Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat | Entscheidungsdatum | 31.08.2017 | |
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Aktenzeichen | L 22 LW 2/16 | ECLI | ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0831.L22LW2.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 ZVALG, § 11 ZVALG, § 12 ZVALG |
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. März 2016 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um eine Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des im Dezember 1948 geborenen und 2015 verstorbenen K R (Versicherter), mit dem sie zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Versicherte, der ständig im Beitrittsgebiet wohnhaft war, übte u. a. rentenversicherungspflichtige Beschäftigungen mit Unterbrechungen wie folgt aus:
1. April 1980 bis 31. März 1983 Bauhilfsarbeiter beim VEB Spezialhochbau Berlin
11. April 1983 bis 17. März 1992 Agrotechniker beim VEG Pflanzenproduktion A bzw. der G A Betriebs GmbH
18. März 1992 bis 27. Juni 1992 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
29. Juni 1992 bis 17. Januar 1995 außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, Bezug von Sozialleistungen und Arbeitslosigkeit
18. Januar 1995 bis 15. Mai 1998 Forstarbeiter bei der B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH
16. Mai 1998 bis 30. September 1998 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
1. Oktober 1998 bis 30. September 1999 Landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (Agrotechniker) bei der G A Betriebs GmbH
1. Oktober 1999 bis 17. Februar 2000 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
18. Februar 2000 bis 23. Juni 2000 Sozialleistungsbezug (Bezug von Kranken- oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder –hilfe und vergleichbare Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers)
24. Juni 2000 bis 30. Juni 2000 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
1. Juli 2000 bis 28. Februar 2001 Bauhelfer bei der Khof GmbH
1. März 2001 bis 21. August 2001 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
22. August 2001 bis 15. November 2001 Agrotechniker bei der V mbH B
16. November 2001 bis 10. März 2002 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
11. März 2002 bis 28. März 2002 Agrotechniker bei der V mbH B
29. März 2002 bis 1. April 2002 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
2. April 2002 bis 28. Februar 2003 Landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (Agrotechniker) bei der G A Betriebs GmbH
1. März 2003 bis 14. September 2004 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
15. September 2004 bis 2. Februar 2005 Sozialleistungsbezug (Bezug von Kranken- oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder –hilfe und vergleichbare Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers)
3. Februar 2005 bis 18. Februar 2005 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
19. März 2005 bis 31. März 2005 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.
Seit dem 1. April 2005 bezog der Versicherte Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2007).
Im Juli 2012 beantragte der Versicherte Gewährung einer Ausgleichsleistung. Er gab an, in der Land- und Forstwirtschaft auch von September 1963 bis 30. April 1967 (Agrotechnikerlehrling in dem VEG W/A, Traktorist im VEW-Gut W), von Januar 1995 bis Mai 1998, von August 2001 bis November 2001 und von März 2002 bis April 2002 beschäftigt gewesen zu sein.
Die Beklagte holte die Auskünfte der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland vom 16. November 2012, der AOK Nordost vom 15. November 2012, der ehemaligen Geschäftsführerin der Khof GmbH Dr. Sch vom 23. Januar 2013 und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 15. Februar 2013 ein.
Danach war die V mbH B bei der Berufsgenossenschaft nicht versichert, noch wurde eine solche Versicherung von dieser Berufsgenossenschaft beansprucht. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verneinte eine Mitgliedschaft der Khof Betriebs GmbH. Dr. Sch teilte mit, dass der Kläger bei letztgenannter GmbH als Bauhelfer für Abrissarbeiten beschäftigt gewesen sei. Die GmbH habe nie eine landwirtschaftliche Tätigkeit durchgeführt. Beigefügt gewesen sind eine Gewerbeabmeldung und ein Auszug aus dem Handelsregister.
Mit Bescheid vom 6. März 2013 lehnte die Beklagte eine Ausgleichsleistung ab: Während der letzten 25 Jahre vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung sei der Versicherte nicht mindestens 180 Kalendermonate (15 Jahre) als Arbeitnehmer in einem Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Von den nachgewiesenen Zeiten hätten nur 167 Kalendermonate auf die Wartezeit angerechnet werden können.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Versicherte geltend, es seien auch die Zeiten ab 1. September 1966 im VEG W und von Januar 1995 bis Mai 1998 zu berücksichtigen. Er fügte u. a. die Arbeitsverträge mit der B F Forstlichen Dienstleistungs-GmbH vom 18. Januar 1995, vom 2. Januar 1996, vom 2. Januar 1997 und vom 25. Februar 1997 bei.
Die Beklagte holte die Auskunft der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 8. Oktober 2013 ein.
Danach war die B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH Mitglied der Berufsgenossenschaft vom 18. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999 nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII (als Lohnunternehmen).
