichts dafür spreche, dass eine Berücksichtigung der Überschneidung von Krankenversorgung und Fortbildung zu einem niedrigeren als dem normierten Pauschalabzug führen müsse, eine Korrektur in richterlicher Notkompetenz durch Senkung des Prozentsatzes oder durch Erhöhung des Lehrdeputats für die betreffenden Stellengruppen folglich nicht geboten sei. Anhaltspunkte dafür, dass diese „Sicherheitsmarge“ nicht bzw. nicht mehr geeignet wäre, die Ungenauigkeit der damaligen Erhebung und/oder deren mangelnde Aktualität aufzufangen, bietet das Beschwerdevorbringen nicht. Die Expansion des Wissens und der Wissenschaft mag zwar auch im Bereich der Tiermedizin den Zwang zu einer weiteren Spezialisierung zur Folge gehabt haben (vgl. hierzu Beschluss des 23. Deutschen Tierärztetages vom 11. April 2003). Dass sich dadurch der Anteil der Krankenversorgungsleistungen, die zugleich Weiterbildungsfunktion haben, maßgeblich verändert hätte, zeigt die Beschwerde mit dem Hinweis auf einen Beschluss der Herbst-Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer vom November 1999 jedoch nicht auf. Denn dass nach diesem Beschluss zahlreiche Gebietsbezeichnungen für Fachtierärzte vergeben werden sollen, ist insofern nichtssagend, als bereits die Anfang der 80-er Jahre erlassenen Weiterbildungsordnungen der Tierärztekammern 27 Weiterbildungsgebiete und 29 Fachtierarztbezeichnungen vorsahen (vgl. etwa §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Berlin vom 21. Oktober 1981 [ABl. 1982, S. 393]). Diese Kataloge sind seitdem lediglich um 6 Weiterbildungsgebiete und 3 Facharztbezeichnungen erweitert worden. Andere Hinweise, die trotz der aufgezeigten Sicherheitsmarge den Gedanken an eine Reduzierung des Krankenversorgungsabzugs nahe legen könnten, gibt die Beschwerde nicht.

Im Übrigen hatte der Senat seinerzeit darauf hingewiesen, dass die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Freien Universität und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahre 1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/97 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist. Im Hinblick auf den in § 9 Abs. 3 KapVO vorgegebenen Grundsatz der bundesweiten Einheitlichkeit des Pauschalabzugs aber bliebe eine solche Zunahme, auch wenn sie nur eine der tierärztlichen Ausbildungsstätten betreffen sollte, nicht ohne Einfluss auf die Frage, ob sich der in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO normierte pauschale Krankenversorgungsabzug - trotz zweifellos vorhandener Überschneidungen - (noch) innerhalb des Gestaltungsspielraums des Normgebers hält.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Unter diesen Umständen besteht für einen wie auch immer gearteten „Sicherheitszuschlag“ kein Raum. Unabhängig davon ist ein solcher Zuschlag dem Kapazitätsrecht fremd und kommt aus Sicht des Senats einer Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich (vgl. Beschluss vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 - [Tiermedizin, Sommersemester 2009], juris Rn. 19 m.w.N.).

5. Schließlich hält die Beschwerde die Schwundquotenberechnung für fehlerhaft, weil in die Bestandszahlen auch Studierende eingeschlossen seien, welche die Vorprüfung nicht bestanden hätten. Die anderslautende Rechtsprechung des Senats sei ihr bekannt, werde jedoch „wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG, das Kapazitätserschöpfungsgebot des HRG, des Staatsvertrages und der KapVO für verfassungs- und rechtswidrig“ gehalten. Zu diesem Problem hätten die Herren Kollegen Dr. B... und Dr. Z... umfangreich vorgetragen. Deren zutreffende - in „komprimierter Form“ wiedergegebene - Argumentation mache die Beschwerde zum „Beschwerdegegenstand“.

