I.
Der Kläger wendet sich gegen die Bescheide, mit denen der Beklagte ihn zur ersten juristischen Staatsprüfung im Wiederholungsversuch zugelassen und ihm das Nichtbestehen dieser Prüfung mitgeteilt hat.
Der Kläger wurde nach dem Studium der Rechtswissenschaft an Universitäten in Schleswig-Holstein und Brandenburg im März 2005 vom Beklagten zur ersten juristischen Staatsprüfung im Normalversuch zugelassen, bestand die Prüfung jedoch aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung nicht. Der Bescheid des Beklagten über das Prüfungsergebnis enthielt die Auflage an den Kläger, das Studium fortzusetzen und bestimmte Leistungsnachweise zu erbringen. Der Kläger blieb zunächst an der Universität in Frankfurt (Oder) immatrikuliert und wechselte dann an eine Universität in Sachsen-Anhalt. Da er nicht - wie von ihm zunächst beabsichtigt - in Sachsen-Anhalt den Wiederholungsversuch der ersten juristischen Staatsprüfung ablegen konnte, weil es an einem wichtigen Grund für die Zulassung in diesem Bundesland fehlte, beantragte er im Januar 2008 beim Beklagten die Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Diesem Antrag entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2008.
Im April 2008 unterzog sich der Kläger der schriftlichen Prüfung, bestand jedoch nur zwei von neun Klausuren und erzielte einen Punktdurchschnitt von 2,66. Daraufhin teilte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2008 mit, er habe die erste juristische Staatsprüfung auch im Wiederholungsversuch und damit endgültig nicht bestanden. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Zulassung zum Wiederholungsversuch sei rechtswidrig gewesen, weil er nicht - wie im Gesetz vorgeschrieben - in den letzten Semestern vor der Prüfung in Brandenburg immatrikuliert gewesen sei. Zugleich legte er vorsorglich Widerspruch gegen den Zulassungsbescheid ein.
Beide Widersprüche wies der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2009 mit der Begründung zurück, die Zulassungsvoraussetzung der Immatrikulation an einer Universität im Land Brandenburg gelte nur für die Zulassung zum Normalversuch, im Übrigen habe sich der Kläger der Prüfung vorbehaltlos und rügelos unterzogen.
Mit seiner Klage will der Kläger die Aufhebung des Zulassungs-, des Prüfungs- und des Widerspruchsbescheids, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide erreichen. Seinen Antrag, ihm für diese Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. August 2009 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Ausführungen des Klägers in der Beschwerde geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
1. Soweit sich der Kläger gegen den Zulassungsbescheid vom 12. März 2008 wendet, mag bereits seine Klagebefugnis zweifelhaft sein, weil der Bescheid nur die vom Kläger selbst zuvor beantragte Zulassung zur Prüfung enthält und einen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt darstellen dürfte (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rn. 126 m.w.N.).
Jedenfalls aber spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass der Bescheid rechtmäßig ist. Das Prüfungsverfahren des Klägers beurteilt sich nach den Vorschriften des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 24. Dezember 1992 mit letzten Änderungen vom 21. Dezember 1998 (BbgJAG 1992) sowie der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 1995 mit letzten Änderungen vom 8. September 1998 (BbgJAO 1995), die nach der Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 2 BbgJAG 2003 hier weiter anzuwenden sind. Zwar setzt die Zulassung zur Prüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgJAG 1992 u.a. voraus, dass der Bewerber in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern an einer Universität im Land Brandenburg im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war, diese Bestimmung gilt jedoch nur für die Zulassung zum Erstversuch der ersten juristischen Staatsprüfung. Aus der Gesamtschau der Vorschriften ergibt sich eindeutig, dass die Anknüpfung an den letzten Studienort der Bestimmung des für den erstmaligen Versuch der ersten juristischen Staatsprüfung örtlich zuständige Prüfungsamts dient, während bezüglich des Wiederholungsversuchs grundsätzlich von einer Fortdauer der Zuständigkeit des Prüfungsamts ausgegangen wird. Dies kommt beispielsweise in der Vorschrift des § 35 Abs. 4 BbgJAO 1995 zum Ausdruck, in der - in Übereinstimmung mit entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern - der Wechsel des Prüfungsamtes nach erfolglosem Erstversuch der ersten juristischen Staatsprüfung nur bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte (bzw. eines wichtigen Grundes) in Betracht kommt. Dass die Zuständigkeit des Prüfungsamtes nach der Zulassung zum Erstversuch fortbesteht, wird im Übrigen nunmehr durch § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgJAO 2003 ausdrücklich klargestellt.
Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgJAG 1992 keine andere Auslegung, weil die Vorschrift sich nicht ausdrücklich auch auf die Zulassung zum Wiederholungsversuch bezieht und nach sinnvollem Verständnis nur die Zulassung zum Erstversuch betreffen kann. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist demgegenüber u.a. von der Erfüllung etwaiger Auflagen nach § 35 Abs. 3 BbgJAO 1995 abhängig. Dass die Auffassung des Klägers zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, dass er weder in Brandenburg noch in einem anderen Bundesland zur Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung hätte zugelassen werden können, hat im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.
2. Der Prüfungsbescheid vom 22. August 2008 dürfte schon deshalb rechtmäßig sein, weil der allein vom Kläger geltend gemachte Fehler im Zulassungsverfahren nicht vorliegt. Im Übrigen hätte der Kläger selbst bei Vorliegen dieses Fehlers voraussichtlich keinen Anspruch auf Aufhebung des Prüfungsbescheids. Nicht jeder Mangel im prüfungsrechtlichen Zulassungsverfahren führt auch zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Prüfungsentscheidung. Maßgebend ist vielmehr, inwieweit sich der Fehler auf das Prüfungsverfahren im engeren Sinne, also das unmittelbar mit der Erbringung der Prüfungsleistung zusammenhängende Verfahren, sowie das Prüfungsergebnis selbst ausgewirkt haben kann (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 247 m.w.N.). Dass vorliegend ein derartiger enger Zusammenhang zwischen dem gerügten Zulassungsmangel (kein Besuch einer brandenburgischen Hochschule unmittelbar vor der Wiederholungsprüfung) und dem Prüfungsverfahren selbst bestehen könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Kläger auf eine etwaige fehlerhafte Zulassung auch deshalb nicht erfolgreich berufen kann, weil er sich der Prüfung rügelos unterzogen hat. So wie dem Prüfling eine erfolgreiche Prüfungsleistung nicht deswegen nachträglich abgesprochen werden kann, weil eine unerhebliche Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt war (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 247 m.w.N.), kann er sich im Falle des Misserfolgs nicht nachträglich eine gleichheitswidrige weitere Prüfungschance verschaffen, wenn er sich der Prüfung zuvor rügelos und vorbehaltlos unterzogen hat (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O, Rn. 129; Niehues, a.a.O., Rn. 239, jeweils m.w.N.). Der Hinweis des Klägers auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Zulassungsbescheid und seine fehlende Kenntnis von der „Anfechtbarkeit“ des Bescheids verkennt Inhalt und Zweck der prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten und geht daher an der - zutreffenden - Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).