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Zeiten vor dem 1. April 1980 könnten zur Wartezeitberechnung nicht herangezogen werden, weil sie außerhalb der 25jährigen Rahmenfrist lägen. Die B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH sei als Dienstleistungsunternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Berlin versichert gewesen. Es handele sich aber nicht um einen Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 ZVALG, sondern um ein Lohnunternehmen, das für andere Auftraggeber forstwirtschaftliche Arbeiten durchgeführt habe. Auch bei der K Betriebs GmbH und bei der V mbH B handele es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieser Vorschrift, sondern ebenfalls um Dienstleistungsbetriebe.
Dagegen hat der Versicherte am 16. Dezember 2013 Klage beim Sozialgericht Neuruppin erhoben.
Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Als weitere Zeiten seien die Beschäftigungszeiten vom 21. August 1966 bis 31. Dezember 1966 als Traktorist beim VEW Gut W und vom 1. Oktober 1995 bis 30. Dezember 1997 als Forstarbeiter bei der B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH anzurechnen.
Das Sozialgericht hat die Auskunft der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 8. Dezember 2014, der ein Betriebsfragebogen vom 1. Februar 1995 zur B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH nebst Gesprächsvermerk über ein Telefongespräch mit diesem Unternehmen vom 8. Februar 1995 beigefügt gewesen ist, eingeholt.
Danach wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft am 24. Januar 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach dem Betriebsfragebogen war Zweck dieser Gesellschaft der Holzeinschlag, die Pflanzung und die Bestandspflege. Es seien keine Arbeiten im Auftrag Dritter ausgeführt worden. Es seien land- und/oder forstwirtschaftliche Produkte ausschließlich oder überwiegend im Auftrag von land- und/oder forstwirtschaftlicher Unternehmen gegen Entgelt verarbeitet worden. Nach der Gesprächsnotiz wurden die genannten 132 ha als Lohnunternehmen bewirtschaftet. Dabei habe es sich nicht um Eigentums- oder Pachtflächen gehandelt.
Die Beklagte hat durch die Auskunft der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ihre Ansicht bestätigt gesehen, wonach es sich bei der B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH um ein Lohnunternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, nicht hingegen um ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handele. Nach der abschließenden Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVALG seien landwirtschaftliche Arbeitnehmer nur solche Personen, die unter anderem in einem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft rentenversicherungspflichtig beschäftigt seien. Ein Lohnunternehmen betreibe jedoch keine landwirtschaftliche Produktion.
Mit Urteil vom 9. März 2016 hat das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Versicherten eine Ausgleichsleistung nach der Maßgabe des ZVAG zu gewähren: Zu Recht verweise die Beklagte darauf, dass § 12 ZVALG im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 ZVALG gelesen werden müsse. Danach habe der Versicherte unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit bei der B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH in den Jahren 1995 bis 1998 mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt, denn auch während dieser Tätigkeit als Forstarbeiter sei er als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe dem die berufsgenossenschaftliche Einordnung dieses Unternehmens als Lohnunternehmen nicht entgegen, denn der unfallversicherungsrechtliche Unternehmens- und der zusatzversorgungsrechtliche Betriebsbegriff fielen auseinander. Deshalb komme es allein darauf an, ob es sich hierbei um einen Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 ZVALG gehandelt habe. Voraussetzung für beides sei Bodenbewirtschaftung. Diese umfasse Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt seien, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten. Da Gegenstand der B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH die Forstwirtschaft in Form von Holzeinschlag, Pflanzung und Jungbestandspflege gewesen sei, habe es sich um einen Betrieb der Forstwirtschaft gehandelt, denn Tätigkeiten forstwirtschaftlicher Art seien durch waldbauliche Aktivitäten wie Pflanzungen, Fällungen u. ä. geprägt. Für die konkrete Tätigkeit des Versicherten und seine Entlohnung sei es unerheblich gewesen, ob die B F Forstliche Dienstleistungs- GmbH eigene oder fremde Flächen bewirtschaftet habe, denn diese habe jedenfalls Forstwirtschaft betrieben.