Unabhängig von der Frage, ob sich diese Art der Beschwerdebegründung mit § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch vereinbaren lässt, hat sich der Senat zu der von den Rechtsanwälten Dres. B... und Z... für erforderlich gehaltenen Zäsur zwischen dem vorklinischen und dem klinischen Studienabschnitt bei der Schwundquotenberechnung in der Tier- und Zahnmedizin bereits mehrfach eingehend geäußert. Ihr von der Beschwerde ohne Quellenangabe wiedergegebener „Vortrag“ ist ersichtlich eine bloße Zusammenfassung des in zahlreichen Beschwerdeverfahren vergangener Jahre in Bezug auf den Studiengang Zahnmedizin Vorgebrachten. Der Senat kann sich daher darauf beschränken, der Beschwerde seine eigene und im Übrigen - wie sie selbst vorträgt - von allen anderen Obergerichten geteilte Rechtsauffassung entgegenzusetzen:

„Schließlich überzeugen auch die grundsätzlichen Überlegungen der Beschwerde zum Ansatz einer Schwundquote in der Zahnmedizin nicht. Sie zielen darauf, getrennte Schwundberechnungen für den vorklinischen und den klinischen Ausbildungsabschnitt zu erstellen und im klinischen Ausbildungsabschnitt nur diejenigen Studierenden zu berücksichtigen, die die zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben. Die Beschwerdebegründung gibt auch nach erneuter Prüfung dieser Forderung keine Veranlassung, von der (mittlerweile) ständigen Rechtsprechung des Senats, der auch die Rechtsprechung anderer Obergerichte aus jüngerer Zeit entspricht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2008 - 3 Nc 141.07 -, Juris Rn. 168; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 B 194.07.NC -, Juris Rn. 31 ff.; VGH München, Beschluss vom 29. August 2006 - 7 CE 06.10430 -, Juris Rn. 14 ff.) und nach der das Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung für den Ansatz einer Schwundquote nicht erheblich ist, abzuweichen.

Die Argumentation der Beschwerde stellt im Ergebnis nichts anderes dar als das Verlangen nach einer Semesterzuordnung der Studierenden insbesondere für den klinischen Abschnitt, die sich nicht an deren verwaltungsmäßiger fachsemesterlicher Zuordnung, sondern an dem tatsächlichen Studienfortschritt orientiert (vgl. entsprechend OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 36). Der damit verbundene Versuch, das sog. „Hamburger Modell“ des linearen Schwundes durch ein Alternativmodell des sog. gewichteten Schwundes zu ersetzen (vgl. entsprechend OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 168), ist bereits in den achtziger Jahren vom Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 66.83 -, Juris Rn. 8 ff. und vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 103.86 u.a. -, Juris Rn. 10 ff.) für verfassungsrechtlich und auch einfachrechtlich nicht geboten erachtet worden. Eine von der Beschwerde angenommene verfassungsrechtliche Pflicht (Art. 12 Abs. 1 GG), die Schwundquote in der Zahnmedizin getrennt nach „Vorklinik“ und „Klinik“ zu berechnen, besteht daher nicht (vgl. OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 36; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 168). Bereits die essentiellen Faktoren des Kapazitätsermittlungsrechts wie Lehrdeputate und Curricularnormwerte sind in ihrem Umfang nicht vollständig durch das Kapazitätserschöpfungsgebot determiniert. Für die Bestimmung des Schwundfaktors, der ein rechentechnisches Mittel im Zusammenhang mit der Prognose künftiger Ausbildungslasten ist, gilt nichts anderes. Dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist insofern ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens nicht zu entnehmen. Auch bei dem in der Rechtsprechung allgemein akzeptierten Hamburger Verfahren handelt es sich lediglich um ein Modell, das - um überhaupt handhabbar zu sein - auf Annahmen beruht, die nicht in jedem Einzelfall zutreffen. So wird z.B. unterstellt, dass der Studierende das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nachfragt. Außer Betracht bleiben hierbei auch - kapazitätsfreundlich - die Studierenden, die nach Ende der Regelstudienzeit immatrikuliert sind und nach wie vor Lehrleistungen nachfragen. Grundsätzlich kapazitätsfreundlich ist ferner die Annahme, dass die Lehrmengen innerhalb eines Studiengangs beliebig umverteilbar sind. Erst diese Fiktion rechtfertigt überhaupt die der Schwundquote zugrunde liegende Erwartung, dass der durch die Verringerung der Studentenzahlen in höheren Semestern ersparte Lehraufwand für die Anfangssemester genutzt werden kann (so auch OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 40).