Gegen das ihr am 29. März 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. April 2016 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie meint, die Beschäftigungszeit des Versicherten bei der B F Forstliche Dienstleistungs- GmbH könne nicht auf die Wartezeit angerechnet werden, denn die Beschäftigung sei bei einem forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen ausgeübt worden. Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen seien selbständige Dienstleistungsunternehmen, die gegen Vergütung aufgrund Werkvertrags ausschließlich oder überwiegend in Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft land- und forstwirtschaftsspezifische Arbeiten erledigten, die sonst diesen Unternehmen oblägen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVALG erfolge eine Eingrenzung auf Arbeitnehmer, die in einem Betrieb der Land- oder der Forstwirtschaft tätig gewesen seien. § 2 Abs. 2 ZVALG übernehme den Unternehmensbegriff, wie er in § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII geregelt sei. Wie die Wortwahl zeige, sollten damit nur diese und nicht auch Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII in den Geltungsbereich des ZVALG einbezogen werden. Landwirtschaftliche Unternehmen seien im Allgemeinen zu bestimmen als planmäßige Betätigungen durch Nutzungsberechtigte eines Grundstücks (z. B. Eigentümer, Pächter, Nießbraucher) auf eigene Rechnung als Unternehmer (§ 136 Abs. 3 SGB VII), die mit dem Boden in irgendeiner Art wirtschafteten. Nutzungsberechtigter in diesem Sinne sei die B GmbH nicht gewesen; vielmehr sei sie Dienstleister für einen derartigen Nutzungsberechtigten gewesen. Sie habe nicht selbst landwirtschaftliche Produktion betrieben. Auseinanderfallen des unfallversicherungsrechtlichen Unternehmens- und des zusatzversorgungsrechtlichen Betriebsbegriffes bedeute, dass nicht alle landwirtschaftlichen Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne des § 123 Abs. 1 SGB VII von § 2 Abs. 2 ZVALG erfasst seien. Das ZVALG solle lediglich Nachteile ausgleichen, die sich aus der verhältnismäßig niedrigen Höhe der Renten von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, wie sie in § 2 Abs. 2 ZVALG definiert seien, ergäben. Im Übrigen dürfe auch die in § 11 Abs. 1 ZVALG zum Ausdruck kommende Verknüpfung der Ausgleichsleistung nach ZVALG mit den tarifvertraglichen Regelungen über die Gewährung von Beihilfen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer nicht außer Betracht bleiben. § 11 Abs. 2 ZVALG mache die Gewährung der Ausgleichsleistungen davon abhängig, dass den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern aufgrund tariflicher Vorschriften Anwartschaften oder Ansprüche auf Beihilfen gewährleistet seien. Diese Regelung sei nur sinnvoll, wenn sich der Kreis der in § 2 Abs. 2 ZVALG genannten Betriebe mit dem Kreis der tariflich erfassten Betriebe decke. Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen seien weder vom seinerzeit maßgebenden, noch vom aktuell gültigen Tarifvertrag erfasst.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. März 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Beklagte verkenne, dass reine forstwirtschaftliche Betriebe, die auch über Grund und Boden verfügten, nur noch im Bereich des öffentlichen Dienstes und zwar im Bereich des Staatsforstes zu finden seien. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer erhielten aber ihre Vergütung nach dem TVöD oder TVL und hätten damit Entgelt, das sicherlich nicht unterhalb der üblichen Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer läge. Folge man also der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach nur Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hätten, wenn diese in Betriebe arbeiteten, die auch in der Forstwirtschaft über Grund und Boden verfügten, werde dem Sinn und Zweck des ZVALG nicht entsprochen. Im ZVALG gebe es keine Definition des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Weil sich der Arbeitsmarkt ständig weiter entwickle, sei die Definition des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach dem Umsatzsteuerrecht wesentlich weiter gefasst. Schließlich habe auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht der aktuell gültige Tarifvertrag Anwendung gefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Versicherten eine Ausgleichsleistung nach der Maßgabe des ZVALG zu gewähren. Der Bescheid vom 6. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin des Versicherten keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, denn der Versicherte erfüllte die erforderliche Wartezeit von mindestens 180 Kalendermonaten nicht. Auf diese Wartezeit ist insbesondere die Beschäftigung bei der B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH vom 18. Januar 1995 bis 15. Mai 1998 nicht anzurechnen.
Der Wirksamkeit des Urteils vom 9. März 2016 steht nicht entgegen, dass es zugunsten des zu diesem Zeitpunkt bereits am 18. Dezember 2015 verstorbenen Versicherten ergangen ist. Mit dem Tod des Versicherten hat zwar auf Klägerseite ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes insoweit stattgefunden, als in die Rechtsstellung des Versicherten die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten (vgl. dazu unten) eingerückt ist. Eine Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod des Versicherten, wie in § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen, ist jedoch nicht eingetreten, denn eine solche erfolgt nach § 246 Abs. 1 erste Alternative ZPO nicht, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand. Der Versicherte ist erstinstanzlich durch die Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen, die auch die jetzige Klägerin vertreten. Diese damaligen (und jetzigen) Prozessbevollmächtigten haben dabei diesen Rechtsstreit nach dem Tod des Versicherten für den (ggf. noch unbekannten) Rechtsnachfolger fortgeführt. Wahrer Kläger ist daher mit Eintritt des Todes des Versicherten, auch wenn dies den damaligen Prozessbevollmächtigten des Versicherten, der Beklagten und dem Sozialgericht nicht bewusst gewesen sein sollte bzw. war, der (seinerzeit ihnen unbekannte) Rechtsnachfolger des Versicherten geworden (Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 14/13 R, Rdnr. 10, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 116, 210 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 9; BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 15/10 R, Rdnr. 11, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 3). Damit ist dieses Urteil tatsächlich gegenüber der Klägerin ergangen. Soweit das angefochtene Urteil Bestand hätte, wäre es ausreichend, dies entweder im zweitinstanzlichen Urteil klarzustellen oder das erstinstanzliche Urteil zu berichtigen.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert, denn sie ist die Rechtsnachfolgerin des Versicherten.
Nach § 56 Abs. 1 SGB I stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten, 1a. dem Lebenspartner, 2. den Kindern, 3. den Eltern, 4. dem Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehrere Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB I).
Der Versicherte und die Klägerin bewohnten zur Zeit des Todes des Versicherten, wie ihre jeweiligen Anschriften zeigen, dieselbe Wohnung. Sie lebten auch in einem gemeinsamen Haushalt, wie die hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts nicht zweifelhafte entsprechende Erklärung der Klägerin ergibt. Andere in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 SGB I genannte Personen, auf die solches zutreffen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hatte der Versicherte keine Kinder. Auch aus der Ehe der Klägerin mit dem Versicherten sind keine Kinder hervorgegangen.
Die Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 SGB I geht den allgemeinen Regeln zur Rechtsnachfolge vor. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werden nur solche Ansprüche vererbt, die nicht nach den § 56 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen (§ 58 Satz 1 SGB I).
Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klägerin zugleich nach dem vor der Notarin R in A (Urkundenrolle Nr. 131 für 2001) geschlossenen notariellem Erbvertrag Alleinerbin des Versicherten geworden ist. Danach (Ziffer II dieses Erbvertrages) setzten sich der Versicherte und die Klägerin gegenseitig, der Erstversterbende den Längstlebenden von ihnen, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein, gleich ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Zuerstversterbenden vorhanden sein sollten. Mit dem Tod des Versicherten ist somit dessen Vermögen (im Übrigen) als Ganzes auf die Klägerin übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Der Versicherte hatte jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Ausgleichsleistung, der auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten übergegangen sein könnte.
Als Anspruchsgrundlage ist § 12 ZVALG in der aktuellen Fassung anzuwenden. Dies folgt daraus, dass der Zeitpunkt der Antragstellung für den Anspruch maßgebend ist, wie § 15 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 1. Halbsatz ZVALG zu entnehmen ist.
Nach letztgenannter Vorschrift erfolgt die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12 ZVALG) in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli des Vorjahres beginnt.
Der Antrag auf die Ausgleichsleistung wurde vom Versicherten (erst) im Juli 2012 nach Bekanntgabe des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2007 gestellt.
Nach § 12 Abs. 1 ZVALG erhält die Ausgleichsleistung, wer
a) aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter anderem eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält,
b) in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und
c) am 01. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.
Der Versicherte erhielt nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2007 seit dem 01. April 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er hatte am 01. Juli 2010 auch das 50. Lebensjahr vollendet, denn er ist im Dezember 1948 geboren.
Allerdings erfüllte er in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung, also im Zeitraum vom 01. April 1980 bis 31. März 2005 nicht die erforderliche Wartezeit von mindestens 180 Kalendermonaten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland.
Da es auf diesen Zeitraum ankommt, sind die vom Versicherten und nunmehr von der Klägerin geltend gemachten Zeiten vor dem 01. April 1980 unbeachtlich.
Der Begriff des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers ergibt sich aus § 2 Abs. 2 ZVALG (BSG, Urteil vom 24. April 2003 - B 10 LW 8/02 R, Rdnr. 13, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-5860 § 12 Nr. 1; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1988 - 4/11a RZLw 1/87, Rdnr. 14, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977 - 11 RZLw 2/77, Rdnr. 10, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 5866 § 2 Nr. 1 = BSGE 45, 82).
Danach sind land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVALG gelten auch a) gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter und b) selbständige Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.