Verkennt die Beschwerde nach alledem mit ihrer Forderung schon im Ansatz die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Erfassung des Schwundverhaltens, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem beigebrachten Zahlenmaterial, mit dessen Hilfe sie zu prognostizieren versucht, wie viel Studienanfänger die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestehen werden. Ferner geht die weitere Rüge, der Senat habe mit seinem Beschluss vom 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007]) das rechtliche Gehör der damaligen Antragsteller verletzt, ins Leere. Zu der Argumentation der Beschwerde, die im Wesentlichen bereits Gegenstand u.a. der Beschlüsse des Senats vom 15. Februar 2008 (- OVG 5 NC 89.07 u.a. - [Zahnmedizin Sommersemester 2007] und 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007]) war, sei zudem angemerkt:

Die Bezugnahme des Senats in seinem Beschluss vom 29. Januar 2007 (- OVG 5 NC 128.06 -, [Zahnmedizin Sommersemester 2006], BA S. 4) auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1987 (- BVerwG 7 C 103.86 -, Juris) ist entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden. Die insoweit zitierte dortige Erkenntnis, dass der Schwundausgleich auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre beruhe (BVerwG, a.a.O., Rn. 12), gilt unabhängig vom jeweiligen Studiengang. Eine Einschränkung ist auch nicht geboten, soweit der Senat in den Beschlüssen vom 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 5) bzw. 15. Februar 2008 (- OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 5 f.) unter Bezugnahme auf weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. November 1987 (a.a.O., Rn. 14) darauf hingewiesen hat, dass das geltende Recht der Hochschulzulassung vom Grundsatz pauschalierender und abstrahierender Ermittlung der Ausbildungskapazitäten beherrscht wird.

Der (erneute) Einwand, im Studiengang Zahnmedizin seien die Lehrleistungen ebenso wie im Studiengang Medizin nicht beliebig umverteilbar, trägt weiterhin nicht. Die insoweit gezogene Parallele verbietet sich. Die Untergliederung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 3 KapVO ist vorrangig der Gliederung der ärztlichen Ausbildung nach § 1 der Ärztlichen Approbationsordnung und nicht der prüfungsrechtlichen Hürde des Physikums geschuldet (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund trägt auch die von der Beschwerde aufgezeigte Parallele zwischen § 1 Abs. 3 ÄAppo und § 36 Abs. 1 S. 1 ZÄppO (gemeint wahrscheinlich § 34 Abs. 1 Satz 1 ZÄppO), die für die Fortsetzung des klinischen Studiums das Bestehen der jeweiligen Vorprüfung voraussetzen, nicht (vgl. dazu auch OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 42). In diesem Zusammenhang ist erneut (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 8 f. und auch OVG Saarlouis, a.a.O., Rn. 44 ff.) darauf hinzuweisen, dass es keine Besonderheit der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin ist, dass der Erwerb von Leistungsnachweisen des „Hauptstudiums“ ohne vorherige Ablegung einer vorgesehenen „Vor- oder Zwischenprüfung“ nicht oder allenfalls sehr eingeschränkt möglich ist.

Auf die von der Beschwerde geltend gemachte faktische Entlastung der „zahnmedizinischen klinischen Lehreinheit“ und den Hinweis, dass diese ohne großen Aufwand zu ermitteln sei, kann es mit Blick darauf, dass nach dem soeben Gesagten die Belastung der gesamten Lehreinheit Zahnmedizin maßgebend ist, nicht ankommen. Auch von daher ist eine Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerde eingebrachten Zahlenmaterial nicht geboten und eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat im Beschluss vom 18. Juli 2008 (- OVG 5 NC 86.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007]) nicht gegeben. Für die Berechnung bzw. Prognose einer Entlastung der gesamten Lehreinheit Zahnmedizin durch die Studierenden, die die zahnärztliche Prüfung nicht bestehen oder sie nicht absolvieren, bestehen im Übrigen keine tragfähigen Anhaltspunkte (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 6 f.). Insoweit ist auch der von der Beschwerde betonte Hinweis, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1982 (- BVerwG 7 C 99.81 u.a. -, Juris) zwinge zu der Schlussfolgerung, bzgl. der Studenten, die die zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden hätten, sei auf die Ausbildungswirklichkeit abzustellen, verfehlt. Die dortige Berücksichtigung der Nachfrageentlastung durch Doppelstudenten betrifft den Dienstleistungsexport und beruht darauf, dass sich eine Vernachlässigung der entsprechenden Lehrangebotsersparnis aus der abstrahierenden - pauschalierenden Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung nicht begründen lässt, da es insofern schon im Ansatz am Bedürfnis nach abstrahierend/pauschalierender Normierung des Kapazitätsrechts fehlt. Eine vergleichbare Situation ist für die Schwundquote in Bezug auf die Frage der Berücksichtigung der Studierenden, die die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestehen oder zu ihr nicht antreten, nicht gegeben (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - OVG 5 NC 89.07 - [Zahnmedizin Sommersemester 2007], BA S. 6).“

- aus : Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 5 NC 157.08 u.a. - [Zahnmedizin Sommersemester 2008], juris Rn. 17 ff. -

Auch dem ist nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).