Der Begriff „im Inland“ knüpft an den Geltungsbereich des ZVALG an. Er wird, wie der Zusammenhang mit § 11 Satz 1 erster Halbsatz ZVALG verdeutlicht, auch durch tarifvertragliche Vorschriften bestimmt. Danach wird eine Ausgleichsleistung gewährt, wenn den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern im Inland, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beihilfe zu den Renten wegen Erwerbsminderung gewährleistet ist oder nur deswegen nicht gewährleistet ist, weil eine Tarifgebundenheit nicht besteht. Eine solche tarifvertragliche Versorgung wurde erstmals durch den am 17. April 1972 abgeschlossenen Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft und den im Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände begründet (vgl. die Begründung zum Entwurf des ZVALG in Bundestag-Drucksache 7/1342, S. 8). Inland meint somit das (jeweilige) Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Änderung des Gesetzeswortlautes von „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ zu „im Inland“ zum 01. Januar 1995 durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1994, 1890) trägt mithin, ohne dass dadurch eine sachliche Änderung eingetreten ist, lediglich dem Umstand Rechnung, dass nach dem Beitritt der DDR der Geltungsbereich des Gesetzes mit dem Inland deckungsgleich ist (so die Gesetzesbegründung in Bundestag-Drucksache 12/7599 S. 21 zu §§ 2, 11 und 12 ZVALG). Nach dem staatsrechtlichen Verständnis der (alten) Bundesrepublik Deutschland war das Gebiet der DDR Inland (grundlegend: Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973 – 2 BvF 1/73, Rdnr. 55, abgedruckt in BVerfGE 36, 1; so schon BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1952 – 1 BvR 137/52, Rdnr. 26, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 1, 332; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1960 – 2 BvR 234/60, Rdnr. 35, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 11, 150).
Darüber hinaus bestimmt § 12 Abs. 2b und 2c ZVALG: Für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 ZVALG, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt § 12 Abs. 1 ZVALG mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 ZVALG vor dem 01. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens 6 Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben (§ 12 Abs. 2b ZVALG). Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2b ZVALG vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 ZVALG auch die Zeiten einer Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung (§ 12 Abs. 2c ZVALG).
Ausgehend von der Sonderregelung des § 12 Abs. 2b und 2c ZVALG sind die vom Versicherten im Beitrittsgebiet vor dem 01. Juli 1995 zurückgelegten Zeiten grundsätzlich berücksichtigungsfähig.
Der Versicherte hatte vor dem 1. Juli 1990 seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet und er war am 1. Juli 1990 in einem volkseigenen Gut, dem VEG Pflanzenproduktion A beschäftigt. Er übte auch nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens 6 Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer aus. Nach der der Beklagten vorliegenden Meldung handelt es sich bei der Gut A Betriebs GmbH um einen Betrieb der Landwirtschaft, in dem der Versicherte als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag vom 18. November 1998 in der Zeit von Oktober 1998 bis September 1999 sowie nach dem Arbeitsvertrag vom 2. April 2002 (siehe auch die entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung mit der Tätigkeitsangabe 041 11: landwirtschaftlicher Arbeiter; vgl. Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen zur Sozialversicherung:https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/Sozialversicherung/Schluesselverzeichnis/Detail/index.htm, Stichwort Schlüsselverzeichnis 2003, S. IV, 131) in der Zeit von April 2002 bis Februar 2003, also für 23 Kalendermonate beschäftigt war.
Damit gilt als Zeit einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 ZVALG auch die Zeit der Beschäftigung des Versicherten als Agrotechniker im VEG Pflanzenproduktion A (vgl. den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 8. Juni 1970) bzw. ist die Zeit seiner Beschäftigung im Nachfolgeunternehmen, der Gut A Betriebs GmbH (vgl. den Versicherungsnachweis mit der Tätigkeitsangabe 041 22: landwirtschaftlicher Arbeiter), eine Zeit nach § 2 Abs. 2 ZVALG, so dass diese Zeiten von April 1983 bis März 1992 mit 108 Kalendermonate auf die Wartezeit anrechenbar sind.
Die im Zeitraum von April 1980 bis März 1983 und von Juni 1992 bis Januar 1995 zurückgelegten Beschäftigungs- (bzw. Arbeitslosigkeits- und Sozialleistungsbezugs-) Zeiten können nicht angerechnet werden, da die Beschäftigungen nicht in einem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft zurückgelegt wurden. Dies wurde selbst vom Versicherten nicht behauptet. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte.
Dasselbe gilt für die Zeit der Beschäftigung von Juli 2000 bis Februar 2001 bei der Khof Betriebs GmbH.
Nach der Auskunft der ehemaligen Geschäftsführerin dieses Unternehmens Dr. Sch 23. Januar 2013 war der Versicherte dort als Bauhelfer beschäftigt. Betriebszweck dieses Unternehmens war die Realisierung des Projektes Khof A durch Errichtung und Ausbau von Wohnraum und Hotels, Gaststätten, Erholungs- und Kureinrichtungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen in A und Umgebung, Verpachtung, Betrieb und Verwaltung von Gebäuden, Beteiligung und Dienstleistungen im Wasser- und Energiesektor, Verkauf von Eigentumswohnungen und Beteiligung als Komplementärin an Kommanditgesellschaften. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit erfolgte danach zu keinem Zeitpunkt, so dass dementsprechend auch keine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft Landwirtschaft bestand. Diese Angaben werden durch den Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt und die zum 1. Mai 2008 erfolgte Gewerbe-Abmeldung vom 4. Juni 2008 belegt. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat in ihrer Auskunft vom 15. Februar 2013 eine Mitgliedschaft dieses Unternehmens in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft verneint.
Die Zeit der Beschäftigung des Versicherten bei der V mbH B von August 2001 bis November 2001 und im März 2002 kann ebenfalls nicht auf die Wartezeit angerechnet werden.
Der Versicherte war zwar nach den entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung (mit der Tätigkeitsangabe 041 12 und 041 15: landwirtschaftlicher Arbeiter) dort als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer beschäftigt. Der Name dieses Unternehmens lässt jedoch schon nicht erkennen, dass es sich um einen Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft gehandelt haben könnte. Nach der Auskunft der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland vom 16. November 2012 ist dieses Unternehmen auch dort nicht versichert; eine solche (Unfall)Versicherung wird von dieser Berufsgenossenschaft auch nicht beansprucht. Im Übrigen hat der Versicherte selbst die Berücksichtigung dieser Zeit beim Sozialgericht nicht mehr geltend gemacht. Ungeachtet dessen würde selbst bei Anrechnung dieser 5 Kalendermonate die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt.
Schließlich scheidet auch die Anrechnung der Beschäftigungszeit von Januar 1995 bis Mai 1998 bei der B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH auf die Wartezeit aus.
Nach den vorgelegten Arbeitsverträgen vom 18. Januar 1995, vom 2. Januar 1996 und vom 2. Januar 1997 war der Versicherte für Arbeiten zu Maßnahmen nach § 249 h Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 18. Januar 1995 bis zum Auslaufen des Projektes, vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 und ab 1. Januar 1997 beschäftigt, bevor er mit Arbeitsvertrag vom 25. Februar 1997 als Forstarbeiter ab 24. Februar 1997 unbefristet eingestellt wurde.
Bei der B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH handelt es sich nicht um ein Unternehmen der Forstwirtschaft, sondern um ein forstwirtschaftliches Dienstleistungs(bzw. Lohn)unternehmen.
Betriebe der Landwirtschaft sind solche Betriebe, die Grund und Boden zur Gewinnung organischer Erzeugnisse einschließlich der Erzeugung von Pflanzen und Tieren bewirtschaften (BSG, Urteil vom 24. April 2003 – B 10 LW 8/02 R, Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977 – 11 RZLw 2/77, Rdnr. 10). Betriebe der Forstwirtschaft betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RLw 4/93, Rdnr. 38, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-5850 § 1 Nr. 1 = BSGE 75, 241).
Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist landwirtschaftlicher (und damit auch forstwirtschaftlicher) Unternehmer derjenige, der das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens bestimmt. Die in dem Unternehmen verrichtete Arbeit muss ihm zugerechnet werden können. Dies erfordert zwar nicht, dass der landwirtschaftliche Unternehmer selbst im Unternehmen körperlich mitarbeitet, also der Bodenbewirtschaftung eigenhändig nachgeht. Deren Ergebnis muss ihm aber unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereichen, wenn andere die auf Bodenbewirtschaftung gerichtete Tätigkeit für ihn ausführen. Unternehmer ist mithin derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht (BSG, Urteil vom 23. September 2004 - B 10 LW 13/02 R, Rdnr. 13, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-5868 § 1 Nr. 5 m.w.N.; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RLw 4/93, Rdnr. 33). Bloße Besitz- oder Nutzungsrechte an land- oder forstwirtschaftliche Flächen allein begründen noch nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer (BSG, Urteil vom 23. September 2004 – B 10 LW 13/02 R, Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RLw 4/93, Rdnr. 33; BSG, Urteil vom 03. Mai 1984 - 11 RK 1/83, Rdnr. 13, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 5420 § 2 Nr. 30). Das Unternehmen muss selbst landwirtschaftliche Produktion betreiben (BSG, Urteil vom 24. April 2003 – B 10 LW 8/02 R, Rdnr. 15) Erforderlich ist, dass land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten auf den land- oder forstwirtschaftlichen Flächen vorgenommen werden. Da solche Arbeiten nicht notwendigerweise eigenhändig vom Unternehmer durchgeführt werden müssen, sie also auch von Dritten verrichtet werden können, die ihrerseits nicht Unternehmer sind, bedarf es im Rahmen der Beweiswürdigung einer rechtlichen Zuordnung dieser Arbeiten. Dies geschieht danach, wem diese Arbeiten als Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Flächen zum Vor- oder Nachteil gereicht (BSG, Urteil vom 23. September 2004 - B 10 LW 13/02 R, Rdnr. 13).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist damit der Betrieb der Forstwirtschaft in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVALG hinreichend definiert, so dass die von ihr angestellten Überlegungen zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes nicht weiter von Belang sind.
Ausgehend davon ist die B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH kein Betrieb der Forstwirtschaft.
Nach dem mit der Auskunft der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 8. Dezember 2014 übermittelten Betriebsfragebogen der B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH vom 1. Februar 1995 war zwar Art und Gegenstand dieses Unternehmens der Holzeinschlag, die Pflanzung und Jungbestandspflege, die mit 19 Dauerarbeitskräften auf einer forstwirtschaftlichen Fläche von 132 ha betrieben wurden. Danach wurden aber die (land- und/oder) forstwirtschaftlichen Produkte ausschließlich oder überwiegend im Auftrag von (land- und/oder) forstwirtschaftlicher Unternehmen gegen Entgelt verarbeitet. Die in diesem Betriebsfragebogen insoweit gemachte dazu im Widerspruch stehende Angabe, dass Arbeiten im Auftrag Dritter nicht verrichtet würden, wurde nach dem ebenfalls der Auskunft der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 8. Dezember 2014 beigefügten Gesprächsvermerk mit der B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH dahingehend berichtigt, dass es sich bei den bewirtschafteten Forstflächen von 132 ha um solche handelt, die keine Eigentums- oder Pachtflächen dieses Unternehmens sind, sondern die als forstwirtschaftliches Lohnunternehmen bewirtschaftet werden.
Ausgehend davon handelt es sich bei der B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH nicht um einen Betrieb der Forstwirtschaft. Das Ergebnis der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung ging nicht zum Vor- bzw. Nachteil dieses Unternehmens. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH einerseits die mit der Bewirtschaftung der Forstflächen verbundenen Kosten trug. Sie zog andererseits auch nicht die Vorteile, die aus der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultieren, wie die Einnahmen aus der Verwertung des Holzes. Vielmehr stellte sie lediglich Arbeitskräfte zur Verfügung, die forstwirtschaftliche Arbeiten durchführten, und erhielt dafür einen Werklohn. Die B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH war somit ein forstwirtschaftliches Dienstleistungs(bzw. Lohn)unternehmen.
Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII gehören im Hinblick auf die abschließende Definition des Betriebes der Forstwirtschaft in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVALG nicht zu den Betrieben, in denen landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift beschäftigt sind.
Die Zuordnung eines Betriebes zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach § 123 Abs. 1 SGB VII bzw. nach dessen Vorgängervorschrift des § 776 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist nämlich ohne Belang, denn der unfallversicherungsrechtliche Unternehmens- und der zusatzversorgungsrechtliche Betriebsbegriff fallen auseinander. § 2 Abs. 2 ZVALG weicht von der Definition der landwirtschaftlichen Unternehmen in diesen Vorschriften insofern deutlich ab, als er (sogar) die dort der Landwirtschaft im weiteren Sinne zugeordneten Produktionen des Gartenbaus, der Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei) sowie der Imkerei nicht einschließt (BSG, Urteil vom 24. April 2003 – B 10 LW 8/02 R, Rdnr. 16; so insbesondere BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977 – 11 RZLw 2/77, Rdnr. 13). Dies ist bewusst geschehen. Das ZVALG soll Nachteile auszugleichen helfen, die sich aus der verhältnismäßig niedrigen Höhe der Renten von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern ergeben. Ehemalige Arbeitnehmer des Gartenbaus bedürfen dieses Ausgleiches nicht, weil ihre Einkommensverhältnisse immer günstiger waren. Die in den Staats- und Gemeindeforsten beschäftigten Arbeitnehmer erhalten ebenfalls keine Ausgleichsleistung (so Gesetzesbegründung in Bundestag-Drucksache 7/1342 S. 9). Darüber hinaus darf die in § 11 ZVALG zum Ausdruck kommende Verknüpfung der Ausgleichsleistung nach dem ZVALG mit den tarifvertraglichen Regelungen über die Gewährung von Beihilfen nicht außer Betracht bleiben. Diese Vorschrift macht die Gewährung der Ausgleichsleistung davon abhängig, dass diesen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beihilfe gewährleistet sind. Diese Regelung ist nur sinnvoll, wenn sich der Kreis der in § 2 Abs. 2 ZVALG genannten Betriebe mit dem Kreis der tariflich erfassten Betriebe deckt (BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977 – 11 RZLw 2/77, Rdnr. 14). Während der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28. November 2000, der zum 01. Januar 2001 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (Bundesanzeiger Nr. 83 vom 04. Mai 2002) und der zum selben Zeitpunkt an die Stelle des Tarifvertrages über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1994 getreten ist (§ 17 Abs. 1), hinsichtlich des fachlichen Geltungsbereiches nach § 1 Abs. 2 Satz 1 weiterhin mit der Definition in § 2 Abs. 2 ZVALG übereinstimmt, hat der Gesetzgeber nach wie vor den darüber hinausgehenden fachlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht im ZVALG nachvollzogen (in diesem Sinne zum Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1994 BSG, Urteil vom 24. April 2003 – B 10 LW 8/02 R, Rdnr. 16). Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages vom 28. November 2000 gelten als landwirtschaftlich (auch) alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VII einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist.
Davon ausgehend resultiert aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung oder der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nichts im Hinblick auf § 2 Abs. 2 ZVALG. Diese Vorschrift nimmt nämlich keine formale Zuordnung vor.
Die nach der Auskunft der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 8. Oktober 2013 bestandene Mitgliedschaft der B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 18. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999 als Lohnunternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII ist daher nicht wesentlich.
Mit Zeiten einer Beschäftigung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer von 131 Kalendermonaten wird daher die erforderliche Wartezeit von 180 Kalendermonaten nicht erreicht. Diese Wartezeit wird ebenfalls nicht mit solchen Zeiten erfüllt, die als gleichstehende Zeiten berücksichtigt werden können.
Nach § 12 Abs. 2 Buchstabe a ZVALG stehen den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer u. a. gleich:
Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zeiten, für die wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge
aa) von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wurden, bb) von einem anderen Leistungsträger gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 gezahlt wurden,
wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte u. a. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben (Nr. 1) oder wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (Nr. 3).
Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I 1989, 2261, 1990, 1337) sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.
§ 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 – BGBl I 2003, 2954 i. V. m. Art. 14 Nr. 3 Buchstabe a Gesetz vom 30. Juli 2004 – BGBl I 2004, 2014) bestimmte zum 1. Januar 2005: Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie von den jeweils zuständigen Trägern nach dem SGB II oder dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder b) nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des SGB II beziehen oder c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III bemisst.
Die Zeit der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug und die Zeit der Arbeitsunfähigkeit mit (Sozial)Leistungsbezug jeweils mit Pflichtbeiträgen, aber auch eine sich daran ggf. anschließende Zeit ohne Leistungsbezug, die den Tatbestand der Anrechnungszeit erfüllt, sind demnach gleichstehende Zeiten, sofern durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist.
Nach dem Versicherungsverlauf des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2007 liegen solche Pflichtbeitragszeiten vor. Im Hinblick auf das Erfordernis der Unterbrechung einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer kommen aber lediglich die Zeiten vom 18. März 1992 bis 27. Juni 1992 (Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug) mit 3 Kalendermonaten, vom 1. Oktober 1999 bis 17. Februar 2000 (Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug) und vom 18. Februar 2000 bis 23. bzw. 30. Juni 2000 (Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug und Arbeitsunfähigkeit, vgl. dazu auch die Auskunft der AOK Nordost vom 15. November 2012, mit Sozialleistungsbezug) mit insgesamt 9 Kalendermonaten, vom 1. März 2003 bis 14. September 2004 (Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug), vom 15. September 2004 bis 2. Februar 2005 (Sozialleistungsbezug), vom 3. Februar 2005 bis 18. Februar 2005 (Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug) mit insgesamt 24 Kalendermonaten in Betracht, woraus 36 Kalendermonate als weitere auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten resultieren.
Insgesamt sind damit 131 Kalendermonate der Beschäftigung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und 36 Kalendermonate gleichstehende Zeiten, mithin 167 Kalendermonate anrechenbar.
Für die Zeit vom 19. Februar 2005 bis 31. März 2005 bestand zwar lediglich Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Es handelt sich insoweit aber um eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, die ebenfalls – unmittelbar anschließend an die o. g. anrechenbare Zeit vom 3. Februar 2005 bis 18. Februar 2005 (Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug) – die Zeit einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen hat.
Damit ergeben sich insgesamt 168 Kalendermonate, die auf die erforderliche Wartezeit von 180 Kalendermonaten angerechnet werden können. Damit wird jedoch die erforderliche Wartezeit für eine Ausgleichsleistung nicht erfüllt.
Die Berufung hat somit Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.